RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW110 2193209-1 SpruchW110 2193209-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 22.2.2018, GZ: BMWFW-67.150/0042-III/10/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 22.2.2018, GZ: BMWFW-67.150/0042-III/10/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 116 Mineralrohstoffgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 116, Mineralrohstoffgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 10.11.2016 begehrte die mitbeteiligte Partei des vorliegenden Verfahrens, ein Bergbauunternehmen, als Bergwerksberechtigte die montanbehördliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für den Festgesteinsbergbau auf näher bezeichneten Grundstücken.
- Mit Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 19.4.2017, GZ: 67.150/0146 - III/10/2016, wurde das Vorhaben durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt der Standortgemeinde sowie durch Verlautbarung in der Regionalausgabe einer Tageszeitung angezeigt und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG für den 8.5.2017 eine örtliche Erhebung sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die zur Verhandlung stehenden Einreichunterlagen der Genehmigungswerberin zur Einsicht bei der belangten Behörde sowie im Gemeindeamt der Standortgemeinde aufliegen.
- Mit Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 19.4.2017, GZ: 67.150/0146 - III/10/2016, wurde das Vorhaben durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt der Standortgemeinde sowie durch Verlautbarung in der Regionalausgabe einer Tageszeitung angezeigt und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG für den 8.5.2017 eine örtliche Erhebung sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die zur Verhandlung stehenden Einreichunterlagen der Genehmigungswerberin zur Einsicht bei der belangten Behörde sowie im Gemeindeamt der Standortgemeinde aufliegen.
- Die an Ort und Stelle der Lagerstätte sowie im Gemeindeamt der Standortgemeinde durchgeführte örtliche Erhebung und die mündliche Verhandlung fanden u.a. im Beisein der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik und eines Vertreters des Arbeitsinspektorats Steiermark statt. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Am 12.5.2017 erhob der Beschwerdeführer am Gemeindeamt der Standortgemeinde mündlich Einwendungen gegen die im beantragten Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Abbaumaßnahmen, die in schriftlicher Form festgehalten und als Aktenvermerk der Montanbehörde übermittelt wurden. Inhaltlich wendete der Beschwerdeführer ein, dass das geplante Konzept zum Abtransport des Abbaumaterials eine erhebliche Verkehrsbelastung im Ortsgebiet der Standortgemeinde nach sich ziehe. Neben einer "statischen Belastung" seines Gebäudes sowie einer Beeinträchtigung durch Lärm und Staub komme es zu einer massiven Gefährdung auf Grund der Erhöhung der Verkehrsfrequenz.
- Am 2.10.2017 fand im Projektgebiet sowie am Gemeindeamt der Standortgemeinde auf Grund von nachgereichten Projektunterlagen eine ergänzende örtliche Erhebung statt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (als die belangte Behörde des vorliegenden Verfahrens) u.a. gemäß §§ 112 bis 116 Mineralrohstoffgesetz 1999, BGBl. I 38 idF BGBl. I 95/2016 (im Folgenden: MinroG), die montanbehördliche Genehmigung für den beantragten Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen für die Dauer von 5 Jahren; ferner wurde u.a. dem "Einspruch" des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die geplanten Abbau- und Gewinnungsmaßnahmen "nicht stattgegeben". Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des geplanten Projekts unter auszugsweiser Wiedergabe der Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei sowie angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, dass bei Beachtung der Auflagen und bei plan- und beschreibungsgemäßer Durchführung des Abbaus eine den sicherheits- und bergtechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung des Rohstoffs Marmor im Bereich der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte gewährleistet sei. Das eingesetzte Bergbauzubehör repräsentiere den besten Stand der Technik. Es sei daher sichergestellt, dass vermeidbare Emissionen unterblieben. Angesichts der großen Entfernung zu den Nachbarn und überwiegenden Abschirmung der Grundstücke seien durch die Emissionen aus dem Aufschluss und Abbau im Marmorbergbau XXXX weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten. Bei Einhaltung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen und Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt seien sämtliche Genehmigungskriterien erfüllt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (als die belangte Behörde des vorliegenden Verfahrens) u.a. gemäß Paragraphen 112 bis 116 Mineralrohstoffgesetz 1999, BGBl. römisch eins 38 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2016, (im Folgenden: MinroG), die montanbehördliche Genehmigung für den beantragten Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen für die Dauer von 5 Jahren; ferner wurde u.a. dem "Einspruch" des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die geplanten Abbau- und Gewinnungsmaßnahmen "nicht stattgegeben". Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des geplanten Projekts unter auszugsweiser Wiedergabe der Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei sowie angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, dass bei Beachtung der Auflagen und bei plan- und beschreibungsgemäßer Durchführung des Abbaus eine den sicherheits- und bergtechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung des Rohstoffs Marmor im Bereich der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte gewährleistet sei. Das eingesetzte Bergbauzubehör repräsentiere den besten Stand der Technik. Es sei daher sichergestellt, dass vermeidbare Emissionen unterblieben. Angesichts der großen Entfernung zu den Nachbarn und überwiegenden Abschirmung der Grundstücke seien durch die Emissionen aus dem Aufschluss und Abbau im Marmorbergbau römisch 40 weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten. Bei Einhaltung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen und Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt seien sämtliche Genehmigungskriterien erfüllt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bemerkte die belangte Behörde, dass die Einwendungen erst "Tage nach der örtlichen Erhebung" auf dem Postweg übermittelt worden seien und dass das Vorbringen im gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Gewinnungsbetriebspläne von bergfreien mineralischen Stoffen würden sich ausschließlich auf den Aufschluss und Abbau und nicht auf den Abtransport über öffentliche Straßen, welche von jedermann benützt würden, beziehen. Zudem sei die Liegenschaft des Beschwerdeführers über 7 km vom Aufschluss und Abbau entfernt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen das vorgesehene Verkehrskonzept und die geplanten Abtransportmaßnahmen des Fertiggutes durch seine Ortschaft wendete. Die durch die Genehmigung des Vorhabens bewirkte verkehrsbedingte Mehrbelastung sei von der belangten Behörde völlig unzureichend behandelt worden. Ob eine Befahrung der Straßen im Ortsgebiet der Standortgemeinde angesichts der Erhöhung der Verkehrsfrequenz überhaupt noch möglich sei, sei nicht geprüft worden, wiewohl - so der Beschwerdeführer - eine fundierte verkehrstechnische Bewertung der Verkehrssituation im Ortsgebiet sowie der Befahrbarkeit der Straße mit regelmäßigem Schwerverkehr erforderlich gewesen wäre, da ein Abrutschen der Straße zu befürchten sei. Der Verkehr mit den Lkw führe zu einem Vibrieren der Fensterscheiben am Gebäude des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei das Vogelschutzgebiet im Nahbereich des Abbaugebietes von der Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
- Am 20.4.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- In seinem Schriftsatz vom 6.8.2018 vertrat der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die Ansicht, dass auch der Abtransport des Abbaugutes Teil des Gewinnungsbetriebsplanes sei und die verkehrsbedingte Lärm- und Staubbelastung, die potentiell gesundheitsgefährdend sei, im gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, ein medizinisches sowie ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen, was jedoch unterblieben sei. Damit fehle "jedwede Ermittlungstätigkeit". Gleiches gelte für die von den Abbauarbeiten des Marmorbergbaus selbst ausgehenden Emissionen, die durch eine fundierte Sachverständigenmeinung zu beurteilen gewesen wären, anstatt lediglich auf die "große Entfernung" der Nachbarn zur Lagerstätte hinzuweisen. Die projektbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung würde zu negativen Auswirkungen auf die Naturlandschaft führen, und lokale (Kultur-)Projekte seien durch die zu erwartenden Emissionen gefährdet. Die damit verbundene Minderung der Attraktivität des gesamten Gebiets bewirke einen Rückgang des Fremdenverkehrs sowie einen Verlust von Arbeitsplätzen. Um den negativen Folgen entgegenzuwirken, sei daher eine eingehende Prüfung der Lärm-, Staub- und Abgasbelastung durch die Abtransporte insbesondere durch Einholung medizinischer und lärmtechnischer Sachverständigen-Gutachten erforderlich. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des MinroG hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde geltend, da eine präzise Bestimmung der Behördenzuständigkeit unterblieben sei: In der geltenden Fassung des § 170 MinroG sei als zuständige Behörde für Angelegenheiten des Mineralrohstoffgesetzes der "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" genannt, wogegen der angefochtene Bescheid von einer anderen Behörde erlassen worden sei.Des Weiteren machte der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des MinroG hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde geltend, da eine präzise Bestimmung der Behördenzuständigkeit unterblieben sei: In der geltenden Fassung des Paragraph 170, MinroG sei als zuständige Behörde für Angelegenheiten des Mineralrohstoffgesetzes der "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" genannt, wogegen der angefochtene Bescheid von einer anderen Behörde erlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der gegenständliche Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei, die über eine Bergwerksberechtigung verfügt, betrifft den Aufschluss des bergfreien mineralischen Rohstoffs Kalkstein durch Abbau im Wege von Festgesteinsbergbau mit Sprengtechnik innerhalb der Überscharen " XXXX " auf den Grundstücken NNr. XXXX je KG XXXX inneliegend in EZ XXXX der Marktgemeinde XXXX als Abbauflächen. Der Aufschluss und Abbau erfolgt auf Grund eines erschlossenen Vorkommens des bergfreien mineralischen Rohstoffes Kalkstein bzw. auf Grund einer den bergfreien mineralischen Rohstoff enthaltenden erschlossenen bzw. verlassenen Halde. Die Gewinnung erfolgt obertägig.Der gegenständliche Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei, die über eine Bergwerksberechtigung verfügt, betrifft den Aufschluss des bergfreien mineralischen Rohstoffs Kalkstein durch Abbau im Wege von Festgesteinsbergbau mit Sprengtechnik innerhalb der Überscharen " römisch 40 " auf den Grundstücken NNr. römisch 40 je KG römisch 40 inneliegend in EZ römisch 40 der Marktgemeinde römisch 40 als