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{'item': 'I405 2177546-1'}

Obsah (22)§ 28§ 9§ 54Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 74§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 53§ 58§38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlI405 2177546-1 SpruchI405 2177546-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hinsichtlichA) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 54Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde am 03.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 27.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nachfolge des Imams in seinem Herkunftsort geflüchtet sei, bei denen seine Brüder umgebracht und er verletzt worden seien.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Togo

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Togo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 12.10.2017, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 16.10.2017 persönlich zugestellt.
  2. Mit dem am 13.11.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Evaluierung seines Falles.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA am 17.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 23.11.2017) vorgelegt.
  4. Am 19.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Feststellung zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Togo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er führt die im Spruch angeführte Identität. Die Identität steht des BF steht fest. Er bekennt sich zum Islam und seine Muttersprache ist Kotokoli.Der BF ist Staatsangehöriger von Togo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er führt die im Spruch angeführte Identität. Die Identität steht des BF steht fest. Er bekennt sich zum Islam und seine Muttersprache ist Kotokoli. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Die Familienangehörigen des BF (Eltern) leben in Togo. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und leben in Österreich auch keine weiteren Verwandten des BF. Der BF verfügt jedoch aufgrund seines mehr als dreieinhalb jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht, aktuell besucht er einen B1-Deutschkurs. Er hat bereits die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt. Zu einer B1-Prüfung ist er zwar angetreten, er hat diese jedoch nicht erfolgreich abgelegt, hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse hat er jedoch im Modul Sprechen fast die gesamte Punkteanzahlt erreicht. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse ist der BF als Laiendolmetscher beim XXXX Integrations-Kompass tätig.Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht, aktuell besucht er einen B1-Deutschkurs. Er hat bereits die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt. Zu einer B1-Prüfung ist er zwar angetreten, er hat diese jedoch nicht erfolgreich abgelegt, hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse hat er jedoch im Modul Sprechen fast die gesamte Punkteanzahlt erreicht. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse ist der BF als Laiendolmetscher beim römisch 40 Integrations-Kompass tätig. Er verkauft eine Straßenzeitung, wodurch er etwa € 100,- ins Verdienen bringt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor, sondern lebte er bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, an einer Kompetenzanalyse der XXXX Soziale Dienste sowie an einer Fortbildung der Akademie der XXXX Soziale Dienste teilgenommen. Auch hat er von 07.02.2018 bis 31.08.2018 in der Küche im Wohn- und Pflegeheim St. Josef gearbeitet. Derzeit (seit Anfang Februar 2019) arbeitet er jeweils drei Tage pro Woche zu fünf Stunden in der Küche des Wohn- und Pflegeheimes der XXXX Soziale Dienste.Der BF hat an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, an einer Kompetenzanalyse der römisch 40 Soziale Dienste sowie an einer Fortbildung der Akademie der römisch 40 Soziale Dienste teilgenommen. Auch hat er von 07.02.2018 bis 31.08.2018 in der Küche im Wohn- und Pflegeheim St. Josef gearbeitet. Derzeit (seit Anfang Februar 2019) arbeitet er jeweils drei Tage pro Woche zu fünf Stunden in der Küche des Wohn- und Pflegeheimes der römisch 40 Soziale Dienste. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hat somit gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war bzw. bemüht ist. 1.
  7. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat: Glaubhafte Fluchtgründe wurden von dem BF nicht vorgebracht. Auch vermochte der BF keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Togo eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Togo der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre. 1.
