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{'item': 'W101 2214672-1'}

Obsah (13)§ 8aArt. 133§ 24§ 28§ 6§ 39§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW101 2214672-1 SpruchW101 2214672-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitz

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 21.11.2018 brachte der mj. Antragsteller bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde

§ 24

DSG wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft ein.Am 21.11.2018 brachte der mj. Antragsteller bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde

Paragraph 24, DSG wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft ein. Mit Bescheid vom 04.02.2019, GZ: DSB-D130.167/0001-DSB/2019, wies die Datenschutzbehörde diese Datenschutzbeschwerde mangels Einverständniserklärung eines Obsorgeberechtigten zurück. Am 10.02.2019 stellte der mj. Antragsteller mit beiliegendem Vermögensbekenntnis den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. (Anmerkung: Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens und des entsprechenden Verfahrenshilfeantrages zu DSB-D130.167/0001-DSB/2019 lag keine Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils vor.) Mit Beschluss vom 27.02.2019, Zl. W101 2214672-1/2Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen zur Mängelbehebung auf und zwar zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des mj. Antragstellers sowie deren Genehmigung hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages und des Beschwerdeverfahrens. Darin teilte das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich mit, dass der Verfahrenshilfeantrag in der Folge

§ 28Abs. 1 Vw

GVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht - wie aufgefordert - binnen gesetzter Frist behoben würden.Mit Beschluss vom 27.02.2019, Zl. W101 2214672-1/2Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen zur Mängelbehebung auf und zwar zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des mj. Antragstellers sowie deren Genehmigung hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages und des Beschwerdeverfahrens. Darin teilte das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich mit, dass der Verfahrenshilfeantrag in der Folge

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht - wie aufgefordert - binnen gesetzter Frist behoben würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist verstrich ungenutzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde keine Folge geleistet und es wurden weder eine Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils des mj. Antragstellers noch Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern vorgelegt. Als Minderjähriger ohne Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils ist der Antragsteller nicht antragslegitimiert. Darüber hinaus können die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Fall des mj. Antragstellers nicht beurteilt werden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Datenschutzbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 9Abs. 1 BVw

GG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen (vgl. Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen vergleiche Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der mj. Antragsteller hat trotz Mängelbehebungsauftrag eine Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils nicht vorgelegt. Als Minderjähriger ohne Einverständniserklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils ist der Antragsteller daher nicht antragslegitimiert. Der mj. Antragsteller hat auch trotz Mängelbehebungsauftrag Vermögensbekenntnisse seiner obsorgeberechtigten Eltern nicht vorgelegt. In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden stellen diese jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der mj. Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, Rz. 7).In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden stellen diese jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der mj. Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz. 7).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Gesetzesbestimmung ist

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Gesetzesbestimmung ist

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.02.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht binnen gesetzter Frist behoben würden. Da dem Mängelbehebungsauftrag per Beschluss vom 27.02.2019 binnen gesetzter Frist nicht entsprochen wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag

§ 28Abs. 1 Vw

GVG und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da dem Mängelbehebungsauftrag per Beschluss vom 27.02.2019 binnen gesetzter Frist nicht entsprochen wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2214672.1.00

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