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{'item': 'W136 2200447-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW136 2200447-1 SpruchW136 2200447-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte bei der belangten Behörde am 15.09.2017 die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 02.35 "Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2017 wurde dieser Antrag aufgrund des negativen Ergebnisses der gemäß § 4a Abs. 2 SDG abgelegten Prüfung abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2017 wurde dieser Antrag aufgrund des negativen Ergebnisses der gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG abgelegten Prüfung abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  4. Nach neuerlicher Antragstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen erneut ein abweisender Bescheid erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des Ergebnisses der gemäß § 4a Abs. 2 SDG vor der Begutachtungskommission (neuerlich) abgelegten Prüfung ergeben hätte, dass der BF sachliche Lücken, insbesondere "bedingte Einweisung in Maßnahmen, aufgewiesen habe. Er habe das Wesen des Trauerschmerzes nicht erkannt und die Berechnung von Schmerzperioden nicht gekannt.
  5. Nach neuerlicher Antragstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen erneut ein abweisender Bescheid erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des Ergebnisses der gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG vor der Begutachtungskommission (neuerlich) abgelegten Prüfung ergeben hätte, dass der BF sachliche Lücken, insbesondere "bedingte Einweisung in Maßnahmen, aufgewiesen habe. Er habe das Wesen des Trauerschmerzes nicht erkannt und die Berechnung von Schmerzperioden nicht gekannt.
  6. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass das Verfahren vor der Kommission sowie die vom BF abgelegte Prüfung nicht rechtmäßig erfolgt seien. Der bloße Verweis auf das Gutachten als Begründung, ohne Wiedergabe der relevanten Stellen des Gutachtens stellten eine Scheinbegründung dar, weshalb der Bescheid nichtig sei. Die Begründung könne nicht substantiiert angefochten werden, weil dem BF nicht rechtliches Gehör verschafft worden sei. Das Gutachten sei deshalb mangelhaft, weil die Prüfung - somit der Befund nicht inhaltlich rechtmäßig und schlüssig erfolgt seien, da der BF zu den wesentlichen Eintragungsvoraussetzungen gar nicht befragt worden sei. Gutachten und Befund würden keine Auskunft darüber geben, wieviel Prozent der Fragen der BF richtig oder falsch beantwortet habe, dies ließe sich auch dem Bescheid nicht entnehmen. Die Kompetenz des BF als Sachverständiger sei nachgewiesen, weil er 2015 den ÖÄK-Diplomlehrgang für forensisch-psychiatrische Gutachten erfolgreich absolviert habe. Im Zuge dieses über fünf Wochenenden dauernden Lehrganges habe er auch ein Gutachten zu verfassen gehabt, dass von Prof. Haller positiv beurteilt worden sei. Die Form einer mündlichen Prüfung sei nicht geeignet, die Fähigkeiten zum Thema Gutachtenserstellung zu überprüfen, die Abfassung eines schriftlichen Gutachtens sei in § 4a Abs. 2 SDG ausdrücklich vorgesehen. Bei der Einweisung in die Maßnahme sei auf die Frage "Was sagt der § 287StGB?" erwartet worden, dass der BF diesen wörtlich aufsage, was keine Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z1 SDG sei. Der Begriff Trauerschmerz sei dem BF aus fachlicher Sicht nicht geläufig gewesen, es handle sich dabei um keinen psychiatrischen oder psychotherapeutischen, sondern einen rein juristischen Fachbegriff. Gegenstand der Überprüfung sei aber die fachliche Kompetenz und die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechtes und des Sachverständigenwesens, jedoch nicht juristische Subsumptionen. Seelische Schmerzen und deren Bewertung seien dem BF bekannt und habe er daher die Frage aus fachlicher Sicht richtig beantwortet.Die Kompetenz des BF als Sachverständiger sei nachgewiesen, weil er 2015 den ÖÄK-Diplomlehrgang für forensisch-psychiatrische Gutachten erfolgreich absolviert habe. Im Zuge dieses über fünf Wochenenden dauernden Lehrganges habe er auch ein Gutachten zu verfassen gehabt, dass von Prof. Haller positiv beurteilt worden sei. Die Form einer mündlichen Prüfung sei nicht geeignet, die Fähigkeiten zum Thema Gutachtenserstellung zu überprüfen, die Abfassung eines schriftlichen Gutachtens sei in Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG ausdrücklich vorgesehen. Bei der Einweisung in die Maßnahme sei auf die Frage "Was sagt der Paragraph 287 S, t, G, B, ?, erwartet worden, dass der BF diesen wörtlich aufsage, was keine Eintragungsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 SDG sei. Der Begriff Trauerschmerz sei dem BF aus fachlicher Sicht nicht geläufig gewesen, es handle sich dabei um keinen psychiatrischen oder psychotherapeutischen, sondern einen rein juristischen Fachbegriff. Gegenstand der Überprüfung sei aber die fachliche Kompetenz und die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechtes und des Sachverständigenwesens, jedoch nicht juristische Subsumptionen. Seelische Schmerzen und deren Bewertung seien dem BF bekannt und habe er daher die Frage aus fachlicher Sicht richtig beantwortet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Eintragung in die Sachverständigenliste durchgeführt werde, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung
  7. Mit undatierter Note, beim BVwG am 09.07.2016 einlangend, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung : Festgestellt wird, dass der BF sich am XXXX einer kommissionellen mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 SDG unterzogen hat, die von der Prüfungskommission einstimmig als negativ beurteilt wurde.Festgestellt wird, dass der BF sich am römisch 40 einer kommissionellen mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG unterzogen hat, die von der Prüfungskommission einstimmig als negativ beurteilt wurde. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom XXXX . Es wurde ein Protokoll der Prüfung angefertigt, welches die in den jeweiligen Fachgebieten gestellten Fragen sowie das Prüfungsergebnis/die Prüfungsbeurteilung samt Begründung und Anmerkungen der Prüfer nachvollziehbar ausweist. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. So ist etwa eindeutig ersichtlich, dass die Zertifizierungskommission (durch Ankreuzen des betreffenden Symbols auf der zweiten Seite des Protokolls bzw. der Stellungnahme) festgestellt hat, dass die Sachkunde aufgrund vorliegender Befreiung gemäß § 4a Abs. 2 SDG nicht zu prüfen war.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme gemäß Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG vom römisch 40 . Es wurde ein Protokoll der Prüfung angefertigt, welches die in den jeweiligen Fachgebieten gestellten Fragen sowie das Prüfungsergebnis/die Prüfungsbeurteilung samt Begründung und Anmerkungen der Prüfer nachvollziehbar ausweist. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. So ist etwa eindeutig ersichtlich, dass die Zertifizierungskommission (durch Ankreuzen des betreffenden Symbols auf der zweiten Seite des Protokolls bzw. der Stellungnahme) festgestellt hat, dass die Sachkunde aufgrund vorliegender Befreiung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG nicht zu prüfen war. Die unmittelbar nach Ende der mündlichen Prüfung handschriftlich erstellte Stellungnahme zur Begründung der des negativen Prüfungsergebnisses wurde vom BF unterfertigt, Mit seinem Beschwerdevorbringen tritt der BF dem Ergebnis der Prüfung insofern entgegen, als er meint, dass die Art der Fragestellung nicht geeignet wäre, die Eintragungsvoraussetzungen zu überprüfen. Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu. Siehe dazu unten unter Rechtliche Beurteilung Punkt 2.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  10. Aus § 11 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.2.
  11. Aus Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 2.
  12. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.2.
  13. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 2.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Zwar hat der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es liegt nämlich hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des negativen Prüfungsergebnisses der Kommission, wie bereits oben ausgeführt, eine für die Nachvollziehbarkeit gerade noch ausreichende Prüfungsdokumentation vor. Der BF trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß insofern entgegen, als er vermeint, dass die Art der Fragestellung nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 SDG zu überprüfen. Dass der BF die von der Kommission gestellten Fragen nicht in der geforderten Weise beantworten konnte, wird grundsätzlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.2.
  15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zwar hat der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es liegt nämlich hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des negativen Prüfungsergebnisses der Kommission, wie bereits oben ausgeführt, eine für die Nachvollziehbarkeit gerade noch ausreichende Prüfungsdokumentation vor. Der BF trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß insofern entgegen, als er vermeint, dass die Art der Fragestellung nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, SDG zu überprüfen. Dass der BF die von der Kommission gestellten Fragen nicht in der geforderten Weise beantworten konnte, wird grundsätzlich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 2.
