Obsah (22)
Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55Artikel 34§ 2Art. 20§ 31§ 60§ 8§ 9§ 24§ 53§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 68§ 18Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlG307 2203438-1 SpruchG307 2203435-1/7E G307 2203431-1/7E G307 2203433-1/7E G307 2203438-1/7E G307 2203426-1/7E G307 2203428-1/7E IM N
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde mit Schreiben vom 25.05.2011 seitens des Magistrates der Stadt Wien über die beabsichtigte Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4), der Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) und des Sechstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF6), mit einem mazedonischen Staatsbürger in Kenntnis gesetzt.
- Am 29.05.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt.
- Mit Schreiben des BFA vom 30.05.2018, wurden die Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde diese zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
- Mit am 19.06.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz gaben die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ab.
- Mit am 19.06.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz gaben die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV der BF zugestellt am 09.07.2018, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage der BF zugestellt am 09.07.2018, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit am 07.08.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF durch ihren RV Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit am 07.08.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF durch ihren Regierungsvorlage Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der Bescheide und Stattgabe der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, beantragt.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 14.08.2018 einlangten.
- Am 29.01.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1, deren Ehegatten sowie der Rechtsvertreter (RV) persönlich teilnahmen.
- Am 29.01.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1, deren Ehegatten sowie der Rechtsvertreter Regierungsvorlage persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde wurde geladen, verzichtete jedoch auf Anwesenheit eines informierten Vertreters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle mazedonische Staatsbürger. BF1 ist seit XXXX.2011 mit dem mazedonischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, verheiratet und Mutter der gemeinsamen Kinder, nämlich von BF2 bis BF
- Die BF sind der albanischen Sprache mächtig.BF1 ist seit römisch 40 .2011 mit dem mazedonischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und Mutter der gemeinsamen Kinder, nämlich von BF2 bis BF
- Die BF sind der albanischen Sprache mächtig. BF1 nahm beginnend mit dem Jahr 2010 wiederholt kurzzeitig Aufenthalt im Bundesgebiet, wo auch die restlichen BF geboren wurden. Seit nunmehr knapp über 4 Jahren halten sich die BF1 bis BF4 durchgehend im Bundesgebiet auf. BF5 und der BF6 halten sich seit ihrer Geburt in Österreich auf. Die BF sind nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln und leben mit XXXX im gemeinsamen Haushalt in Österreich.Die BF sind nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln und leben mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Am XXXX.2012 stellten BF1 und BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in XXXX, welche das Antragsverfahren letztendlich nach Untätigkeit der BF1 am XXXX.2012 einstellte.Am römisch 40 .2012 stellten BF1 und BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 , welche das Antragsverfahren letztendlich nach Untätigkeit der BF1 am römisch 40 .2012 einstellte. Die BF sind gesund und BF1 zudem arbeitsfähig. BF1 geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern ist mit der Kindererziehung beschäftigt. Die BF leben vom Unterhalt des Ehegatten der BF1 und zugleich Vaters der restlichen BF, XXXX.Die BF leben vom Unterhalt des Ehegatten der BF1 und zugleich Vaters der restlichen BF, römisch 40 . Der Ehegatte der BF hielt sich seit rund 11 1/2 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit einer am heutigem Tag zu G 307 1317221-2 protokollierten Beschwerde ergangener Entscheidung ein Aufenthaltstitel
§ 55Abs. 1 Asyl
G für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Ehegatte der BF hielt sich seit rund 11 1/2 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit einer am heutigem Tag zu G 307 1317221-2 protokollierten Beschwerde ergangener Entscheidung ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Bundesgebiet halten sich Onkeln und Tanten der BF1 auf, zu denen diese nur losen Kontakt pflegt. BF1 hat im Herkunftsstaat 8 Jahre lang die Schule besucht, war nie erwerbstätig, wohnte im Herkunftsstaat anfangs bei ihren Eltern und nach der Eheschließung bei denen ihres Mannes. BF2 und die BF3 besuchten bis 2018 die Schule in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht, eine Deutschprüfung absolviert haben oder der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus mächtig sind. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige der BF1 auf und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht wieder bei Angehörigen im Herkunftsstaat Unterkunft nehmen könnten. Die BF erweisen sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückehr- oder Abschiebehindernisse in Bezug auf Mazedonien festgestellt werden. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: Mazedonien:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 1.6.2017, Mazedonisches Parlament bestätigte neue Regierung von Zoran Zaev (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Fast sechs Monate nach der Parlamentswahl und einer monatelangen schweren Verfassungskrise hat Mazedonien eine neue Regierung. Das Parlament in Skopje bestätigte am 31.5.2017 die Regierung von Zoran Zaev. Der neuen Koalition gehören neben den Sozialdemokraten die kleinen albanischen Parteien Demokratische Integrationsunion (DUI) und die Allianz für die Albaner an. Die dritte Albanerpartei, die Bewegung Besa, ist nun doch nicht in der Regierung vertreten, will die Koalition aber im Parlament unterstützen. Erstmals seit 2006 gehört die nationalkonservative Partei des langjährigen Regierungschefs Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE) nicht mehr der Regierung an (derStandard.at 1.6.2017). Mazedonien hat nach einer längeren politischen Krise eine neue Regierung. Das Parlament des Balkanlandes bestätigte mit 62 zu 44 Stimmen das von dem Sozialdemokraten Zoran Zaev geführte Kabinett. Der Koalition gehören auch zwei Parteien der albanischen Minderheit an. Der neue Regierungschef will die frühere jugoslawische Teilrepublik nun so schnell wie möglich in EU und Nato führen. Die Regierungsbildung war nach der Parlamentswahl vom Dezembermonatelang durch den früheren Langzeitregierungschef Nikola Gruevski und dessen VMRO-Partei verhindert worden. Dem Gruevski-Lager wird von einer Sonderstaatsanwaltschaft unter anderem Korruption im großen Stil vorgeworfen. Die Krise hatte auch die Spannungen zwischen der slawischen Bevölkerungsmehrheit und der albanischen Minderheit in dem gut zwei Millionen Einwohner zählenden Land wieder anschwellen lassen. Die EU und die USA hatten sich massiv für die neue Regierung eingesetzt (Spiegel Online 1.6.2017). Quelle(n): -Strichaufzählung derStandard.at (1.6.2017): International, Europa, Mazedonien, Mazedonisches Parlament bestätigte neue Regierung von Zoran Zaev, http://derstandard.at/2000058568269/Mazedonisches-Parlament-bestaetigte-neue-Regierung-von-Zoran-Zaev, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (1.6.2017): Nachrichten, Politik, Ausland, Mazedonien, Mazedonien: Zoran Zaev ist neuer Regierungschef, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-zoran-zaev-ist-neuer-regierungschef-a-1150197.html, Zugriff 1.6.2017
- Politische Lage Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR) Mazedonien ist
ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. In der ejR Mazedonien gilt Verhältniswahlrecht. Wahlen finden alle vier Jahre statt, jedoch hat seit 2006 keine Regierungskoalition eine Legislaturperiode regulär beendet, so dass es 2008, 2011 und 2014 vorgezogene Parlamentswahlen gab. Der seit 2006 regierende Premierminister Nikola Gruevski ist am 17.1.2016 zurückgetreten. Der Staatspräsident wird unmittelbar vom Volk auf fünf Jahre gewählt (einmalige Wiederwahl möglich). Er ernennt den Regierungschef nach dessen Wahl durch das Parlament, dieser bildet das Kabinett (AA 4.2016a). Die nächsten vorgezogenen Wahlen sollen am 11.12.2016 stattfinden. Nach monatelanger Vermittlung der USA und der EU hat das Parlament eine Übergangsregierung gewählt, die das Land bis zu den Neuwahlen im Dezember
(2016)führen soll. An der Regierung werden alle großen Parteien beteiligt. Regierung und Opposition einigten sich außerdem auf eine Reform des Mediensektors, um faire und freie Wahlen zu ermöglichen sowie auf die Einsetzung eines Sonderstaatsanwaltes, der die Korruptionsvorwürfe gegen die ehemalige Regierung und mögliche Straftaten der Opposition untersuchen soll. Das Land befindet sich seit 2014 in einer politischen Krise, die sich 2015 wegen eines Abhörskandals ausweitete (BN 5.9.2016). Ethnisch-mazedonische Parteien sind die konservative Regierungspartei VMRO-DPMNE (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Demokratische Partei für Mazedonische Nationale Einheit) und die von ihr abgespaltene VMRO-Narodna, die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) und die drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der mitregierenden DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner), der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien (AA 4.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung BAMF (5.9.2016): BN - Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1474353042_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-09-2016-deutsch.pdf, Zugriff 21.9.2016 3. Allgemeine Menschenrechtslage Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 4.2016a). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, die Druckausübung der Regierung auf Medien blieb jedoch ein Problem. Es gab zahlreiche Behauptungen, dass die Regierung selektiv Oppositions- und Medienpersönlichkeiten strafrechtlich verfolgt und in prominente Verleumdungsfälle, angestiftet von hohen Beamten, eingreift (USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge wurden mehr als 2.000 Journalisten von den Behörden abgehört. Den veröffentlichten Telefonmitschnitten war zu entnehmen, dass die Regierung Medien, die ihr nahestanden, indirekt finanzierte und auf die Personalpolitik und die Berichterstattung der Medien politisch Einfluss nahm. Unabhängige Journalisten wurden weiterhin angegriffen (AI 24.2.2016).
