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{'item': 'W257 2001768-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 14§ 51§ 44Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2019 GeschäftszahlW257 2001768-2 SpruchW257 2001768-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Ger

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 31.12.2013 wurde der Beschwerdeführer als dienstführender Exekutivbeamter der XXXX (in der Folge "belangte Behörde"), XXXX , in den Ruhestand versetzt.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 31.12.2013 wurde der Beschwerdeführer als dienstführender Exekutivbeamter der römisch 40 (in der Folge "belangte Behörde"), römisch 40 , in den Ruhestand versetzt. 1.
  4. Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 30.01.2017 den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 31.12.2013 aufgehoben (VwGH vom 30.01.2017, Ro 2014/12/0010-6). 1.
  5. Nach Erstellung eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens und Abklärung mit dem Bundesministerium für Inneres wurde die "Reaktivierung" des Beschwerdeführers mit 01.01.2014 durch die belangte Behörde verfügt. Der Beschwerdeführer befand sich weiterhin im Krankenstand. Die belangte Behörde veranlasste daher mit Schreiben vom 19.09.2017 eine neuerliche Begutachtung bei der BVA. 1.
  6. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sie im Ruhestandsverfahren

§ 14

BDG 1979 die Einholung eines neuerlichen Gutachtens bei der BVA in Auftrag gegeben habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer angehalten der belangten Behörde mitzuteilen, ob er nach wie vor an einer Reaktivierung in den Dienststand interessiert sei, oder ob seinerseits mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14Abs.

1 BDG 1979 zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurden weiters das Scheiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2018 sowie die Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 02.03.2018 übermittelt.1.4. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sie im Ruhestandsverfahren

Paragraph 14, BDG 1979 die Einholung eines neuerlichen Gutachtens bei der BVA in Auftrag gegeben habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer angehalten der belangten Behörde mitzuteilen, ob er nach wie vor an einer Reaktivierung in den Dienststand interessiert sei, oder ob seinerseits mit einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurden weiters das Scheiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2018 sowie die Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 02.03.2018 übermittelt. In der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 02.03.2018 wurde als Diagnose des Beschwerdeführers (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) festgehalten: Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent ICD F 10.1, rezidivierend depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig ICD F 33.0, Fettleber, minimale Skoliose. Im Vergleich zur letzten Leistungsbeurteilung habe sich eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes ergeben, deshalb sei eine weitere Besserung des Zustandsbildes überwiegend wahrscheinlich möglich. Zudem wurde eine Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie dringend empfohlen und eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten vorgeschlagen. Im Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2018, gerichtet an die belangte Behörde, wurde wie folgt ausgeführt: "Wie im Gutachten von der Versicherungsangstalt öffentlich Bediensteter vom 02.03.2018 angeregt wurde, hat sich XXXX (Beschwerdeführer) einer Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie zu unterziehen. Es wäre niederschriftlich darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

§ 51BDG 1979 diese Therapien zu absolvieren hat.

Nach Absolvierung dieser Behandlungen, wäre im März 2019 eine neuerliche Untersuchung bei der BVA zu veranlassen. Die von dem Beamten eingeforderten Behandlungsbestätigungen und ein Abschlussbericht des/der behandelten Arztes/Ärztin sind der BVA/Pensionsservice um dem BM.I, bei der Aufforderung zur Nachuntersuchung vorzulegen.""Wie im Gutachten von der Versicherungsangstalt öffentlich Bediensteter vom 02.03.2018 angeregt wurde, hat sich römisch 40 (Beschwerdeführer) einer Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie zu unterziehen. Es wäre niederschriftlich darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 51, BDG 1979 diese Therapien zu absolvieren hat. Nach Absolvierung dieser Behandlungen, wäre im März 2019 eine neuerliche Untersuchung bei der BVA zu veranlassen. Die von dem Beamten eingeforderten Behandlungsbestätigungen und ein Abschlussbericht des/der behandelten Arztes/Ärztin sind der BVA/Pensionsservice um dem BM.I, bei der Aufforderung zur Nachuntersuchung vorzulegen." Der Beschwerdeführer wurde binnen 14 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert. 1.

