Obsah (22)
§ 28Art 133§ 67§ 70§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 31§ 3§ 7§ 53Artikel 14Artikel 6Art. 7Artikel 23§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlL519 2211526-1 SpruchL519 2211526-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin üb
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und verfügt bis dato durchgehend über Aufenthaltstitel. Zwischen 1994 und 2001 liegen 5 Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahls ua. sowie Verstoßes gegen das SMG vor. Der BF hat in Österreich nach dem Schulbesuch eine Lehre abgeschlossen und gearbeitet. 2007 hat er geheiratet, der Ehe entstammen 4 Kinder. In Deutschland wurde der BF zusammengefasst wegen seiner im Oktober 2013 durchgeführten Reise nach Syrien zur Unterstützung einer als terroristischen Vereinigung einzustufenden Organisation sowie des Versuches, Mitglieder für diese zu rekrutieren, vom OLG München am 15.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft in Österreich stellte ein gegen ihn eröffnetes Verfahren am 20.04.2019 mit der Begründung ein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des BF nicht in Österreich, sondern in Deutschland gelegen wäre.
- Mit Parteigehör vom 12.09.2018 forderte das BFA den BF zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf. Nach persönlicher Übernahme dieses Schreibens durch den BF ging keine Stellungnahme beim BFA ein. Erst am 28.09.2018 wurde von einem deutschen Notar eine Stellungnahme übermittelt. Am 19.10.2018 wurde von den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretern des BF eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass die Familie (Ehefrau und 4 Kinder) bis 2012 in Österreich gemeinsam gelebt hätten.
- Mit Parteigehör vom 19.10.2018 forderte das BFA den BF zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt auf und wurde auf § 51 FPG hingewiesen.
- Mit Parteigehör vom 19.10.2018 forderte das BFA den BF zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt auf und wurde auf Paragraph 51, FPG hingewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde vom BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
1 und 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde aberkannt.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde vom BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde aberkannt. Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der BF bereits mehrmals in Österreich und Deutschland, insbesondere in Deutschland wegen Unterstützung einer ausländischen, terroristischen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt worden und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK durch Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben feststellbar gewesen sei. Der BF habe durch sein strafbares Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es wurde davon ausgegangen, dass dem BF Rechte aus dem Assoziationsabkommen zustehen.Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass der BF bereits mehrmals in Österreich und Deutschland, insbesondere in Deutschland wegen Unterstützung einer ausländischen, terroristischen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt worden und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK durch Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben feststellbar gewesen sei. Der BF habe durch sein strafbares Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es wurde davon ausgegangen, dass dem BF Rechte aus dem Assoziationsabkommen zustehen. 5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BFA wurde mit 12.12.2018 innerhalb offener Frist durch die Rechtsvertreter des BF Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 3Abs. 2 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F BGBl. I Nr. 84/2017, obliegt dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, obliegt dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem 8. Hauptstück des FPG.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:1.1. Paragraph 67, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1.-der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB); 3.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4.-der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. 1.2. § 70 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:1.2. Paragraph 70, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Abs. 2 aufgehoben)(Absatz 2, aufgehoben)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn 1.-nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten; 2.-die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder 3.-der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. 1.3. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).1.3. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. Eine solche den Vorgaben des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt.Eine solche den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht.Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht." 1.4. Im gg. Fall ergibt sich daraus Folgendes: 1.4.1. Nicht klar wurde im gegenständlichen Fall für das BVwG, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangte, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot
§ 67FPG i
Vm § 70 FPG und nicht ein Einreiseverbot
§ 53FPG - i
Vm einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG - zu erlassen war.1.4.1. Nicht klar wurde im gegenständlichen Fall für das BVw
G, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangte, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in Verbindung mit Paragraph 70, FPG und nicht ein Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG - in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG - zu erlassen war. 1.4.2.
- Am
- September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
- November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
- September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
- Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. Art. 41 Abs. 1 ZP:Artikel 41, Absatz eins, ZP: Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Art. 6 ARB 1/80:Artikel 6, ARB 1/80: "
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat -Strichaufzählung nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; -Strichaufzählung nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; -Strichaufzählung nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt." Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: "Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, --haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; --haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war." Art. 9 ARB 1/80:Artikel 9, ARB 1/80: Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Art. 13 ARB 1/80:Artikel 13, ARB 1/80: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art. 14 ARB 1/80:Artikel 14, ARB 1/80:
(1)Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen. 1.4.
- In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, die je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.1.4.
- In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, die je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Artikel 7, ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 aufbauend auf die Entscheidung Sevince festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH
- Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH
- November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH
- März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH
- Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E
- Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
- Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
- September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 aufbauend auf die Entscheidung Sevince festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH
- Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH
- November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH
- März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH
- Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E
- Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
- Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
- September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Artikel 6, (oder Artikel 7,) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH C-14/09, Genc, vom 04.02.2010; EuGH, C-337/07, Altun, vom 18.12.2008).In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war vergleiche zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH C-14/09, Genc, vom 04.02.2010; EuGH, C-337/07, Altun, vom 18.12.2008). Der Erwerb der in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB) vorgesehenen Rechte hängt von zwei kumulativen Voraussetzungen ab. Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein. Zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Satz 1 noch zu prüfen, ob der betroffene Familienangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz (bei dem Stammberechtigten) hat.Der Erwerb der in Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB) vorgesehenen Rechte hängt von zwei kumulativen Voraussetzungen ab. Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein. Zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Satz 1 noch zu prüfen, ob der betroffene Familienangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz (bei dem Stammberechtigten) hat. Erforderlich ist, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Familienangehörigen mit dem türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Familienangehörige nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erfüllt (vgl. EuGH vom 17.04.1997, C-351/95 - Kadiman, Rn. 40; EuGH vom 22.06.2000, C-65/98 - Eyüp, Rn. 28; EuGH vom 18.12.2008, C-337/07 - Altun, Rn. 31).Erforderlich ist, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Familienangehörigen mit dem türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Familienangehörige nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erfüllt vergleiche EuGH vom 17.04.1997, C-351/95 - Kadiman, Rn. 40; EuGH vom 22.06.2000, C-65/98 - Eyüp, Rn. 28; EuGH vom 18.12.2008, C-337/07 - Altun, Rn. 31). Vor dem Hintergrund des im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszuges sowie des Umstandes, dass der BF wohl bei seinen türkischen Familienangehörigen in Österreich aufgewachsen ist, unterstellte das BFA grundsätzlich zu Recht, dass der BF Rechte aus dem Assoziationsabkommen erworben hat. Es wäre jedoch in weiterer Folge zu prüfen gewesen, ob der BF diese Rechtsstellung nicht wieder verloren hat. I.4.
- Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
Artikel 14dar (Vw
GH
- Februar 2006, 2002/21/0130).römisch eins.4.
- Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
Artikel 14dar (Vw
GH
- Februar 2006, 2002/21/0130). In seinem Urteil vom
- Jänner 1997 (C 171/95, Tetik, Slg. 1997, I-356), hat der Europäische Gerichtshof (ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- November 1997, Zl. 97/09/0261) ausgeführt, dass auch nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung dem Berechtigten für eine angemessene Zeit der Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht zusteht, um eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z. B. dadurch, dass er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht (VwGH vom 20.10.1998, Zl 98/08/0130).Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht (VwGH vom 20.10.1998, Zl 98/08/0130). In dem Urteil des EUGH vom 10.02.2000, C-340/97 - Nazli ist festgehalten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft gehalten wurde, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört hat, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Er hat dort Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
Artikel 6Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr.
