4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
VG steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 26, Absatz 4, AlVG steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Im vorliegenden Fall hatte die BF im Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung (11.05.2017) ihre Bildungskarenz bereits angetreten. Der Entschluss ihrer Dienstgeberin, das Dienstverhältnis beenden zu wollen, der der BF unbestritten auch bereits am 03.05.2017 mitgeteilt wurde, erfolgte allerdings noch vor Antritt der Bildungskarenz. Dazu sind folgende Überlegungen anzustellen: Aus 1304 der Beilagen XX. GP zu Art 1 z 15 ergibt sich, dass § 26 Abs 4 AlVG zum Zweck der Klarstellung geschaffen wurde: die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung der Bildungskarenz nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden.Aus 1304 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode zu Artikel eins, z 15 ergibt sich, dass Paragraph 26, Absatz 4, AlVG zum Zweck der Klarstellung geschaffen wurde: die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung der Bildungskarenz nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden. Der Gesetzgeber hat mit seinem in den erläuternden Bemerkungen gemachten Hinweis auf Klarstellung des hier geschützten Anspruchs auf Weiterbildungsgeld zum Ausdruck gebracht, dass
dem Gesetzgeberwillen eine von der Dienstgeberseite zeitlich nach erfolgter Vereinbarung einer Bildungskarenz ausgesprochene Kündigung - abgesehen von dem stets zu beachtenden Fall, dass sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zum Schein getroffenen Vereinbarung einer Bildungskarenz ergeben würden - dem Anspruch auf Weiterbildung nicht schaden solle. Dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 26 Abs 4 AlVG ausschließlich solche Fälle schützen wollte, in denen die Bildungskarenz bereits angetreten wurde, und sich die Dienstgeberseite erst danach zur Kündigung entschließt, ist unter Berücksichtigung des in den erläuternden Bemerkungen ausgesprochenen Hinweises auf den Zweck einer Klarstellung nicht anzunehmen.Der Gesetzgeber hat mit seinem in den erläuternden Bemerkungen gemachten Hinweis auf Klarstellung des hier geschützten Anspruchs auf Weiterbildungsgeld zum Ausdruck gebracht, dass
dem Gesetzgeberwillen eine von der Dienstgeberseite zeitlich nach erfolgter Vereinbarung einer Bildungskarenz ausgesprochene Kündigung - abgesehen von dem stets zu beachtenden Fall, dass sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zum Schein getroffenen Vereinbarung einer Bildungskarenz ergeben würden - dem Anspruch auf Weiterbildung nicht schaden solle. Dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 26, Absatz 4, AlVG ausschließlich solche Fälle schützen wollte, in denen die Bildungskarenz bereits angetreten wurde, und sich die Dienstgeberseite erst danach zur Kündigung entschließt, ist unter Berücksichtigung des in den erläuternden Bemerkungen ausgesprochenen Hinweises auf den Zweck einer Klarstellung nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall hat die BF (die unbestritten die Anwartschaft für Arbeitslosengeld erfüllte) am 19.04.2017 während eines aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses mit ihrer Dienstgeberin (das bis dahin unbestritten ununterbrochen mehr als sechs Monate gedauert hatte), für den Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017, somit für mehr als zwei Monate, Bildungskarenz vereinbart. Die BF hat in der Folge die von ihr angestrebte Weiterbildungsmaßnahme während des genannten Zeitraumes auch unbestritten besucht. Die Weiterbildungsmaßnahme betrug mehr als 20 Wochenstunden. Sie erfolgte bei einer von der Arbeitgeberin verschiedenen Institution. Die BF hat somit die in § 26 Abs 1 AlVG geforderten Voraussetzungen erfüllt.Im vorliegenden Fall hat die BF (die unbestritten die Anwartschaft für Arbeitslosengeld erfüllte) am 19.04.2017 während eines aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses mit ihrer Dienstgeberin (das bis dahin unbestritten ununterbrochen mehr als sechs Monate gedauert hatte), für den Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017, somit für mehr als zwei Monate, Bildungskarenz vereinbart. Die BF hat in der Folge die von ihr angestrebte Weiterbildungsmaßnahme während des genannten Zeitraumes auch unbestritten besucht. Die Weiterbildungsmaßnahme betrug mehr als 20 Wochenstunden. Sie erfolgte bei einer von der Arbeitgeberin verschiedenen Institution. Die BF hat somit die in Paragraph 26, Absatz eins, AlVG geforderten Voraussetzungen erfüllt. Soweit im angefochtenen Bescheid sinngemäß argumentiert wird, dass keine dem § 11 Abs 1 AVRAG entsprechende Vereinbarung vorliege, ist folgendes auszuführen:Soweit im angefochtenen Bescheid sinngemäß argumentiert wird, dass keine dem Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG entsprechende Vereinbarung vorliege, ist folgendes auszuführen:
1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. § 11 Abs 1 AVRAG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bildungskarenz ab. Wie sich aus dem Akt unstrittig ergibt, erfolgte der Entschluss der Dienstgeberin, das Dienstverhältnis zu beenden, jedenfalls erst nach Abschluss der hier relevanten Vereinbarung vom 19.04.
VG der Höhe des Arbeitslosengeldes. Sie wurde von der BF nicht in Frage gestellt. Die vom AMS diesbezüglich vorgelegte Rechnung erscheint nachvollziehbar und unbedenklich. Eine weiter ins Detail gehende amtswegige Prüfung erübrigt sich.Die Höhe des der BF zu gewährenden Weiterbildungsgeldes entspricht
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG der Höhe des Arbeitslosengeldes. Sie wurde von der BF nicht in Frage gestellt. Die vom AMS diesbezüglich vorgelegte Rechnung erscheint nachvollziehbar und unbedenklich. Eine weiter ins Detail gehende amtswegige Prüfung erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, für die noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, für die noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2171949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.