RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW105 2174345-1 SpruchW105 2174344-1/17E W105 2174345-1/16E W105 2174346-1/13E W105 2196808-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden des
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 (ad
- - 3.) und 02.05.2018 (ad 4.), Zlen.
- 1103775007/160146650/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01,
- 1103776102/160146692/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01,
- 1103771509/160146714/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01,
- 1184391510/180266072/Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden des
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 (ad
- - 3.) und 02.05.2018 (ad 4.), Zlen.
- 1103775007/160146650/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01,
- 1103776102/160146692/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01,
- 1103771509/160146714/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01,
- 1184391510/180266072/ BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der weiteren Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2016 für sich sowie für die Drittbeschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde auch für diesen die Asylgewährung beantragt.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der weiteren Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2016 für sich sowie für die Drittbeschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde auch für diesen die Asylgewährung beantragt.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.01.2016 gaben die Beschwerdeführer zentral zu Protokoll aus Kabul zu stammen und dort auch noch weitere familiäre Anknüpfungspunkte zu haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verneinten das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten. Zu den Reisebewegungen gaben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, sich über Pakistan, dem Iran, die Türkei und Griechenland nach Mazedonien und von dort über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich begeben zu haben. Zu dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Erstbeschwerdeführer zentral zu Protokoll wie folgt: "Ich war ein Chauffeur im Handelsministerium. Die afghanischen Regierungsgegner haben es auf mich abgesehen, wenn ich mit Regierungsmitgliedern unterwegs war. Und eines Tages kamen diese Gegner zu mir und sagten, ich soll ihnen den Zugang zum Ministerium ermöglichen, damit sie dort Anschläge durchführen können. Weiters gaben sie mir 1 Monat Zeit, damit ich ihre Forderungen erfüllen kann und wenn ich diese nicht erfülle, wurde damit gedroht, dass sie mich um meine Familie umbringen. Da ich mich in Gefahr befand, bin ich mit meiner Familie aus diesen Land geflüchtet, um in einem anderen Land Asyl zu suchen. Andere Fluchtgründe habe ich nicht." Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte die Angaben ihres Ehegatten.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Personaldokumente aus Afghanistan, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen A1 sowie einem Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer über geleistete gemeinnützige Beschäftigung, Referenzschreiben zur positiven Präsentation der Familie in der Wohngemeinde; ein Schreiben betreffend die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in einem Boxclub; weiters medizinische Unterlagen zur Bestätigung der Gravidität der Zweitbeschwerdeführerin, Bestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin durch den Verein XXXX hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Behandlungsstörung.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Personaldokumente aus Afghanistan, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen A1 sowie einem Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer über geleistete gemeinnützige Beschäftigung, Referenzschreiben zur positiven Präsentation der Familie in der Wohngemeinde; ein Schreiben betreffend die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in einem Boxclub; weiters medizinische Unterlagen zur Bestätigung der Gravidität der Zweitbeschwerdeführerin, Bestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin durch den Verein römisch 40 hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Behandlungsstörung. Weiters bestätigte der Erstbeschwerdeführer aus Kabul zu stammen, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Er sei gesund und nehme er keine Medikamente. Er sei in Kabul geboren und hätte er immer dort gelebt. Die wirtschaftliche Lage im Heimatland sei gut gewesen und habe der Vater ein Haus besessen wo die Familie gewohnt habe. Die Mutter lebe nach wie vor mit drei Brüdern im Elternhaus und bestehe hin und wieder Kontakt. Befragt nach den Ausreisegründen gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass durch seine berufliche Tätigkeit sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe staatliche Aufträge gehabt und hätten die Taliban von ihm verlangt, dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehe. Er hätte auch als Spitzel für diese arbeiten sollen und hätten sie verlangt, dass er ihnen das Benzin, das er mitgeführt habe, übergebe. Weiteres hätten sie wissen wollen, durch wie viele Tore man durchgehen müsse, um ins Ministerium für Industries and Commerce zu gelangen. Diese Probleme habe er einen Monat lang gehabt. Befragt nach einem konkreten Vorfall gab der Antragsteller an, er habe einen Vorgesetzten in einen Bezirk in Kabul gebracht und sei er auf dem Nachhauseweg von den Gegnern der Regierung angehalten worden und hätten diese alle Unterlagen vom Fahrzeug sowie weiters verlangt, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe und hätte er als Spitzel arbeiten sollen.Es habe sich um Taliban gehandelt; um drei Männer, und seien deren Gesichter verdeckt gewesen. Der Vorfall habe etwa ein- bis eineinhalb Stunden gedauert. Man habe ihm einen Monat Frist gegeben und ihm damit gedroht, dass man seine Familie töten würde, wenn er die Forderungen nicht erfüllen sollte. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Im Weiteren ergänzte der Antragsteller, dass einer der Männer ihm bei diesem Vorfall eine Zigarette im Gesicht ausgedämpft habe und sei er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und habe er auch einen Messerstich im linken Oberschenkel zu verzeichnen gehabt. Die Nase sei ihm auch gebrochen worden. Zum Beweis hiefür verwies der Antragsteller auf eine etwa 2,5 cm lange Narbe am linken Bein, und eine Narbe an der Hand. Er habe sich gewehrt und dabei sei er mit dem Messer in den rechten Unterarm gestochen worden und am rechten Unterschenkel verletzt worden. Über weiteres Befragen gab der Antragsteller an, er habe den Vorgesetzten jeden Tag von zu Hause in einen bestimmten Bezirk gebracht und wieder abgeholt. Mit dieser Tätigkeit habe er ein Jahr vor der Ausreise begonnen. Nach dem Vorfall sei er mit dem Auto nach Hause gefahren und habe ihn seine Frau verletzt gesehen, gleichfalls ein Onkel. Er habe zu ihnen gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen dürften,da man ihn sonst umbringe. Im Krankenhaus sei er nicht versorgt worden und sei er am nächsten Tag zur Apotheke gegangen. Dort habe man seine beiden Verletzungen am rechten Bein genäht. Die Nase habe er aber nicht ärztlich behandeln lassen. Zur Apotheke sei er mit seinem jüngeren Bruder (namentlich genannt) zu Fuß gegangen. Zurück sei er mit Krücken gegangen. Er habe sich sodann für 20 Tage von der Arbeit beurlauben lassen und sei er zwei Tage später zum Ministerium gefahren und habe er gesagt, dass er nach Pakistan gehen müsse für die Genesung eines Verwandten. Er habe sodann seine Flucht organisiert und sei er nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. Weitere Verfolgungsmaßnahmen von den Taliban verneinte der Antragsteller. Weiterhin verwies der Antragsteller darauf, dass er Mitglied in einem Boxclub sei und seit zehn Monaten zwei Mal in der Woche boxe. Pro Monate zahle er hiefür € 25,--. In Österreich würden er und seine Familie über keinerlei weitere familiäre Binden verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte die dargestellten Angaben zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie verwies sie darauf, noch nie die Schule besucht zu haben. Weiters bekräftigte sie, gesund zu sein; sie habe jedoch Untersuchungen und Aufenthalte im Spital gehabt; dies aufgrund zweier Fehlgeburten. Nunmehr sei sie neuerlich schwanger und sei alles in Ordnung. Sie habe sich seit ihrer Geburt immer in Kabul aufgehalten und sei die wirtschaftliche Lage gut gewesen. Ihre Eltern sowie weitere Geschwister würden nach wie vor in Kabul leben. Es bestehe Kontakt. Befragt nach den Fluchtgründen verwies die Antragstellerin auf die Gründe ihres Mannes und habe sie keine eigenen Fluchtgründe. Befragt nach den Problemen des Ehemannes gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei als Fahrer für das Ministerium tätig gewesen und sei er auf dem Rückweg von Gegnern der Regierung aufgehalten worden. Es habe drei oder vier Vorfälle gegeben. Der erste Vorfall sei einen Monat vor der Ausreise gewesen und hätten die weiteren Vorfälle alle in dem Monat vor der Ausreise stattgefunden. Bei jenem Vorfall sei er blutüberströmt nach Hause gekommen und habe sie Angst um ihn gehabt und habe er sehr schlecht ausgesehen. Eine Zigarette sei in seinem Gesicht ausgedämpft gewesen, ein Zahn ausgeschlagen und habe man ihn mit dem Messer verletzt und auf den Kopf geschlagen. Man habe ihn zur Apotheke gebracht und habe er hiebei einen Freund mitgenommen. Sie selbst sei zu Hause geblieben. Schon vor diesem Vorfall sei ihr Mann immer wieder von Regierungsgegnern aufgehalten worden und habe es sich dabei um Taliban/Daesh und andere gehandelt. Der Vorfall habe sich innerhalb eines Monats vor der Ausreise zugetragen und sei der Ehegatte der Antragstellerin nachher wieder seiner Arbeit nachgegangen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß §§ 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig seien. Weiters wurde innerhalb der Sprüche ausgeführt, dass die Fristen für die freiwilligen Ausreisen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß Paragraphen 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig seien. Weiters wurde innerhalb der Sprüche ausgeführt, dass die Fristen für die freiwilligen Ausreisen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen.
- Die Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden im bezughabenden kämpften Bescheid als nichtglaubhaft erkannt und wurde beweiswürdigend hiezu konkret ausgeführt wie folgt: "Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Befragt nach Ihren Flucht- und Asylgründen aus Ihrem Heimatland Afghanistan haben Sie vor dem BFA niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass Sie als Fahrer für das Handelsministerium in Kabul tätig waren. Einen Monat vor Ihrer Ausreise hätten sie Ihren Vorgesetzten am Abend nach Hause gebracht. Am Nachhauseweg hätten Sie drei Männer von den Taliban aufgehalten. Sie hätten keinen erkannt, da Ihre Gesichter verdeckt gewesen wären. Bei Ihren Fluchtgründen vor dem BFA haben Sie dezidiert angegeben "....Die Taliban verlangten von mir, dass ich der Tätigkeit nicht mehr nachgehe. Ich sollte auch als Spitzel für Sie arbeiten..................." . Einige Fragen später haben