Obsah (17)
Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 55§ 68§ 57§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW168 2217061-1 SpruchW168 2217061 - 1 / 2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MAC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger vom Afghanistan zu sein, der Religionsgemeinschaft der Schiiten anzugehören und in Maydanwardak am XXXX geboren zu sein, also 14 Jahre alt zu sein.Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger vom Afghanistan zu sein, der Religionsgemeinschaft der Schiiten anzugehören und in Maydanwardak am römisch 40 geboren zu sein, also 14 Jahre alt zu sein. Der BF hat am 23.06.2016 um Übernahme der Heimreisekosten im Rahmen der freiwilligen Rückkehr angesucht. Diese wurde Ihnen am 30.06.2016 gewährt. Am 04.07.2016 hat der BF die freiwillige Rückkehr widerrufen. Zu Begründung des Antrages wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF familiäre Probleme gehabt hätte (Angst vor dem Vater und der Stiefmutter) und auch Angst davor gehabt habe vom IS getötet zu werden. Der erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 10.08.2017, Zl. 1087957801-151384721, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).Der erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 10.08.2017, Zl. 1087957801-151384721, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, GZ: W133 2169542-1/15E, als unbegründet abgewiesen, Das Erkenntnis des BVWG erwuchs am 28.06.2018 in Rechtskraft. Am 28.02.2019 stellte der BF den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2019 vor dem SPK Salzburg, gab der BF zusammenfassend an, Österreich nach der ersten Entscheidung verlassen zu haben. Der BF würde einen neuerlichen Asylantrag stellen, da er sich entschlossen hätte seine Religion zu wechslen und dem Christentum beizutreten. Weiters hätten der BF Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ebenfalls würden er befürchten, dass ihm aufgrund von Erbstreitigkeiten etwas in Afghanistan zustößt. Am 06.03.2019 wurde dem BF die Ladung für die Einvernahme am 14.03.2019 und die aktuellen LIB zur Lage in Afghanistan zu eigenen Handen ausgefolgt. Mit 06.03.2019 beantragen der BF die Unterstützung hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehrhilfe. Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Z4 AsylG übernahm der BF am 08.03.2019 zu eigenen Handen.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Z4 AsylG übernahm der BF am 08.03.2019 zu eigenen Handen. Am 14.03.2019 widerrief der BF seinen Antrag betreffend der freiwilligen Rückkehr. Am 14.03.2019 wurden der BF im AHZ einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Meine Muttersprache ist Dari, ich verstehe auch ein bisschen Arabisch und ebenfalls Farsi. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Dari, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Ja F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja Ein RB Gespräch fand am 14.03.2019 von 08:30 bis 08:45 statt. F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. F: Haben Sie dies verstanden? A: Ja F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. A: Ja F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A:Ja Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist, den gegenständlichen Antrag gem. § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist, den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 68, AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen. F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? A: Nein F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 28.02.2019 durch die PAZ SBG erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen anzuführen. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein F: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Ich habe bereits beim BFA während meines ersten Verfahrens meine Tazkira abgegeben. Die Daten darauf sind soweit korrekt, außer meinem Geburtsdatum, welches nicht stimmt. F: Sie stellten bereits unter der Zahl: 151384721 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern? A: Ja F: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz? A: Ja F: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Nein, es ist alles, was ich damals gesagt habe. F: Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten? A: Ja, ich möchte noch anführen, dass ich meine Religion wechseln möchte. F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Die Halbbrüder von meiner verstorbenen Stiefmutter werden mich töten. Ich habe diese Probleme bereits in meinem ersten Interview vorgebracht. Diese Gründe sind noch aufrecht. Außerdem habe ich Angst, weil ich meine Religion wechseln möchte. F. Seit wann wissen Sie, dass Sie Ihren Glauben wechseln möchten? A: Seit etwa zwei bis drei Wochen. Seitdem ich mich wieder in Österreich aufhalte, weiß ich, dass ich zum Christentum konvertieren möchte. F: Welche Beweggründe haben Sie, dass Sie nun zum Christentum konvertieren wollen? A: Ich mag die Islamische Religion nicht, weshalb ich meine Religion wechseln möchte. F: Welche Beweggründe haben Sie, dass Sie nun den Islam als Religion nicht mehr ausleben wollen? A: Im Islam ist es verboten in Europa zu leben. Ich muss immer in islamischen Ländern bleiben. Für Männer in muslimischen Ländern ist es ebenfalls verboten Frauen ohne Kopftücher anzusehen, außerdem trinke ich gerne Alkohol. F: Wie haben Sie bemerkt, dass Sie dem Islam nicht mehr zugetan sind? A: Ich habe dies bereits schon früher gewusst. F. Was meinen Sie mit früher? A: Das weiß ich schon seitdem ich ein Kind war. F: Wann haben Sie dann gemerkt, dass Sie den Islam nicht mehr als Religion ausleben wollen? A: Seitdem ich in Europa bin, bin ich kein Moslem gewesen und habe auch alles gemacht, was als Moslem verboten ist. F. Wie kam es dazu, dass Sie en Entschluss fassten Ihren Glauben zu wechseln? A: Eigentlich wollte ich schon seit meiner Ankunft in Europa meine Religion wechseln, allerdings meine ich es nun ernst. F: Welche Maßnahmen haben Sie bis nun hinsichtlich Ihres Glaubenswechsels gesetzt? A: Bis jetzt habe ich nicht so viel gemacht. Ich war erst zwei oder drei Mal in einer Kirche. Mir wurde gesagt, dass ich zuerst Deutsch lernen müsste um meinen Glauben zu wechseln. F: Wo haben Sie die Kirchen besucht? A: In Zeltweg waren zwei Kirchen. Ich habe die eine einmal und die andere zwei Mal besucht. Genauer kann ich es nicht beschrieben. F: Mit wem haben Sie in der Kirche gesprochen? A: Mit dem Pfarrer F: Wie haben Sie sich mit diesem Verständigt sofern sie kein Deutsch sprechen? A: Ich kann etwas Deutsch und habe mit dem Pfarrer auf Deutsch unterhalten. Dieser fragte mich zuerst, ob ich ein Moslem bin, was ich verneinte, worauf er wiederum fragte ob ich Deutsch spreche. Ich sagte, dass ich nur ein bisschen Deutsch kann, worauf der Pfarrer mir sagte, dass ich zuerst Deutsch lernen müsste und dann wiederkommen solle. ANM: AW spricht ein paar Sätze in gebrochenem Deutsch. F: Haben Sie bereits in der Bibel gelesen? A: Ja schon ein bisschen. Ein Iraner hat mir seine Bibel geborgt. Ich kann mich allerdings nicht so gut daran erinnern. F: Haben Sie eine Lieblingsstelle? A: Nein, ich kenne keine. F: Aus wie vielen Teilen besteht die Bibel? A: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass es ein dickes Buch ist. F: Wie hieß der Pfarrer mit dem gesprochen hatten? A: Das weiß ich nicht. F: Wann genau haben Sie die Kirchen besucht? ( Datum) A: Das kann ich nicht sagen. F: Sie geben nun an, nicht nach Afghanistan zu wollen, da Sie Angst vor den Halbbrüdern Ihrer Verstorben Stiefmutter haben. Außerdem hätten Sie ebenfalls Angst vor einer Rückkehr, da Sie Ihre Religion wechseln möchten. Mit 06.03.2019 stellten Sie allerdings einen Antrag auf eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Wollen Sie dazu etwas angeben A: Ich wurde von Familienmitgliedern kontaktiert (Stiefonkel), welche mir drohten, dass sofern ich nicht nach Afghanistan komme, etwas Schlimmes passieren würde. Ich bekam dann Panik und stellte den Antrag. Als ich allerdings mit meiner Tante sprach sagte mir diese, dass ich mir keine Sorgen machen müsse und in Europa bleiben könne. Sie wollten nicht dass ich hier etwas lerne, intelligent werde und anschließend nach Afghanistan zurückkehre um Ihnen das Grundstück streitig mache. F. Mit was wurde Ihnen gedroht? A: Das haben Sie mir nicht gesagt. F: Wann wurden Sie von Ihren Stiefonkeln kontaktiert? (Datum) A: Das war einen Tag vor meinem Antrag. Da war entweder ein Montag oder ein Mittwoch. Denn da arbeite nur die Caritas. F: Welches Datum war es? A: Ich kann mich nicht erinnern. F: Wie wurden Sie kontaktiert? A: Über meinen Facebook Account, Ich habe danach den Account gelöscht. F. Wurden Sie seither wieder bedroht? A: Nein, denn mir wurde von meiner Tante gesagt, dass ich bleiben soll wo ich bin. F: Wie und wann haben Sie den Kontakt mit Ihrer Tante aufgebaut? A: Ich hatte Ihre Nummer von meinem Cousin in Facebook bekommen. Ich rief Sie ein paar Tage nach dem Telefonat mit, meinem Stiefonkel an. Wann genau kann ich nicht sagen, allerdings dauerte alles zusammen (Anruf des Onkels, Antragsstellung; Telefonat mit der Tante) ca. eine Woche. ANM: AW gibt an, dass nicht wisse, ob es eine oder zwei Wochen gewesen sein. F: Haben Sie seit der erstmaligen Antragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen? A: JA, ich war in Frankreich F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja F: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert? A: Nein V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen.V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich hoffe einen positiven Bescheid zu bekommen. Die österreichische Regierung möge mir bitte noch eine Chance geben. F: Ihnen wurden bereits am 06.03.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? A: Nein ..... F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? A: Ja F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Nein Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:.... Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Bis dato langte keine Vertretungsvollmacht ein. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
