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{'item': 'I406 2117856-2'}

Obsah (26)§ 3Art 133§ 6§ 8§ 32a§ 7§§ 127§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 21Art. 1Art. 33§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlI406 2117856-2 SpruchI406 2117856-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

§ 3Absatz 3 Ziffer 2 i

Vm § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste spätestens im September 2005 nach Österreich ein und stellte erstmals am 03.10.2005 unter der Identität XXXX, geboren am XXXX in Gaza, staatenlos, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste spätestens im September 2005 nach Österreich ein und stellte erstmals am 03.10.2005 unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in Gaza, staatenlos, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl XXXX, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag

§ 6Abs. 1 Ziffer 2 Asyl

G 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer

§ 6Abs. 3 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 24.10.2005, Zahl römisch 40 , wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 6, Absatz 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit Bescheid vom 26.09.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung

§ 32aAbs. 2 Asyl

G statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. Mit Bescheid vom 26.09.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung

Paragraph 32 a, Absatz 2, AsylG statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. 4. Mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des mit Namen XXXX (auch XXXX) bezeichneten Beschwerdeführers vom 27.09.2005

§ 7Asyl

G 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs am 24.10.2008 in Rechtskraft.4. Mit Bescheid vom 06.10.2008, Zahl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Asylantrag des mit Namen römisch 40 (auch römisch 40 ) bezeichneten Beschwerdeführers vom 27.09.2005

Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Israel

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs am 24.10.2008 in Rechtskraft.

  1. Am 03.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von der PI XXXX Sonderdienste beamtshandelt und gab sich dabei als XXXX, geboren am
  2. Am 03.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von der PI römisch 40 Sonderdienste beamtshandelt und gab sich dabei als römisch 40 , geboren am XXXX in Ägypten, aus. Er erklärte, Ägypten verlassen zu haben, weil er in Italien habe arbeiten wollen.römisch 40 in Ägypten, aus. Er erklärte, Ägypten verlassen zu haben, weil er in Italien habe arbeiten wollen.
  3. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung am 05.06.2015 wurde ein ägyptischer Reisepass, ein ägyptischer Personalausweis, eine ägyptische Geburtsurkunde sowie eine ägyptische Militäruntauglichkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers sichergestellt und somit seine wahre Identität (XXXX, geboren am XXXX in XXXX/Ägypten, StA: Ägypten) geklärt.
  4. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung am 05.06.2015 wurde ein ägyptischer Reisepass, ein ägyptischer Personalausweis, eine ägyptische Geburtsurkunde sowie eine ägyptische Militäruntauglichkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers sichergestellt und somit seine wahre Identität (römisch 40 , geboren am römisch 40 in XXXX/Ägypten, StA: Ägypten) geklärt.
  5. Am 21.07.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, die bestehende Ausreiseverpflichtung, die aufrechte Ausweisung, den illegalen Aufenthalt sowie die jahrelange Verschleierung der wahren Identität statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, lügen haben zu müssen, um in Österreich bleiben zu können. Seit 2011 habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Alle bisherigen Asylgründe entsprächen nicht der Wahrheit. Als Angehörige im Bundesgebiet habe er lediglich vier Neffen; seine Brüder sowie seine Schwestern hielten sich in Ägypten auf, ebenso seine Mutter. Er verfüge in Österreich über keine Krankenversicherung, sei von seinem Bruder aus Ägypten unterstützt worden und habe zeitweise als Blumenverkäufer gearbeitet und wohne in der Mietwohnung seiner Lebensgefährtin. Er möchte nun einen neuerlichen Asylantrag stellen. Grund sei, dass er sich seit zwölf Jahren in Österreich aufhalte und in Ägypten niemanden mehr habe, sowie Angst, dort getötet zu werden.
  6. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer seine neuerliche Asylantragsstellung folgendermaßen: "Ich brauche dringend Papiere. Ich bin seit zehn Jahren in Österreich und will meine Freundin heiraten. Geändert hat sich nichts." Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben. Er glaube, er werde in Ägypten getötet, weil er schon so lange in Österreich lebe und nur von den Nachrichten wisse, dass es in Ägypten sehr gefährlich sei.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls

§§ 127, 130 1. Fall, 131 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall, 131
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Am 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, die Angaben im Rahmen seines ersten Asylverfahrens seien alle falsch, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er wolle keine weiteren Beweismittel oder Dokumente vorlegen, er habe schon alles vorgelegt, seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, seinen Personalausweis und Militärausweis. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er, indem er Zeitungen und Blumen verkaufe, er habe auch einen Mietvertrag auf den Namen seiner Lebenspartnerin, den er bezahle, für den gesamten Lebensunterhalt kämen sie gemeinschaftlich auf. Er befinde sich nicht in Grundversorgung und lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer gab die Daten seiner slowakischen Freundin mit A. K., geboren am XXXX, an. Sie hätten seit zwei Jahren eine Beziehung, seit einem Jahr wohnten sie zusammen. Seine Freundin arbeite bei der gleichen Zeitung, sie wollten heiraten, befragt nach einem Hochzeitstermin erklärte er, es habe Pläne gegeben, sie hätten jedoch ihr Personenstandszeugnis vorlegen müssen, dieses habe ihm die Polizei jedoch abgenommen, er müsse ein neues beantragen, dies könne er jedoch nur, wenn er von der belangten Behörde seine Dokumente sowie seinen Pass zurückbekomme. An der angegebenen Adresse sei er nicht gemeldet, da er keine Dokumente habe. Dazu hält die Niederschrift fest, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, sich beim zuständigen Meldeamt zu melden, und eine grüne Verfahrenskarte gedruckt wurde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei Mitglied in einem Fußballverein, Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, er spräche ein bisschen Deutsch. In Ägypten lebten seine Mutter sowie drei Schwestern und zwei Brüder, mit diesen telefoniere er einmal im Monat. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich gab der Beschwerdeführer die Familie seines Bruders an, der selbst in Ägypten lebe. Befragt nach dem Grund für den neuerlichen Asylantrag erklärte der Beschwerdeführer, er habe eigentlich nicht um Asyl ansuchen, sondern einen Aufenthaltstitel beantragen wollen, da er schon seit zehn Jahren in Österreich sei und einer Arbeit nachgehen wolle. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er seit zehn Jahren in Österreich lebe und er in Ägypten nicht leben könne, da das Land zerstört sei und er dort außer seiner Familie niemanden mehr habe und sich an das Leben in Europa gewöhnt habe und das Leben in Ägypten unsicher sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ägypten nehmen möchte.
  4. Am 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, die Angaben im Rahmen seines ersten Asylverfahrens seien alle falsch, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er wolle keine weiteren Beweismittel oder Dokumente vorlegen, er habe schon alles vorgelegt, seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, seinen Personalausweis und Militärausweis. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er, indem er Zeitungen und Blumen verkaufe, er habe auch einen Mietvertrag auf den Namen seiner Lebenspartnerin, den er bezahle, für den gesamten Lebensunterhalt kämen sie gemeinschaftlich auf. Er befinde sich nicht in Grundversorgung und lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab die Daten seiner slowakischen Freundin mit A. K., geboren am römisch 40 , an. Sie hätten seit zwei Jahren eine Beziehung, seit einem Jahr wohnten sie zusammen. Seine Freundin arbeite bei der gleichen Zeitung, sie wollten heiraten, befragt nach einem Hochzeitstermin erklärte er, es habe Pläne gegeben, sie hätten jedoch ihr Personenstandszeugnis vorlegen müssen, dieses habe ihm die Polizei jedoch abgenommen, er müsse ein neues beantragen, dies könne er jedoch nur, wenn er von der belangten Behörde seine Dokumente sowie seinen Pass zurückbekomme. An der angegebenen Adresse sei er nicht gemeldet, da er keine Dokumente habe. Dazu hält die Niederschrift fest, dass der Beschwerdeführer angewiesen wurde, sich beim zuständigen Meldeamt zu melden, und eine grüne Verfahrenskarte gedruckt wurde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei Mitglied in einem Fußballverein, Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, er spräche ein bisschen Deutsch. In Ägypten lebten seine Mutter sowie drei Schwestern und zwei Brüder, mit diesen telefoniere er einmal im Monat. Auf die Frage nach Verwandten in Österreich gab der Beschwerdeführer die Familie seines Bruders an, der selbst in Ägypten lebe. Befragt nach dem Grund für den neuerlichen Asylantrag erklärte der Beschwerdeführer, er habe eigentlich nicht um Asyl ansuchen, sondern einen Aufenthaltstitel beantragen wollen, da er schon seit zehn Jahren in Österreich sei und einer Arbeit nachgehen wolle. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er seit zehn Jahren in Österreich lebe und er in Ägypten nicht leben könne, da das Land zerstört sei und er dort außer seiner Familie niemanden mehr habe und sich an das Leben in Europa gewöhnt habe und das Leben in Ägypten unsicher sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ägypten nehmen möchte.
  5. Mit Bescheid vom 21.10.2015, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.11. Mit Bescheid vom 21.10.2015, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

  1. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016, Zl. I406 2117856-1/6E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 1 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG nicht vorliege, weil sowohl betreffend die Asylgewährung als auch den Refoulementschutz schon auf Grund der nicht gegebenen Identität des Herkunftsstaates eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel komme angesichts der aktuellen, Ägypten betreffenden Einvernahmen nicht in Betracht.
  2. Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016, Zl. I406 2117856-1/6E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG nicht vorliege, weil sowohl betreffend die Asylgewährung als auch den Refoulementschutz schon auf Grund der nicht gegebenen Identität des Herkunftsstaates eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel sowie seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel komme angesichts der aktuellen, Ägypten betreffenden Einvernahmen nicht in Betracht.
  3. Am 26.07.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, aus Angst vor einer Abschiebung nach Ägypten falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und sich als Palästinenser ausgegeben zu haben. Er wolle in Österreich ordentlich leben und arbeiten. Nach Ägypten könne er nicht mehr zurück, weil er zwölf Jahre hier gelebt und sich an sein Leben in Österreich gewöhnt habe. Er habe auch Freunde in Österreich, und auch die Kinder seines Bruders lebten hier mit deren Mutter. Weiters habe er mit seiner Freundin, einer slowakischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt gelebt, doch sie sei vor ungefähr fünf Monaten wegen einer Krebserkrankung in die Slowakei zurückgekehrt und besuche den Beschwerdeführer nur hin und wieder. Auf die Frage nach Erwerbstätigkeit erklärte er, früher illegal bei der ägyptischen Gemeinde gearbeitet sowie im Blumengeschäft seines Bruders geholfen zu haben. Manchmal verkaufe er illegal Blumen. Kurse habe er bisher keine besucht.
  4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt. (Spruchpunkt III. erster Spruchteil).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt III.

zweiter Spruchteil). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.

dritter Spruchteil). Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)14. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei. erster Spruchteil).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Spruchteil). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. dritter Spruchteil). Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.)

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Mit Schreiben vom 05.12.2016 erhob der Beschwerdeführer wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.
  3. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestehe eine schützenswerte Integration und ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin namens XXXX, die mit ihm an der gleichen Wohnadresse gewohnt habe und schwanger sei. Der Beschwerdeführer wolle seine Beziehung mit ihr eine Stufe weiterbringen und sie heiraten.
  4. Mit Schreiben vom 05.12.2016 erhob der Beschwerdeführer wegen unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.
  5. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestehe eine schützenswerte Integration und ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , die mit ihm an der gleichen Wohnadresse gewohnt habe und schwanger sei. Der Beschwerdeführer wolle seine Beziehung mit ihr eine Stufe weiterbringen und sie heiraten.
  6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2016 vorgelegt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie der teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2017 nach dem letzten Satz des § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie der teils versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2017 nach dem letzten Satz des Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Ägypten zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
  12. Mit Schreiben vom 01.04.2019 langte die Niederlegung der Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich, datiert mit 01.04.2019, ein.
  13. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.04.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.08.2017 nicht mehr im Österreich gemeldet ist. Ein aktueller GVS Auszug ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.12.2016 nicht mehr betreut wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ägyptischer Staatsbürgerschaft und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Er ist arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie Moslem und ledig.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ägyptischer Staatsbürgerschaft und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Er ist arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie Moslem und ledig. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens machte er falsche Angaben zu seiner Identität. Er reiste erstmals im September 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ab der rechtskräftig negativen Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz im Oktober 2008 war er ohne jeglichen Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig und legitimierte seinen Aufenthalt erst im Juli 2015 durch die Stellung des verfahrensgegenständlichen Asylantrages. Die Mutter, zwei Brüder und drei Schwester des Beschwerdeführers leben in Ägypten. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls

§§ 127, 130 1. Fall, 131 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall, 131
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. * Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.* Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§105 Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. * Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom 06.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie der teils versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2017 nach dem letzten Satz des § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.* Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie der teils versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2017 nach dem letzten Satz des Paragraph 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit zehn Jahren in Österreich lebe und in Ägypten nicht leben könne, da das Land zerstört sei. Außer seiner Familie habe er niemanden mehr dort, er habe sich an das Leben in Europa gewöhnt und das Leben in Ägypten sei unsicher. Damit liegt in Ägypten eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht vor und hat er eine solche auch künftig nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3 Länderfeststellungen zu Ägypten Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.03.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen, die von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen blieben: Zur politischen Lage ist auszuführen, dass Ägypten sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenübersieht, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt. Zur Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Armee 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vorgehen würde. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten. Am
  4. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des "Katharinenklosters" im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den
  5. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am
  6. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen. Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Bezüglich des Militärdienstes gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes. Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von
  7. Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt. Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lang erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüberhinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos. Hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ist auszuführen, dass Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition haben und einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes aufzehren. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren. Zur wirtschaftlichen Lage Ägyptens ist auszuführen, dass Ägypten das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas ist. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken. Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten, sowie in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.10.2015, Zl.XXXX, das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2017, Zl. XXXX, und das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2017, Zl. XXXX vom 06.04.2017.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten, sowie in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.10.2015, Zl.XXXX, das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , und das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 vom 06.04.
  3. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung am 05.06.2015 aufgefundenen identitätsbezeugenden Dokumente fest. Es wurde ein ägyptischer Reisepass, ein ägyptischer Personalausweis, eine ägyptische Geburtsurkunde sowie eine ägyptische Militäruntauglichkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers sichergestellt und somit seine wahre Identität geklärt. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich verschiedener Alias-Identitäten bediente. Die Feststellung zu seinem langjährigen, großteils illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Ägypten gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat habe, ist vor dem Hintergrund seiner gegensätzlichen Aussagen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 21.07.2015, am 07.10.2015 und am 26.07.2016 nicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, resultiert aus dem Verwaltungsakt und den eingeholten ZMR-Auskünften. Zwar gab der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 21.07.2015, am 07.10.2015 und am 26.07.2016 gleichlautend an, eine Lebensgefährtin namens A.K. Österreich zu haben, die Slowakin sei und mit der er im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Sie sei jedoch in die Slowakei zurückgekehrt und besuche den Beschwerdeführer nur gelegentlich. Laut Abgleich der eingeholten ZMR-Anfragen waren der Beschwerdeführer und Frau A.K. zwischen 09.10.2015 und 08.02.2016 an derselben Adresse gemeldet. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Lebensgemeinschaft noch fortbestünde. In der Beschwerde vom 06.12.2016 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin namens I.B., die mit ihm an der gleichen Adresse gewohnt habe, schwanger sei und die der Beschwerdeführer heiraten wolle. Laut eingeholter ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer zwischen 25.11.2016 und 23.03.2017 mit einer ungarischen Staatsbürgerin mit sehr ähnlich lautendem Namen an der gleichen Wohnadresse gemeldet, doch auch in Bezug auf diese Beziehung gibt es keine Hinweise auf ein Fortbestehen oder eine zwischenzeitlich erfolgte Hochzeit. Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Schreiben vom 18.03.2019 eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben nicht Gebrauch, sodass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass ein solches nicht besteht.In der Beschwerde vom 06.12.2016 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin namens römisch eins.B., die mit ihm an der gleichen Adresse gewohnt habe, schwanger sei und die der Beschwerdeführer heiraten wolle. Laut eingeholter ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer zwischen 25.11.2016 und 23.03.2017 mit einer ungarischen Staatsbürgerin mit sehr ähnlich lautendem Namen an der gleichen Wohnadresse gemeldet, doch auch in Bezug auf diese Beziehung gibt es keine Hinweise auf ein Fortbestehen oder eine zwischenzeitlich erfolgte Hochzeit. Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Schreiben vom 18.03.2019 eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben nicht Gebrauch, sodass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass ein solches nicht besteht. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Aktenlage - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann allerdings ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer mit seinen Verurteilungen den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG verwirklicht hat.Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann allerdings ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer mit seinen Verurteilungen den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht hat. 2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen und ließ in weiterer Folge die Möglichkeit der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Verfahrensbestimmungen: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

  1. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.3.1.
  2. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.1.5.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.1.5.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.6 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte § 6 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte Paragraph 6, AsylG lautet wie folgt: "§ 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Art. 33Abs.

1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Artikel 33

, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Demnach muss er

(1)ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
(2)dafür rechtskräftig verurteilt worden und
(3)gemeingefährlich sein und müssen
(4)die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, 2, Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Wie umseits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls

§§ 127, 130 1. Fall, 131 1. Fall St

GB, der Vergehen der teils versuchten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.Wie umseits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall, 131
  2. Fall StGB, der Vergehen der teils versuchten Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2017, Zl. XXXX versetzte der Beschwerdeführer (als Zweitangeklagter) dem am Boden zusammengekauerten D.S. Schläge, wodurch dieser Prellungen erlitt. Zuvor hatte der Erstangeklagte dem Opfer mit einer abgebrochenen Bierflasche eine Stichverletzung im Oberkörper zugefügt und durch Versetzen mehrerer mit massiver Gewalt ausgeführter Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper einen unverschobenen Nasenbeinbruch, eine Schwellung und Rissquetschwunde am Kopf, Schwellungen im Bereich des Beckens, des Rückens sowie unter dem linken Auge und eine Verletzung der Zähne. Nachdem der Beschwerdeführer mitbekam, dass zwei Zeugen dieses Vorfalles die Polizei rufen wollten, drohte er ihnen jeweils, er würde sie und ihre Familien umbringen, wenn sie es nicht unterließen, die Polizei zu verständigen, sodass sie sich durch diese Drohung derart eingeschüchtert fühlten, dass sie Verständigung der Polizei unterließen. Bei der Strafbemessung gab es keine Milderungsgründe; erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer die Taten während offener Probezeit beging und Verbrechen mit Vergehen zusammentrafen.Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 versetzte der Beschwerdeführer (als Zweitangeklagter) dem am Boden zusammengekauerten D.S. Schläge, wodurch dieser Prellungen erlitt. Zuvor hatte der Erstangeklagte dem Opfer mit einer abgebrochenen Bierflasche eine Stichverletzung im Oberkörper zugefügt und durch Versetzen mehrerer mit massiver Gewalt ausgeführter Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper einen unverschobenen Nasenbeinbruch, eine Schwellung und Rissquetschwunde am Kopf, Schwellungen im Bereich des Beckens, des Rückens sowie unter dem linken Auge und eine Verletzung der Zähne. Nachdem der Beschwerdeführer mitbekam, dass zwei Zeugen dieses Vorfalles die Polizei rufen wollten, drohte er ihnen jeweils, er würde sie und ihre Familien umbringen, wenn sie es nicht unterließen, die Polizei zu verständigen, sodass sie sich durch diese Drohung derart eingeschüchtert fühlten, dass sie Verständigung der Polizei unterließen. Bei der Strafbemessung gab es keine Milderungsgründe; erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer die Taten während offener Probezeit beging und Verbrechen mit Vergehen zusammentrafen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten richten sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der körperlichen Integrität und spiegeln die hohen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers wider. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, womit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt ist.Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten richten sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der körperlichen Integrität und spiegeln die hohen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers wider. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, womit der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt ist. Zur Gefährdungsprognose ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine besonders hochgradige Gefährlichkeit aufweist. Die zum Teil einschlägigen Tathandlungen zeigen deutlich, dass auch eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe und die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht ihn nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckten. Eine längere Periode des Wohlverhaltens im österreichischen Bundesgebiet liegt nicht vor. Daher muss auch die Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgung ist auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die obigen Ausführungen zu verweisen, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Ägypten - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten ausgegangen werden kann. Besondere persönliche, soziale oder sonstige Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Regierungsvorlage spricht davon, dass § 6 Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).Die Regierungsvorlage spricht davon, dass Paragraph 6, Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG). Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen.Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen. 3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  4. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten."Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu prüfen. Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet: Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Ägypten herrscht kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Artikel 15 a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK. Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, kann im Falle des Beschwerdeführers eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen nicht festgestellt werden.Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, kann im Falle des Beschwerdeführers eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen nicht festgestellt werden. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt:Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremden die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH, 10.5.2011, 2011/18/0100; 22.1.2013, 2011/18/0036). In seiner Entscheidung vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, erachtete der Verwaltungsgerichtshof zuletzt eine gegen einen seit 17 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Fremden erlassene Rückkehrentscheidung als zulässig, wobei dessen Aufenthaltsdauer maßgeblich auf der Stellung von vier unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz beruhte, er ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot missachtete und zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls aufgewiesen hat. Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet aufweist, doch teilt das Bundesverwaltungsgericht die auf einer mängelfreien Interessenabwägung basierende Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,

Art. 8Abs.

2 EMRK falle diese zu Lasten des Beschwerdeführers aus, daher stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet aufweist, doch teilt das Bundesverwaltungsgericht die auf einer mängelfreien Interessenabwägung basierende Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK falle diese zu Lasten des Beschwerdeführers aus, daher stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Asylantrag, welcher im Oktober 2008 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter und stellte erst im Juli 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei machte er geltend, sich bereits seit zwölf Jahren in Österreich aufzuhalten. Sohin hielt sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2008 und Juli 2015 illegal in Österreich auf, wobei er seinen Aufenthalt letztlich lediglich durch die Stellung eines weiteren - unbegründeten - Asylantrages legitimierte. Die langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers liegt daher nicht in einer überlangen Verfahrensdauer begründet, sondern ausschließlich auf dem bewussten beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet trotz der seinen Asylantrag rechtskräftig abweisenden Entscheidung. Die derart beharrliche Weigerung, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, ist entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten, daher ist der zu beurteilende Sachverhalt nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als überwiegend rechtmäßig bzw. als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts der seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden behördlichen Entscheidung im Jahr 2008 der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthalts jedenfalls bewusst sein. Somit steht der nunmehr über zehnjährige Aufenthalt für sich genommen einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Im Erkenntnis vom

  1. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  2. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH
  3. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH
  4. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
  5. 2007, 2007/01/0479; VwGH
  6. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH
  7. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH
  8. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH
  10. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
  11. 2007, 2007/01/0479; VwGH
  12. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH
  13. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH
  14. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  15. 2006, 2005/01/0699). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  16. 2002, 2002/18/0190). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen - trotz seines langen Aufenthaltes - nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs positiv abgeschlossen, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Angesichts seines langjährigen (illegalen) Aufenthaltes kann seinem Privatleben kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht beigemessen werden. Die verfügte Rückkehrentscheidung stellt insofern keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). ).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). ). Besondere Schwierigkeiten sind diesbezüglich aber nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten, zumal er dort hauptsozialisiert wurde, er seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist und zudem die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in Ägypten leben. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Angesichts der schwerwiegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers erscheint der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt und notwendig. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften Österreichs einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Die Straftaten des Beschwerdeführers richten sich massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der körperlichen Integrität. Vor diesem Hintergrund gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es überwiegen folglich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des massiv strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Ägypten zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Ägypten zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.):3.2.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.2117856.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.