  1. Am 29.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben vom 15.05.2018 und führte aus, dass er grundsätzlich mit einer Dienstverwendung an seiner bisherigen Polizeiinspektion einverstanden sei und diese auch weiterhin in dieser Form beibehalten möchte. Zum Schreiben vom 09.04.2018 des Bundesministeriums für Inneres hielt er fest, dass er bereits laufend Psychotherapie absolviere. 1.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer

§ 44BDG 1979 die Weisungen erteilt,1.6.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer

Paragraph 44, BDG 1979 die Weisungen erteilt, -Strichaufzählung der Beschwerdeführer habe die Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie weiterzuführen bzw. zu absolvieren (Mitwirkungspflicht

§ 51

BDG 1979)der Beschwerdeführer habe die Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie weiterzuführen bzw. zu absolvieren (Mitwirkungspflicht

Paragraph 51, BDG 1979) -Strichaufzählung monatlich seien der Dienstbehörde schriftliche Nachweise (Behandlungsbestätigungen) zur oa Therapie - jeweils bis zum

  1. des Monats (erstmalig im Juli 2018) der LPD OÖ, Personalabteilung, zu Handen des oa Sachbearbeiters zu übermitteln -Strichaufzählung da der Beschwerdeführer in den letzten Monaten bereits Therapien absolviert habe, werde er aufgefordert eine Bestätigung über diese erfolgten Therapien für den Zeitraum Jänner bis Juni 2018 der LPD OÖ bis 31.07.2018 zu übermitteln. 1.
  2. Mit Schreiben vom 19.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018, zugestellt am 05.07.
  3. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er laufend Therapien absolviere, aber dennoch gegen die ihm aufgetragenen Weisungen remonstriere, weil er die drei Weisungen - zusammengefasst - für rechtswidrig und (teils) auch schikanös halte und beantragte die bescheidmäßige Absprache. 1.
  4. Mit Bescheid vom 04.08.2018, zugestellt am 14.08.2018, wurde von der belangten Behörde

§ 44Abs. 3 BDG 1979 i

Vm § 51 Abs. 2 BDG 1979 idgF festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.07.2018 ergangenen Weisungen der1.8. Mit Bescheid vom 04.08.2018, zugestellt am 14.08.2018, wurde von der belangten Behörde

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 idgF festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.07.2018 ergangenen Weisungen der -Strichaufzählung Weiterführung und Absolvierung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie, -Strichaufzählung monatlichen Übermittlungen von schriftlichen Nachweisen (Behandlungsbestätigungen) der oa Therapie - jeweils bis zum