Abbauflächen. Der Aufschluss und Abbau erfolgt auf Grund eines erschlossenen Vorkommens des bergfreien mineralischen Rohstoffes Kalkstein bzw. auf Grund einer den bergfreien mineralischen Rohstoff enthaltenden erschlossenen bzw. verlassenen Halde. Die Gewinnung erfolgt obertägig. Das Projektgebiet befindet sich südöstlich der Ortschaft XXXX und ist über die XXXX , über XXXX sowie XXXX und unmittelbar angrenzende Gemeindestraßen und private Verkehrswege (Forststraßen und Güterwege) regional und großräumig erschlossen. Das Projektgebiet ist durch eine neu errichtete Forststraße zugänglich. Die nächstgelegene Jagdhütte ist nordöstlich der Projektfläche in einer Entfernung von etwa 670 m gelegen. Im Projektgebiet sind keine Schon- und Schutzgebiete ausgewiesen.Das Projektgebiet befindet sich südöstlich der Ortschaft römisch 40 und ist über die römisch 40 , über römisch 40 sowie römisch 40 und unmittelbar angrenzende Gemeindestraßen und private Verkehrswege (Forststraßen und Güterwege) regional und großräumig erschlossen. Das Projektgebiet ist durch eine neu errichtete Forststraße zugänglich. Die nächstgelegene Jagdhütte ist nordöstlich der Projektfläche in einer Entfernung von etwa 670 m gelegen. Im Projektgebiet sind keine Schon- und Schutzgebiete ausgewiesen. Die Zufahrt zum Betriebsgelände verläuft von der Landesstraße im XXXX kommend durch das Ortszentrum von XXXX weiter über die in das XXXX hineinführende öffentliche Straße. Der Abtransport des Fertiggutes von der Grundetage des Steinbruchs erfolgt über das XXXX durch straßenzugelassene Lkw über einen etwa 1,5 km langen Privatweg und danach über Straßen mit öffentlichem Verkehr. Hinsichtlich der Benutzung des Privatweges existiert eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Grundeigentümerin.Die Zufahrt zum Betriebsgelände verläuft von der Landesstraße im römisch 40 kommend durch das Ortszentrum von römisch 40 weiter über die in das römisch 40 hineinführende öffentliche Straße. Der Abtransport des Fertiggutes von der Grundetage des Steinbruchs erfolgt über das römisch 40 durch straßenzugelassene Lkw über einen etwa 1,5 km langen Privatweg und danach über Straßen mit öffentlichem Verkehr. Hinsichtlich der Benutzung des Privatweges existiert eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Grundeigentümerin. Für den Abtransport der Abbauleistung durch das Ortsgebiet von XXXX ist die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h vorgesehen. Bei Trockenheit werden die Fahrwege und die jeweils genutzten Manipulationsflächen im Abbaugebiet mit Wasser benetzt, um die Staubemissionen möglichst gering zu halten. Im Bergbaubetrieb werden Fahrzeuge und Maschinen verwendet, die dem jüngsten technischen Standard hinsichtlich der Lärmbelastung und des Abgasausstoßes entsprechen. Zur Vermeidung von Lkw-Begegnungen an ungünstigen Stellen stehen die Fahrer untereinander in Funkverbindung. Durch die baulichen Maßnahmen im Bereich der Manipulationsflächen und die Errichtung eines befestigten Wegesystems ist gewährleistet, dass es zu keiner Einbringung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen kommt.Für den Abtransport der Abbauleistung durch das Ortsgebiet von römisch 40 ist die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h vorgesehen. Bei Trockenheit werden die Fahrwege und die jeweils genutzten Manipulationsflächen im Abbaugebiet mit Wasser benetzt, um die Staubemissionen möglichst gering zu halten. Im Bergbaubetrieb werden Fahrzeuge und Maschinen verwendet, die dem jüngsten technischen Standard hinsichtlich der Lärmbelastung und des Abgasausstoßes entsprechen. Zur Vermeidung von Lkw-Begegnungen an ungünstigen Stellen stehen die Fahrer untereinander in Funkverbindung. Durch die baulichen Maßnahmen im Bereich der Manipulationsflächen und die Errichtung eines befestigten Wegesystems ist gewährleistet, dass es zu keiner Einbringung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen kommt. Die im Ortszentrum von XXXX gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers ist etwa 7 km vom Abbaugebiet entfernt.Die im Ortszentrum von römisch 40 gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers ist etwa 7 km vom Abbaugebiet entfernt. Bei Beachtung der Auflagen sowie bei plan- und beschreibungsgemäßer Durchführung des Abbaues ist ein den sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau innerhalb der Lagerstätte gewährleistet. Eine durch die Anlage bewirkte (abbaubedingte) Einwirkung im Hinblick auf den Beschwerdeführer oder dessen Liegenschaft durch Lärm oder Staub, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung darstellt, kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem Inhalt des Bescheides bzw. auf den darin getroffenen Feststellungen (vgl. S. 9, 19, 40, 43, 49 und 60 des angefochtenen Bescheides). Sie stützen sich ferner auf den Verwaltungsakt, auf die Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der örtlichen Erhebungen der belangten Behörde (vgl. u.a. S. 15 ff. der Verhandlungsniederschrift). Der maßgebliche Sachverhalt war hinsichtlich des vorgelegten Abbaukonzepts und des vorgesehenen Fertigguttransports vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die Entfernung seiner Liegenschaft zum Abbaugebiet.2.1 Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem Inhalt des Bescheides bzw. auf den darin getroffenen Feststellungen vergleiche S. 9, 19, 40, 43, 49 und 60 des angefochtenen Bescheides). Sie stützen sich ferner auf den Verwaltungsakt, auf die Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der örtlichen Erhebungen der belangten Behörde vergleiche u.a. S. 15 ff. der Verhandlungsniederschrift). Der maßgebliche Sachverhalt war hinsichtlich des vorgelegten Abbaukonzepts und des vorgesehenen Fertigguttransports vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse oder die Entfernung seiner Liegenschaft zum Abbaugebiet. 