H (in Folge mbP) nur in der Zeit vom 12.11.2008 bis 11.1.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm Abs.2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliege.römisch eins.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge belangte Behörde) vom 18.10.2010, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass Frau M römisch 40 Z römisch 40 , VSNR römisch 40 , nunmehr Frau M römisch 40 K römisch 40 (in Folge BF),
Paragraph eins, 1. Halbsatz ASVG aufgrund ihrer Beschäftigung als Angestellte für die S römisch 40 römisch 40 GmbH (in Folge mbP) nur in der Zeit vom 12.11.2008 bis 11.1.2009 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. I.
1 lit.a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Zeiträume vom
1408/71 für die Zeiträume vom
1 lit.a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Zeiträume vom
1408/71 für die Zeiträume vom
1 lit.a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt keine Bescheinigung
1408/71 vor. Mit Schreiben vom 22.02.2019 stellt die BF die Anträge auf Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages mit der S XXXX XXXX EOOD Bulgarien, auf Nichtigerklärung der Entsendebestätigungen, auf Nachmeldung zu österreichischen Sozialversicherung durch die S XXXX XXXX , auf mit der Auszahlung der ausstehenden Sonderzahlungen und auf Anerkennung und Auszahlung der Urlaubstage.Mit Schreiben vom 22.02.2019 stellt die BF die Anträge auf Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages mit der S römisch 40 römisch 40 EOOD Bulgarien, auf Nichtigerklärung der Entsendebestätigungen, auf Nachmeldung zu österreichischen Sozialversicherung durch die S römisch 40 römisch 40 , auf mit der Auszahlung der ausstehenden Sonderzahlungen und auf Anerkennung und Auszahlung der Urlaubstage. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Rechtliche Grundlage:
Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Aus der obgenannten Bestimmung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN). Da die gegenständlichen Anträge nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, sind diese mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Zum Antrag 5. - Nichtigerklärung der Entsendeerklärungen: In der Rechtssache C-202/97 betreffend dem Rechtsstreit Fitzwilliam Executive Search Ltd, handelnd unter der Firma "Fitzwilliam Technical Services (FTS)", gegen Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen hat der EuGH ausgesprochen, dass, da die E-101-Bescheinigung eine Vermutung dafür begründet, daß der Anschluß der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Zeitarbeitsunternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, sie bindet folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind. Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen: In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte. Solange also eine E-101-Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß diese bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat; er kann daher die fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen. Weiter hält der EuGH fest, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese E-101-Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen muss, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten. Soweit die betroffenen Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden. Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage - zumindest frei,
EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so daß der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der E-101-Bescheinigung prüfen kann. Daraus ergibt sich, dass die auch Einleitung zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Bescheinigungen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, sondern in die des österreichischen Sozialversicherungsträgers. Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung wie unter Punkt 3.2 ausgeführt von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, VwGH 2.7.2008, 2007/08/0207, VwGH 2675/55, VwSlg 5002 A, 89/08/0262, 99/08/0157, EuGH vom 10. Februar 2000 C-202/97), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung wie unter Punkt 3.2 ausgeführt von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, VwGH 2.7.2008, 2007/08/0207, VwGH 2675/55, VwSlg 5002 A, 89/08/0262, 99/08/0157, EuGH vom 10. Februar 2000 C-202/97), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2004630.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.