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{'item': 'L510 2216233-1'}

Obsah (15)§§ 67Art. 133§ 70§ 52§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28Art. 27Artikel 14§ 61§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlL510 2216233-1 SpruchL510 2216233-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§§ 67Abs 1 und 2 FPG idg

F, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraphen 67, Absatz eins und 2 FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

§ 67Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wird gegen Sie ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX , reiste 1994 gemeinsam mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich ein.
  2. Die beschwerdeführende Partei (bP), römisch 40 , reiste 1994 gemeinsam mit Ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich ein. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erhielt sie einen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 24.05.1994; mit einer Gültigkeit bis 31.01.
  3. Dieser Aufenthaltstitel wurde der bP bis 2004 immer wieder verlängert.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erhielt sie einen Aufenthaltstitel, ausgestellt am 24.05.1994; mit einer Gültigkeit bis 31.01.
  4. Dieser Aufenthaltstitel wurde der bP bis 2004 immer wieder verlängert. Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" war von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig. Ein Antrag auf Verlängerung wurde erst am 28.06.2017 gestellt. Am XXXX wurde die bP vom LG XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit 13.04.1996, wegen §§ 15, 206/1, §§ 15, 201/2, §§ 15, 105/1, 106 Abs. 171, § 207/1, §§ 202/1, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Am römisch 40 wurde die bP vom LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 13.04.1996, wegen Paragraphen 15, 206 /, eins,, Paragraphen 15, 201 /, 2,, Paragraphen 15, 105 /, eins, 106, Absatz 171,, Paragraph 207 /, eins,, Paragraphen 202 /, eins, 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Weiter wurde sie vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit 04.04.2001, wegen § 105/2 FrG, § 277/1 StGB, § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.Weiter wurde sie vom LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 04.04.2001, wegen Paragraph 105 /, 2, FrG, Paragraph 277 /, eins, StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde mit Bescheid vom 25.09.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde mit Bescheid vom 25.09.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 29.07.2002 wurde der in offener Frist eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 29.07.2002 wurde der in offener Frist eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben und mit Beschluss des VwGH vom 11.03.2003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Weiters wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.09.2003 das Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Vom Bezirksgericht XXXX wurde die bP am XXXX , rechtskräftig mit 13.05.2003 unter der Zahl XXXX wegen § 88/1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 6,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Vom Bezirksgericht römisch 40 wurde die bP am römisch 40 , rechtskräftig mit 13.05.2003 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraph 88 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 6,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.11.2005 wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.11.2005 wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes XXXX , als Berufungsbehörde, wurde mit Beschluss vom 21.04.2006 der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen.Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes römisch 40 , als Berufungsbehörde, wurde mit Beschluss vom 21.04.2006 der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat mit Niederschrift vom 19.10.2006 mitgeteilt, dass von der Weiterführung des Aufenthaltsverbotsverfahren Abstand genommen wird.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat mit Niederschrift vom 19.10.2006 mitgeteilt, dass von der Weiterführung des Aufenthaltsverbotsverfahren Abstand genommen wird. Am XXXX wurde die bP mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl XXXX , wegen § 88/1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 wurde die bP mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Paragraph 88 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom XXXX des Landesgericht XXXX , XXXX , rechtskräftig mit XXXX wurde die bP wegen § 135

(1)StGB, §§ 127, 129 Z 1 u. 2, 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 wurde die bP wegen Paragraph 135,
(1)StGB, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u. 2, 130 4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , hat mit Schreiben vom 28.08.2014, von der bP persönlich übernommen am 01.09.20014, angedroht, bei einer neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , hat mit Schreiben vom 28.08.2014, von der bP persönlich übernommen am 01.09.20014, angedroht, bei einer neuerlichen rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mir Urteil vom XXXX des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde die bP wegen § 107
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 280 Tags zu je 4,00 EUR (1.120,00 EUR) im NEF 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie ein Rechtsmittel.Mir Urteil vom römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wurde die bP wegen Paragraph 107 (, eins,) StGB zu einer Geldstrafe von 280 Tags zu je 4,00 EUR (1.120,00 EUR) im NEF 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob sie ein Rechtsmittel. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX als Berufungsgericht, XXXX , wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wurde den Beschwerden nicht Folge gegeben. Das Urteil wurde mit 19.10.2016 rechtskräftig.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 als Berufungsgericht, römisch 40 , wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wurde den Beschwerden nicht Folge gegeben. Das Urteil wurde mit 19.10.2016 rechtskräftig. Weiter wurde die bP mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig mit 20.12.2016 wegen § 107
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Weiter wurde die bP mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig mit 20.12.2016 wegen Paragraph 107 (, eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz des BFA vom 09.03.2017 wurde der bP eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör übermittelt. Ihr damaliger Rechtsanwalt gab mit Schriftsatz vom 27.03.2017 eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, wurde der bP die Androhung eines Aufenthaltsverbotes, sollte sie rechtskräftig gerichtlich verurteilt werden, übermittelt. Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen §§ 223
(2), 224 StGB, § 229
(1)StGB, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall SMG, Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde der bP vom BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör übermittelt, um zu ihren Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 21.10.2018 führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie 1994 im Alter von 14 Jahren mit ihrer Familie legal mit Visum in Österreich eingereist sei. Sie sei gesund. In der Türkei habe sie 5 Jahre Volksschule und 3 Jahre Hauptschule absolviert, in Österreich 1 Jahr Hauptschule,
  2. Klasse, und eine Berufsschulklasse im Rahmen einer Lehre als Fleischer/Metzger, ohne Lehrabschlussprüfung. Ihre Familienangehörigen besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft und alle würden in Österreich leben. Sie habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat. Sie würde derzeit in Haft im Baubetrieb für die JA XXXX arbeiten. Sie habe immer gearbeitet. Ihre letzte Beschäftigung 2016 sei bei der Firma XXXX , Sägewerk XXXX , gewesen. Falls kein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehe, lebe sie vom Verdienst der Ehegattin und sei Kranken- und Unfallversichert über das AMS. In Österreich habe sie keinen Besitz, sie habe viele Freunde und spreche sehr gut deutsch. Zur Türkei habe sie keine persönliche Bindung, keine Wohnanschrift und keine Familie. Freiwillig würde sie nicht in Türkei reisen, das sie in ihrem Heimatland auf der Straße wäre und ihre Frau und ihre Kinder hier in Österreich ohne Vater. Ihre Familie wäre komplett auseinandergerissen. Sie hätte ein Drogensuchtproblem und würde dagegen eine Therapie in einer staatlichen Drogenentzugseinrichtung, soweit bekannt in XXXX , machen.In ihrer Stellungnahme vom 21.10.2018 führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie 1994 im Alter von 14 Jahren mit ihrer Familie legal mit Visum in Österreich eingereist sei. Sie sei gesund. In der Türkei habe sie 5 Jahre Volksschule und 3 Jahre Hauptschule absolviert, in Österreich 1 Jahr Hauptschule,
  3. Klasse, und eine Berufsschulklasse im Rahmen einer Lehre als Fleischer/Metzger, ohne Lehrabschlussprüfung. Ihre Familienangehörigen besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft und alle würden in Österreich leben. Sie habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat. Sie würde derzeit in Haft im Baubetrieb für die JA römisch 40 arbeiten. Sie habe immer gearbeitet. Ihre letzte Beschäftigung 2016 sei bei der Firma römisch 40 , Sägewerk römisch 40 , gewesen. Falls kein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehe, lebe sie vom Verdienst der Ehegattin und sei Kranken- und Unfallversichert über das AMS. In Österreich habe sie keinen Besitz, sie habe viele Freunde und spreche sehr gut deutsch. Zur Türkei habe sie keine persönliche Bindung, keine Wohnanschrift und keine Familie. Freiwillig würde sie nicht in Türkei reisen, das sie in ihrem Heimatland auf der Straße wäre und ihre Frau und ihre Kinder hier in Österreich ohne Vater. Ihre Familie wäre komplett auseinandergerissen. Sie hätte ein Drogensuchtproblem und würde dagegen eine Therapie in einer staatlichen Drogenentzugseinrichtung, soweit bekannt in römisch 40 , machen. Der vorbereitete Entlassungszeitpunkt ist der 21.09.
  4. Mit 26.11.2018 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen - § 39 SMG (Aufschub bis 21.10.2020)Mit 26.11.2018 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen - Paragraph 39, SMG (Aufschub bis 21.10.2020)
  5. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA

§ 67Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, gegen die bP ein auf die Dauer von 8 befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA

Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 8 befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde der bP ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Verfahrensanordnung wurde der bP ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde der b

P ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (§§ 67 Abs. 1 und 2 FPG) des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Paragraphen 67, Absatz eins und 2 FPG) des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhoben.
  3. Am 21.03.2019 langte die Rechtssache bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Das BFA stellte fest, dass die bP XXXX heiße, am XXXX geboren worden sei, türkischer Staatsbürger sei und ihre Identität feststehe. Sie sei in Österreich verheiratet und habe zwei Kinder. In Österreich habe sie die
  5. Klasse Hauptschule und zweimal die
  6. Klasse der Berufsschule besucht. 1996 habe sie begonnen zu arbeiten. Die bP sei gesund.Das BFA stellte fest, dass die bP römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren worden sei, türkischer Staatsbürger sei und ihre Identität feststehe. Sie sei in Österreich verheiratet und habe zwei Kinder. In Österreich habe sie die
  7. Klasse Hauptschule und zweimal die
  8. Klasse der Berufsschule besucht. 1996 habe sie begonnen zu arbeiten. Die bP sei gesund. Sie sei im Alter von 14 Jahren mit ihrer ganzen Familie legal mit Visum nach Österreich eingereist und habe sich seither in Österreich aufgehalten. Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" sei von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig gewesen. Einen Antrag auf Verlängerung habe sie am 28.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Seit Juli 1996 sei die bP erwerbstätig. Zuletzt habe sie von 12.11.2016 bis 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. Von Seiten des Ausländerfachzentrums des Arbeitsmarktservice XXXX sei festgestellt worden, dass die bP in Österreich 4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung aufweise und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1
  9. Gedankenstrich des Assoziationsabkommens EU-Türkei (ARB) 1/80 erfülle.Von Seiten des Ausländerfachzentrums des Arbeitsmarktservice römisch 40 sei festgestellt worden, dass die bP in Österreich 4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung aufweise und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins,
  10. Gedankenstrich des Assoziationsabkommens EU-Türkei (ARB) 1/80 erfülle. Zum Privat- und Familienleben der bP stellte das BFA fest, dass die bP seit 04.10.2001 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei und zwei Kinder, XXXX , geb. am XXXX in XXXX , und XXXX , geb. am XXXX in XXXX , habe. Beide Kinder seien österreichische Staatsbürger.Zum Privat- und Familienleben der bP stellte das BFA fest, dass die bP seit 04.10.2001 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet sei und zwei Kinder, römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , habe. Beide Kinder seien österreichische Staatsbürger. Laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX vom XXXX werde die bP von ihrer Gattin und den beiden Kindern regelmäßig in Haft besucht.Laut Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 werde die bP von ihrer Gattin und den beiden Kindern regelmäßig in Haft besucht. Die errechnete Strafhaft laufe noch bis zum 21.09.
  11. Sie sei von 19.09.2016 bis 11.11.2016 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Anschließend habe sie bis zum 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen.Sie sei von 19.09.2016 bis 11.11.2016 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt gewesen. Anschließend habe sie bis zum 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stellte das BFA Folgendes fest: "Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wurden Sie wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt somit 1.120,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt."Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurden Sie wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt somit 1.120,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie zu nachgenannten Zeiten in XXXX XXXX durch nachgenannte Äußerungen gefährlich zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwarDiesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie zu nachgenannten Zeiten in römisch 40 römisch 40 durch nachgenannte Äußerungen gefährlich zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwar
  12. Am 03.06.2016 durch die Äußerung: "Ich werde dich umhacken! Auch deine Freunde! Und mit deinem Vater fange ich an!";
  13. Am 05.06.2016 durch die Äußerungen: "Ich reserviere dir gleich ein Zimmer im Krankenhaus, da ich dich krankenhausreif schlage! Ich werde auch alle anderen niederschlagen! Ich werde dich umbringen! Trau dich nicht mehr alleine nach draußen!". Sie haben hiedurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und werden hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt somit 1.120,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Sie haben hiedurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und werden hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt somit 1.120,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war kein Umstand mildernd zu werden, erschwerend jedoch 4 einschlägige Vorstrafen sowie die Tatwiederholung. Gegen dieses Urteil erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Oberlandesgericht XXXX als Beschwerdegericht hat mit Urteil vom XXXX , Zahl XXXXDas Oberlandesgericht römisch 40 als Beschwerdegericht hat mit Urteil vom römisch 40 , Zahl römisch 40 I. Zu Recht erkannt: Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben.römisch eins. Zu Recht erkannt: Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen. Im Übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben. II. Beschlossen: Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Beschlossen: Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben. Weiters wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Weiters wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie zu nachgenannten Zeiten in XXXX nachgenannte Personen durch nachgenannte Äußerungen gefährlich mit zumindest der Zufügung von Körperverletzungen zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwarDiesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie zu nachgenannten Zeiten in römisch 40 nachgenannte Personen durch nachgenannte Äußerungen gefährlich mit zumindest der Zufügung von Körperverletzungen zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedrohten, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwar
  14. Am XXXX XXXX durch die Äußerung: "Ich bin bereits vorbestraft und wenn ich wegen XXXX ins Gefängnis muss, steche ich sie ab!"
  15. Am römisch 40 römisch 40 durch die Äußerung: "Ich bin bereits vorbestraft und wenn ich wegen römisch 40 ins Gefängnis muss, steche ich sie ab!"
  16. Am XXXX XXXX durch die Äußerung, sie solle aufpassen, was sie mache, er bringe sie sowieso um, er werde Häfenbrüder zu ihr schicken, die sie umbringen, sowie weitere sinngemäße Aussagen.
  17. Am römisch 40 römisch 40 durch die Äußerung, sie solle aufpassen, was sie mache, er bringe sie sowieso um, er werde Häfenbrüder zu ihr schicken, die sie umbringen, sowie weitere sinngemäße Aussagen. Sie haben hiedurch zu
  18. Und
  19. Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Sie haben hiedurch zu
  20. Und
  21. Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung war kein Umstand mildernd zu werden, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Fakten und die einschlägige Vorstrafe. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  22. Und
  23. Fall SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  24. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1
  25. Und
  26. Fall, Abs. 2 SMG, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  27. Und
  28. Fall SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  29. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  30. Und
