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{'item': 'I403 2214235-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 28§ 58§ 55Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlI403 2214235-1 SpruchI403 2214235-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Geschäft von drei Islamisten bedroht und niedergeschlagen worden sei. Als Christ sei das Leben in Ägypten schwer. Als Ergebnis eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin-Verordnung stimmten die niederländischen Behörden am 22.07.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 25.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Niederlande für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung in die Niederlande wurde für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 25.07.2018 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt und um Information zum Verfahrensstand ersucht. Von Seiten des BFA wurde über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 07.11.2016 nicht mehr im Zentralen Melderegister aufscheine. Am 16.08.2018 wurde Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Beigelegt war ein Meldezettel, wonach der Beschwerdeführer seit 11.11.2016 an einer Adresse in XXXX gemeldet ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2018 stattgegeben. In einer Beschwerdeergänzung vom 31.08.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2018 wurde der Bescheid vom 24.08.2018 wieder von Amts wegen aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid vom 25.12.2016 gar nicht rechtswirksam zugestellt und daher gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher denkunmöglich, da keine Frist versäumt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 06.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.Am 16.08.2018 wurde Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Beigelegt war ein Meldezettel, wonach der Beschwerdeführer seit 11.11.2016 an einer Adresse in römisch 40 gemeldet ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2018 stattgegeben. In einer Beschwerdeergänzung vom 31.08.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2018 wurde der Bescheid vom 24.08.2018 wieder von Amts wegen aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid vom 25.12.2016 gar nicht rechtswirksam zugestellt und daher gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher denkunmöglich, da keine Frist versäumt worden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 06.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen; er legte verschiedene Dokumente, insbesondere zu seiner Integration sowie eine Bestätigung eines ägyptischen Krankenhauses, vor. Der Beschwerdeführer wiederholte, in Alexandria von drei Personen wegen seines koptischen Glaubens körperlich misshandelt worden zu sein. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht; er habe Ägypten rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht; er habe Ägypten rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu ihm subsidiären Schutz gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilen, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde auf das in der Einvernahme durch das BFA erstattete Fluchtvorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in Ägypten einer missionarischen Tätigkeit nachzugehen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich im Rahmen seiner Religionsausübung auf das "forum internum" zu beschränken. Zudem habe er sich in Österreich gut integriert und bestehe ein enges Verhältnis zu seinem Onkel und dessen Ehefrau, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde.Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu ihm subsidiären Schutz gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilen, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde auf das in der Einvernahme durch das BFA erstattete Fluchtvorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in Ägypten einer missionarischen Tätigkeit nachzugehen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich im Rahmen seiner Religionsausübung auf das "forum internum" zu beschränken. Zudem habe er sich in Österreich gut integriert und bestehe ein enges Verhältnis zu seinem Onkel und dessen Ehefrau, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2019 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, GZ. I403 2214235-1/3Z wurde Spruchpunkt IV. behoben und festgestellt, dass damit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukomme.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2019 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, GZ. I403 2214235-1/3Z wurde Spruchpunkt römisch vier. behoben und festgestellt, dass damit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukomme. Am 08.04.2019 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten; der Beschwerdeführer wiederholte, sich wegen seiner Religion in Ägypten bedroht zu fühlen. Sein Onkel, ein österreichischer Staatsbürger, wurde als Zeuge befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Der am 26.06.2016 mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 18.07.2016 und somit vor Ablauf seines Schengenvisums am 09.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er gehört der koptischen Glaubensgemeinschaft an und wurde zudem am 22.04.2017 in der "XXXX", zugehörig zur Freien Christengemeinde XXXX, von seinem Onkel getauft. Seine Familie stammt ursprünglich aus Assiut, zog aber vor etwa siebzehn bis achtzehn Jahren nach Alexandria, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern wohnte.Er gehört der koptischen Glaubensgemeinschaft an und wurde zudem am 22.04.2017 in der "XXXX", zugehörig zur Freien Christengemeinde römisch 40 , von seinem Onkel getauft. Seine Familie stammt ursprünglich aus Assiut, zog aber vor etwa siebzehn bis achtzehn Jahren nach Alexandria, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern wohnte. In Alexandria leben die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers. Die Eltern leben von der Rente des Vaters, der Bruder arbeitet als Installateur. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Georgien, die Schwester in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Beschwerdeführer arbeitete in Ägypten als Tapezierer; er versuchte sich mit einem Import-Export-Unternehmen selbständig zu machen, was ihm aber nicht gelang. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer ist religiös und sang in Alexandria im Kirchenchor. Er wurde allerdings nicht von fanatischen Muslimen bedroht und niedergeschlagen. Ihm droht keine Verfolgung in Alexandria. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Alexandria in keine existenzielle Notlage geraten, zumal er wieder bei seinen Eltern wohnen könnte. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Er ist österreichischer Staatsbürger und arbeitet als Pastor. Der Beschwerdeführer wohnt seit 11.11.2016 bei ihm und hat eine gute Beziehung zu seinem Onkel und dessen Familie. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich tätig und hat begonnen Deutsch zu lernen. Er hat sich für die Deutschprüfung A2 für den 27.04.2019 angemeldet. Er ist auch in der Kirchengemeinde seines Onkels integriert. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann allerdings noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im Sinne einer etwaigen sprachlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Integration seitens des Beschwerdeführers gesprochen werden. 1.