1/80 ausüben zu können. Ein
Art. 7
ARB 1/80 assoziationsberechtiger türkischer Staatsangehöriger kann sein Aufenthaltsrecht auch nicht allein deshalb verlieren, weil er wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keine Beschäftigung ausgeübt hat und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand; denn die Rechtsstellung der in Art. 7 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen hängt nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, Urteil vom 25. September 2008 - Rs. C-453/07 - Er - NVwZ 2008, 1337 Rn. 31 f.).Ein
Artikel 7
, ARB 1/80 assoziationsberechtiger türkischer Staatsangehöriger kann sein Aufenthaltsrecht auch nicht allein deshalb verlieren, weil er wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keine Beschäftigung ausgeübt hat und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand; denn die Rechtsstellung der in Artikel 7, ARB 1/80 genannten Familienangehörigen hängt nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, Urteil vom
- September 2008 - Rs. C-453/07 - Er - NVwZ 2008, 1337 Rn. 31 f.). Rechte, die der Fremde bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet gehabt hat, sind durch das freiwillige Verlassen des österreichischen Arbeitsmarktes über mehr als vier Jahre verloren gegangen (Hinweis Urteil EuGH
- Juli 2005, Rechtssache C-373/03 "Aydinli", in dem diese Konsequenz als Folge einer Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe aufgezeigt wurde; Urteil EuGH
- November 2004, Rechtssache C- 467/02 "Cetinkaya"; Urteil EuGH
- März 2000, Rechtssache C- 329/97 "Ergat"). Als solche "berechtigten Gründe" wurden im Urteil vom
- April 1997, Rechtssache C-351/95 "Kadiman", "Urlaub" und "Besuch der Familie im Heimatland", angeführt. Hinsichtlich Art. 6 ARB1/80 stellte der EuGH im Urteil vom
- Juli 2005, Rechtssache C- 383/03 "Dogan", auf eine "vorübergehende Unterbrechung" ab (VwGH vom 28.02.2006, Zll 2002/21/0130 und VwGH vom
- November 2003, 2001/09/0239).Rechte, die der Fremde bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet gehabt hat, sind durch das freiwillige Verlassen des österreichischen Arbeitsmarktes über mehr als vier Jahre verloren gegangen (Hinweis Urteil EuGH
- Juli 2005, Rechtssache C-373/03 "Aydinli", in dem diese Konsequenz als Folge einer Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe aufgezeigt wurde; Urteil EuGH
- November 2004, Rechtssache C- 467/02 "Cetinkaya"; Urteil EuGH
- März 2000, Rechtssache C- 329/97 "Ergat"). Als solche "berechtigten Gründe" wurden im Urteil vom
- April 1997, Rechtssache C-351/95 "Kadiman", "Urlaub" und "Besuch der Familie im Heimatland", angeführt. Hinsichtlich Artikel 6, ARB1/80 stellte der EuGH im Urteil vom
- Juli 2005, Rechtssache C- 383/03 "Dogan", auf eine "vorübergehende Unterbrechung" ab (VwGH vom 28.02.2006, Zll 2002/21/0130 und VwGH vom
- November 2003, 2001/09/0239). Im Urteil des EuGH vom
- März 2000, Sezgin Ergat gegen Stadt Ulm, C-329/97 ist festgehalten: Zweitens verliert ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verläßt (vgl. dazu Urteil Kadiman, Randnr. 48), grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Artikels 7 Satz 1 erworben hatte.Zweitens verliert ein Familienangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Gebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verläßt vergleiche dazu Urteil Kadiman, Randnr. 48), grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund des Artikels 7 Satz 1 erworben hatte. 49 Will sich der Betroffene später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, so können die Behörden dieses Staates verlangen, daß er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 eine Arbeit aufnehmen zu können. 50 Im Streitfall ist es im allgemeinen Sache des Familienangehörigen, der sich, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, auf die ihm durch Artikel 7 Satz 1 verliehenen, die Beschäftigung betreffenden Rechte berufen will, auf jede geeignete Weise zu beweisen, daß er im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats geblieben ist oder dieses nur aus berechtigten Gründen verlassen hat. 51 Der Umstand, daß der Kläger im August 1992 für ungefähr ein Jahr in die Türkei zurückgekehrt ist, kann jedenfalls die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigen, zumal er nach Stellung des Verlängerungsantrags eingetreten ist. Deshalb braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der Kläger das Land freiwillig oder aufgrund der Abschiebungsandrohung verlassen hat. Denn es steht fest, daß die zuständigen deutschen Behörden seine Wiedereinreise nach Deutschland nicht von der Erteilung einer neuen Einreiseerlaubnis abhängig gemacht haben, so daß der Kläger aufgrund seiner 1989 erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis erneut eine Beschäftigung ausüben konnte.