2.2 Was die (Negativ-)Feststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hat die Schlüssigkeit der bescheidmäßigen Ausführungen weder substantiiert in Frage gestellt, noch ist er den behördlichen Erwägungen entsprechend fachlich entgegengetreten. Wie dem technischen Bericht zum Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei zu entnehmen ist, werden für den Abtransport straßenzugelassene Lkw, die "größtenteils" über emissionsarme Motoren der neuesten Generation verfügen, eingesetzt (vgl. S. 40 des angefochtenen Bescheides und S. 45 des technischen Berichts). Im Rahmen der Emissionskontrolle sind zudem weitergehende Maßnahmen zur möglichst weitreichenden Verminderung von Einwirkungen (u.a. durch Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bei der Durchfahrt durch das Ortsgebiet von XXXX ) vorgesehen (vgl. S. 40ff. des angefochtenen Bescheides). Die Lärmsituation wurde von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der vorgelegten lärmtechnischen Messungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ausgehend von einer "Worst-Case-Betrachtung" dargestellt und die entfernungsabhängige Pegelbelastung entsprechend abgebildet. Diese zeigt bei einer Entfernung von 4 km zum Abbaugebiet bereits eine deutliche Abminderung der Schalldruckpegel (S. 42 des angefochtenen Bescheides; S. 36 der Verhandlungsniederschrift; S. 48 des technischen Berichts). Davon, dass - wie der Beschwerdeführer behauptete - diese Thematik "pauschal" mit dem Argument der großen Entfernung des Abbauareals zur Liegenschaft des Beschwerdeführers abgetan worden sei, kann keine Rede sein. Angesichts der verschiedenen Maßnahmen, wie der Befeuchtung der in Anspruch genommenen Flächen zur Vermeidung einer Staubbelastung sowie u.a. des Wegesystems zur Verhinderung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen (vgl. S. 24 und 49 des technischen Berichts zum Gewinnungsbetriebsplan sowie S. 21 des angefochtenen Bescheids) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Entfernung des Ortsgebiets zur Lagerstätte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung (durch mögliche Lärmemissionen) nicht zu erwarten ist.Der Beschwerdeführer hat die Schlüssigkeit der bescheidmäßigen Ausführungen weder substantiiert in Frage gestellt, noch ist er den behördlichen Erwägungen entsprechend fachlich entgegengetreten. Wie dem technischen Bericht zum Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei zu entnehmen ist, werden für den Abtransport straßenzugelassene Lkw, die "größtenteils" über emissionsarme Motoren der neuesten Generation verfügen, eingesetzt vergleiche S. 40 des angefochtenen Bescheides und S. 45 des technischen Berichts). Im Rahmen der Emissionskontrolle sind zudem weitergehende Maßnahmen zur möglichst weitreichenden Verminderung von Einwirkungen (u.a. durch Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bei der Durchfahrt durch das Ortsgebiet von römisch 40 ) vorgesehen vergleiche S. 40ff. des angefochtenen Bescheides). Die Lärmsituation wurde von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der vorgelegten lärmtechnischen Messungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ausgehend von einer "Worst-Case-Betrachtung" dargestellt und die entfernungsabhängige Pegelbelastung entsprechend abgebildet. Diese zeigt bei einer Entfernung von 4 km zum Abbaugebiet bereits eine deutliche Abminderung der Schalldruckpegel (S. 42 des angefochtenen Bescheides; S. 36 der Verhandlungsniederschrift; S. 48 des technischen Berichts). Davon, dass - wie der Beschwerdeführer behauptete - diese Thematik "pauschal" mit dem Argument der großen Entfernung des Abbauareals zur Liegenschaft des Beschwerdeführers abgetan worden sei, kann keine Rede sein. Angesichts der verschiedenen Maßnahmen, wie der Befeuchtung der in Anspruch genommenen Flächen zur Vermeidung einer Staubbelastung sowie u.a. des Wegesystems zur Verhinderung von Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen vergleiche S. 24 und 49 des technischen Berichts zum Gewinnungsbetriebsplan sowie S. 21 des angefochtenen Bescheids) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Entfernung des Ortsgebiets zur Lagerstätte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung (durch mögliche Lärmemissionen) nicht zu erwarten ist. Die Beurteilung der belangten Behörde erscheint vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse vollständig, schlüssig und plausibel. Daher konnte in den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Punkten von weiteren Ermittlungen Abstand genommen werden.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Verwaltungsgerichte haben nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dies gilt bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie im vorliegenden Fall - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062 mwH). Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist daher nicht unbegrenzt:3.1 Verwaltungsgerichte haben nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dies gilt bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie im vorliegenden Fall - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062 mwH). Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist daher nicht unbegrenzt: Das Verwaltungsgericht kann nicht etwa auf Grund der Beschwerde einer - auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten - Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). 3.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des MinroG lauten auszugsweise wie folgt: "Gewinnungsbetriebsplan § 113.
