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{'item': 'W147 2208790-1'}

Obsah (22)§ 69§ 13Art 133§ 5§ 61Artikel 12§ 31§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW147 2208790-1 SpruchW147 2208790-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als E

§ 69Abs.

1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. A.II) beschlossen: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

§ 13Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrer mit der Obsorge berechtigten Tante (Beschwerdeführerin W147 2208789-1) und ihrer Großmutter (Beschwerdeführerin W147 2208787-1) am
  2. September 2016 mittels italienischem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. Februar 2017, Zahl: 1128540206 - 161209056 EASt Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde

§ Artikel 12

(2)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Februar 2017, Zahl: 1128540206 - 161209056 EASt Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde

Paragraph Artikel 12

(2)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei, da Italien

Artikel 12(2) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei.

Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, seien nicht vorgebracht worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in Italien nicht systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt wäre und aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Person der Beschwerdeführerin nach Italien spreche. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. März 2017 fristgerecht Beschwerde und ficht die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang an. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. März 2017, Zahl: W233 2150810-1/2E, wurde der Beschwerde

§ 31Abs.

3 Satz 2 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. März 2017, Zahl: W233 2150810-1/2E, wurde der Beschwerde

Paragraph 31, Absatz 3, Satz 2 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

  1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Mai 2018, Zahl: 1128540206 - 161209056/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI).

  1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Mai 2018, Zahl: 1128540206 - 161209056/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht darzustellen vermochte. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

  1. Mit am
  2. Juli 2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Die begehrte Wiederaufnahme gründe sich auf neue Tatsachen und Beweismittel, da im Entlassungsbericht des XXXX -Krankenhauses vom
  3. Juli 2018 bei der Beschwerdeführerin zu W147 2208787-1 erstmals ein "Rezidiv" des bereits bekannten persistierenden Vorhofflimmerns attestiert worden sei.
  4. Mit am
  5. Juli 2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz vom selben Tag beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Die begehrte Wiederaufnahme gründe sich auf neue Tatsachen und Beweismittel, da im Entlassungsbericht des römisch 40 -Krankenhauses vom
  6. Juli 2018 bei der Beschwerdeführerin zu W147 2208787-1 erstmals ein "Rezidiv" des bereits bekannten persistierenden Vorhofflimmerns attestiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu werde für den Fall, dass es sich bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln um nova producta handeln sollte, aufgrund der geänderten Sachlage ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerde wurde ein Entlassungsbericht des XXXX -Krankenhauses vom
  7. Juli 2018 der Großmutter der Beschwerdeführerin sowie ein ärztliches Attest vom
  8. Juli 2018 über die ärztlich eingeschätzte Fluguntauglichkeit der Großmutter der Beschwerdeführerin beigeschlossen.Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu werde für den Fall, dass es sich bei den neu hervorgekommenen Beweismitteln um nova producta handeln sollte, aufgrund der geänderten Sachlage ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerde wurde ein Entlassungsbericht des römisch 40 -Krankenhauses vom
  9. Juli 2018 der Großmutter der Beschwerdeführerin sowie ein ärztliches Attest vom
  10. Juli 2018 über die ärztlich eingeschätzte Fluguntauglichkeit der Großmutter der Beschwerdeführerin beigeschlossen.
  11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach Durchsicht der beigefügten Beweismittel, insbesondere des Entlassungsberichtes der Großmutter der Beschwerdeführerin, feststehe, dass die zweiwöchige Einbringungsfrist für den Antrag auf Wiederaufnahme (spätestens) am
  12. Juli 2018 zu laufen begonnen habe. Der Eingriff (Elektrokardioversion) bei der Großmutter der Beschwerdeführerin sei erst am
  13. Juli 2018 erfolgt und werde als Grund für die Aufnahme im Krankenhaus die geplante Elektrokardioversion angeführt. Dies inzidiere, dass der Großmutter der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld bekannt gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand vorübergehend verschlechtert habe. Der Eingriff der zu diesem Zeitpunkt vertreten Großmutter der Beschwerdeführerin sei erst am
  14. Juli 2018 erfolgt, sodass diese ab
  15. Juli 2018 ihren Rechtsvertreter über den geplanten Eingriff informieren hätte können. Der am
  16. Juli 2018 eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme sei daher verspätet eingebracht worden.
  17. Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin. Diese moniert im Wesentlichen, dass zur Behandlung des bereits bekannten persistierenden Vorhofflimmerns ihrer Großmutter am
  18. Juli 2018 eine Elektrokardioversion durchgeführt worden sei, wobei im Entlassungsgericht vom
  19. Juli 2018 erstmals ein Rezidiv des persistierenden Vorhofflimmerns attestiert worden sei. Da die Großmutter der Beschwerdeführerin sich laufend in medizinischer Behandlung befinde, sei sie am
  20. Juli 2018 nicht von einem Wiederaufnahmegrund ausgegangen. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme angenommen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In Einem beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  21. Am
  22. Januar 2019 langte ein fachärztlicher Befundbericht der Mutter der Beschwerdeführerin über die diagnostische Behandlung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung ICD F 43.1 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den vorliegenden Anträgen wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den vorliegenden Anträgen wie folgt erwogen:
  23. Feststellungen: Nachstehender Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wird auch diesem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt: "Der Bescheid vom 18.05.2018 wurde von Ihrem gewillkürten Vertreter [...] am 22.05.2018 übernommen. Mangels Einbringung einer Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid vom 18.05.2018 am 20.06.2018 in Rechtskraft. Am 24.07.2018 langte bei der belangten Behörde gegenständlicher Antrag ein. Darin wurde angeführt, dass dieser Antrag auch für Sie aufgrund der familienrechtlichen Beziehung gilt. Ihre Großmutter erlangte vom vorgebrachten Sachverhalt des gegenständlichen Verfahrens spätestens am 09.07.2018 Kenntnis und wandte sie sich daraufhin an Ihren [sic!] Anwalt." Festgestellt wird, dass der Antrag auf Wiederaufnahme am
  24. Juli 2018 bei der belangten Behörde einlangte.
  25. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde - sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Wie die belangte Behörde bereits beweiswürdigend ausgeführt hat, ist dem Entlassungsbericht der medizinischen Abteilung mit interventioneller Kardiologie und Herzüberwachung mit Ambulanzen des XXXX -Krankenhauses vom
  26. Juli 2018 eindeutig zu entnehmen, dass die Großmutter der Beschwerdeführerin am
  27. Juli 2018 stationär aufgenommen wurde. Als Aufnahmegrund wird dezidiert angeführt: "Die Aufnahme erfolgt geplant zur Elektrokardioversion" (Seite 1 des Entlassungsberichtes). Die Großmutter der Beschwerdeführerin wurde nach der stationären Aufnahme am
  28. Juli 2018 an das EKG angeschlossen und erfolgte der Eingriff am
  29. Juli 2018 (Seite 3 des Entlassungsberichtes).Wie die belangte Behörde bereits beweiswürdigend ausgeführt hat, ist dem Entlassungsbericht der medizinischen Abteilung mit interventioneller Kardiologie und Herzüberwachung mit Ambulanzen des römisch 40 -Krankenhauses vom
  30. Juli 2018 eindeutig zu entnehmen, dass die Großmutter der Beschwerdeführerin am
  31. Juli 2018 stationär aufgenommen wurde. Als Aufnahmegrund wird dezidiert angeführt: "Die Aufnahme erfolgt geplant zur Elektrokardioversion" (Seite 1 des Entlassungsberichtes). Die Großmutter der Beschwerdeführerin wurde nach der stationären Aufnahme am
  32. Juli 2018 an das EKG angeschlossen und erfolgte der Eingriff am
  33. Juli 2018 (Seite 3 des Entlassungsberichtes).
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.