§ 55Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), sowie gem. §53 Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine neuen Gründe vorgebracht hätte. Das Vorbringen betreffend familiärer Probleme wäre bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelt worden, bzw. wäre zum Zeitpunkt des Vorverfahrens insbesondere bereits der neu angegebenen Grund, dass der BF beabsichtige seine Religion wechseln zu wollen, nie erwähnt worden, obwohl der BF selbst angegeben habe, dass ihm diese Absicht bereits seit seiner Kindheit bekannt gewesen wäre. Sämtliche nunmehr angegebene Gründen wären nach den eigenen Aussagen des BF somit bereits vor der Rechtskraft des Erstverfahrens vorliegend gewesen, der BF habe diesen Umstand aber nie vorgebracht. Zusammengefasst habe der BF keine tatsächlichen, neuen Fluchtgründe glaubhaft machen können. Mit Datum 03.04.2019 wurde durch das LPD Steiermark im AHZ Vordernberg eine weitere Befragung des BF durchgeführt. Im Zuge dieser führte der BF aus, dass er einen neunen Asylantrag stellen wolle. Dies, da er unter 21 Jahre alt wäre und nicht wisse, wohin dieser bei einer Rückkehr gehen solle. Des Weiteren würde er in Afghanistan wegen seines jungen Altes missbraucht und vergewaltigt. Er hätte lediglich eine Tante mütterlicherseits, jedoch würde es ihr Ehemann nicht erlauben, dass der BF bei ihr wohnen könnte. Es wäre dem BF lieber, dass er sich in Österreich das Leben nehme, als dass man ihm in Afghanistan wehtun würde, ihn missbrauchen würde und ihn dann umbringen würde. Hier würde er zumindest eine normale Bestattung mit Würde bekommen. Die Brüder seiner neu angeheirateten Stiefmutter wären seine Feinde und würden ihm, all dies antun. Er hätte für den Syrieneinsatz Geld erhalten und diese würden erwarten, dass er diesen dieses Geld geben würde. Er hätte dieses Geld jedoch für die Reise nach Europa aufgebraucht. Deshalb wisse er, dass für ihn in Afghanistan eine große Gefahr bestehen würde. Sein Vater wäre in Afghanistan, doch seine Mutter wäre verstorben. Der Vater würde keine Verantwortung für ihn übernehmen. Befragt was sich der BF durch die Androhung eines Selbstmordes erwarte, antwortete dieser, dass er erlöst werden würde und die schrecklichen Erlebnisse nicht erfahren müsse, die in Afghanistan auf ihn warten würden. Er wisse, dass es der Behörde egal wäre, ob er lebe oder nicht. Er wäre mit seinen Schmerzen am Ende und könne einfach nicht mehr. Er wisse, dass die Frage eine andere wäre. Aber wenn er in Afghanistan leben könne, würde er freiwillig ausreisen, er sehe keine andere Möglichkeit für sich. Er wolle angeben, dass er sich so gefühlt habe, dass er seinen Leben ein Ende setzen wolle. Er wolle damit nichts erreichen, außer, dass er nicht mehr leide. Er wisse nicht, ob er hierdurch bessere Chancen habe in Österreich zu bleiben. Es wäre einfach eine Handlung, weil er momentan nicht mehr wolle. Er sehe das nicht als Drohung seinerseits. Sein Instinkt habe ihn gesagt, dass dies die einzige Möglichkeit für ihn wäre. Seine Tange mütterlicherseits könnte diese Gefahrenlage für ihn bezeugen. Er könne ihre Nummer geben und diese könnte kontaktiert werden. Bei einer Rückkehr würde man mir für die Dauer von 2 Wochen eine Unterkunft geben. Danach müsse er sich auf den Weg zu seiner Tante machen. Weil er nicht wisse, wo er hingegen solle als junger Afghane, wäre die Wahrscheinlichkeit einer Verschleppung und Vergewaltigung sehr groß. Diese Ausführungen des BF wurden vom BFA am 05.04.2019 als Beschwerde an das BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Name des BF ist XXXX , StA: Afghanistan und er wurde am XXXX in Maydanwardak geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Saiyed und bekannte sich bei der ersten Asylantragstellung zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.Der Name des BF ist römisch 40 , StA: Afghanistan und er wurde am römisch 40 in Maydanwardak geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Saiyed und bekannte sich bei der ersten Asylantragstellung zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi, außerdem spricht er noch Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Der Vater und die Stiefmutter des BF leben im Herkunftsstaat des BF. Der BF ist ein junger, insgesamt gesunder und arbeitsfähiger volljähriger Mann. Der aktuelle Gesundheitszustand steht daher einer Rückkehr nicht entgegen. Das Vorliegen einer akuten Suizidalität konnte nicht festgestellt werden. In Österreich hat der BF keine Verwandten und verfügt über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 20.12.