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{'item': 'W102 2191018-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW102 2191018-2 SpruchW102 2191018-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDR

Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG

Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.09.2018, W114 2191018-1 als unbegründet ab.römisch eins.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.09.2018, W114 2191018-1 als unbegründet ab. I.4.

niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.09.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018, zugestellt am 27.09.2018, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunk I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG

Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4.

niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.09.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018, zugestellt am 27.09.2018, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunk römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG

Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Dagegen richtet sich die am 25.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.römisch eins.
  2. Dagegen richtet sich die am 25.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. I.
  3. Aufgrund der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018 erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 25.02.2019, E 4156/2018 auf, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde.römisch eins.
  4. Aufgrund der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018 erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 25.02.2019, E 4156 aus 2018, auf, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde.
  5. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W114 2191018-
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN).Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus § 87 Abs. 2 VfGG, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873/2014 mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873 aus 2014, mwN).

dem der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018 mit Erkenntnis vom 25.02.2019 soweit aufgehoben hat, als damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht (rechtskräftig) abgesprochen. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung voraussetzten, war der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze zu beheben.

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W102.2191018.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.