RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW124 2155447-1 SpruchW124 2155447-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus der Provinz XXXX . Er habe von XXXX bis XXXX die Schule besucht und sei zuletzt als Bauhilfsarbeiter im Iran tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei im Jahr XXXX , sohin als er 14 Jahre alt gewesen sei, in Afghanistan mit seiner Cousine verlobt gewesen. Vier Monate vor seiner Flucht sei seine Verlobte mit einem anderen Jungen weggelaufen bzw. durchgebrannt. Da er sich an dem Jungen rächen habe wollen, sei er zu dessen Haus gegangen. Es sei nur der Vater des Jungen dort gewesen. Da er sehr wütend gewesen sei, habe er diesem mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Daraufhin sei er davongelaufen und schließlich in den Iran geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass der Mann im Krankenhaus verstorben sei. Man habe daraufhin den Vater des BF an seiner Stelle verhaftet, zumal er aufgrund seiner Flucht nicht mehr greifbar gewesen sei. Sein Vater sei noch immer im Gefängnis. Im Iran habe er dann Geld für seine Flucht nach Europa gespart. Im Falle seiner Rückkehr müsse er ins Gefängnis. Unter Umständen bestehe auch die Gefahr, dass er getötet werde.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus der Provinz römisch 40 . Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Schule besucht und sei zuletzt als Bauhilfsarbeiter im Iran tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei im Jahr römisch 40 , sohin als er 14 Jahre alt gewesen sei, in Afghanistan mit seiner Cousine verlobt gewesen. Vier Monate vor seiner Flucht sei seine Verlobte mit einem anderen Jungen weggelaufen bzw. durchgebrannt. Da er sich an dem Jungen rächen habe wollen, sei er zu dessen Haus gegangen. Es sei nur der Vater des Jungen dort gewesen. Da er sehr wütend gewesen sei, habe er diesem mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Daraufhin sei er davongelaufen und schließlich in den Iran geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass der Mann im Krankenhaus verstorben sei. Man habe daraufhin den Vater des BF an seiner Stelle verhaftet, zumal er aufgrund seiner Flucht nicht mehr greifbar gewesen sei. Sein Vater sei noch immer im Gefängnis. Im Iran habe er dann Geld für seine Flucht nach Europa gespart. Im Falle seiner Rückkehr müsse er ins Gefängnis. Unter Umständen bestehe auch die Gefahr, dass er getötet werde.
- Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
- Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Vorgelegt wurden folgende Dokumente (in Kopie): -Strichaufzählung drei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen (Sprachniveau A 2.1); -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme an einem fotopädagogischen Projekt im Ausmaß von 20 Stunden; -Strichaufzählung Zertifikat über die Mitgliedschaft beim Bewohnerbeirat der XXXX ;Zertifikat über die Mitgliedschaft beim Bewohnerbeirat der römisch 40 ; -Strichaufzählung Zertifikat über die Teilnahme an der Basisbildung im LernKwa.tier im Ausmaß von 151 Stunden. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei als ältester Sohn seiner Familie in XXXX in der afghanischen Provinz XXXX geboren und habe dort sechs Jahre die Schule besucht. Nebenbei habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jänner XXXX habe er seinen Herkunftsstaat endgültig verlassen und habe daraufhin in XXXX als Hilfsarbeiter gearbeitet. So habe er sich seine Ausreise aus dem Iran finanziert. In Afghanistan würden noch seine Eltern sowie sein Bruder und seine drei Schwestern leben.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei als ältester Sohn seiner Familie in römisch 40 in der afghanischen Provinz römisch 40 geboren und habe dort sechs Jahre die Schule besucht. Nebenbei habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jänner römisch 40 habe er seinen Herkunftsstaat endgültig verlassen und habe daraufhin in römisch 40 als Hilfsarbeiter gearbeitet. So habe er sich seine Ausreise aus dem Iran finanziert. In Afghanistan würden noch seine Eltern sowie sein Bruder und seine drei Schwestern leben. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen in Afghanistan habe er keine Probleme gehabt. An politischen Aktivitäten oder Demonstrationen habe er nicht teilgenommen. Ferner sei gegen ihn auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, als er 14 Jahre alt gewesen sei, habe seine Mutter unbedingt gewollt, dass er heirate. Daher sei er mit seiner Cousine verlobt worden. Vier Monate nach der Verlobung sei das Mädchen mit einem anderen Jungen namens XXXX geflüchtet. Aus Wut über diesen Vorfall sei er zum Haus des Jungen gegangen und habe angeklopft. Es sei aber niemand herausgekommen. Als der Vater des Jungen die Tür geöffnet habe, sei er in das Haus hineingestürmt und habe ihn dort gesucht. Der Vater des Jungen habe Kontakte zur Regierung und sei ein mächtiger Mann. Der BF habe ihm gesagt, dass er bereits verlobt sei. Dieser habe gemeint, dass es jetzt so sei und er nichts machen könne. Dann habe der BF einen Stein gesehen und dem Mann damit auf den Kopf geschlagen. Dieser sei nicht zu Boden gegangen, habe aber stark geblutet. Daraufhin sei der BF nachhause gelaufen und habe seinem eigenen Vater von dem Vorfall erzählt. Dieser habe ihm erklärt, er müsse das Land verlassen, da er einen großen Fehler begangen habe und sein Leben in Gefahr sei. Der BF habe von seinem Vater Geld bekommen und sei daraufhin für zwölf Monate in den Iran gegangen. Dort habe er erfahren, dass der Vater des Jungen im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei. Daher müsse nun sein eigener Vater für seine Tat eine Gefängnisstrafe absitzen. "Sie" würden ihn haben wollen. Da es schwer gewesen sei, im Iran illegal zu leben, sei er auch von dort weggegangen. Er habe gehört, dass der Bruder des Jungen bzw. dessen ganze Familie ihn suche. Sein Leben sei in Gefahr und er wisse nicht, was im Falle seiner Rückkehr mit ihm gemacht werde.Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, als er 14 Jahre alt gewesen sei, habe seine Mutter unbedingt gewollt, dass er heirate. Daher sei er mit seiner Cousine verlobt worden. Vier Monate nach der Verlobung sei das Mädchen mit einem anderen Jungen namens römisch 40 geflüchtet. Aus Wut über diesen Vorfall sei er zum Haus des Jungen gegangen und habe angeklopft. Es sei aber niemand herausgekommen. Als der Vater des Jungen die Tür geöffnet habe, sei er in das Haus hineingestürmt und habe ihn dort gesucht. Der Vater des Jungen habe Kontakte zur Regierung und sei ein mächtiger Mann. Der BF habe ihm gesagt, dass er bereits verlobt sei. Dieser habe gemeint, dass es jetzt so sei und er nichts machen könne. Dann habe der BF einen Stein gesehen und dem Mann damit auf den Kopf geschlagen. Dieser sei nicht zu Boden gegangen, habe aber stark geblutet. Daraufhin sei der BF nachhause gelaufen und habe seinem eigenen Vater von dem Vorfall erzählt. Dieser habe ihm erklärt, er müsse das Land verlassen, da er einen großen Fehler begangen habe und sein Leben in Gefahr sei. Der BF habe von seinem Vater Geld bekommen und sei daraufhin für zwölf Monate in den Iran gegangen. Dort habe er erfahren, dass der Vater des Jungen im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei. Daher müsse nun sein eigener Vater für seine Tat eine Gefängnisstrafe absitzen. "Sie" würden ihn haben wollen. Da es schwer gewesen sei, im Iran illegal zu leben, sei er auch von dort weggegangen. Er habe gehört, dass der Bruder des Jungen bzw. dessen ganze Familie ihn suche. Sein Leben sei in Gefahr und er wisse nicht, was im Falle seiner Rückkehr mit ihm gemacht werde. Auf die Frage, warum die Familie des BF noch in Afghanistan leben könne, gab er an, sein Vater sei in Haft. Seine Mutter habe nur ihre Schwester. Wirtschaftlich gehe es ihnen trotzdem ganz gut, es fehle der Mann in der Familie. Befragt, wie sich das "Ansuchen um die Hand seiner Cousine" gestaltet habe, gab er zu Protokoll, dass sein Vater mit dessen Bruder alle Abmachungen getroffen habe, bevor der BF davon erfahren habe. Sein Vater habe den Wunsch seiner Mutter erfüllt, da in der Volksgruppe der Hazara auch die Frau entscheiden dürfe. Auf Vorhalt, dass man in Afghanistan nicht vor dem
- Lebensjahr heiraten dürfe, erklärte er, was die Eltern vorgeben, das müsse gemacht werden. Auch die Mullas seien froh, dies zu tun. Wie lange die Haftstrafe seines Vaters dauern würde, wisse er nicht. Er sitze seit vier Jahren in XXXX im Gefängnis. In einem anderen Teil seines Herkunftsstaates könne der BF nicht leben, da er sich dort nicht auskenne.Befragt, wie sich das "Ansuchen um die Hand seiner Cousine" gestaltet habe, gab er zu Protokoll, dass sein Vater mit dessen Bruder alle Abmachungen getroffen habe, bevor der BF davon erfahren habe. Sein Vater habe den Wunsch seiner Mutter erfüllt, da in der Volksgruppe der Hazara auch die Frau entscheiden dürfe. Auf Vorhalt, dass man in Afghanistan nicht vor dem
- Lebensjahr heiraten dürfe, erklärte er, was die Eltern vorgeben, das müsse gemacht werden. Auch die Mullas seien froh, dies zu tun. Wie lange die Haftstrafe seines Vaters dauern würde, wisse er nicht. Er sitze seit vier Jahren in römisch 40 im Gefängnis. In einem anderen Teil seines Herkunftsstaates könne der BF nicht leben, da er sich dort nicht auskenne. Verwandte oder Angehörige habe er in der Europäischen Union nicht. Er lebe von staatlicher Unterstützung, könne sich auf Deutsch gut verständigen und spiele in seiner Freizeit Fußball.
- Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin unter Hinweis auf diverse Länderberichte sowie Judikate des VfGH und des EGMR vor, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX äußerst prekär sei und dem BF daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX könne nicht ohne Weiteres angenommen werden. Zur Annahme einer solchen müsste zumindest ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorliegen und müsste der BF über Erfahrung mit dem Umgang in dieser Stadt verfügen. Ferner wurde auf die Verschlechterung der Lage im bisher als relativ sicher geltenden urbanen Raum in Afghanistan sowie auf die besondere Vulnerabilität des BF als unbegleiteter Minderjähriger ohne soziales Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsprovinz hingewiesen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin unter Hinweis auf diverse Länderberichte sowie Judikate des VfGH und des EGMR vor, dass die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 äußerst prekär sei und dem BF daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 könne nicht ohne Weiteres angenommen werden. Zur Annahme einer solchen müsste zumindest ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorliegen und müsste der BF über Erfahrung mit dem Umgang in dieser Stadt verfügen. Ferner wurde auf die Verschlechterung der Lage im bisher als relativ sicher geltenden urbanen Raum in Afghanistan sowie auf die besondere Vulnerabilität des BF als unbegleiteter Minderjähriger ohne soziales Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsprovinz hingewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, angefochten. Nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie des wesentlichen Fluchtvorbringens wurde unter Verweis auf die Flüchtlingsdefinition sowie auf die im bisherigen Verfahren dargelegten Fluchtgründe verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass dem BF eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Ferner wurde auf die volatile Sicherheitslage in der Provinz XXXX hingewiesen.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, angefochten. Nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie des wesentlichen Fluchtvorbringens wurde unter Verweis auf die Flüchtlingsdefinition sowie auf die im bisherigen Verfahren dargelegten Fluchtgründe verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass dem BF eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Ferner wurde auf die volatile Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 hingewiesen. Weiters wurde angemerkt, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, sich mit dem Sachverhalt gebührend auseinanderzusetzen. Daher leide der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem BF im Übrigen nicht offenstehen, da er weder in Kabul noch in einer sonstigen afghanischen Großstadt über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Folglich wäre die Entscheidung des VfGH vom 07.06.2013, U 24362012, zu beachten gewesen. Die Gesamtsituation in Afghanistan sei derart dramatisch, dass eine Abschiebung unzulässig sei. Ferner sei von der Behörde nicht gewürdigt worden, dass der BF lediglich über eine siebenjährige Schulbildung verfüge und keine Fachausbildung absolviert habe. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der allgemeinen Situation in Afghanistan verletze daher eine Rückkehrentscheidung den BF in seinen in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten.Weiters wurde angemerkt, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, sich mit dem Sachverhalt gebührend auseinanderzusetzen. Daher leide der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde dem BF im Übrigen nicht offenstehen, da er weder in Kabul noch in einer sonstigen afghanischen Großstadt über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Folglich wäre die Entscheidung des VfGH vom 07.06.2013, U 24362012, zu beachten gewesen. Die Gesamtsituation in Afghanistan sei derart dramatisch, dass eine Abschiebung unzulässig sei. Ferner sei von der Behörde nicht gewürdigt worden, dass der BF lediglich über eine siebenjährige Schulbildung verfüge und keine Fachausbildung absolviert habe. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der allgemeinen Situation in Afghanistan verletze daher eine Rückkehrentscheidung den BF in seinen in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Dokumente (in Kopie) in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Semesterzeugnis vom XXXX (Beilage ./A),Semesterzeugnis vom römisch 40 (Beilage ./A), -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der VHS XXXX (Beilage ./B),Teilnahmebestätigung der VHS römisch 40 (Beilage ./B), -Strichaufzählung Urkunde des XXXX (Beilage ./C),Urkunde des römisch 40 (Beilage ./C), -Strichaufzählung eine Schulbesuchsbestätigung vom XXXX (Beilage ./D),eine Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 (Beilage ./D), -Strichaufzählung Bestätigung des Vereins XXXX (Beilage ./E),Bestätigung des Vereins römisch 40 (Beilage ./E), -Strichaufzählung Bestätigung einer Frau XXXX (Beilage ./F).Bestätigung einer Frau römisch 40 (Beilage ./F). -Strichaufzählung Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) 7.1 Befragung zur Lebenssituation in Österreich R (auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Besuchen Sie einen Deutschkurs? BF (auf Deutsch): Ich besuche abends Gymnasiumschule. R (auf Deutsch): In die wievielte Klasse gehen Sie? BF (auf Deutsch): Erste Klasse, jede Klasse hat zwei Semester. Ich bin im zweiten Semester. R (auf Deutsch): Gehen Sie da in die Oberstufe oder in die Unterstufe? BF (auf Deutsch): Oberstufe. R (auf Deutsch): Welcher Zweig? BF (auf Deutsch): Ich verstehe das nicht Die Frage wird auf Dari wiederholt. BF (auf Deutsch): Matura, ich muss dort vier Jahre gehen. R: Wie heißt das Gymnasium in das Sie gehen? BF (auf Deutsch): Abendgymnasium XXXX .BF (auf Deutsch): Abendgymnasium römisch 40 . R: (auf Deutsch): Von wem wird das betrieben? BF: Es steht nur Abendgymnasium XXXX , einen anderen Namen gibt es nicht.BF: Es steht nur Abendgymnasium römisch 40 , einen anderen Namen gibt es nicht. R: Welchen Zweig, ist das ein naturwissenschaftlicher, ein neusprachlicher, ein humanistischer? BF: Ich bin noch nicht zugeteilt, es ist mein erstes Jahr. R: Sind Sie dort ordentlicher Hörer oder nur außerordentlicher Hörer? BF: Ich bin ordentlicher Hörer. Das ist für die Matura. R: Ist es ein Oberstufenrealgymnasium? Jedes Gymnasium hat einen Schwerpunkt in Österreich? BF: Ich weiß was Zweig heißt, aber ich weiß nicht, welcher Zweig. R (auf Deutsch): Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF (auf Deutsch): Das meinen Sie wie? Wie "leben ich"? Fragewiederholung auf Dari: BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R (auf Deutsch): Wo wohnen Sie? Wo sind Sie untergebracht? BF (auf Deutsch): In der XXXX , das ist ein Heim der XXXX .BF (auf Deutsch): In der römisch 40 , das ist ein Heim der römisch 40 . R (auf Deutsch): Sind Sie verheiratet? BF (auf Deutsch): Früher ja, aber jetzt nein. R (auf Deutsch): Heißt das, Sie sind jetzt geschieden? BF (auf Deutsch): Ja, weil das Mädchen mit einem anderen Jungen weg ist. R (auf Deutsch): Haben Sie Kinder? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF (auf Deutsch): Sie meinen in XXXX , oder? Das ist ein Heim.BF (auf Deutsch): Sie meinen in römisch 40 , oder? Das ist ein Heim. Fragewiederholung auf Dari. BF: Ich habe doch gesagt, dass ich in einem Heim lebe. Fragewiederholung auf Dari? BF: Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Hier in XXXX , ja.BF (auf Deutsch): Hier in römisch 40 , ja. R (auf Deutsch): Wie heißt Ihre Freundin mit Vornamen und Familiennamen? BF (auf Deutsch): Ich kenne nur den Vornamen. XXXX .BF (auf Deutsch): Ich kenne nur den Vornamen. römisch 40 . R Ist das eine engere Freundin oder eine weitere Freundin? BF (auf Deutsch): Sie war meine Freundin, aber jetzt haben wir uns getrennt. R: Sie haben jetzt also keine Freundin? BF: Ich habe jetzt keine Freundin, sie ist nur eine Freundin. R (auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF (auf Deutsch): In Österreich? Fragewiederholung auf Dari: BF: Ja, sehr viele. R (auf Deutsch): Nennen Sie mir Ihre zwei besten Freunde mit Vor- und Familiennamen? BF (auf Deutsch): Freunde habe ich so viele, aber ich frage nicht nach den Nachnamen, Wir kennen uns nur vom Vornamen. R (auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Spazieren, Fußballspielen, in der Woche dreimal. R (auf Deutsch): Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation oder dergleichen tätig? BF (auf Deutsch): Wir haben eine kleine Mannschaft. R (auf Deutsch): Ist das ein Verein? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Sind Verwandte von Ihnen in Österreich? BF (auf Deutsch): "Österreichische nicht. Freund von Österreichischen." Fragewiederholung auf Dari. BF: Nein, habe ich nicht. R (auf Deutsch): Sind Verwandte von Ihnen in der Europäischen Union? BF (auf Deutsch): Nein. R: Bei der nächsten Frage können Sie von Ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen. Sind Sie gerichtlich vorbestraft oder läuft gegen Sie ein Strafverfahren? BF: Nein, in Österreich nicht. R: Bei der nächsten Frage können Sie von Ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen. Läuft gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren, zum Beispiel Verfahren wegen Lenkens eines Fahrzeuges mit Alkohol oder ohne Lenkerberechtigung. Ist bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie ergangen? BF: In Österreich, nein. R an RV: Haben Sie zur Integration Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie zur Integration Fragen an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. (...) 7.