Sie diese Antwort fast ganz genau nochmals erwähnt. Ihre Antwort ist nicht glaubhaft. Für die entscheidende Behörde ist es nicht nachvollziehbar wie Sie als Spitzel tätig sein sollten, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgeben. Weiters hätten Sie Ihr mitgeführtes Benzin an Ihnen (gemeint: an sie) abgegeben sollen und sie hätten von Ihnen wissen wollen durch wie viel Tore man ins Ministerium für Industries und Commerc gelangt. Bei diesem Vorfall hätten Sie diese Personen mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Sie hätten Ihnen eine Zigarette im Gesicht ausgedämpft und Sie wären am Körper mehrmals mit dem Messer verletzt worden. Diesbezüglich zeigten Sie vor dem BFA mehrere Narben (kleine Narbe an der rechten Wange; eine 2,5 cm lange Narbe am linken Bein; eine 2 cm lange Narbe am rechten Unterarm und eine 6 cm lange Narbe an der Wade des rechten Unterschenkels) an Ihrem Körper. Diese Begebenheit hätte ein- bis eineinhalb Stunden gedauert. Diese Zeitangabe ist nicht glaubhaft und der Behörde nicht erklärlich. Wenn es diesen Vorfall gegeben hat, dann hätte dies nur eine kurze Zeit (in etwa 10 Minuten aber längstens eine halbe Stunde) gedauert. Die Vermutung liegt sehr nahe, dass dieser Vorfall nie geschehen ist. Erheblich verstärkt wird dies indem Sie bei Erstbefragung angaben, dass diese Begebenheit bei Ihnen stattfand ("........ Und eines Tages kamen diese Gegner zu mir ......") und nicht bei einer Autofahrt. Nach diesem angeblichen Vorfall wären sie nach Hause gefahren und wären um ca. 22 Uhr angekommen. Auf die Frage ob Ihre Verletzungen behandelt worden wären gaben Sie an, dass Sie nicht in das Krankenhaus gegangen wären, sondern Sie hätten sich am nächsten Tag in eine Apotheke begeben. Im Widerspruch steht die Aussage Ihrer Ehefrau. Diese gab an, dass Sie einige Minuten später als Sie nach Hause gekommen sind (es wäre spätabends gewesen) zur Apotheke gegangen sind. Sie berichteten, dass Sie mit Ihrem Bruder XXXX zur Apotheke gegangen sind. Ebenfalls im Widerspruch steht die Aussage Ihrer Frau, die dazu angab, dass es sich um einen Freund gehandelt hätte.Sie berichteten, dass Sie mit Ihrem Bruder römisch 40 zur Apotheke gegangen sind. Ebenfalls im Widerspruch steht die Aussage Ihrer Frau, die dazu angab, dass es sich um einen Freund gehandelt hätte. Bei der Rückkehr aus der Apotheke gaben Sie an, dass Sie mit Krücken gegangen wären. Ihre Frau wurde befragt, ob Sie alleine und ohne Hilfsmittel zurückgekehrt sind und gab sie dazu an, dass Sie sich an der Wand festgehalten hätten. Wenn Sie tatsächlich mit Krücken gegangen sind, so hätten Sie sich kaum an der Wand festhalten können. Von Hilfsmitteln hat Sie nichts erwähnt. Sie wurden befragt, ob es noch andere Vorfälle gegeben hat und gaben dazu an " ...... Es war der einzige Vorfall." Im Widerspruch steht die Aussage von Ihrer Ehefrau, die dazu angab, dass es drei oder vier Vorfälle (in dem einen Monat vor der Ausreise) gegeben hat. Nach diesem angeblichen Vorfall wären Sie zwei Tage danach zum Abteilungsleiter gefahren und hätten sich für 20 Tage beurlauben lassen. Ebenfalls im Widerspruch steht die Aussage Ihrer Ehefrau die angab, dass Sie weiter Ihrer Arbeit nachgingen. Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass auch Ihre Familie bedroht ( "....damit gedroht, dass Sie mich um ( richtig - und) meine Familie umbringen") gewesen wäre. Im Widerspruch steht Ihre Antwort vor dem BFA auf die Frage wieso Ihre Verwandten in Kabul leben können und sie nicht. Dazu gaben Sie an "Ihr Leben war nicht in Gefahr. Mein Leben ist in Gefahr". Die Behörde geht davon aus, dass Sie eine fiktive Geschichte entwickelt haben, die nur zur Asylerlangung dienen hätte sollen. Ihr Vorbringen war mehrfach widersprüchlich und Ihnen war die Glaubwürdigkeit diesbezüglich abzusprechen. Ebenso konnten aus Ihrem Vorbringen konnten keine besonderen Umstände entnommen werden, aus denen hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Bekräftigt wird dies, indem Sie vorgebracht haben, dass Sie im Heimatland keine Strafrechtsdelikte begangen haben. Sie haben keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. Weiters wäre nie ein Gerichtsverfahren gegen Sie anhängig gewesen, noch wären Sie festgenommen worden oder in Haft gewesen. Somit konnten Sie keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen."
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die oben angefochtenen Bescheide ein und führten begründend aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, ihrerseits ganzheitlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen und wäre eine ausreichende, den Sachverhalt feststellende Ermittlung unterblieben. Zu den von den Taliban erlittenen Verletzungen des Erstbeschwerdeführers würden unter einem Fotos vorgelegt. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wären bzw. könne im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMKR ausgesetzt wären, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Aus diesen Gründen würde darum ersucht, der Beschwerde stattzugeben. Weiteres, individuell - konkretes Vorbringen, insbesondere in Hinblick auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführer wurden nicht erstattet.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die oben angefochtenen Bescheide ein und führten begründend aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, ihrerseits ganzheitlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen und wäre eine ausreichende, den Sachverhalt feststellende Ermittlung unterblieben. Zu den von den Taliban erlittenen Verletzungen des Erstbeschwerdeführers würden unter einem Fotos vorgelegt. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wären bzw. könne im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der sie betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMKR ausgesetzt wären, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Aus diesen Gründen würde darum ersucht, der Beschwerde stattzugeben. Weiteres, individuell - konkretes Vorbringen, insbesondere in Hinblick auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführer wurden nicht erstattet. Aufgrund der schlechten Qualität wurden die Originale der vorgelegten Fotos (in schwarz-weiß) angefordert.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am 05.06.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin. Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich wie folgt: [...] RI: Stimmt es, dass sich an Ihrem Herkunftsort noch eine größere Anzahl an Familienangehörigen befindet? BF2: Ja. RI: Stimmt es ebenfalls, dass sich auch noch eine größere Anzahl an Familienangehörigen des Ehegatten dort befindet? BF2: Ja. RI: Sie haben zuletzt mit Ihrem Ehegatten gewöhnlich in Kabul gelebt? BF2:Ja. RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF2: Ich bin in Afghanistan nicht in die Schule gegangen. Man hatte es mir nicht erlaubt in die Schule zu gehen. RI: Sie sind ebenso wie Ihr Ehegatte Mitglied der Volksgruppe der Tadschiken. Stimmt das? BF2: Ja. RI: Hinsichtlich Ihrer Ausreisegründe beziehen Sie sich ausschließlich auf die Gründe Ihres Ehegatten. Stimmt das? BF2: Ja, für mich war es auch schwer. Ich konnte nicht alleine in Afghanistan leben. RI: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation vor der Ausreise? BF2: Meine wirtschaftliche Lage war gut. RI: Sind Sie gesund und wie geht es den beiden Kindern? BF2: Ja, wir sind alle gesund. RI: Ich nehme kurz Bezug auf die medizinischen Unterlagen, welche in der Erstbefragung beigebracht haben. Im Wesentlichen waren es gynäkologische Probleme, also Fehlgeburten, stimmt das? BF2: Als ich das Kind verloren habe, habe ich auch ein wenig psychische Probleme gehabt. Jetzt geht es mir aber gut. Ich habe jetzt auch ein wenig Stress. RI: Was können Sie mir über die Probleme Ihres Mannes erzählen? BF2: Mein Mann hat im Handelsministerium gearbeitet, aber mein Mann hat als Chauffeur dort gearbeitet. Er ist mit dem Auto von dort weggefahren und es ist jemand mit dem Motorrad gekommen und hat ihn gefragt, entweder geben sie uns die Dokumente vom Auto oder geben sie uns genaue Informationen über die Örtlichkeit des Ministeriums oder sie schmuggeln unsere Leute ins Ministerium hinein. Ohne Ausweis durfte niemand das Ministerium betreten. RI: Wann war dieser Vorfall ungefähr? BF2: Es war Ende
- Am Ende 2015 hat es dieses Ereignis gegeben, dann in 2016 sind wir nach Österreich gekommen. Am 28.01.2016 kamen wir nach Österreich. RI: Haben Sie unmittelbar nach diesem Ereignis das Land verlassen? BF2: Als mein Ehemann diese Forderungen der unbekannten Männer nicht erfüllt hat, haben sie ihn mit dem Messer gestochen und geschlagen. RI: Haben Sie Ihren Mann als er dann nach Hause kam, persönlich gesehen? BF2: Mein Mann kam blutüberströmt nach Hause und diese unbekannten Männer, es waren drei, haben gesagt, dass im Falle der Weigerung seine gesamte Familie vernichtet werde. RI: An jenem Tag was hat sich da ganz konkret abgespielt. Wie ging es danach weiter? BF2: Er ist nach Hause gekommen. Er konnte nicht ins Krankenhaus gehen, in der Nähe von uns hat es eine Apotheke gegeben und dort wurde er verarztet. RI: Haben Sie ihn begleitet? BF2: Sein Bruder hat ihn zur Apotheke begleitet. RI: Um welche Tageszeit hat sich Ihr Mann zu dieser Apotheke begeben? BF2: Es war schon so spät, ich kann mich nicht daran erinnern. RI: Spät, d.h. es war schon Nacht? BF2: Mein Mann hat diesen Beamten des Ministeriums nach Hause gebracht und selbst ist er spät nach Hause gekommen, etwa 10 Uhr am Abend. RI: Ist Ihr Mann dann gleich in die Apotheke gegangen? BF2: Als er zurückkam von seiner Arbeit blutüberströmt, da war es ungefähr 10 Uhr nachts. Er ging dann mit dem Bruder zur Apotheke und wurde dort dann verarztet. RI: Hat der Bruder bei Ihnen im Haus gewohnt? BF2: Der Bruder hat mit uns in einem Haus gewohnt. RI: Ihr Mann kam nach Hause und erzählte was passiert sei und ging danach gleich mit dem Bruder zur Apotheke. Stimmt das so? BF2: Als er nach Hause kam, mein Ehemann hat seinen Bruder gesagt er gehe nicht ins Krankenhaus, weil die Unbekannten ihn gewarnt hätten und dann ist er mit dem Bruder in die Apotheke gegangen. Sein Bruder hat ihn dahin begleitet. RI: Wie lange nach diesem Vorfall haben Sie sich noch mit Ihrer Familie in Kabul aufgehalten? BF2: Mein Mann ist mit seinem Bruder zum Ministerium gegangen und sie haben dort um 20 Tage Freistellung angesucht. Nach der Verarztung ist er am dritten Tag zum Ministerium gegangen und hat um die Freistellung angesucht. Am nächsten Tag sind wir dann nach Pakistan gegangen, dann weiter in den Iran. RI: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Mann kam in dieser Nacht verletzt nach Hause, ließ sich in der Nacht noch verarzten, einige Tage später vom Dienst freistellen und haben Sie dann gleich am dritten oder vierten Tag das Land verlassen. Stimmt das? BF2: Ja. RI: Warum haben Sie vor der Erstbehörde angegeben, Ihr Mann sei danach, also nach dem Vorfall, noch seiner Arbeit nachgegangen? BF2: DAS ist ein Missverständnis. Ich habe gesagt, die unbekannten Leute haben ihn ein paar bedroht. Sie wollten Informationen oder Dokumente vom Auto. Im Weiteren habe man ihn aufgefordert seine Arbeit zu beenden, der ist aber weiter seiner Arbeit nachgegangen. RI: Das würde bedeuten, dass es mehrere Bedrohungssituationen