(1)Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondereParagraph 113,
(1)Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere
- den Planungszeitraum,
- die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
- die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
- Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
- die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
- die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
- Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit enthalten muss.
(2)[...]
(3)Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und absichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
(3)Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und absichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde. [....] Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen § 116.
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116,
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
- sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
- gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
- ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
- im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
- beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. [...]
(3)Parteien im Genehmigungsverfahren sind: [...] 3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. [...]
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 149, Absatz 4, genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(6)Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen. [...]" Bergbauberechtigte haben nach § 112 MinroG Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 115 MinroG). Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Stoffen und haben die vorgesehenen Arbeiten, die hierfür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind.Bergbauberechtigte haben nach Paragraph 112, MinroG Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen (Paragraph 115, MinroG). Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Stoffen und haben die vorgesehenen Arbeiten, die hierfür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Gemäß § 116 Abs. 1 MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - allenfalls befristet - zu genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Z 1 - 9 in § 116 Abs. 1). Parteien im Genehmigungsverfahren sind nach § 116 Abs. 3 MinroG - neben dem Genehmigungswerber und den Eigentümern der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt - die Nachbarn: Nachbarn iSd § 116 Abs. 3 Z 3 sind alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - allenfalls befristet - zu genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Ziffer eins, - 9 in Paragraph 116, Absatz eins,). Parteien im Genehmigungsverfahren sind nach Paragraph 116, Absatz 3, MinroG - neben dem Genehmigungswerber und den Eigentümern der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt - die Nachbarn: Nachbarn iSd Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, sind alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn (trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen) eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2009/04/0121; 21.1.2014, 2010/04/0052 mwN).3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus Paragraph 116, Absatz 3, MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn (trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen) eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2009/04/0121; 21.1.2014, 2010/04/0052 mwN). Das Mitspracherecht der Nachbarn ist - vergleichbar mit dem Regime der Gewerbeordnung 1994 (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/04/0297 sowie 12.9.2007, 2005/04/0115-0117 zu der insoweit gleichlautenden Regelung nach § 119 Abs. 6 MinroG) - auf die ihnen zukommenden subjektiven Rechte beschränkt (VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193; ErlRV 1428 BlgNR
- GP, S. 104). Das im Rahmen der Nachbareigenschaft maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Für die Stellung als Nachbar ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte vorliegt; es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017). Das MinroG räumt den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt (vgl. etwa VwGH 27.1.2010, 2009/04/0297; 30.6.2004, 2002/04/0027; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 74 f GewO 1994 vgl. auch VwGH 15.9.2004, 2004/04/00142, 0143 mwH).Das Mitspracherecht der Nachbarn ist - vergleichbar mit dem Regime der Gewerbeordnung 1994 vergleiche VwGH 27.1.2010, 2009/04/0297 sowie 12.9.2007, 2005/04/0115-0117 zu der insoweit gleichlautenden Regelung nach Paragraph 119, Absatz 6, MinroG) - auf die ihnen zukommenden subjektiven Rechte beschränkt (VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193; ErlRV 1428 BlgNR
- GP, S. 104). Das im Rahmen der Nachbareigenschaft maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Für die Stellung als Nachbar ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte vorliegt; es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017). Das MinroG räumt den Nachbarn aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt vergleiche etwa VwGH 27.1.2010, 2009/04/0297; 30.6.2004, 2002/04/0027; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach den Paragraphen 74, f GewO 1994 vergleiche auch VwGH 15.9.2004, 2004/04/00142, 0143 mwH). 3.3.1 Wie bereits oben unter 3.1 ausgeführt, bringt die Beschränkung der Nachbarrechte auf die (materiengesetzlich eingeräumten) subjektiv-öffentlichen Rechte mit sich, dass die Verwaltungsgerichte infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, etwa ausschließlich von der Standortgemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen widerspricht (zur insoweit übertragbaren Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, vgl. VwGH 7.8.2012, 2012/06/0142, 8.5.2013, 2011/04/0193).3.3.1 Wie bereits oben unter 3.1 ausgeführt, bringt die Beschränkung der Nachbarrechte auf die (materiengesetzlich eingeräumten) subjektiv-öffentlichen Rechte mit sich, dass die Verwaltungsgerichte infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Die Verwaltungsgerichte sind daher nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, etwa ausschließlich von der Standortgemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen widerspricht (zur insoweit übertragbaren Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, vergleiche VwGH 7.8.2012, 2012/06/0142, 8.5.2013, 2011/04/0193). 