- Befragung zur Person des BF und zur Familie R (auf Deutsch): Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF (auf Deutsch): Ich bin Schiite und Moslem. R (auf Deutsch): Welcher Volksgruppe gehören Sie an? Welcher Ethnie? BF (auf Deutsch): Hazara. R: Wir setzen jetzt in Dari fort. Wo sind Sie geboren, in welchem Dorf/Distrikt/Provinz? BF: Ich habe in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX gelebt.BF: Ich habe in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt. (...) R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF (auf Deutsch): Mein Vater hat sieben Geschwister. R: Wie viele Onkel und wie viele Tanten väterlicherseits haben Sie? Wir machen das in Ihrer Sprache, damit es keine Missverständnisse gibt. BF: Ich habe drei Tanten väterlicherseits und vier Onkeln väterlicherseits. R: Wo leben die drei Tanten und vier Onkeln väterlicherseits? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo in XXXX ?R: Wo in römisch 40 ? BF: Meine vier Onkeln väterlicherseits, XXXX lebt in XXXX , XXXX lebt ebenfalls XXXX , XXXX und XXXX leben ebenfalls in XXXX , im Dorf XXXX .BF: Meine vier Onkeln väterlicherseits, römisch 40 lebt in römisch 40 , römisch 40 lebt ebenfalls römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben ebenfalls in römisch 40 , im Dorf römisch 40 . R: Und die drei Tanten väterlicherseits? BF: Latifa lebt in XXXX , in XXXX . XXXX lebt in XXXX und XXXX lebt in XXXX in XXXX .BF: Latifa lebt in römisch 40 , in römisch 40 . römisch 40 lebt in römisch 40 und römisch 40 lebt in römisch 40 in römisch 40 . R: Wie heißt der Dorfälteste in Ihrem Heimatort? BF: Seinen Namen habe ich jetzt vergessen. R: Dann denken Sie bitte nach: BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Hat der auch einen anderen Namen? BF: Man kennt ihn unter dem Namen XXXX . Es gibt auch einen anderen Dorfältesten mit dem Namen XXXX .BF: Man kennt ihn unter dem Namen römisch 40 . Es gibt auch einen anderen Dorfältesten mit dem Namen römisch 40 . R: Wie weit wohnt XXXX von Ihrem Elternhaus entfernt?R: Wie weit wohnt römisch 40 von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Zu Fuß ca. 20 Minuten entfernt. R: Wie groß ist Ihr Dorf? Wie viele Einwohner bzw. Häuser befinden sich in diesem Dorf? BF: Ca. 140 bis 150 Häuser gibt es dort. R: Wie heißen Ihre unmittelbar angrenzenden Nachbarn? BF: Das sind meine Onkel und Cousins. R: Wie heißen sie. Sagen Sie mir die Namen der Nachbarn, die unmittelbar angrenzen. BF: Der erste ist XXXX , er liegt westlich von meinem Elternhaus. XXXX liegt südlich, XXXX nördlich, und XXXX auch nördlich.BF: Der erste ist römisch 40 , er liegt westlich von meinem Elternhaus. römisch 40 liegt südlich, römisch 40 nördlich, und römisch 40 auch nördlich. R: Wieviel Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sechs. R: Wo wohnen die Geschwister Ihrer Mutter? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo genau? BF: Eine Schwester lebt in unserem Ort. Ihr ältester Bruder lebt im Iran und die anderen Geschwister leben in XXXX .BF: Eine Schwester lebt in unserem Ort. Ihr ältester Bruder lebt im Iran und die anderen Geschwister leben in römisch 40 . R: Wie heißt Ihre Tante mütterlicherseits, die in Ihrem Heimatort lebt? BF: XXXX , nein so heißt meine Mutter. Ihre Schwester heißt XXXX .BF: römisch 40 , nein so heißt meine Mutter. Ihre Schwester heißt römisch 40 . R: Ist das ihr jetziger Familienname? BF: Nein, das ist ihr Vorname. R: Ist sie verheiratet? BF: Ja, sie heißt XXXX .BF: Ja, sie heißt römisch 40 . R: Wie weit lebt diese Tante mütterlicherseits von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Dreieinhalb Stunden mit dem Auto. R: Wo wohnt jetzt Ihre Tante mütterlicherseits? Sie haben zuerst gesagt, sie wohnt in Ihrem Dorf. BF: Zwanzig Minuten zu Fuß entfernt. R: Weil Sie gesagt haben, dreieinhalb Stunden mit dem Auto. Wo haben Sie gelebt und zwar von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Reise nach Österreich? Wo haben Sie gelebt und wie lange? Zuerst einmal Afghanistan und dann die Fluchtroute. BF: Soll ich alles erzählen? Bis zum
- Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Mit dem
- Lebensjahr wurde ich verheiratet und dann ging ich in den Iran.BF: Soll ich alles erzählen? Bis zum
- Lebensjahr habe ich in römisch 40 gelebt. Mit dem
- Lebensjahr wurde ich verheiratet und dann ging ich in den Iran. R: Wo haben Sie jetzt in Afghanistan gelebt? BF: Nur in diesem Dorf. R: Durch welche Orte bzw. Dörfer sind Sie gefahren, als Sie Ihr Elternhaus Richtung Iran verlassen haben? BF: Zuerst kam ich nach XXXX , in das Zentrum von XXXX . Dann ging ich nach XXXX und von dort nach XXXX.BF: Zuerst kam ich nach römisch 40 , in das Zentrum von römisch 40 . Dann ging ich nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 . R: Das ist mir zu allgemein. XXXX ist zu groß, bitte um die genaue Fluchtroute.R: Das ist mir zu allgemein. römisch 40 ist zu groß, bitte um die genaue Fluchtroute. BF: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , danach kenne ich mich nicht mehr aus.BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , danach kenne ich mich nicht mehr aus. R: Die vorigen Angaben waren auch nur sehr allgemein. Das ist keine genaue Beschreibung. Wie lange haben Sie im Iran gelebt? BF: Ein Jahr. R: Wo haben Sie genau gelebt? BF: In XXXX in XXXX .BF: In römisch 40 in römisch 40 . R: Bei wem haben Sie dort gelebt? BF: Ich habe dort gearbeitet und gelebt mit meinem Arbeitskollegen. R: Was haben Sie dort gearbeitet? BF: Auf der Baustelle. R: Was haben Sie dort für Tätigkeiten verrichtet? BF: Ich habe Mosaiksteine für die Duschen verlegt. R: War das eine Art Pflasterer? BF: Ich war Hilfsarbeiter, alles was auf der Baustelle so angefallen ist. R: Was haben Sie außerdem noch gemacht? Was haben Sie für andere Arbeiten verrichtet? BF: Das war meine Arbeit von 06.00 Uhr bis 21:00 Uhr. R: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Hat er auch einen anderen Namen gehabt? BF: XXXX , so wie ich heiße.BF: römisch 40 , so wie ich heiße. R: Was hat Ihr Großvater gearbeitet? BF: Als ich geboren wurde, ist er verstorben. Ich weiß es nicht. R: Woher stammt Ihre Familie? BF: Von XXXX , vom Dorf XXXX , dort wo wir gelebt haben.BF: Von römisch 40 , vom Dorf römisch 40 , dort wo wir gelebt haben. R: Woher stammt die Familie Ihrer Mutter? BF: Sie stammen auch aus XXXX .BF: Sie stammen auch aus römisch 40 . R: Wie hat Ihr Großvater mütterlicherseits geheißen? BF: XXXX , aber den Namen meiner Großmutter weiß ich nicht.BF: römisch 40 , aber den Namen meiner Großmutter weiß ich nicht. R: Wie geht es Ihrer Mutter? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß es nicht im Moment, sie lebt im Iran. Wenn ich meinen Onkel mütterlicherseits frage, sagte er, dass es ihr gut gehen würde. R: Hat Ihre Mutter mit Ihnen Afghanistan verlassen? BF: Mein Onkel war dort, um nach meinem Vater zu suchen. Er hat dann auch meine Geschwister und meine Mutter vor neun oder zehn Monaten in den Iran gebracht. R: Wo leben sie jetzt genau im Iran? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: In welchem Stadtviertel? BF: Mir haben sie gesagt, in XXXX (phonetisch).BF: Mir haben sie gesagt, in römisch 40 (phonetisch). R: Wie geht es Ihren anderen Onkeln väterlicherseits? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. R: Woher wissen Sie dann, dass Ihre Mutter jetzt im Iran ist? BF: Ich habe nur mit meinem Onkel mütterlicherseits Kontakt, weil mein Onkel mütterlicherseits meine Mutter und meine Geschwister in den Iran gebracht hat. R: Deshalb frage ich Sie, wie es Ihren Onkeln väterlicherseits geht, weil Ihr Onkel mütterlicherseits Ihre Mutter und Ihre Geschwister in den Iran gebracht hat. BF: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Onkeln väterlicherseits, nur zu meinem Onkel mütterlicherseits. R: Wie lange lebt Ihr Onkel mütterlicherseits im Iran? BF: Er lebt schon sehr lange im Iran, seine Frau ist Iranerin. R: Welcher Volksgruppe gehören Ihre Onkel väterlicherseits an? BF: Hazara. R: Ihre anderen in Afghanistan lebenden Verwandten? BF: Meine Verwandten sind alle Hazara. R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Wir hatten sehr viele Grundstücke. Wir haben diese bewirtschaftet und davon gelebt. R: Wie waren die Vermögensverhältnisse, wenn Sie sie im Verhältnis zu den anderen dort lebenden Bewohnern vergleichen? BF: Normal, es war kein Unterschied. R: Was heißt das? BF: Ich meine damit, dass manche mehr Geld hatten und manche weniger als wir. R: Wie würden Sie die Vermögensverhältnisse jetzt bezeichnen? BF: Im Jahr war der Ertrag unserer Grundstücke 130.000 Afghani. Die Verhandlung wird um 10:48 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 11:08 Uhr fortgesetzt. R: Wie viele Moscheen gibt es in Ihrem Dorf? BF: Nur eine. Es ist eine sehr alte Moschee und deshalb wurde sie renoviert. R: Wie heißt diese Moschee? Hat diese einen Namen? BF: Die Moschee heißt XXXX .BF: Die Moschee heißt römisch 40 . R: Wie oft sind Sie dorthin gegangen? BF: Einmal bis zweimal in der Woche. R: Wie weit ist diese Moschee von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. zehn bis fünfzehn Minuten. R: Wo sind Sie in die Schule gegangen? BF: Ich habe die Schule XXXX besucht, diese gehört zu XXXX .BF: Ich habe die Schule römisch 40 besucht, diese gehört zu römisch 40 . R: Wie weit ist diese Schule von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Wir sind ungefähr eine Stunde und zehn bis zwanzig Minuten zu Fuß gegangen. R: Wieviel Klassen haben Sie in dieser Schule absolviert? BF: Bis zur sechsten Klasse habe ich die Schule dort besucht. R: Wie alt waren Sie, als Sie die
- Klasse besucht haben? BF:
- (...) R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten? BF: Von der Landwirtschaft. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe die Schule besucht und habe meinem Vater geholfen. R: Bei was haben Sie Ihrem Vater geholfen? BF: Ich habe Hilfstätigkeiten auf den Feldern gemacht. R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Heimatadresse alleine gewohnt? BF: Mit meiner Familie. R: Welche Mitglieder meinen Sie mit Familie? BF: Meine Geschwister und meine Eltern. R: Wieviel Geschwister haben Sie? BF: Ich habe einen Bruder. Er ist neun Jahre alt und heißt XXXX , jetzt ist er elf geworden. Meine älteste Schwester ist 17 Jahre alt und sie heißt XXXX . Meine andere Schwester heißt XXXX . Sie ist 15 Jahre alt. Die kleinste ist XXXX . Sie ist 13 Jahre alt.BF: Ich habe einen Bruder. Er ist neun Jahre alt und heißt römisch 40 , jetzt ist er elf geworden. Meine älteste Schwester ist 17 Jahre alt und sie heißt römisch 40 . Meine andere Schwester heißt römisch 40 . Sie ist 15 Jahre alt. Die kleinste ist römisch 40 . Sie ist 13 Jahre alt. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich fürchte um mein Leben. Mein Vater ist verschollen und das ist meinetwegen geschehen. R: Warum haben Sie den Iran verlassen? BF: Dort hatte ich keine Aufenthaltsgenehmigung. Ich hatte Angst, abgeschoben zu werden und ich habe dort schwarzgearbeitet. R: Hat Ihre Mutter und Ihre Geschwister einen Aufenthaltstitel im Iran? BF: Nein. R: Leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister noch im Iran? BF: Seit ein paar Monaten leben sie dort. R: Seit wie vielen Monaten? BF: Seit neun oder zehn Monaten leben sie dort. R: Wie geht es ihnen? BF: Ich weiß es nicht. Mein Onkel mütterlicherseits sagt mir, dass es ihnen gut gehen würde. R: Wo wohnen Ihre Geschwister und Ihre Mutter, bei wem? BF: Bei meinem Onkel mütterlicherseits. R: Sind Sie in direktem Kontakt mit Ihrem Onkel mütterlicherseits? BF: Manchmal rufe ich ihn an, das ist sehr teuer, deswegen alle ein bis zwei Monate. R: Warum sind Sie dann nicht direkt mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in Kontakt? BF: Meine Mutter weint sehr viel und mein Onkel meint, dass sie es nicht schafft normal zu reden und würde sie die ganze Zeit nur weinen. Der Onkel würde ihr berichten, dass es mir gut geht, damit sie nicht weint. 7.
