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{'item': 'W139 2164271-2'}

Obsah (15)§ 31Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 68§ 6§ 7§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW139 2164271-2 SpruchW139 216427-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über

§ 31Vw

GVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. Gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Das betreffende Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde (neuerlich) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2018 wurde (neuerlich) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.09.2018 verloren hat. Gegen den letztgenannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 wurde der Bescheid vom 10.12.2018

§ 68Abs.

2 AVG aufgehoben. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 wurde der Bescheid vom 10.12.2018

Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.römisch eins.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7

Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG können nur Bescheide sein. Der von der Beschwerde als Anfechtungsgegenstand bezeichnete Bescheid ist rechtlich nicht mehr existent, weil er mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 aufgehoben wurde. Die Beschwerde ist daher ohne mündliche Verhandlung (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG) zurückzuweisen.Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG können nur Bescheide sein. Der von der Beschwerde als Anfechtungsgegenstand bezeichnete Bescheid ist rechtlich nicht mehr existent, weil er mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2019 aufgehoben wurde. Die Beschwerde ist daher ohne mündliche Verhandlung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) zurückzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W139.2164271.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.