der internationalen Organisation "Feedom House" verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie "teilweise Frei" vom letzten "Freedom in the World" Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2015 eine 3 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer "Wahl-Demokratie". Diese Beurteilung wird begründet durch: "Aufdeckung von gravierenden Wahlunregelmäßigkeiten in 2014, welche einen Boykott der Opposition verursachte und in weiterer Folge einen Skandal über Abhöraktionen der Regierung an politischen, religiösen und diplomatischen Führungspersönlichkeiten, sowie Journalisten und privaten Staatsbürgern an die Öffentlichkeit brachte" (VB 19.9.2016). Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 13.4.2016). Das Gefängnissystem ist weiterhin stark unterfinanziert, personell unterbesetzt und schlecht verwaltet, was zu den systemischen Verletzungen der internationalen Menschenrechtsstandards führt. Eine neue Strategie und ein Aktionsplan für das Gefängnissystem 2015-19 wurden im Mai 2015 verabschiedet. Die Verwaltungskapazität hat sich mit der Einstellung von 46 neuen Mitarbeitern in den Gefängnissen und fünf in der Direktion des Strafvollzugs verbessert. Es gibt noch kein systematisches Aus- und Fortbildungsprogramm für das Gefängnispersonal, obwohl die - von Spendergeldern finanzierten - Trainingskurse für das Aufsichtspersonal weiterhin durchgeführt werden. Die Gefängnisse sind weiterhin überfüllt; der Bewährungsdienst muss noch eingeführt werden (EK 10.11.2015). Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis (USDOS 10.8.2016a). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 20.9.2016). Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, werden jedoch von der breiten Öffentlichkeit missbilligt. Das LGBT-Zentrum, welches mit Hilfe der Niederlande 2012 in Skopje errichtet wurde, ist seit dessen Bestehen 6 Mal angegriffen und teils schwer beschädigt worden. Beim letzten Angriff 2014 wurden auch Menschen verletzt. Nur in einem einzigen Fall wurden die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen. Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht zugelassen, eine gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare von staatlicher Seite steht bisher aus (VB 23.9.2016). In den regierungsnahen Medien gibt es eine kaum verhohlene Hetze gegen LGBT-Personen. Sich offen zeigende LGBT müssen damit rechnen, von Teilen der Bevölkerung verbal schikaniert zu werden. In der Provinz ist es nahezu ausgeschlossen, sich als LGBT zu erkennen zu geben, da mit massiver Ablehnung und Anfeindung seitens der sehr konservativen ländlichen Bevölkerung gerechnet werden muss. Die Behörden bleiben i.d.R. untätig (AA 12.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International Report 2015/16 (24.2.2016): Mazedonien, ehem. jugoslawische Rep., Jahresbericht 2015/16, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mazedonien?destination=node%2F2979%3Fcountry%3D96%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D98%26submit_y%3D3%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#rechtauffreiemeinungsuerung, Zugriff 26.9.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.9.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 26.9.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (10.11.2015): The Former Yugoslav Republic of Macedonia Report 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156342_20151110-report-the-former-yugoslav-republic-of-macedonia.pdf, Zugriff 28.9.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016a): 2015 Report on International Religious Freedom - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/328393/469172_de.html, Zugriff 28.9.2016 -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (19.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
- Ethnische Minderheiten Die ejR Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2% ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,6% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1.7.2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde. Im Herbst 2015 wurde in einem Reviewprozess der Implementierungsstand des Ohrider Abkommens untersucht. Der Abschlussbericht der Review-Kommission wurde der Regierung vorgelegt, diese hat ihn bisher jedoch weder zur Kenntnis genommen noch veröffentlicht (AA 4.2016a) In den 1.288 Institutionen des öffentlichen Sektors arbeiten insgesamt 128.347 Personen: davon 40.196 bei der Staatsregierung (11.325 im Innenministerium, 7.205 bei der Armee, 227 im Nachrichtendienst "Agencija za razuznavanje"), Justiz 2.858 etc. Im März 2016 veröffentlichte Bericht des Ministeriums für Informationsgesellschaft und Administration - die zuständige Behörde für die Beamtenstatistik - keine Daten über die zuvor genannten Beamtenbereiche. Veröffentlicht werden die Daten über 109.590 Angestellte im öffentlichen Sektor. Davon sind: 82.807 Mazedonier (75,56 %), 20.756 Albaner (18,94 %), 1.793 Türken (1,64 %), 1.133 Serben (1,03 %), 1.194 Roma (1,09 %), 439 Bosnier (0,40 %), 447 Walachen (0,41 %) und 1.021 ohne Nationalitätsangabe (0,93 %) (VB 23.