  8. Zur Lage in Togo wird festgestellt: Politische Lage Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma. Wie in anderen afrikanischen Ländern auch, geriet das autoritäre Regime Togos unter dem Eindruck von Mitterrands Discours de la Baule und dem Zusammenbruch der Diktaturen des Ostblocks zu Beginn der 1990er Jahre ins Wanken. Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden. Inzwischen hat sich die Lage durch die Öffnung Faures zur traditionellen Opposition entspannt. Die letzten Parlamentswahlen 2007 waren die ersten, deren Ergebnisse international ohne größere Einschränkungen akzeptiert wurden. Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2017a). Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde (GIZ 3.2017a). Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 3.2017a). An den letzten Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hat 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 3.2018a). Neuer Premierminister ist Sélom Klassou (AA 3.2018a; vgl. GIZ 3.2017a), nachdem sein Vorgänger im Amt, Arthème Ahoomey Zunu, am 22.5.2015 überraschend zurückgetreten war (GIZ 3.2017a).Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 3.2017a). An den letzten Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hat 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 3.2018a). Neuer Premierminister ist Sélom Klassou (AA 3.2018a; vergleiche GIZ 3.2017a), nachdem sein Vorgänger im Amt, Arthème Ahoomey Zunu, am 22.5.2015 überraschend zurückgetreten war (GIZ 3.2017a). Seit August 2017 kommt es mit Blick auf die für 2018 geplanten Parlamentswahlen zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition. Dabei kam es vor allem im Oktober 2017 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Seit Februar 2018 läuft ein innenpolitischer Dialog zwischen Regierung und Opposition unter Vermittlung des ghanaischen Staatspräsidenten Nana Akufo-Addo (AA 3.2018a). Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt. Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden (AA 3.2018a). Eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit hat umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt. Bisher sind diese aber noch nicht umgesetzt worden (AA 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Togo, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/-/213888, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 Sicherheitslage Im ganzen Land muss mit Demonstrationen gerechnet werden. Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor (EDA 23.5.2018; vgl. BMEIA 23.5.2018). So sind bei Demonstrationen in Sokodé am
  9. August 2017 mehrere Personen getötet oder verletzt worden (EDA 23.5.2018).Im ganzen Land muss mit Demonstrationen gerechnet werden. Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor (EDA 23.5.2018; vergleiche BMEIA 23.5.2018). So sind bei Demonstrationen in Sokodé am
  10. August 2017 mehrere Personen getötet oder verletzt worden (EDA 23.5.2018). Bereits im Mai und im Juni 2016 kam es zu mehreren Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien, die politischen Reformen und die Abhaltung der Kommunalwahlen forderten (GIZ 3.2017a). Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und haben erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. In Lomé und Sokodé haben Demonstranten zum Beispiel Reifen in Brand gesteckt und Straßenbarrikaden errichtet. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.5.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für ganz Togo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 23.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundensministerium für Europa, Äußeres und Integration (23.5.2018): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.5.2018): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/togo/reisehinweise-togo.html, Zugriff 23.5.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Dem Justizsystem fehlen Ressourcen und es wird von der Präsidentschaft stark beeinflusst (FH 1.2017). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 20.4.2018).Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 3.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dem Justizsystem fehlen Ressourcen und es wird von der Präsidentschaft stark beeinflusst (FH 1.2017). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 20.4.2018). Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der 'Cour Suprême' (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der 'Cour de Sûreté de l'Etat' (Gericht für Staatssicherheit). Höchste Instanz ist der 'Cour Constitutionelle' (Verfassungsgericht). Die Teilnehmer einer Kommission zur Reform des Strafgesetzes verkündeten im Juni 2015, dass Togo ein neues Strafgesetzbuch erhalten wird. Der Abgeordnete Jean Kissi vom Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) plädiert für eine Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), dem Togo bislang noch nicht beigetreten ist (GIZ 3.2017a). Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden (GIZ 3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1428915.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Sicherheitsbehörden Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane: die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums. Das Militär, die Forces Armées Togolaises - FAT, hatte in der Vergangenheit keine Gefahren von außen abzuwehren, wurde aber wiederholt zur "Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit" vom Regime des früheren Präsidenten, Gnassingbé Eyadéma, eingesetzt. Der etwa 8.500 Mann umfassende Militärapparat wird von Kabyé dominiert und die ranghöheren Offiziere und Entscheidungsträger stammen zum großen Teil aus Pya, dem Heimatort von Gnassingbé Eyadéma. Das Heer besteht aus ca. 8.100 Mann, die Marine aus 200 Personen und die Luftwaffe zählt etwa 250 Mann. Dazu kommen paramilitärische Verbände, wie die etwa 750 Mann starke Gendarmerie und Milizen, die sich aus Soldaten und Zivilpersonen zusammensetzen. Im Januar 2008 verabschiedete der "Conseil des ministres" mehrere Dekrete zu einer Reform der Armee und der Gendarmerie. Nach dem versuchten Putsch auf den Präsidenten wurden innerhalb der Führungsspitze der Armee mehrere Personen ausgetauscht oder degradiert. Der Präsident Faure Gnassingbé möchte auch die Polizei neu strukturieren und traf sich mit den Verantwortlichen, um diese Pläne vorzustellen (GIZ 3.2017a). Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht. Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit. Das Verteidigungsministerium, das direkt an den Präsidenten berichtet, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Korruption und Ineffizienz innerhalb der Polizei sind endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Nur in seltenen Fällen kommt es bei Vergehen von Sicherheitskräften zu Untersuchungen, Disziplinarmaßnahmen oder Strafverfolgung. Es gab Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlulng. Jedoch gibt es Berichte über Regierungsbeamte, die solche Maßnahmen einsetzen (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitskräfte setzten übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei mindestens 11 Menschen bei Protesten getötet wurden. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen kommen weiterhin vor. Togo akzeptierte verschiedene Empfehlungen, die sich aus der Prüfung seiner Menschenrechtsbilanz ergaben, einschließlich der Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und zur Gewährleistung einer angemessenen Ermittlung und Verfolgung von Personen, die im Verdacht stehen, für Taten verantwortlich zu sein. Die Regierung hat allerdings keine Schritte unternommen, um jene zu ermitteln, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Korruption Zwar sieht das Gesetz Strafen für Korruption vor; die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv genug um und Beamte üben häufig ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.4.2018). Auf dem von Transparency International veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2017 steht Togo an
  11. Stelle von 180 Ländern. Bereits 2001 wurde die staatliche Commission Anticorruption C.A.C. eingesetzt. Die Regierung und auch der heutige Präsident sagten der Korruption den Kampf an (GIZ 3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/togo/geschichte-staat, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 3.2017a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016/2017 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Im August und im September 2017 kam es etwa auch zu willkürlichen Tötungen, als Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten erschossen. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürliche Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 3.2017a).Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 3.2017a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016 aus 2017, von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 3.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Im August und im September 2017 kam es etwa auch zu willkürlichen Tötungen, als Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten erschossen. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürliche Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 3.2017a). Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. In der Nationalversammlung gibt es einen Menschenrechtsausschuss, der jedoch keine wichtige politische Rolle einnimmt und auch kein unabhängiges Urteil fällt. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) ist die Regierungsbehörde, die mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt ist. CNDH-Vertreter besuchen Gefängnisse, dokumentieren Haftbedingungen und setzen sich für Gefangene ein, insbesondere für diejenigen, die medizinische Hilfe im Krankenhaus benötigen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und im Allgemeinen respektiert die Regierung diese. Organisatoren von Demonstrationen müssen allerdings eine Erlaubnis des Ministeriums für territoriale Angelegenheiten einholen (USDOS 20.4.2018). Bei von Oppositionsgruppen organisierten Demonstrationen bleibt die Versammlungsfreiheit eingeschränkt, Sicherheitskräfte setzen übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei bereits mindestens 11 Menschen getötet wurden (AI 22.2.2018). Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) ist mit 62 Sitzen im Parlament vertreten. Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister. Das Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) war lange Zeit die zweitstärkste Oppositionspartei. Andere Oppositionsparteien, die nicht im Parlament vertreten sind: Convention Démocratique des Peuples Africains (CDPA, Léopold M. Gnininvi), Alliance des Démocrates pour le Développement Intégral (ADDI), Parti des Forces du Changement (PFC), Organisation pour Batir dans l'Union un Togo Solidaire (OBUTS), Union Démocrates Socialistes du Togo (U.D.S.-Togo). Alberto Olympio, ein 48-jähriger Neffe von Gilchrist Olympio gründete vor kurzem eine neue Partei, 'le Parti des Togolais', mit der er sich an den Präsidentschaftswahlen 2015 beteiligen wollte und Ende November 2014 präsentierte Tikpi Atchadam ebenfalls eine neue Partei, die Parti National Panafricain (PNP).Im September 2015 wurde mittlerweile die