gegeben hat, bis jetzt zum letzten drastischen Vorfall. BF2: Ja. RI: Hat Ihr Mann Ihnen jeweils über die Bedrohungen zu Hause berichtet? BF2: Er hat mir davon erzählt. RI: Vor dem BFA haben Sie unter anderen angegeben, der Vorfall habe sich etwa einen Monat vor der Ausreise abgespielt und während dieses Monats wäre er noch seiner Arbeit nachgegangen. Heute sagen Sie aber, sie hätten das Land einige Tage nach dem Vorfall verlassen. BF2: Ich habe es dort so gesagt, in diesem Monat als das Ereignis stattgefunden hat, d.h. im Zeitraum von einem Monat danach haben wir Afghanistan verlassen. RI: Sie haben ja gerade vorher gemeint, sie sind nach ein paar Tagen weg. Es war an einem Tag das Ereignis, wie viele Tage später haben Sie das Land verlassen? BF2: Nach drei oder vier Tagen haben wir Afghanistan verlassen. RI: Warum haben Sie dann vor dem BFA ausgesagt, Ihr Mann sei innerhalb eines Monats nach dem Vorfall noch zur Arbeit gegangen? BF2: Das ist ein Missverständnis. Die Dolmetscherin war eine Iranerin. RI: Gemäß dem vorliegenden Protokoll hat sie aber Dari mit Ihnen gesprochen und nicht Farsi. Das Protokoll wurde Ihnen auch rückübersetzt und Sie haben Seite für Seite unterschrieben. Was sagen Sie dazu? BF2: Sie hat es mir übersetzt und es war alles Iranisch. Ich war sehr verzweifelt und ich war auch schwanger bei der Einvernahme und dann habe ich das unterschrieben. RI: Über wie viele Vorfälle einer Bedrohung hat Ihnen Ihr Mann berichtet? BF2: Vor diesem Vorfall hat er mir zweimal gesagt, dass ihn fremde Leute bedrohen. RI: Vor der Behörde Erstinstanz waren es noch vier Leute. BFV: Auch heute hat Sie von zwei Vorfällen und dem letztgroßen Ereignis gesprochen. RI: Helfen Sie mir zwischen Dari und Farsi ist der Begriff "Bruder" gleich? D: Nein. Die beiden Begriffen werden in Dari und Farsi erläutert und ebenso zwei unterschiedliche Begriffe für das Wort "Freund". RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, ein Freund hätte Ihren Mann zur Apotheke begleitet. Was stimmt nun? BF2: Das ist ein Missverständnis. Ich habe gesagt "Lalaisch". Das ist ein Dialektwort für älterer Bruder. RI: Wie heißt der Bruder, der Ihren Mann zur Apotheke gebracht hat? BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . Die BF2 wird entlassen und es wird der BF1 um 10:47 Uhr in den Verhandlungssaal gebeten. RI: Wie viele Vorfälle hat es in Afghanistan gegeben, die Sie zur Flucht gezwungen haben? BF1: Ich wurde dreimal bedroht. Beim dritten Mal hat man mich dann regelrecht verprügelt. RI: Warum haben Sie vor der Ausreise, befragt ob es vor dem letzten Vorfall noch andere Probleme gegeben hätte, dies mit nein beantwortet? Man hat Sie auch befragt, ob es weitere Vorfälle gegeben hat und dies wurde auch verneint. BF1: Ich habe schon von drei Fällen erzählt. RI: Sie haben vor dem BFA nur von einem Vorfall berichtet und zwar von jenem, wo Sie schwer verletzt wurden. BF1: Die Dolmetscherin war eine Iranerin. Ich habe es ihr schon gesagt, aber sie hat es wahrscheinlich nicht richtig übersetzt, dass ich zweimal vor dem Vorfall schon bedroht wurde. RI: Haben Sie nach dem letzten Vorfall noch einmal gearbeitet? BF1: Nein, ich bin nicht wieder an die Arbeit gegangen. Ich habe bei meinem Arbeitsplatz mir 20 Tage freigenommen. RI: Wie viele Tage nach diesem drastischen Vorfall haben Sie das Land verlassen? BF1: Nach drei Tagen habe ich Afghanistan mit meiner Familie verlassen. RI: Sie wurden auch gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA nochmals befragt, ob es außer dem Vorfall noch weitere Bedrohungen und Verfolgungen gegeben hätte und Sie haben das verneint. Können Sie das erklären? BF1: Das ist der Fehler von der Dolmetscherin. Das habe ich schon einmal gesagt. RI: Am Ende der Amtshandlung wurde Ihnen das Protokoll - in Dari - rückübersetzt und Sie haben Seite für Seite mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit bestätigt. Warum haben Sie das getan, wenn das Protokoll so fehlerhaft war? BF1: Die Dolmetscherin hat es mir so oberflächlich rückübersetzt und als ich nach Hause kam, habe ich gesehen, dass nicht alles richtig war. RI: Das Protokoll stammt vom August
- Warum haben Sie die Widersprüche oder Fehler nicht in der Zwischenzeit Ihrem Vertreter oder der Behörde mitgeteilt? BF1: Ich habe zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ich irgendwo hingehe und mich beschwere, nämlich dass die Dolmetscherin falsch übersetzt hat. RI: Spätestens nach der Ladung hätten Sie mir einen Brief oder eine Stellungnahme Ihres Vertreter zukommen lassen können. BF1: Ein Österreich hat für mich einen Brief geschrieben, dass ich ein guter Mensch bin usw. Die Dolmetscherin hat diesen Namen des Mannes auch wieder falsch wiedergegeben. Der Referent hat es dann falsch geschrieben, den Namen des Mannes und den seiner Ehefrau. RI: Ihr Bruder XXXX ist Ihr jüngerer Bruder. Stimmt das?RI: Ihr Bruder römisch 40 ist Ihr jüngerer Bruder. Stimmt das? BF1: Ja, er ist der jüngere Bruder. RI: Sind Sie noch am selben Abend oder in dieser Nacht mit Ihrem Bruder in die Apotheke gegangen? BF1: Ja. RI: Wissen Sie die Uhrzeit etwa? BF1: Es war ungefähr 10 Uhr abends. RI: Können Sie sich erklären, dass im Protokoll die Passage ersichtlich ist, dass Sie erst am nächsten Tag zur Apotheke gegangen seien. Wie kann das sein? BF1: Ich bin noch in der gleichen Nacht zur Apotheke gegangen. RI: Gingen Sie dorthin zu Fuß? BF1: Ja, mein Bruder hat mir geholfen und die Apotheke ist auch in der Nähe von unserem Haus. RI: Was konkret befürchten Sie für den Fall einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan? BF1: Wenn ich zurück nach Hause gehe, werden diese Personen, die