  16. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, in der zuletzt durch BGBl. I Nr. 10/2017 geänderten Fassung lauten auszugsweise wie folgt:2.
  17. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, in der zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, geänderten Fassung lauten auszugsweise wie folgt: "Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. c)volle Geschäftsfähigkeit,
  4. d)körperliche und geistige Eignung,
  5. e)Vertrauenswürdigkeit,
  6. f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  7. g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
  8. h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  9. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
  10. i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers. ....... Eintragungsverfahren § 4.
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4,
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
  1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
  2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen."
(3)Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen." 2.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 2.5.
  2. Zunächst ist vorauszuschicken, dass entgegen dem Beschwerdeausführungen seit der SDG-Novelle, BGBl. I Nr. 10/2017, der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1 a SDG nicht mehr ein Gutachten, sondern eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen hat.2.5.
  3. Zunächst ist vorauszuschicken, dass entgegen dem Beschwerdeausführungen seit der SDG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins, a SDG nicht mehr ein Gutachten, sondern eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen hat. Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage lauten auszugsweise: "Das SDG sieht derzeit in verschiedenem Zusammenhang vor, dass der für die Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsident des Landesgerichts vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Kommission nach § 4a SDG einzuholen hat oder ein solches einholen kann. Der Begriff des Gutachtens ist dabei als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vgl. § 4b SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis zuletzt dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach § 4a SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund soll dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des "Gutachtens" künftig von einer "begründeten Stellungnahme" gesprochen werden, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen." (1346 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen, 25 f.)"Das SDG sieht derzeit in verschiedenem Zusammenhang vor, dass der für die Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständige Präsident des Landesgerichts vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG einzuholen hat oder ein solches einholen kann. Der Begriff des Gutachtens ist dabei als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten (oder über die Reichweite des Zertifizierungsumfangs; vergleiche Paragraph 4 b, SDG) zu verstehen; nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Gerade die insofern bestehende begriffliche Parallelität hat aber in der Praxis zuletzt dazu geführt, dass bei der Überprüfung entsprechender kommissioneller Bewertungen sowohl in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht die Maßstäbe für die Würdigung eines Gutachtens als Beweismittel herangezogen wurden (BVerwG 3.9.2015, W106 2109256-1/2E; 27.4.2016, W213 2111294-1). Eine solche Sichtweise entspricht aber nicht dem tatsächlichen Charakter der entsprechenden Äußerung der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG als Werturteil der fachkundigen Prüfer. Aus diesem Grund soll dort, wo im SDG die Möglichkeit der Befassung der Zertifizierungskommission zur Abgabe einer entsprechenden Bewertung vorgesehen ist, anstelle des "Gutachtens" künftig von einer "begründeten Stellungnahme" gesprochen werden, um die bestehenden Unterschiede auch begrifflich deutlich zu machen." (1346 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen, 25 f.) 2.5.
  4. Dem Vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid nichtig sei, da das Gutachten der Kommission nicht wiedergegeben werde, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der vorliegende Bescheid, indem er das "Gutachten" (Anmerkung BVwG: richtig Stellungnahme) der Kommission, in welchen Bereichen der BF bei der mündlichen Prüfung nicht entsprochen hat, lediglich wörtlich übernimmt, zwar sehr knapp, aber für eine Nachvollziehbarkeit noch ausreichend begründet. Wenn der BF nämlich meint, dass er den Bescheid nicht substantiiert entgegentreten könne, weil ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass ihm laut vorliegender Aktenlage nach der mündlichen Prüfung von der Kommission sogleich das Ergebnis derselben samt Begründung für die negative Beurteilung mitgeteilt wurde (vgl. das von der Kommission und dem BF unterfertigte Protokoll über das Ergebnis samt Fragenliste).2.5.
  5. Dem Vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid nichtig sei, da das Gutachten der Kommission nicht wiedergegeben werde, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der vorliegende Bescheid, indem er das "Gutachten" (Anmerkung BVwG: richtig Stellungnahme) der Kommission, in welchen Bereichen der BF bei der mündlichen Prüfung nicht entsprochen hat, lediglich wörtlich übernimmt, zwar sehr knapp, aber für eine Nachvollziehbarkeit noch ausreichend begründet. Wenn der BF nämlich meint, dass er den Bescheid nicht substantiiert entgegentreten könne, weil ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass ihm laut vorliegender Aktenlage nach der mündlichen Prüfung von der Kommission sogleich das Ergebnis derselben samt Begründung für die negative Beurteilung mitgeteilt wurde vergleiche das von der Kommission und dem BF unterfertigte Protokoll über das Ergebnis samt Fragenliste). Zum Einwand, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt hätte, dass der BF bereits den ÖÄK-Diplomlehrgang für forensisch-psychiatrische Gutachten absolviert habe, wodurch seine Kompetenz als Sachverständiger als nachgewiesen anzusehen sei, ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Qualifikation durch die belangte Behörde jedenfalls eine begründete Stellungnahme der Kommission nach grundsätzlich mündlicher Prüfung durch diese einzuholen ist. 2.5.
  6. Der BF wendet schließlich Fehler der mündlichen Prüfung ein, diesem Einwand kommt jedoch keine Berechtigung zu: Wenn der BF einwendet, dass eine mündliche Prüfung nicht geeignet sei, seine Fähigkeiten zum Thema Gutachtenserstellung zu überprüfen, so ist er darauf zu verweisen, dass gemäß § 4 a Abs. 2 SDG die Kommission den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen hat und die Erstattung eines Probegutachtens nur dann zu erfolgen hat, wenn dies der Kommission zweckdienlich erscheint. Offenkundig hat es die Kommission nicht für zweckdienlich erachtete, dies dem BF aufzutragen, möglicherweise, weil der BF die Kompetenz hinsichtlich Gutachtenserstellung durch den Lehrgang der Ärztekammer nachgewiesen hat.Wenn der BF einwendet, dass eine mündliche Prüfung nicht geeignet sei, seine Fähigkeiten zum Thema Gutachtenserstellung zu überprüfen, so ist er darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 4, a Absatz 2, SDG die Kommission den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen hat und die Erstattung eines Probegutachtens nur dann zu erfolgen hat, wenn dies der Kommission zweckdienlich erscheint. Offenkundig hat es die Kommission nicht für zweckdienlich erachtete, dies dem BF aufzutragen, möglicherweise, weil der BF die Kompetenz hinsichtlich Gutachtenserstellung durch den Lehrgang der Ärztekammer nachgewiesen hat. Dem Beschwerdeeinwand, dass die Kommission bei der Frage, "Was sagt der § 287 StGB?" die wörtliche Zitierung desselben erwartete hätte, kann insofern nicht gefolgt werden, als diese Fragestellung schon nach dem Wortlaut auf eine inhaltliche Darlegung abzielt. Dass dies dem BF entgegen den Ausführungen der Prüfungskommission für eine positive Beurteilung ausreichend möglich war, ist mit diesem Vorbringen jedoch nicht dargetan.Dem Beschwerdeeinwand, dass die Kommission bei der Frage, "Was sagt der Paragraph 287, StGB?" die wörtliche Zitierung desselben erwartete hätte, kann insofern nicht gefolgt werden, als diese Fragestellung schon nach dem Wortlaut auf eine inhaltliche Darlegung abzielt. Dass dies dem BF entgegen den Ausführungen der Prüfungskommission für eine positive Beurteilung ausreichend möglich war, ist mit diesem Vorbringen jedoch nicht dargetan. 2.5.
