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{'item': 'W215 2101757-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW215 2101757-1 SpruchW215 2101757-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 06.02.2015, Zahl 13-820029700-2014555, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 06.02.2015, Zahl 13-820029700-2014555, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 08.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.01.2012 erfolgte die Erstbefragung Beschwerdeführerin und dieser gab nach ihrem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass sie einen XXXX betrieben, al-Schabaab ihr gesagt habe, dass sie als Frau nicht XXXX arbeiten dürfe und deshalb das XXXX mit einer Panzergranate gesprengt hätten. Al-Schabaab hätten auch die XXXX und Kunden umgebracht. Die Beschwerdeführerin stehe auf einer Todesliste von al-Schabaab und fürchte um ihr Leben.Am 10.01.2012 erfolgte die Erstbefragung Beschwerdeführerin und dieser gab nach ihrem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass sie einen römisch 40 betrieben, al-Schabaab ihr gesagt habe, dass sie als Frau nicht römisch 40 arbeiten dürfe und deshalb das römisch 40 mit einer Panzergranate gesprengt hätten. Al-Schabaab hätten auch die römisch 40 und Kunden umgebracht. Die Beschwerdeführerin stehe auf einer Todesliste von al-Schabaab und fürchte um ihr Leben. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.02.2012 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gab an jahrelang in Saudi-Arabien gearbeitet zu haben. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab sie zusammengefasst an, dass sie die Bundesrepublik Somalia verlassen habe, weil zwei Mitglieder von al-Schabaab am 19.03.2009 in XXXX gekommen seien und gesagt hätten, sie solle aufhören anderen Leuten die XXXX . Die Beschwerdeführerin habe weitergearbeitet und am 26.03.2009 sei ihr XXXX in Brand gesteckt worden, wobei Kunden und ihre XXXX getötet worden seien. Würde al-Schabaab XXXX verlassen, hätte die Beschwerdeführerin keine Probleme damit zurückzukehren.Die Beschwerdeführerin wurde am 28.02.2012 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Sie gab an jahrelang in Saudi-Arabien gearbeitet zu haben. Nach ihrem Fluchtgrund gefragt gab sie zusammengefasst an, dass sie die Bundesrepublik Somalia verlassen habe, weil zwei Mitglieder von al-Schabaab am 19.03.2009 in römisch 40 gekommen seien und gesagt hätten, sie solle aufhören anderen Leuten die römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe weitergearbeitet und am 26.03.2009 sei ihr römisch 40 in Brand gesteckt worden, wobei Kunden und ihre römisch 40 getötet worden seien. Würde al-Schabaab römisch 40 verlassen, hätte die Beschwerdeführerin keine Probleme damit zurückzukehren. Am 28.01.2015 erfolgte eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin, in der sie ihre Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und ausführte, dass alle drei Söhne in Saudi-Arabien geboren seien. Die al-Schabaab sei zunächst am 19.03.2009 im XXXX gewesen. Sie wisse nicht, ob bei der Explosion ihres XXXX am 26.03.2009 neben ihrer XXXX mehrere Kunden oder nur eine Kundin gestorben sei.Am 28.01.2015 erfolgte eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin, in der sie ihre Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und ausführte, dass alle drei Söhne in Saudi-Arabien geboren seien. Die al-Schabaab sei zunächst am 19.03.2009 im römisch 40 gewesen. Sie wisse nicht, ob bei der Explosion ihres römisch 40 am 26.03.2009 neben ihrer römisch 40 mehrere Kunden oder nur eine Kundin gestorben sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2015, Zahl 13-820029700-2014555, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm13-820029700-2014555, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2016 erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid, zugestellt am 12.02.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 23.02.2015 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und der Beschwerdeführerin deshalb Asyl zu gewähren sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheid, zugestellt am 12.02.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 23.02.2015 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und der Beschwerdeführerin deshalb Asyl zu gewähren sei. 2. Die Beschwerdevorlage vom 24.02.2015 langte am 26.02.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt welche auf Grund der damaligen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese, in einem erstinstanzlichen Verfahren eines ihrer Kinder noch Beschwerde erheben wolle, zwecks Zusammenführung dieser Verfahren, auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Nachdem schließlich festgestellt werden musste, dass die Beschwerdeführerin dies nie gemacht hatte, wurde die Verhandlung am 06.11.2018 fortgesetzt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 02.03.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem XXXX sehr einflussreichen Clan der Abgaal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Die Beschwerdeführerin hat, wenn sie nicht gerade in Saudi-Arabien gearbeitet hat, in XXXX in Zentralsomalia gelebt.1. Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem römisch 40 sehr einflussreichen Clan der Abgaal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Die Beschwerdeführerin hat, wenn sie nicht gerade in Saudi-Arabien gearbeitet hat, in römisch 40 in Zentralsomalia gelebt. Den, ebenfalls in Österreich aufhältigen, vier minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin wurde bereits, ebenso wie der Beschwerdeführerin, subsidiärer Schutz aber kein Asyl gewährt; deren Asylverfahren sind jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von al-Schabaab in XXXX wegen ihrer Arbeit bedroht, oder ihr XXXX von al-Schabaab mit einer Panzergranate in die Luft gesprengt oder abgebrannt wurde, oder die Beschwerdeführerin in Folge auf eine Todesliste der al-Schabaab gesetzt wurde.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von al-Schabaab in römisch 40 wegen ihrer Arbeit bedroht, oder ihr römisch 40 von al-Schabaab mit einer Panzergranate in die Luft gesprengt oder abgebrannt wurde, oder die Beschwerdeführerin in Folge auf eine Todesliste der al-Schabaab gesetzt wurde. 3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019]). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:

  1. a)In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
  2. b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
  3. c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
  4. a)Süd- und Zentralsomalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf) Parteiensystem ad