  1. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend für das neue, ab
  2. Jänner 2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom
  3. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".Diese seine bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend für das neue, ab
  4. Jänner 2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom
  5. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist somit alleine die Frage, ob die erfolgte Zurückweisung des Antrages wegen Fristablaufs zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der zugrunde liegende Antrag. Nachstehend ist zur Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung zu erwägen: Zu Spruchteil A.I) 3.
  6. Antrag auf Wiederaufnahme: Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG ist zwischen absoluten Wiederaufnahmegründen nach Z 1 leg cit (Fälschung eine Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) und relativen Wiederaufnahmegründen nach Z 2 leg cit (neue Tatsachen oder Beweismittel) zu unterscheiden.Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist zwischen absoluten Wiederaufnahmegründen nach Ziffer eins, leg cit (Fälschung eine Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) und relativen Wiederaufnahmegründen nach Ziffer 2, leg cit (neue Tatsachen oder Beweismittel) zu unterscheiden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). 3.3.
  7. Zu den relativen Wiederaufnahmegründen (Z 2 leg cit)3.3.
  8. Zu den relativen Wiederaufnahmegründen (Ziffer 2, leg cit)

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist), wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren (objektive Frist) nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist), wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren (objektive Frist) nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Sowohl die subjektive als auch objektive Frist sind verfahrensrechtlicher Natur und als solche nach § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar und in diese nach § 33 Abs. 3 AVG des Postlaufs nicht einzurechnen.Sowohl die subjektive als auch objektive Frist sind verfahrensrechtlicher Natur und als solche nach Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar und in diese nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG des Postlaufs nicht einzurechnen. 3.3.

  1. Wie dargestellt, wurde die Großmutter der Beschwerdeführerin am
  2. Juli 2018 stationär aufgenommen und wurde bei dieser am
  3. Juli 2018 eine geplante Elektrokardioversion durchgeführt. Die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages begann sohin am
  4. Juli 2018 zu laufen und endete am
  5. Juli 2018, sodass der am
  6. Juli 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme verspätet eingebracht wurde. Somit war die Beschwerde gegen die erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 69 AVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen die erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  7. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Bei diesem Ergebnis konnte von einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachstandes nicht erwarten und stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Bei diesem Ergebnis konnte von einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachstandes nicht erwarten und stehen dem Entfall der Verhandlung auch nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu Spruchteil A.II) 3.
  8. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch kommt einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch kommt einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt. Das Begehren der Beschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W147.2208790.1.00

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