mich zur Zusammenarbeit aufgefordert haben, umbringen. RI: Wer waren diese Personen? Was wissen darüber? BF1: Ich kenne sie nicht genau, aber es sind die Taliban. RI: Könnten Sie sich vorstellen, sich an einem anderen Ort in Afghanistan niederzulassen? BF1: Wenn in Kabul jemand nicht in der Lage ist, mir meine Sicherheit zu garantieren, so kann ich mir nicht vorstellen, dass ich in anderen Städten in Afghanistan in Sicherheit wäre. RI: Sind Sie mit Ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt? BF1: Ja, durchschnittlich einmal im Monat telefoniere ich nach Afghanistan. RI: Wie geht es Ihrer Familie? BF1: Entsprechend den afghanischen Umständen nicht schlecht. Sie sind in Kabul. RI: Wurde Ihnen berichtet, dass nach Ihnen gesucht wird? BF1: Die Leute vom Ministerium fragen auch nach mir, wohin ich gegangen bin, aber die Leute aus der Umgebung fragen auch nach mir. RI: Von einer Verfolgung durch die unbekannten Taliban wurde Ihnen nichts berichtet? BF1: Ja, meine Familie hat auch gesagt, dass mich die Taliban suchen. RI: Ich kann das so nicht glauben. Bei gleicher Fragestellung würde man zuerst spontan eine Nachsuche nach den Gefährten ins Treffen führen. Das die Personen in Ihrer Umgebung nach Ihnen fragen werden, wird klar sein. BF1: Es haben die Leute vom Ministerium und die Leute von meiner Umgebung gefragt, und auch diese Unbekannten und meine Eltern. Meine Eltern haben nicht gesagt wo ich bin. BFV: Ich habe keine weiteren Fragen oder Einwendungen. Der BF1 verlässt den Verhandlungssaal. Die BF2 wird um 11:23 Uhr in den Verhandlungssaal gebeten. BFV: Sind Sie in Afghanistan auch so gekleidet und geschminkt gewesen? BF2: Nein, in Afghanistan habe ich einen Schleier getragen. In Afghanistan habe ich auch lange Kleider angezogen und ich durfte das Haus auch nicht alleine verlassen. Wenn ich rausgehen wollte oder z. B. zum Einkaufen, musste ich von einem Mann begleitet werden. BFV: Seit wann tragen Sie kein Kopftuch mehr? BF2: Wie nach Österreich gekommen bin, habe ich noch ein paar Monate mein Kopftuch getragen. In diesen paar Monaten habe ich Anpassungsschwierigkeiten gehabt. Jetzt bin ich ganz frei und freue mich anziehen zu dürfen was ich will. Ich kann hier auch ohne männliche Begleitung das Haus verlassen. Ich gehe auch mit meiner Tochter schwimmen. Ich gehe auch Radfahren, mache auch einen Deutschkurs. Ich bringe meine Tochter in den Park oder am Spielplatz und auch wieder zurück. BFV: Die BF2 ist eine ausgesprochen westlich orientierte motivierte Frau. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie in einer massiven Beschränkung Ihrer Menschenrechte konfrontiert. Ich ersuche daher Ihr aus Gründen der Geschlechtsspezifikation Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft auszusprechen und ableitend davon dem Ehemann und den Kindern. Die Frauen in Afghanistan stehen unter staatlichen und gesellschaftlichen Druck und dürfen Ihre Rechte nicht ausüben, nur weil sie Frauen sind. Ich möchte dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme wird überreicht. Beilage C RI: Ich führe ein ins Verfahren das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, sowie den EASO-Bericht Afghanistan Networks, sowie wie weiters den Bericht des deutschen Außenamtes vom 03.05.
- Zu einer allfälligen Protokollrüge sowie einer Stellungnahme zu den Länderunterlagen wird eine Frist zweier Wochen geboten. Der Ehegatte wird hereingebeten. RI an BF1: Welchen Beruf haben Sie gelernt? Haben Sie eine Berufsausbildung genossen? BF1: Automechaniker. Ich war auch Fahrer. RI: Hatten Sie hier schon die Möglichkeit zu arbeiten? BF1: Ich habe nur bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet. Sonst nichts. Im positiven Fall würde ich mich bemühen eine Arbeitsstelle zu finden. BF2: Ich will nicht zurück nach Afghanistan. BF2 fängt ins weinen an. [...] Die Beschwerdeführer brachten in der Folge folgende Unterlagen in Vorlage: * Arbeitszeugnis des Erstbeschwerdeführers vom 07.05.2018 bei einem gemeinnützigen Projekt * Mitgliedsbestätigung des Erstbeschwerdeführers von einem Boxclub * Teilnahmebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin betreffend einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 vom 18.10.2017 * Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers betreffend einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 vom 18.10.2017 * Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an einem Werte- und Orientierungskurs vom 27.03.2017 * Seminarbestätigungen des Erstbeschwerdeführers betreffend einen Deutschkurs für Asylwerber - Alpha 2 und Alpha 2 * Zertifikat des Erstbeschwerdeführers des Vereins "OMEGA" betreffend den Kurs "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" * Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers betreffend den Workshop "Rehabilitation, Empowerment, Integration" * Teilnahmebestätigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am Deutschkurs intensiv "GER A1" * Privates Empfehlungsschreiben * Teilnahmebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin am Workshop "Lingusta - die kreative Sprachwerkstatt für Frauen" * Besuchsbestätigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend den Kurs "Deutsch als Zweitsprache - Niveau A1" * Besuchsbestätigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am Sprachkurs "Deutsch als Fremdsprache - Niveau A1"
- Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, die im Wesentlichen Bezug auf die Lage der Frauen und jungen Mädchen in Afghanistan nimmt und welche Rechtsausführungen zur Asylrelevanz der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen bzw. der Frauen, die ein selbstbestimmtes Leben führen".