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Die individuelle Situation des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan und insbesondere in eine der großen Städte Afghanistans wie Masar - e Sharif oder Herat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem BF würde bei einer Überstellung nach Afghanistan und insbesondere in eine der großen Städte Afghanistans wie Masar - e Sharif oder Herat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e-Scharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die wesentlichen Feststellungen zu Herkunftsstaat lauten: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018 - LIB 23.11.2018, S.42). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 23.11.2018, S. 42). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 23.11.2018, S. 45). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 23.11.2018, S. 53). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 23.11.2018, S. 46). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 19.10.2018, S. 40). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 23.11.2018, S.46 ff). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 23.11.2018, S. 85). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 23.11.2018, S. 86). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 23.11.2018, S. 86). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 23.11.2018, S. 85f). Medizinische Versorgung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 23.11.2018, S. 359f). Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital und die Universitätsklinik Aliabad (LIB 19.10.2018, S. 334 f). In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden (LIB 23.11.2018, S. 342f). Wirtschaft Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 23.11.2018, S. 336). Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 23.11.2018, S. 336f). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./IV, S. 29 - 30). In Kabul und in großen Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./IV, S. 31). Rückkehrer: Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB 23.11.2018, S. 349). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 23.11.2018, S. 350f). IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 23.11.2018, S. 351f). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 23.11.2018, S. 352f). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 23.11.2018, S. 353f). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 23.11.2018, S. 354). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 23.11.2018, S. 354). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 23.11.2018, S. 301). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 23.11.2018, S. 302).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 23.11.2018, S. 302). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 23.11.2018, S. 302). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden; andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (LIB 23.11.2018, S. 304 f.). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 23.11.2018, S. 305). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban- Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (LIB 23.11.2018, S. 305). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. In der afghanischen Gesellschaft existiert die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Mitglieder der Hazara-Ethnie beschweren sich über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. Die Arbeitsplatzanwerbung erfolgt hauptsächlich über persönliche Netzwerke; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (LIB 23.11.2018, S. 305 f.). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (LIB 23.11.2018, S. 306). Angehörige der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. Religionen: Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 23.11.2018, S. 292). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 23.11.2018, S. 293). Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017) (LIB 23.11.2018, S. 292 f.).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017) (LIB 23.11.2018, S. 292 f.). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht¬Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017) (LIB 23.11.2018, S. 293).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht¬Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017) (LIB 23.11.2018, S. 293). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht¬muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017) (LIB 23.11.2018, S. 293).