  5. a)in Süd- und Zentralsomalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Abgal/Abgaal Die Abgaal, die zu Hawiye gehören, bilden einen der dominantesten und stärksten Clans in der Bundesrepublik Somalia (ARC 25.01.2018). Die Hawiye leben hauptsächlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (U.K. Jänner 2019). In Somalia gilt ferner das System von "hosts and guests". Demnach sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste", die mit den dominanten Hawiye/Abgaal eine Vereinbarung treffen müssen (EJPD 31.05.2017). Die Abgaal, die ebenfalls den Hawiye angehören, stellen einen der dominantesten und stärksten Clans dar. Bei den Hawiye stellen Habar Gedir und Abgaal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd- und Zentralsomalia, und insbesondere die Habar Gedir und Abgaal-Gruppen dominieren in Mogadischu (Accord 15.05.2009). In einem im Rahmen des Projekts Conflict Early Warning and Response Mechanism (CEWARN) im September 2013 veröffentlichten Bericht der Intergovernmental Authority on Development (IGAD), einer regionalen Organisation von Staaten (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Sudan und Uganda) mit Sitz in Dschibuti, wird erwähnt, dass in der Region Lower Shabelle die Clans der Biyamal (Dir), Digil (Rahanweyn), Koofi (Benadiri) und Wacdaan (Hawiye) als die ursprünglichen Bewohner ("asal") angesehen würden. Unterclans der Hawiye, darunter die Habar Gedir, Abgaal, Murusade und Hawadle aus Mogadischu und dem zentralen Landesteil würden als neue Siedler angesehen ("farac"). Seit dem Zusammenbruch des Staates würden diese Farac-Gemeinschaften die Region militärisch, wirtschaftlich und politisch dominieren (Accord 03.02.2016). In einem im März 2014 veröffentlichten gemeinsamen Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Nairobi (Kenia) und Mogadischu (Somalia) im November 2013 führen die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) und das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo an, dass eine international Behörde hinsichtlich kürzlich erfolgter Konflikte in Jowhar zwischen den Abgaal und Shiidle angegeben habe, dass es bei diesen Konflikten grundsätzlich um die Kontrolle von Wirtschaftsgütern, wie landwirtschaftliche Nutzflächen, Wasserquellen und Hafenstädte, ging. Laut einem Bericht des Danish Refugee Council (DRC) vom November 2006 hat es früher in Jowhar für die nomadischen Clans der Shiidle, eine vom Ackerbau geprägte Gruppe, die an den Ufern des Flusses Shabelle in der Region Middle Shabelle lebt, eine schlechtere Sicherheitslage - besonders für Frauen und ackerbauenden Minderheiten, die unter willkürlichen Angriffen und der Dominanz der Gruppe der Abgaal gelitten haben sollen - gegeben (Accord 12.05.2016). Die Shiidle, die in den Flussgebieten um Jowhar und Balad Landwirtschaft betreiben sind ein Jareer Can, der in der Region beheimatet ist. Ihre Rivalen um die Macht sind in erster Linie die Viehwirtschaft beitreibenden Abgaal, die traditionell Regieruns- und Sicherheitsposten, sowohl auf Bezirks- als auch auf regionaler Ebene besetzten. Wenn es um die Kontrolle humanitärer Einsätze im Jahr 2017 ging verschob sich die Position des humanitären Koordinators. Davor stand dieser unter der Verantwortung des Bezirks Kommissars - üblicherweise Shiidle -, danach mit Bekräftigung der dominierenden Interessen unter jener des Regionalgouverneurs - Abgaal. Fast alle humanitären Einrichtungen in der Region, ob auf lokaler oder internationaler Ebene, werden auf höherer personeller Ebene von Abgaal besetzt, es gibt allerdings einige Ausnahmen. Die Abgaal sind auch der dominierende Clan in der in Jowahr und Balad stationierten somalischen Nationalarmee (SNA), wo sie die Instrumente der Regierungsgewalt monopolisieren. Im April 2017 wurden über 5000 Jareer/Shiidle/Bare aus drei Dörfern in der Nähe von Balad nach militärischen Angriffen der Abgaal, die von Teilen der SNA unterstützt wurden, vertrieben (UNSC 02.11.2017). Die somalischen Nationalarmee (SNA) ist eine Freiwilligenarmee. Die Rekrutierung für die SNA erfolgte bisher nicht auf faire Art und Weise. In großen Teilen ist die Truppe eine Ansammlung ehemaliger Clan-Milizen, die ausgebildet und in SNA umbenannt worden sind. Ehemalige Kommandanten von Clan-Milizen fanden sich im Offiziersstab wieder, manche wurden Oberst oder gar General. 60 Prozent der Soldaten gehören zu den Hawiye/Abgaal und Hawiye/Habr Gedir, ein weiterer großer Anteil zu den Hawiye/Murusade (BFA August 2017). In der Middle Shabelle Region führte eine Brigade des Hawiye/Abgaal Clan Krieg gegen einen Minderheitenclan, die Shiidle, um die Kontrolle über die wertvollen Flussgebiete zu erhalten. Al-Schabaab hatte es leicht diese Angriffe zu ihrem Vorteil zu auszunützen, indem sie in den Communities für den Kampf gegen die SNA Brigaden rekrutierten (ARC 25.01.2018). Die traditionell dominanten Clans in Mogadischu sind die Abgaal und Habr Gedir Gruppen (Hawiye). Es gibt auch Murosade (Hawiye) und Minderheiten wie die Yibr (sab) and Sheikhal (EASO Dezember 2017). Es gibt keine Übersicht bezüglich der Clanzusammensetzung in Mogadischu, aber Quellen sind sich einig, dass die Stadt von Hawiye-Clans dominiert wird, insbesondere von den beiden Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir. Den Quellen zufolge stellen diese Clans einen bedeutenden Teil der Bevölkerung und der Regierungstruppen in Mogadischu. Nach Einschätzung von Landinfo ist es daher in erster Linie an den Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir, als Abschreckung für potenzielle Aggressoren in Mogadischu zu erscheinen (U.K. Jänner 2019). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Geledi, Zahl a-9133, 20.04.2015, http://www.ecoi.net/local_link/301433/438220_de.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu Konflikten zwischen Clans in der Stadt Merka (auch: Merca, Marka) in der Region Lower Shabelle, Zahl a-9478-2

(9479), 03.02.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1393732.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Shiidle (Shidle), Zahl a-9645, 12.05.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1038892.html U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf UNSC, UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, S/2017/924, 02.11.2017, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924 ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 7 November 2018 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751
(1992)and 1907
(2009)concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council, S/2018/1002, 09.11.2018, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2018_1002.pdf) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Im Fall einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Hinweisen zufolge laufen insbesondere ausländische Fachkräfte und Reisende Gefahr, Opfer von Attentaten, Überfällen, Entführungen und anderen terroristisch motivierten Gewaltverbrechen zu werden. Milizen und andere Sicherheitskräfte, die nicht der somalischen Bundesregierung unterstehen, folgen oft nicht vorhersehbaren Loyalitäten und können für ausländische Reisende in der Regel keine Sicherheit garantieren. Übernachtungen sollten landesweit nur in von der Sicherheitsabteilung der Vereinten Nationen freigegebenen Unterkünften erfolgen (BMEIA Stand 18.03.2019 abgefragt 20.03.2019). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 07.03.2018). In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet (Accord, Sicherheitslage 31.10.2018). Berichtete Konfliktvorfälle nach Provinzen im dritten Quartal 2018: XXXXrömisch 40 (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018). Entwicklung von Konfliktvorfällen von September 2016 bis September 2018 in der gesamten Bundesrepublik Somalia: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord drittes Quartal 2018, 20.12.2018) Die Sicherheitslage in Somalia blieb zwischen 23. August und 13. Dezember 2018 volatil. Die al-Schabaab war weiterhin die Hauptbedrohung der Sicherheit im Land. Es gab zudem einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. In der umstrittenen Region Sool, gab es weiterhin Spannungen in der Stadt Turkaraq und angrenzenden Gebieten, mit sporadischen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Die al-Schabaab behielt trotz andauernder und intensivierter landesweiter Boden- und Luftangriffe weiterhin operative Stärke und Fähigkeiten. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Puntland waren al-Schabaab und Pro-ISIL Elemente weiterhin aktiv. In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet. Die Taktik der al-Schabaab scheint Recherchen zufolge in Richtung weniger Angriffe auf Regierungsstützpunkte und mehr Angriffe auf Regierungsbüros und Geschäfte, die sich weigern, der al-Schabaab gegenüber Steuern abzuführen, zu gehen. Zudem verwendet die al-Schabaab scheinbar Bombenangriffe als Hauptmethode, um die somalische Regierung und ihrer Verbündeten ins Visier zu nehmen (Accord Sicherheitslage 31.01.2019). ad