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist vergleiche VwGH
- März 2009, 2008/21/0206; VwGH
- November 2009, 2008/22/0848). Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) ausführlich mit Art. 14 ARB und den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH Nazli, Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Bozkurt II, Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH Polat, Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06).Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) ausführlich mit Artikel 14, ARB und den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH Nazli, Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Bozkurt römisch zwei, Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH Polat, Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger unmittelbar zu übertragen (Ziebell, Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien (Ziebell, Rn. 70). Bei einem Unionsbürger bzw. dessen Familienangehörigen führt die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat - ohne Differenzierung nach Gründen - zum Verlust des erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt (Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl EG Nr. L 158 vom
- April 2004, berichtigt ABl EG Nr. L 229 S. 35 vom
- Juni 2004 und ABl EG Nr. L 204 S. 28 vom
- August 2007 - Unionsbürgerrichtlinie).Bei einem Unionsbürger bzw. dessen Familienangehörigen führt die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat - ohne Differenzierung nach Gründen - zum Verlust des erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt (Artikel 16, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl EG Nr. L 158 vom
- April 2004, berichtigt Amtsblatt EG Nummer L 229 Seite 35 vom
- Juni 2004 und Amtsblatt EG Nummer L 204 Seite 28 vom
- August 2007 - Unionsbürgerrichtlinie). Die neuere Rechtsprechung des EUGH zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zieht Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
- November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 S. 44) - Daueraufenthaltsrichtlinie - als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heran (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - C-371/08, Ziebell - Rn. 62 ff.).Die neuere Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zieht Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
- November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Amtsblatt L 16 S. 44) - Daueraufenthaltsrichtlinie - als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heran (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - C-371/08, Ziebell - Rn. 62 ff.). In Art. 16, "Recht auf Daueraufenthalt" der RL 2004/38/EG wird in in Abs. 3 festgehalten:In Artikel 16,, "Recht auf Daueraufenthalt" der RL 2004/38/EG wird in in Absatz 3, festgehalten:
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lautet auszugsweise:Artikel 9, der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lautet auszugsweise: Artikel 9: Entzug oder Verlust der Rechtsstellung
(1)Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn
- a)er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;
- b)eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;
- c)er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. ...
(4)Ein Drittstaatsangehöriger, der sich
Kapitel III
in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 23zuerkannt wird.
Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet.
(4)Ein Drittstaatsangehöriger, der sich
Kapitel römisch drei in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 23zuerkannt wird.
Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet. Es erweisen sich aber die Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, womit es auf der Hand liegt, dass die - nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende - rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann.Es erweisen sich aber die Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, womit es auf der Hand liegt, dass die - nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende - rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Artikel 16, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38/EG jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann. Denn die Konkretisierung der Voraussetzungen für den Wegfall einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 muss sich an dem Besserstellungsverbot in Art. 59 ZP messen lassen. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft untereinander einräumen. Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom
- Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom
- August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein.Denn die Konkretisierung der Voraussetzungen für den Wegfall einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung aus Artikel 7, ARB 1/80 muss sich an dem Besserstellungsverbot in Artikel 59, ZP messen lassen. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft untereinander einräumen. Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom
- Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom
- August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein. I.4.
- Zusammengefasst ergibt sich damit für das BVwG, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, wie lange der BF tatsächlich in Deutschland aufhältig war und wann er wo in Deutschland gemeldet war. Dazu wird eine Strafvollzugsinformation sowie eine Meldeauskunft aus Deutschland einzuholen sein und wird der BF, welcher nunmehr seit kurzem wieder in Österreich aufhältig ist, auch unter anderem hierzu eingehend zu befragen sein. In Österreich scheint der BF im zentralen Melderegister zwischen 01.06.2017 und 01.04.2019 nicht auf.römisch eins.4.
- Zusammengefasst ergibt sich damit für das BVwG, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, wie lange der BF tatsächlich in Deutschland aufhältig war und wann er wo in Deutschland gemeldet war. Dazu wird eine Strafvollzugsinformation sowie eine Meldeauskunft aus Deutschland einzuholen sein und wird der BF, welcher nunmehr seit kurzem wieder in Österreich aufhältig ist, auch unter anderem hierzu eingehend zu befragen sein. In Österreich scheint der BF im zentralen Melderegister zwischen 01.06.2017 und 01.04.2019 nicht auf. Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat, richtet sich letztlich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Österreich wegverlagert hat und können die oben angeführten Bestimmungen aus der UnionsRL nur als Richtschnur herangezogen werden. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen dauerte, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (vgl. deutsches BVerwG, Urteil vom
- April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27). Hatte der BF tatsächlich - was vom BFA erst entsprechend zu ermitteln ist - seinen Lebensmittelpunkt zu seiner Familie nach Deutschland verlegt, so war er damit selbst verantwortlich, dass der Integrationszusammenhang mit Art. 5 und 7 ARB zerrissen wurde.Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat, richtet sich letztlich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Österreich wegverlagert hat und können die oben angeführten Bestimmungen aus der UnionsRL nur als Richtschnur herangezogen werden. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen dauerte, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist vergleiche deutsches BVerwG, Urteil vom
- April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27). Hatte der BF tatsächlich - was vom BFA erst entsprechend zu ermitteln ist - seinen Lebensmittelpunkt zu seiner Familie nach Deutschland verlegt, so war er damit selbst verantwortlich, dass der Integrationszusammenhang mit Artikel 5 und 7 ARB zerrissen wurde. Ein Beschwerdeführer, welcher seinen Aufnahmestaat in der Absicht verlassen hat, in einem Drittstaat ein Delikt zu begehen, bei dessen Aufdeckung mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen ist, und das auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Strafe steht, kann sich wohl nicht auf berechtigte Gründe für seinen dadurch verursachten Haftbedingten Auslandsaufenthalt berufen (vgl. deutsches BVerwG vom 30.04.2009, 1 C 6.08).Ein Beschwerdeführer, welcher seinen Aufnahmestaat in der Absicht verlassen hat, in einem Drittstaat ein Delikt zu begehen, bei dessen Aufdeckung mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen ist, und das auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Strafe steht, kann sich wohl nicht auf berechtigte Gründe für seinen dadurch verursachten Haftbedingten Auslandsaufenthalt berufen vergleiche deutsches BVerwG vom 30.04.2009, 1 C 6.08). I.4.
- Zudem wird am Rande darauf hingewiesen, dass im Kommentar zum StGB von Fabrizy zu § 278 StGB in Rz 6 festgehalten wird, was unter einer Beteiligung als Mitglied verstanden wird. Demnach reicht eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der Mitgliedschaft verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht aus, um unter den Tatbestand einer kriminellen Vereinigung subsumierbar zu sein.römisch eins.4.
- Zudem wird am Rande darauf hingewiesen, dass im Kommentar zum StGB von Fabrizy zu Paragraph 278, StGB in Rz 6 festgehalten wird, was unter einer Beteiligung als Mitglied verstanden wird. Demnach reicht eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der Mitgliedschaft verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht aus, um unter den Tatbestand einer kriminellen Vereinigung subsumierbar zu sein. Das BFA hat sich daher mit den österreichischen Straftatbeständen, unter welchen das vom deutschen Gericht verurteilte Verhalten zu unterstellen ist, auseinanderzusetzen und insbesondere den Auffangtatbestand des § 278 d StGB zu berücksichtigen.Das BFA hat sich daher mit den österreichischen Straftatbeständen, unter welchen das vom deutschen Gericht verurteilte Verhalten zu unterstellen ist, auseinanderzusetzen und insbesondere den Auffangtatbestand des Paragraph 278, d StGB zu berücksichtigen. I.4.
- Hat ein Fremder eine nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies allenfalls die Anwendbarkeit der § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088). Dem gg. Akteninhalt ließen sich jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde entnehmen, ob bzw. inwieweit der BF diese Kriterien erfüllen würde bzw. ob er nicht etwa seine Stellung nach dem Assoziationsrecht wegen unbegründeter Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum wieder verlor.römisch eins.4.
- Hat ein Fremder eine nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies allenfalls die Anwendbarkeit der Paragraph 66, bzw. Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088). Dem gg. Akteninhalt ließen sich jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde entnehmen, ob bzw. inwieweit der BF diese Kriterien erfüllen würde bzw. ob er nicht etwa seine Stellung nach dem Assoziationsrecht wegen unbegründeter Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum wieder verlor. 1.
- Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen neu hervorgekommenen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.1.
- Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen neu hervorgekommenen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich. Mangels Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde aus Sicht des BVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF überhaupt ein Aufenthaltsverbot bzw. allenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist, von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt und lag in der Folge eine gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.Mangels Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde aus Sicht des BVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF überhaupt ein Aufenthaltsverbot bzw. allenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist, von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt und lag in der Folge eine gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.3.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L519.2211526.1.00