  31. Fall, Absatz 2, SMG, dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie in XXXX und anderen OrtenDiesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie in römisch 40 und anderen Orten A.) teils gemeinsam mit dem zu XXXX abgesondert verfolgten XXXXA.) teils gemeinsam mit dem zu römisch 40 abgesondert verfolgten römisch 40 XXXXrömisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach, dasvorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vielfach, das 15-fache jedoch nicht übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt haben, und zwar 1.) Ende 2015/Anfang 2016 ca. 5 Gramm Methamphetamin, das Sie gemeinsam mit XXXX in Tschechien erwarben und abzüglich eines konsumierten Teils nach Österreich schmuggelten, sowie bei weiteren zumindest 4 bis 5 Schmuggelfahrten insgesamt unbekannte Mengen Methamphetamin nach Österreich brachten;1.) Ende 2015/Anfang 2016 ca. 5 Gramm Methamphetamin, das Sie gemeinsam mit römisch 40 in Tschechien erwarben und abzüglich eines konsumierten Teils nach Österreich schmuggelten, sowie bei weiteren zumindest 4 bis 5 Schmuggelfahrten insgesamt unbekannte Mengen Methamphetamin nach Österreich brachten; 2.) Im Zeitraum von zumindest August 2017 bis Jänner 2018 teils gemeinsam mit XXXX bei Schmuggelfahrten 2mal pro Monat zu je 15 Gramm, insgesamt daher ca. 180 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von 70,4 +/- 065 %), das Sie teils konsumierten und teils anderen überließen;2.) Im Zeitraum von zumindest August 2017 bis Jänner 2018 teils gemeinsam mit römisch 40 bei Schmuggelfahrten 2mal pro Monat zu je 15 Gramm, insgesamt daher ca. 180 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von 70,4 +/- 065 %), das Sie teils konsumierten und teils anderen überließen; B.) im Zeitraum von 2015 bis 18.03.2018 - ausgenommen die Haftzeit zu XXXX des LG XXXX , FS 4 Monate, von 07.03.2017 bis 07.06.2017, BE am 07.06.2017) - in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach, das 15-fache jedoch nicht übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, und zwar insgesamt zumindest ca. 145 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von 70,4B.) im Zeitraum von 2015 bis 18.03.2018 - ausgenommen die Haftzeit zu römisch 40 des LG römisch 40 , FS 4 Monate, von 07.03.2017 bis 07.06.2017, BE am 07.06.2017) - in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vielfach, das 15-fache jedoch nicht übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, und zwar insgesamt zumindest ca. 145 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von 70,4 +/- 0,65 %)‚ das Sie an unbekannte und nachgenannte Abnehmer überwiegend zum Grammpreis von € 100,-- gewinnbringend verkauften, und zwar 1.) im Zeitraum von etwa Juni 2017 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 120,-- bis € 130,-- bzw. zum Preis von € 70,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;1.) im Zeitraum von etwa Juni 2017 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 120,-- bis € 130,-- bzw. zum Preis von € 70,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 2.) im Zeitraum von etwa August 2017 bis Dezember 2017 bei Teilverkaufen insgesamt ca. 5 bis 6 Gramm Methamphetamin überwiegend zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;2.) im Zeitraum von etwa August 2017 bis Dezember 2017 bei Teilverkaufen insgesamt ca. 5 bis 6 Gramm Methamphetamin überwiegend zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 3.) im Zeitraum von etwa Dezember 2016 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 6 bis 7 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,- pro 0,5 Gramm an XXXX ;3.) im Zeitraum von etwa Dezember 2016 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 6 bis 7 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 4.) im Zeitraum von etwa März 2017 bis Juli 2017 bei 3 Teilverkäufen insgesamt ca. 1,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;4.) im Zeitraum von etwa März 2017 bis Juli 2017 bei 3 Teilverkäufen insgesamt ca. 1,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 5.) im Zeitraum von August 2017 bis Dezember 2017 eine unbekannte Menge Methamphetamin an XXXX ;5.) im Zeitraum von August 2017 bis Dezember 2017 eine unbekannte Menge Methamphetamin an römisch 40 ; 6.) im Zeitraum von etwa Dezember 2017 bis Februar 2018 ca. 0,1 bis 0,2 Gramm Methamphetamin (1 "Line") unentgeltlich an XXXX ;6.) im Zeitraum von etwa Dezember 2017 bis Februar 2018 ca. 0,1 bis 0,2 Gramm Methamphetamin (1 "Line") unentgeltlich an römisch 40 ; 7.) im Zeitraum von Juli 2015 bis Jänner 2016 bei Teilübergaben insgesamt ca. 3 bis 3,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich und im Zeitraum von Jänner 2016 bis Herbst/Winter 2017 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 3,5 bis 5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 10,-- bis € 20,-- je "Line" an XXXX ;Preis von € 10,-- bis € 20,-- je "Line" an römisch 40 ; 8.) im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca. 3 bis 3,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an den zuletzt in Deutschland in Haft befindlichen XXXX ;3,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an den zuletzt in Deutschland in Haft befindlichen römisch 40 ; 9.) im Zeitraum von Anfang 2016 bis Anfang 2017 in XXXX bei Teilverkäufen insgesamt ca. 10 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 90,-- bis € 100,-- an XXXX ;9.) im Zeitraum von Anfang 2016 bis Anfang 2017 in römisch 40 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 10 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 90,-- bis € 100,-- an römisch 40 ; 10.) im Zeitraum von ca. November 2017 bis Februar 2018 in XXXX bei Teilübergaben10.) im Zeitraum von ca. November 2017 bis Februar 2018 in römisch 40 bei Teilübergaben insgesamt ca. 4 Gramm Methamphetamin an einen " XXXX ";insgesamt ca. 4 Gramm Methamphetamin an einen " römisch 40 "; 11.) im Zeitraum von ca. Juni 2017 bis Dezember 2017 ca. 6,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich und bei Teilübergaben 1 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- je 0,5 Gramm an XXXX ;11.) im Zeitraum von ca. Juni 2017 bis Dezember 2017 ca. 6,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich und bei Teilübergaben 1 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- je 0,5 Gramm an römisch 40 ; 12.) im Dezember 2017 3 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 300,-- in Anwesenheit der XXXX an eine nicht naher bekannte Person;300,-- in Anwesenheit der römisch 40 an eine nicht naher bekannte Person; 13.) Methamphetamin an XXXX ;13.) Methamphetamin an römisch 40 ; 14.) im Zeitraum von etwa Herbst 2016 bis Anfang März 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin unentgeltlich bzw. gegen "Gefälligkeiten" sowie 0,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- und im September 2017 6 Gramm Methamphetamin als Entgelt für Chauffeurdienste (Schmuggelfahrt nach Tschechien) an XXXX ;14.) im Zeitraum von etwa Herbst 2016 bis Anfang März 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin unentgeltlich bzw. gegen "Gefälligkeiten" sowie 0,5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- und im September 2017 6 Gramm Methamphetamin als Entgelt für Chauffeurdienste (Schmuggelfahrt nach Tschechien) an römisch 40 ; 15.) im Zeitraum von Anfang 2015 bis Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 10 bis 15 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 100,-- und ca. 3 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an XXXX ;100,-- und ca. 3 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an römisch 40 ; 16.) Methamphetamin an XXXX ;16.) Methamphetamin an römisch 40 ; 17.) im Zeitraum von August/September 2017 bis Jänner 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 30,-- bis € 50,-- pro 0,5 Gramm sowie 1 "Line" Methamphetamin gegen Bezahlung eines Getränks an XXXX ;30,-- bis € 50,-- pro 0,5 Gramm sowie 1 "Line" Methamphetamin gegen Bezahlung eines Getränks an römisch 40 ; 18.) im Zeitraum von ca. Dezember 2017 bis 18.03.2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 bis 6 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis € 100,-- an XXXX ;18.) im Zeitraum von ca. Dezember 2017 bis 18.03.2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 bis 6 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis € 100,-- an römisch 40 ; 19.) im Zeitraum von etwa Oktober 2017 bis Dezember 2017 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 4 bis 