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{'item': 'L501 2210848-1'}

Obsah (12)§§ 3§ 28Art 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 69§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlL501 2210848-1 SpruchL501 2210848-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§§ 3und 14 BEinst

G zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.11.2018, OB römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Paragraphen 3 und 14 BEinstG zu Recht erkannt: A) Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.11.2018, OB XXXX , wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.11.2018, OB römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 16.06.2016 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 17.03.2016 auf Neufestsetzung des Grades Behinderung der Grad der Behinderung ab 17.03.2016 mit 80 vH neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.05.2016, in welchem zum Gesundheitszustand wie folgt ausgeführt wurde:Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 16.06.2016 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 17.03.2016 auf Neufestsetzung des Grades Behinderung der Grad der Behinderung ab 17.03.2016 mit 80 vH neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.05.2016, in welchem zum Gesundheitszustand wie folgt ausgeführt wurde: Derzeitige Beschwerden: chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei DP L4-S1 und C3/C4, therapieresistente Lumbago und Foramenstenose, leichte Beschwerdeverschlechterung im HWS Bereich, Kopfschmerzen, insgesamt annähernd gleichbleibend somatoforme Schmerzstörung, [...] Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin, Psychopax, Noax, Diclobene, Pantoprazol, Cymbalta Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei Discusprolaps L4/L5, L5/S1 und C3/C4 bei therapieresistenter Lumbago, Foramenstenose und radikulärer Irritation im HWS Bereich mit ständigen Kopfschmerzen (insgesamt annähernd gleichbleibend) 02.01.03 60 02 Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades Chronische Depression mit somatoformer Schmerzstörung mit Verschlechterung der Beschwerden, wobei Sozialkontakte nur mehr schwer aufrecht zu erhalten sind 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden stellt das Beschwerdebild des Punktes 1 dar. Dies steht in Wechselwirkung mit dem Leiden des Punktes 2, welches dadurch auch um 2 Stufen erhöht wird. Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 80 v.H. festgestellt Nachuntersuchung 2018 weil Verbesserung möglich Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurde die bP aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Seitens der bP wurde hierauf ein Befundkonvolut übermittelt. In dem von der belangten Behörde sodann eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 21.09.2018 wird u.a. basierend auf einem Gespräch mit der bP am 21.08.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: [...] Einem Anamnesegespräch ist er nicht zugänglich, er will "die ganze Sache hier so kurz wie möglich halten, es sei ohnehin alles aufliegend und es hat sich auch absolut nichts geändert". Nach weiterem nachfragen ist zumindest eruierbar, dass die LWS Schmerzen wechselnd stark ausgeprägt seien und v.a. morgens sehr stark sind und in das rechte Bein ausstrahlen, mit den Medikamenten seien die Schmerzen aber gut beherrschbar. Parästhesien in der linken Hand. Physiotherapie und Heilgymnastik werden gemacht. Eine klinische Untersuchung wird abgelehnt, da ihm nach Untersuchungen immer alles weh tue und ich solle das nicht persönlich nehmen. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Dulasolan 60 mg 1-0-0-0, Noax uno ret. 200 mg 1-0-0-0, Novalgin Tropfen 4 x 20 gtt., Pantoprazol 40 mg 0-1-0-0, Pregabalin 25 mg 1-0-0-1, Trittico ret. 150 mg 0-0-0-1. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenvorfall L4/L5, L5/S1 und C3/C4 mit therapieresistenten Rückenschmerzen sowie Foramenstenose und radikuläre Irritation im HWS Bereich mit ständigen Kopfschmerzen berichtet wechselnde Schmerzen mit Ausstrahlung unter einfacher Schmerztherapie und regelmäßiger aktiver Therapie 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: In diesem Gutachten nur orthopädisch relevante Leiden eingeschätzt. Einschätzung soweit dies bei Verweigerung der klinischen Untersuchung möglich ist. Nach Kriterien der EVO bei wechselnden Wirbelsäulenbeschwerden unter einfacher Schmerzmedikation um 2 Stufen niedriger als im Vorgutachten eingeschätzt In dem von der belangten Behörde des Weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie vom 19.09.2018 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig; somatoforme Schmerzstörung Sehr chronifizierte Symptomatik - einerseits depressiver Natur, andererseits auch einer chronischen Schmerzstörung entsprechend, welche auch psychische Faktoren beinhaltet. Der Klient war 1 x teilstationär auf der Psychosomatik im Neuromed Campus in Behandlung, er ist fachärztlich in Kontrolle und antidepressiv eingestellt. Insgesamt wenig Veränderung der Symptomatik. Es besteht eine chronische Verbitterung. 