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{'item': 'L511 2006340-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlL511 2006340-1 SpruchL511 2006340-1/4Z L511 2006340-2/3Z LADUNGSBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende in der Rechtssache L511 2006340-1 und L511 2006340-2 beschlossen: A) Herr XXXX , wohnhaft XXXX , wird gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem BundesverwaltungsgerichtHerr römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2019, 09:15 Uhr als mitbeteiligte PARTEI geladen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextI. Zu A) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtrömisch eins. Zu A) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Thema: XXXX im Zeitraum April bis Oktober 2012 (Bescheid SGKK vom 01.08.2013)Thema: römisch 40 im Zeitraum April bis Oktober 2012 (Bescheid SGKK vom 01.08.2013) Ort BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Außenstelle Linz 4020 Linz, Derfflingerstraße 1 Datum 07.05.2019 Zeit 9:15Uhr (voraussichtliche Dauer: bis ca. 12:30 Uhr) Saal Saal 2 Sie werden aufgefordert, an dieser Verhandlung als mitbeteiligte Partei persönlich teilzunehmen. Als Verfahrenspartei steht es Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter zu erscheinen. Mitzubringen sind: * diese Ladung * eine zum Nachweis Ihrer Identität geeignete Urkunde (Reisepass, Geburtsurkunde, etc.) * alle verfügbaren Beweismittel * sämtliche Unterlagen noch verfügbare Unterlagen, etwa Stundenaufzeichnungen, Abrechnungs- und Auszahlungsbelege, etc. Als Partei beachten Sie bitte: Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht kommen können, teilen Sie uns dies bitte sofort mit. Beachten Sie, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn Sie die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder Ihre Vertreterin bzw. Ihr Vertreter sie versäumt. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie die Ihnen allenfalls zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen können. II. Wenn Sie diesem Ladungsbeschluss ohne wichtigen Grund (zB. Krankheit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaube) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass über Sierömisch zwei. Wenn Sie diesem Ladungsbeschluss ohne wichtigen Grund (zB. Krankheit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaube) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass über Sie eine Zwangsstrafe von 400,00 EUR verhängt wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegeben Termin nicht kommen können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Zu § 19 AVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Zu Paragraph 19, AVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L511.2006340.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.