  1. a)Süd- und Zentralsomalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben (AA 07.03.2018). Bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab starben am 19.09.2018 nahe der Ortschaft Abdale-Birole (Region Lower Juba) zehn Soldaten des Bundesstaates Jubaland. Die Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab in Afgooye (Region Lower Shabelle) tötete am 25.09.2018 einen Soldaten und verletzte zwei weitere. Am 27.09.2018 starben bei der Explosion einer Sprengfalle der al-Schabaab bei einem Teeladen in Elwaq (Region Gedo) zwei Personen, sechs wurden verletzt. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben. Das Afrikakommando der USA tötete am 21.09.2018 bei einem Luftangriff ca. 50 Kilometer nordwestlich von Kismayo (Region Lower Juba) 18 al-Schabaab-Kämpfer. Am 24.09.2018 töteten somalische und AMISOM-Einheiten bei einer Sicherheitsoperation in Qoryoley (Region Lower Shabelle) 35 al-Schabaab-Angehörige. Somalische Einheiten töteten am 27.09.2018 in der Ortschaft Jilib-Marka (Region Lower Shabelle) 16 al-Schabaab-Kämpfer. Am Rande der UN-Generalversammlung traf Außenminister Ahmed Awad Issa mit dem russischen Außenminister Sergej Lawrow zusammen. Lawrow erklärte, Russland unterstütze die Anstrengungen Somalias und der AMISOM bei der Terrorismusbekämpfung. Die beiden Außenminister bekräftigten ihre früheren Zusagen zum Ausbau der diplomatischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit (BAMF 01.10.2018). Al-Schabaab tötete nach eigenen Angaben am 29.10.2018 bei einem Anschlag mit einer Sprengfalle auf einen Konvoi äthiopischer Truppen der AMISOM in der Ortschaft El-Gal nahe Beledweyne (Region Hiiran) 30 äthiopische Soldaten. Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet. Der IS ermordete nach eigenen Angaben am 01.11.2018 in Boosaaso (Puntland) einen Zollbeamten. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Anschlag mit einer Sprengfalle auf dschibutische AMISOM-Kräfte in Bulo Burde (Region Hiiraan) am 02.11.2018. Bei einem Luftangriff nicht identifizierter Flugzeuge am 28.10.2018 in Kasuuma (Region Lower Jubba) kamen elf al-Schabaab-Kämpfer ums Leben. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.10.18 somalische und AMISOM-Einheiten in mehreren Ortschaften im Bezirk Qoryoley (Region Lower Shabelle) an. Somalische und AMISOM-Kräfte übernahmen am 31.10.2018 die Kontrolle über die Stadt Daynunay in der Nähe von Baidoa (Region Bay Region). Al-S habaab hatte Daynunay im Juni 2018 erobert. Somalische und AMISOM-Einheiten töteten am 02.11.2018 im Rahmen einer gemeinsamen Offensive gegen al-Schabaab im Bezirk Jamaame (Region Lower Juba) zwölf Extremisten. Bei einem Luftangriff der USA sollen in der Ortschaft Araara nahe Kismayo (Region Lower Juba) am 02.11.2018 vier al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein (BAMF 05.11.2018). Bei einem Anschlag auf ein Hotel nahe der Kreuzung K 4 (Kilomter-vier-Kreuzung; belebte Kreuzung an der Straße zwischen Hafen und Flughafen) zündeten Selbstmordattentäter der al-Schabaab am 09.11.2018 Autobomben. Anschließend versuchten Kämpfer, in das Hotel einzudringen. Mindestens 13 Zivilisten und sechs Extremisten kamen ums Leben; 13 Zivilisten wurden verletzt. Vier al-Schabaab-Kämpfer starben am 03.11.2018 durch einen Luftschlag des United States Africa Command (AFRICOM) nahe Arare (Region Lower Juba [BAMF 12.11.2018]). Bei der Explosion einer Sprengfalle, die am 18.11.2018 in der Ortschaft Weydow außerhalb von Mogadischu vermutlich von al-Schabaab-Angehörigen gezündet wurde, starb ein Regierungssoldat; mindestens ein Zivilist wurde verletzt. Mehrere AMISOM-Soldaten kamen am 19.11.2018 nahe Baidoa (Region Bay) bei der Detonation von zwei Sprengfallen der al-Schabaab ums Leben. Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für einen Angriff auf ein Militärfahrzeug nahe Boosaaso (Puntland) am 20.11.2018, bei dem drei puntländische Soldaten getötet wurden. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten in Galkayo am 26.11.2018 nach Angaben der Polizei einen islamischen Geistlichen, dessen Frau sowie 13 weitere Personen. Al-Schabaab hatte dem Geistlichen vorgeworfen, den Propheten Mohammed beleidigt zu haben. Drei Extremisten, die das von dem Geistlichen geleitete islamische Zentrum gestürmt hatten, wurden erschossen. In Jilib (Region Middle Juba) soll der Radiosender der al-Schabaab Andalus von einem unbekannten Flugzeug bombardiert worden sein. Das genaue Datum ist unbekannt. Die USA verneinten eine Beteiligung. Am 19.11.2018 kam es in der Region Galgaduud zu einem Zusammenstoß von Kämpfern der Ahlu Sunna wa al Jama'a mit Kämpfern der al-Schabaab. Al-Schabaab-Angehörige griffen am 19.11.2018 einen Stützpunkt der kenianischen Armee in Fafadun (Region Gedo) an. Die Zahl der Opfer ist unbekannt. Das US Africa Command (AFRICOM) führte am 19.11.2018 zwei Luftschläge gegen al-Schabaab nahe Debatscile (Region Mudug) durch, bei denen insgesamt 27 al-Schabaab-Kämpfer getötet wurden. Bei Luftangriffen des AFRICOM starben am 20.11.2018 sieben Extremisten nahe der Ortschaft Quy Cad (Region Mudug) sowie sechs am 21.11.2018 nahe Haradheere (Region Mudug). Zivilisten kamen nach AFRICOM Angaben nicht zu Schaden. Am 20.11.2018 töteten somalische Einheiten 13 al-Schabaab-Kämpfer in Marka (Region Lower Shabelle [BAMF 26.11.2018]). Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 04.12.2018). Sieben somalische Soldaten einschließlich eines Generals kamen am 06.12.2018 bei einem Anschlag der al-Schabaab auf einen Militärkonvoi in Dhanaane (Region Lower Shabelle) ums Leben. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen al-Schabaab-Kämpfern und einer örtlichen Miliz, die sich Steuerforderungen der Extremisten widersetzte, wurden am 03.12.2018 in Adale (Region Middle Shabelle) vier al-Schabaab-Angehörige getötet. Unterstützer rivalisierender Kandidaten für die im Bundesstaat Southwest anstehenden Präsidentschaftswahlen beschossen einander in Baidoa (Region Bay) mehrfach mit Granaten. Die Sicherheitskräfte verhafteten am 06.12.2018 zahlreiche Personen. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 06.12.2018 einen Militärstützpunkt des Bundesstaates Jubbaland in Beled Hawo (Region Gedo) an; mindestens fünf Soldaten starben. Mit einem Luftschlag töten US-Streitkräfte bei Basra (Region Middle Juba) am 08.12.2018 vier Kämpfer der Al-Schabaab (BAMF 10.12.2018). Äthiopische AMISOM-Einheiten verhafteten am 13.12.2018 in Baidoa (Region Bay) Sheikh Mukhtar Robow alias Abu Mansur. Nach unbestätigten Berichten soll Robow gefoltert und nach Mogadischu gebracht worden sein. Robow war einer der Begründer der al-Schabaab, ihr stellvertretender Führer und Sprecher. Unbestätigten Berichten zufolge soll er 2013 zur Regierung übergelaufen sein. Wegen der Verhaftung kam es in Baidoa am 13. und 14.12.2018 zu gewaltsamen Protesten seiner Unterstützer. Robow kandidiert für das Präsidentenamt des Bundesstaates South West bei den für den 19.12.2018 geplanten Wahlen. Die Senatoren des Bundesstaates South West im somalischen Oberhaus verurteilten Robows Verhaftung und bezichtigen AMISOM der Einmischung in die Innenpolitik und der Zusammenarbeit mit der Regierung, um in die bevorstehenden Wahlen einzugreifen. Die Senatoren empfahlen eine Verschiebung der Wahl, um Robow eine Teilnahme zu ermöglichen (BAMF 17.12.2018). Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018). Bei einer Operation US-gestützter somalischer Spezialeinheiten am 13.01.2019 in mehreren Ortschaften außerhalb der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) wurden 85 al-Schabaab-Kämpfer getötet, unter ihnen fünf ausländische Staatsangehörige, so ein somalischer Radiosender. Die ausländischen Kämpfer stammten aus Tansania, Ägypten, Mauretanien, Jemen und Syrien. Al-Schabaab tötete am 18.01.2019 nach eigenen Angaben 57 Soldaten bei einem Angriff auf einen äthiopischen Militärkonvoi nahe der Stadt Burhakaba (Region Bay). Die äthiopische Militärführung machte keine Angaben zur Anzahl der Opfer. Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016/2017 teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Region Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019).Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016 aus 2017, teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Region Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019). Ein al-Schabaab-Extremist ermordete in Boosaaso am 04.02.2019 einen italienischen Staatsangehörigen, der für die emiratische Gesellschaft DP World in der Verwaltung des Hafens von Boosaaso arbeitete. DP World hatte im Jahr 2017 einen Vertrag über 30 Jahre für die Verwaltung und Entwicklung des Hafens von Boosaaso erhalten. Dagegen hatten damals zahlreiche Einwohner der Stadt protestiert. Al-Schabaab-Angehörige ermordeten nahe der Ortschaft Dhanaane (Region Lower Shabelle) am 05.02.2019 zwei hochrangige Offiziere der somalischen Armee mit einer Sprengfalle. Am 04.02.2019 sollen bei einer Operation der somalischen Armee nahe dem Dorf Farsooley (Region Lower Shabelle) 40 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Sechs Soldaten starben am 06.02.2019 bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt von somalischem Militär und Sicherheitskräften Jubalands in der Region Lower Juba. Bei einer US-gestützen Boden- und Luftoffensive des somalischen Militärs gegen al-Schabaab nahe Barire (Region Lower Shabelle) sollen am 07.02.2019 zehn Extremisten getötet worden sein. United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe. Für einen Angriff am 05.02.2019 nahe Leego (Region Bay) wurden keine Opferzahlen bekanntgegeben. Bei Angriffen am 06.02.2019 nahe Gendershe (Region Lower Shabelle) und 07.02.2019 nahe Barire (Region Lower Shabelle) wurden elf bzw. vier Extremisten getötet. Ein weiterer Luftangriff am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) tötete acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019). Bei zwei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) nahe der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) am 11.02.2019 wurden nach Angaben von U.S.-Angaben elf bzw. vier Extremisten getötet. Zivilisten sollen entgegen anderslautender Behauptungen der al-Schabaab nicht zu Schaden gekommen sein. Einheiten des somalischen Militärs und Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland griffen am 12.02.2019 Stützpunkte der al-Schabaab nahe der Stadt Jamame (Region Lower Juba) an. Flugzeuge unbekannter Herkunft unternahmen am 14.02.2019 nahe der Stadt El Adde (Region Gedo) einen Luftangriff, bei dem mindestens 13 al-Schabaab-Angehörige ums Leben gekommen sein sollen. Bei einem Angriff der al-Schabaab auf die Baledogle Airbase nahe Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) kamen nach Angaben der Extremisten drei U.S.-Soldaten ums Leben. AFRICOM bestritt dies. Puntländische Sicherheitskräfte nahmen im Rahmen einer Operation gegen den IS nordöstlich der Stadt Boosaaso am 11.02.2019 mehrere Personen fest, die sich dem IS anschließen wollten (BAMF 18.02.2019). Eine Explosion von zwei Sprengfallen der al-Schabaab am 20.02.2019 zerstörte in Bardheere (Region Gedo) den gepanzerten Mannschaftswagen einer äthiopischen AMISOM-Patrouille. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Al-Schabaab behauptete, am 21.02.2019 am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) somalische und amerikanische Soldaten eines Konvois mit einer Autobombe getötet zu haben. Der Angriff wurde nicht bestätigt. Am 21.02.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer nahe Balad (Region Middle Shabelle) einen Stützpunkt der somalischen Armee an. Es kam zu Verlusten auf beiden Seiten. Die Extremisten behaupteten, große Teile der Stadt erobert zu haben. Nach Berichten örtlicher Medien soll dies nicht zutreffen. Am 21.02.2019 kehrten 200 burundische AMISOM-Soldaten in ihre Heimat zurück. Forderungen der Afrikanischen Union (AU), Burundi solle 1.000 Soldaten seines etwa 5.400 Mann starken Kontingents bis Ende Februar aus Somalia abziehen, will die burundische Regierung nicht nachkommen. Sie droht mit einem Abzug all ihrer Soldaten, falls die AU auf der Forderung bestehe. Burundi stellt ca. ein Viertel der AMISOM-Soldaten und damit nach Uganda das zweitgrößte Kontingent. Im bisherigen Verlauf des Einsatzes verloren 800 bis 1.000 burundische Soldaten ihr Leben. Präsident Pierre Nkurunziza und Somalias Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo forderten nach einem Treffen eine Dringlichkeitssitzung der AU zur Frage des Truppenabzugs. Die Beteiligung an AMISOM bedeutet eine Einkommensquelle in harter Währung für Burundi. Die AU bezahlt für das Kontingent rund 18 Mio. USD pro Quartal (BAMF 25.02.2019). Am 25.02.2019 wurden neun Straßenreiniger am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) erschossen. Dieser Vorfall wird der al-Schabaab ebenso zugerechnet wie die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu. Das Afrikakommano der USA (U.S. AFRICOM) unternahm am 23.02.2019 Luftangriffe auf Stützpunkte der al-Schabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Region Middle Juba) nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) sowie in der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle). Zwei Extremisten sollen bei diesen Angriffen ums Leben gekommen sein. Bei weiteren Luftschlägen von AFRICOM auf Stellungen und Ausbildungslager der al-Schabaab wurden am 24.02.2019 nahe Beledweyne (Region Hiraan) 35 Extremisten, am 25.02.2019 nahe der Ortschaft Shebeeley (Region Hiraan) 20 sowie am 28.02.2019 ebenfalls in der Region Hiraan 26 Extremisten getötet. Al-Schabaab-Kämpfer überfielen am 27.02.2019 einen Stützpunkt der AMISOM nahe der Stadt Qoryoley (Region Lower Shabelle). Bei dem sich anschließenden Gefecht wurden mindestens drei somalische Soldaten verletzt (BAMF 04.03.2019). Al-Schabaab behauptet, mehrere Gebiete in der Nähe der Stadt Bal'ad in der Region Middle Shabelle, nördlich von Mogadischu, erobert zu haben, nachdem sich die Somalische Nationalarmee (SNA) aus den Gebieten zurückgezogen hatte. Berichten zufolge haben die SNA-Kräfte ihre Positionen aus Streit um Lohnzahlungen aufgegeben (BAMF 01.04.2019). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Somalia, unverändert gültig seit 18.03.2019, Stand 20.03.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 3. Quartal 2018, 2. Version 20.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002471/2018q3Somalia_de.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BBC News, Laut Militär der USA 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet, 17.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46592101 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.01.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002530.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.03.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 20.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Der IS übernahm auch die Verantwortung für eine Bombenexplosion auf dem Bakara-Markt in Mogadischu, bei der am 24.09.2018 drei Zivilisten und zwei Soldaten getötet wurden. Bei einem Anschlag der al-Schabaab mit einer Sprengfalle auf ein Fahrzeug der somalischen Armee in Mogadischu kamen drei Soldaten ums Leben (BAMF 01.