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail 4.1 Albaner Die Albaner fordern den Status einer zweiten Staatsnation und die Gleichberechtigung der albanischen Sprache. Die ethnischen Mazedonier betrachten das Land als ihren Nationalstaat und sehen seine Identität durch die rascher wachsende albanische Minderheit bedroht. Sie bezichtigen die Albaner der Illoyalität, so sie sich in erster Linie als Teil des auf dem Balkan lebenden albanischen Volkes betrachten und dies demonstrativ mit Staatssymbolen, vor allem der albanischen Flagge und der albanischen Sprache, zum Ausdruck bringen. Eine systematische Verfolgung der Roma-Minderheit (ebenso wie der albanischen Minderheit) ist staatlicherseits durch Polizei, andere Stellen, nicht feststellbar. Dies wird durch Vertreter der albanischen und Roma-Minderheit auch nicht behauptet. Nach einem bewaffneten Aufstand der Albaner 2001, die mehr Rechte für sich forderten, wurde mit internationaler Vermittlung das Ohrider Rahmenabkommen vereinbart, welches das Verhältnis der Ethnien zueinander regelt. Seither hat sich die Repräsentanz der Albaner und anderer Minderheiten in Regierung und Verwaltung zahlenmäßig deutlich verbessert. Dennoch bestehen Spannungen zwischen der ethnisch-mazedonischen Bevölkerungsmehrheit und der albanischen Minderheit fort (AA 12.8.2015). Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der mitregierenden DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner), der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft (4.2016a). Von über 109.590 Angestellte im öffentlichen Sektor sind es 20.756 Albaner (18,94 %) (VB 23.9.2016). Die Beziehungen zwischen den ethnisch mazedonischen und ethnisch albanischen Gemeinden waren häufig angespannt. Mehrere interethnische Vorfälle lösten Proteste aus, die zwischen den beiden größten Gemeinden zu Spannungen geführt haben. Ethnische Albaner beschweren sich weiterhin über die ungleiche Vertretung in Ministerien und öffentlichen Unternehmen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
- Relevante Bevölkerungsgruppen - Frauen/Kinder Frauen erfahren im alltäglichen Leben und im Beruf keine Benachteiligung (AA 12.8.2015). Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Die Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Die häusliche Gewalt ist illegal, jedoch bleibt sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist zwar gesetzlich verboten, aber weiterhin weit verbreitet. Die Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) wurde von Mazedonien zwar 2011 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert (WAVE, Juli 2016). Nach Angaben von UN Women
(2014)wurde im Herbst 2014 zwar ein neues Gesetz zu häuslicher Gewalt verabschiedet, welches neue Formen der Gewalt wie ökonomische Gewalt oder Stalking definiert und verschiedene neue Maßnahmen ("risk assessments", "urgent proceedings") vorsieht. Nach Angaben des UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights vom Juli 2016 werden Opfer häuslicher Gewalt nur ungenügend unterstützt. Laut derselben Quelle sind auch die vorhandenen Frauenhäuser, die rechtliche Unterstützung und die Behandlungsmöglichkeiten der physischen und psychologischen Auswirkungen der Gewalt für die Opfer nur ungenügend. In ländlichen Gebieten wird häusliche Gewalt innerhalb albanischer und mazedonischer Gemeinschaften - darunter auch Gewalt des Vaters gegen seine Kinder - oft als in der Gemeinschaft akzeptierte und übliche familiäre Praxis angesehen (SFH 29.7.2016). Es gibt sieben staatliche Frauenhäuser mit limitierter Kapazität sowie ein durch eine NGO betriebenes Frauenhaus mit bis zu 30 Plätzen. Zudem gibt es zwei Krisenzentren und eine Hotline für temporären Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch. Die Strafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahre Gefängnis (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (29.7.2016): Mazedonien, ehem. jugoslawische Republik, Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1471611233_maz.pdf, Zugriff 22.9.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html, Zugriff 21.9.2016
- Bewegungsfreiheit Grundsätzlich besteht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Als Reaktion auf eine Anforderung der EU, die Zahl der Asylsuchenden aus Mazedonien in der EU zu reduzieren, haben die Behörden eine Strategie implementiert, die mit Hilfe einer Medienkampagne die Ausreise von potentiellen Asylbewerbern, vor allem Roma, begrenzen sollte (USDOS 13.4.2016). Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Dieser sah vor, dass einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat das mazedonische Verfassungsgericht mit Beschluss vom
- Juni 2014 Art. 37 Abs. 1 Punkt 6 und Art. 38 Abs. 4 des Gesetzes zu Reisepässen der Bürger der RM aufgehoben und somit keine Pässe mehr entzogen werden dürfen (AA 12.8.2015).Artikel 37, Absatz eins, des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Dieser sah vor, dass einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat das mazedonische Verfassungsgericht mit Beschluss vom
- Juni 2014 Artikel 37, Absatz eins, Punkt 6 und Artikel 38, Absatz 4, des Gesetzes zu Reisepässen der Bürger der RM aufgehoben und somit keine Pässe mehr entzogen werden dürfen (AA 12.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chile, http://www.ecoi.net/local_link/322562/462039_de.html, Zugriff 7.9.2016