5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm (teils über Vermittlung des XXXX ) an XXXX19.) im Zeitraum von etwa Oktober 2017 bis Dezember 2017 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 4 bis 5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm (teils über Vermittlung des römisch 40 ) an römisch 40 ; 20.) im Zeitraum von November/Dezember 2017 bis Jänner 2018 bei 3 Teilübergaben insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin überwiegend unentgeltlich (1,5 Gramm), teils (0,5 Gramm) zum Preis von € 40,-- an XXXX ;20.) im Zeitraum von November/Dezember 2017 bis Jänner 2018 bei 3 Teilübergaben insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin überwiegend unentgeltlich (1,5 Gramm), teils (0,5 Gramm) zum Preis von € 40,-- an römisch 40 ; 21.) im Zeitraum von Jänner 2016 bis Dezember 2016 insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin sowie im Zeitraum von etwa August 2017 bis November 2017 insgesamt ca. 2 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;50,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 22.) mi Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Februar 2018 bei Teilübergaben insgesamt ca. 4 Gramm Methamphetamin teils gegen Leistung von Chauffeurdiensten, teils als Entgelt für Darlehen sowie teils zum Preis von € 30,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;4 Gramm Methamphetamin teils gegen Leistung von Chauffeurdiensten, teils als Entgelt für Darlehen sowie teils zum Preis von € 30,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 23.) im Zeitraum von ca. November 2017 bis Jänner 2018 0,2 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an XXXX ;23.) im Zeitraum von ca. November 2017 bis Jänner 2018 0,2 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an römisch 40 ; 24.) im Zeitraum von Ende Oktober 2017 bis März 2018 insgesamt 8 Gramm Methamphetamin teils zum Preis von € 350,00 pro 5 Gramm, teils zum Grammpreis von € 100,-- an XXXX ;24.) im Zeitraum von Ende Oktober 2017 bis März 2018 insgesamt 8 Gramm Methamphetamin teils zum Preis von € 350,00 pro 5 Gramm, teils zum Grammpreis von € 100,-- an römisch 40 ; 25.) im Zeitraum von Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 bei Teilverkäufen insgesamt ca. 5 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX , der Ihnen weitere Suchtgiftabnehmer vermittelte;50,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 , der Ihnen weitere Suchtgiftabnehmer vermittelte; 26.) im Zeitraum von etwa Oktober 2017 bis etwa Anfang März 2018 bei wiederholten Übergaben Methamphetamin teils entgeltlich (2 bis 3 Gramm), teils unentgeltlich an XXXX ;26.) im Zeitraum von etwa Oktober 2017 bis etwa Anfang März 2018 bei wiederholten Übergaben Methamphetamin teils entgeltlich (2 bis 3 Gramm), teils unentgeltlich an römisch 40 ; 27.) im Zeitraum von Dezember 2017 bis 18.03.2018 bei Teilübergaben teils über Vermittlung des XXXX insgesamt ca. 2,6 Gramm Methamphetamin teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von €27.) im Zeitraum von Dezember 2017 bis 18.03.2018 bei Teilübergaben teils über Vermittlung des römisch 40 insgesamt ca. 2,6 Gramm Methamphetamin teils unentgeltlich, teils zum Grammpreis von € 100,-- an XXXX ;100,-- an römisch 40 ; 28.) Ende 2016/Anfang 2017 2 große "Lines" Methamphetamin, insgesamt ca. 0,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an XXXX ;28.) Ende 2016/Anfang 2017 2 große "Lines" Methamphetamin, insgesamt ca. 0,5 Gramm Methamphetamin unentgeltlich an römisch 40 ; 29.) im Jänner 2018 bei Teilverkäufen insgesamt 1 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an XXXX ;29.) im Jänner 2018 bei Teilverkäufen insgesamt 1 Gramm Methamphetamin zum Preis von € 50,-- pro 0,5 Gramm an römisch 40 ; 30.) im Herbst 2017 ca. 0,2 bis 0,4 Gramm Methamphetamin (2 "Nasen") zum Preis von € 50-- an XXXX ;30.) im Herbst 2017 ca. 0,2 bis 0,4 Gramm Methamphetamin (2 "Nasen") zum Preis von € 50-- an römisch 40 ; 31.) Methamphetamin an XXXX ;31.) Methamphetamin an römisch 40 ; C) vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen haben, und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang 2015 bis Oktober 2017 - ausgenommen die Haftzeit zu XXXX des LG XXXX , FS 4 Monate, von 07.03.2017 bisbesessen haben, und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang 2015 bis Oktober 2017 - ausgenommen die Haftzeit zu römisch 40 des LG römisch 40 , FS 4 Monate, von 07.03.2017 bis 07.06.2017 - Kokain und Amphetamin sowie im Zeitraum von zumindest 10.01.2018 (vgl ha07.06.2017 - Kokain und Amphetamin sowie im Zeitraum von zumindest 10.01.2018 vergleiche ha XXXX ) bis 18.03.2018 Methamphetamin bis zum Eigenkonsum;römisch 40 ) bis 18.03.2018 Methamphetamin bis zum Eigenkonsum; D.) am 13.01.2018 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu XXXX des LG XXXX abgesondert verfolgten XXXXD.) am 13.01.2018 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu römisch 40 des LG römisch 40 abgesondert verfolgten römisch 40 1.) eine Urkunde, über die Sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem Sie eine Kennzeichentafel, amtl. Kennzeichen XXXX , vom PKW der XXXX abmontierten und an ihrem PKW anbrachten;1.) eine Urkunde, über die Sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem Sie eine Kennzeichentafel, amtl. Kennzeichen römisch 40 , vom PKW der römisch 40 abmontierten und an ihrem PKW anbrachten; 2.) eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Gebrauch eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchten, indem Sie mit XXXXRechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchten, indem Sie mit römisch 40 XXXXrömisch 40 eine weitere (täuschungsgeeignete) Kennzeichentafel " XXXX " herstellten und am Ihrem nicht zugelassenen PKW montierten, mit dem Sie anschließend bis zur Anhaltung durch Beamte der Pl XXXX XXXX am Straßenverkehr teilnahmen.eine weitere (täuschungsgeeignete) Kennzeichentafel " römisch 40 " herstellten und am Ihrem nicht zugelassenen PKW montierten, mit dem Sie anschließend bis zur Anhaltung durch Beamte der Pl römisch 40 römisch 40 am Straßenverkehr teilnahmen. Strafbare Handlungen: zu A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  32. und
  33. Fall SMG,zu A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  34. und
  35. Fall SMG, zu B.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  36. Fallzu B.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  37. Fall SMG, zu C) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  38. und
  39. Fall, Abs 2 SMG,zu C) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  40. und
  41. Fall, Absatz 2, SMG, zu D.)1.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB,zu D.)1.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu D.)2.) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2, 224 StGBzu D.)2.) das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs. 1 StGBParagraph 28, Absatz eins, StGB Strafe: nach § 28a Abs. 1 SMGStrafe: nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen 7 einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB, rascher Rückfall nach BE, der lange Tatzeitraum, mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge (rund 12,5-fache Grenzmenge beim Schmuggel), Gewinnstreben, Zusammentreffen von 2 Verbrechen mit mehreren Vergehen.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen 7 einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB, rascher Rückfall nach BE, der lange Tatzeitraum, mehrfaches Übersteigen der Grenzmenge (rund 12,5-fache Grenzmenge beim Schmuggel), Gewinnstreben, Zusammentreffen von 2 Verbrechen mit mehreren Vergehen. Im Einzelnen wird auf die Ausführung der schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird...."Im Einzelnen wird auf die Ausführung der schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wird...." Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an.
  42. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes, in welchem auch die Urteile aufliegen. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Insbesondere wurden berücksichtig: Gerichtsurteile, Einsichtnahme in das ZMR, EKIS, Versicherungsdatenauszug, Erhebungen der Polizei, Besucherliste Justizanstalt, Stellungnahme und Biographie der bP vom 21.10.2018, Inhaltes des vorliegenden Fremdenaktes.
  43. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot) 1.