3.3.2 In diesem Sinne vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, wonach die Transporte einen negativen Einfluss auf die (im unmittelbaren Nahbereich zum Projektgebiet gelegenen) Tier- bzw. Landschaftsschutzgebiete bewirkten, keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie sie das MinroG gewährleistet, aufzuzeigen (vgl. VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081). Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach die belangte Behörde in keiner Weise die Schutzbedürfnisse der Region bezüglich des Tourismus und lokaler (Kultur-)Projekte vor dem Hintergrund einer möglichen Minderung der Attraktivität der Region durch die zu erwartende Verkehrsmehrbelastung und den daraus resultierenden Emissionen berücksichtigt habe. Ein ihm gesetzlich gewährleistetes Recht greift der Beschwerdeführer auch hier nicht auf (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0099). Die Rüge gegenläufiger öffentlicher Interessen (wie das hier angesprochene Schutzbedürfnis der Region, der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau oder der Schutz der Umwelt) und somit eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung könnten nach § 116 MinroG nur von der Standortgemeinde eingewendet werden (vgl. VwGH 2.2.2012, 2009/04/0235). Dies gilt auch im Hinblick auf das Unterbleiben nach dem besten Stand der Technik vermeidbarer Emissionen (vgl. § 116 Abs. 3 Z 4 MinroG). Ein isoliertes Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung der möglichen nachteiligen Auswirkungen des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes - losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen (individuellen) Gefährdung oder Belästigung - besteht nicht (vgl. BVwG 19.6.2017, W110 2122537-1).3.3.2 In diesem Sinne vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, wonach die Transporte einen negativen Einfluss auf die (im unmittelbaren Nahbereich zum Projektgebiet gelegenen) Tier- bzw. Landschaftsschutzgebiete bewirkten, keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie sie das MinroG gewährleistet, aufzuzeigen vergleiche VwGH 3.9.2008, 2006/04/0081). Dies gilt auch für das Vorbringen, wonach die belangte Behörde in keiner Weise die Schutzbedürfnisse der Region bezüglich des Tourismus und lokaler (Kultur-)Projekte vor dem Hintergrund einer möglichen Minderung der Attraktivität der Region durch die zu erwartende Verkehrsmehrbelastung und den daraus resultierenden Emissionen berücksichtigt habe. Ein ihm gesetzlich gewährleistetes Recht greift der Beschwerdeführer auch hier nicht auf vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0099). Die Rüge gegenläufiger öffentlicher Interessen (wie das hier angesprochene Schutzbedürfnis der Region, der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau oder der Schutz der Umwelt) und somit eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung könnten nach Paragraph 116, MinroG nur von der Standortgemeinde eingewendet werden vergleiche VwGH 2.2.2012, 2009/04/0235). Dies gilt auch im Hinblick auf das Unterbleiben nach dem besten Stand der Technik vermeidbarer Emissionen vergleiche Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG). Ein isoliertes Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung der möglichen nachteiligen Auswirkungen des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes - losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen (individuellen) Gefährdung oder Belästigung - besteht nicht vergleiche BVwG 19.6.2017, W110 2122537-1). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hatte somit mangels diesbezüglicher Parteistellung des Beschwerdeführers zu unterbleiben. 3.4 Was das Vorbringen einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung des Beschwerdeführers durch die Abtransporte der mitbeteiligten Partei anbelangt, vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Abtransport von der Betriebsanlage bei der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans miteinzubeziehen sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: 3.4.1 Vorab ist zu festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer einige Tage nach dem (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Standortgemeinde erhobenen Einwendungen, die von der Gemeinde postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet wurden, - vor dem Hintergrund der Durchführung eines zweiten Termins zur örtlichen Erhebung - eine präklusionsverhindernde Wirkung zukommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2014], § 42 Rz 35, 41).3.4.1 Vorab ist zu festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer einige Tage nach dem (ersten) Termin zur mündlichen Verhandlung bei der Standortgemeinde erhobenen Einwendungen, die von der Gemeinde postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet wurden, - vor dem Hintergrund der Durchführung eines zweiten Termins zur örtlichen Erhebung - eine präklusionsverhindernde Wirkung zukommt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2014], Paragraph 42, Rz 35, 41). 3.4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung jedoch keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren Erkenntnissen zum Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO auseinandergesetzt (vgl. VwGH 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Nach dieser Rechtsprechung könne das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Als entscheidend erachtete der Verwaltungsgerichtshof, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" (vgl. dazu insbesondere VwGH 9.9.1998, 98/04/0083; 30.6.2004, 2001/04/0204). Im letzteren Fall könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193 zu einem Verfahren nach § 119 MinroG).