- Zu den Fluchtgründen R: Warum würden Sie befürchten, dass Sie in Afghanistan Probleme hätten? BF: Weil als ich ein Kind war, haben mein Onkel väterlicherseits und mein Vater untereinander ausgemacht, dass ich die Tochter meines Onkels dann heiraten würde. Mein Vater hat immer wieder gesagt, dass meine Cousine "in meinem Namen gemacht wurde" (D: das entspricht dem, dass mir meine Cousine versprochen war). Als ich 14 wurde, hat mein Vater gemeint, er würde jetzt um die Hand meiner Cousine (seine Nichte) für mich anhalten, weil sie mir ja sowieso versprochen ist. Ich habe meinen Eltern gesagt, dass ich die Entscheidung ihnen überlasse und dann gingen sie zu meinem Onkel väterlicherseits und machten unsere Beziehung, dann offiziell. Ich war damals sehr jung. Ich wusste nicht einmal, was es heißt, verheiratet zu sein. Wir wurden verlobt, vier Monate danach lief das Mädchen mit einem anderen Burschen namens XXXX weg.BF: Weil als ich ein Kind war, haben mein Onkel väterlicherseits und mein Vater untereinander ausgemacht, dass ich die Tochter meines Onkels dann heiraten würde. Mein Vater hat immer wieder gesagt, dass meine Cousine "in meinem Namen gemacht wurde" (D: das entspricht dem, dass mir meine Cousine versprochen war). Als ich 14 wurde, hat mein Vater gemeint, er würde jetzt um die Hand meiner Cousine (seine Nichte) für mich anhalten, weil sie mir ja sowieso versprochen ist. Ich habe meinen Eltern gesagt, dass ich die Entscheidung ihnen überlasse und dann gingen sie zu meinem Onkel väterlicherseits und machten unsere Beziehung, dann offiziell. Ich war damals sehr jung. Ich wusste nicht einmal, was es heißt, verheiratet zu sein. Wir wurden verlobt, vier Monate danach lief das Mädchen mit einem anderen Burschen namens römisch 40 weg. R: Wie hat der Onkel väterlicherseits mit vollen Namen geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was war das für ein Onkel als Nachbar? BF: Rechts von uns. R: Welche Himmelsrichtung? Sie gehen in eine Schule. BF: Rechts. R: In welche Himmelsrichtung? BF: Nördlich von uns. R: Wie hat dieser Onkel seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Er hat auch in der Landwirtschaft gearbeitet und seinen Lebensunterhalt damit verdient. R: Wie viel Kinder hat dieser Onkel? BF: Er hat zwei Söhne und drei Töchter. R: Wie heißen die zwei Söhne von ihm? BF: XXXX und XXXX.BF: römisch 40 und römisch 40 . R: Wie alt sind die beiden? BF: Sie sind älter, zwischen 25 und 30 Jahren, genau weiß ich das nicht. R: Leben die bei Ihrem Onkel? BF: Damals schon, jetzt weiß ich es nicht. R: Wohnten die alle in einem Haus? BF: Dort sind die Häuser anders. Es ist ein Innenhof und dort gibt es mehrere Häuser. Die Häuser sind mit den Mauern miteinander verbunden. R: Sind die beiden Cousins verheiratet? BF: Ja. R: Wie bestreiten die beiden Cousins ihren Lebensunterhalt? BF: Das weiß ich nicht. Einer von ihnen, der Älteste, XXXX , hat ein Geschäft in unserem Dorf gehabt. Der andere hatte damals die Universität besucht.BF: Das weiß ich nicht. Einer von ihnen, der Älteste, römisch 40 , hat ein Geschäft in unserem Dorf gehabt. Der andere hatte damals die Universität besucht. R: Welches Geschäft hat dieser XXXX in Ihrem Dorf gehabt?R: Welches Geschäft hat dieser römisch 40 in Ihrem Dorf gehabt? BF: Ein Lebensmittelgeschäft. R: War das das einzige Lebensmittelgeschäft im Dorf? BF: Nein, dort gibt es viele, zehn bis zwölf. R: Hat er sein Lebensmittelgeschäft auf einem Markt gehabt? BF: Nein, einfach ein ganz normales Geschäft. R: Wie weit war das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Zu Fuß sechs bis sieben Minuten. R: Hat er das Geschäft alleine betrieben? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, man hat das dann offiziell gemacht. Was heißt das, man hat das dann offiziell gemacht. Was hat man darunter verstanden? BF: In Afghanistan ist es Brauch, dass man zur Familie der Braut geht und ihr ein Tuch über den Kopf zieht. Man gibt dann der Familie des Bräutigams Süßigkeiten. Das heißt symbolisch, dass sie meine Frau ist. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten überhaupt nicht gewusst, was heiraten heißt, Sie waren aber schon 14 Jahre alt. Was heißt das? BF: Ich habe nur soweit verstanden, dass wir, so wie meine Mutter und mein Vater Mann und Frau werden. R: Wann waren Sie bei der Familie dort? BF: In diesem Jahr. Wir wurden verlobt und vier Monate später ist das Mädchen weggelaufen. R: Meine Frage war, wann waren Sie dort. Das ist ein einschneidender Tag? Wann waren Sie dort? BF: Meine Eltern sind dorthin gegangen. Es war in der Nacht. Das Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Ich glaube, XXXX war das.BF: Meine Eltern sind dorthin gegangen. Es war in der Nacht. Das Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Ich glaube, römisch 40 war das. R: Wann XXXX ?R: Wann römisch 40 ? BF: Ich kannte mich damals mit den Jahreszeiten nicht aus. R: In welchem Jahr war das Ihrem Kalender nach? BF: Ich kannte mich damals nicht aus. R: Wie viel Klassen haben Sie in Afghanistan besucht. BF: Sechs Klassen, aber ich war klein. Damals habe ich mich nicht ausgekannt. R: Jetzt waren Ihre Eltern dort. Was ist dann passiert, nachdem Ihre Eltern dort waren? BF: Wir wurden verlobt. Vier Monate später ist sie mit einem anderen Burschen wegelaufen. R: Wie heißt die Mutter dieses Mädchen? BF. XXXX .BF. römisch 40 . R: Wo hat dieses Mädchen gewohnt? BF: Neben uns, sie waren Nachbarn. R: In welchem Teil des Gebäudes hat das Mädchen gewohnt? BF: Bei ihren Eltern, rechts von uns. R: Können Sie mir den Gebäudeteil beschreiben, wo das Mädchen gewohnt hat? BF: Dort sind die Häuser so, dass es einen Innenhof gibt und die Häuser miteinander verbunden sind. Sie hat in einem dieser Gebäude mit ihren Eltern gelebt. R: Können Sie mir das näher beschreiben? BF: Es ist zweistöckig. Das sind so einfache zweistöckige Lehmhäuser. R: Können Sie mir genau die Räumlichkeiten beschreiben? BF: Wir sind eine Familie und haben miteinander Kontakt gehabt. Sie hat in diesem Wohnhof in einem dieser Gebäude gelebt. R: Beschreiben Sie mir das Gebäude, in dem Ihre zukünftige Frau gewohnt hat. BF: Im ersten Stock gibt es einen Zugang. Rechts und links sind zwei Zimmer. Dahinter befindet sich die Küche und im zweiten Stock gab es ein Gästezimmer. R: War im zweiten Stock außer einem Gästezimmer noch etwas? BF: Dort gab es einen Flur, wo man die Schuhe auszieht. R: Wo hat sich Ihre Verlobte aufgehalten? BF: Dort, wo alle zusammengesessen sind. R: Wo war das? BF: Unten. R: In welchem Zimmer? BF: Das weiß ich jetzt nicht. In einem von diesen beiden Zimmern. Einmal in dem einen und einmal in dem anderen Zimmer. R: Wie alt ist bzw. war Ihre Verlobte? BF: Sie ist vier oder fünf Monate jünger als ich. R: Haben Sie Ihre Verlobte gekannt? BF: Wir sind ja miteinander aufgewachsen. R: Was heißt das? BF: Als wir noch kleine Kinder waren, haben wir im Innenhof gespielt. Als wir älter wurden, ist jeder seinen Weg gegangen. R: Wo ist Ihre Verlobte in die Schule gegangen? BF: In die Schule, wo ich auch war. R: Wie hat Ihre Verlobte geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie hat die Person geheißen, mit der Ihre Verlobte weggelaufen ist? BF: XXXX , das habe ich bereits gesagt.BF: römisch 40 , das habe ich bereits gesagt. R: Wo hat diese XXXX gewohnt?R: Wo hat diese römisch 40 gewohnt? BF: In unserem Dorf in XXXX .BF: In unserem Dorf in römisch 40 . R: Wie weit war Ihr Elternhaus von ihm entfernt? BF: Ca. 20 Minuten. R: Wie bestreitet der Vater von XXXX seinen Lebensunterhalt?R: Wie bestreitet der Vater von römisch 40 seinen Lebensunterhalt? BF: Man hat nicht genau gewusst, was er macht. Er hat manchmal mit den Taliban Sachen gemacht und manchmal mit der Polizei. Dadurch, dass er einer der Ältesten im Dorf war, hat jeder Angst vor ihm gehabt. R: Wie viele Weißbärtige hat es in Ihrem Dorf gegeben? BF: Jedes Haus hatte einen Ältesten, aber auf Dorfebene waren drei. R: Wie haben die drei geheißen? BF: XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht mehr, XXXX , und den dritten weiß ich nicht. Man hat den dritten XXXX genannt, aber wie er tatsächlich heißt, weiß ich nicht.BF: römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht mehr, römisch 40 , und den dritten weiß ich nicht. Man hat den dritten römisch 40 genannt, aber wie er tatsächlich heißt, weiß ich nicht. R: Wie hat XXXX seinen Lebensunterhalt bestritten?R: Wie hat römisch 40 seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe keine Ahnung. R: Jetzt ist Ihre Verlobte mit diesem XXXX durchgebrannt. Was ist dann passiert?R: Jetzt ist Ihre Verlobte mit diesem römisch 40 durchgebrannt. Was ist dann passiert? BF: Als ich nach Hause kam, waren meine Eltern, meine Mutter traurig. Zuerst haben sie nichts gesagt, danach haben sie gesagt, dass XXXX mit XXXX geflüchtet sei. Ich habe mich in meiner Ehre gekränkt gefühlt, da sie ja "in meinem Namen gemacht war". Ich dachte, dass der Bursche das Mädchen zu sich nach Hause gebracht hat. Ich ging zu der Haustüre des Burschen und klopfte an der Tür. Er kam nicht, sondern sein Vater. Ich habe seinen Vater gefragt, warum er ( XXXX ) mit XXXX geflüchtet sei. Daraufhin schupfte mich sein Vater weg und sagte: "Na und, er hat das gut gemacht. Was geht dich das an?"BF: Als ich nach Hause kam, waren meine Eltern, meine Mutter traurig. Zuerst haben sie nichts gesagt, danach haben sie gesagt, dass römisch 40 mit römisch 40 geflüchtet sei. Ich habe mich in meiner Ehre gekränkt gefühlt, da sie ja "in meinem Namen gemacht war". Ich dachte, dass der Bursche das Mädchen zu sich nach Hause gebracht hat. Ich ging zu der Haustüre des Burschen und klopfte an der Tür. Er kam nicht, sondern sein Vater. Ich habe seinen Vater gefragt, warum er ( römisch 40 ) mit römisch 40 geflüchtet sei. Daraufhin schupfte mich sein Vater weg und sagte: "Na und, er hat das gut gemacht. Was geht dich das an?" R: Sie haben gesagt, dass Sie damals noch klein waren. Wie beschreiben Sie denn diesen Vater von XXXX ?R: Sie haben gesagt, dass Sie damals noch klein waren. Wie beschreiben Sie denn diesen Vater von römisch 40 ? BF: Er ist ein großer kräftiger Mann. Als er mich schubst, fragte ich ihn, warum er mich geschubst hat. R: Wie kann ich mir den Vater von XXXX vorstellen?R: Wie kann ich mir den Vater von römisch 40 vorstellen? BF: Er ist ca. 1,75 m groß. Er hat einen dicken Bauch. Er ist dick und seine Haare waren ein wenig grau. R: Wie alt war er? BF: Ca. 50 oder etwas über