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH In der von der Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin erstellten Zusammenfassung vom 01.10.2018 wird wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig; somatoforme Schmerzstörung Sehr chronifizierte Symptomatik - einerseits depressiver Natur, andererseits auch einer chronischen Schmerzstörung entsprechend, welche auch psychische Faktoren beinhaltet. Der Klient war 1 x teilstationär auf der Psychosomatik im Neuromed Campus in Behandlung, er ist fachärztlich in Kontrolle und antidepressiv eingestellt. Insgesamt wenig Veränderung der Symptomatik. Es besteht eine chronische Verbitterung. 03.06.02 50 02 Chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenvorfall L4/L5, L5/S1 und C3/C4 mit therapieresistenten Rückenschmerzen sowie Foramenstenose und radikuläre Irritation im HWS Bereich mit ständigen Kopfschmerzen berichtet wechselnde Schmerzen mit Ausstrahlung unter einfacher Schmerztherapie und regelmäßiger aktiver Therapie 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch zusätzliche erhebliche Einschränkung und gegenseitig negative Beeinflussung erhöht das Leiden in Position 2 den GdB um 1 Stufe auf insgesamt 60%. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Psychiatrisches Leiden unverändert zu Vorgutachten. Orthopädische Stellungnahme: Einschätzung soweit dies bei Verweigerung der klinischen Untersuchung möglich ist. Nach Kriterien der EVO bei wechselnden Wirbelsäulenbeschwerden unter einfacher Schmerzmedikation um 2 Stufen niedriger als im Vorgutachten eingeschätzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Insgesamt mit nun 60% bei niedrigerer Einschätzung Wirbelsäulenleiden um 2 Stufen geringer als Vorgutachten vom 23.5.2016 mit 80%. Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme monierte die bP die Herabsetzung des GdB und wandte sich gegen die Einschätzung der Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin betreffend das Wirbelsäulenleiden. Sie habe der Gutachterin am 21.08.2018 mitgeteilt, dass sich nichts geändert habe und sie ihren Alltag ohne Medizin nicht meistern könnte.Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme monierte die bP die Herabsetzung des GdB und wandte sich gegen die Einschätzung der Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin betreffend das Wirbelsäulenleiden. Sie habe der Gutachterin am 21.08.2018 mitgeteilt, dass sich nichts geändert habe und sie ihren Alltag ohne Medizin nicht meistern könnte. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie vom 18.11.2018 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.11.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: psychische Leiden siehe Vorgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie. Aus orthopädischer Sicht bestehen chronische Schmerzen des Achsenskelettes mit Ausstrahlung in die linke Schulter und in das rechte Bein bis zur Ferse reichend, vor allem belastungsabhängig. Keine weiteren Angaben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: elektrophysikalisch, Dulasolan, Noax uno, Novalgin Tropfen, Pantoloc, Pregabalin, Trittico Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Depression Einschätzung entsprechend dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten 03.06.02 50 02 Wirbelsäulendegeneration unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten, schmerzhafte Bewegungseinschränkung derzeit ohne eindeutige radikuläre Situation 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende Diagnose wird wegen zusätzliche Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule ungünstig beeinflusst mit notwendiger Steigerung um eine Stufe Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung eingetreten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung eingetreten Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung unter Hinweis auf §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG von Amts wegen ab 15.11.2018 mit 60 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung unter Hinweis auf Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG von Amts wegen ab 15.11.2018 mit 60 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung, obwohl sich nichts an ihren körperlichen Beschwerden geändert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016 wurde aufgrund eines Antrages der bP vom 17.03.2016 auf Neufestsetzung des Grades Behinderung der Grad der Behinderung ab 17.03.2016 mit 80 vH neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.05.