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht¬muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017) (LIB 23.11.2018, S. 293). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt. Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen. Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (LIB 23.11.2018, S. 295). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (LIB 23.11.2018, S. 295). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 23.11.2018, S. 295). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB 29.10.2018, S. 288 f). Es wurde zwar eine steigende Anzahl von Angriffen gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige registriert, wovon ein Großteil der zivilen Opfer schiitische Muslime waren. Die Angriffe haben sich jedoch nicht ausschließlich gegen schiitische Muslime, sondern auch gegen sunnitische Moscheen und religiöse Führer gerichtet (LIB 29.10.2018, S. 54 ff). Angehörige der Schiiten sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W192 2175749-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W192 2175749-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen. Dass der BF insgesamt gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass er an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leidet. Laut eigener Angabe befindet er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und benötigt auch keine Medikamente, bzw. leidet nach eigenen Angaben an keinen Beschwerden oder Krankheiten die diesen an der Einvernahme hindern, bzw. das Asylverfahren in Folge beeinträgchtigen (AS. 7 der Erstbefragung). Auch im fortgesetzten Verfahren wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt lässt sich das Vorliegen einer akuten Suizidialität nicht ableiten und dem BVwG wurden keine gesonderten Informationen betreffend einer allfälligen Veränderung des Allgemeingesundheitszustandes übermittelt. Es ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit im AHZ Vordernberg befindet und dort einer ständigen, den BF jederzeit zugänglichen unmittelbaren und umfassenden auch medizinischen Betreuung unterliegt. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich, sowie dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Die von ihm beim BFA vorgelegten Unterlagen sind alle vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens datiert (AS. 93 f.). Alle von Seiten des BF vorgenommenen integrativen Schritte wurden bereits im Vorverfahren gesetzt, weshalb nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann. Die Feststellungen zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren. Der erste Asylantrag des BF wurde durch das BFA als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, GZ: W133 2169542-1/15E, als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis des BVWG erwuchs am 28.06.2018 in Rechtskraft. Der BF hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz insbesondere ausgeführt, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil er dort familiäre Probleme gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach der gegen den asylabweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde zu dem letztlich rechtskräftigen Erkenntnis ebenfalls zum Ergebnis, dass der Antrag unbegründet war. Am 28.02.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache vom 28.06.2018 ist nicht erkennbar. Bezüglich der Ausführungen des BF zum Folgeantrag ist festzuhalten, dass der BF hierbei insgesamt mehrere Gründe zu Protokoll gibt, warum er nunmehr nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Zunächst führte der BF aus, dass die Brüder seiner neu angeheirateten Stiefmutter seine Feinde wären und ihn etwas antun würden. Weiters gab der BF an, dass er sich nunmehr für das Christentum interessieren würde und Christ werden wolle, bzw. bereits mehrmals die Kirche besucht habe. Letztlich führte der BF im Zuge der Befragung vom 03.04.2019 aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr drohe, dass auf ihn in Afghanistan sexuelle Übergriffe aufgrund seines jungen Altes verübt werden würden. Sowohl zu dem Vorbringen, dass dem BF durch die Brüder der neu angeheirateten Stiefmutter Gefahren drohen, als auch den Ausführungen des BF, dass dieser in Afghanistan Oper von sexuellen Übergriffen werden könnte, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend dieses Vorbringens davon ausgeht, dass es sich bei diesen Ausführungen zu diesen Bedrohungen um unsubstantiierte Spekulationen, um reine Vermutungen hinsichtlich von möglichen Bedrohungen, bzw. um bloß reine Mutmaßungen des BF handelt. Betreffend das Vorbringen von Bedrohungen durch Familienangehörige ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren behandelt worden ist. Valide Bescheinigungsmittel, bzw. fundierte Ausführungen die eine diesbezüglich relevante (neue) Gefährdung des BF indizieren würden, hat der BF insgesamt glaubwürdig und nachvollziehbar, sowie ausreichend substantiiert nicht vorgebracht. Auch ist der Behörde dahingehend zuzustimmen, bzw. hat dies der BF während seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren auch selbst bestätigt, dass es sich bei den Ausführungen betreffend der angenommenen Bedrohung durch die Brüder der Stiefmutter im Wesentlichen um die Gründe handelt, die bereits im ersten Verfahren behandelt worden sind. Zu dem Vorbringen des BF, wonach der BF nunmehr ausführt, dass er seine Religion wechseln wolle ist beachtlich, dass der BF diesen Wunsch zum Wechseln der Religion nicht bereits im Zuge des Vorverfahrens zu Protokoll gegeben hat, obwohl nach dessen eigenen Angaben diesem dieser Wunsch nach einem Religionswechsel bereits schon vor Antragstellung bekannt war. Der BF führt diesbezüglich selbst aus, dass dieser diesen Wunsch nach einem Religionswechsel schon seit dem er ein Kind gewesen war gehabt hätte (S 6/18 EV zum Folgeantrag), bzw. diesen seit dem er in Europa angekommen ist gehabt hätte. Dieser Wunsch war dem BF somit bereits vor seiner Einvernahme im Folgeantragsverfahren und somit zu einem Zeitpunkt bekannt war, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und er hätte solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt. Der BF hat insbesondere bei der EV zum Folgeantrag vor der belangten Behörde auf die Frage wann genau er gemerkt habe, dass er seine Religion nicht mehr ausleben wolle ausgeführt, dass er seitdem er in Europa gewesen wäre gemerkt habe, dass er kein Moslem mehr sei. Er hätte auch alles gemacht, was als Moslem verboten wäre. Zu den Gründen befragt warum der BF den Entschluss gefasst habe seinen Glauben zu wechseln, führte der BF aus, dass er eigentlich schon bei seiner Ankunft in Europa seine Religion wechseln wollte, es jedoch nun ernst meinen würde. Weiter durch das BFA zu besuchten Kirchen befragt, führte der BF zwar aus, dass er zwei Kirchen besucht habe. Jedoch konnte der BF keine näheren Angaben zu den Kirchen erstatten. Betreffend der seitens des BF angegebenen Lesens der Bibel durch das BFA befragt, konnte der BF keine konkrete Stelle der Bibel nennen, bzw. keine weiteren Fragen zur Bibel beantworten. Der BF konnte weiters nicht den Namen des vom BF angegebenen Priesters nennen, mit dem er gesprochen haben sollte. Der BF hatte bei seiner Einvernahme vor dem BFA jedenfalls ausreichend Zeit und Gelegenheit um sein Vorbringen, insbesondere auch dies, betreffend seiner Absicht seinen Glauben zu wechseln auszuführen. Er wurde ausdrücklich zu dem genauen Zeitpunkt seines Abfalls befragt. Aufgrund der rein allgemeinen und ohne geringste Kenntnisse aufzuweisenden Vorbringens das nunmehr seitens des BF die Absicht bestehen würde, ist Dem BFA ist somit zuzustimmen, wenn es festhält, dass aufgrund der seitens des BF nunmehr erst angegebenen Absicht nunmehr seine Religion bzw. seinen Glauben zu wechseln, dass es sich auch hierbei bereits um ein Vorbringen handelt, welches dem BF bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt war, er dieses jedoch wissentlich nicht vorgebracht hat und dass es sich hiermit nicht um einen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt handelt. Abgesehen davon, dass der BF somit die von ihm behauptete Absicht eines Religionswechselns bereits in seinem Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung vorzubringen gehabt hätte, ist dieses Vorbringen auch als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies, da sämtliches Vorbringen hinsichtlich des nunmehr beabsichtigten Wechsels der Religion aufgrund der sämtlicher Widersprüche und der insgesamt vollkommenen Unsubstantiiertheit diesbezüglichen Ausführungen des BF insgesamt keinen glaubwürdigen Kern aufweist. Auch ist festzuhalten, dass der BF im der Erstbefragung bei der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am 28.02.2019 angegeben hat, dass er ein Moslem und Shiite sei. Dies hat der BF auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Außerdem hat der BF sein Vorbringen zu einem Abfall vom Islam auch nicht substantiiert. So hat er in seiner Einvernahme zu dem Umstand, dass er keiner Religion angehöre lediglich ausgeführt, dass es in muslimischen Ländern verboten wäre, Frauen ohne Kopftuch anzusehen und er außerdem Alkohol trinke, bzw. dass er seitdem er in Europa gewesen wäre auch alles gemacht hätte, was einem Moslem verboten wäre. Es kann in diesem Zusammenhang nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, solcherart ungenauen Angaben durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen von sich aus zu erstatten. Der Umstand, dass der BF Alkohol trinke, genügt für sich genommen jedenfalls nicht um einen Abfall vom Islam aus innerer Überzeugung darzutun. Im konkreten Fall deuten insbesondere die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen des BF stark auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hin. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem insgesamt gänzlich unbelegten und unsubstantiierten neuen Vorbringen zur Begründung des Folgeantrages, bzw. insbesondere auch des erst nunmehr vorgebrachten Wunsches nach einem Wechsel der Religion um ein Vorbringen handelt, welchen insgesamt kein glaubwürdiger Kern innewohnt. Aus diesen Gründen ist das im Zuge des Folgeantrages nunmehr erstattete Vorbringen als letztlich untauglicher Versuch, bei seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung zu bewirken, qualifiziert werden. In der Zusammenschau aller Umstände ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF sohin keinen neuen (bzw. keine neuen glaubhaften Fluchtgründe) und einen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat, der einen glaubwürdigen Kern aufweist. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Schluss, dass im gegenständlichen Folgeverfahren der BF glaubwürdig und nachvollziehbar keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbracht hat. Dass sich die Situation in Afghanistan seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde vom BF nicht behauptet. Auch wenn der BF geltend machen würde, dass sich die belangte Behörde ausführlicher mit der Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit seiner behaupteten Apostasie befassen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen ins Leere geht, weil dem diesbezüglichen Vorbringen des BF ohnehin kein glaubhafter Kern innewohnt. Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen zu einer dem BF drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr im Falle des offenen Auslebens seiner atheistischen Weltanschauung nicht beachtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren weniger als ein Jahr liegt. Es ist daher insgesamt weder eine wesentliche Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.Dass sich die Situation in Afghanistan seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde vom BF nicht behauptet. Auch wenn der BF geltend machen würde, dass sich die belangte Behörde ausführlicher mit der Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit seiner behaupteten Apostasie befassen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen ins Leere geht, weil dem diesbezüglichen Vorbringen des BF ohnehin kein glaubhafter Kern innewohnt. Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen zu einer dem BF drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr im Falle des offenen Auslebens seiner atheistischen Weltanschauung nicht beachtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren weniger als ein Jahr liegt. Es ist daher insgesamt weder eine wesentliche Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Afghanistan, insbesondere im Herkunftsort des BF, in den letzten Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Afghanistan, insbesondere im Herkunftsort des BF, in den letzten Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Der BF befindet sich gegenwärtig im AHZ Vordernberg wo er einer ständigen Überwachung, bzw. auch einer durchgehenden medizinischen Begutachtung unterliegt. Dass bei dem BF gegenwärtig eine schwere bzw. akute Erkrankung vorliegt, konnte durch die Vorlage von hierauf unmittelbar hinweisenden, bzw. sonstigen relevanten medizinischen Unterlagen nicht erschlossen werden, bzw. wurden dem BVwG im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine gesonderten Informationen betreffend das Bestehen einer diesbezüglich bestehenden akut lebensbedrohlichen Erkrankung des BF übermittelt. Die Behörde ist jedenfalls verpflichtet Anhaltungen unter möglichster Schonung der Person durchzuführen. Insbesondere ist auf einen allfällig erforderlichen medizinischen Betreuungsbedarf entsprechend zu reagieren. Es besteht kein Grund an der diesbezüglich ordnungsgemäßen Wahrnehmung der diesbezüglichen Pflichten durch die zuständige Behörde, bzw. das Bundesamt zu zweifeln. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens nicht begründet. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. 2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Situation in Afghanistan wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des dort verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens maßgeblich geänderten Sachverhalt. Ein solcher wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Situation in dem Herkunftsort des BF ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat und somit verfahrensgegenständlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde. trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG3.2.1 Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG3.2.1 Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Im gegenständlichen Fall behauptet, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behauptet, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen: Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