- Als er mich geschubst hat, hat er gesagt: "Verschwinde, ansonsten schlage ich dich." Als ich gesehen habe, dass er mich schlagen wird, wusste ich nicht, was ich sonst tun soll. Deshalb nahm ich einen Stein, der dort lag und habe ich ihn damit beworfen. Ich traf ihn am Kopf. R: Wie er das zu Ihnen gesagt hat, wie weit waren Sie von ihm entfernt? BF: Seine Hand konnte zu mir reichen. Ich habe dann ca. einen Meter Abstand genommen, um diesen Stein zu nehmen. R: Was wollten Sie damit machen, als Sie diesen Stein genommen haben? BF: Ich wollte mich nur wehren. Ich wollte ihn mit etwas bewerfen, damit er abgelenkt ist und ich flüchten kann. R: Hat er Sie geschlagen? BF: Er wollte mich schlagen, aber ich habe ihn dann mit dem Stein beworfen. R: Was war das für ein Stein? BF: Ein ganz normaler Stein. R: Beschreiben Sie mir den Stein. Es gibt keinen normalen Stein. BF: Steine sind Steine. Ich kann mich an die Farbe des Steines nicht erinnern. Es war einfach ein Stein. R: Dann beschreiben Sie mir bitte den Stein von der Form und von der Größe her. BF: Er war rundlich. Er war nicht so groß. R: Wie groß war er? BF: Er war so groß wie ein Pingpong-Ball. R: Er war so groß wie ein Ball, den man beim Tischtennis-Spielen nimmt? BF: Ja. R: Wo haben Sie diesen Stein gefunden? BF: Er lag dort. Wir standen vor seiner Haustüre und der Stein lag vor der Türe. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie diesen Stein gefunden haben. Wenn Sie mir das genau beschreiben. BF: Ich nahm den Stein. Ich wollte ihn damit ablenken, damit ich flüchten kann. Zufällig traf ich ihn am Kopf und er blutete. R: Beschreiben Sie mir genau, wie sich das genau abgespielt hat. BF: Ich habe mich hinuntergebeugt, habe den Stein genommen und habe aus der Hocke ihn mit dem Stein beworfen. R: Machen Sie das bitte vor. Der BF beugt sich leicht nach unten und nimmt symbolisch mit der rechten Hand den fiktiven Stein und von unten aus den mehr oder minder unmittelbar neben ihm stehenden Mann beworfen haben soll. R: Wo haben Sie den Mann mit dem Stein getroffen? BF: Am Kopf. R: Wo am Kopf? BF deutet auf die von seiner Seite aus linken Schläfenseite. BF: Er hat sich mit der Hand schützen wollen. Der Stein flog aber über seine Hand und traf ihn trotzdem. R: Mit welcher Hand hat er sich schützen wollen? BF: Mit der rechten Hand hat er sich schützen wollen, aber der Stein flog über seine Hand und traf ihn trotzdem. R: Was ist dann passiert, nachdem dieser Mann mit diesem Stein getroffen worden ist? Was ist dann genau passiert, nachdem Sie ihn getroffen haben? BF: Er blutete und ich bekam Angst. R: Wo hat er geblutet? BF: Er blutete auf der (vom BF aus gesehen) rechten Schläfenseite. Ich bekam Angst und bin geflüchtet. R: Er blutete und was geschah dann? BF: Er hat die Hand über seinen Kopf gehalten und sah, dass er blutete. Ich bekam Angst und flüchtete. R: Wie hat der Mann reagiert, nachdem Sie ihn getroffen haben? BF: Er hat mich kurz angeschaut und ich bin geflüchtet. R: Wohin sind Sie dann geflüchtet? BF: Nach Hause. R: Wie lange haben Sie sich dann zuhause aufgehalten, bis Sie von zuhause weggegangen sind? BF: Mein Vater hat gesagt, ich soll gehen und es hat weniger als eine Stunde gedauert, bis ich dann gegangen bin. R: Wie lange haben Sie sich noch zuhause aufgehalten, bevor Sie weggegangen sind? BF: Ich ging nach Hause, sprach mit meinem Vater. Er meinte, er muss jetzt nachdenken, um herauszufinden, was zu tun sei. R: Warum war Ihr Vater an diesem Tag zuhause? BF: Weil er auch erfahren hat, dass das Mädchen weggelaufen ist. Die ganze Familie ist zusammengesessen. R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie sehr wütend waren, als Sie dort zu diesem Mann gegangen sind. BF: Meine Eltern haben mir ständig gesagt, sie sei meine Frau und ich solle auf sie aufpassen. Als ich das dann gehört habe, dass sie weggelaufen ist, begab ich mich zum Haus des Mannes, mit dem sie weggelaufen ist. R: Beschreiben Sie mir nochmal ganz genau, Sie sind dort hingegangen. Was ist dort noch einmal genau passiert? BF: Über der Haustüre war das Fenster vom Zimmer. Ich rief. Ich habe gesagt: " XXXX , wenn du ein Mann bist, komme herunter. Warum bist du mit meiner Frau weggelaufen? Was ist dein Problem?" Daraufhin klopfte ich an die Tür und sein Vater machte mir die Tür auf. Er kam heraus. Ich fragte, wo XXXX sei und warum er mit XXXX weggelaufen sei. Er hat gesagt: "Er hat es gut gemacht. Was geht dich das an?"BF: Über der Haustüre war das Fenster vom Zimmer. Ich rief. Ich habe gesagt: " römisch 40 , wenn du ein Mann bist, komme herunter. Warum bist du mit meiner Frau weggelaufen? Was ist dein Problem?" Daraufhin klopfte ich an die Tür und sein Vater machte mir die Tür auf. Er kam heraus. Ich fragte, wo römisch 40 sei und warum er mit römisch 40 weggelaufen sei. Er hat gesagt: "Er hat es gut gemacht. Was geht dich das an?" R: Wo sind Sie da gestanden? BF: Der Vater XXXX kam vor die Haustüre.BF: Der Vater römisch 40 kam vor die Haustüre. BF illustriert bei der Türe zum Verhandlungssaal, dass er dann neben XXXX gestanden ist.BF illustriert bei der Türe zum Verhandlungssaal, dass er dann neben römisch 40 gestanden ist. R: Jetzt ist der Vater herausgekommen. Was haben Sie dann gemacht? BF: Er schubste mich weg und wollte mich schlagen. Ich habe dann den Stein genommen und habe ihn damit beworfen. R: Warum hat Ihr Schwiegervater in spe Ihrem Vater gegenüber sein Versprechen gebrochen? BF: Mein Onkel väterlicherseits hatte Angst vor dem Mann, er war mächtig. R: Was heißt, er war mächtig? BF: Ich habe ja gesagt, er war Dorfältester und man hat überhaupt nicht gewusst, mit wem er gemeinsame Sache macht. Wenn er mit jemandem eine verbale Auseinandersetzung gehabt hat, hat er gesagt: "Ein Anruf reicht und ich lasse dich verschwinden." R: Woher haben Sie diese Informationen? BF: Alle Leute im Dorf haben das gewusst. Jeder kennt jeden und es spricht sich alles herum. R: Wann hat sich das zu Ihnen herumgesprochen? BF: Er hat es mir nicht gesagt, aber ich habe es gehört. Jeder weiß es, dass er Macht hat. R: Darum frage ich, wann hat sich das zu Ihnen herumgesprochen? BF: Ich bin als Kind dort aufgewachsen und jeder weiß, dass er Einfluss und Geld hat. R: Wieviel Geschwister hat Ihre Verlobte? BF: Ich habe gesagt, zwei Brüder und drei Schwestern. R: Wie alt sind die? BF: Die Brüder sind älter, über 25 oder
- Die Schwestern sind eine älter und eine jünger. R: Wieviel Geschwister hat dieser XXXX ?R: Wieviel Geschwister hat dieser römisch 40 ? BF: Ich kenne nur seine drei ältesten Brüder. R: Wie heißen seien drei ältesten Brüder? BF: Der älteste ist XXXX , XXXX und XXXX . XXXX hat auch noch einen Zunamen gehabt, an den kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.BF: Der älteste ist römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 hat auch noch einen Zunamen gehabt, an den kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. R: Sie haben zuerst gesagt, Ihr Vater ist verschwunden. Was ist mit Ihrem Vater passiert? BF: Nachdem ich in den Iran gegangen bin, kamen mehrmals die Leute des Mannes ( XXXX ) zu uns nach Haus und fragten nach meinem Verbleib. Sie sagten, dass sie mich mitnehmen wollen. Nach der Verletzung ist der Mann nach acht oder neun Monaten im Krankenhaus verstorben und das hat man mir in die Schuhe geschoben. Dann kamen wieder ein paar Leute und haben sich als Polizisten ausgegeben, aber man weiß nicht, ob es tatsächlich Polizisten waren oder nicht und sie nahmen meinen Vater mit. Seitdem ist mein Vater verschwunden und wir haben Angst, dass mein Vater getötet worden ist.BF: Nachdem ich in den Iran gegangen bin, kamen mehrmals die Leute des Mannes ( römisch 40 ) zu uns nach Haus und fragten nach meinem Verbleib. Sie sagten, dass sie mich mitnehmen wollen. Nach der Verletzung ist der Mann nach acht oder neun Monaten im Krankenhaus verstorben und das hat man mir in die Schuhe geschoben. Dann kamen wieder ein paar Leute und haben sich als Polizisten ausgegeben, aber man weiß nicht, ob es tatsächlich Polizisten waren oder nicht und sie nahmen meinen Vater mit. Seitdem ist mein Vater verschwunden und wir haben Angst, dass mein Vater getötet worden ist. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. Die Verhandlung wird um 12:31 Uhr unterbrochen und um 13:07 Uhr fortgesetzt. R: Sie haben beim BFA am XXXX gesagt, dass Ihr Vater und zwar wegen Ihrer Tat im Gefängnis wäre. Von dem haben Sie heute überhaupt nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben beim BFA am römisch 40 gesagt, dass Ihr Vater und zwar wegen Ihrer Tat im Gefängnis wäre. Von dem haben Sie heute überhaupt nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nur gesagt, dass man ihn von Zuhause mit dem Vorwand, dass er ins Gefängnis kommt, mitgenommen wurde, aber wo man ihn hingebracht hat, weiß ich nicht. R: Ich habe Sie heute mehrmals schildern lassen, wie sich der Vorfall mit XXXX abgespielt hat. Sie haben aber beim BFA am XXXX das anders geschildert, indem Sie gesagt haben, dass XXXX die Tür geöffnet hätte und Sie in das Haus hineingestürmt seien und ihn im Haus gesucht hätten. Was sagen Sie dazu?R: Ich habe Sie heute mehrmals schildern lassen, wie sich der Vorfall mit römisch 40 abgespielt hat. Sie haben aber beim BFA am römisch 40 das anders geschildert, indem Sie gesagt haben, dass römisch 40 die Tür geöffnet hätte und Sie in das Haus hineingestürmt seien und ihn im Haus gesucht hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe dasselbe, was ich heute gesagt habe, auch damals gesagt. Ich stand hinter der Tür und habe den Vater desXXXX gefragt, wo sein Sohn sei. Genauso wie ich es heute geschildert habe. R an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. Dem RV wird eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung der Länderfeststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen eingeräumt.Dem Regierungsvorlage wird eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung der Länderfeststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde das Semesterzeugnis des BF vom
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde das Semesterzeugnis des BF vom XXXX vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gefahr einer Verfolgung des BF im Fall seiner Abschiebung aus den Länderberichten deutlich ersichtlich sei. Ferner wurde auf den Umstand verwiesen, dass er nie außerhalb der Provinz XXXX gelebt habe. Aufgrund seiner individuellen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner bestehe eine Gefahr der Verfolgung des BF aus religiösen Gründen sowie aufgrund seiner westlichen Orientierung, die der konservativ islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspreche. Im Hinblick auf die Bedrohungssituation wurde auszugsweise auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, konkret auf das potentielle Risikoprofil von Personen, die tatsächlichen oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Als Teil dieser Risikogruppe wurden auch "als verwestlicht wahrgenommene Personen" angeführt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Erklärungen des BF hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen glaubwürdig seien, da sein Vorbringen auch von den Länderberichten bestätigt werde. Der BF verfüge über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat und stamme aus einer äußerst gefährlichen Provinz. Im Falle einer Rückkehr geriete er daher in eine ausweglose Situation und bestünde die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage sei deutlich zu erkennen. Zum Nachweis wurde auf verschiedene Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Unter Verweis auf die Ausführungen von UNHCR wurde auch festgehalten, dass die Beurteilung der Sicherheit eines bestimmten Ortes immer nur anhand des konkreten Einzelfalls durchgeführt werden könne. Angemerkt wurde ferner, dass die Zusammenfassung der Berichte der Staatendokumentation die Sicherheitslage in Afghanistan sehr stark verschleiern würden und es wenige Stellen gebe, die realitätsnahe geschildert würden. Zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Möglichkeiten der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung nicht abschließend geklärt seien. Die Ausführungen zum Wohnraum seien nicht nachvollziehbar, da die meisten Rückkehrer an diesem Punkt scheitern würden. Die Stromversorgung funktioniere in Kabul nur schubweise. Den Ausführungen auf Seite 46 werde zugestimmt. Das Gutachten sei insgesamt informativ, besage jedoch nicht, dass es nicht dennoch zu Verletzungen von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK im Fall von Abschiebungen kommen könne. Ergänzend wurde auch auf den EASO Bericht Stand Jänner 2016 verwiesen. Abschließend wurde auf die Integrationsbemühungen des BF sowie seine fehlende Lebensperspektive in Afghanistan hingewiesen.römisch 40 vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gefahr einer Verfolgung des BF im Fall seiner Abschiebung aus den Länderberichten deutlich ersichtlich sei. Ferner wurde auf den Umstand verwiesen, dass er nie außerhalb der Provinz römisch 40 gelebt habe. Aufgrund seiner individuellen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner bestehe eine Gefahr der Verfolgung des BF aus religiösen Gründen sowie aufgrund seiner westlichen Orientierung, die der konservativ islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspreche. Im Hinblick auf die Bedrohungssituation wurde auszugsweise auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, konkret auf das potentielle Risikoprofil von Personen, die tatsächlichen oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Als Teil dieser Risikogruppe wurden auch "als verwestlicht wahrgenommene Personen" angeführt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Erklärungen