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren Erkenntnissen zum Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO auseinandergesetzt vergleiche VwGH 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Nach dieser Rechtsprechung könne das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Als entscheidend erachtete der Verwaltungsgerichtshof, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" vergleiche dazu insbesondere VwGH 9.9.1998, 98/04/0083; 30.6.2004, 2001/04/0204). Im letzteren Fall könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden vergleiche VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193 zu einem Verfahren nach Paragraph 119, MinroG). Nichts anderes kann im vorliegenden Genehmigungsverfahren gelten: Demnach erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Abtransport des Abbaumaterials Teil des von der belangten Behörde genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes sei, als unzutreffend. Wenn der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund des Verkehrs befürchtet, der über die unstrittig dem öffentlichen Verkehr unterliegende Straße im Anschluss an den Privatweg zum Projektgebiet durch seine Ortschaft führt, vermag dieses Vorbringen im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht durchzudringen, weil das öffentliche Straßennetz der Lagerstätte bzw. Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnen ist (vgl. VwGH 8.3.2013, 2011/04/0193). Gewinnungsbetriebspläne von bergfreien mineralischen Rohstoffen beziehen sich ausschließlich auf den Aufschluss und den Abbau und nicht auf den Abtransport über öffentliche Straßen. Hinsichtlich des Merkmals der "Gefährdung der Gesundheit" hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es allein darauf ankommt, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (vgl. VwGH 2.2.1212, 2009/04/0235). Damit trifft auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe jedwede Ermittlungstätigkeit in dieser Frage und insbesondere die Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zu Unrecht unterlassen, von Vornherein nicht zu.Demnach erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Abtransport des Abbaumaterials Teil des von der belangten Behörde genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes sei, als unzutreffend. Wenn der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund des Verkehrs befürchtet, der über die unstrittig dem öffentlichen Verkehr unterliegende Straße im Anschluss an den Privatweg zum Projektgebiet durch seine Ortschaft führt, vermag dieses Vorbringen im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht durchzudringen, weil das öffentliche Straßennetz der Lagerstätte bzw. Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnen ist vergleiche VwGH 8.3.2013, 2011/04/0193). Gewinnungsbetriebspläne von bergfreien mineralischen Rohstoffen beziehen sich ausschließlich auf den Aufschluss und den Abbau und nicht auf den Abtransport über öffentliche Straßen. Hinsichtlich des Merkmals der "Gefährdung der Gesundheit" hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es allein darauf ankommt, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können vergleiche VwGH 2.2.1212, 2009/04/0235). Damit trifft auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe jedwede Ermittlungstätigkeit in dieser Frage und insbesondere die Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zu Unrecht unterlassen, von Vornherein nicht zu. 3.4.3 Im Übrigen wäre ein Anstieg der Verkehrsbelastung, der eine unzumutbare Beeinträchtigung erwarten ließe oder geeignet wäre, Allgemeininteressen zu gefährden, allenfalls von der Standortgemeinde aufzugreifen (vgl. § 116 Abs. 3 Z 4 MinroG).3.4.3 Im Übrigen wäre ein Anstieg der Verkehrsbelastung, der eine unzumutbare Beeinträchtigung erwarten ließe oder geeignet wäre, Allgemeininteressen zu gefährden, allenfalls von der Standortgemeinde aufzugreifen vergleiche Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG). 3.5 Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde auch hinsichtlich der Emissionen, die von den Abbauarbeiten selbst ausgingen, eine "fundierte Sachverständigenmeinung" einholen hätte müssen, hat zwar projektbezogene Auswirkungen zum Gegenstand, ist jedoch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Nachbar, der sich gegen die Genehmigung des beantragten Vorhabens aus dem Grunde der Gefährdung seiner Liegenschaft wendet, durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. z.B. VwGH 26.9.2012, 2008/04/0118 mwN). Der Verlust der Verwertbarkeit ist allerdings bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Eine Gefährdung dinglicher Rechte (soweit diese überhaupt neben dem Aufschluss oder Abbau bestehen können) ist gegeben, wenn deren bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht würde (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0099; 27.1.2010, 2009/04/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Nachbar, der sich gegen die Genehmigung des beantragten Vorhabens aus dem Grunde der Gefährdung seiner Liegenschaft wendet, durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche z.B. VwGH 26.9.2012, 2008/04/0118 mwN). Der Verlust der Verwertbarkeit ist allerdings bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Eine Gefährdung dinglicher Rechte (soweit diese überhaupt neben dem Aufschluss oder Abbau bestehen können) ist gegeben, wenn deren bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht würde vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0099; 27.1.2010, 2009/04/0297). Wie oben in den Feststellungen dargelegt wurde, konnte eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdevorbringen waren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass das Eigentum des Beschwerdeführers durch die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei begehrten Genehmigung in seiner Substanz bedroht werde (VwGH 26.9.2012, 2008/04/0118). Wie oben unter 2.2 ausgeführt wurde, war das insofern bloß pauschale Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als ungenügend erscheinen zu lassen oder Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen Annahmen zu wecken (vgl. VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017 mwN).Wie oben in den Feststellungen dargelegt wurde, konnte eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdevorbringen waren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass das Eigentum des Beschwerdeführers durch die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei begehrten Genehmigung in seiner Substanz bedroht werde (VwGH 26.9.2012, 2008/04/0118). Wie oben unter 2.2 ausgeführt wurde, war das insofern bloß pauschale Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als ungenügend erscheinen zu lassen oder Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen Annahmen zu wecken vergleiche VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017 mwN). Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes aufzuzeigen. 3.6 Was die gesetzliche Regelung der Behördenzuständigkeit im vorliegenden Fall betrifft, teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht: Wie der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat, verpflichtet das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG den Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung (vgl. z.B. VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008). Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (VfSlg. 19.965/2015), und zwar derart, dass es keiner subtilen und komplizierten Auslegung (mehr) bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenz der Behörden ermitteln zu können.Wie der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat, verpflichtet das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG den Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung vergleiche z.B. VfSlg. 9937 aus 1984,, 10.311 aus 1984,, 13.029 aus 1992,, 13.816 aus 1994,, 16.794 aus 2003,, 17.086 aus 2003,, 18.639 aus 2008,). Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (VfSlg. 19.965 aus 2015,), und zwar derart, dass es keiner subtilen und komplizierten Auslegung (mehr) bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenz der Behörden ermitteln zu können. Im vorliegenden Fall kann gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG B-VG das Bergwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, weshalb es sich beim angefochtenen Bescheid auch um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung handelt (vgl. Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht [2010] 409 [430]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in anderen Vollzugsbereichen des MinroG - orientiert an der dem Bergrecht inhärenten historischen Differenzierung zwischen ober- und untertägigem Abbau - der Landeshauptmann zuständig ist (vgl. Winkler in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht I³ [2013] 491 [551]; siehe ferner VfSlg. 13.299/1992).Im vorliegenden Fall kann gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG B-VG das Bergwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, weshalb es sich beim angefochtenen Bescheid auch um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung handelt vergleiche Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht [2010] 409 [430]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in anderen Vollzugsbereichen des MinroG - orientiert an der dem Bergrecht inhärenten historischen Differenzierung zwischen ober- und untertägigem Abbau - der Landeshauptmann zuständig ist vergleiche Winkler in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht I³ [2013] 491 [551]; siehe ferner VfSlg. 13.299 aus 1992,). Vor diesem Hintergrund besteht in der vorliegenden Angelegenheit lediglich die Besonderheit, dass die in der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz (Teil 2 Kapitel J, Z 23) genannte Behörde an die Stelle der in § 170 f. MinroG genannten (- und in § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz nicht mehr aufgezählten -) Behörde tritt. Die Zuständigkeitsregelung ist daher nicht derart unübersichtlich, dass daraus verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Blickwinkel des Art. 83 Abs. 2 B-VG entstehen könnten.Vor diesem Hintergrund besteht in der vorliegenden Angelegenheit lediglich die Besonderheit, dass die in der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz (Teil 2 Kapitel J, Ziffer 23,) genannte Behörde an die Stelle der in Paragraph 170, f. MinroG genannten (- und in Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz nicht mehr aufgezählten -) Behörde tritt. Die Zuständigkeitsregelung ist daher nicht derart unübersichtlich, dass daraus verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Blickwinkel des Artikel 83, Absatz 2, B-VG entstehen könnten.
- Die Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten war und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht:
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten war und auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen steht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Um-stände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen (vgl. EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gg. Österreich II; 3.5.2007, 17912, Bösch gg. Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gg. Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der Europäische Gerichtshof ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. idS jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. z.B. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0178 mwH).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Um-stände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen vergleiche EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gg. Österreich römisch zwei; 3.5.2007, 17912, Bösch gg. Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gg. Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der Europäische Gerichtshof ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche idS jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche z.B. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0178 mwH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als solcher unstrittig (siehe oben 2). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatsachenfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077; 22.6.2016, Ra 2016/03/0023). Das Beschwerdevorbringen vermochte keine weiteren Ermittlungspflichten auszulösen. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als solcher unstrittig (siehe oben 2). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatsachenfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077; 22.6.2016, Ra 2016/03/0023). Das Beschwerdevorbringen vermochte keine weiteren Ermittlungspflichten auszulösen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2006, 2005/17/0242; 2.2.1212, 2009/04/0235; 21.3.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.5.2006, 2005/17/0242; 2.2.1212, 2009/04/0235; 21.3.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W110.2193209.1.00