- Hinsichtlich nachfolgender, beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan -Strichaufzählung UNHCR Guidlines vom 30.08.2018, -Strichaufzählung Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 08.01.2019, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung eingeräumt. Unter einem wurden die Beschwerdeführer darum ersucht, mitzuteilen, ob in Bezug auf Aspekte des Privatlebens seit der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.06.2018 Änderungen eingetreten seien und wenn ja, welcher Art diese wären.
- Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 brachten die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die aktuellen Berichte betreffend die Situation in Afghanistan belegen würden, dass die dortige Sicherheitslage eine deutliche Verschlechterung erfahren habe. Die UNHCR-Richtlinien würden wie auch der EASO Country Guidance Bericht vom Juni 2018 klarstellen, dass Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen seien und wenige ausreichen würden, um eine IFA als unzumutbar erscheinen zu lassen. So stelle auch die UNHCR Richtlinie etwa fest, dass die Landwirtschaft in den Provinzen Herat und Balkh am Zusammenbrechen sei. So habe sich in diesen Provinzen die Wirtschaftslage insgesamt verschlechtert, sodass es schwerer sei, eine Erwerbstätigkeit in diesen Regionen zu finden. Auch habe sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Jahren enorm verschlechtert und habe die Zahl der zivilen Opfer zugenommen. Auch wäre den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen, dass Kabul als IFA nicht mehr in Frage käme. Es können insgesamt nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif ein angemessenes Leben führen könnten bzw. ein wirtschaftliches Überleben möglich sei. Es werde daher darum ersucht, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihnen allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischen Bekenntnisses. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur im Handelsministerium von Seiten afghanischer Regierungsgegner unter Druck gesetzt worden sei, diesen Zugang zum Ministerium zu verschaffen und das Vorbringen zu der daraus resultierenden Gefährdung und Verfolgung der Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin führt kein selbstbestimmtes Leben und strebt die Führung eines solchen auch nicht an. Die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht derart selbstbestimmt, dass dies bei einer Rückkehr in die Stadt KABUL als gegen die sozialen Sitten verstoßend und die Zweitbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen wird. Eine solche Lebensweise und eine sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild ist auch nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität. Bei der Drittbeschwerdeführerin ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Die finanzielle Situation der Familien des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist gut. Bei einer Rückkehr in die Stadt KABUL finden die Beschwerdeführer durch die Familien des Erstbeschwerdeführers und jene der Zweitbeschwerdeführerin ein tragfähiges familiäres Netz vor. Der in Kabul geborene Erstbeschwerdeführer hat selbst eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und in KABUL dort zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet, mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit kann er auch bei einer Rückkehr die Existenz der Familie im größeren Familienverband sichern. Die Zweitbeschwerdeführerin stammt ebenso aus der Stadt KABUL und wurde dort sozialisiert. Die Beschwerdeführer haben (abseits des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers) bis zu ihrer Ausreise nach Europa in Kabul im Distrikt XXXX gelebt.Bei einer Rückkehr in die Stadt KABUL finden die Beschwerdeführer durch die Familien des Erstbeschwerdeführers und jene der Zweitbeschwerdeführerin ein tragfähiges familiäres Netz vor. Der in Kabul geborene Erstbeschwerdeführer hat selbst eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und in KABUL dort zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet, mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit kann er auch bei einer Rückkehr die Existenz der Familie im größeren Familienverband sichern. Die Zweitbeschwerdeführerin stammt ebenso aus der Stadt KABUL und wurde dort sozialisiert. Die Beschwerdeführer haben (abseits des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers) bis zu ihrer Ausreise nach Europa in Kabul im Distrikt römisch 40 gelebt. Aus dem konkreten Umfeld, in das die Beschwerdeführer nach Kabul zurückkehren, ergeben sich keine Faktoren, die eine Gefahrenverdichtung in den Personen der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer aufgrund ihrer Minderjährigkeit darstellen. Es besteht für sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit insbesondere keine erhöhte Gefahr, in Kabul ziviles Opfer von Angriffen Aufständischer oder sonstiger Auseinandersetzungen zu werden. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer laufen nicht Gefahr, in Kabul Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden. Die Beschwerdeführer nehmen am sozialen Leben in ihrer Wohngemeinde teil. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht regelmäßig mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin das Schwimmbad. Weiters geht die Zweitbeschwerdeführerin Radfahren. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen eines Projektes für Asylwerber durchgeführt, unter anderem als Reinigungskraft. Er ist Mitglied in einem Boxverein, in welchem er an sportlichen Aktivitäten und Wettbewerben teilnimmt. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben jeweils Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin erlitt in Österreich eine Fehlgeburt. Die Beschwerdeführer sind aktuell laut eigenen Angaben gesund. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 08.01.2019 (Schreibfehler teilweise korrigiert): Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). * Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). * Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) * Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). * Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). * Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). * Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). * Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). * Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). * Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). * Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). * Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). * Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) * Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). * Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . * Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
- März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). * Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). * Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). * Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). * Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). * In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: * Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). * Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). * Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). * Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
- Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig alsZu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
- 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
- Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr
(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen: Erreichbarkeit: Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018). Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vgl. IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017).Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vergleiche IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017). Ring Road Straßen wie die "Ring Road", auch bekannt als "Highway One", die das Landesinnere ringförmig umgibt, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (HP 9.10.2015; vgl. FES 2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018). Die Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll (Tolonews 9.12.2017). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anm.) genehmigte 150 Millionen USD, um die Kabul Ring Road fertig zu stellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden. Dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße, welche die großen Städte Afghanistans miteinander verbindet. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Fernstraße wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, als auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).Straßen wie die "Ring Road", auch bekannt als "Highway One", die das Landesinnere ringförmig umgibt, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (HP 9.10.2015; vergleiche FES 2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche TG 22.10.2014, BFA Staatendokumentation 4.2018). Die Ring Road ist Teil eines Autobahnprojekts von 3.360 km Länge, das 16 Provinzen mit den größten Städten Afghanistans, Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad, verbinden soll (Tolonews 9.12.2017). Die asiatische Entwicklungsbank (Asian Development Bank - ADB, Anmerkung genehmigte 150 Millionen USD, um die Kabul Ring Road fertig zu stellen. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden. Dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße, welche die großen Städte Afghanistans miteinander verbindet. Mittlerweile leben mehr als 80% der Afghanen weniger als 50 km von der Ring Road entfernt. Die Fernstraße wird in diesem Projekt außerdem mit einem Entwässerungssystem ausgestattet, als auch mit weiteren modernen Sicherheitsfunktionen. Durch das Ring Road Projekt sollen regionale Verbindungen erleichtert und die Qualität der Transportdienste verbessert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). USAID hat ebenso in die Errichtung und Erhaltung von mehr als 2.000 Kilometern Straße in Afghanistan investiert, um Reise- und Warenbewegung zu fördern - dies gilt insbesondere für die Ring Road (BFA Staatendokumentation 4.2018). Autobahnabschnitt Kandahar - Kabul - Herat Die afghanische "Ring Road" verbindet große afghanische Städte wie Herat, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015). Der Kandahar-Kabul Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.). Ein Teil der Ring Road verbindet die Provinz Kandahar mit Lashkargah, der Hauptstadt der Provinz Helmand (Xinhua 1.11.2015; vgl. UPI 1.11.2015).Die afghanische "Ring Road" verbindet große afghanische Städte wie Herat, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015). Der Kandahar-Kabul Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.). Ein Teil der Ring Road verbindet die Provinz Kandahar mit Lashkargah, der Hauptstadt der Provinz Helmand (Xinhua 1.11.2015; vergleiche UPI 1.11.2015). Der Autobahnabschitt zwischen Kabul und Herat beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vgl. TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).Der Autobahnabschitt zwischen Kabul und Herat beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vergleiche TET 9.8.2017, TD 24.5.2017). Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Autobahnabschnitts Kandahar-Kabul-Herat (Tolonews 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018). Autobahnabschnitt Baghlan-Balkh Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab. In der Vergangenheit versuchten die Taliban mehrmals ihre Präsenz auf der Route zu verstärken (AAN 15.8.2016). Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost-Autobahn, auch "G-K-Autobahn" genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vgl.: Pajhwok 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam-Khan-Autobahn in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).Die Gardez-Khost-Autobahn, auch "G-K-Autobahn" genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vergleiche, Pajhwok 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam-Khan-Autobahn in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vergleiche auch: USAID 7.11.2016). Grand Trunk Road Die Grand Trunk Road, auch bekannt als "G.T. Road", ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o. D.; vgl. Doaks o.D., EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vgl. Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vgl. BL o.D., NG o.D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als "G.T. Road", ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o. D.; vergleiche Doaks o.D., EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vergleiche Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vergleiche BL o.D., NG o.D.). Autobahnabschnitt Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway Die Torkham-Peshawar Autobahn verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: die 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als "Pak-Afghan Highway" bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vgl. Pajhwok 28.8.2015, PCQ o.D.).Die Torkham-Peshawar Autobahn verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: die 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als "Pak-Afghan Highway" bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vergleiche Pajhwok 28.8.2015, PCQ o.D.). Autobahnabschnitte Kabul-Bamyan und Bamyan-Mazar-e Sharif Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindung zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016). Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017). Kabul Ring Road Mitte September 2017 gewährte die islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen im Wert von 74 Millionen USD zum Bau der Kabul-Ring-Road, die sich über eine Strecke von 95 km erstrecken wird; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Salang Tunnel/Salang Korridor Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel ist 2.7 km (1.7 Meilen) lang und wurde für den täglichen Verkehr von 1.000 bis 2.000 Fahrzeugen gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (TWB o.D.; vgl. RW 6.7.2017).Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel ist 2.7 km (1.7 Meilen) lang und wurde für den täglichen Verkehr von 1.000 bis 2.000 Fahrzeugen gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (TWB o.D.; vergleiche RW 6.7.2017). Transportwesen Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (UB 3.2016; vgl. IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018; vgl. Reuters 13.6.2016, UB 3.2016). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vgl. IWPR 26.3.2018).Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (UB 3.2016; vergleiche IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit (IWPR 26.3.2018; vergleiche Reuters 13.6.2016, UB 3.2016). Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vergleiche IWPR 26.3.2018). Beispiele für Busverbindungen Kabul-Stadt Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem staatlichen Busunternehmen "Afghan Milli Bus Enterprise" Busse zur Verfügung stellte (AZ 26.7.2015). Bis Ende 2018 sollen 350 Busse durch indische Hilfsgelder instand gesetzt werden (Khaama Press 27.11.2017). Auch wird gemäß Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes,