G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), Staatsangehörige Albaniens, sind ein Ehepaar. Die BF brachten nach irregulärer Einreise am 30.01.2019 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Zur Person des BF1 liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vor: AT1 ... 12.02.2010, NO1 ... 25.11.2010, NO1 ... 20.12.2011, DK1 ... 14.04.2012, HU1 ... 11.04.2013, DK1 ... 22.07.2014, CH1 ... 18.04.2016 und CH1 ... 31.10.2018. Zur Person der BF2 liegt eine EURODAC- Treffermeldung der Kategorie "1" zur Schweiz vor (CH1 ... 31.10.2018). In ihren polizeilichen Erstbefragungen am 30.01.2019 gaben die BF an, dass sie an keinen an der Einvernahme hindernden oder Beschwerden oder Krankheiten leiden würden. In Österreich hätten sie von ihrem mitgereisten Ehegatten abgesehen, keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Zu ihrer Reiseroute gaben die BF übereinstimmend an, dass sie ihren Wohnort am 28.01.2019 mit einem LKW verlassen haben und auf dessen Ladefläche über unbekannte Länder am 29.01.2019 nach Österreich gelangt seien. Der BF1 gab an, dass Österreich Zielland gewesen sei, da er an Österreich gute Erinnerungen habe und hier die Menschenrechte akzeptiert würden. Die BF2 begründete die Wahl Österreichs zum Zielland damit, dass ihnen gesagt worden sei, dass man ihnen hier helfen könne und eine Lösung für ihr (Anmerkung: Familiäres) Problem finden könne. Zur Reiseroute gaben die BF übereinstimmend an, dass sie nicht wüssten, durch welche Länder sie gefahren seien. Befragt, ob er jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, gab der BF1 zu Protokoll, dass er vor rund 30 Jahren unter einer anderen Identität in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Zwei bis drei Jahre später habe er - wieder unter einer anderen Identität - in Deutschland um Asyl angesucht. Danach habe er - abermals unter einer anderen Identität - in Norwegen um Asyl angesucht. Auch in Österreich habe er bisher bereits um Asyl angesucht. In welchem Stadium sich die Asylverfahren befunden hätten, wisse er nicht, da er die Entscheidungen nie abgewartet habe. Auf Frage, was gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung (Schweiz) sprechen würde, gab der BF1 zu Protokoll, dass zwar nichts dagegen spreche, er jedoch, da er nicht mehr so jung sei, hierbleiben wolle. Die BF2 erklärte, dass sie noch nie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Sie sei in ihrem Leben noch nie in der Schweiz gewesen. Sie habe Österreich erreichen wollen, da sie hier Schutz vor ihrer Familie benötige. Die BF2 nannte keinen gegen eine Rückkehr in die Schweiz sprechenden Grund. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.02.2019 auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.02.2019 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom 08.02.2019 stimmte die Schweizer Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF1 unter Bekanntgabe zahlreicher von diesem benutzter Alias-Identitäten auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.02.2019 stimmte die Schweizer Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF1 unter Bekanntgabe zahlreicher von diesem benutzter Alias-Identitäten auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 11.02.2019, per E-Mail eingelangt am 13.02.2019, stimmte die Schweizer Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF2 unter Bekanntgabe einer Alias-Identität auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 11.02.2019, per E-Mail eingelangt am 13.02.2019, stimmte die Schweizer Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF2 unter Bekanntgabe einer Alias-Identität auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 27.02.2019 fanden niederschriftliche Einvernahmen der BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung statt. Die BF bejahten, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Auf Frage, ob sie an einer Erkrankung leiden oder in ärztlicher Behandlung stünden, erklärte der BF1, dass er die letzten 15 Tage erkrankt gewesen sei, es ihm nunmehr jedoch bessergehe. Die BF2 verneinte diese Frage und gab zu Protokoll, dass sie lediglich Beruhigungstabletten einnehme, da sie Magenschmerzen gehabt habe. Diese hätte sie aus Albanien mitgenommen. Sie verwende auch eine Creme und nehme Medikamente gegen eine Spül- bzw. Waschmittelallergie ein. Diesbezüglich sei sie in Österreich bereits beim Arzt gewesen. Das Rezept habe sie abgegeben, sonstige Befunde habe sie nicht bei sich. In Österreich hätten die BF von ihrem