4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangerhöriger von Nigeria, stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Betreffend der in Spruchpunkt III. festgelegten Ausweisung wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangerhöriger von Nigeria, stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde; zugleich wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Betreffend der in Spruchpunkt römisch drei. festgelegten Ausweisung wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In weitere Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.05.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Behandlung genommen wurde. Allerdings wurde unter Bezugnahme auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 erfolgte Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.04.2018, Zl. I 416 1417386-2/4E, als unbegründet ab.Allerdings wurde unter Bezugnahme auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 erfolgte Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.04.2018, Zl. römisch eins 416 1417386-2/4E, als unbegründet ab. Am 30.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses.Am 30.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Der gegen das Erkenntnis vom 30.04.2018 erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107-10, insofern Folge gegeben, dass das obgenannte Erkenntnis betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Aussprüchen und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (mit Ausnahme des Abspruchs über § 57 AsylG 2005) ersatzlos zu beheben gewesen wäre, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.Der gegen das Erkenntnis vom 30.04.2018 erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107-10, insofern Folge gegeben, dass das obgenannte Erkenntnis betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Aussprüchen und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (mit Ausnahme des Abspruchs über Paragraph 57, AsylG 2005) ersatzlos zu beheben gewesen wäre, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.11.2018, Zl. I 416 1417386-2/13E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2017, soweit sie sich gegen die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtete, als unbegründet ab und behob den Bescheid im Übrigen ersatzlos.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.11.2018, Zl. römisch eins 416 1417386-2/13E die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2017, soweit sie sich gegen die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 richtete, als unbegründet ab und behob den Bescheid im Übrigen ersatzlos. Gegen den Bescheid vom 03.10.2018 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie dem Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses stattzugeben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018 vorgelegt; aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.03.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen und dieser am 18.03.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.1417386.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.