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{'item': 'W164 2215454-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW164 2215454-1 SpruchW164 2215454-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 18.09.2018, Zl. VSNR 3356081060, AMS 312-Hollabrunn, sprach das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) aus, dass die vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bezogene Notstandshilfe

§§ 38, 24 Abs 1 , 7 und 12 Abs 6 lit a

AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF per 01.08.2018 eingestellt werde. Zur Begründung führte das AMS aus, das Entgelt aus seinen Beschäftigungsverhältnissen überschreite im Kalendermonat August 2018 die Geringfügigkeitsgrenze der § 5 Abs 2 ASVG. Arbeitslosigkeit liege somit für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 nicht vor.Mit Bescheid vom 18.09.2018, Zl. VSNR 3356081060, AMS 312-Hollabrunn, sprach das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) aus, dass die vom Beschwerdeführer (im Folgenden BF) bezogene Notstandshilfe

Paragraphen 38, , 24 Absatz eins, , 7 und 12 Absatz 6, lit aAlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF per 01.08.2018 eingestellt werde. Zur Begründung führte das AMS aus, das Entgelt aus seinen Beschäftigungsverhältnissen überschreite im Kalendermonat August 2018 die Geringfügigkeitsgrenze der Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Arbeitslosigkeit liege somit für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.08.2018 nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er werde vom AMS seit vier Jahren - schlecht - betreut und habe als Folge dessen seine angelernten Kenntnisse verloren. Das AMS habe daher verschuldet, dass der BF für Jobs im Rechnungswesen nicht mehr vermittelbar sei. Der BF habe sich privat keine Fortbildung finanzieren können. Er versuche seit drei Jahren mittels geringfügiger Beschäftigungen über die Runden zu kommen. Der BF ersuche um Auszahlung des Arbeitslosengeldes für August 2018 im Kulanzweg da es auch im Strafrecht die Möglichkeit einer Bewährung gebe und im Asylrecht das humanitären Bleiberecht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2019, GZ RAG/05661/2019, hat das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid gleichzeitig dahingehend abgeändert, als gem. § 38 iVm § 24 Abs 1 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.08.2018 bis 31.08.2018 eingestellt werde. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, denen zu entnehmen sei, dass de BF von 13.07.2018 bis 26.11.2018 bei der XXXX GmbH (im Folgenden X-GmbH) und von 21.98.2018 bis 14.09.2018 bei der XXXX GmbH (im Folgenden Y-GmbH) jeweils beschäftigt war. Im Monat August 2018 habe er aus seiner Beschäftigung bei der X-GmbH € 160,21 und aus seiner Beschäftigung bei der Y-GmbH € 80,--. Darüber hinaus sei er fallweise bei der XXXX GmbH (im Folgenden Z-GmbH) beschäftigt gewesen und habe im August 2018 € 325,50 verdient. Zufolge § 12 Abs 6 lit a AlVG gelte der BF im Monat August 2018 daher nicht als arbeitslos. Gründe, die ein Absehen der darauf resultierenden Einstellung des Arbeitslosengeldes ermöglichen würden, sehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vor.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2019, GZ RAG/05661/2019, hat das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid gleichzeitig dahingehend abgeändert, als gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.08.2018 bis 31.08.2018 eingestellt werde. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, denen zu entnehmen sei, dass de BF von 13.07.2018 bis 26.11.2018 bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden X-GmbH) und von 21.98.2018 bis 14.09.2018 bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden Y-GmbH) jeweils beschäftigt war. Im Monat August 2018 habe er aus seiner Beschäftigung bei der X-GmbH € 160,21 und aus seiner Beschäftigung bei der Y-GmbH € 80,--. Darüber hinaus sei er fallweise bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden Z-GmbH) beschäftigt gewesen und habe im August 2018 € 325,50 verdient. Zufolge Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gelte der BF im Monat August 2018 daher nicht als arbeitslos. Gründe, die ein Absehen der darauf resultierenden Einstellung des Arbeitslosengeldes ermöglichen würden, sehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgereicht einen Vorlageantrag und brachte vor, er sei seit einem 1993 erlittenen schweren Autounfall behindert, könne aber noch sitzende Arbeiten ausüben und tue dies auch, sooft sich ihm die Möglichkeit biete. Er sei noch nicht tot und möchte noch am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Er verstehe nicht, dass das AMS nichts Besseres zu tun habe, als ihn zu strafen, anstatt ihm endlich bei der Suche nach einer nachhaltigen, sinnvollen und zukunftsorientierten Beschäftigung behilflich zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Feststellungen verwiesen.Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Feststellungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gem. § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, werGem. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]Gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht; [...] Gem. § 12 Abs 6 lit a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [...]Gem. Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [...] Gem. § 5 Abs 2 ASVG gilt Ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 438,05 € (Wert für 2018) gebührt. [...]Gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt Ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 438,05 € (Wert für 2018) gebührt. [...] Der BF bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass er im Monat August 2018 aus mehreren Beschäftigungen insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt hat. Seinem Ersuchen um Nachsicht muss Folgendes entgegengehalten werden: Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, bietet das Arbeitslosenversicherungsgesetz im Fall der Einstellung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung als Folge dessen, dass der Leistungsbezieher aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG liegenden Entgelt erzielt, keine Möglichkeit der Nachsicht.Der BF bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass er im Monat August 2018 aus mehreren Beschäftigungen insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt hat. Seinem Ersuchen um Nachsicht muss Folgendes entgegengehalten werden: Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, bietet das Arbeitslosenversicherungsgesetz im Fall der Einstellung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung als Folge dessen, dass der Leistungsbezieher aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegenden Entgelt erzielt, keine Möglichkeit der Nachsicht. Soweit der BF einwendet, er sei vom AMS schlecht betreut worden und würde finanzielle Förderung benötigen, um eine Beschäftigung antreten zu können, von der er leben kann, so muss dem entgegengehalten werden, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die Frage der im Monat August 2018 nicht gegebenen Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 6 lit a AlVG ist. Denn nur darüber wurde im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) entschieden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird in seinem Umfang durch jene Entscheidung begrenzt, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffenen wurde. Die Beschwerdeinstanz darf in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Gegenstand der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, nicht erkennen, da ihr dazu die funktionelle Zuständigkeit fehlt. (vgl. VwGH 2008/09/0362 vom 15.10.2009).Soweit der BF einwendet, er sei vom AMS schlecht betreut worden und würde finanzielle Förderung benötigen, um eine Beschäftigung antreten zu können, von der er leben kann, so muss dem entgegengehalten werden, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die Frage der im Monat August 2018 nicht gegebenen Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG ist. Denn nur darüber wurde im angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) entschieden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird in seinem Umfang durch jene Entscheidung begrenzt, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffenen wurde. Die Beschwerdeinstanz darf in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Gegenstand der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, nicht erkennen, da ihr dazu die funktionelle Zuständigkeit fehlt. vergleiche VwGH 2008/09/0362 vom 15.10.2009). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2215454.1.00

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