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{'item': 'W154 2177996-1'}

Obsah (25)§ 22a§ 35Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18Art. 1§ 2§ 34Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§§ 36§ 40Art. 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW154 2177996-1 SpruchW154 2177996-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als E

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2, § 34 Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig waren. II.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 31.03.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Am 18.08.2015 wurde ihr ein solcher - bis zum 17.08.2016 gültiger - Aufenthaltstitel erteilt. Aufgrund ihres rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages wurde dieser bis 17.08.2017 verlängert. Am 31.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag, welchen sie jedoch am 09.10.2017 zurückzog. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.10.2017, Zl. 1063932906+171163088, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.10.2017, Zl. 1063932906+171163088, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes gegen die Beschwerdeführerin unter der Zahl 1063932906 ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG) erlassen. Als Rechtsgrundlage berief sich das Bundesamt auf § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt. Als Grund für die Anordnung der Festnahme wurde angeführt, dass der Aufenthaltstitel abgelaufen sei, keine Aufenthaltsberechtigung vorliege und die Beschwerdeführerin mittellos sei. Laut Festnahmeauftrag habe sich die Person in der Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen im Parteienverkehr befunden. Angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin nach Festnahme um 12:00 Uhr vorzuführen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum einzuliefern. Um 10:40 Uhr wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und um 16:05 Uhr im Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes gegen die Beschwerdeführerin unter der Zahl 1063932906 ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG) erlassen. Als Rechtsgrundlage berief sich das Bundesamt auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt. Als Grund für die Anordnung der Festnahme wurde angeführt, dass der Aufenthaltstitel abgelaufen sei, keine Aufenthaltsberechtigung vorliege und die Beschwerdeführerin mittellos sei. Laut Festnahmeauftrag habe sich die Person in der Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen im Parteienverkehr befunden. Angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin nach Festnahme um 12:00 Uhr vorzuführen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum einzuliefern. Um 10:40 Uhr wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und um 16:05 Uhr im Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 14.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin um 10:16 Uhr auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Am 27.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ("Maßnahmenbeschwerde") gegen die Festnahme am 12.10.2017 und gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 12.10.2017 bis zur Abschiebung in den Kosovo am 14. 10.2017 ein.Am 27.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ("Maßnahmenbeschwerde") gegen die Festnahme am 12.10.2017 und gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 12.10.2017 bis zur Abschiebung in den Kosovo am 14. 10.2017 ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Zurückziehung ihres Verlängerungsantrages den Vertretern der Bezirkshauptmannschaft die Bedingung mitgeteilt habe, den Antrag nur dann zurückzuziehen, wenn sie binnen einer Woche freiwillig nach Hause zurückkehren dürfe. Dazu habe sie auch einen handschriftlichen Vermerk verfasst. In den folgenden Tagen habe die Beschwerdeführerin sofort begonnen, ihre Ausreise zu organisieren, ihr Bankkonto aufgelöst und das Geld bei einer in Österreich lebenden Nichte deponiert. Am 10.10.2017 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Vertreterin zum Busbahnhof Südtiroler Platz gebracht worden, um von dort in den Kosovo auszureisen. Vertreter der Busagentur hätten ihr mitgeteilt, dass sie sich nach der Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Schengengebiet aufhalte und daher für die Durchreise durch Ungarn ein Visum benötigen würde. Daraufhin hätte sich die Nichte der Beschwerdeführerin am Flughafen Wien erkundigt, ob eine Ausreise per Flugzeug möglich wäre, dabei jedoch die Auskunft bekommen, dass die Beschwerdeführerin dafür eine Bestätigung benötigen würde, aus der hervorgehe, dass sie sich bis zur Zurückziehung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder zur Bezirkshauptmannschaft Baden begeben und dort die Auskunft erhalten, dass eine solche Bestätigung nur vom Bundesamt ausgestellt werden könne, woraufhin sie noch am selben Tag die Regionaldirektion Niederösterreich aufgesucht habe. Dort habe sie erneut angegeben, nach Hause in den Kosovo reisen zu wollen, aber kein Visum für Ungarn zu besitzen und deshalb eine Bestätigung über ihren bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt zu benötigen, um mit dem Flugzeug ausreisen zu können. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin zunächst festgenommen und dann niederschriftlich durch eine Vertreterin der Regionaldirektion einvernommen worden. Nach Ende der Amtshandlung habe die belangte Behörde den Bescheid vom 12.10.2017, gegen den bereits Beschwerde erhoben worden sei, erlassen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin nach Ende der Amtshandlung festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung in den Kosovo genommen und anschließend am 14.10.2017 abgeschoben worden. Die Festnahme hätte ein Organ des Bundesamtes angeordnet. Aufgrund Art. 15 der Rückführungsrichtlinie sei eine Festnahme nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr zulässig. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der belangten Behörde mehrmals angegeben, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dem Verfahren entzogen hätte. Ganz im Gegenteil habe sie sich freiwillig und im Glauben auf geeignete Unterstützung an das Bundesamt gewendet. Auch sei der Beschwerdeführerin der Festnahmeauftrag nicht zur Kenntnis gebracht worden und die Anordnung der Haft ihr gegenüber nicht auf schriftlichem Wege ergangen.Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Zurückziehung ihres Verlängerungsantrages den Vertretern der Bezirkshauptmannschaft die Bedingung mitgeteilt habe, den Antrag nur dann zurückzuziehen, wenn sie binnen einer Woche freiwillig nach Hause zurückkehren dürfe. Dazu habe sie auch einen handschriftlichen Vermerk verfasst. In den folgenden Tagen habe die Beschwerdeführerin sofort begonnen, ihre Ausreise zu organisieren, ihr Bankkonto aufgelöst und das Geld bei einer in Österreich lebenden Nichte deponiert. Am 10.10.2017 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Vertreterin zum Busbahnhof Südtiroler Platz gebracht worden, um von dort in den Kosovo auszureisen. Vertreter der Busagentur hätten ihr mitgeteilt, dass sie sich nach der Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Schengengebiet aufhalte und daher für die Durchreise durch Ungarn ein Visum benötigen würde. Daraufhin hätte sich die Nichte der Beschwerdeführerin am Flughafen Wien erkundigt, ob eine Ausreise per Flugzeug möglich wäre, dabei jedoch die Auskunft bekommen, dass die Beschwerdeführerin dafür eine Bestätigung benötigen würde, aus der hervorgehe, dass sie sich bis zur Zurückziehung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder zur Bezirkshauptmannschaft Baden begeben und dort die Auskunft erhalten, dass eine solche Bestätigung nur vom Bundesamt ausgestellt werden könne, woraufhin sie noch am selben Tag die Regionaldirektion Niederösterreich aufgesucht habe. Dort habe sie erneut angegeben, nach Hause in den Kosovo reisen zu wollen, aber kein Visum für Ungarn zu besitzen und deshalb eine Bestätigung über ihren bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt zu benötigen, um mit dem Flugzeug ausreisen zu können. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin zunächst festgenommen und dann niederschriftlich durch eine Vertreterin der Regionaldirektion einvernommen worden. Nach Ende der Amtshandlung habe die belangte Behörde den Bescheid vom 12.10.2017, gegen den bereits Beschwerde erhoben worden sei, erlassen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin nach Ende der Amtshandlung festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung in den Kosovo genommen und anschließend am 14.10.2017 abgeschoben worden. Die Festnahme hätte ein Organ des Bundesamtes angeordnet. Aufgrund Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie sei eine Festnahme nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr zulässig. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der belangten Behörde mehrmals angegeben, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen und es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dem Verfahren entzogen hätte. Ganz im Gegenteil habe sie sich freiwillig und im Glauben auf geeignete Unterstützung an das Bundesamt gewendet. Auch sei der Beschwerdeführerin der Festnahmeauftrag nicht zur Kenntnis gebracht worden und die Anordnung der Haft ihr gegenüber nicht auf schriftlichem Wege ergangen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: Feststellen, dass die Festnahme vom 12.10.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; Feststellen, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 12.10.2017 bis zur Abschiebung in den Kosovo in rechtswidriger Weise erfolgt sei; Feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit

Art. 1Abs. 1 Pers

FrG verletzt worden sei;Feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit

Artikel eins, Absatz eins, PersFrG verletzt worden sei; Eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin durchführen (eventuell über die Vertretungsbehörde); Die Beschwerdeführerin von der Eingabengebühr

§ 2Abs. 1 Bu

LvwG-Eingabengebührverordnung befreien;Die Beschwerdeführerin von der Eingabengebühr

Paragraph 2, Absatz eins, BuLvwG-Eingabengebührverordnung befreien; Der Beschwerdeführerin die Aufwendungen

§ 35Vw

GVG i.V.m. Art. 1 der VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen;Der Beschwerdeführerin die Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, der VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen; Der Beschwerdeführerin etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde die Beschwerdeführerin vom Ersatz des Aufwandsersatzes im Sinne der VwG- Aufwandsersatzverordnung befreien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, GZ G301 2177836-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2017 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten habe:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, GZ G301 2177836-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2017 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten habe: "I.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen."I.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist."Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist." Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. Am 29.03.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht der Festnahmeauftrag vom 12.10.2017 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes zum Beschwerdevorbringen ein. In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 18.08.2016 ausgestellte Aufenthaltstitel am 17.08.2017 seine Gültigkeit verloren und die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Verlängerungsantrag nach Einbringung zurückgezogen habe. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt zum Aufenthalt von 90 in 180 Tagen im Schengenraum für touristische Zwecke berechtigt gewesen. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass sie zu dem Zeitpunkt nicht die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Österreich nachweisen habe können und nicht mehr zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt gewesen sei. Aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel sei die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen und der Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG erlassen worden. Eine Bestätigung über einen rechtmäßigen Aufenthalt (wie in der Beschwerde angeführt) könne durch das Bundesamt nicht ausgestellt werden. Auch könne bei illegalem Aufenthalt keine Bestätigung für die Durchreise in einem anderen EU-Land ausgestellt werden. In der durchgeführten Einvernahme sei der Beschwerdeführerin der Grund für die Festnahme sowie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot im Beisein eines Dolmetschers erläutert worden. Gegen die Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot sei fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und die Entscheidung des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 22.05.2018 betreffend der erlassenen Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden. Das erlassene Einreiseverbot habe das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Festnahme illegal in Österreich aufgehalten. Da das Einreiseverbot behoben worden sei, sei der Beschwerdeführerin die Einreise in den Schengenraum unter Einhaltung der Einreisebestimmungen gestattet worden. Die Abschiebung in den Kosovo habe am 14.10.2017 stattgefunden.In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 18.08.2016 ausgestellte Aufenthaltstitel am 17.08.2017 seine Gültigkeit verloren und die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Verlängerungsantrag nach Einbringung zurückgezogen habe. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt zum Aufenthalt von 90 in 180 Tagen im Schengenraum für touristische Zwecke berechtigt gewesen. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass sie zu dem Zeitpunkt nicht die finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Österreich nachweisen habe können und nicht mehr zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt gewesen sei. Aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel sei die Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen und der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen worden. Eine Bestätigung über einen rechtmäßigen Aufenthalt (wie in der Beschwerde angeführt) könne durch das Bundesamt nicht ausgestellt werden. Auch könne bei illegalem Aufenthalt keine Bestätigung für die Durchreise in einem anderen EU-Land ausgestellt werden. In der durchgeführten Einvernahme sei der Beschwerdeführerin der Grund für die Festnahme sowie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Beisein eines Dolmetschers erläutert worden. Gegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und die Entscheidung des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 22.05.2018 betreffend der erlassenen Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden. Das erlassene