  7. Der Beschwerdeführer sieht eine Mangelhaftigkeit der Prüfung darin, weil anstatt Fragen über die Gestaltung der Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen Gutachtens, solche über einzelne Paragraphen gestellt worden seien. Nach seiner Ansicht reicht eine Auseinandersetzung mit den "detaillierten Gesetzestexten" im Zuge einer Erstellung eines Gutachtens. Wie oben dargelegt, hat die Kommission ua. eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG vorliegen. Nachdem der BF als Arzt die Sachkunde gemäß § 4a Abs. 2 letzter Satz iVm §1 Abs. 3 ÄrzteG nicht mehr zu prüfen war, hatte sich Prüfung der Kommission Kenntnisse auf die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu beziehen. Eine Befragung des Bewerbers über die gerichtlichen Verfahrensvorschriften hinaus auch über die materiellen Vorschriften seines Fachgebiets ist zweifellos zulässig (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 7 zu § 4a SDG). Wenn nun also der BF, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, Fragen im Zusammenhang mit dem (bedingt nachgesehenen) Maßnahmenvollzug nach dem StGB nicht in ausreichendem Maße beantworten kann oder ihm die Berechnung von Schmerzperioden nicht bekannt ist, erscheint eine negative Beurteilung der Prüfung vertretbar, auch wenn dem BF, wie sich aus dem Protokoll ergibt, keine Fragen zur Befundaufnahme oder der schlüssigen Gutachtenserstellung gestellt wurden. Wie sich nämlich aus einer Einsichtnahme in die bisher veröffentlichten Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG (vgl. https://www.gerichts-sv.at/ps.html) ergibt, ist beispielsweise im verwandten Fachgebiet "12.01 Psychotherapie" als Prüfungspunkt " Rechtskunde für Sachverständige: Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts sowie des Strafrechts" angeführt.Wie oben dargelegt, hat die Kommission ua. eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG vorliegen. Nachdem der BF als Arzt die Sachkunde gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit §1 Absatz 3, ÄrzteG nicht mehr zu prüfen war, hatte sich Prüfung der Kommission Kenntnisse auf die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu beziehen. Eine Befragung des Bewerbers über die gerichtlichen Verfahrensvorschriften hinaus auch über die materiellen Vorschriften seines Fachgebiets ist zweifellos zulässig vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 7 zu Paragraph 4 a, SDG). Wenn nun also der BF, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, Fragen im Zusammenhang mit dem (bedingt nachgesehenen) Maßnahmenvollzug nach dem StGB nicht in ausreichendem Maße beantworten kann oder ihm die Berechnung von Schmerzperioden nicht bekannt ist, erscheint eine negative Beurteilung der Prüfung vertretbar, auch wenn dem BF, wie sich aus dem Protokoll ergibt, keine Fragen zur Befundaufnahme oder der schlüssigen Gutachtenserstellung gestellt wurden. Wie sich nämlich aus einer Einsichtnahme in die bisher veröffentlichten Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach Paragraph 4 a, SDG vergleiche https://www.gerichts-sv.at/ps.html) ergibt, ist beispielsweise im verwandten Fachgebiet "12.01 Psychotherapie" als Prüfungspunkt " Rechtskunde für Sachverständige: Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts sowie des Strafrechts" angeführt. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Bescheidbegründung Ausführungen darüber vermissen lässt, wieviel Prozent der Fragen positiv oder negativ beantwortet wurden, und daher dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob die Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 Z1 SDG gegeben wären, ist die insoweit unmissverständliche abweisende Entscheidung entgegen zu halten. Denn die Formulierung, "Das Ansuchen um Eintragung [.....] wird aufgrund des Ergebnisses der abgelegten Prüfung vor der Begutachtungskommission [.....] abgewiesen." lässt keine andere Deutung als die eines negativen Prüfungsergebnisses zu.Dem Beschwerdevorbringen, dass die Bescheidbegründung Ausführungen darüber vermissen lässt, wieviel Prozent der Fragen positiv oder negativ beantwortet wurden, und daher dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob die Voraussetzungen nach 2 Absatz 2, Z1 SDG gegeben wären, ist die insoweit unmissverständliche abweisende Entscheidung entgegen zu halten. Denn die Formulierung, "Das Ansuchen um Eintragung [.....] wird aufgrund des Ergebnisses der abgelegten Prüfung vor der Begutachtungskommission [.....] abgewiesen." lässt keine andere Deutung als die eines negativen Prüfungsergebnisses zu. 2.
  8. Zusammengefasst ist es dem BF nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, auch wenn dessen Begründung ausschließlich auf die vom BF im Rahmen der Zertifizierungsprüfung mangelhaft beantwortete Fragen, die zu einer negativen Stellungnahme geführt haben, verweist. Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2200447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.