  3. Zur allgemeinen Lage in Ägypten: Im angefochtenen Bescheid wurden zur allgemeinen Lage in Ägypten Feststellungen auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (aktualisiert am 16.04.2018) getroffen; die entscheidungsrelevanten Feststellungen lauten: Sicherheitslage Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten (AI 22.02.2017). Am
  4. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des Katharinenklosters im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den
  5. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am
  6. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen (AA 02.05..2017) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 15.12.2016). In den meisten Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen leiteten die Behörden keine wirksamen Untersuchungen ein. Dies betraf Folter und andere Misshandlungen, Verschwindenlassen, Todesfälle in Gewahrsam und die weitverbreitete Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt durch Sicherheitskräfte seit
  7. Die Täter wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich regelmäßig, von Gefangenen erhobene Vorwürfe, sie seien gefoltert und anderweitig misshandelt worden, zu untersuchen und ignorierte Hinweise darauf, dass Sicherheitskräfte in Fällen von Verschwindenlassen das Datum der Festnahme gefälscht hatten (AI 22.02.2017). Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Beratung, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 03.03.2017). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 9.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Sicherheitsbehörden Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 15.12.2016). Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht (USDOS 03.03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die 150.000 - 200.000 in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am
  8. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt. Staatspräsident Al-Sisi gab einen Tag nach dem Anschlag öffentlich bekannt, dass die Hintergründe aufgeklärt seien, und der Täter der Muslimbruderschaft zugeordnet werden könne. Dem gegenüber steht ein Selbstbekenntnis des "IS Misr". Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt. Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 15.12.2016). Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt (AI 22.02.2017). Im August verabschiedete das Parlament ein lang erwartetes Gesetz betreffend Beschränkungen über den Bau und die Sanierung von Kirchen (HRW 12.01.2017). Kein Angehöriger einer religiöser Minderheiten gehörte zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke (USDOS 03.03.2017). Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 02.2017a). 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9% gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1% gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Religiöse Gruppen/Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016). Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebens-mittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 15.12.2016). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. (GIZ 03.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (03.2017b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017 1.
  9. Zur Lage der Kopten in Ägypten: Aus den unten angegebenen Berichten ergibt sich folgendes Bild: Kopten sind die größte Minderheit Ägyptens, sie machen zwischen 6 und 20% der Bevölkerung aus. Sie sind vor allem in Oberägypten beheimatet. Kopten sind zumeist einfache Arbeiter, es gibt aber auch eine koptische Mittel- und Oberschicht; sie sind in allen staatlichen Institutionen und in allen politischen Parteien vertreten. Kopten waren dennoch bereits unter der Herrschaft von Präsident Mubarak Opfer staatlicher Diskriminierung; 2010/2011 kann es zu einer Reihe von Anschlägen auf koptische Kirchen. Die Situation verschlimmerte sich zunächst nach dem Ende der Herrschaft von Mubarak; nachdem Präsident Morsi im Juli 2013 zum Rücktritt gezwungen wurde, richtete sich die Wut seiner Anhänger gegen die Kopten, welche die militärische Intervention unterstützt hatten. Die Gewalt hatte ihren Höhepunkt im August 2013, als es zu Attacken gegen koptische Geistliche, zu Entführungen von Kopten und zu Angriffen auf koptische Kirchen und Häuser kam.Kopten waren dennoch bereits unter der Herrschaft von Präsident Mubarak Opfer staatlicher Diskriminierung; 2010 aus 2011, kann es zu einer Reihe von Anschlägen auf koptische Kirchen. Die Situation verschlimmerte sich zunächst nach dem Ende der Herrschaft von Mubarak; nachdem Präsident Morsi im Juli 2013 zum Rücktritt gezwungen wurde, richtete sich die Wut seiner Anhänger gegen die Kopten, welche die militärische Intervention unterstützt hatten. Die Gewalt hatte ihren Höhepunkt im August 2013, als es zu Attacken gegen koptische Geistliche, zu Entführungen von Kopten und zu Angriffen auf koptische Kirchen und Häuser kam. Das gegenwärtige Regime von Präsident Sisi unterdrückt Teile der Opposition, insbesondere Anhänger der Muslimbrüderschaft, was das Risiko von Angriffen auf religiöse Minderheiten wie die Kopten erhöht. Andererseits haben die Kopten von der aktuellen Regierung auch profitiert, so besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Oberhaupt der koptischen Kirche und dem Präsidenten und hatten noch nie so viele Kopten Parlamentssitze inne. Die Diskriminierung setzt sich aber fort, insbesondere in Bezug auf die Errichtung neuer Gotteshäuser, welche insbesondere durch die lokale muslimische Gemeinschaft behindert wird. Im September 2016 wurde zwar ein neues Gesetz beschlossen, das den Aufbau bzw. die Renovierung koptischer Kirchen regeln sollte, doch konnte auch damit keine besondere Verbesserung der Situation erneuert werden bzw. wurden bislang nur 627 Kirchen offiziell registriert, obwohl dies von mehr als 3000 beantragt worden war. Kopten sind auch weiterhin Opfer von Gewalttaten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionell geladenen Spannungen ausgehen. Diese beiden Hauptquellen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich Motivationslage als auch hinsichtlich der staatlichen Reaktion. Darüber hinaus ist auch die geographische Streuung unterschiedlich: Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Angriffe der Terrororganisation IS, etwa im Dezember 2016 auf die St. Peter und Paul Kirche oder die Bombardierung zweier koptischer Kirchen am Palmsonntag 2017 sowie die Ermordung von fast 30 Pilgern im Mai