Einreiseverbot habe das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Festnahme illegal in Österreich aufgehalten. Da das Einreiseverbot behoben worden sei, sei der Beschwerdeführerin die Einreise in den Schengenraum unter Einhaltung der Einreisebestimmungen gestattet worden. Die Abschiebung in den Kosovo habe am 14.10.2017 stattgefunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung hatte die Beschwerdeführerin keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.10.2017, um 10:40 Uhr auf Grundlage eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG in den für den Parteienverkehr vorgesehenen Räumlichkeiten des Bundesamtes festgenommen und am 14.10.2017, um 10:16 Uhr in den Kosovo abgeschoben.Die Beschwerdeführerin wurde am 12.10.2017, um 10:40 Uhr auf Grundlage eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG in den für den Parteienverkehr vorgesehenen Räumlichkeiten des Bundesamtes festgenommen und am 14.10.2017, um 10:16 Uhr in den Kosovo abgeschoben. Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin von sich aus und mit dem Ziel in die Räumlichkeiten des Bundesamtes begab, ihre Ausreise zu regeln. Es wird festgestellt, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin nicht notwendig war, um die Ausreise (Abschiebung) durchzusetzen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen darüber, dass sich die Beschwerdeführerin von sich aus in die Räumlichkeiten des Bundesamtes begeben hatte, basieren einerseits auf dem plausiblen und schlüssigen Beschwerdevorbringen, dem diesbezüglich auch von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht widersprochen wurde. Zudem lässt sich dem Festnahmeauftrag vom 12.10.2017 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt von dessen Erlassung in der Regionaldirektion Niederösterreich Traiskirchen, Haus zwei, Parteienverkehr befunden hat. In der Stellungnahme des Bundesamtes wurde zwar darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme illegal im Bundesgebiet aufhielt - was von dieser auch niemals bestritten wurde - jedoch brachte die belangte Behörde keine konkrete Begründung vor, warum im konkreten Fall die Festnahme vor der Durchführung der Abschiebung notwendig war. Es gibt im gesamten Akt keinerlei Hinweise darauf, bzw. wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, sich der Ausreise oder Abschiebung zu widersetzen. In einer Gesamtschau und vor allem i.V.m. der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbstständig das Bundesamt aufgesucht hatte, wird somit dem Beschwerdevorbringen Glauben geschenkt, dass sie willens war, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich eben deshalb an die belangte Behörde gewandt hat. Somit waren aber auch die Festnahme und die Anhaltung zur Erreichung des angestrebten Erfolges (der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin) nicht notwendig.In der Stellungnahme des Bundesamtes wurde zwar darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme illegal im Bundesgebiet aufhielt - was von dieser auch niemals bestritten wurde - jedoch brachte die belangte Behörde keine konkrete Begründung vor, warum im konkreten Fall die Festnahme vor der Durchführung der Abschiebung notwendig war. Es gibt im gesamten Akt keinerlei Hinweise darauf, bzw. wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, sich der Ausreise oder Abschiebung zu widersetzen. In einer Gesamtschau und vor allem in Verbindung mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbstständig das Bundesamt aufgesucht hatte, wird somit dem Beschwerdevorbringen Glauben geschenkt, dass sie willens war, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich eben deshalb an die belangte Behörde gewandt hat. Somit waren aber auch die Festnahme und die Anhaltung zur Erreichung des angestrebten Erfolges (der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin) nicht notwendig.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Zu A) Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der FestnahmeZu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

§ 3Abs.

1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

§ 6

BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36bis 47 leg.cit.

eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht.

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Absatz 5, leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Art. 2Abs.

1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.

November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Wie in den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ausgeführt, war in diesem konkreten Fall die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin zur Sicherung ihrer Ausweisung bzw. Abschiebung nicht notwendig und somit die Erlassung des Festnahmeauftrages und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung rechtswidrig. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Die Beschwerdeführerin begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da sie vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz dieser Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerdeführerin stellte zudem den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2177996.1.00

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