§ 67

Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.1.

Paragraph 67, Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Absatz 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs.

3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Absatz 3 kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet insbesondere dann erlassen werden, wenn 1.) der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.) auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.) auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB); 3.) auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4.) der EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht billigt oder dafür wirbt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. 2. Das BFA ermittelte richtigerweise zuerst den Gefährdungsmaßstab und legte dar, dass im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, ausgeführt wurde, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist. Weiter wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.Weiter wurde im Rahmen der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen. Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Wenn man nun entsprechend der Judikatur des EuGH davon ausgeht, dass in Bezug auf den Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist, so ist festzustellen, dass sich die bP nach ihrer Festnahme am 18.03.2018 in Haft bzw. Strafhaft befand, da sie vom Landesgericht XXXX wegen §§ 223

(2), 224 StGB, § 229
(1)StGB, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Zuvor wurde sie im Jahr 2016 zu vier Monate unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr 2014 wurde sie für acht Monate unbedingte Haft verurteilt. Beim einem Zurückrechnen vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung aus, ergibt sich somit durch die Haftaufenthalte der bP kein durchgehender Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, da die Kontinuität des Aufenthalts durch die Haftstrafen unterbrochen wurde.Wenn man nun entsprechend der Judikatur des EuGH davon ausgeht, dass in Bezug auf den Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist, so ist festzustellen, dass sich die bP nach ihrer Festnahme am 18.03.2018 in Haft bzw. Strafhaft befand, da sie vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall SMG, Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Zuvor wurde sie im Jahr 2016 zu vier Monate unbedingter Haft verurteilt. Im Jahr 2014 wurde sie für acht Monate unbedingte Haft verurteilt. Beim einem Zurückrechnen vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung aus, ergibt sich somit durch die Haftaufenthalte der bP kein durchgehender Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren, da die Kontinuität des Aufenthalts durch die Haftstrafen unterbrochen wurde. Jedoch sind in Anlehnung der Entscheidung des EuGH noch weitere Umstände zu berücksichtigen. Es hat eine "umfassenden Beurteilung" dahingehend stattzufinden, ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079).Jedoch sind in Anlehnung der Entscheidung des EuGH noch weitere Umstände zu berücksichtigen. Es hat eine "umfassenden Beurteilung" dahingehend stattzufinden, ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch zu berücksichtigen ist, dass die bP bereits seit 1994 in Österreich aufhältig ist und durchgehend bis 09.06.2017 einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" hatte. Die bP wurde zwar bereits 1996 rechtskräftig verurteilt, jedoch war sie damals Minderjährig und wurde die Freiheitsstrafe nur bedingt verhängt. Im Jahr 2001 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung, wobei aber lediglich 1 Monat unbedingte Haft ausgesprochen wurde. Bei der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2003 wurde eine Geldstrafe verhängt. Bei der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2007 wurde ebenfalls eine Geldstrafe verhängt. Vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH und in Anlehnung daran des VwGH, ist im gegenständlichen Fall im Zweifel zugunsten der bP somit davon auszugehen, dass aufgrund der Urteile, aus welchen sich keine wesentliche Gesamtdauer der Unterbrechungen des Aufenthaltes der bP in Österreich zwischen 1994 und 2014 ergibt, die Integrationsverbindungen der bP zu Österreich nicht in einem Ausmaß abgerissen wurde, sodass nicht doch von einem 10-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt der bP in Österreich auszugehen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten individuellen Gegebenheiten dieses Falles, führt auch die Häufigkeit der Verurteilungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Angesichts des bereits über 10 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet kam daher im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  2. Satz FPG zur Anwendung.Angesichts des bereits über 10 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet kam daher im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. Satz FPG zur Anwendung. Das BFA prüfte anschließend, ob der bP das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt zukommt. Gem. § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. In diesem Fall sind die fünf Jahre jedoch beginnend ab dem rechtmäßigen Aufenthalt zu rechnen.Das BFA prüfte anschließend, ob der bP das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt zukommt. Gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. In diesem Fall sind die fünf Jahre jedoch beginnend ab dem rechtmäßigen Aufenthalt zu rechnen. Die bP ist seit 1994 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" war von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig. Am 28.06.2017 wurde von ihr ein Antrag auf Verlängerung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX Land eingebracht.Die bP ist seit 1994 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ihr letzter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" war von 10.06.2016 bis 09.06.2017 gültig. Am 28.06.2017 wurde von ihr ein Antrag auf Verlängerung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Land eingebracht. Das BFA legte dar, dass die verspätete Antragstellung im Fall der bP keine rechtlichen Auswirkungen hat, da diese unter das Assoziierungsabkommen EU-Türkei (ARB 1/80) fällt. Das BFA führte weiter aus, dass laut Sozialversicherungsauszug vom 29.10.2018 die bP seit 1996 einer Beschäftigung nachging. Ihr letzter Arbeitgeber, von 19.09.2016 bis 11.11.2016, war die Fa. XXXX in XXXX . Anschließend bezog sie von 12.11.2016 - 31.01.2017, 14.02.2017 bis 06.03.2017, 08.06.2017 - 24.09.2017 und von 09.10.2017 - 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Seit 01.12.2017 scheinen keine Versicherungszeiten mehr auf.Das BFA führte weiter aus, dass laut Sozialversicherungsauszug vom 29.10.2018 die bP seit 1996 einer Beschäftigung nachging. Ihr letzter Arbeitgeber, von 19.09.2016 bis 11.11.2016, war die Fa. römisch 40 in römisch 40 . Anschließend bezog sie von 12.11.2016 - 31.01.2017, 14.02.2017 bis 06.03.2017, 08.06.2017 - 24.09.2017 und von 09.10.2017 - 30.11.2017 Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Seit 01.12.2017 scheinen keine Versicherungszeiten mehr auf. Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Art. 27Abs.

2 der Richtlinie auf das persönliche verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Artikel 27

, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Folglich dürfe gegen die bP nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Seitens des BVwG wird festgehalten, dass die bP wie das BFA richtigerweise darstellte, aufgrund ihrer Tätigkeit in Österreich jedenfalls unter Art. 6 ARB 1/80 fällt. Dort werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Deshalb war gegen die bP die Erlassung eines Aufenthaltsverbots - und nicht einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot - in Betracht zu ziehen.Seitens des BVwG wird festgehalten, dass die bP wie das BFA richtigerweise darstellte, aufgrund ihrer Tätigkeit in Österreich jedenfalls unter Artikel 6, ARB 1/80 fällt. Dort werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Deshalb war gegen die bP die Erlassung eines Aufenthaltsverbots - und nicht einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - in Betracht zu ziehen. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann der türkische Staatsangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH

  1. Februar 2006, 2002/21/0130), weshalb gegenwärtig auch von diesem Gefährdungsmaßstab auszugehen war.
  2. Nach Festlegung des Gefährdungsmaßstabes argumentierte das BFA zu Spruchpunkt I. rechtlich folgend:
  3. Nach Festlegung des Gefährdungsmaßstabes argumentierte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. rechtlich folgend: "Wegen der Begehung von schwerem sexuellen Missbrauch Unmündiger, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch Unmündiger, Diebstahl, Nötigung, schwere Nötigung und Vergewaltigung wurden Sie bereits 1996 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Im Jahr 2001 wurde Sie wegen Schlepperei, verbrecherischem Komplott und unerlaubter Umgang mit Suchtmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt verurteilt. Eine fahrlässige Körperverletzung begangen Sie im Jahr 2003 und 2007 wo Sie vom Gericht jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. 2014 begangen Sie eine dauernde Sachentziehung, Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen. Das Gericht verurteilt Sie zu 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt. Im Jahr 2016 wurde Sie wegen gefährlicher Drohung zweimal innerhalb kürzester Zeit verurteilt. Einmal zu einer Geldstrafe und das zweite Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Zuletzt, 2018, wurden Sie wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften und Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ergibt sich alleine schon aus der letzten Verurteilung. Sie haben im Mai, Juli und Sommer XXXX minderjährige Mädchen - den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei es beim Versuch geblieben ist, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, durch Beischlaf zur Unzucht missbrauchten, mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt und beim Billa-Markt fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw. wegzunehmen versuchten. Im Jänner 2000 haben Sie vier Afghanen gewerbsmäßig die rechtswidrige Ausreise aus Österreich nach Deutschland gefördert, in der Zeit von Anfang bis Mitte März 2000 in XXXX den Verkauf von mind. 1000 Stück Ecstasy-Tabletten an einen Mann verabredet und im Mai 2000 den Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen. Am 27.03.2002 verursachten Sie einen Verkehrsunfall wo Sie eine LKW überholten, ins Schleudern gerieten und ungebremst gegen eine Leitplanke stießen, der PKW wieder zurück auf die Fahrbahn katapultiert wurde und sich mehrmals überschlagen hat.Zuletzt, 2018, wurden Sie wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften und Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ergibt sich alleine schon aus der letzten Verurteilung. Sie haben im Mai, Juli und Sommer römisch 40 minderjährige Mädchen - den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei es beim Versuch geblieben ist, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, durch Beischlaf zur Unzucht missbrauchten, mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt und beim Billa-Markt fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw. wegzunehmen versuchten. Im Jänner 2000 haben Sie vier Afghanen gewerbsmäßig die rechtswidrige Ausreise aus Österreich nach Deutschland gefördert, in der Zeit von Anfang bis Mitte März 2000 in römisch 40 den Verkauf von mind. 1000 Stück Ecstasy-Tabletten an einen Mann verabredet und im Mai 2000 den Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen. Am 27.03.2002 verursachten Sie einen Verkehrsunfall wo Sie eine LKW überholten, ins Schleudern gerieten und ungebremst gegen eine Leitplanke stießen, der PKW wieder zurück auf die Fahrbahn katapultiert wurde und sich mehrmals überschlagen hat. Am 24.08.2006 durch Außerachtlassung im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit, durch Missachtung des Verkehrszeichens "Halt" in eine Kreuzung einfuhren, ohne den Vorrang des PKW-Lenkers XXXX zu beachten wodurch es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, fahrlässig den XXXX am Körper verletzten, wobei die Tat eine leichte Verletzung, nämlich eine Zerrung der Kapsel- und Bandapparates der Halswirbelsäule, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufunfähigkeit von mehr als 3 Tagen, zur Folge hatte.Am 24.08.2006 durch Außerachtlassung im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit, durch Missachtung des Verkehrszeichens "Halt" in eine Kreuzung einfuhren, ohne den Vorrang des PKW-Lenkers römisch 40 zu beachten wodurch es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, fahrlässig den römisch 40 am Körper verletzten, wobei die Tat eine leichte Verletzung, nämlich eine Zerrung der Kapsel- und Bandapparates der Halswirbelsäule, verbunden mit einer Gesundheitsschädigung und Berufunfähigkeit von mehr als 3 Tagen, zur Folge hatte. Von November 2013 bis März 2014 haben Sie an verschiedene Orte durch aufbrechen von Spielautomaten, Zeitungskassen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch und einen Speilautomaten durch dauernde Sachentziehung entwendet. Am 03.06.2016, 05.06.2016 und 02.10.2016 haben Sie XXXX mit den Äußerungen "Ich werde dich umhacken! Auch deine Freunde! Und mit deinem Vater fange ich an! Ich reserviere dir gleich ein Zimmer im Krankenhaus, da ich dich krankenhausreif schlage! Ich werde auch alle anderen niederschlagen! Ich werde dich umbringen!; sie solle aufpassen was sie mache, er bringe sie sowieso um, er werde Häfenbrüder zu ihr schicken, die sie umbringe;" und am 22.06.2016 den XXXX "ich bin bereits vorbestraft und wenn ich wegen XXXX ins Gefängnis muss, steche ich sie ab", gefährlich bedroht.Am 03.06.2016, 05.06.2016 und 02.10.2016 haben Sie römisch 40 mit den Äußerungen "Ich werde dich umhacken! Auch deine Freunde! Und mit deinem Vater fange ich an! Ich reserviere dir gleich ein Zimmer im Krankenhaus, da ich dich krankenhausreif schlage! Ich werde auch alle anderen niederschlagen! Ich werde dich umbringen!; sie solle aufpassen was sie mache, er bringe sie sowieso um, er werde Häfenbrüder zu ihr schicken, die sie umbringe;" und am 22.06.2016 den römisch 40 "ich bin bereits vorbestraft und wenn ich wegen römisch 40 ins Gefängnis muss, steche ich sie ab", gefährlich bedroht. Im Zeitraum 2015 bis 2018 verkauften Sie gewinnbringend Suchtgift (Methamphetamin) an verschiedene Abnehmer, schmuggelten Suchtgift (Methamphetamin) von Tschechien nach Österreich und entwendeten eine Kennzeichentafeln und stellten eine Kennzeichentafeln her. Gegen Sie wurde bereits im Jahr 2001 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgrund Ihrer Verurteilung ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, welches jedoch vom UVS letztendlich behoben und an die Behörde
  4. Instanz zurückverwiesen wurde. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde von einer neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen.Im Zeitraum 2015 bis 2018 verkauften Sie gewinnbringend Suchtgift (Methamphetamin) an verschiedene Abnehmer, schmuggelten Suchtgift (Methamphetamin) von Tschechien nach Österreich und entwendeten eine Kennzeichentafeln und stellten eine Kennzeichentafeln her. Gegen Sie wurde bereits im Jahr 2001 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgrund Ihrer Verurteilung ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, welches jedoch vom UVS letztendlich behoben und an die Behörde
  5. Instanz zurückverwiesen wurde. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde von einer neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen. Selbst eine dreimalige Androhung eines Aufenthaltsverbotes durch die Behörden (BH XXXX und BFA RD XXXX ) hinderte Sie nicht an kriminellen Machenschaften.Selbst eine dreimalige Androhung eines Aufenthaltsverbotes durch die Behörden (BH römisch 40 und BFA RD römisch 40 ) hinderte Sie nicht an kriminellen Machenschaften. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt." Dem BFA wird in seiner Argumentation nicht entgegengetreten, wenn es darlegt, dass nach dem Gesamtverhalten der bP, insbesondere auch aufgrund des stetigen Wiederbegehens von strafbaren Handlungen, vom Vorliegen des erhöhten Gefährdungsmaßstabes auszugehen ist. Zur eigenständigen Wertung des Verhaltens der bP nahm das BFA auch Einsicht in die vorliegenden Urteile, um sich ein abschließendes Bild machen zu können. Es kommt den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile nämlich keine Bindungswirkung zu, sondern ist es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Februar 2009, ZI. 2008/2 1/0441, das Erkenntnis vom
  7. November 2010, Z
  8. 2009/18/0405, sowie das Erkenntnis vom
  9. Juni 2010, ZI. 2007/21/0200, jeweils mwN).Es kommt den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile nämlich keine Bindungswirkung zu, sondern ist es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  10. Februar 2009, ZI. 2008/2 1/0441, das Erkenntnis vom
  11. November 2010, Z
  12. 2009/18/0405, sowie das Erkenntnis vom
  13. Juni 2010, ZI. 2007/21/0200, jeweils mwN). Gegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass die bP über einen erheblich langen Zeitraum hinweg, und zwar zwischen 2015 bis 2018, gewinnbringend Suchtgift (Methamphetamin) an verschiedene Abnehmer verkaufte, wobei das Suchtgift zumeist von Tschechien nach Österreich geschmuggelt und die Grenzmenge teils um ein Vielfaches überschritten wurde. Zu diesem Zweck verwendete die bP einerseits auch eine von einem anderen Fahrzeug abmontierte Kennzeichentafel und stellte andererseits auch eine gefälschte Kennzeichentafel her, um diese dann an ihrem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz zu montieren und dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden. Zu bedenken ist gegenständlich im Fall der bP insbesondere auch ihr rascher Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung. Auch wirkte die bP über lange Strecken bewusst und gewollt mit anderen Personen zusammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  14. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  15. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Dies zeigt sich bei der bP insbesondere darin, wen man den langen Zeitraum betrachtet, in welchem die bP einschlägig tätig war. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt. Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit". In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.In die gleiche Kerbe schlägt auch der OGH vergleiche u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich. Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  16. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria, zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Obwohl zwar die ersten 4 Verurteilungen schon länger zurückliegen, so ist auch bei der bP die Tatsache hervorzuheben, dass sie insgesamt 8-mal strafrechtlich in Erscheinung trat. Neben den Suchtgiftdelikten wurde die bP auch mehrmals einschlägig wegen gefährlicher Drohung verurteilt, wobei sie nicht nur mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit drohte, sondern wie bereits oben ausgeführt damit, dass sie die bedrohte Person abstechen werde bzw. sie umbringen lassen werde. Vom Persönlichkeitsbild her spricht auch dies besonders schwer gegen die bP in Bezug auf einen weiteren Aufenthalt in Österreich. Für das angesprochene negative Persönlichkeitsbild spricht nach Ansicht des BVwG auch bereits die erste Verurteilung der bP im Jahr 1996, obwohl nicht verkannt wird, dass die bP damals noch minderjährig war. Jedenfalls wurde sie wegen versuchten Beischlafs mit Unmündigen, der versuchten Vergewaltigung, der versuchten schweren Nötigung, des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und des Versuchs der geschlechtlichen Nötigung rechtskräftig verurteilt. Die bP versuchte im Mai XXXX mit Gewalt einem 11-jährigen Mädchen dadurch, dass sie dieses trotz deren Gegenwehr festhielt und versuchte mit ihrem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen, dieses zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. In weiterer Folge bedrohte die bP dieses Mädchen insofern mit dem Tode, dass sie es mit einem Messer umbringen werde, wenn dieses eine Anzeigeerstattung machen würde.Die bP versuchte im Mai römisch 40 mit Gewalt einem 11-jährigen Mädchen dadurch, dass sie dieses trotz deren Gegenwehr festhielt und versuchte mit ihrem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen, dieses zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. In weiterer Folge bedrohte die bP dieses Mädchen insofern mit dem Tode, dass sie es mit einem Messer umbringen werde, wenn dieses eine Anzeigeerstattung machen würde. Ein anderes Mädchen im Alter von 13 Jahren wurde im Sommer XXXX durch die bP insofern zur Unzucht missbraucht, indem sie dieses im Bereich der Brust und der Scheide betastete sowie in einem Fall ihren erigierten Penis auf die Schulter des Mädchens legte.Ein anderes Mädchen im Alter von 13 Jahren wurde im Sommer römisch 40 durch die bP insofern zur Unzucht missbraucht, indem sie dieses im Bereich der Brust und der Scheide betastete sowie in einem Fall ihren erigierten Penis auf die Schulter des Mädchens legte. Im Juli XXXX wurde durch die bP das erstgenannte Mädchen im Alter von 11 Jahren insofern zur Unzucht missbraucht, als die bP dieses im Bereich der Brust und Scheide betastete und es zu diesem Zweck umklammerte.Im Juli römisch 40 wurde durch die bP das erstgenannte Mädchen im Alter von 11 Jahren insofern zur Unzucht missbraucht, als die bP dieses im Bereich der Brust und Scheide betastete und es zu diesem Zweck umklammerte. Auch ließ sich die bP zuletzt weder durch eine dreimalige Androhung eines Aufenthaltsverbotes seitens der Behörden, noch durch die Tatsache, dass sie in Österreich eine Familie hat, von ihren kriminellen Machenschaften aufhalten. Ihr war somit bei ihren letzten Taten jedenfalls bewusst, dass ein Aufenthaltsverbot droht. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Strafe der bP nunmehr aufgeschoben wurde und die bP eine Therapie in der XXXX absolviert, sie nach wie vor noch von ihrer Gattin unterstützt wird, die gemeinsamen Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren sehr an der bP hängen würden und den Vater benötigen, ist zu bedenken, dass die bP auch in der Vergangenheit dieses familiäre Umfeld nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, was zuletzt zur neuerlichen Verurteilung im September 2018 zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren führte. Zudem ist die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß.Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Strafe der bP nunmehr aufgeschoben wurde und die bP eine Therapie in der römisch 40 absolviert, sie nach wie vor noch von ihrer Gattin unterstützt wird, die gemeinsamen Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren sehr an der bP hängen würden und den Vater benötigen, ist zu bedenken, dass die bP auch in der Vergangenheit dieses familiäre Umfeld nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, was zuletzt zur neuerlichen Verurteilung im September 2018 zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren führte. Zudem ist die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß. Auch angesichts der nunmehr demonstrierten großen emotionalen Verbundenheit zu ihrer Familie und der derzeitigen Therapie als Basis für ein funktionierendes Privat- und Familienleben, frei von kriminellen Handlungen, konnte im Lichte des langjährigen und wiederholten Fehlverhaltens, der großen Anzahl an Verurteilungen und der Art der Verurteilungen, aktuell noch nicht von einem entsprechenden Gesinnungswandel seitens der bP ausgegangen werden, der für eine günstige Zukunftsprognose erforderlich wäre. Insbesondere wurde die Strafhaft nur aufgeschoben und erfolgte die Haftentlassung erst am 26.11.
  17. Zudem ist der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013), wobei die bP ja innerhalb der letzten 4 Jahre 4-mal strafrechtlich verurteilt wurde. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten der bP "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14ARB 1/80 darzustellen hat bzw.

dieses nicht nur "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellen muss, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", sondern darüber hinaus

§ 67Abs.

1 5. Satz FPG "davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird"„ damit gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten der bP diesen Kriterien entspricht.Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten der bP "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit"

Artikel 14ARB 1/80 darzustellen hat bzw.

dieses nicht nur "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellen muss, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", sondern darüber hinaus

Paragraph 67, Absatz eins,

  1. Satz FPG "davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird"„ damit gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten der bP diesen Kriterien entspricht. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden nachhaltigen potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit durch die bP auszugehen, oder wie der VwGH dies in einem vergleichbaren Fall darstellte, "dass die Erlassung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität auch bei einem rund neunzehn Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt ist, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann" (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).
  2. Es war in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF entgegenstand.
  3. Es war in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF entgegenstand. Der § 9 BFA-VG lautet:Der Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 4.
  1. Die Strafhaft der bP wurde aufgeschoben und wurde die bP mit 26.11.2018 aus der Strafhaft entlassen. Sie macht derzeit eine Therapie in der XXXX . Die bP hat in Österreich ihre Familie in Form ihrer Gattin und ihrer beiden Kinder. Auch sonstige Verwandte der bP leben in Österreich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die bP stellt daher einen gravierenden Eingriff in ihr Familienleben in Österreich dar. Die bP weist neben ihren familiären Anknüpfungspunkten auch eine berufliche Verfestigung in Österreich auf, da sie zumeist berufstätig war. Jedoch endete ihre letzte Beschäftigung Ende Februar 2016 und bezog sie dann Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bzw. lebte sie von den Einnahmen ihrer Frau. Die bP lebt bereits seit 1994 in Österreich. Auch eine gewisse soziale Vernetzung in Österreich kann vorausgesetzt werden, da sie Freunde in Österreich hat und Deutsch spricht.4.
  2. Die Strafhaft der bP wurde aufgeschoben und wurde die bP mit 26.11.2018 aus der Strafhaft entlassen. Sie macht derzeit eine Therapie in der römisch 40 . Die bP hat in Österreich ihre Familie in Form ihrer Gattin und ihrer beiden Kinder. Auch sonstige Verwandte der bP leben in Österreich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die bP stellt daher einen gravierenden Eingriff in ihr Familienleben in Österreich dar. Die bP weist neben ihren familiären Anknüpfungspunkten auch eine berufliche Verfestigung in Österreich auf, da sie zumeist berufstätig war. Jedoch endete ihre letzte Beschäftigung Ende Februar 2016 und bezog sie dann Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bzw. lebte sie von den Einnahmen ihrer Frau. Die bP lebt bereits seit 1994 in Österreich. Auch eine gewisse soziale Vernetzung in Österreich kann vorausgesetzt werden, da sie Freunde in Österreich hat und Deutsch spricht. In die Türkei begab sich die bP seit ihrem Aufenthalt in Österreich laut Beschwerdeangaben lediglich dann, wenn dort ein Familienmitglied gestorben ist. Ansonsten lebte sie durchgehend in Österreich. Sie hat auch keine wesentlichen Anbindungen mehr in der Türkei, jedoch ist die bP gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Vor dem Hintergrund des oben Dargelegten strafrechtlichen Verhaltens der bP, erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht ihres hiesigen Familienlebens eine wesentliche Relativierung. Weder ihre familiären Bezüge im Bundesgebiet noch die bereits erfolgten früheren Verurteilungen und das Verspüren des Haftübels hatten sie auch von der wiederholten Straffälligkeit abgehalten. Ihr musste auch klar sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie führen kann. Demgegenüber bleibt es ihr und ihren Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Aufenthaltsverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind für sie Besuche in der Türkei möglich. Unterhaltszahlungen können - allenfalls in vermindertem Umfang - auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).Demgegenüber bleibt es ihr und ihren Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Aufenthaltsverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind für sie Besuche in der Türkei möglich. Unterhaltszahlungen können - allenfalls in vermindertem Umfang - auch vom Ausland aus erbracht werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Unter Berücksichtigung der festgestellten individuellen Umstände kommt den privaten- und familiären Interessen der bP in Österreich und damit am weiteren Aufenthalt insgesamt zwar ein beachtliches Gewicht zu. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse am Schutz von Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, sowie der körperlichen Integrität Dritter und dem daraus resultierenden Ziel der möglichsten Verhinderung von gegen diese Rechtsgüter gerichteten strafbaren Handlungen, war die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im gg. Fall jedoch geboten, zumal die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der bP und ihrer Angehörigen in Österreich nicht als gravierender zu werten waren als die möglichen nachteiligen Folgen einer Abstandnahme davon.Unter Berücksichtigung der festgestellten individuellen Umstände kommt den privaten- und familiären Interessen der bP in Österreich und damit am weiteren Aufenthalt insgesamt zwar ein beachtliches Gewicht zu. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse am Schutz von Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, sowie der körperlichen Integrität Dritter und dem daraus resultierenden Ziel der möglichsten Verhinderung von gegen diese Rechtsgüter gerichteten strafbaren Handlungen, war die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im gg. Fall jedoch geboten, zumal die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der bP und ihrer Angehörigen in Österreich nicht als gravierender zu werten waren als die möglichen nachteiligen Folgen einer Abstandnahme davon. Das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot erwies sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.
  3. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).
  4. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016). Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich aber keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH vom 25.02.2016, Zl. RA 2016/21/0051; vgl. E
  5. Oktober 2010, 2010/21/0335).Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich aber keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH vom 25.02.2016, Zl. RA 2016/21/0051; vergleiche E
  6. Oktober 2010, 2010/21/0335). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (ähnlich beim Aufenthaltsverbot) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (ähnlich beim Aufenthaltsverbot) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall der bP geschehen ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall der bP geschehen ist. Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als fünfzehn Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH
  7. 2006, 2006/18/0138). Auch wurde eine Beschwerde gegen ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot einer polnischen Staatsbürgerin, die wegen Schlepperei und Gebrauch fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden war, und gegen die über fünfzig Verwaltungsvormerkungen wegen Parkdelikten oder Übertretung der Höchstgeschwindigkeit vorlagen, abgewiesen (VwGH
  8. 2007, 2007/18/0135.) Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund neunzehn Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666). Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom
  9. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zuletzt VwGH vom
  10. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Betrachtet man die von der bP beschriebenen Straftaten für die sie verurteilt wurde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, so wäre nach Ansicht des BVwG das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren als angemessen anzusehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist jedoch auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Obwohl das BFA das Privat- und Familienleben der bP bei seiner Entscheidung zwar berücksichtigte, kommt das BVwG jedoch zur Ansicht, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich, welche zwar durch ständiges wiederkehrendes strafbares Verhalten der bP relativiert wird, und ihrer ausgeprägten familiären Verhältnisse in Österreich, ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von 8 Jahren zu hoch angesetzt ist. Dies würde sich schon eher in Richtung eines 10-jähriges Aufenthaltsverbot orientieren. Die vom BFA bestimmte Dauer des Aufenthaltsverbotes stand somit vor dem Hintergrund der erforderlichen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht in angemessenem Verhältnis zu den Straftaten und deren Unrechtsgehalt, weshalb die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher nach Ansicht des BVwG auf 6 Jahre herabzusetzen war. Diese Dauer wird in Anbetracht des beschriebenen Gefährdungspotentiales der bP jedoch als unbedingt erforderlich angesehen und bewegt sich in einem Bereich erheblich unter der auch möglichen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Höhe von 10 Jahren.Betrachtet man die von der bP beschriebenen Straftaten für die sie verurteilt wurde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, so wäre nach Ansicht des BVwG das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren als angemessen anzusehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist jedoch auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Obwohl das BFA das Privat- und Familienleben der bP bei seiner Entscheidung zwar berücksichtigte, kommt das BVwG jedoch zur Ansicht, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich, welche zwar durch ständiges wiederkehrendes strafbares Verhalten der bP relativiert wird, und ihrer ausgeprägten familiären Verhältnisse in Österreich, ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von 8 Jahren zu hoch angesetzt ist. Dies würde sich schon eher in Richtung eines 10-jähriges Aufenthaltsverbot orientieren. Die vom BFA bestimmte Dauer des Aufenthaltsverbotes stand somit vor dem Hintergrund der erforderlichen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht in angemessenem Verhältnis zu den Straftaten und deren Unrechtsgehalt, weshalb die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher nach Ansicht des BVwG auf 6 Jahre herabzusetzen war. Diese Dauer wird in Anbetracht des beschriebenen Gefährdungspotentiales der bP jedoch als unbedingt erforderlich angesehen und bewegt sich in einem Bereich erheblich unter der auch möglichen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Höhe von 10 Jahren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher mit der getroffenen Maßgabe abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher mit der getroffenen Maßgabe abzuweisen. Gegen Spruchpunkt II. wurde keine Beschwerde eingebracht.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde keine Beschwerde eingebracht.
  11. In Bezug auf die Darlegungen in der Beschwerde, wonach die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei Probleme bekommen könnte, da sie Kurde und Alevite sei und den Militärdienst absolvieren müsste, ist festzustellen, dass diese Themenbereiche nicht Gegenstand des gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens sind, da dieses nicht zielstaatbezogen geführt wird, weshalb diese nicht zu berücksichtigen waren. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das BVwG legte die als unstreitigen anzusehenden Ermittlungsergebnisse und Aussagen der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Zudem kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, Rn. 16, mwN). Gegenständlich erfolgte eine Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten und lag ein eindeutiger Fall vor.Zudem kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, Rn. 16, mwN). Gegenständlich erfolgte eine Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten und lag ein eindeutiger Fall vor. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2216233.1.00

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