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{'item': 'W164 2209739-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 253§ 6§ 56§ 38§ 24§ 22§ 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW164 2209739-1 SpruchW164 2209739-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass die dem BF gewährte Notstandshilfe ab dem 01.09.2018 eingestellt werde. Begründend wurde angeführt, dass laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ab dem 01.09.2018 ein Anspruch auf Alterspension bestehe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehre und nicht einsehe, dass man gezwungen werden könne in Pension zu gehen. Durch die Einstellung der Notstandshilfe laufe er Gefahr, seine Wohnung zu verlieren, da er ohne diesen Bezug die Miete nicht zahlen könne. Er verstehe nicht, wieso er einen Termin beim AMS bekomme um die weitere Vorgehensweise bezüglich der Unternehmensgründung zu erörtern, wenn ihm bis dahin die Lebensgrundlage entzogen werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die PVA mit Schreiben vom 23.10.2017 dem AMS mitgeteilt habe, dass der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension zum Stichtag 01.09.2018 erfülle. Der BF habe am 13.09.2018 dem AMS bekannt gegeben, dass er keinen Antrag auf Alterspension gestellt habe, da er sich selbstständig machen wolle. Seinem Beschwerdeeinwand, wonach er nicht gezwungen werden könne, in Pension zu gehen, sei entgegenzuhalten, dass dies zwar zutreffe, er aber ab dem Zeitpunkt, in dem er die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfülle, keinen Anspruch auf Notstandshilfe mehr habe.
  4. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF bezog seit dem 11.03.2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 01.09.2018 erfüllt der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

§ 253ASVG.

Der BF gab dem AMS am 13.09.2018 telefonisch bekannt, dass er keinen Antrag auf Alterspension gestellt habe.Der BF bezog seit dem 11.03.2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 01.09.2018 erfüllt der BF die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

Paragraph 253, ASVG. Der BF gab dem AMS am 13.09.2018 telefonisch bekannt, dass er keinen Antrag auf Alterspension gestellt habe.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes - insbesondere dem Schreiben der PVA vom 23.10.2017 - im Zusammenhalt mit der Beschwerde, in der der BF den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten hat, sondern lediglich einwendete, dass er nicht gezwungen werden könne in Pension zu gehen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) 3.1. Rechtsgrundlagen

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 24Abs. 1 Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen.

§ 22Abs. 1 Al

VG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 22Abs. 2 Al

VG gebührt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

§ 23Abs.

6 ein.

Paragraph 22, Absatz 2, AlVG gebührt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

Paragraph 23, Absatz 6, ein. 3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: Da der BF unbestritten ab dem 01.09.2018 ie Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

§ 253

ASVG erfüllt, besteht

§ 22Abs. 1 Al

VG ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dass bereits tatsächlich ein Antrag auf Alterspension gestellt worden wäre bzw. bereits entsprechende Leistungen aus der Pensionsversicherung bezogen würden, ist keine Bedingung für den Wegfall des Anspruchs auf Notstandshilfe.Da der BF unbestritten ab dem 01.09.2018 ie Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

Paragraph 253, ASVG erfüllt, besteht

Paragraph 22, Absatz eins, AlVG ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dass bereits tatsächlich ein Antrag auf Alterspension gestellt worden wäre bzw. bereits entsprechende Leistungen aus der Pensionsversicherung bezogen würden, ist keine Bedingung für den Wegfall des Anspruchs auf Notstandshilfe. Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (Krapf/Keul in Krapf/Keul (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2017) zu § 22 AlVG Rz 483).Zweck des Paragraph 22, AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (Krapf/Keul in Krapf/Keul (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2017) zu Paragraph 22, AlVG Rz 483). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall daher ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

§ 253ASVG erfüllt waren.

Da dies ab 01.09.2018 der Fall ist, war die Notstandshilfe

§ 24Abs. 1 Al

VG ab dem 01.09.2018 einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall daher ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

Paragraph 253, ASVG erfüllt waren. Da dies ab 01.09.2018 der Fall ist, war die Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ab dem 01.09.2018 einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2209739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.