4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
BDG 1979 die Einholung eines neuerlichen Gutachtens bei der BVA in Auftrag gegeben habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer angehalten der belangten Behörde mitzuteilen, ob er nach wie vor an einer Reaktivierung in den Dienststand interessiert sei, oder ob seinerseits mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
1 BDG 1979 zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurden weiters das Scheiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2018 sowie die Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 02.03.2018 übermittelt.1.4. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sie im Ruhestandsverfahren
Paragraph 14, BDG 1979 die Einholung eines neuerlichen Gutachtens bei der BVA in Auftrag gegeben habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer angehalten der belangten Behörde mitzuteilen, ob er nach wie vor an einer Reaktivierung in den Dienststand interessiert sei, oder ob seinerseits mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurden weiters das Scheiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2018 sowie die Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 02.03.2018 übermittelt. In der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 02.03.2018 wurde als Diagnose des Beschwerdeführers (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) festgehalten: Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent ICD F 10.1, rezidivierend depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig ICD F 33.0, Fettleber, minimale Skoliose. Im Vergleich zur letzten Leistungsbeurteilung habe sich eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes ergeben, deshalb sei eine weitere Besserung des Zustandsbildes überwiegend wahrscheinlich möglich. Zudem wurde eine Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie dringend empfohlen und eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten vorgeschlagen. Im Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2018, gerichtet an die belangte Behörde, wurde wie folgt ausgeführt: "Wie im Gutachten von der Versicherungsangstalt öffentlich Bediensteter vom 02.03.2018 angeregt wurde, hat sich XXXX (Beschwerdeführer) einer Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie zu unterziehen. Es wäre niederschriftlich darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
Nach Absolvierung dieser Behandlungen, wäre im März 2019 eine neuerliche Untersuchung bei der BVA zu veranlassen. Die von dem Beamten eingeforderten Behandlungsbestätigungen und ein Abschlussbericht des/der behandelten Arztes/Ärztin sind der BVA/Pensionsservice um dem BM.I, bei der Aufforderung zur Nachuntersuchung vorzulegen.""Wie im Gutachten von der Versicherungsangstalt öffentlich Bediensteter vom 02.03.2018 angeregt wurde, hat sich römisch 40 (Beschwerdeführer) einer Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie zu unterziehen. Es wäre niederschriftlich darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 51, BDG 1979 diese Therapien zu absolvieren hat. Nach Absolvierung dieser Behandlungen, wäre im März 2019 eine neuerliche Untersuchung bei der BVA zu veranlassen. Die von dem Beamten eingeforderten Behandlungsbestätigungen und ein Abschlussbericht des/der behandelten Arztes/Ärztin sind der BVA/Pensionsservice um dem BM.I, bei der Aufforderung zur Nachuntersuchung vorzulegen." Der Beschwerdeführer wurde binnen 14 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert. 1.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer
Paragraph 44, BDG 1979 die Weisungen erteilt, -Strichaufzählung der Beschwerdeführer habe die Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie weiterzuführen bzw. zu absolvieren (Mitwirkungspflicht
BDG 1979)der Beschwerdeführer habe die Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie weiterzuführen bzw. zu absolvieren (Mitwirkungspflicht
Paragraph 51, BDG 1979) -Strichaufzählung monatlich seien der Dienstbehörde schriftliche Nachweise (Behandlungsbestätigungen) zur oa Therapie - jeweils bis zum
Vm § 51 Abs. 2 BDG 1979 idgF festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.07.2018 ergangenen Weisungen der1.8. Mit Bescheid vom 04.08.2018, zugestellt am 14.08.2018, wurde von der belangten Behörde
Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 idgF festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.07.2018 ergangenen Weisungen der -Strichaufzählung Weiterführung und Absolvierung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie, -Strichaufzählung monatlichen Übermittlungen von schriftlichen Nachweisen (Behandlungsbestätigungen) der oa Therapie - jeweils bis zum
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit
BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit
Paragraph 44, BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 4.2. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde:
1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Absatz 2, kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Absatz 3,, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs. 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023).Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug gegeben ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen zudem erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug gegeben ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen zudem erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211). Hat der Beamte seine (denkmöglichen und hinreichend begründeten) Bedenken gegen die Weisung dem Vorgesetzten (rechtzeitig) mitgeteilt, hat dies zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110). Ob die vom Beamten geäußerten (denkmöglichen) Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Verpflichtung der belangten Behörde,
3 letzter Satz eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, ohne Bedeutung (VwGH
Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, ohne Bedeutung (VwGH
3 BDG 1979 nicht. Die belangte Behörde sprach lediglich mit Bescheid vom 04.08.2018 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2018 ab.Eine schriftliche Bestätigung der Weisung vom 04.07.2018 durch die belangte Behörde erfolgte nach Remonstration des Beschwerdeführers
Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht. Die belangte Behörde sprach lediglich mit Bescheid vom 04.08.2018 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2018 ab. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in beschwerdegezogenen Bescheides vom 04.08.2018 war daher
3 BDG 1979 davon auszugehen, dass die Weisung - mangels schriftlicher Bestätigung durch die belangte Behörde - als zurückgezogen anzusehen war. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110).Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in beschwerdegezogenen Bescheides vom 04.08.2018 war daher
Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 davon auszugehen, dass die Weisung - mangels schriftlicher Bestätigung durch die belangte Behörde - als zurückgezogen anzusehen war. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die im verfahrensgegenständlichen Bescheid wiederholte Weisung als schriftliche Wiederholung der Weisung vom 04.07.2018 angesehen werden kann, weil Dienstanweisungen bzw Erläuterungen und Klarstellungen von solchen - nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht in Bescheidform zu verfügen sind (VwGH
3 BDG 1979 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist damit jegliches Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weisung weggefallen. Vor diesem Hintergrund konnte die antragsgegenständliche Weisung vom 04.07.2018 nicht mehr in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist und die Erlassung eines solchen darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange ausscheidet, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Weil die Weisung
Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist damit jegliches Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weisung weggefallen. Vor diesem Hintergrund konnte die antragsgegenständliche Weisung vom 04.07.2018 nicht mehr in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist und die Erlassung eines solchen darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange ausscheidet, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 versucht wurde (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). Der angefochtene Bescheid war daher
GVG ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Weisung nicht weiter einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Weisung nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2018 auch keinesfalls um eine schriftliche Wiederholung einer durch die belangte Behörde zuvor allenfalls ausgesprochenen Weisung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 handeln kann, weil dahingehend seitens des Beschwerdeführers eine Remonstration nicht erfolgt ist.Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2018 auch keinesfalls um eine schriftliche Wiederholung einer durch die belangte Behörde zuvor allenfalls ausgesprochenen Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 handeln kann, weil dahingehend seitens des Beschwerdeführers eine Remonstration nicht erfolgt ist. 4.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W257.2001768.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.