- Grundversorgung und Wirtschaft Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 345 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Arbeitslosenquote in der ejR Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin außerordentlich hoch (ca. 28%). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 50%. Die Quote der unfreiwilligen Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25% aus. Gleichzeitig stagniert die Beschäftigungsquote seit Jahren bei ungefähr 40%. Männer sind zu knapp über 50% beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 30%. Nach Schätzungen von GTAI (Germany Trade and Invest) lag das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2015 bei rund 4.270 Euro. Die Land- und Forstwirtschaft ist weiterhin ein Schlüsselsektor der mazedonischen Wirtschaft. Industrie und Bergbau haben seit 1991 nahezu kontinuierlich an Bedeutung verloren. Der Anteil des Dienstleistungsbereichs an der BIP-Entstehung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und liegt bei ca. 63%. Im Dienstleistungsbereich sind 57% der Beschäftigten zu finden. Auch im Bereich touristischer Dienstleistungen wird der ejR Mazedonien Wachstumspotenzial bescheinigt, allerdings fehlt es bisher an einer Gesamtstrategie. Die Weltbank, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) unterstützen durch Kredite die infrastrukturelle und wirtschaftliche Entwicklung des Landes (AA 4.2016c). Die Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Armut zeigten nur begrenzte Auswirkungen und die Armutsrate, vor allem unter den Roma, bleibt hoch. Die Daten über die Armut werden nicht regelmäßig aktualisiert, was es schwierig macht, die Armut gezielt zu bekämpfen (EK 10.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016c): Mazedonien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 29.9.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (10.11.2015): The Former Yugoslav Republic of Macedonia Report 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156342_20151110-report-the-former-yugoslav-republic-of-macedonia.pdf, Zugriff 28.9.2016
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 21.9.2016b; vgl. EDA 21.9.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 21.9.2016b; vergleiche EDA 21.9.2016). Der Eigenanteil, den krankenversicherte Patientinnen und Patienten für die Behandlung und für die verschriebenen Medikamente zu übernehmen haben, beträgt bis zu 20 Prozent der ursprünglichen Kosten. Psychiatrische Patientinnen und Patienten in Mazedonien können
Artikel 34
des Krankenversicherungsgesetzes von der Bezahlung des Eigenanteils entbunden werden. Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen sie allerdings im Besitz einer Erklärung eines Zentrums für Sozialarbeit ("Centers for Social Work") sein, in der ihr psychischer Zustand entsprechend deklariert ist. (SFH 23.12.2015). Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte (AA 12.8.2015). Das Gesundheitssystem in der EJRM ist versicherungsbasiert. Laut der Weltgesundheitsorganisation stehen die Krankenkassen Herausforderungen bei der Beitragserhebung und fluktuierenden Schulden bei der Bezahlung von Gesundheitsleistungen gegenüber. Gesundheitsleistungen werden sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitsorganisationen erbracht. Die öffentlichen Organisationen der Basisgesundheitsversorgung werden privatisiert, um die Qualität durch Wettbewerb zu erhöhen, was eine Abwanderung des qualifizierten medizinischen Personals aus dem öffentlichen in den somit größer werdenden privaten Sektor zur Folge hat. Auch in der EJRM herrscht Korruption in der Gesundheitsversorgung. Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung berichtet, dass mehr als die Hälfte (58%) der Bürger, die Bestechungsgelder zahlen, diesen Ärzten zukommen lassen (EASO 2014). Der Zugang zum Sozialsystem, zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind (AA 12.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.9.2016b): Reise & Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MazedonienSicherheit_node.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office
(2014): Asylanträge aus den westlichen Balkanstaaten, Vergleichende Analyse der Tendenzen, Push- und Pull-Faktoren sowie der Reaktionen -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.9.2016): Mazedonien, Reisehinweise für Mazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mazedonien/reisehinweise-fuermazedonien.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.12.2015): Behandlung von schweren Depressionen, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1452353812_151223-maz-depression.pdf, Zugriff 28.9.2016
- Rückkehr Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, eventuell sogar ihre Behausung verkauft, und stehen nach Rückkehr entsprechend mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungsanspruch unterbrochen wurde. Falls Kinder die Schule besucht hatten, kommen evtl. Strafgebühren in Höhe von bis zu 1.000 Euro für nicht genehmigtes Herausnehmen der Kinder aus der Schule hinzu. Diese Strafzahlungen fallen unabhängig davon an, aus welchem Grund die Kinder der Schule fernbleiben und beziehen sich auf eine Verletzung der allgemeinen Schulpflicht. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylbewerber bei Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. Die Personen werden anschließend nicht weiter festgehalten (AA 12.8.2015). Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visumfreien Einreise in die EU beschlossen. Diese beinhalten neben gesetzlichen Maßnahmen, wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz, auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische Maßnahmen, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist (VB 23.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) -Strichaufzählung VB des BMI für Mazedonien (23.