  10. Die Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Religionszentren, wie Klöster oder Kirchen und sind somit über das gesamte Land verteilt. Von größeren Anschlägen waren in den vergangenen zwei Jahren v.a. Kairo, Alexandria, Tanta (Nildelta) und Minya (Oberägypten) betroffen. An christlichen Feiertagen besteht wegen der Symbolwirkung und der wahrscheinlichen höheren Opferzahl ein erhöhtes Anschlagsrisiko. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 auch zu rund einem Dutzend Ermordungen einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich im Jahr 2018 - wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ÄG Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor derartigen Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich geschützt, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Dennoch sind die Sicherheitsbehörden nicht immer in der Lage, Anschläge adäquat zu unterbinden. Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich - auch wenn es gelegentlich zu konfessionell motivierter Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Umsturz gegen Morsi hat sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gegeben; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wieder aufgebaut. Die meisten Übergriffe sind aber nicht konfessionell motiviert, sondern ergeben sich aus wirtschaftlichen Konkurrenzsituationen oder sonstigen persönlichen Konflikten zwischen muslimischen und koptischen Familien. Besonders betroffen ist Oberägypten (Assiut, Minya, Beni Suef, Sohag). Ein ursprünglich zB aus einer Beleidigung des Nachbarn entstehender Konflikt kann dann rasch zu einem Konflikt zwischen den lokalen religiösen Gemeinden führen. Derartige Konflikte, bei denen es nicht nur zu Sachschaden, sondern durchaus auch zu Körperverletzungen und vereinzelt zu Tötungen kommen kann, sind keine neuere Entwicklungen, sondern schon seit Jahrzehnten "Tradition", sie treten jährlich mehrmals auf. Der Umstand, dass derartige Vorfälle v.a. in Oberägypten auftreten, liegt wohl einerseits daran, dass es dort einen höheren koptischen Bevölkerungsanteil (Assiut zB rund 30%) und alleine schon deshalb ein höheres muslimisch-koptisches Konfliktpotenzial gibt, andererseits auch an der in Oberägypten verbreiteteren traditionellen Neigung zur Selbstjustiz durch Clans und Familien (Blutrache). Der Staat reagiert auf derartige Konflikte eher zurückhaltend. Die Lösung erfolgt häufig durch Mediation lokaler "Weisen" und nicht auf der Grundlage der Rechtsordnung. Entsprechend kommt es selten zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Täter oder einer adäquaten Entschädigung der Opfer. Die informellen, aber von staatlicher Seite in der Praxis - rechtswidrig - akzeptierten Konfliktbeilegungen fallen meist zu Ungunsten der koptischen Seite aus, häufig etwa mit der Einigung, dass die koptische Konfliktpartei das Dorf verlässt, um den lokalen gesellschaftlichen Frieden zwischen den Gemeinschaften zu gewährleisten. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen: * Minority Rights Group International: Justice Denied, Promises Broken: The Situation of Egypt¿s Minorities Since 2014, Jänner 2019, abrufbar unter https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2019/01/MRG_Rep_Egypt_EN_Jan19.pdf, Zugriff am 20.02.
  11. * United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2018: Egypt, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1435638/1930_1529394550_tier2-egypt.pdf, Zugriff am 20.02.
  12. * Österreichische Botschaften: Asylländerbericht zu Ägypten, Jänner 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2002309/ALB+%C3%84gypten+2018.pdf, Zugriff am 20.02.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten. Darüber hinaus wurde am 08.04.2019 am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.12.2018) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.
  16. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einvernahme durch das BFA am 10.12.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019, dass er koptischen Glaubens ist. Zuvor wurde in der Beschwerde vom 14.08.2018 erklärt, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2017 in der "XXXX", zugehörig zur Freien Christengemeinde XXXX, getauft worden sei. Ein entsprechender Taufschein wurde ebenfalls vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer koptischer Christ ist und in Österreich zudem die Taufe einer christlichen Freikirche in Anspruch genommen hat.Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einvernahme durch das BFA am 10.12.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019, dass er koptischen Glaubens ist. Zuvor wurde in der Beschwerde vom 14.08.2018 erklärt, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2017 in der "XXXX", zugehörig zur Freien Christengemeinde römisch 40 , getauft worden sei. Ein entsprechender Taufschein wurde ebenfalls vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer koptischer Christ ist und in Österreich zudem die Taufe einer christlichen Freikirche in Anspruch genommen hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten ägyptischen Reisepasses, ausgestellt am 11.02.2013, fest. Die Ausstellung des Schengenvisums am 08.06.2016 ergibt sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden Auszug aus dem Reisepass. Dass der Onkel des Beschwerdeführers in Österreich lebt, die österreichische Staatsbürgerschaft hat und als Pastor in einer christlichen Gemeinde arbeitet, ergibt sich aus der Befragung des Onkels in der mündlichen Verhandlung am 08.04.
  17. Dass der Beschwerdeführer finanziell von seinem Onkel unterstützt wird, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 08.04.
  18. In der Beschwerde wurde eine "stark ausgeprägte Nahebeziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel behauptet; sie seien emotional voneinander abhängig und hätten auch schon vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich sehr oft miteinander telefoniert. Der Onkel sei auch sein Mentor in Glaubensangelegenheiten. Der Beschwerdeführer wiederum unterstütze die Familie seines Onkels in Alltagsangelegenheiten. Dem Beschwerdeantrag auf Einvernahme der "Familie XXXX und XXXX", dem Onkel und der Tante des Beschwerdeführers, wurde dadurch nachgekommen, dass der Onkel in der Verhandlung am 08.04.2019 als Zeuge befragt wurde. Nachdem in erster Linie eine Nahebeziehung zum Onkel behauptet wurde, konnte von der zusätzlichen Einvernahme der Tante abgesehen werden, insbesondere da die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seine Tante unter anderem bei der Versorgung der Kinder unterstützt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird. Dies ergibt sich auch durch ihr Empfehlungsschreiben vom 08.04.
  19. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer familiären Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Onkels und dem Onkel selbst aus und besteht aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes sicher eine Nahebeziehung. Von einem außergewöhnlichen Abhängigkeitsverhältnis kann aber nicht ausgegangen werden.In der Beschwerde wurde eine "stark ausgeprägte Nahebeziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel behauptet; sie seien emotional voneinander abhängig und hätten auch schon vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich sehr oft miteinander telefoniert. Der Onkel sei auch sein Mentor in Glaubensangelegenheiten. Der Beschwerdeführer wiederum unterstütze die Familie seines Onkels in Alltagsangelegenheiten. Dem Beschwerdeantrag auf Einvernahme der "Familie römisch 40 und XXXX", dem Onkel und der Tante des Beschwerdeführers, wurde dadurch nachgekommen, dass der Onkel in der Verhandlung am 08.04.2019 als Zeuge befragt wurde. Nachdem in erster Linie eine Nahebeziehung zum Onkel behauptet wurde, konnte von der zusätzlichen Einvernahme der Tante abgesehen werden, insbesondere da die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seine Tante unter anderem bei der Versorgung der Kinder unterstützt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird. Dies ergibt sich auch durch ihr Empfehlungsschreiben vom 08.04.
  20. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer familiären Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Onkels und dem Onkel selbst aus und besteht aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes sicher eine Nahebeziehung. Von einem außergewöhnlichen Abhängigkeitsverhältnis kann aber nicht ausgegangen werden. Zu seinem Privatleben in Österreich legte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente vor: * Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 07.01.2018, vom 04.04.2019 und eines Deutschkurses A1 vom 12.06.2018 * Bestätigung über Freiwilligenarbeit vom 07.01.2017 und vom 12.06.2018 sowie vom 04.04.2019 von Seiten des des "International Teams of Austria" * Bestätigung über die Teilnahme an einem Bibeltraining des "International Training Institute" vom 19.03.2019 * Empfehlungsschreiben seines Onkels und seiner Tante und einer befreundeten Familie * Bestätigung der Ausbildung zum Führen von Hubstaplern vom 19.03.2019 und Staplerführerausweis * Bibliotheksausweis Dass der Beschwerdeführer am 27.04.2019 einen Prüfungstermin für Deutsch A2 hat, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Anmeldebestätigung. Dass der Beschwerdeführer als Tapezierer gearbeitet und ein Import-Export-Unternehmen gegründet hat, ergibt sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.12.2018) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.
  21. Allerdings gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA an, dass er bis zu seiner Ausreise bei einem Stoffhändler gearbeitet habe ("Ich habe ab dem Schulabschluss bei einem Stoffhändler in Alexandria als Verkäufer gearbeitet. Ich habe in Alexandria Vorhänge verkauft. Ich habe diese Arbeit bis zu meiner Ausreise, welche am 26.06.2016 erfolgte, durchgeführt." und weiter: "Das Geschäft heißt XXXX in Alexandria, mein Dienstgeber hieß Said, ein Kopte. Er hat nur dieses Geschäft - ich war bis zur Ausreise dort angestellt und habe dort meinen Lebensunterhalt verdient." und dann auf die Frage nach dem letzten Arbeitstag: "Der letzte Arbeitstag war der 25.06.2016." und "Ich habe gekündigt und angegeben, dass ich ins Ausland reisen würde."). Entsprechend meinte er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Ägypten verdient habe, zunächst ebenfalls, dass er bei einem Stoffhändler gearbeitet und Vorhänge hergestellt habe. Erst nachdem er von der erkennenden Richterin nach dem vor dem BFA erwähnten Export-Import-Unternehmen gefragt wurde, gab er an, dass er dieses Unternehmen 2013 gegründet habe, nachdem er seine Arbeit bei dem Stoffhändler aufgegeben habe. Damit besteht ein nicht aufzulösender Widerspruch zwischen seinen früheren Aussagen, wonach er bis zu seiner Ausreise in dem Stoffgeschäft gearbeitet habe und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Diese Divergenz ist auch insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer vor dem BFA behauptete, dass seine erste Konfrontation mit militanten Islamisten im März 2016 in dem Stoffgeschäft stattfand - obwohl er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach gar nicht mehr dort arbeitete.Dass der Beschwerdeführer als Tapezierer gearbeitet und ein Import-Export-Unternehmen gegründet hat, ergibt sich aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.12.2018) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.