mitgereisten Ehegatten abgesehen, keine weiteren Verwandten. Mit dem Umstand konfrontiert, dass die Schweiz bereits ihrer Übernahme zugestimmt habe, erklärte der BF1, dass er nicht den Wunsch habe, in die Schweiz zurückzukehren. Sie seien damals in einem Bunker untergebracht gewesen. Die Luft sei schlecht gewesen, es habe sich um einen ehemaligen Kriegsbunker gehandelt, in welchem man keine Privatsphäre gehabt habe. Dies sei irgendwo auf einem Berg gewesen. Sie hätten sich beschwert, seien jedoch nicht weggebracht worden. Man habe ihnen gedroht, sie ganz nach oben auf den Berg zu bringen. Dies sei im September 2018 gewesen. Sie seien einen Monat lang dort gewesen, dann hätten sie die freiwillige Rückkehr nach Albanien beantragt, da die Mutter seiner Frau krank gewesen sei. Nach konkreten ihn persönlich betreffenden Gründen befragt, die gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz sprechen würden, gab der BF1 zu Protokoll, dass sie sehr schlecht behandelt worden seien. Auf Frage, ob ihnen in der Schweiz bereits eine Entscheidung mitgeteilt worden sei, erklärte der BF1, dass sie das Asylverfahren mit ihrer freiwilligen Ausreise selbst abgebrochen hätten. Die BF2 gab zu Protokoll, dass die Bedingungen in der Schweiz, was das Asylverfahren angehe, sehr schlecht gewesen seien. Bei der Antragsstellung seien sie beleidigt worden, es seien rassistische Kommentare gewesen. Sie habe selbst gesehen, dass Frauen und Kinder von Mitarbeitern geschlagen worden seien. Sie seien einen Monat in einem Bunker ohne Fenster untergebracht gewesen. Der Bunker sei nur eine Transitunterkunft gewesen. Dies seien unmenschliche Bedingungen gewesen und sie hätten keine Privatsphäre gehabt. Sie hätten eine Verlegung beantragt, da sie Atemprobleme gehabt habe. Dies sei aber nicht berücksichtigt worden. Immer wenn sie sich beschwert hätten, sei ihnen mit einer Rückkehr nach Albanien gedroht worden. Auf Frage, weshalb sie sich solange in einem Bunker aufhalten hätten müssen, sei ihnen mitgeteilt worden, dass dies wegen Platzmangels der Fall sei. Sie hätten auf die Einvernahme warten müssen und wären danach woanders hin verlegt worden. Sie seien Ende September 2018 in die Schweiz eingereist und dort einen Monat verblieben. Aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter hätten sie die Einstellung des Asylverfahrens beantragt und sie habe sich gezwungen gesehen, auszureisen. Nach konkreten, sie persönlich betreffenden Gründen befragt, die gegen eine Durchführung des Verfahrens in der Schweiz sprechen würden, erwähnte die BF2, dass sie dort auch angegeben habe, dass sie anfangs September 2017 eine Fehlgeburt gehabt habe. Dessen ungeachtet sei ihr nicht geholfen worden, sich psychisch zu beruhigen. Eine Entscheidung sei ihnen in der Schweiz nicht mitgeteilt worden. Die BF wurden in der Einvernahme vor dem BFA darauf hingewiesen, dass sie aufgrund 48-stündiger Abwesenheit aus der Betreuungsstelle aus der Grundversorgung abgemeldet worden seien. Die BF gaben bekannt, wieder in die Grundversorgung aufgenommen werden zu wollen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (I.) sowie
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (römisch eins.) sowie
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden in den angefochtenen Bescheiden folgendermaßen wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Schweiz seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in der Schweiz habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahl an neu ankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am schweizerischen Asylsystem und der Ausnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation würden in die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen kaum Eingang finden.Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden vom 27.03.2019, mit denen die Entscheidungen vollinhaltlich angefochten wurden. Bei Durchführung eines gründlichen Ermittlungsverfahrens und richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF in die Schweiz nicht gesetzeskonform sein könne. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Die BF hätten angegeben, dass sie in der Schweiz in einem Bunker untergebracht gewesen seien. Die Luft in diesen Bunkern sei schlecht, sodass die BF2 Atemprobleme bekommen habe. Zudem würden viele Personen auf engem Raum leben und gebe es keine Privatsphäre. Die BF hätten angegeben, schlecht behandelt worden zu sein. In der Entscheidung des EGMR in der Sache Tarakhel vom 04.11.2014 sei die Überstellung einer afghanischen Familie aus der Schweiz nach Italien nach der Dublin III-VO ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Familie eine adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung garantiert werde, als Verletzung des Artikel 3, EMRK bewertet worden. Ohne Einholung individueller Garantien einer menschenwürdigen Unterbringung der BF würde eine Überstellung Artikel 3, EMRK verletzen. Selbst im Falle dass feststehe, dass im schweizerischen Asyl- und Aufnahmesystem systematische Mängel nicht vorliegen würden, werde im Sinne der Judikatur des EGMR in der Tarakhel-Entscheidung klargestellt, dass nicht notwendigerweise systematische Mängel im Asylwesen bestehen müssten, um eine Überstellung unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, sofern eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dies sei im Falle der BF gegeben. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Einzelfallzusicherung, insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Versorgung der BF in der Schweiz einzuholen. Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen angestellt, ob den BF Schutz in der Schweiz gewährt würde oder ob eine Kettenabschiebung nach Albanien drohe. Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht seien daher verpflichtet, genauere Ermittlungen zu tätigen und vom Selbsteintrittsrecht
Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in der Schweiz seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in der Schweiz habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahl an neu ankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am schweizerischen Asylsystem und der Ausnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation würden in die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen kaum Eingang finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 lit d Dublin III-VO.Die Feststellungen zum Reiseweg der BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zur Schweiz vom 31.10.2018 in Verbindung mit der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Schweizer Behörden zur Wiederaufnahme der BF
Die Feststellung der Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF seitens der Schweiz gründet sich auf das durchgeführte Konsulationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichende konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen unbelegt gebliebenen Angaben. Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder sonstiger Bindungen der BF in Österreich fußt auf deren eigenen Angaben bzw. der Aktenlage. Die BF sind weder besonders schutz- noch pflegebedürftig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. ... § 9 Abs.1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme der BF und der Führung des Asylverfahrens folgt aus der Regelung des Art. 18 Abs. 1. lit d Dublin III-VO, da die BF in der Schweiz bereits einen Asylantrag gestellt haben, der, wie sich aus der Zustimmung der Schweizer Dublin-Behörde zu den Wiederaufnahmegesuchen ergibt, abgelehnt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit erloschen sein könnte, liegen nicht vor.Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme der BF und der Führung des Asylverfahrens folgt aus der Regelung des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die BF in der Schweiz bereits einen Asylantrag gestellt haben, der, wie sich aus der Zustimmung der Schweizer Dublin-Behörde zu den Wiederaufnahmegesuchen ergibt, abgelehnt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit erloschen sein könnte, liegen nicht vor. Auch die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sind im gegenständlichen Fall bereits mangels jeglicher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet nicht erfüllt.Auch die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO sind im gegenständlichen Fall bereits mangels jeglicher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet nicht erfüllt. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in seinen Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in seinen Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum Schweizer Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in der Schweiz im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Hinsichtlich des in der Schweiz etablierten Asylsystems ergeben sich aus den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu folgen. Die Schweiz beachtet das Non-Refoulementgebot. Wenn die BF ihre Unterbringung in einem "Bunker" und die dort herrschenden Luftverhältnisse kritisieren, so ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 dezidiert zu Protokoll gegeben hat, dass sie ohnehin verlegt worden wären, jedoch auf die Einvernahme warten hätten müssen. Die BF haben jedoch offenbar die Schweiz bereits vor diesem Zeitpunkt wieder verlassen und angegeben, dass sie das Asylverfahren mit ihrer freiwilligen Ausreise selbst abgebrochen hätten. Damit haben sich die BF selbst der bevorstehenden Verlegung in eine bessere Unterkunft begeben. Der BF1 hat zudem in seiner polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Schweiz sprechen würde, er jedoch hier in Österreich verbleiben wolle, da er nicht mehr so jung sei. In den Einvernahmen vor dem BFA gaben die BF von den bereits erwähnten kritisierten raumklimatischen Bedingungen abgesehen, im Wesentlichen pauschal zu Protokoll, dass sie in der Schweiz schlecht behandelt worden seien. Konkrete, auf ihre Person bezogene Missstände bzw. Mängel, die den Schwellenwert des Art. 3 EMRK erreichen würden, wurden nicht genannt.Wenn die BF ihre Unterbringung in einem "Bunker" und die dort herrschenden Luftverhältnisse kritisieren, so ist darauf hinzuweisen, dass die BF2 dezidiert zu Protokoll gegeben hat, dass sie ohnehin verlegt worden wären, jedoch auf die Einvernahme warten hätten müssen. Die BF haben jedoch offenbar die Schweiz bereits vor diesem Zeitpunkt wieder verlassen und angegeben, dass sie das Asylverfahren mit ihrer freiwilligen Ausreise selbst abgebrochen hätten. Damit haben sich die BF selbst der bevorstehenden Verlegung in eine bessere Unterkunft begeben. Der BF1 hat zudem in seiner polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Schweiz sprechen würde, er jedoch hier in Österreich verbleiben wolle, da er nicht mehr so jung sei. In den Einvernahmen vor dem BFA gaben die BF von den bereits erwähnten kritisierten raumklimatischen Bedingungen abgesehen, im Wesentlichen pauschal zu Protokoll, dass sie in der Schweiz schlecht behandelt worden seien. Konkrete, auf ihre Person bezogene Missstände bzw. Mängel, die den Schwellenwert des Artikel 3, EMRK erreichen würden, wurden nicht genannt. Zum seitens der BF ins Treffen geführten Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, ist anzumerken, dass dieser bereits infolge des gegenständlich gänzlich anders gelagerten Sachverhaltes keine Relevanz zukommen kann. Im der Entscheidung des EGMR zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch weder eine Familie mit Kindern noch eine vulnerable Person, sondern einen erwachsenen Mann, der an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Die Einholung einer individuellen Zusicherung zur Unterbringung und Versorgung des BF war jedenfalls nicht geboten. Wenn der BF1 seinen gewünschten Verbleib in Österreich letztlich damit begründet, dass er nicht mehr so jung sei, ist anzumerken, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO, welche zwar sicherstellt, dass Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhalten, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll. Im gegebenen Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF1 bislang nicht weniger als neun Asylanträge gestellt hat und sich dabei einer Vielzahl verschiedener Identitäten bedient hat. Damit hat der BF1 wiederholt und nachhaltig gerade jenes Verhalten verwirklicht, das durch die Dublin III-VO hintangehalten werden soll. Schließlich hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Schließlich hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Wie festgestellt, leiden die BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der BF1 hat auf Befragen lediglich unspezifisch angegeben, dass er die letzten 15 Tage erkrankt gewesen sei, es ihm jedoch nunmehr besser gehe. Die BF2 hat in ihrer Einvernahme die Frage, ob sie an einer Erkrankung leide oder in ärztlicher Behandlung stehen, ausdrücklich verneint und zu Protokoll gegeben, dass sie lediglich Beruhigungstabletten zu sich nehme, da sie Magenschmerzen gehabt habe. Darüber hinaus verwende sie auch eine Creme und nehme Medikamente gegen eine Spül- bzw. Waschmittelallergie ein. Von den BF wurden keinerlei Befunde in Vorlage gebracht. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die BF im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche auch gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab; weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab; weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2216762.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.