des BF hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen glaubwürdig seien, da sein Vorbringen auch von den Länderberichten bestätigt werde. Der BF verfüge über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat und stamme aus einer äußerst gefährlichen Provinz. Im Falle einer Rückkehr geriete er daher in eine ausweglose Situation und bestünde die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage sei deutlich zu erkennen. Zum Nachweis wurde auf verschiedene Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Unter Verweis auf die Ausführungen von UNHCR wurde auch festgehalten, dass die Beurteilung der Sicherheit eines bestimmten Ortes immer nur anhand des konkreten Einzelfalls durchgeführt werden könne. Angemerkt wurde ferner, dass die Zusammenfassung der Berichte der Staatendokumentation die Sicherheitslage in Afghanistan sehr stark verschleiern würden und es wenige Stellen gebe, die realitätsnahe geschildert würden. Zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Möglichkeiten der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung nicht abschließend geklärt seien. Die Ausführungen zum Wohnraum seien nicht nachvollziehbar, da die meisten Rückkehrer an diesem Punkt scheitern würden. Die Stromversorgung funktioniere in Kabul nur schubweise. Den Ausführungen auf Seite 46 werde zugestimmt. Das Gutachten sei insgesamt informativ, besage jedoch nicht, dass es nicht dennoch zu Verletzungen von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK im Fall von Abschiebungen kommen könne. Ergänzend wurde auch auf den EASO Bericht Stand Jänner 2016 verwiesen. Abschließend wurde auf die Integrationsbemühungen des BF sowie seine fehlende Lebensperspektive in Afghanistan hingewiesen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, der EASO Bericht Afghanistan Netzwerke (Stand Jänner 2018), die UNHCR-Richtlinien Afghanistan samt Anmerkungen, ein Bericht über IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung Afghanistan sowie Auszüge aus den Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018, der EASO Bericht Afghanistan Netzwerke (Stand Jänner 2018), die UNHCR-Richtlinien Afghanistan samt Anmerkungen, ein Bericht über IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung Afghanistan sowie Auszüge aus den Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
- In der Stellungnahme vom XXXX wurden die wesentlichen Ausführungen des Schreibens vom XXXX wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der aktualisierte Bericht vom 29.06.2018 die Befürchtungen des BF bestätige, da die weiterhin katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage ebenso aufgezeigt werde wie die mangelnde Effizienz und Durchschlagkraft der Zentralbehörden, Personen wie den Beschwerdeführer zu beschützen. Die allgemeine Situation in Afghanistan habe sich derart verschlechtert, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt hätten und Afghanistan wieder als Konfliktland eingestuft werde.
- In der Stellungnahme vom römisch 40 wurden die wesentlichen Ausführungen des Schreibens vom römisch 40 wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass der aktualisierte Bericht vom 29.06.2018 die Befürchtungen des BF bestätige, da die weiterhin katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage ebenso aufgezeigt werde wie die mangelnde Effizienz und Durchschlagkraft der Zentralbehörden, Personen wie den Beschwerdeführer zu beschützen. Die allgemeine Situation in Afghanistan habe sich derart verschlechtert, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt hätten und Afghanistan wieder als Konfliktland eingestuft werde. Auch die Sicherheitslage in Kabul habe sich verschlechtert. Während sich die Zahl der zivilen Oper in der Provinz insgesamt um 4% gesteigert habe, werde in der Stadt Kabul eine Steigerung von 17% berichtet. Kabul stelle nunmehr keinen sicheren Zufluchtsort dar. Verwiesen wurde ferner auf eine von EASO erstellte Liste verschiedener Anschläge in Kabul, die unter anderem von der Taliban als auch vom Islamischen Staat verübt worden seien. Ferner wurde auf eine Entscheidung des französischen Asylgerichts hingewiesen, wonach eine Rückkehr nach Kabul selbst für einen jungen, männlichen, afghanischen Asylwerber aufgrund der in den beigelegten Berichten ersichtlichen Wohnungsnot, Arbeitsnot und völlig fehlenden staatlichen Unterstützung für Rückkehrer unzumutbar sei. Unter Hinweis auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 wurde ausgeführt, man könne nicht davon ausgehen, dass junge Männer automatisch eine höhere Chance besitzen, ein neues Leben zu führen, sondern seien diese eher der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Die pauschalierte Behauptung, wonach man als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt sein könnte, sei nicht gerechtfertigt. Junge Männer würden durch Aufforderungen zur Kooperation mit terroristischen Gruppen eingeschüchtert werden, wobei eine Flucht als Widerstand angesehen werde. Aus dem Gutachten gehe auch hervor, dass junge Menschen sowohl von der Regierungsseite, als auch von der Nicht-Regierungsseite konstant ausgenutzt würden. Dieser Gefahr seien eher Personen ausgesetzt, denen ein soziales Netzwerk fehle. Zur Situation der Hazara wurde ausgeführt, dass die Rechtsprechung die aktuelle Stellung dieser Volksgruppe nicht ausreichend berücksichtige. Die Wahrscheinlichkeit, als Hazara Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden, sei unter anderem aufgrund der leichten Erkennbarkeit wesentlich höher. Da die Mehrheit in Afghanistan der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre, bestehe auch aufgrund der Religionsangehörigkeit eine erhöhte Gefahr. Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt gehe diese Bedrohung hervor. Unter Verweis auf einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker sowie einem Expertengespräch mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016 wurde vorgebracht, dass Hazaras neben Sicherheitskräften das Hauptopfer extremistischer Angriffe seien. Ferner wurde auf verschiedene Vorfälle verwiesen, bei denen Hazara getötet worden seien. Folglich müsse den persönlichen Erfahrungen des Dr. Rasuly widersprochen werden. Es sei verständlich, dass bei derartig kurzen Reisen keine umfassende objektive Beurteilung dieser Thematik vollzogen werden könne. Keineswegs könne dabei die Problematik einer ganzen Ethnie in ganz Afghanistan untersucht werden. Man müsse sich vielmehr an die Tatsachen halten. Zum Nachweis wurde auf diverse Länderberichte verwiesen, welche die Diskriminierung sowie Angriffe auf Hazara thematisieren. Abschließend wurde festgehalten, dass die Verwestlichung einer Person in engem Zusammenhang mit dem Abfall vom Glauben stehe. Personen würden bereits dann unter dem Verdacht stehen, "verwestlicht" zu sein, wenn sie eine gewisse Zeit in Europa verbracht hätten. Generell würde eine Verwestlichung sowohl von Regierungsseite, als auch von Nicht-Regierungsseite geahndet werden. Auch diesbezüglich wurden verschiedene Berichte, darunter auch das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, auszugsweise wiedergeben.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt mit letzter Kurzinformation vom 29.10.2018 sowie eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt mit letzter Kurzinformation vom 29.10.2018 sowie eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom XXXX wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens zur allgemeinen Situation in Afghanistan darauf hingewiesen, dass für den BF im Fall seiner Abschiebung eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bestehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anzahl der Binnenflüchtlinge in Afghanistan inzwischen auf 1,2 Millionen angestiegen sei. Diese würden unter abscheulichen Bedingungen gerade so am Rande des Überlebens dahinvegetieren, hätten oft kein Dach über dem Kopf und kaum Zugang zu ausreichend Nahrung, sauberem Wasser, Gesundheitsfürsorge, Bildung oder Arbeit. Gleichzeitig hätten die Taliban ihre Offensive verstärkt. Auch zu diesen Themen wurde auf diverse Berichte verwiesen, die sich unter anderem mit den Aktivitäten der Taliban, der allgemeinen Versorgungslage sowie mit Zwangsvertreibungen und der Situation von Binnenflüchtlingen auseinandersetzen.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens zur allgemeinen Situation in Afghanistan darauf hingewiesen, dass für den BF im Fall seiner Abschiebung eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bestehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anzahl der Binnenflüchtlinge in Afghanistan inzwischen auf 1,2 Millionen angestiegen sei. Diese würden unter abscheulichen Bedingungen gerade so am Rande des Überlebens dahinvegetieren, hätten oft kein Dach über dem Kopf und kaum Zugang zu ausreichend Nahrung, sauberem Wasser, Gesundheitsfürsorge, Bildung oder Arbeit. Gleichzeitig hätten die Taliban ihre Offensive verstärkt. Auch zu diesen Themen wurde auf diverse Berichte verwiesen, die sich unter anderem mit den Aktivitäten der Taliban, der allgemeinen Versorgungslage sowie mit Zwangsvertreibungen und der Situation von Binnenflüchtlingen auseinandersetzen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde ein Bewerbungsschreiben, eine Praktikumsbestätigung vom XXXX , sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr XXXX der XXXX vorgelegt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde ein Bewerbungsschreiben, eine Praktikumsbestätigung vom römisch 40 , sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr römisch 40 der römisch 40 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 08.01.2019 sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter Kurzinformation vom 08.01.2019 sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters zusammengefasst vor, die aktuellen Berichte würden verdeutlichen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Eine Abschiebung würde den BF sohin jedenfalls in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen. Auch dem Länderinformationsblatt könne man die katastrophale Sicherheits- und Wirtschafslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchsetzungskraft der Zentralbehörden entnehmen. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe dies ebenso hervor. Unter Verweis auf die von UNHCR aufgelisteten Risikoprofile wurde vorgebracht, der BF weise eine besondere Vulnerabilität auf und könne daher kein sicheres Leben in Afghanistan führen. Im Folgenden wurde ausgeführt, dass sich der Konflikt verschärft habe, die Anzahl der zivilen Opfer gestiegen sei und sich die Vertreibungen aufgrund bewaffneter Konflikte auf Rekordniveau befänden. Ferner würden die Aufnahmekapazität und die Infrastruktur einer gravierenden Belastung unterliegen. Insgesamt würden diese Umstände deutlich die Funktionslosigkeit des Staates aufzeigen. Die von UNHCR aufgezeigte Verschlechterung der Situation werde auch im Länderinformationsblatt aufgegriffen, wenn darin ausgeführt werde, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt und Afghanistan aufgrund der schlechten Lage wieder als Konfliktland eingestuft hätten. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeige jedes Jahr einen neuen Hochpunkt an, wovon auch Kabul nicht verschont werde.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters zusammengefasst vor, die aktuellen Berichte würden verdeutlichen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Eine Abschiebung würde den BF sohin jedenfalls in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen. Auch dem Länderinformationsblatt könne man die katastrophale Sicherheits- und Wirtschafslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchsetzungskraft der Zentralbehörden entnehmen. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe dies ebenso hervor. Unter Verweis auf die von UNHCR aufgelisteten Risikoprofile wurde vorgebracht, der BF weise eine besondere Vulnerabilität auf und könne daher kein sicheres Leben in Afghanistan führen. Im Folgenden wurde ausgeführt, dass sich der Konflikt verschärft habe, die Anzahl der zivilen Opfer gestiegen sei und sich die Vertreibungen aufgrund bewaffneter Konflikte auf Rekordniveau befänden. Ferner würden die Aufnahmekapazität und die Infrastruktur einer gravierenden Belastung unterliegen. Insgesamt würden diese Umstände deutlich die Funktionslosigkeit des Staates aufzeigen. Die von UNHCR aufgezeigte Verschlechterung der Situation werde auch im Länderinformationsblatt aufgegriffen, wenn darin ausgeführt werde, dass die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil erklärt und Afghanistan aufgrund der schlechten Lage wieder als Konfliktland eingestuft hätten. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zeige jedes Jahr einen neuen Hochpunkt an, wovon auch Kabul nicht verschont werde. Ferner wurde ausgeführt, dass Kabul nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme. Dies sei auch aus den UNHCR-Richtlinien erkennbar und habe der VfGH in seiner Entscheidung E3870/2018 dazu eine erkennbare Position gefasst. In weiterer Folge wurde die zitierte Entscheidung auszugsweise wiedergegeben. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall mit den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, insbesondere mit den darin enthaltenen Ausführungen zur Lage in Kabul, nicht auseinandergesetzt habe, weshalb sich die Entscheidung als verfassungswidrig erweise. Nach den Ausführungen im Länderinformationsblatt habe sich die Zahl der Binnenvertriebenen auf 1.728.157 erhöht. Die Verschlechterung erkenne man auch daran, dass allein im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen zu Binnenflüchtlingen geworden seien. Diese seien mangels eines Besitzes an Vermögen besonders gefährdet, sodass 80% der Vertriebenen Nahrungsmittelhilfe benötigen würden. Unter Verweis auf den Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010 - 2018" von ACCORD wurde ausgeführt, dass sich auch die Situation in Herat verschlechtert habe. Im Jahr 2017 sei die Anzahl ziviler Opfer um 37% gestiegen (vgl. S. 200 des genannten Berichts). Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Herat zu finden, die ein relativ angemessenes Leben sicherstelle, sei ebenfalls nicht gegeben (vgl. S. 136 des genannten Berichts). Erschwerend komme hinzu, dass die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung in Herat einen bedenklichen Umfang habe. Der Anteil der Bevölkerung, deren tägliche Kalorienzufuhr unter dem Minimum von 2.100 Kalorien liege, sei im Jahr 2016/ 2017 bei 50,6% gelegen (vgl. S. 35 des genannten Berichts).Unter Verweis auf den Bericht "Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010 - 2018" von ACCORD wurde ausgeführt, dass sich auch die Situation in Herat verschlechtert habe. Im Jahr 2017 sei die Anzahl ziviler Opfer um 37% gestiegen vergleiche S. 200 des genannten Berichts). Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Herat zu finden, die ein relativ angemessenes Leben sicherstelle, sei ebenfalls nicht gegeben vergleiche S. 136 des genannten Berichts). Erschwerend komme hinzu, dass die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung in Herat einen bedenklichen Umfang habe. Der Anteil der Bevölkerung, deren tägliche Kalorienzufuhr unter dem Minimum von 2.100 Kalorien liege, sei im Jahr 2016/ 2017 bei 50,6% gelegen vergleiche S. 35 des genannten Berichts). Auch die Provinz Balkh bzw. die Stadt Mazar-e Sharif sei von der mangelhaften Nahrungsmittelversorgung schwer getroffen. Der Anteil der Bevölkerung der Provinz Balkh, deren tägliche Kalorienzufuhr unter dem Minimum von 2.100 Kalorien liege, sei seit 2011/12 stark angestiegen und sei im Jahr 2016 bei 61% gelegen (vgl. S. 42 des genannten Berichts). Zur Arbeitsmarktlage, insbesondere in Bezug auf Personen, die nach Mazar-e Sharif neu hinzustoßen (vgl. S. 144f des genannten Berichts), wurde festgehalten, dass laut UNHCR der Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu formalen Arbeitsplätzen sei sehr begrenzt. Die Aufnahmegemeinden seien mit den gleichen Problemen konfrontiert und würden den Vorrang beanspruchen, weshalb es für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende noch schwieriger sei, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben wurden, verfügbar seien. Der Zustand des Arbeitsmarktes sei unzuverlässig, zumal man an einem Tag Geld verdiene und am anderen Tag keine Arbeit habe. Obwohl es im Sommer mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, habe sich durch die Dürre der Druck auf den Arbeitsmarkt im Sommer 2018 erhöht.Auch die Provinz Balkh bzw. die Stadt Mazar-e Sharif sei von der mangelhaften Nahrungsmittelversorgung schwer getroffen. Der Anteil der Bevölkerung der Provinz Balkh, deren tägliche Kalorienzufuhr unter dem Minimum von 2.100 Kalorien liege, sei seit 2011/12 stark angestiegen und sei im Jahr 2016 bei 61% gelegen vergleiche S. 42 des genannten Berichts). Zur Arbeitsmarktlage, insbesondere in Bezug auf Personen, die nach Mazar-e Sharif neu hinzustoßen vergleiche S. 144f des genannten Berichts), wurde festgehalten, dass laut UNHCR der Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu formalen Arbeitsplätzen sei sehr begrenzt. Die Aufnahmegemeinden seien mit den gleichen Problemen konfrontiert und würden den Vorrang beanspruchen, weshalb es für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende noch schwieriger sei, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben wurden, verfügbar seien. Der Zustand des Arbeitsmarktes sei unzuverlässig, zumal man an einem Tag Geld verdiene und am anderen Tag keine Arbeit habe. Obwohl es im Sommer mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, habe sich durch die Dürre der Druck auf den Arbeitsmarkt im Sommer 2018 erhöht. Bereits aufgrund dieser Daten fehle eine ausreichende Basis, um ein relativ angemessenes Leben in einer dieser Städte führen zu können. Ein Überleben könne nicht sichergestellt werden und sei insbesondere die Lage von Personen, die ohne sichere Grundlage in eine derartige Situation gebracht werden, noch mehr gefährdet. Im Fall des BF kämen noch erschwerende Umstände hinzu. Nach der UNHCR Richtlinie 2018 sei eine interne Schutzalternative dann zumutbar, wenn der BF Unterstützung durch ein Netzwerk habe und dieses den BF tatsächlich unterstützen werde. In der EASO Country Guidance (Stand Juni 2018) werde dargelegt, dass eine interne Schutzalternative ohne Unterstützungsnetzwerk, das ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes behilflich sein könnte, nicht zumutbar sei. Dabei komme dem Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks, Ortskenntnisse und sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund große Bedeutung zu. Zur Situation von jungen Männern wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. Vorweg wurde ausgeführt, dass dieses Gutachten ebenso eine Erkenntnisquelle wie das Länderinformationsblatt sei, welches Informationen aus anderen Quellen zusammentrage. Die Quellen, die in anderen als objektiv anerkannte Berichten (wie etwa das Länderinformationsblatt, EASO, UNHCR, ACCORD) herangezogen worden seien, überschneiden sich teilweise auch mit jenen Quellen, die für die nachkommenden Passagen im Stahlmann Gutachten verwendet worden seien, sodass von einem gleichwertigen Beweiswert gesprochen werden könne. Das Länderinformationsblatt biete keine ausführlichen Informationen zur Situation von jungen Männern in Afghanistan, weshalb diesbezüglich auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen werde. Demnach seien junge afghanische Männer eher einer Gefahr ausgesetzt, Oper von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Die pauschale Behauptung, als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt zu sein, sei nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob es sich um prominente oder unbekannte Personen handle. Die Verfolgung unbekannter Männer verstärke vielmehr die Abschreckungswirkung innerhalb der Bevölkerung und schüchtere junge Männer ein, damit sie mit terroristischen Gruppierungen kooperieren (vgl. S. 47ff des Gutachtens von Friederike Stahlmann).Zur Situation von jungen Männern wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen. Vorweg wurde ausgeführt, dass dieses Gutachten ebenso eine Erkenntnisquelle wie das Länderinformationsblatt sei, welches Informationen aus anderen Quellen zusammentrage. Die Quellen, die in anderen als objektiv anerkannte Berichten (wie etwa das Länderinformationsblatt, EASO, UNHCR, ACCORD) herangezogen worden seien, überschneiden sich teilweise auch mit jenen Quellen, die für die nachkommenden Passagen im Stahlmann Gutachten verwendet worden seien, sodass von einem gleichwertigen Beweiswert gesprochen werden könne. Das Länderinformationsblatt biete keine ausführlichen Informationen zur Situation von jungen Männern in Afghanistan, weshalb diesbezüglich auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen werde. Demnach seien junge afghanische Männer eher einer Gefahr ausgesetzt, Oper von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. Die pauschale Behauptung, als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt zu sein, sei nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob es sich um prominente oder unbekannte Personen handle. Die Verfolgung unbekannter Männer verstärke vielmehr die Abschreckungswirkung innerhalb der Bevölkerung und schüchtere junge Männer ein, damit sie mit terroristischen Gruppierungen kooperieren vergleiche S. 47ff des Gutachtens von Friederike Stahlmann). Besonders junge Menschen würden sowohl von Regierungsseite als auch von Nichtregierungsseite ausgenutzt werden. Besonders gefährdet seien Personen ohne soziales oder familiäres Netzwerk. Selbst innerhalb der Polizeistruktur bestehe die Praxis sexueller Ausbeutung (vgl. S. 118 des Gutachtens von Friederike Stahlmann).Besonders junge Menschen würden sowohl von Regierungsseite als auch von Nichtregierungsseite ausgenutzt werden. Besonders gefährdet seien Personen ohne soziales oder familiäres Netzwerk. Selbst innerhalb der Polizeistruktur bestehe die Praxis sexueller Ausbeutung vergleiche S. 118 des Gutachtens von Friederike Stahlmann). Auch gehe aus der
- Fußnote der UNHCR-Richtlinien hervor, dass junge Männer eine niedrigere Chance haben, in Afghanistan ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Auf Seite 55 der UNHCR-Richtlinien werde zudem festgehalten, dass für junge Männer die erhöhte Gefahr bestehe, von Regierungsseite oder Nicht-Regierungsseite gegen ihren Willen rekrutiert zu werden. Ferner sei der BF einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Blutrache zu werden. Folglich werde er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Vor diesem Hintergrund seien auch internationale Berichte, wie die aktuellen UNHCR-Richtlinien, zum Thema Blutrache zu berücksichtigen. Weiters wurde zur besonderen Gefährdung von Personen, die als verwestlich gelten, auf das diesbezügliche Risikoprofil von UNHCR, das Gutachten von Friederike Stahlmann, die EASO Country Guidance Juni 2018, den EASO Bericht Dezember 2017 sowie auf weitere Quellen verwiesen. Demnach bestehe die Gefahr einer gezielten Verfolgung durch kriminelle/ terroristische Gruppierungen bereits dann, wenn noch keine deutlichen Zeichen einer Verwestlichung vorliegen würden. Ein Akzent, das Nachlassen in der Religionspraxis, Hobbys, die als "un-afghanisch" angesehen würden, eine andere Redensart oder ein anderer Kleidungsstil würden ausreichen, um Gerüchte um eine "Verwestlichung" entstehen zu lassen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF mehrere Jahre außerhalb von Afghanistan verbracht habe. Innerhalb dieser Zeit habe er einen erkennbaren Akzent entwickelt. Ferner habe er Werte der Demokratie, die in Afghanistan nicht in diesem Ausmaß gegeben seien, gelernt und anerkannt. Er sei kritisch gegenüber den konservativ-islamischen Werten Afghanistans, was er auch offen aussprechen würde. Zudem habe er gelernt, dass es möglich sei, mit Andersdenkenden zusammenzuleben und trotz unterschiedlicher Meinung respektvoll und tolerant zu sein. Auch wenn er die afghanischen Gepflogenheiten nicht gänzlich verlernt habe, wolle er ihnen nicht mehr folgen