8 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 52, FPG 2005 und Artikel 8, EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer vor 12 Monaten erteiltrömisch zwei. römisch 40 wird
Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer vor 12 Monaten erteilt B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
9 FPG und die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.römisch eins.4. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.09.2018 insoweit, als damit die Beschwerde in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. I.
G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest April 2015 und damit etwa vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weswegen der Verwaltungsgerichtshof es ablehnt, bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen. Gleichzeitig spricht der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest April 2015 und damit etwa vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weswegen der Verwaltungsgerichtshof es ablehnt, bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen. Gleichzeitig spricht der Verwaltungsgerichtshof allerdings aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von Ehepartnern nur gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026 mwN). Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt seit 30.05.2017 mit einer in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen verheiratet. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung im Sinne der oben zitierten Judikatur geschlossen wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiter ist stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der Mutter zu ihrem Lebensgefährten über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt weiter der Frage, ob das Familienleben in einem ungewissen Aufenthaltszustand entstanden ist, ein wesentliches Gewicht zu und ist auch die Frage der Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat zu beachten (VfGH 03.10.2012, U119/12). Eine Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit Ehefrau und Tochter ist bedingt dadurch, dass beide afghanische Staatsangehörige sind und ihnen in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommt, im gemeinsamen Herkunftsstaat ausgeschlossen. Damit kommt dem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur erhebliches Gewicht zu (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von Ehepartnern nur gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026 mwN). Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt seit 30.05.2017 mit einer in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen verheiratet. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung im Sinne der oben zitierten Judikatur geschlossen wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiter ist stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der Mutter zu ihrem Lebensgefährten über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt weiter der Frage, ob das Familienleben in einem ungewissen Aufenthaltszustand entstanden ist, ein wesentliches Gewicht zu und ist auch die Frage der Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat zu beachten (VfGH 03.10.2012, U119/12). Eine Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit Ehefrau und Tochter ist bedingt dadurch, dass beide afghanische Staatsangehörige sind und ihnen in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommt, im gemeinsamen Herkunftsstaat ausgeschlossen. Damit kommt dem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur erhebliches Gewicht zu (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift auch in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ein, soweit sie den Beschwerdeführer von seinem übrigen gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil Verwandte im Bundesgebiet aufhältig sind (zu denen allerdings ein spezifisches Abhänigkeitsverhältnis nicht hervorgekommen ist, vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN) und der Beschwerdeführer soziale Kontakte geknüpft hat. Hier ist jedoch relativierend in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern erheblich gemindert.Die Rückkehrentscheidung greift auch in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ein, soweit sie den Beschwerdeführer von seinem übrigen gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil Verwandte im Bundesgebiet aufhältig sind (zu denen allerdings ein spezifisches Abhänigkeitsverhältnis nicht hervorgekommen ist, vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN) und der Beschwerdeführer soziale Kontakte geknüpft hat. Hier ist jedoch relativierend in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern erheblich gemindert. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
G an den Beschwerdeführerrömisch zwei.3.2. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung"
Paragraph 55, AsylG an den Beschwerdeführer
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegt. Dass die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, ergibt sich bereits aus den bisherigen Ausführungen. Eine den Voraussetzungen der Z. 2 entsprechende Erwerbstätigkeit wurde im Verfahren weder behauptet noch ist sie sonst hervorgekommen. Daher war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die alternative Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG erfüllt.Dass die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, ergibt sich bereits aus den bisherigen Ausführungen. Eine den Voraussetzungen der Ziffer 2, entsprechende Erwerbstätigkeit wurde im Verfahren weder behauptet noch ist sie sonst hervorgekommen. Daher war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die alternative Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G wurde im Verfahren weder behauptet, noch wurde ein Nachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 IntG vorgelegt.Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG wurde im Verfahren weder behauptet, noch wurde ein Nachweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, IntG vorgelegt.
NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Paragraph 81, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
G tritt § 55 Abs 1 Z 2 idF BGBl. I Nr. 68/2017 mit 01.10.2017 in Kraft.
Paragraph 73, Absatz 16, AsylG tritt Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, mit 01.10.2017 in Kraft.
F BGBl. I Nr. 122/2015 (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. INr. 68/2017) ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Abs 2 Z 1 NAG vorlegt.
F BGBl. I Nr. 122/2015 hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten des Moduls 1 der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Nach § 9 Abs 1 Z 1 der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Integrations-Verordnung gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse der Einrichtung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, (vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt INr. 68 aus 2017,) ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt.
Paragraph 14, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten des Moduls 1 der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Integrations-Verordnung gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse der Einrichtung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch. § 9 Abs 4 Integrations-Verordnung verlangt als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Abs 4 Z 2 NAG den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Paragraph 9, Absatz 4, Integrations-Verordnung verlangt als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer hat auch einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht in Vorlage gebracht. Nachdem die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
G (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203) ist, war dem Beschwerdeführer
G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Der Beschwerdeführer hat auch einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht in Vorlage gebracht. Nachdem die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, AsylG (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203) ist, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt bei der Beurteilung, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur vor und orientiert sich dabei an den unter A) umfassend zitierten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt bei der Beurteilung, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur vor und orientiert sich dabei an den unter A) umfassend zitierten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W102.2132207.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.