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{'item': 'L501 2204983-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 45§§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlL501 2204983-1 SpruchL501 2204983-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 13.12.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie vom 09.06.2018 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.06.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Es wird der oberer Rahmensatz gewährt. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 29.06.2018 monierte die bP die nicht vollständige Erfassung ihres Krankheitsbildes; so seien der Bandscheibenvorfall in C4/C5 mit Spondyalatrhose und 4,5mm langen Retrospondylophyten und eine knöcherne Pelottierung des linken Neuroforamens und eine hochgradige erosive Osteochondrose nicht angeführt. Sie leide seit dem Frühjahr 2017 unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung über die Schulter bis in den linken Arm und müsse seither täglich Schmerzmittel nehmen. Trotz OP am 09.10.2017 sei sie nicht schmerzfrei und bekämpfe immer wieder plötzlich auftretende starke Schmerzattacken durch eine sofortige Einnahme von Tramal-Novalgintropfen. Geringere Schmerzmittel brauche sie fast täglich um den Alltag bewältigen zu können. Zu den Schmerzattacken kämen psychische Probleme, sie fühle sich extrem belastet, sei unausgeglichen, oft gereizt und sehr weinerlich. Sie könne wegen der Schmerzen kaum bis gar keinen Sport mehr ausüben. Nach 8 Stunden Arbeit habe sie oft so starke Schmerzen, dass sie nur mehr liegen könne. Die Schmerzen schränkten sie sozial und im Alltag ein. Sie sei bei einer Physiotherapeutin einmal wöchentlich in Behandlung und seit kurzem bei einer Psychologin, die klinische Hypnose anwende. Sie nehme zu den Medikamenten auch noch CBD Cannabis Tropfen. Mit Schreiben vom 12.06.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 29.06.2018 monierte die bP die nicht vollständige Erfassung ihres Krankheitsbildes; so seien der Bandscheibenvorfall in C4/C5 mit Spondyalatrhose und 4,5mm langen Retrospondylophyten und eine knöcherne Pelottierung des linken Neuroforamens und eine hochgradige erosive Osteochondrose nicht angeführt. Sie leide seit dem Frühjahr 2017 unter ausgeprägten Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung über die Schulter bis in den linken Arm und müsse seither täglich Schmerzmittel nehmen. Trotz OP am 09.10.2017 sei sie nicht schmerzfrei und bekämpfe immer wieder plötzlich auftretende starke Schmerzattacken durch eine sofortige Einnahme von Tramal-Novalgintropfen. Geringere Schmerzmittel brauche sie fast täglich um den Alltag bewältigen zu können. Zu den Schmerzattacken kämen psychische Probleme, sie fühle sich extrem belastet, sei unausgeglichen, oft gereizt und sehr weinerlich. Sie könne wegen der Schmerzen kaum bis gar keinen Sport mehr ausüben. Nach 8 Stunden Arbeit habe sie oft so starke Schmerzen, dass sie nur mehr liegen könne. Die Schmerzen schränkten sie sozial und im Alltag ein. Sie sei bei einer Physiotherapeutin einmal wöchentlich in Behandlung und seit kurzem bei einer Psychologin, die klinische Hypnose anwende. Sie nehme zu den Medikamenten auch noch CBD Cannabis Tropfen. Aufgrund der Einwendungen erfolgte eine Überprüfung durch die die Einschätzung durchgeführt habende Sachverständige, welche ihr Gutachten unter Einbeziehung der vorgelegten MR der HWS vom 26.06.2018 wie folgt ergänzte: Nach Durchsicht aller Befunde besteht ein Zustand nach erfolgreicher Halswirbelsäulenoperation (Oktober 2017). Postoperativ keine Radikulopathien, kein motorisches Defizit, keine Hypästhesien oder Parästhesien wie im Kontrollbefund beschrieben. Im MRT vom Juni 2018 kein Rezidiv bei regelrecht liegendem Implantat. Die noch bestehenden Schulter-Nacken Schmerzen sind dem postoperativen Rekonvaleszenzverlauf zuordenbar, ebenso die aktivierte mittelgradige Osteochondrose des Anschlusssegmentes, wie im MRT beschrieben. Die derzeit bestehende Einschränkung im Bereich der HWS stellt keine schwere Funktionsstörung dar. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde beanstandet die bP unter Beilage eines Berichts über einen stationären Sanatoriumsaufenthalt vom 25.07.2018 - 08.08.2018 die Einschätzung, wonach die derzeit bestehenden Einschränkungen keine schwere Funktionsstörung darstellten. Aufgrund ihrer permanenten Schmerzen im Bereich der HWS - paravertebral links, die wiederholt über die linke Schulter in den seitlichen Oberarm bis zum Ellbogen strahlten - sei ihre Schmerzmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts erhöht worden, wodurch sie an heftigen Schwindel und der Sedierung leide. Aufgrund der chronischen Dauerschmerzen und der Nebenwirkungen der Medikation sei es ihr kaum möglich, den Alltag zu bewältigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.12.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.12.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Zustand nach erfolgreicher Halswirbelsäulenoperation (Oktober 2017). Rezidivierend und anhaltend Dauerschmerzen, eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Es wird der oberer Rahmensatz gewährt. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich Chirurgie eingeholte Sachverständigengutachten, basierend auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, vielmehr wurden sie von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen; so auch das im Zuge des Parteiengehörs vorgelegte MRT vom Juni 2018,

dem kein Rezidiv bei regelrecht liegendem Implantat gegeben ist. Die Wirbelsäulenerkrankung zeitigt laut sachverständiger Beurteilung eine mittlere funktionelle Beeinträchtigung bei Dauerschmerzen mit episodischer Verschlechterung und radiologisch nachweisbaren Veränderungen. Die von der bP beschriebene Schmerzsituation mit der Notwendigkeit einer dauernden Therapie sowie der damit einhergehenden maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bedingen schlüssig eine Einschätzung nach dem oberen Rahmensatz der Pos. Nr. 02.01.

  1. Klinische Defizite, wie Paresen, motorische Ausfälle, etc., sind weder dem Befund der Amtssachverständigen noch den von der bP vorgelegten Arztberichten zu entnehmen. So wird auch in dem Brief über den stationären Aufenthalt vom August 2018 wie folgt ausgeführt: " [...] Obere Extremitäten: Keine Paresen, keine sensiblen Störungen, unauffällige Trophik. Die Muskeleigenreflexe sind mittellebhaft ohne Seitenakzent, Grundgelenksreflex beidseits bahnbar, grobe Kraft in allen Etagen der oberen Extremitäten KG
  2. [...] und weiter "Stationäre Aufnahme aufgrund chronifizierter und zuletzt exazerbierter Schulter-Arm-Schmerzen linksseitig mit der Notwendigkeit täglicher Schmerzmitteleinnahme [...] Ursächlich ist eine massiv ausgeprägte, muskuläre Dysbalance im Bereich der paravertebralen HWS- und Schultermuskulatur anzunehmen, vor allem im Bereich des Musculus trapezius und supraspinatus links. [...]". Entscheidend für eine Einstufung der Funktionseinschränkung nach Pos. 02.01.03 ist aber das Vorliegen von klinischen Defiziten; diese stellen nach der Einschätzungsverordnung das Abgrenzungskriterium dar. Einer Einstufung der Wirbelsäulenerkrankung der bP als Funktionseinschränkung schweren Grades stehen daher die - wie oben erwähnt - fehlenden klinischen Defizite entgegen. Die in ihrer Beschwerde aufgezeigte Schmerzmedikation samt Auswirkung auf den Alltag wird durch die nach dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 erfolgte Einschätzung gewürdigt; nur ein Krankheitsbild von diesem Ausmaß, insbesondere die hierdurch bedingten Einschränkungen im Alltag, erlaubt die vorgenommene Zuordnung. Da das Sachverständigengutachten nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehen, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzungen enthält die Einschätzungsverordnung folgende Pos. Nr.: Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80 % 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag [...] Das von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkung wurde

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Aussagen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Aussagen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2204983.1.00

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