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) Journalisten zufolge stürmten Angang Juli 2018 Kämpfer der al-Schabaab nach der Explosion von zwei Autobomben das Innenministerium in Mogadischu. 10 Personen wurden getötet und mindestens 20 Zivilisten verletzt (Accord 31.10.2018). Am 27.10.2018 wurde nahe Mogadischu ein Rundfunkjournalist ermordet. Eine Explosion einer Sprengfalle nahe dem somalischen Parlament am 01.11.2018 hatte keine Todesfälle zur Folge. Hinter beiden Anschlägen wird die al-Schabaab vermutet (BAMF 05.11.2018). Bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu sind nach Polizeiangaben mindestens 39 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlich islamistischen Angreifer. Die Polizei vermutete die islamistische Terrororganisation al-Schabaab hinter dem Anschlag. Vier al-Schabaab-Kämpfer, die das Hotel stürmen wollten, wurden der Polizei zufolge von Sicherheitsleuten getötet. Das Hotel nahe der belebten Kreuzung "Kilometer vier" unweit des Flughafens ist unter anderem bei somalischen Regierungsvertreten beliebt (Tagesschau 10.11.2018). Bei der Explosion von zwei Sprengfallen, die auf Konvois der AMISOM zielten, wurde im Stadtteil Heliwa von Mogadischu am 06.11.2018 ein Fahrer verletzt; die zweite Explosion blieb ohne Opfer. Einwohner von Mogadischu beschuldigten AMISOM-Soldaten, sie hätten nach der Explosion in Heliwa auf Zivilisten geschossen und vier Menschen getötet. Mehr als 100 Demonstranten forderten von der Regierung eine Untersuchung des Vorfalls. AMISOM kündigte eine Untersuchung an (BAMF 12.11.2018). Am 20.11.2018 wurden in Mogadischu bei einem al-Schabaab zugerechneten Anschlag mit einer Sprengfalle auf das Fahrzeug eines Abgeordneten zwei Personen verletzt (BAMF 26.11.2018). Bei Anschlägen der al-Schabaab wurden in Mogadischu ein Mitarbeiter des Telekommunikationsministeriums (02.12.2018) und mehrere AMISOM-Soldaten getötet (05.12.2018) sowie ein Journalist verletzt (RSF 04.12.2018; BAMF 10.12.2018; BBC 22.12.2018). Bei Anschlägen der al-Schabaab auf Militärkonvois kamen am 09.12.2018 in Mogadischu drei somalische Soldaten ums Leben. Nach einem Bericht des Norwegian Refugee Council vom 11.12.2018 flohen in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 340.000 IDPs wegen Konflikten, Dürre und Überflutungen nach Mogadischu (BAMF 17.12.2018). Es gab einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Mogadischu führte die al-Schabaab zwischen 23.08.und 13.12.2018 weiterhin Angriffe und gezielte Attentate mittels in oder an Fahrzeugen angebrachten improvisierten Sprengsätzen und ferngezündeten Sprengsätzen aus. Im September und Oktober kam es während kurzer Angriffspausen zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität in Mogadischu. Am 09.11.2018 kam es zur Detonation von drei Sprengsätzen durch Selbstmordattentäter und einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften in Mogadischu. Die Ziele der Anschläge waren zwei Hotels und ein Polizeihauptquartier. 53 Personen wurden getötet und über 100 Personen verwundet (Accord 31.01.2019). Bei der Explosion einer Autobombe am 29.01.2019 starben im Stadtteil Bondhere in Mogadischu zwei Zivilisten, fünf weitere wurden verletzt. Al-Schabaab behauptete, sieben Regierungsmitarbeiter getötet zu haben. Vier Zivilisten, unter ihnen zwei ausländische Ingenieure, wurden bei der Explosion einer Sprengfalle am 29.01.2019 außerhalb von Mogadischu verletzt. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 31.01.2019 einen Offizier der somalischen Armee vor seinem Haus im Stadtteil Hamar Weyne von Mogadischu (BAMF 04.02.2019). Bei der Explosion einer Autobombe vor dem Einkaufszentrum Hamar Weyne Market in Mogadischu starben am 04.02.2019 neun Zivilisten, mehrere weitere Personen wurden verletzt. Zu dem Anschlag, der einem Treffen von leitenden Beamten in einem Restaurant neben dem Einkaufszentrum gegolten haben soll, bekannte sich die al-Schabaab (BAMF 11.02.2019). Bei Anschlägen der al-Schabaab in Mogadischu starben am 12.02.2019 im Stadtteil Hodan ein Polizist und im Stadtteil Dharkenley ein somalischer Soldat sowie am 13.02.2019 der Fahrer eines Abgeordneten des Bundesstaates Südwest im Stadtteil Hodan (BAMF 18.02.2019). Am 20.02.2019 wurde im Bezirk Hodan von Mogadischu der stellvertretende Generalstaatsanwalt der somalischen Bundesregierung durch al-Schabaab-Kämpfer ermordet (BAMF 25.02.2019). Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 23.02.2019 im Bezirk Karan von Mogadischu ein Mitglied des Parlaments. Der al-Schabaab wird die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu zugerechnet. Am 28.02.2019 stürmten al-Schabaab Kämpfer einen Hotel- und Geschäftskomplex an einer belebten Straße von Mogadischu. Erst am folgenden Tag gelang es den Sicherheitskräften, die Kontrolle über den Komplex wiederzuerlangen. Der Anschlag, für den al-Schabaab die Verantwortung übernahm, forderte nach offiziellen Angaben mindestens 20 Menschenleben; mehr als 60 Personen wurden verletzt (BAMF 04.03.2019). Am 23.03.2019 griff al-Schabaab in Mogadischu ein Regierungsgebäude an, in dem sich zwei Ministerien befinden. Mehrere Menschen, darunter ein stellvertretender Minister, kamen durch zwei Explosionen sowie einem darauffolgenden Schusswechsel zwischen der Terrorgruppe und den somalischen Sicherheitskräften ums Leben. Bei einem Bombenattentat auf zwei mit Sicherheitskräften besetzte Kontrollpunkte in Mogadischu tötete al-Schabaab vier Soldaten und verletzte mehrere Zivilisten. Am 28.03.2019 zündete al-Schabaab eine Autobombe vor einem Restaurant in der Nähe des Wehliye Hotels an der Maka al-Mukarama Road im Hawl-Wadag-Distrikt in Mogadischu. Mindestens 15 Menschen wurden getötet (BAMF 01.04.2019). (Accord, Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.10.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1448378.html AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.10.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001577/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+05.11.2018+%28deutsch%29.pdf Tagesschau, Viele Tote bei Anschlag in Somalia, 10.11.1018, https://www.tagesschau.de/ausland/somalia-anschlag-121.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001572/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+12.11.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001559/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+26.11.2018+%28deutsch%29.pdf RSF, Reporters Sans Frontières, Mogadischu, Leiter einer NGO für Pressefreiheit bei gezieltem Bombenanschlag verletzt, 04.12.2018, https://rsf.org/en/news/press-freedom-defender-badly-injured-targeted-mogadishu-bomb BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001573/Deutschland+_+Bundesamt+für+Migration+und+Flüchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+10.12.2018+%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.12.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456289/6126_1547459202_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-12-2018-deutsch.pdf BBC News, Mogadischu, Bekannter Journalist unter den bei Bombenanschlag von al-Schabaab getöteten Personen, 22.12.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-46660213 Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 31.01.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002530.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.03.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf) Al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden vonal-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central), Fear of Al-Shabaab, Version 2.0, Juli 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629570/Somalia_-_Al-Shabaab_-_CPIN_-_v2_0.pdf) Justiz und Sicherheitsbehörden ad