- 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
- 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
- 1977, 2609/76). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und es ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und es ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Gegenständlich fehlt es sämtlichen Vorbringen des BF, insbesondere dem Vorbringen des BF, insbesondere auch betreffend der Absicht seine Religion zu wechseln, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, der glaubhafte Kern. Dies, da der BF keinerlei konkrete, bzw. substantiierte neue Gründe die für eine asylrelevante Bedrohung sprechen könnten glaubhaft und nachvollziehbar zu Protokoll geben hat können. Doch selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung könnten die nunmehrigen Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Umstand, dass sämtliche nunmehr erstattete Angaben und neuen Gründe, insbesondere auch betreffend der Absicht des Glaubenswechsels, schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden haben und der BF bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren dieserart Ausführungen vorzubringen gehabt hätte, bzw. bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelt worden sind. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. W192 2175749-1, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. W192 2175749-1, ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der BF relevante, bzw. nachvollziehbar glaubhafte unmittelbar asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht, bzw. Gründe vorgebracht die eine asylrelevante Verfolgung des BF im Heimatstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indizieren würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine wesentliche Änderung der Lage in Afghanistan ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Afghanistan wurde auch vom BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Auch eine wesentliche Änderung der Lage in Afghanistan ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Afghanistan wurde auch vom BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass an keiner Erkrankung leide und auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan getroffen. Auch sonst sind dem vorliegenden Verwaltungsakt kein unmittelbarer Hinweis auf das Vorliegen von akuten bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen des BF zu entnehmen. Der BF unterliegt im AHZ Vordernberg einer durchgehenden auch medizinischen Beobachtung und Betreuung. Auch ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die belangte Behörde sämtliche verfahrensrelevanten Schritte unter möglichster Schonung der Person durchzuführen haben wird, wofür insbesondere das BFA Sorge zu tragen haben wird. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides abzuweisen war. 3.2.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom BF behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder vom BF behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer des - ununterbrochenen - Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interesse ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer des - ununterbrochenen - Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interesse ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat sich keine besonderen Deutschkenntnisse angeeignet, bzw. ist das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigenden Integration des BF im Bundesgebiet aus sämtlichen Ausführungen nicht ableitbar. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaates Afghanistan ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde. Auch der Vater des BF lebt in Afghanistan. Der BF spricht eine der Landessprachen Afghanistans als Muttersprache und ist durchaus mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach der nunmehr insgesamt relativ kurzen Abwesenheit wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern können wird. Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem durchgehend illegalen Aufenthalt und der nicht hinreichend ausgeprägten Integration besonderes Gewicht zukommt. In Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessensabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben des BF iSv Art. 8 Abs. 2 EMKR eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden.In Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessensabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben des BF iSv Artikel 8, Absatz 2, EMKR eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche I