GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 13.12.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie vom 09.06.2018 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.06.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Es wird der oberer Rahmensatz gewährt. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 29.06.2018 monierte die bP die nicht vollständige Erfassung ihres Krankheitsbildes; so seien der Bandscheibenvorfall in C4/C5 mit Spondyalatrhose und 4,5mm langen Retrospondylophyten und eine knöcherne Pelottierung des linken Neuroforamens und eine hochgradige erosive Osteochondrose nicht angeführt. Sie leide seit dem Frühjahr 2017 unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung über die Schulter bis in den linken Arm und müsse seither täglich Schmerzmittel nehmen. Trotz OP am 09.10.2017 sei sie nicht schmerzfrei und bekämpfe immer wieder plötzlich auftretende starke Schmerzattacken durch eine sofortige Einnahme von Tramal-Novalgintropfen. Geringere Schmerzmittel brauche sie fast täglich um den Alltag bewältigen zu können. Zu den Schmerzattacken kämen psychische Probleme, sie fühle sich extrem belastet, sei unausgeglichen, oft gereizt und sehr weinerlich. Sie könne wegen der Schmerzen kaum bis gar keinen Sport mehr ausüben. Nach 8 Stunden Arbeit habe sie oft so starke Schmerzen, dass sie nur mehr liegen könne. Die Schmerzen schränkten sie sozial und im Alltag ein. Sie sei bei einer Physiotherapeutin einmal wöchentlich in Behandlung und seit kurzem bei einer Psychologin, die klinische Hypnose anwende. Sie nehme zu den Medikamenten auch noch CBD Cannabis Tropfen. Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 29.06.2018 monierte die bP die nicht vollständige Erfassung ihres Krankheitsbildes; so seien der Bandscheibenvorfall in C4/C5 mit Spondyalatrhose und 4,5mm langen Retrospondylophyten und eine knöcherne Pelottierung des linken Neuroforamens und eine hochgradige erosive Osteochondrose nicht angeführt. Sie leide seit dem Frühjahr 2017 unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung über die Schulter bis in den linken Arm und müsse seither täglich Schmerzmittel nehmen. Trotz OP am 09.10.2017 sei sie nicht schmerzfrei und bekämpfe immer wieder plötzlich auftretende starke Schmerzattacken durch eine sofortige Einnahme von Tramal-Novalgintropfen. Geringere Schmerzmittel brauche sie fast täglich um den Alltag bewältigen zu können. Zu den Schmerzattacken kämen psychische Probleme, sie fühle sich extrem belastet, sei unausgeglichen, oft gereizt und sehr weinerlich. Sie könne wegen der Schmerzen kaum bis gar keinen Sport mehr ausüben. Nach 8 Stunden Arbeit habe sie oft so starke Schmerzen, dass sie nur mehr liegen könne. Die Schmerzen schränkten sie sozial und im Alltag ein. Sie sei bei einer Physiotherapeutin einmal wöchentlich in Behandlung und seit kurzem bei einer Psychologin, die klinische Hypnose anwende. Sie nehme zu den Medikamenten auch noch CBD Cannabis Tropfen. Aufgrund der Einwendungen erfolgte eine Überprüfung durch die die Einschätzung durchgeführt habende Sachverständige, welche ihr Gutachten unter Einbeziehung der vorgelegten MR der HWS vom 26.06.2018 wie folgt ergänzte: Nach Durchsicht aller Befunde besteht ein Zustand nach erfolgreicher Halswirbelsäulenoperation (Oktober 2017). Postoperativ keine Radikulopathien, kein motorisches Defizit, keine Hypästhesien oder Parästhesien wie im Kontrollbefund beschrieben. Im MRT vom Juni 2018 kein Rezidiv bei regelrecht liegendem Implantat. Die noch bestehenden Schulter-Nacken Schmerzen sind dem postoperativen Rekonvaleszenzverlauf zuordenbar, ebenso die aktivierte mittelgradige Osteochondrose des Anschlusssegmentes, wie im MRT beschrieben. Die derzeit bestehende Einschränkung im Bereich der HWS stellt keine schwere Funktionsstörung dar. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde beanstandet die bP unter Beilage eines Berichts über einen stationären Sanatoriumsaufenthalt vom 25.07.2018 - 08.08.2018 die Einschätzung, wonach die derzeit bestehenden Einschränkungen keine schwere Funktionsstörung darstellten. Aufgrund ihrer permanenten Schmerzen im Bereich der HWS - paravertebral links, die wiederholt über die linke Schulter in den seitlichen Oberarm bis zum Ellbogen strahlten - sei ihre Schmerzmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts erhöht worden, wodurch sie an heftigen Schwindel und der Sedierung leide. Aufgrund der chronischen Dauerschmerzen und der Nebenwirkungen der Medikation sei es ihr kaum möglich, den Alltag zu bewältigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.12.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
dem kein Rezidiv bei regelrecht liegendem Implantat gegeben ist. Die Wirbelsäulenerkrankung zeitigt laut sachverständiger Beurteilung eine mittlere funktionelle Beeinträchtigung bei Dauerschmerzen mit episodischer Verschlechterung und radiologisch nachweisbaren Veränderungen. Die von der bP beschriebene Schmerzsituation mit der Notwendigkeit einer dauernden Therapie sowie der damit einhergehenden maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bedingen schlüssig eine Einschätzung nach dem oberen Rahmensatz der Pos. Nr. 02.01.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von vierzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.