und stehe ihnen zum Teil ablehnend gegenüber. Für die afghanische Bevölkerung stelle bereits dies eine eindeutige Verwestlichung dar. Aufgrund seiner Verwestlichung bestehe für den BF nach den einschlägigen Länderberichten die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.Weiters wurde zur besonderen Gefährdung von Personen, die als verwestlich gelten, auf das diesbezügliche Risikoprofil von UNHCR, das Gutachten von Friederike Stahlmann, die EASO Country Guidance Juni 2018, den EASO Bericht Dezember 2017 sowie auf weitere Quellen verwiesen. Demnach bestehe die Gefahr einer gezielten Verfolgung durch kriminelle/ terroristische Gruppierungen bereits dann, wenn noch keine deutlichen Zeichen einer Verwestlichung vorliegen würden. Ein Akzent, das Nachlassen in der Religionspraxis, Hobbys, die als "un-afghanisch" angesehen würden, eine andere Redensart oder ein anderer Kleidungsstil würden ausreichen, um Gerüchte um eine "Verwestlichung" entstehen zu lassen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF mehrere Jahre außerhalb von Afghanistan verbracht habe. Innerhalb dieser Zeit habe er einen erkennbaren Akzent entwickelt. Ferner habe er Werte der Demokratie, die in Afghanistan nicht in diesem Ausmaß gegeben seien, gelernt und anerkannt. Er sei kritisch gegenüber den konservativ-islamischen Werten Afghanistans, was er auch offen aussprechen würde. Zudem habe er gelernt, dass es möglich sei, mit Andersdenkenden zusammenzuleben und trotz unterschiedlicher Meinung respektvoll und tolerant zu sein. Auch wenn er die afghanischen Gepflogenheiten nicht gänzlich verlernt habe, wolle er ihnen nicht mehr folgen und stehe ihnen zum Teil ablehnend gegenüber. Für die afghanische Bevölkerung stelle bereits dies eine eindeutige Verwestlichung dar. Aufgrund seiner Verwestlichung bestehe für den BF nach den einschlägigen Länderberichten die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Abschließend wurde festgehalten, dass der afghanische Staat schutzunfähig und schutzunwillig sei. Unter Berücksichtigung des aktuellen Länderinformationsblattes sowie der persönlichen Umstände des BF liefe er im Fall seiner Rückkehr jedenfalls Gefahr, in eine ausweglose Situation zu geraten. Ferner wäre er im Herkunftsstaat einer Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung ausgesetzt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der BF bereits große Anstrengungen unternommen habe, um sich zu integrieren. Er habe die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte entwickelt. Er sei zudem arbeitsfähig und arbeitswillig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stammt aus der afghanischen Provinz XXXX . Er wurde in Afghanistan im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX geboren, lebte dort bis zum Jahr XXXX und besuchte sechs Jahre die Schule. Nebenbei half er seinem Vater in der Landwirtschaft aus. Im Jahr XXXX verließ er Afghanistan endgültig und verbrachte daraufhin circa ein Jahr im Iran, wo er auf Baustellen als Hilfsarbeiter tätig war. Daraufhin trat er die Flucht nach Europa an und stellte am XXXX nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stammt aus der afghanischen Provinz römisch 40 . Er wurde in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren, lebte dort bis zum Jahr römisch 40 und besuchte sechs Jahre die Schule. Nebenbei half er seinem Vater in der Landwirtschaft aus. Im Jahr römisch 40 verließ er Afghanistan endgültig und verbrachte daraufhin circa ein Jahr im Iran, wo er auf Baustellen als Hilfsarbeiter tätig war. Daraufhin trat er die Flucht nach Europa an und stellte am römisch 40 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familie des BF verfügte in Afghanistan über ein durchschnittliches Einkommen, welches sie durch die Bewirtschaftung ihrer zahlreichen Grundstücke erzielte. Seine Mutter und seine Geschwister leben derzeit bei seinem Onkel mütterlicherseits im Iran. Zwischen dem BF und seinem Onkel mütterlicherseits besteht nach wie vor Kontakt. Die fünf weiteren Geschwister seiner Mutter leben ebenso wie die sieben Geschwister seines Vaters nach wie vor im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX . Der Aufenthaltsort seines Vaters kann nicht festgestellt werdenDie Familie des BF verfügte in Afghanistan über ein durchschnittliches Einkommen, welches sie durch die Bewirtschaftung ihrer zahlreichen Grundstücke erzielte. Seine Mutter und seine Geschwister leben derzeit bei seinem Onkel mütterlicherseits im Iran. Zwischen dem BF und seinem Onkel mütterlicherseits besteht nach wie vor Kontakt. Die fünf weiteren Geschwister seiner Mutter leben ebenso wie die sieben Geschwister seines Vaters nach wie vor im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz römisch 40 . Der Aufenthaltsort seines Vaters kann nicht festgestellt werden 1.1.
- Zu den Fluchtgründen Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Cousine verlobt war und, nachdem diese mit einem anderen Jungen davongelaufen ist, den Vater dieses Jungen mit einem Stein schwer bzw. tödlich verletzt habe. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm aufgrund eines solchen Sachverhalts im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara oder zur schiitischen Glaubensgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass westliche Werte oder die westliche Lebensform Teil seiner Persönlichkeit geworden sind und ihm die Anpassung an die afghanischen Gepflogenheiten im Fall seiner Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass für Rückkehrende in Afghanistan bereits aufgrund eines längeren Aufenthalts im Westen die reale Gefahr einer Verfolgung gewisser Intensität bestehen würde. Eine reale Gefahr der Zwangsrekrutierung des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht ebenso wenig. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.1.
- Zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in die Provinz XXXX kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage sowie der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden.Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in die Provinz römisch 40 kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage sowie der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden. Eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif ist dem BF jedoch zumutbar und ist diese Stadt auch sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif nicht festgestellt werden.Eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif ist dem BF jedoch zumutbar und ist diese Stadt auch sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über Kontakt zu seinem Onkel im Iran und kann über ihn auch Kontakt zu seiner Mutter sowie seinen Geschwistern herstellen. Ferner leben seine übrigen Onkel und Tanten nach wie vor in der afghanischen Provinz Ghazni. Über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk in Mazar-e Sharif verfügt er hingegen nicht. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF finanzielle Unterstützung von seinen Angehörigen im Iran oder von seinem in Afghanistan wohnhaften Onkel XXXX bzw. von dessen Söhnen erhält.Der BF verfügt über Kontakt zu seinem Onkel im Iran und kann über ihn auch Kontakt zu seiner Mutter sowie seinen Geschwistern herstellen. Ferner leben seine übrigen Onkel und Tanten nach wie vor in der afghanischen Provinz Ghazni. Über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk in Mazar-e Sharif verfügt er hingegen nicht. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF finanzielle Unterstützung von seinen Angehörigen im Iran oder von seinem in Afghanistan wohnhaften Onkel römisch 40 bzw. von dessen Söhnen erhält. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in der afghanischen Provinz XXXX im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari. Der BF ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über eine sechsjährige Schulausbildung und war bereits als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen tätig. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte und/oder finanzielle Unterstützung durch seine Familie in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in der afghanischen Provinz römisch 40 im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari. Der BF ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über eine sechsjährige Schulausbildung und war bereits als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen tätig. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte und/oder finanzielle Unterstützung durch seine Familie in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde. 1.1.
- Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Im Bundesgebiet hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Über besondere, intensive sozialen Bindungen verfügt er hingegen nicht. Der BF nahm an diversen Sprach- und Integrationskursen teil und besuchte ein Gymnasium. Im Sommersemester 2016/2017 wurde er allerdings in vier von neun Fächern negativ beurteilt. Im Wintersemester 2017/2018 wurde er in den Fächern Deutsch Modul 1, Englisch, Psychologie und Deutsch als Fremdsprache nicht beurteilt und erhielt im Fach Geographie ein "Ungenügend". Dennoch verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er absolvierte auch ein Praktikum als Kochlehrling. Derzeit besucht er die XXXX . In seiner Freizeit spielt er in einer kleinen Fußballmannschaft oder geht spazieren. Er wohnt in einem Heim der XXXX und hat sich dort auch als Mitglied des Bewohnerbeirates engagiert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Im Bundesgebiet hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Über besondere, intensive sozialen Bindungen verfügt er hingegen nicht. Der BF nahm an diversen Sprach- und Integrationskursen teil und besuchte ein Gymnasium. Im Sommersemester 2016 aus 2017, wurde er allerdings in vier von neun Fächern negativ beurteilt. Im Wintersemester 2017 aus 2018, wurde er in den Fächern Deutsch Modul 1, Englisch, Psychologie und Deutsch als Fremdsprache nicht beurteilt und erhielt im Fach Geographie ein "Ungenügend". Dennoch verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er absolvierte auch ein Praktikum als Kochlehrling. Derzeit besucht er die römisch 40 . In seiner Freizeit spielt er in einer kleinen Fußballmannschaft oder geht spazieren. Er wohnt in einem Heim der römisch 40 und hat sich dort auch als Mitglied des Bewohnerbeirates engagiert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich ist der BF unbescholten. 1.
- Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan 1.2.
- Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter KI vom 08.01.2019 ergibt sich Folgendes: KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official- -Strichaufzählung 181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound- -Strichaufzählung gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election- -Strichaufzählung to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR. Zugriff 8.1.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, -Strichaufzählung https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations, https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling- -Strichaufzählung stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, -Strichaufzählung https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-
- Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under- -Strichaufzählung new-method, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes, -Strichaufzählung https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision -Strichaufzählung %C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed- -Strichaufzählung until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html? -Strichaufzählung noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul, -Strichaufzählung https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-
- -Strichaufzählung Zugriff 8.1.2018 KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/ afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/? fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g,Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahl