GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 19.04.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2018 wird von der Allgemeinmedizinerin A., basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.05.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zusammenfassung relevanter Befunde: [...] Befundbericht Molekularbiologie bei pathologischer ABC Resistenz zur Untersuchung einer Faktor 5 Leiden Mutation bei ABC Resistenz, diese nachweisbar im Genotyp heterozygot; bei Thromboseneigung der Schwester; Aufenthalt Orthopädie Krankenhaus von 5.3.-15.3.18 zur zementierten Knietotalendoprothese links am 6.3.18, [...] Klinischer Status - Fachstatus: Untere Extremitäten: Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Beinlänge beidseits gleich, Hüftbeweglichkeit beidseits uneingeschränkt, kein Stauchungsschmerz, Kniegelenk rechts uneingeschränkt beweglich, Linkes Knie diskret überwärmt, diskrete Schwellung, Beugen bis 90 Grad möglich, Strecken bis 10 Grad unvollständig, blande Narbe, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich, keine Ödeme, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Knietotalendoprothese links bei Gonarthrose links endlagige Bewegungseinschränkung, Vollbelastung möglich, kein Gehbehelf, Analgetika, Physiotherapie, blande Narbe 02.05.20 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 %. Mit Schreiben vom 11.06.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP monierte den im Vergleich zum Jahr 2012 von 40 auf 30 vH herabgesetzten GdB.Mit Schreiben vom 11.06.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP monierte den im Vergleich zum Jahr 2012 von 40 auf 30 vH herabgesetzten GdB. In dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2018 wird von dem Allgemeinmediziner B.., basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.08.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Klinischer Status - Fachstatus: Untere Extremitäten: beide Hüften und rechtes Kniegelenk im Liegen frei beweglich, linkes Kniegelenk: Konturen leicht verplumpt, blande Narbenverhältnisse, Streckung vollständig, Beugung bis ca. 100Grad, Fersenstand-Zehenspitzenstand-Einbeinstand bds. möglich Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Aufbraucherscheinungen am linken Kniegelenk blande Narbenverhältnisse, klinisch mäßiggradige Funktionseinschränkungen, fixer Satz 02.05.20 30 vH 02 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule kein aktueller Fachbefund vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen, dem Vorgutachten von 2012 folgend 02.01.01 20 03 Carpaltunneslyndrom beiderseits Vorgutachten von 2012 vorliegend, kein aktueller Fachbefund vorliegend, klinisch unauffällig, keine spezifischen Beschwerden artikuliert, gegenüber Vorgutachten von 2012 Senkung um 10% auf 20% 04.05.06 20 04 rezidivierende Gichtschübe laufende medikamentöse Therapie, dem Vorgutachten von 2012 folgend 02.02.01 20 05 Aufbraucherscheinungen am rechten Kniegelenk dem Vorgutachten von 2012 folgend 02.05.18 10 06 Gastritis, Duodenitis, Refluxösophagitis guter Ernährungszustand, kein aktueller endoskopischer Befund vorliegend, medikamentöse Therapie, dem Vorgutachten von 2012 folgend 07.03.05 10 07 Zustand nach Schulteroperation rechts dem Vorgutachten von 2012 folgend 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führende Funktionseinschränkung. Nummer 1, wird durch Nummer 2-7 nicht erhöht, weil zu gering Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: gegenüber Vorgutachten von 2018 in Gesamteinschätzung keine Veränderung objektivierbar, Knieendoprothese links implantiert gegenüber Vorgutachten von 2012: Senkung um 1 Stufe (10%) gerechtfertigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Senkung der Position Nr. 3 aus Vorgutachten von 2012 um 1 Stufe (10%) von 30% auf 20 % GdB, damit Senkung der Gesamteinschätzung vom Vorgutachten von 2012 von 40% auf 30 % GdB Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP unter Beifügung von - im Wesentlichen den Verdauungstrakt betreffenden - Befunden neuerlich den im Vergleich zum Jahr 2012 von 40 auf 30 vH herabgesetzten GdB, da nunmehr sogar ein neues Kniegelenk hinzugekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 19.04.2018 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von dreißig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2209250.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.