  12. Partei in Togo gegründet, 'Le Togo autrement', die von Fulbert Attisso geleitet wird und im Mai 2016 waren es bereits 110 Parteien. Darunter sind eine ganze Reihe von "Mikro-Parteien", deren Existenz nur durch die Parteienbündnisse CAP 2015 oder Alliance nationale pour le changement - ANC gewährleistet ist (GIZ 3.2017a). Die UNIR dominiert die Politik und übt feste Kontrolle über alle Ebenen der Regierung aus. Eine UNIR-Mitgliedschaft verschafft Vorteile wie z.B. einen besseren Zugang zum Staatsdienst (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/togo/geschichte-staat/, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überfüllung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung. Im Gegensatz zu 2016 gab es 2017 keine Berichte, dass Gefängnisbeamte den Gefangenen medizinische Behandlung vorenthalten haben. In Haftanstalten kam es im Jahr 2017 zu 25 Todesfällen. Medizinische und sanitäre Einrichtungen, Lebensmittel, Belüftung und Beleuchtung bleiben unzureichend oder sind erst gar nicht vorhanden. Die Gefangenen haben keinen Zugang zu Trinkwasser, und Krankheiten sind stark verbreitet (USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann. Obwohl die Behörden den Gefangenen und Häftlingen erlauben, ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einzureichen und die Untersuchung von glaubwürdigen Behauptungen über unmenschliche Zustände zu verlangen, kam es nur selten dazu. Die Regierung überwacht und untersucht nur selten Vorwürfe unmenschlicher Haftbedingungen. Vertreter lokaler Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die vom Justizministerium akkreditiert wurden, besuchen Gefängnisse. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und weiter internationale Menschenrechtsorganisationen haben durch Abkommen mit der Regierung Zugang zu Haftanstalten. Die Regierung veranstaltet jährlich eine "Woche des Häftlings", in der alle Gefängnisse für die Öffentlichkeit zugänglich sind und die Besucher die harten, manchmal bedauerlichen Realitäten des Gefängnislebens miterleben können (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am 28.5.2009 abgeschafft (GIZ 3.2017a). Somit zählt Togo zu den Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für Verbrechen vorsehen (AI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International

(2018): Global Report - Death Sentences and executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 Religionsfreiheit Von den über 7,3 Millionen Togolesen sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an (CIA 10.5.2018). Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren. Es kommt gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen religiösen Gruppen. Mitglieder verschiedener religiöser Gruppen nehmen häufig an den Zeremonien der anderen teil, und interreligiöse Ehen sind üblich (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA World Factbook (10.5.2018): Togo, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/to.html, Zugriff 23.5..2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1407220.html, Zugriff 23.5.2018 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus mehr als 40 verschiedenen Ethnien zusammen, mit z. T. sehr unterschiedlichen Lebensgewohnheiten, Glaubensbekenntnissen und Sprachen (GIZ 3.2017c). Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten (AI 22.2.2018). So bleiben Mitglieder der ethnischen Gruppen aus dem Süden sowohl in der Regierung als auch im Militär unterrepräsentiert (USDOS 20.4.2018). Durch die unterschiedlichen Entwicklungen in Südtogo und in Nordtogo resultiert ein Konfliktpotenzial, das sowohl die Kolonialregierungen wie auch die des unabhängigen Togo für ihre Politik nutzten. Von Bürgerkriegen und größeren interethnischen Konflikten, wie in manchen Staaten Westafrikas, ist Togo verschont geblieben (GIZ 3.2017c). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen Laut Verfassung gibt es Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern, jedoch sieht die Praxis oft anders aus, vor allem in der Wahrnehmung der Bevölkerung (GIZ 3.2017c). Trotz der in der Verfassung verankerten Gleichstellung sind die Möglichkeiten für Frauen im Bildungs- und Arbeitsbereich eingeschränkt, wie auch in Angelegenheiten der Erbschaft und der Weitergabe der Staatsbürgerschaft (USDOS 20.4.2018). Juristinnen kämpfen für die Rechte der Frauen, was in einigen Bereichen bereits zu kleinen Fortschritten geführt hat. Frauen in armen ländlichen Gebieten werden mit Mikro-Krediten unterstützt, um sich selbstständig machen zu können (GIZ 3.2017c). Frauen und Mädchen dominieren in den Marktaktivitäten und im Handel. Die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in den ländlichen Gebieten, in denen der größte Teil der Bevölkerung lebt, erlaubt Frauen nur wenig Zeit für andere Tätigkeiten als Hausarbeiten und landwirtschaftliche Feldarbeit. Das formale Rechtssystem steht zwar über dem traditionellen, doch arbeitet es langsam und ist aufgrund geographischer Entfernung und hoher Kosten schwer zugänglich. Daher bleiben viele Frauen auf dem Land dem traditionellen Recht unterworfen (USDOS 20.5.2018). Frauen werden beim Zugang zu Beschäftigung, Krediten oder der Führung eines Unternehmens nicht wirtschaftlich diskriminiert. Nach traditionellem Recht hat eine Ehefrau im Falle einer Scheidung oder Trennung kein Unterhalts- oder Unterhaltsrecht. Das formelle Rechtssystem sieht das Erbrecht für eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes vor (USDOS 20.4.2018). Dennoch kommt es auch vor, dass Frauen traditionell keinen Grund und Boden durch Erbschaft erhalten. (GIZ 3.2017c). Und auch Polygamie ist in Togo, je nach Region, ethnischer Herkunft, Konfession und den finanziellen Möglichkeiten eines Mannes mehr oder weniger verbreitet (GIZ 3.2017c). Sie wird durch formales und traditionelles Recht praktiziert und anerkannt (USDOS 20.4.2018). FGM ist gesetzlich verboten, wird aber an rund 3% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren und bei 1 % der Mädchen und jungen Frauen zwischen 15 und 19 Jahren praktiziert (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmlung betroffen (GIZ 3.2017c). Meist handelt es sich bei FGM im Togo um sog. Exzision (Typ II WHO), die üblicherweise in den ersten Lebensmonaten vorgenommen wird. Die Regierung finanziert Seminare zur Aufklärung bezüglich FGM. Zahlreiche NGOs veranstalten Bildungskampagnen, um Frauen über ihre Rechte aufzuklären und um diese zu schulen - auch hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten für Opfer. NGOs arbeiteten daran, alternative Arbeitsmöglichkeiten für ehemalige Beischneiderinnen zu schaffen (USDOS 20.4.2018). Die deutsche NGO Intact, die seit 1996 gegen die Beschneidung von Frauen und Mädchen kämpft, konnte Ende November 2012 das Ende der Beschneidung in Togo, zusammen mit den traditionellen Beschneiderinnen verkünden (GIZ 3.2017c).FGM ist gesetzlich verboten, wird aber an rund 3% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren und bei 1 % der Mädchen und jungen Frauen zwischen 15 und 19 Jahren praktiziert (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmlung betroffen (GIZ 3.2017c). Meist handelt es sich bei FGM im Togo um sog. Exzision (Typ römisch zwei WHO), die üblicherweise in den ersten Lebensmonaten vorgenommen wird. Die Regierung finanziert Seminare zur Aufklärung bezüglich FGM. Zahlreiche NGOs veranstalten Bildungskampagnen, um Frauen über ihre Rechte aufzuklären und um diese zu schulen - auch hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten für Opfer. NGOs arbeiteten daran, alternative Arbeitsmöglichkeiten für ehemalige Beischneiderinnen zu schaffen (USDOS 20.4.2018). Die deutsche NGO Intact, die seit 1996 gegen die Beschneidung von Frauen und Mädchen kämpft, konnte Ende November 2012 das Ende der Beschneidung in Togo, zusammen mit den traditionellen Beschneiderinnen verkünden (GIZ 3.2017c). Problematisch ist auch die frühe Verheiratung von minderjährigen Mädchen. So werden mehr als ein Fünftel der Mädchen vor ihrem
  1. Geburtstag und 6% vor ihrem
  2. Geburtstag verheiratet. Der Fonds der Vereinten Nationen für die Bevölkerung Togos (UNFPA-Togo) unterstützt die Regierung beim Kampf gegen Teenagerschwangerschaften und Heirat von Minderjährigen. Plan international Togo engagiert sich für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen jegliche Form von Gewalt und bestärkt sie in ihren Rechten (GIZ 3.2017c). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, wird aber von den Behörden oft nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz befasst sich nicht speziell mit häuslicher Gewalt. Das Gesetz sieht fünf bis zehn Jahre Haft wegen Vergewaltigung und eine Geldstrafe von zwei bis zehn Millionen CFA-Francs (3.400 bis 17.010 US-Dollar) vor. Die Verurteilung von Vergewaltigungen in der Ehe wird mit bis zu 720 Stunden Zivildienst und einer Geldstrafe von 200.000 bis einer Million CFA-Francs (340 bis 1.701 US-Dollar) bestraft. Eine Haftstrafe von 20 bis 30 Jahren gilt, wenn das Vergewaltigungsopfer jünger als 14 Jahre ist, oder wenn die Vergewaltigung zu einer Schwangerschaft, Krankheit oder längerer Arbeitsunfähigkeit führt. Weder die Regierung noch irgendeine Gruppe hat Statistiken über Vergewaltigungen oder Verhaftungen erstellt (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt weit verbreitet. Die Polizei greift im Allgemeinen nicht in Fällen von Missbrauch ein, und viele Frauen sind sich ihrer formalen Rechte nicht bewusst. Obwohl es keine offiziellen Bemühungen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt gab, klären mehrere NGOs Frauen aktiv über ihre Rechte auf (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Homosexuelle Homosexualität ist illegal und kann mit Gefängnis und Geldbußen geahndet werden. Dazu kommt die gesellschaftliche Ächtung und Stigmatisierung, die die Personen zwingt, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten (GIZ 3.2017a). Obwohl Togo einen großen Teil der internationalen Empfehlungen akzeptiert hat, wurde die Abschaffung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen ausgenommen (AA 3.2018a). Das Strafgesetzbuch verbietet weiterhin gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten. Diese können mit einer Haftstrafe zwischen einem Jahr und drei Jahren, sowie mit einer Geldstrafe von einer Million bis drei Millionen CFA-Francs (1.701 bis 5.102 US-Dollar) geahndet werden. Das Gesetz wird aber nicht umgesetzt. Homosexualität wird weitgehend als widernatürliche Verhaltensweise angesehen. Das Mediengesetz verbietet zudem die Förderung der Unmoral. Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle und Intersexuelle (LGBTI) werden in einigen Bereichen, wie Beschäftigung, Wohnen und Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, diskriminiert. Bestehende Antidiskriminierungsgesetze gelten nicht für LGBTI-Personen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Togo, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/-/213888, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichfe & Staat, https://www.liportal.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a). Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den Kakao-Plantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togolesen auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel. Größter Magnet für die Landflucht ist die Hauptstadt Lomé, daneben auch die anderen größeren Städte Togos. Vor allem die junge Landbevölkerung, die in der Landwirtschaft keine Perspektive mehr sieht, lässt sich im Ballungsraum von Lomé nieder, in der Hoffnung Arbeit zu finden (GIZ 3.2017c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Grundversorgung Togo hatte unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togolesische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im Doing-Business-Report 2018 der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang
  3. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) und landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (AA 3.2018b). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 57,1% der Erwachsenen über 15 Jahren sind des Lesens und Schreibens unkundig. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2014 bei 580 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im modernen Sektor (GIZ 3.2017c). Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil (GIZ 3.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Togo, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/wirtschaft/213852, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017b): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018 Medizinische Versorgung Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.5.2018; vgl. AA 18.5.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 18.5.2018). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 3.2017c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA18.5.2018). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 3.2017c).Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.5.2018; vergleiche AA 18.5.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 18.5.2018). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 3.2017c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA18.5.2018). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 3.2017c). Zu den großen Problemen im Gesundheitsbereich zählen immer noch Krankheiten wie Tuberkulose und Malaria. Besorgniserregend ist auch die Verbreitung von Gelbfieber. Im Norden Togos sind zwei Fälle von Lassa-Fieber aufgetreten. Es wird auch traditionelle chinesische Medizin in Togo angeboten. Zudem wurde ein Gesundheitszentrum mit Schwerpunkt auf der Malariabehandlung gegründet (GIZ 3.2017c). Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besteht ein Krankenversicherungsplan. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, medizinische Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter zu erbringen, und große Unternehmen versuchen in der Regel, die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, wogegen kleinere Unternehmen diese häufig nicht einhalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.5.2018): Togo: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018 Rückkehr Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR zusammen, um die sichere und freiwillige Rückführung von Flüchtlingen in ihre Heimatländer zu unterstützen. Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.03.2019.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.03.
  7. 2.
  8. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Togo sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2019 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf dem ÖSD Zertifikat vom 21.0.2017 und dem Prüfungsergebnis des ÖIF vom 18.09.
  9. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF in der Küche von zwei Wohn- und Pflegeheimen beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen vom 22.08.2018 und 04.03.
  10. Die Feststellung zum Zeitungsverkauf beruht auf den Angaben des BF, zur Teilnahme des BF am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF auf der Bestätigung dessen vom 29.08.
  11. Die Feststellung zur Teilnahme des BF an der Kompetenzanalyse der XXXX Soziale auf deren Bestätigung vom 26.08.2016.Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Togo sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2019 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf dem ÖSD Zertifikat vom 21.0.2017 und dem Prüfungsergebnis des ÖIF vom 18.09.
  12. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF in der Küche von zwei Wohn- und Pflegeheimen beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen vom 22.08.2018 und 04.03.
  13. Die Feststellung zum Zeitungsverkauf beruht auf den Angaben des BF, zur Teilnahme des BF am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF auf der Bestätigung dessen vom 29.08.
  14. Die Feststellung zur Teilnahme des BF an der Kompetenzanalyse der römisch 40 Soziale auf deren Bestätigung vom 26.08.
  15. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, geht aus einem aktuellen GVS-Auszug hervor, die strafrechtliche Unbescholtenheit aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  16. Zum Vorbringen: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war. Die Glaubwürdigkeit des BF wird zunächst dadurch angezweifelt, dass er in seiner Erstbefragung angab, dass sein Vater die Nachfolge des Imams hätte antreten sollen. Hingegen wechselte er sein Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens aus und erklärte, dass sein Onkel die Nachfolge hätte antreten sollen. Widersprüchlich waren auch die Einlassungen des BF bezüglich seiner Aufenthalte nach dem ersten Vorfall im September
  17. So gab er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er in das Dorf Apakouda geflüchtet sei, als die Unruhen begonnen hätten, wo er ungefähr eine Woche geblieben sei. Danach sei er in sein Dorf zurückgekehrt, habe jedoch seine Familie nicht gefunden, weshalb er dann nach Sokode zurückgegangen sei. Abweichend dazu gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er nach dem Aufenthalt in Apakouda nach Sokode zurückgegangen sei und nicht ins Dorf. Auch vermochte der BF nicht plausibel darzulegen, weshalb er nicht mit seinen Eltern nach Benin geflüchtet sei. Insofern er dazu ausführt, dass er dies nicht getan habe, da er dort niemanden kenne und sie (gemeint: seine Familie) dort auch keine Familie habe sowie sie dort bei Freunden wohne, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dort bei seinen Eltern gewesen wäre und eine Flucht alleine in ein weit entfernteres Land außerhalb des Kontinents viel beschwerlicher, kostenintensiver bzw. gefährlicher ist. Nicht kongruent und daher glaubwürdig waren auch die Einlassungen des BF zu den konkreten Umständen und zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Brüder. Hierzu gab er noch vor der belangten Behörde an, dass sie im März 2013 vor seinen Augen getötet worden wären. Divergierend dazu führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie im Februar 2013 verstorben wären und ein Bruder vor seinen Augen derart misshandelt worden sei, dass er an den Folgen seiner Verletzungen verstorben sei. Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF lapidar an, dass ihm damals bei der Einvernahme der Monat entfallen sei, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, zumal erwartet werden kann, dass gleichbleibende Angaben zum Ableben von zwei Brüdern gemacht werden können. Auch vermochte der BF den weiteren Widerspruch, wonach seine Brüder, und nicht ein Bruder, vor seinen Augen getötet worden wären, nicht zu klären. Hinsichtlich des vorgelegten Lichtbildes, auf dem der Bruder des BF zu sehen sein soll, wie er auf dem Boden liegend von sechs Männern geschlagen wird, ist anzumerken, dass es weder verifizierbar noch einer objektiven Quelle zugeordnet werden kann. Zudem ist die Angabe des BF zur Erlangung des Lichtbildes nicht plausibel, wenn er dazu bloß ausführt, er habe es von seinem Onkel erhalten, dem als Oppositioneller alle Informationen in die Hand gegeben worden seien. Der Rechtfertigungsversuch des BF, wonach er nicht alle Hintergrundinformationen zu den fluchtkausalen Ereignissen bzw. den Unruhen in seinem Heimatort gehabt hätte und diese erst nach seiner Ausreise von seinem Onkel erhalten hätte, ist angesichts seiner behaupteten politischen Aktivität nicht überzeugend. Unbeschadet dessen wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich spätestens nach den ersten Auseinandersetzungen in seinem Heimatdorf im September 2012 oder nach dem Tod seiner Brüder nach den Ursachen des Konfliktes erkundigt, der ihn ja schließlich zur Ausreise gezwungen haben soll. Das erstmalige Vorbringen des BF hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit bzw. des politischen Hintergrundes der ausreisekausalen Geschehnisse in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellt eine unglaubwürdige Steigerung dar, zumal der BF vor der belangten Behörde mit keinem Wort auf seine politische Tätigkeit eingegangen ist. Zudem hat er die Fragen der Einvernahmeleiterin, ob er wegen seiner politischen Tätigkeit Probleme gehabt hätte bzw. ob er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, dezidiert verneint. Darüber hinaus unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot, zumal der BF nicht darlegen konnte, weshalb er dieses Vorbringen vor der belangten Behörde nicht geltend machen konnte. Vielmehr scheint der BF durch diese neuen Ausführungen bezüglich der politischen Komponente seiner Ausreisegründe diesen mehr Gewicht verleihen zu wollen, um so eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren und für ihn ein besseres Verfahrensergebnis zu erzielen. Dabei bediente sich der BF wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf einen entsprechenden Artikel zu den Geschehnissen in Ketao hinwies auf eine tatsächlich stattgefundene Begebenheit, ohne jedoch wie oben dargelegt einen persönlichen Bezug glaubhaft zu machen bzw. diese als selbst erlebte Geschichte darzulegen. Darüber hinaus ist aus dem Artikel auch zu entnehmen, dass bei den Ausschreitungen keine Todesopfer zu beklagen waren, wie gegenteilig vom BF behauptet. In der Zusammenschau zeigt sich also, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und ihm diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem BF wurden die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.(Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG

  1. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
  2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2055 als unbegründet abzuweisen.Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2055 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt laut eigenen Angaben über Schulbildung. Er hat auch mit seiner Reise nach Europa und seinen Aufenthalten in verschiedenen Ländern bewiesen, dass er im Stande ist, für seine existenziellen Bedürfnisse zu sorgen. Er spricht Französisch, Kotoli und er ist mit den Umständen am Arbeitsmarkt in seinem Herkunftsstaat sowie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut. Er wird daher, im Herkunftsstaat - allenfalls auch ohne familiären oder verwandtschaftlichen Anschluss - in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht ihm zudem ebenso offen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Togo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:3.
  2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.4.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:3.4.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde: Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass sich aus dem Vorbringen des BF ergibt, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat und auch mit keiner Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Bundesgebiet ein Familienleben führt. Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF seit mehr als dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht genutzt. So hat der BF mehrere Sprachkurse besucht und verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 bzw. B1 (hinsichtlich des Modul Sprechen), wovon sich die erkennende Richterin Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Der BF ist auch bemüht, sich beruflich zu integrieren. So verkauft er eine Straßenzeitung und verdient dadurch etwa € 100,- monatlich. Des Weiteren hat er an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, an einer Kompetenzanalyse der XXXX Soziale Dienste sowie an einer Fortbildung der Akademie der XXXX Soziale Dienste teilgenommen. Auch hat er von 07.02.2018 bis 31.08.2018 in der Küche im Wohn- und Pflegeheim St. Josef gearbeitet. Derzeit (seit Anfang Februar 2019) arbeitet er jeweils drei Tage pro Woche zu fünf Stunden in der Küche des Wohn- und Pflegeheimes der XXXX Soziale Dienste.Der BF ist auch bemüht, sich beruflich zu integrieren. So verkauft er eine Straßenzeitung und verdient dadurch etwa € 100,- monatlich. Des Weiteren hat er an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF, an einer Kompetenzanalyse der römisch 40 Soziale Dienste sowie an einer Fortbildung der Akademie der römisch 40 Soziale Dienste teilgenommen. Auch hat er von 07.02.2018 bis 31.08.2018 in der Küche im Wohn- und Pflegeheim St. Josef gearbeitet. Derzeit (seit Anfang Februar 2019) arbeitet er jeweils drei Tage pro Woche zu fünf Stunden in der Küche des Wohn- und Pflegeheimes der römisch 40 Soziale Dienste. Zwar verfügt der BF über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, jedoch hat er durch die aufgezählten Tätigkeiten glaubhaft dargetan, dass er um eine berufliche Integration bemüht ist bzw. im Falle einer Aufenthaltserteilung einer geregelten Beschäftigung nachgehen würde. Der BF verfügt jedoch aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht. Der BF ist zwar kein Mitglied eines Vereins, er verrichtet jedoch aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse ehrenamtlich Dolmetschertätigkeiten für die Caritas und hat dadurch sein soziales Engagement bekundet. Der BF hat somit gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war bzw. bemüht ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Abschließend ist auch festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. 3.4.
  3. Im Rahmen einer dahingehenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt das Gericht daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nun bereits so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bereits überwiegen.3.4.
  4. Im Rahmen einer dahingehenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt das Gericht daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nun bereits so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bereits überwiegen. Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen sohin im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den BF sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen sohin im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den BF sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Antrages der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung die vom BF vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis) zur Sicherstellung

§38

FPG an die Behörde weiterzuleiten, ist festzuhalten, dass die genannte Bestimmung der Vollziehung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen dient. Da im gegenständlichen Verfahren dem BF jedoch ein Aufenthaltstitel plus erteilt wurde und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme somit ausscheidet, war auf den Antrag nicht mehr einzugehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I405.2177546.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.