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Verwandtschaftsgrad der BF untereinander getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden jeweils getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Die Albanischkenntnisse der BF wiederum beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der BF1 und jenes ihres Gatten in der mündlichen Verhandlung, wonach beide angaben, sich zu Hause, auch mit ihren Kindern, in Albanisch zu unterhalten. Auch hob BF1 in der mündlichen Verhandlung hervor, den Albanisch-Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die Vaterschaft des XXXX hinsichtlich der BF2 bis BF6 folgt den widerspruchsfrei gebliebenen und übereinstimmenden Ausführungen der BF1 und ihres Mannes im gesamten Verfahren sowie den in Vorlage gerbachten Ablichtungen der Geburtsurkunden der besagten BF.Die Vaterschaft des römisch 40 hinsichtlich der BF2 bis BF6 folgt den widerspruchsfrei gebliebenen und übereinstimmenden Ausführungen der BF1 und ihres Mannes im gesamten Verfahren sowie den in Vorlage gerbachten Ablichtungen der Geburtsurkunden der besagten BF. Die Eheschließung zwischen der BF1 und XXXX beruht auf deren konsistenten Vorbringen sowie einer in Vorlage gebrachtem Ablichtung der Heiratsurkunde.Die Eheschließung zwischen der BF1 und römisch 40 beruht auf deren konsistenten Vorbringen sowie einer in Vorlage gebrachtem Ablichtung der Heiratsurkunde. Die wiederholte Einreise der BF ins Bundesgebiet beginnend mit 2010 ergibt sich aus dem durchwegs gleichbleibenden Vorbringen der BF1 vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Auch der dauerhafte Aufenthalt der BF in Österreich folgt dem glaubwürdigen Vorbringen der BF1, welches zudem durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie den Angaben ihres Gatten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Ehegatten der BF1 in Österreich folgt dem Inhalt des ihn betreffenden Erkenntnisses des BVwG. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels wiederum ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie dem wiederholten dahingehenden Eingeständnis der BF
- Aus dem Datenbestand des ZMR kann die gemeinsame Haushaltsführung der BF mit dem Gatten der BF1 entnommen werden und beruht die gerichtliche Unbescholtenheit der BF auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Aufenthaltstitel-Antragstellung der BF1 und der BF2 bei der österreichischen Botschaft samt erfolgter Einstellung des Verfahrens beruhen auf einem Schreiben der besagten Botschaft, wonach bloß die BF1 und die BF2 Anträge gestellt hätten und das Verfahren nach nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt worden sei. BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, sie und die restlichen BF seien gesund und stützt sich die Arbeitsfähigkeit der BF1 auf deren Gesundheitszustand sowie dem fehlenden Vorbringen eines die Arbeitsfähigkeit in Zweifel ziehenden Sachverhaltes. Auf den konkreten Angaben der BF1 sowie dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsauszugs beruht die Feststellung, dass die BF1 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Zudem haben die BF den Besuch von Deutschkursen oder die Absolvierung einer Deutschprüfung nicht behauptet und auch keine entsprechenden Nachweise in Vorlage gebracht. Wenn auch, den gleichlautenden Ausführungen der BF1 und ihres Gatten zufolge, BF2 und BF3 im Bundesgebiet kurz die Schule besucht haben, wurden keine Zeugnisse zum allfälligen Nachweis von Deutschkenntnissen in Vorlage gebracht. Die im Bundesgebiet bestehenden Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 sowie auch die Feststellung eines losen Kontakts zu diesen. So gab BF1 an, aufgrund ihrer mütterlichen Pflichten keinen engen Kontakt zu den besagten Angehörigen zu pflegen, sondern maximal einmal im Monat mit ihnen in Kontakt zu treten. Auch der Schulbesuch, die Unterkunftsnahmen sowie die Erwerbslosigkeit im Herkunftsstaat folgen dem glaubwürdigen Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Ferner gestand der Ehegatte der BF1 ein, ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen. Insofern die BF1 in der mündlichen Verhandlung konkret zur Rückkehrsituation befragt vorbrachte, bei ihrer Familie im Herkunftsstaat nicht wieder Unterkunft finden zu können, zumal diese zu arm sei, vermag die BF einen tatsächlichen Hinderungsgrund nicht zu substantiieren. Wie von der BF1 und ihrem Ehegatten in der mündlichen Verhandlung eingestanden, erhielten die BF vom Ehegatten der BF eheliche bzw. väterliche Unterhaltsleistungen und kam dieser sohin bisher für alle Unterhaltskosten der BF auf. Diesem wurde ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G, mit welchem er auch Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, zuerkannt und ist er auch im Besitz einer konkreten Einstellungszusage. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die BF auch weiterhin finanzielle Unterstützung seitens des Ehegatten der BF1, selbst im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien, erhalten werden. Demzufolge kann dem Argument der Armut nicht gefolgt werden und mangels Vorbringens sonstiger, eine erneute Unterkunft bei Familienangehörigen ausschließender Sachverhalte, waren obige Feststellungen zu treffen.Insofern die BF1 in der mündlichen Verhandlung konkret zur Rückkehrsituation befragt vorbrachte, bei ihrer Familie im Herkunftsstaat nicht wieder Unterkunft finden zu können, zumal diese zu arm sei, vermag die BF einen tatsächlichen Hinderungsgrund nicht zu substantiieren. Wie von der BF1 und ihrem Ehegatten in der mündlichen Verhandlung eingestanden, erhielten die BF vom Ehegatten der BF eheliche bzw. väterliche Unterhaltsleistungen und kam dieser sohin bisher für alle Unterhaltskosten der BF auf. Diesem wurde ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG, mit welchem er auch Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat, zuerkannt und ist er auch im Besitz einer konkreten Einstellungszusage. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die BF auch weiterhin finanzielle Unterstützung seitens des Ehegatten der BF1, selbst im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien, erhalten werden. Demzufolge kann dem Argument der Armut nicht gefolgt werden und mangels Vorbringens sonstiger, eine erneute Unterkunft bei Familienangehörigen ausschließender Sachverhalte, waren obige Feststellungen zu treffen. Mit dem pauschalen Verweis auf die politische Lage im Herkunftsstaat gelingt es den BF zudem nicht, eine ihrer Rückkehr im Wege stehende Problemlage im Herkunftsstaat aufzuzeigen. Weder kommt damit zum Ausdruck, welche konkreten Problemfelder angesprochen werden sollen, noch, inwiefern die BF davon allfällig unmittelbar betroffen wären. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den - von der belangten Behörde - in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insofern dabei auf Länderberichte älteren Datums verwiesen wird, ist festzuhalten, dass nach durchgehender und aktueller Beobachtungslage seitens des BVwG keine wesentliche Änderung eingetreten sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht zudem auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung. Offene Kampfhandlungen oder bürgerkriegsähnliche Zustände finden in Mazedonien nicht statt.Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht zudem auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung. Offene Kampfhandlungen oder bürgerkriegsähnliche Zustände finden in Mazedonien nicht statt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Die BF als Staatsangehörige von Nordmazedonien sind sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF als Staatsangehörige von Nordmazedonien sind sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).
§ 31Abs.
4 FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
Paragraph 31, Absatz 4, FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt. Die BF fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die BF sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommt ihnen auch sonst kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet zu, sodass sich deren aktueller Aufenthalt als unrechtmäßig erweist. 3.1.3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:3.1.3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 ASylG lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." 3.1.4.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). "Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (Hinweis E
- November 2010, 2008/22/0777)." (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026) Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF über - mittlerweile zum Aufenthalt in Österreich berechtigte - (kern-) familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Demzufolge liegt ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich vor.3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF über - mittlerweile zum Aufenthalt in Österreich berechtigte - (kern-) familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Demzufolge liegt ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Unter dem Blickwinkel, dass der Ehegatte der BF1 und Vater der restlichen BF, bereits seit 11 1/2 Jahren in Österreich lebt, die BF1 die Beziehung zu diesem anfangs durch Besuchsfahrten nach Österreich pflegte und die BF1 bereits im Zeitpunkt ihrer aktuellen Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet sich der Unrechtmäßigkeit ihres dauerhaften Aufenthaltes in Österreich und der damit zusammenhängenden Unsicherheit hinsichtlich der Fortführung der in Österreich intensivierten Bezugspunkte bewusst gewesen sein musste, haben besagte Bezugspunkte jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. Insbesondere die BF1 konnte, selbst unter der Annahme über in Österreich gezeugte Kinder einen Aufenthaltstitel zu erlangen, nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben und ihre Beziehungen vor Ort weiterführen zu können. Dies insbesondere, weil auch der Ehegatte der BF1 bislang über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte. Den restlichen BF kann dies zwar aufgrund ihres Alters nicht vorgehalten werden, jedoch haben sich diese das Wissen der BF1 anrechnen zu lassen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001-0006).11 1/2 Jahren in Österreich lebt, die BF1 die Beziehung zu diesem anfangs durch Besuchsfahrten nach Österreich pflegte und die BF1 bereits im Zeitpunkt ihrer aktuellen Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet sich der Unrechtmäßigkeit ihres dauerhaften Aufenthaltes in Österreich und der damit zusammenhängenden Unsicherheit hinsichtlich der Fortführung der in Österreich intensivierten Bezugspunkte bewusst gewesen sein musste, haben besagte Bezugspunkte jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. Insbesondere die BF1 konnte, selbst unter der Annahme über in Österreich gezeugte Kinder einen Aufenthaltstitel zu erlangen, nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben und ihre Beziehungen vor Ort weiterführen zu können. Dies insbesondere, weil auch der Ehegatte der BF1 bislang über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte. Den restlichen BF kann dies zwar aufgrund ihres Alters nicht vorgehalten werden, jedoch haben sich diese das Wissen der BF1 anrechnen zu lassen vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001-0006). Darüber hinaus halten sich die BF zum Teil erst seit knapp mehr als vier Jahre in Österreich auf und kann eine besondere Integration nicht festgestellt werden. BF1 geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, konnten die BF keine Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache nachweisen und besuchten die BF2 und die BF3 nur kurz die Schule in Österreich. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF1 konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und sind die BF von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden).Darüber hinaus halten sich die BF zum Teil erst seit knapp mehr als vier Jahre in Österreich auf und kann eine besondere Integration nicht festgestellt werden. BF1 geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, konnten die BF keine Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache nachweisen und besuchten die BF2 und die BF3 nur kurz die Schule in Österreich. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF1 konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und sind die BF von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden). Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich der BF2 bis BF6 ebenfalls angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet, selbst unter Beachtung eines kurzen Schulbesuches seitens der BF2 und der BF3 in Österreich, nicht gesagt werden, dass diese eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren haben. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich).Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich der BF2 bis BF6 ebenfalls angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet, selbst unter Beachtung eines kurzen Schulbesuches seitens der BF2 und der BF3 in Österreich, nicht gesagt werden, dass diese eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren haben. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat vergleiche EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich). Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Artikel 8, EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann. Im gegenständlichen Fall der BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr kehren die BF gemeinsam nach Mazedonien zurück, und ist - wie oben ausgeführt - auch weiterhin vom Bestand der aufrechten Kontakthaltung zum Ehegatten der BF1 und Vater der restlichen BF auszugehen. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es den BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes des Ehegatten der BF1 in Österreich den Kontakt mit diesem über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch wechselseitige Besuchsfahrten - wie schon vor der gegenständlichen Einreise der BF1 auch - aufrechtzuerhalten. Dies hat sinngemäß auch auf die sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich zu gelten.Im gegenständlichen Fall der BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Vielmehr kehren die BF gemeinsam nach Mazedonien zurück, und ist - wie oben ausgeführt - auch weiterhin vom Bestand der aufrechten Kontakthaltung zum Ehegatten der BF1 und Vater der restlichen BF auszugehen. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es den BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes des Ehegatten der BF1 in Österreich den Kontakt mit diesem über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch wechselseitige Besuchsfahrten - wie schon vor der gegenständlichen Einreise der BF1 auch - aufrechtzuerhalten. Dies hat sinngemäß auch auf die sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich zu gelten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Diesunter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass die BF der albanischen Sprache mächtig sind, sie familiäre Anknüpfungspunkte in Mazedonien haben und zudem die BF1 gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass den BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in ihrer Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Diesunter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass die BF der albanischen Sprache mächtig sind, sie familiäre Anknüpfungspunkte in Mazedonien haben und zudem die BF1 gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass den BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in ihrer Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Anhaltspunkte, dass der Ehegatte der BF1 nicht auch weiterhin die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell unterstützten (können) wird, konnten zudem nicht festgestellt werden. So gaben die BF1 und ihr Ehegatte selbst an, dass der Ehegatte der BF1 die BF bisher unterstützt hat und die BF1 vor deren Einreise in Österreich bei den Eltern ihres Ehegatten, und zuvor bei ihren Eltern gewohnt zu haben. Die Verweigerung bzw. Unmöglichkeit einer weiteren Unterstützung im Falle der Rückkehr der BF nach Mazedonien wurde bis dato weder behauptet noch belegt, sodass auch von einer weiteren Unterstützung der BF im Herkunftsstaat auszugehen sein wird. Letztlich ist die BF1 gesund und arbeitsfähig und wird diese sohin in der Lage sein im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt und jenen der restlichen BF zu sichern, bzw. dazu beizutragen. Schließlich sind auch im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind auch im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. 3.1.
- Im Ergebnis waren sohin die Beschwerden, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. § 55 Abs. 3 FPG, zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Im Ergebnis waren sohin die Beschwerden, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG, zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2203438.1.00