  1. des Monats (erstmalig mit Juli 2018) an die Dienstbehörde, LPD OÖ, Personalabteilung, und -Strichaufzählung Übermittlung der Bestätigung der bereits in den letzten Monaten absolvierten Therapien für den Zeitraum Jänner bis Juni 2018 rechtskonform und vom Beschwerdeführer zu befolgen seien. Es wurde auf die Rechtsgrundlagen § 44 und § 51 BDG 1979 verwiesen.Es wurde auf die Rechtsgrundlagen Paragraph 44 und Paragraph 51, BDG 1979 verwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die "dringende Empfehlung einer Weiterführung der Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie" jedenfalls als zumutbare Krankenbehandlung einzustufen und die auferlegte Weisung daher rechtmäßig sei. Die Weisung der Übermittlung schriftlicher Nachweise über die Absolvierung der zumutbaren Krankenbehandlung stelle einerseits wohl die praktisch einfachste Form dar, der Dienstbehörde die Wahrnehmung der zumutbaren Krankenbehandlung nachzuweisen, andererseits benötige die Dienstbehörde die Nachweise der Absolvierung der Therapie auch, um die Abwesenheit vom Dienst tatsächlich als gerechtfertigt werten zu können. Bei gleichzeitiger Übermittlung von Behandlungsbestätigungen der zumutbaren Krankenbehandlung kann die Dienstbehörde davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer entsprechender Behandlungsbedarf vorliege und damit bis zum erfolgreichen Abschluss der Behandlung die Abwesenheit vom Dienst tatsächlich gerechtfertigt sei. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der erteilten Weisungen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustelldatum des Bescheides bei der ho Dienstbehörde den Nachweis der Behandlungen zu erbringen. Im Falle der Nichtbefolgung wurde ein Dienst- bzw. Disziplinarrechtsverfahren angedroht. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, da der Antrag auf einen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid nicht von der Verpflichtung zur zwischenzeitlichen Befolgung der Weisung dispensiere. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2002, 98/12/0523 verwiesen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 20.08.2018 legte der Beschwerdeführer wegen des im Bescheid vom 04.08.2018 angedrohten Dienst- bzw. Disziplinarrechtsverfahren unter Vorbehalt Therapiebestätigungen vor. Er hielt ausdrücklich fest, dass er nach wie vor der Ansicht sei, dass die erteilte Weisung rechtswidrig sei. 1.
  3. Gegen den Bescheid vom 04.08.2018, zugestellt am 14.08.2018, richtete sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wo er im Wesentlichen formelle sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machte. Ein formeller Mangel sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer gegen die erteilten Weisungen remonstriert habe und gleichzeitig um bescheidmäßige Absprache gebeten habe, die belangte Behörde jedoch nur den angefochtenen Bescheid erlassen habe, ohne die Weisung explizit schriftlich zu wiederholen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Befolgungspflicht nicht bestehe. Der Beschwerdeführer führte außerdem aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unrichtig seien, weil sich sowohl aus § 13 VwGVG als auch aus dem Materiengesetz des BDG 1979 ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ergebe. Bereits mit dem unrichtigen Ausspruch über die aufschiebende Wirkung und die gleichzeitige Androhung von dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen, wenn nicht binnen 14 Tagen der Weisung entsprochen werde, belaste die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Der Beschwerdeführer führte außerdem aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unrichtig seien, weil sich sowohl aus Paragraph 13, VwGVG als auch aus dem Materiengesetz des BDG 1979 ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ergebe. Bereits mit dem unrichtigen Ausspruch über die aufschiebende Wirkung und die gleichzeitige Androhung von dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen, wenn nicht binnen 14 Tagen der Weisung entsprochen werde, belaste die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus der Empfehlung des Gutachters des BVA-Pensionsservice ergebe sich kein Recht der belangten Behörde, eine Weisung, wie im bekämpften Bescheid ausgeführt, auszusprechen. Der erteilte Auftrag gehe über die Mitwirkungspflicht des § 51 BDG 1979 hinaus. Es obliege der belangten Behörde gar nicht zu beurteilen, inwiefern eine medikamentöse Therapie überhaupt erforderlich sei. Auch die sonstigen Weisungen hätten keinerlei Rechtsgrundlage im BDG 1979.Aus der Empfehlung des Gutachters des BVA-Pensionsservice ergebe sich kein Recht der belangten Behörde, eine Weisung, wie im bekämpften Bescheid ausgeführt, auszusprechen. Der erteilte Auftrag gehe über die Mitwirkungspflicht des Paragraph 51, BDG 1979 hinaus. Es obliege der belangten Behörde gar nicht zu beurteilen, inwiefern eine medikamentöse Therapie überhaupt erforderlich sei. Auch die sonstigen Weisungen hätten keinerlei Rechtsgrundlage im BDG
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der oben unter Punkt
  6. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die XXXX .Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die römisch 40 . Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
  8. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus folgt die
  9. Rechtliche Beurteilung 4.
  10. Anzuwendendes Recht

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit

§ 44

BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit

Paragraph 44, BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 4.2. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde:

§ 44Abs.

1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Absatz 2, kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Absatz 3,, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs. 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023).Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug gegeben ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen zudem erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug gegeben ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen zudem erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211). Hat der Beamte seine (denkmöglichen und hinreichend begründeten) Bedenken gegen die Weisung dem Vorgesetzten (rechtzeitig) mitgeteilt, hat dies zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110). Ob die vom Beamten geäußerten (denkmöglichen) Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Verpflichtung der belangten Behörde,

§ 44Abs.

3 letzter Satz eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, ohne Bedeutung (VwGH

  1. 1990, 88/12/0077).Hat der Beamte seine (denkmöglichen und hinreichend begründeten) Bedenken gegen die Weisung dem Vorgesetzten (rechtzeitig) mitgeteilt, hat dies zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110). Ob die vom Beamten geäußerten (denkmöglichen) Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der Verpflichtung der belangten Behörde,

Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, ohne Bedeutung (VwGH

  1. 1990, 88/12/0077). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047 aus 1977,), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951 aus 1980,; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764 aus 1988,). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110). Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen, ist - anders als die in § 44 Abs 3 geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (VwGH
  2. 2004, 2003/12/0173).Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen, ist - anders als die in Paragraph 44, Absatz 3, geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (VwGH
  3. 2004, 2003/12/0173). Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Weisung vom 04.07.2018 durch das zuständige Organ erfolgte, nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt und daher grundsätzlich zu befolgen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 19.07.2018 machte der Beschwerdeführer jedoch seine "sonstigen" rechtlichen Bedenken gegen die Weisung in einem jedenfalls vertretbaren zeitlichen Zusammenhang und hinreichend begründet geltend und beantragte die bescheidmäßige Absprache darüber inwieweit die Weisung vom 04.07.2018 eine Befolgungspflicht für ihn auslöse oder nicht und inwieweit sie rechtskonform oder rechtswidrig seien. Eine schriftliche Bestätigung der Weisung vom 04.07.2018 durch die belangte Behörde erfolgte nach Remonstration des Beschwerdeführers

§ 44Abs.