  2. a)in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018). Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
  3. a)in Süd- und Zentralsomalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Korruption/Dokumente Die Bundesrepublik Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). In den Jahren 2017 und 2018 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017, TI 2018). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Scharia") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad
  4. a)in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Religion ad
  5. a)in Süd- und Zentralsomalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Behandlung nach Rückkehr ad
  6. a)in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018). Bisher kehrten im Jahr 2018 mehr als 1.300 Somalier aus dem Jemen an ihren Herkunftsort zurück; die Programme für unterstützte spontane Rückkehr wurde 2017 von UNHCR initiiert (UNHCR 07.08.2018). Insgesamt 123.399 somalische Flüchtlinge sind seit Dezember 2014 freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Darunter hat UNHCR 82.840 freiwillige Rückkehrer aus Kenia unterstützt und 3.053 geholfen, die seit 2017 spontan aus dem Jemen zurückgekehrt sind (UNHCR Fact Sheet 30.11.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, 07.08.2018, http://www.unhcr.org/news/briefing/2018/8/5b6951b14/unhcr-aids-return-2000-somali-refugees-yemen.html UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Fact Sheet 30.11.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001549/67182.pdf) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Clan- und Glaubenszugehörigkeit sowie Wohnort (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen, wonach der Clan der Beschwerdeführerin XXXX XXXX besonders einflussreich ist, ergeben sich aus den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3. Abgal/Abgaal).1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 1.) kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Clan- und Glaubenszugehörigkeit sowie Wohnort (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen, wonach der Clan der Beschwerdeführerin römisch 40 römisch 40 besonders einflussreich ist, ergeben sich aus den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 3. Abgal/Abgaal). Die Feststellungen, dass allen vier, ebenfalls in Österreich aufhältigen, minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin, ebenso wie der Beschwerdeführerin, subsidiärer Schutz aber kein Asyl gewährt wurde und deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind (siehe Feststellungen 1.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einer Recherche im Informationsverbund des Zentralen Fremdenregisters während der zweiten Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift Seiten 06 bis 08) und den im Beschwerdeakt einliegenden Auszügen aus dem Informationsverbund des Zentralen Fremdenregisters. 2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin von al-Schabaab in XXXX wegen ihrer Arbeit als XXXX bedroht, oder ihr XXXX von al-Schabaab mit einer Panzergranate in die Luft gesprengt oder abgebrannt wurde und sie auf einer Todesliste der al-Schabaab steht, beruht auf ihren nicht glaubhaften Angaben im Lauf des Asylverfahrens.2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin von al-Schabaab in römisch 40 wegen ihrer Arbeit als römisch 40 bedroht, oder ihr römisch 40 von al-Schabaab mit einer Panzergranate in die Luft gesprengt oder abgebrannt wurde und sie auf einer Todesliste der al-Schabaab steht, beruht auf ihren nicht glaubhaften Angaben im Lauf des Asylverfahrens. Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin sogar bei persönlichen Angaben ihr Vorbringen nach Belieben austauschte, was sie persönlich unglaubwürdig macht. So gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012 an, dass sie mit ihrem ersten Lebensgefährten, dem Vater ihrer Kinder XXXX nach moslemischem Ritus verheiratet war und danach mit ihrem zweiter Lebensgefährte XXXX wobei sie zunächst behauptet seit Ende 2005 mit dem zweiten Lebensgefährten verheiratet gewesen zu sein, nur um kurz danach anzugeben, sich erst im Jahr 2009 von XXXX getrennt und drei Monate danach, im Mai 2009, mit XXXX die moslemische Ehe im Herkunftsstaat geschlossen zu haben (Anmerkung:Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin sogar bei persönlichen Angaben ihr Vorbringen nach Belieben austauschte, was sie persönlich unglaubwürdig macht. So gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012 an, dass sie mit ihrem ersten Lebensgefährten, dem Vater ihrer Kinder römisch 40 nach moslemischem Ritus verheiratet war und danach mit ihrem zweiter Lebensgefährte römisch 40 wobei sie zunächst behauptet seit Ende 2005 mit dem zweiten Lebensgefährten verheiratet gewesen zu sein, nur um kurz danach anzugeben, sich erst im Jahr 2009 von römisch 40 getrennt und drei Monate danach, im Mai 2009, mit römisch 40 die moslemische Ehe im Herkunftsstaat geschlossen zu haben (Anmerkung: obwohl die Beschwerdeführerin, die am 08.01.2012 in Österreich ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, bereits im April 2009 ausgereist sein soll). In der Befragung am 28.01.2015 behauptete die Beschwerdeführerin, neuerlich widersprüchlich, sich bereits im Jahr 2002 telefonisch von XXXX getrennt zu haben. In der Beschwerdeverhandlung behauptet sie wieder, sich von XXXX im Jahr 2005 getrennt zu haben und noch im selben Jahr XXXX geheiratet zu haben:obwohl die Beschwerdeführerin, die am 08.01.2012 in Österreich ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, bereits im April 2009 ausgereist sein soll). In der Befragung am 28.01.2015 behauptete die Beschwerdeführerin, neuerlich widersprüchlich, sich bereits im Jahr 2002 telefonisch von römisch 40 getrennt zu haben. In der Beschwerdeverhandlung behauptet sie wieder, sich von römisch 40 im Jahr 2005 getrennt zu haben und noch im selben Jahr römisch 40 geheiratet zu haben: "...Familienstand: verheiratet..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012). "...Ich bin seit Ende 2005 verheiratet mit XXXX [...] der Kindesvater ist XXXX , wir waren verheiratet und haben uns im Mai 2009 getrennt [...] Im Mai 2009 habe ich den jetzigen Ehemann 3 Monate nach der Trennung vom ersten Mann geheiratet..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012)."...Ich bin seit Ende 2005 verheiratet mit römisch 40 [...] der Kindesvater ist römisch 40 , wir waren verheiratet und haben uns im Mai 2009 getrennt [...] Im Mai 2009 habe ich den jetzigen Ehemann 3 Monate nach der Trennung vom ersten Mann geheiratet..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012). "...Wann haben Sie ihren zweiten Ehemann geheiratet? Wie hieß dieser? A: Ich kann mich nicht erinnern. Er hieß XXXX . Er ist gestorben. Ich wurde Anfang des Jahres 2013 benachrichtigt. Wann genau er verstorben ist, weiß ich nicht.A: Ich kann mich nicht erinnern. Er hieß römisch 40 . Er ist gestorben. Ich wurde Anfang des Jahres 2013 benachrichtigt. Wann genau er verstorben ist, weiß ich nicht. F: Woran ist er gestorben? A: Wegen einer Krankheit. V: Im Gegensatz zu Ihren jetzigen Angaben haben Sie am 10.09.2012 ein Schreiben an die Behörde gerichtet, wonach Ihr damaliger Mann am 15.03.2012 in XXXX verstorben wäre. Möchten Sie sich dazu äußern?V: Im Gegensatz zu Ihren jetzigen Angaben haben Sie am 10.09.2012 ein Schreiben an die Behörde gerichtet, wonach Ihr damaliger Mann am 15.03.2012 in römisch 40 verstorben wäre. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich kann mich an Daten nicht erinnern. F: 1995 haben wir geheiratet und haben und 2002 telefonisch traditionell scheiden lassen. Sein Name ist XXXX . Ich weiß nicht wann er geboren ist, er ist der Vater meiner drei Kinder.F: 1995 haben wir geheiratet und haben und 2002 telefonisch traditionell scheiden lassen. Sein Name ist römisch 40 . Ich weiß nicht wann er geboren ist, er ist der Vater meiner drei Kinder. V: Im Gegensatz zu Ihren jetzigen Angaben haben Sie bei der Einvernahme am 28.02.2012 angegeben sich im Mai 2009 von XXXX getrennt zu haben. Möchten Sie sich dazu äußern?V: Im Gegensatz zu Ihren jetzigen Angaben haben Sie bei der Einvernahme am 28.02.2012 angegeben sich im Mai 2009 von römisch 40 getrennt zu haben. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Nein. 2009 war ich schon mit dem zweiten Mann verheiratet. Vom ersten Mann habe ich mich 2002 getrennt..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.01.2015). "...R: Sagen Sie mir einfach, wann Sie sich von ihm getrennt haben? P: Ich habe mich im Jahr 2005 vom Vater meiner ersten Kinder getrennt. Wenn ich drei Monate später meinen zweiten Lebensgefährten geheiratet habe, wann wäre das. Rechnen Sie bitte nach. R: Wann haben Sie Ihren zweiten Lebensgefährten geheiratet? P: Im selben Jahr, nachdem ich mich vom ersten Mann getrennt habe..." (zweite Verhandlungsschrift Seite 11) Die Beschwerdeführerin, die jahrelang in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet hat, weshalb ihr Auslandsreisen nicht gänzlich neu sein dürften, gab in der niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012, in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali, an, wegen der Vorfälle mit al-Schabaab im April 2009 vom XXXX nach Dubai geflogen zu sein, in der niederschriftlichen Befragung am 28.01.2015, wurden diese Angaben entsprechend nachgefragt - im Gegensatz zu anderen Angaben - von der Beschwerdeführerin nicht korrigierte und ergänzt, dass sich die Vorfälle mit al-Schabaab amDie Beschwerdeführerin, die jahrelang in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet hat, weshalb ihr Auslandsreisen nicht gänzlich neu sein dürften, gab in der niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012, in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali, an, wegen der Vorfälle mit al-Schabaab im April 2009 vom römisch 40 nach Dubai geflogen zu sein, in der niederschriftlichen Befragung am 28.01.2015, wurden diese Angaben entsprechend nachgefragt - im Gegensatz zu anderen Angaben - von der Beschwerdeführerin nicht korrigierte und ergänzt, dass sich die Vorfälle mit al-Schabaab am 19. und 26.03.2009 zutrugen. In der zweiten Beschwerdeverhandlung behauptete die Beschwerdeführerin jedoch, wegen des Vorfalls am 26.03.2009 noch im März 2009 mit dem Auto aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist zu sein: "...Im April 2009 flog ich [...] von XXXX nach Dubai [...]"...Im April 2009 flog ich [...] von römisch 40 nach Dubai [...] Wie lange hat die Reise gedauert? Von April 2009 bis..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012). "...F: Wann haben Sie Somalia verlassen? A: Im April 2009 [...] Am 19.03.2009 kamen 2 Leute von Al Schabaab zu mir XXXX , da wurde ich von ihnen verwarnt [...] am 26.03.2009, da wurde mein XXXX in Brand gesteckt ..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012).Am 19.03.2009 kamen 2 Leute von Al Schabaab zu mir römisch 40 , da wurde ich von ihnen verwarnt [...] am 26.03.2009, da wurde mein römisch 40 in Brand gesteckt ..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012). "...R: Wissen Sie noch wann und wie sind Sie aus der Bunderepublik Somalia ausgereist sind? P: Am 26.03.2009 ist das Problem passiert, dann habe ich Somalia verlassen, ich war schockiert. R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? P: Ja. R: Wissen Sie noch wann und wie sind Sie aus der Bunderepublik Somalia ausgereist sind? P: Ich kann mich nicht an den genauen Tag erinnern, es war im selben Monat, als das Problem war. Mit dem Boot. R: Sie sind aus Somalia mit dem Boot ausgereist? P: Mit dem Boot in den Irak. R: Man kann von Somalia mit dem Boot in den Irak fahren? P: Ich meine mit dem Schiff. R: Wo sind Sie in das Schiff eingestiegen innerhalb der Bundesrepublik Somalia? P: In Dschibuti. R: Aber Dschibuti ist nicht Somalia. P: Mit dem Auto von XXXX nach Dschibuti.P: Mit dem Auto von römisch 40 nach Dschibuti. R: Laut Ihren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012 sind sie im April 2009 vom den XXXX nach Dubai geflogen:R: Laut Ihren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012 sind sie im April 2009 vom den römisch 40 nach Dubai geflogen: "...Im April 2009 flog ich [...] von XXXX nach Dubai..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 17). Haben Sie eine Erklärung für Ihre widersprüchlichen Angaben?"...Im April 2009 flog ich [...] von römisch 40 nach Dubai..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 10.01.2012 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 17). Haben Sie eine Erklärung für Ihre widersprüchlichen Angaben? P: Ich kann mich nicht daran erinnern..." (zweite Verhandlungsschrift Seite 09f) Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Angst um ihr Leben Ihre Heimat verlassen müssen, wäre diese Flucht jedenfalls so aufregend und damit einprägsam gewesen, dass sie gewusst hätte, ob sie über den XXXX oder mit dem Auto ausgereiste.Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Angst um ihr Leben Ihre Heimat verlassen müssen, wäre diese Flucht jedenfalls so aufregend und damit einprägsam gewesen, dass sie gewusst hätte, ob sie über den römisch 40 oder mit dem Auto ausgereiste. Hätte al-Schabaab den XXXX der Beschwerdeführerin gewaltsam zerstört, hätte sie auch zur Dauer ihres Ausharrens vor der rettenden Flucht konkrete und gleichbleibende Angaben machen können bzw. auch noch in der Beschwerdeverhandlung gewusst, dass sie nicht schon im März ausreiste konnte. Vor allem aber wäre anzunehmen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise vor al-Schabaab versteckten hätte müssen und nicht einfach tagelang zu Hause bei ihrer Familie aufhalten konnte:Hätte al-Schabaab den römisch 40 der Beschwerdeführerin gewaltsam zerstört, hätte sie auch zur Dauer ihres Ausharrens vor der rettenden Flucht konkrete und gleichbleibende Angaben machen können bzw. auch noch in der Beschwerdeverhandlung gewusst, dass sie nicht schon im März ausreiste konnte. Vor allem aber wäre anzunehmen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise vor al-Schabaab versteckten hätte müssen und nicht einfach tagelang zu Hause bei ihrer Familie aufhalten konnte: "...A: Ich habe zuletzt in XXXX bis April 2009, bis ich Somalia verlassen habe, gelebt. Ich habe dort im Haus meiner Mutter zusammen mit meinen Kindern und meinem Mann gelebt..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012)."...A: Ich habe zuletzt in römisch 40 bis April 2009, bis ich Somalia verlassen habe, gelebt. Ich habe dort im Haus meiner Mutter zusammen mit meinen Kindern und meinem Mann gelebt..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012). "...R: Wie lange vor Ihrer Ausreise war der Vorfall, der zu Ihrer Ausreise geführt hat? P: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich bin nicht lange geblieben, ich hatte Angst. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012 angegeben, dass Sie am 19.03.2009 von al-Schabaab gewarnt wurden, am 26.03.2009 kam es zur Explosion des XXXX und Sie seien im April 2009 ausgereist (Anmerkung: Befragung 28.02.2012 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 47). Sie sagten damals, dass es bis zur Ausreise einige Tage gedauert hätte (Anmerkung: Befragung 28.02.2012 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 48). Wenn ich um mein Leben fürchten würde, würde ich doch wissen, wie lange ich mich tatsächlich noch in Todesangst zu Hause aufhalte bevor ich ausreise. Das ist doch eine extrem einprägsame Zeitspanne.R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012 angegeben, dass Sie am 19.03.2009 von al-Schabaab gewarnt wurden, am 26.03.2009 kam es zur Explosion des römisch 40 und Sie seien im April 2009 ausgereist (Anmerkung: Befragung 28.02.2012 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 47). Sie sagten damals, dass es bis zur Ausreise einige Tage gedauert hätte (Anmerkung: Befragung 28.02.2012 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 48). Wenn ich um mein Leben fürchten würde, würde ich doch wissen, wie lange ich mich tatsächlich noch in Todesangst zu Hause aufhalte bevor ich ausreise. Das ist doch eine extrem einprägsame Zeitspanne. P: Den Tag der Explosion habe ich nicht vergessen, ich habe nur vergessen, wie lange ich noch danach in Somalia blieb..." (zweite Verhandlungsschrift Seite 10). Die Beschwerdeführerin fand nichts dabei ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens abzuändern. Behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung am 28.01.2015 noch, dass ihr zweiter Lebensgefährte XXXX , den sie bei ihrer Ausreise im Herkunftsstaat zurückgelassen hatte, an einer Krankheit verstorben sei, versuchte sie dieses Vorbringen später zu steigern, indem sie behauptet er sei getötet worden:Die Beschwerdeführerin fand nichts dabei ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens abzuändern. Behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung am 28.01.2015 noch, dass ihr zweiter Lebensgefährte römisch 40 , den sie bei ihrer Ausreise im Herkunftsstaat zurückgelassen hatte, an einer Krankheit verstorben sei, versuchte sie dieses Vorbringen später zu steigern, indem sie behauptet er sei getötet worden: "...F: Wann haben Sie ihren zweiten Ehemann geheiratet? Wie hieß dieser? A: Ich kann mich nicht erinnern. Er heiß XXXX . Er ist gestorben. Ich wurde Anfang des Jahre 2013 benachrichtigt. Wann genau er verstorben ist, weiß ich nicht.A: Ich kann mich nicht erinnern. Er heiß römisch 40 . Er ist gestorben. Ich wurde Anfang des Jahre 2013 benachrichtigt. Wann genau er verstorben ist, weiß ich nicht. F: Woran ist er verstorben? A: Wegen einer Krankheit. V: Im Gegensatz zu Ihren jetzigen Angaben haben Sie am 10.09.2012 ein Schreiben an die Behörde gerichtet, wonach Ihr damaliger Mann am 15.03.2012 in XXXX verstorben wäre. Möchten Sie sich dazu äußern?V: Im Gegensatz zu Ihren jetzigen Angaben haben Sie am 10.09.2012 ein Schreiben an die Behörde gerichtet, wonach Ihr damaliger Mann am 15.03.2012 in römisch 40 verstorben wäre. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich kann mich an Daten nicht erinnern..." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 28.01.2015). "...R: Wie lange waren Sie mit dem zweiten Lebensgefährten nach muslimischen Ritus verheiratet? P: Bis er gestorben ist. R: Was ist mit dem letzten Lebensgefährten, der nicht Vater Ihrer Kinder ist, im Herkunftsstaat passiert? P: Er wurde getötet, ich war damals schon in Österreich. R: Wann wurde er getötet? P: Ich habe davon gehört am 15.03.2012, dass er getötet wurde. R: Wann wurde er getötet? P: Genau weiß ich es nicht, aber es war in dieser Zeit, als ich das gehört habe. R: Wie lange waren Sie mit ihm zusammen? P: Von 2005 bis zu meiner Ausreise. Verheiratet war ich mit ihm bis zu seinem Tod. Ich spreche von XXXX ..." (zweite Verhandlungsschrift Seite 11f)P: Von 2005 bis zu meiner Ausreise. Verheiratet war ich mit ihm bis zu seinem Tod. Ich spreche von römisch 40 ..." (zweite Verhandlungsschrift Seite 11f) Die Beschwerdeführerin hatte somit schriftlich im September 2012 behauptet, dass XXXX konkret am 15.03.2012 gestorben sei, nur um später widersprüchlich zu behaupten, dass sie erst im Jahr 2013 erfahren habe, dass er an einer Krankheit verstorben sei aber nicht wisse, wann das war. Danach behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie genau am 15.03.2012 erfahren habe, dass er getötet wurde, aber nicht wisse wann genau. Dass sich die Beschwerdeführerin an Daten nicht erinnern können soll, passt jedenfalls nicht zu dem Umstand, dass sie in allen Befragungen und der zweiten Beschwerdeverhandlung von sich aus die Daten 19.03.2009 und 26.03.2009 nannte.Die Beschwerdeführerin hatte somit schriftlich im September 2012 behauptet, dass römisch 40 konkret am 15.03.2012 gestorben sei, nur um später widersprüchlich zu behaupten, dass sie erst im Jahr 2013 erfahren habe, dass er an einer Krankheit verstorben sei aber nicht wisse, wann das war. Danach behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie genau am 15.03.2012 erfahren habe, dass er getötet wurde, aber nicht wisse wann genau. Dass sich die Beschwerdeführerin an Daten nicht erinnern können soll, passt jedenfalls nicht zu dem Umstand, dass sie in allen Befragungen und der zweiten Beschwerdeverhandlung von sich aus die Daten 19.03.2009 und 26.03.2009 nannte. Nur der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur in der ersten Befragung am 10.01.2012 behauptete auf einer Todesliste der al-Schabaab zu stehen bzw. dies danach nie wieder vorbrachte und auf Grund der nicht glaubhaften Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht davon auszugehen ist, dass diese Behauptung den Tatsachen entspricht. Wenn die Beschwerdeführerin zudem in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012 angibt: "A: Ich hätte keine Probleme damit zurückzukehren" (Anmerkung: gemeint, wenn al-Schabaab nicht länger in XXXX wäre), ist darauf zu verweisen, dass XXXX nicht länger von al-Schabaab beherrscht wird, aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 3. XXXXNur der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur in der ersten Befragung am 10.01.2012 behauptete auf einer Todesliste der al-Schabaab zu stehen bzw. dies danach nie wieder vorbrachte und auf Grund der nicht glaubhaften Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht davon auszugehen ist, dass diese Behauptung den Tatsachen entspricht. Wenn die Beschwerdeführerin zudem in der niederschriftlichen Befragung am 28.02.2012 angibt: "A: Ich hätte keine Probleme damit zurückzukehren" (Anmerkung: gemeint, wenn al-Schabaab nicht länger in römisch 40 wäre), ist darauf zu verweisen, dass römisch 40 nicht länger von al-Schabaab beherrscht wird, aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Feststellungen 3. römisch 40 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt diverser Widersprüche ausweichend reagierte und die nicht gleichbleibenden Angaben nicht nachvollziehbar erklären konnte. Die Beschwerdeführerin ist persönlich nicht glaubwürdig, weshalb sie insgesamt nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, glaubhaft zu machen. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war. 3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 06.11.2018 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der letzten Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVmIn Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie seinen Herkunftsstaat verlassen haben soll, nicht glaubhaft waren (siehe Beweiswürdigung 2.), erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht das Vorbringen zu den angeblichen Verfolgungen durch al-Schabaab nicht den Tatsachen. Da die Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht das Vorbringen zu den angeblichen Verfolgungen durch al-Schabaab nicht den Tatsachen. Da die Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen (siehe Beweiswürdigung 2.). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen (siehe Beweiswürdigung 2.). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2101757.1.00

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