  2. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016 wurde aufgrund eines Antrages der bP vom 17.03.2016 auf Neufestsetzung des Grades Behinderung der Grad der Behinderung ab 17.03.2016 mit 80 vH neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt. Diese Entscheidung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.05.
  3. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse auf die unter dem Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen. Nach den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und der Chirurgie - auf deren Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird - ist beim Wirbelsäulenleiden im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2016, auf dem der rechtskräftige Bescheid vom 16.06.2016 mit einem GdB von 80 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten.Nach den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und der Chirurgie - auf deren Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird - ist beim Wirbelsäulenleiden im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2016, auf dem der rechtskräftige Bescheid vom 16.06.2016 mit einem GdB von 80 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. So wird die Funktionseinschränkung ‚Wirbelsäulenleiden' im Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin von 2018 beinahe wortident ["Chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenvorfall L4/L5, L5/S1 und C3/C4 mit therapieresistenten Rückenschmerzen, sowie Foramenstenose und radikuläre Irritation im HWS Bereich mit ständigen Kopfschmerzen - berichtet wechselnde Schmerzen mit Ausstrahlung unter einfacher Schmerztherapie und regelmäßiger aktiver Therapie"] wie im Gutachten aus dem Jahr 2016 ["chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei Discusprolaps L4/L5, L5/S1 und C3/C4 bei therapieresistenter Lumbago, Foramenstenose und radikulärer Irritation im HWS Bereich mit ständigen Kopfschmerzen (insgesamt annähernd gleichbleibend)] beschrieben. Auch hinsichtlich der eingenommenen Schmerzmittel wurde keine wesentliche Änderung festgestellt. Aufgrund der ‚nur' einfachen Schmerzmedikation wird das Leiden von der Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin jedoch

den Kriterien der Einschätzungsverordnung um zwei Stufen niedriger als im Gutachten aus dem Jahr 2016 eingestuft. Das Gutachten 2018 aus dem Bereich der Chirurgie beschreibt die Wirbelsäulendegeneration als "schmerzhafte Bewegungseinschränkung derzeit ohne eindeutige radikuläre Situation", hält allerdings an der Einschätzung des Vorgutachtens (aus dem Bereich der Allgemeinmedizin von 2018) fest. Das Fehlen einer eindeutigen radikulären Situation vermag eine entscheidungsrelevante Änderung im Gesundheitszustandes nicht zu begründen. Eine den Gesamtgrad der Behinderung bewirken könnende relevante Verbesserung des Leidenszustandes ist den gutachterlichen Einschätzungen nicht zu entnehmen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. [...] (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. [...] (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Vorliegend wurde der Grad der Behinderung aufgrund eines Antrages der bP auf Neufestsetzung des Grades Behinderung mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016 mit 80 vH ab 17.03.2016 rechtskräftig festgesetzt. Die belangte Behörde hat nun auf Grund der von ihr 2018 eingeholten Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 60 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 16.06.2016 mit einem festgestellten GdB von 80 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist. Eine mit der bescheidmäßig erfolgten Feststellung von 80 Prozent allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber - soweit ersichtlich - nicht vor.Die belangte Behörde hat nun auf Grund der von ihr 2018 eingeholten Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 60 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 16.06.2016 mit einem festgestellten GdB von 80 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist. Eine mit der bescheidmäßig erfolgten Feststellung von 80 Prozent allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber - soweit ersichtlich - nicht vor. Da nun weder in der Rechtslage noch im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, liegt im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Jahres 2016 Identität der Sache vor, sodass sich eine neuerliche meritorische Entscheidung verbietet und der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und bestand die Rechtssache grundsätzlich in der Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend beantwortet und konnten zudem die zur Lösung der Frage erforderlichen Fakten zweifelsfrei dem Akteninhalt entnommen werden. Auch von den Parteien wurden keine noch zu klärenden, entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommenIm vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und bestand die Rechtssache grundsätzlich in der Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend beantwortet und konnten zudem die zur Lösung der Frage erforderlichen Fakten zweifelsfrei dem Akteninhalt entnommen werden. Auch von den Parteien wurden keine noch zu klärenden, entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2210848.1.00

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