3 BDG 1979 nicht. Die belangte Behörde sprach lediglich mit Bescheid vom 04.08.2018 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2018 ab.Eine schriftliche Bestätigung der Weisung vom 04.07.2018 durch die belangte Behörde erfolgte nach Remonstration des Beschwerdeführers

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht. Die belangte Behörde sprach lediglich mit Bescheid vom 04.08.2018 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2018 ab. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in beschwerdegezogenen Bescheides vom 04.08.2018 war daher

§ 44Abs.

3 BDG 1979 davon auszugehen, dass die Weisung - mangels schriftlicher Bestätigung durch die belangte Behörde - als zurückgezogen anzusehen war. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110).Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in beschwerdegezogenen Bescheides vom 04.08.2018 war daher

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 davon auszugehen, dass die Weisung - mangels schriftlicher Bestätigung durch die belangte Behörde - als zurückgezogen anzusehen war. Eine Frist, innerhalb der der Vorgesetzte zu entscheiden hätte, ob er die Weisung schriftlich bestätigt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor (VwGH 30.03.1989, 86/09/0110). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die im verfahrensgegenständlichen Bescheid wiederholte Weisung als schriftliche Wiederholung der Weisung vom 04.07.2018 angesehen werden kann, weil Dienstanweisungen bzw Erläuterungen und Klarstellungen von solchen - nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht in Bescheidform zu verfügen sind (VwGH

  1. 1987 ZfV 1988/91). In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Absprache auch nicht (nur) für den Fall gestellt, dass die Weisung "nicht zurückgezogen" werde (vgl. VwGH vom 03.07.2008, 2007/12/0118).Es kann auch keine Rede davon sein, dass die im verfahrensgegenständlichen Bescheid wiederholte Weisung als schriftliche Wiederholung der Weisung vom 04.07.2018 angesehen werden kann, weil Dienstanweisungen bzw Erläuterungen und Klarstellungen von solchen - nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht in Bescheidform zu verfügen sind (VwGH
  2. 1987 ZfV 1988/91). In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Absprache auch nicht (nur) für den Fall gestellt, dass die Weisung "nicht zurückgezogen" werde vergleiche VwGH vom 03.07.2008, 2007/12/0118). Die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ist daher eingetreten. Angesichts der erfolgten Rückziehungsfiktion besteht bis zur schriftlichen Erteilung einer Weisung keine Befolgungspflicht des Beamten hinsichtlich der Weisung.Die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 ist daher eingetreten. Angesichts der erfolgten Rückziehungsfiktion besteht bis zur schriftlichen Erteilung einer Weisung keine Befolgungspflicht des Beamten hinsichtlich der Weisung. Weil die Weisung

§ 44Abs.

3 BDG 1979 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist damit jegliches Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weisung weggefallen. Vor diesem Hintergrund konnte die antragsgegenständliche Weisung vom 04.07.2018 nicht mehr in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist und die Erlassung eines solchen darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange ausscheidet, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Weil die Weisung

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist damit jegliches Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weisung weggefallen. Vor diesem Hintergrund konnte die antragsgegenständliche Weisung vom 04.07.2018 nicht mehr in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist und die Erlassung eines solchen darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange ausscheidet, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 versucht wurde (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Weisung nicht weiter einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Weisung nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2018 auch keinesfalls um eine schriftliche Wiederholung einer durch die belangte Behörde zuvor allenfalls ausgesprochenen Weisung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 handeln kann, weil dahingehend seitens des Beschwerdeführers eine Remonstration nicht erfolgt ist.Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2018 auch keinesfalls um eine schriftliche Wiederholung einer durch die belangte Behörde zuvor allenfalls ausgesprochenen Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 handeln kann, weil dahingehend seitens des Beschwerdeführers eine Remonstration nicht erfolgt ist. 4.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W257.2001768.2.00

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