  22. Allerdings gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA an, dass er bis zu seiner Ausreise bei einem Stoffhändler gearbeitet habe ("Ich habe ab dem Schulabschluss bei einem Stoffhändler in Alexandria als Verkäufer gearbeitet. Ich habe in Alexandria Vorhänge verkauft. Ich habe diese Arbeit bis zu meiner Ausreise, welche am 26.06.2016 erfolgte, durchgeführt." und weiter: "Das Geschäft heißt römisch 40 in Alexandria, mein Dienstgeber hieß Said, ein Kopte. Er hat nur dieses Geschäft - ich war bis zur Ausreise dort angestellt und habe dort meinen Lebensunterhalt verdient." und dann auf die Frage nach dem letzten Arbeitstag: "Der letzte Arbeitstag war der 25.06.2016." und "Ich habe gekündigt und angegeben, dass ich ins Ausland reisen würde."). Entsprechend meinte er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Ägypten verdient habe, zunächst ebenfalls, dass er bei einem Stoffhändler gearbeitet und Vorhänge hergestellt habe. Erst nachdem er von der erkennenden Richterin nach dem vor dem BFA erwähnten Export-Import-Unternehmen gefragt wurde, gab er an, dass er dieses Unternehmen 2013 gegründet habe, nachdem er seine Arbeit bei dem Stoffhändler aufgegeben habe. Damit besteht ein nicht aufzulösender Widerspruch zwischen seinen früheren Aussagen, wonach er bis zu seiner Ausreise in dem Stoffgeschäft gearbeitet habe und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Diese Divergenz ist auch insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer vor dem BFA behauptete, dass seine erste Konfrontation mit militanten Islamisten im März 2016 in dem Stoffgeschäft stattfand - obwohl er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach gar nicht mehr dort arbeitete. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gleichbleibende Angaben zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort. Nur in der mündlichen Verhandlung wich er plötzlich davon ab, indem er behauptete, dass seine Eltern und sein Bruder nicht mehr in Alexandria leben würden, sondern sich aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers versteckt halten und nur mehr gelegentlich nach dem Haus sehen würden. Dies erscheint allerdings wenig plausibel, gab der Onkel des Beschwerdeführers, welcher der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers ist, bei seiner Befragung als Zeuge an, dass seine Schwester, die Mutter des Beschwerdeführers, in Alexandria leben und mit ihrem Mann ein normales Leben führen würde. Ebenso wurde in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptet, dass der Supermarkt seines Bruders von seinen Verfolgern zerstört worden sei und sein Bruder deswegen vor etwa zwei Jahren nach Georgien ausgereist sei. Auch dies fand keine Erwähnung bei der Zeugenaussage seines Onkels: In Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers, der nach den Angaben des Beschwerdeführers das Land verlassen hatte, weil sein Supermarkt wegen des Vorfalles rund um den Beschwerdeführer zerstört worden sei, meinte der Onkel vielmehr, dass dieser nach Georgien ausgereist sei, weil er als Christ Probleme gehabt habe, eine Anstellung zu finden. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  23. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Ägypten als koptischer Christ wegen seiner Religion verfolgt werde. Er sei insgesamt zweimal von fanatischen Muslimen bedroht worden und beim zweiten Mal derart schwer misshandelt worden, dass er sich im Krankenhaus behandeln lassen habe müssen. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft und dies aus den folgenden Erwägungen: So widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den ersten Vorfall: Wie bereits dargelegt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch das BFA am 10.12.2018 an, bis zu seiner Ausreise im Geschäft von Said gearbeitet zu haben. In diesem Geschäft sei er im März 2016 von drei unbekannten Personen aufgefordert worden zum Islam zu konvertieren. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 meinte er im Gegensatz dazu, dass seine erste Konfrontation, im Zuge derer er von zwei Personen (und nicht von drei, wie vor dem BFA angegeben) aufgefordert wurde, zum Islam überzutreten, erstens im April 2016 (und nicht wie vor dem BFA angegeben, im März 2016) und zweitens auf der Straße vor seinem Import-Export-Unternehmen (und nicht wie vor dem BFA angegeben, im Geschäft des Stoffhändlers) stattgefunden habe. Mit diesem Widerspruch konfrontiert meinte der Beschwerdeführer, dass er seine Aussage vor dem BFA so nicht getätigt habe; dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat. Der Versuch des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den Widerspruch mit einer unzureichenden Übersetzung durch den vom BFA herangezogenen Dolmetscher zu erklären, scheitert erstens daran, dass er bei der damaligen Einvernahme wiederholt und nicht nur einmal angegeben hatte, bis zu seiner Ausreise im Stoffgeschäft gearbeitet zu haben (siehe dazu oben unter Punkt 2.2.) und dass er zudem am Ende der Einvernahme am 10.12.2018 bestätigte, dass der Dolmetscher alles rückübersetzt habe, wie er es gesagt habe und dass keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Dem wurde auch nicht in der Beschwerde entgegengetreten, sondern erst, als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit seinen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass bereits in der Beschwerde erwähnt worden sei, dass das Einvernahmeprotokoll fehlerhaft sei, ist aktenwidrig. Auch der zweite Vorfall und das weitere Geschehen wurden gänzlich unterschiedlich geschildert: In seiner Einvernahme durch das BFA am 10.12.2018 gab er zunächst an, die Personen seien nochmals in das Geschäft von Said gekommen, dann sprach er aber davon, dass sie ihn auch in seinem Import-Export- Unternehmen aufgesucht hätten. Dieser zweite Vorfall habe sich auch noch im März 2016 zugetragen. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 meinte er im Gegensatz dazu, dass sich dieser Vorfall erst im April 2016 zugetragen habe. Nach den Angaben vor dem BFA am 10.12.2018 und in der Beschwerde ging der Beschwerdeführer nach diesem zweiten Vorfall zunächst zur Polizei und dann erst in das Krankenhaus. In der mündlichen Verhandlung dagegen gab er an, dass er direkt nach der Konfrontation mit den Islamisten in das Krankenhaus gefahren sei und erst danach zur Polizei. Auch dieser Widerspruch legt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nahe, dass es sich um keine real erlebte Geschichte handelt. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Bestätigung eines Krankenhauses in Alexandria vor, wonach er am 06.04.2016 wegen einer Verletzung am Kopf und Prellungen sowie einer Schwellung im Gesicht in Behandlung gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein authentisches Dokument handelt, da es nur beweist, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2016 aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung Verletzungen davon getragen hat; dass diese körperliche Auseinandersetzung ihren Grund in dem Glauben des Beschwerdeführers hat, wird damit nicht belegt. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, überzeugend darzulegen, warum ausgerechnet er in den Fokus militanter Islamisten geraten sein sollte; sein Argument, dass dies auf seiner Aktivität im Kirchenchor beruhe, ist wenig überzeugend; erstens gab es zahlreiche andere Mitglieder im Chor und konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, ob diese Probleme gehabt hätten (Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2018), zweitens meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht wenig überzeugend, dass die Islamisten wohl in die Kirche gegangen seien und ihn dort gesehen hätten. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zudem aus Ägypten geflüchtet sei, "weil er seinen christlichen Glauben dort nicht ausleben konnte (er konnte in seinem Heimatland nicht die Liebe Jesu Christi an fremde Personen weitergeben bzw. auf der Straße missionieren, durfte auch nicht öffentlich, zB mit einem Kreuzanhänger, zeigen, dass er Christ ist)". Dies ist aber nicht damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem BFA am 10.12.2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 angegeben, dass er vor diesen beiden Vorfällen keine Probleme gehabt habe. Abgesehen von der Beschwerde gab er zudem nie an, dass er einer Missionstätigkeit nachgehen wollte. In der Beschwerde ist allerdings die Rede davon, dass der Beschwerdeführer "missionarisch tätig" sei, er habe bereits vielen Leuten auf der Straße sowie bei seinen ehrenamtlichen Arbeiten von Jesus bzw. der Liebe Gottes erzählt; dadurch habe er bereits mehrere Personen für das Christentum gewinnen können. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seinen Glauben zu unterdrücken und für sich zu behalten, sondern er wolle dem Auftrag Gottes folgen, das Evangelium verkünden und seinen Glauben nach außen hin praktizieren. In der mündlichen Verhandlung klingt dies ganz anders, wenn der Beschwerdeführer bloß schildert, dass er es genießt, in Österreich in der Öffentlichkeit kirchliche Lieder zu singen. Eine Missionierungstätigkeit wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Die in der Beschwerde beschworene Missionstätigkeit des Beschwerdeführers spiegelt sich in seinen eigenen Aussagen und auch jenen seines Onkels nicht wider. So gibt er mit dem Wunsch, in Österreich eine Ausbildung zum Automechaniker machen zu wollen, auch einen durchaus weltlichen Berufswunsch an. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der innere Drang des Beschwerdeführers, andere zum Christentum zu bekehren, in der Beschwerde übertrieben dargestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage, dass er seinen Glauben ausübe und über die Kirche und Gott spreche, dass er aber niemanden zur Konversion zwinge. Auch daraus entsteht ein anderes Bild als in der Beschwerde gezeichnet wurde. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer vielmehr explizit, dass er Ägypten nicht verlassen hätte, wenn es diese zwei behaupteten Vorfälle nicht gegeben hätte. Auch dies spricht dagegen, dass er im Alltag in seiner Religionsausübung massiv eingeschränkt gewesen wäre oder tatsächlich Verfolgung wegen einer Missionstätigkeit zu befürchten gehabt hätte. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkannt, dass die koptischen Christen in Ägypten eine religiöse Minderheit darstellen und vereinzelt Opfer von gewalttätigen Übergriffen sind. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass es zu unangenehmen Situationen kommen kann, wenn man etwa einen Kreuzanhänger offen trägt; den Länderfeststellungen ist aber nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde und war es dem Beschwerdeführer, wie er selbst sagt, ja auch möglich, seit seiner Kindheit im Kirchenchor zu singen und Gottesdienste in öffentlichen Kirchen zu besuchen. Der Beschwerdeführer versuchte in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen weiter zu steigern, indem er erstmals auch von einer Verfolgung durch die Behörden sprach. In der Einvernahme durch das BFA am 10.12.2018 verneinte der Beschwerdeführer noch die Frage, ob es gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen wie eine Anzeige oder einen Haftbefehl geben würde. In der Beschwerde wurde nur allgemein von einer ihm unterstellten politischen Gesinnung gesprochen, die sich aus seiner (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaften) missionarischen Tätigkeit ergeben würde. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 dagegen erklärte er, dass ein Jahr nach seiner Ankunft in Österreich, daher also im Sommer 2017, Polizisten zu seiner Mutter gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Seine Mutter gehe davon aus, dass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missionstätigkeiten - welche er aber seinen Angaben nach nie gemacht hatte - erstattet worden sei und habe dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht nachvollziehbar schildern, warum dies keinen Eingang in das Einvernahmeprotokoll vom Dezember 2018 und in die Beschwerde vom Jänner 2019 gefunden hat. Das entsprechende Vorbringen ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft. Zudem widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers und jene seines Onkels zum Ausreisebeschluss: In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer gemeint, dass er nach dem Vorfall, bei dem er niedergeschlagen wurde, mit seinem Onkel telefoniert habe und dieser ihm geraten habe, nach Österreich zu kommen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2018 und in der Beschwerde gab er an, dass sein Onkel ihn nach den beiden Vorfällen aufgefordert habe, nach Österreich zu kommen. Er bestätigte zudem in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019, dass er erst nach den beiden Vorfällen beschlossen habe, Ägypten zu verlassen. Ganz anders schilderte dagegen sein Onkel, befragt als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, den Entschluss des Beschwerdeführers nach Österreich zu kommen. Dieser habe bereits lange Zeit vor der Ausreise davon gesprochen, es sei ständiges Thema gewesen, dann habe der Beschwerdeführer ihm gesagt, dass er ein Visum habe. Der Beschwerdeführer habe bereits vor zehn Jahren seine Ausreisepläne gefasst, es sei der Traum jedes Ägypters das Land zu verlassen. Zunächst habe er es mit Georgien versucht, nun habe es mit Österreich geklappt. Während daher der Beschwerdeführer das Bild zu zeichnen versucht, dass er erst nach den beiden Vorfällen den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen und dies auch erst nach Drängen seines Onkels, gibt dieser an, dass es seit zehn Jahren das Bestreben des Beschwerdeführers war, das Land zu verlassen. Von konkreten fluchtauslösenden Ereignissen spricht der Onkel des Beschwerdeführers nicht, er verweist in der mündlichen Verhandlung nur wiederholt darauf, dass Millionen junger Männer Ägypten gerne verlassen würden und dass es für Christen dort nicht einfach sei. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich konkret derart bedroht gewesen wäre, dass dies dazu führte, dass seine Geschwister ebenfalls das Land verlassen mussten und auch der Rest der Familie nicht mehr in ihrem Haus verbleiben konnte, wäre davon auszugehen, dass der Onkel dies auch mit einem Wort erwähnt hätte. Dagegen erklärte dieser in Bezug auf seine Schwester, die Mutter des Beschwerdeführers, nur, dass sie ein normales Leben führe und dass ihr Mann versuche Geld zu verdienen, was schwer sei. Von einem Leben auf der Flucht erzählte er nichts. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt wäre, wäre davon auszugehen, dass sein Onkel in Bezug auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten konkrete Befürchtungen äußern und nicht nur sagen würde, dass es nicht einfach wäre, da der Beschwerdeführer wie Millionen junger Männer in Ägypten leben würde. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht von militanten Islamisten aufgefordert wurde, zum Islam zu konvertieren und dass er von diesen auch nicht körperlich misshandelt wurde. Es wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation in Ägypten schwierig ist und dass es für Christen noch problematischer sein mag, eine Anstellung zu finden, doch ist ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht generell verwehrt; entsprechend gab der Beschwerdeführer ja auch an, als Tapezierer im Stoffgeschäft eines Christen gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Anschluss in Alexandria und wäre es ihm möglich, wieder im Haus seiner Eltern zu wohnen. Er ist nach seinen eigenen Angaben an Handwerk interessiert und sollte es ihm daher möglich sein, wieder eine Anstellung zu finden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage gerät. 2.
  24. Zum Herkunftsstaat Ägypten: Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Ergänzend wurden vom Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Lage der Kopten in Ägypten erhoben und den Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt. Auch diese Feststellungen blieben unbestritten.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  26. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  27. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte vor, Ägypten verlassen zu haben, nachdem er von mehreren Personen zweimal aufgefordert worden sei, zum Islam zu konvertieren, und Opfer einer körperlichen Misshandlung wurde. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der Polizei wegen einer Anzeige aufgrund von Missionstätigkeiten gesucht wird. Von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dass dem Beschwerdeführer als Kopten in Ägypten eine freie Religionsausübung nicht möglich wäre und es ihm nicht zuzumuten wäre, sich auf das "forum internum" zu beschränken. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Feststellung, dass das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich verläuft, unwidersprochen geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr bestimmter religiöser Handlungen enthalten und sich auf das "forum internum" beschränken müsste. Der EuGH bezeichnete in seinem Urteil vom 05.09.2012, Rechtssache C-71/11 und C-99/11(Y und Z), die Unterscheidung zwischen einem forum internum und einem forum externum in der Religionsfreiheit generell als nicht angebracht. Der Begriff in der Religion in Artikel 10 Absatz 1 litera b der Statusrichtlinie sei nämlich ein umfassender Begriff und beinhalte alle Komponenten der Religion, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell. Es komme daher nicht darauf an, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen werde. Die öffentliche Glaubenspraxis müsse dabei nicht von der Religion vorgeschrieben sein, sondern könne auch nur vom Antragsteller subjektiv als unverzichtbar empfunden werden. Missionstätigkeit fällt grundsätzlich unter den Schutzbereich des Grundrechts, doch bestehen, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel an dem inneren Drang des Beschwerdeführers einer Missionstätigkeit nachzugehen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer ja - abgesehen von den zwei nicht glaubhaften Vorfällen - keine konkreten Übergriffe gegen seine Person geschildert, die auf seinen Glauben zurückzuführen wären. Auch sein Onkel hatte von keinen derartigen Problemen gesprochen. Der Beschwerdeführer war in Ägypten bislang seinen religiösen Pflichten im Sinne des Besuches von Gottesdiensten oder der Teilnahme am Kirchenchor unbehelligt nachgekommen. Es reicht nicht, darauf hinzuweisen, dass es in einem Staat nicht möglich ist, gewisse offensive religiöse Handlungen zu setzen, ohne in Probleme zu geraten; vielmehr muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich dabei um für die jeweilige Person unverzichtbare Elemente des Glaubens handelt (vgl. dazu EGMR, A gegen die Schweiz, Nr. 60342/16 vom 19.12.2017). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er - abgesehen von den behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Übergriffen - in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Auch wenn es in Ägypten, wie von ihm berichtet, unangenehm sein kann, wenn man das Kreuz offen um den Hals trägt, gelang es ihm weder glaubhaft zu machen, dass dies für ihn ein elementares Element seines Glaubens ist noch dass er massive Übergriffe diesbezüglich zu erdulden hatte.Es reicht nicht, darauf hinzuweisen, dass es in einem Staat nicht möglich ist, gewisse offensive religiöse Handlungen zu setzen, ohne in Probleme zu geraten; vielmehr muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich dabei um für die jeweilige Person unverzichtbare Elemente des Glaubens handelt vergleiche dazu EGMR, A gegen die Schweiz, Nr. 60342/16 vom 19.12.2017). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er - abgesehen von den behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Übergriffen - in seiner Religionsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Auch wenn es in Ägypten, wie von ihm berichtet, unangenehm sein kann, wenn man das Kreuz offen um den Hals trägt, gelang es ihm weder glaubhaft zu machen, dass dies für ihn ein elementares Element seines Glaubens ist noch dass er massive Übergriffe diesbezüglich zu erdulden hatte. Art 9 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nämlich auch nicht dazu, die von dieser Vorschrift geschützten Handlungen vor Beeinträchtigung durch andere Staaten im Sinne einer Schutzpflicht zu schützen. Erst wenn diese Beeinträchtigungen das Ausmaß der von Art 2 und Art 3 EMRK erfassten Handlungen erreichen, trifft die Konventionsstaaten eine entsprechende Schutzpflicht. Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 04.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein,Artikel 9, EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nämlich auch nicht dazu, die von dieser Vorschrift geschützten Handlungen vor Beeinträchtigung durch andere Staaten im Sinne einer Schutzpflicht zu schützen. Erst wenn diese Beeinträchtigungen das Ausmaß der von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK erfassten Handlungen erreichen, trifft die Konventionsstaaten eine entsprechende Schutzpflicht. Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 04.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, jüngst präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn vergleiche Artikel 9, Absatz eins und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein, Die Tatsache, dass einem Asylwerber etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland tatsächlich verhängt wird (vgl. auch VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Die vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführten Bedrohungen (Misshandlung durch drei radikale Islamisten, Anzeige wegen Missionstätigkeit) sind nicht glaubhaft und aufgrund der allgemeinen Situation für Kopten in Ägypten kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese generell von Verfolgungshandlungen bedroht sind.Die Tatsache, dass einem Asylwerber etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland tatsächlich verhängt wird vergleiche auch VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Die vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführten Bedrohungen (Misshandlung durch drei radikale Islamisten, Anzeige wegen Missionstätigkeit) sind nicht glaubhaft und aufgrund der allgemeinen Situation für Kopten in Ägypten kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese generell von Verfolgungshandlungen bedroht sind. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht wegen seiner Religion verfolgt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt; selbst wenn man berücksichtigt, dass Christen nicht alle Stellen offenstehen mögen, haben sie jedenfalls die Möglichkeit innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft Arbeit zu finden; so war der Beschwerdeführer selbst ja auch bei einem Christen als Tapezierer beschäftigt. Zudem verfügt er in seiner Heimat über einen funktionierenden Familienverband und besitzen seine Eltern ein Haus, so dass seine Unterkunft jedenfalls gesichert erscheint.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt; selbst wenn man berücksichtigt, dass Christen nicht alle Stellen offenstehen mögen, haben sie jedenfalls die Möglichkeit innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft Arbeit zu finden; so war der Beschwerdeführer selbst ja auch bei einem Christen als Tapezierer beschäftigt. Zudem verfügt er in seiner Heimat über einen funktionierenden Familienverband und besitzen seine Eltern ein Haus, so dass seine Unterkunft jedenfalls gesichert erscheint. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Im gegenständlichen Fall sind einige der Kriterien erfüllt, der Beschwerdeführer wohnt bei seinem Onkel, hilft dessen Familie und wird von seinem Onkel finanziell unterstützt. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid auch von einem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist und ist zu berücksichtigen, dass in Alexandria nähere Verwandte des Beschwerdeführers leben.In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Im gegenständlichen Fall sind einige der Kriterien erfüllt, der Beschwerdeführer wohnt bei seinem Onkel, hilft dessen Familie und wird von seinem Onkel finanziell unterstützt. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid auch von einem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig ist und ist zu berücksichtigen, dass in Alexandria nähere Verwandte des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hält sich weniger als drei Jahre in Österreich auf. Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt (VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH, 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Schritte zur Integration unternommen, begonnen Deutsch zu lernen und arbeitet ehrenamtlich, eine umfassende und nachhaltige Aufenthaltsverfestigung ergibt sich daraus aber noch nicht. Auch seine Beziehung zu seinem Onkel vermag seine privaten Interessen nicht derart zu stärken, dass sie die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der Beschwerdeführer war zwar legal eingereist, allerdings mit einem Touristenvisum, obwohl er von Anfang an beabsichtigt hatte, sich in Österreich niederzulassen; sein Antrag auf internationalen Schutz erwies sich letztlich als unbegründet. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt 3.2 zu verweisen. Es war daher auch die Beschwerde gegen den zweiten und dritten Spruchteil des Spruchpunktes III.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Ägypten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt 3.2 zu verweisen. Es war daher auch die Beschwerde gegen den zweiten und dritten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214235.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.