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{'item': 'W166 2214099-1'}

Obsah (14)Art. 133§§ 18§ 6§ 94§ 58§ 17Art. 130§ 52§ 14§ 20a§ 35a§ 46b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW166 2214099-1 SpruchW166 2214099-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des ehemaligen Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 13.12.1961 wegen der Dienstbeschädigungen 1 Amputation des rechten Oberarmes und 2 Amputation des linken Oberschenkels eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. sowie eine Pflegezulage der Stufe II zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des ehemaligen Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 13.12.1961 wegen der Dienstbeschädigungen 1 Amputation des rechten Oberarmes und 2 Amputation des linken Oberschenkels eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. sowie eine Pflegezulage der Stufe römisch zwei zuerkannt. Mit Antrag vom 04.11.2018, beim Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 06.11.2018 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer auf Grund eines im September 2018 erlittenen Oberschenkelhalsbruches eine Erhöhung der Pflegezulage, und legte einen Entlassungsbrief eines Klinikums vom 28.09.2018 vor. Zur Beurteilung wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - eingeholt, in dem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Im gegenständlichen Versorgungsfall wurden folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt: 1.) Oberaramputation rechts 2.) Oberschenkelamputation links Die durch diese Gesundheitsschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem § 7 KOVG mit 100 v. 100 eingeschätzt worden. Weiters wurde Herrn XXXX mit Bescheid von 12 /1961 eine Pflegezulage der Stufe Il zuerkannt.Die durch diese Gesundheitsschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Paragraph 7, KOVG mit 100 v. 100 eingeschätzt worden. Weiters wurde Herrn römisch 40 mit Bescheid von 12 aus 1961, eine Pflegezulage der Stufe römisch eins l zuerkannt. Nunmehr wird vom Beschädigten wegen Zunahme der Pflegebedürftigkeit nach einem Anfang September 2018 erlittenen Oberschenkelhalsbruchs rechts ein Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gestellt. Auf die beigeschlossene Krankengeschichte im Aktenblatt 365 - 371 wird hingewiesen. Auszug aus diesem Befund: Arztbrief Klinikum Klagenfurt Abt für Akutgeriartrie und Remobilisation vom 28.9.2018: Stat. 11.

  1. bis 3.
  2. 2018 Diagnosen: Fract. pertrochanterica femoris dext. mit Gammanagelop. rechts am 4.9.2018 bei Stolpersturz im häuslichen Umfeld De Novo Vorhofflimmern Harnwegsinfekt Osteoporose Schwerer Vitamin D- Mangel Postop. Substitutionspflichtige Anämie Hypalbuminämie Frailty Hyakusis bds. Stabile KHK Zustand nach PCI und Stent der LAD 2006 Harnteilinkontinenz Verdacht auf beginnende dementielle Entwicklung Depressio Zustand nach Strumektomie Manifeste Schilddrüsenunterfunktion Zustand nach Oberarmamputation rechts und Oberschenkelamputation links ( alte Kriegsverletzung ) Herzinsuffizienz Entlassungsmedikation: Metamezol, Natrium, ASS, Macrogol, Venlafaxin, Lisinopril, Cholecalciferol, Hydromorphon, Triazolam, Levothyroxin Betreuungssituation: 24-Stundenbetreuung Prämorbider Status: Pat. ist seit 03/2017 mit 24- Stundenpflege im Einfamilienhaus im Erdgeschoss versorgt. Die Gattin wäre 01/2017 verstorben, ein Sohn, eine Tochter wären zuhause.Prämorbider Status: Pat. ist seit 03 aus 2017, mit 24- Stundenpflege im Einfamilienhaus im Erdgeschoss versorgt. Die Gattin wäre 01 aus 2017, verstorben, ein Sohn, eine Tochter wären zuhause. Hilfsmittel: Am Arm der Betreuerin mobil gewesen, keine rez Stürze. Procedere: Remobiliserung, Infektfocussuche bei erneuter Leukozytose und Neutrophilie mit Rö. Thorax und U-Status, weitere Physio- und Ergotherapie mit Prothesenanpassung und Mobilisation nach Maßgabe der Beschwerden. Unfallchir. Befund vom 17-9-2018: Fractura pertrochanterica fem. Dex. Op. (Gammanagelimplantation am 4.9.2018) Weitere Mobilisierung bei erlaubter voller Belastung rechtsseitig nach Maßgabe der Beschwerden. Pat. wird liegend vorgestellt, Nähte wurden bereits entfernt, leichte Hämatome im Bereich der rechten Hüfte, kein Trochanterdruckschmerz, leichte Stauchungs-, Außen- und Innenrotationsschmerz, DMS weiterhin peripher unauff. Verlauf: Die Übernahme des Pat. erfolgte aufgrund der oben angeführten Anamnese. Bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ist eine volle Belastung erlaubt welche sich allerdings aufgrund der Frraility, des gesamten AZ bei Zustand nach Bein- Armamputation (Kriegsverletzung als protrahiert und schwierig gestaltet, zwischenzeitlich auch evidente psychische Antriebsproblematik, der Pat. dysthym und verzweifelt, daher auch Wiedereinleitung der medikamentenösen Efektintherapie. Initial noch entsprechend hochdosierte Analgetikatherapie zur Mobilisierung notwendig, diesbezüglich aber im Rahmen der physiotherapeutischen Übung sukzessive Besserung dass auch hier abdosiert werden kann. Bei Verdacht auf intermittierendes Vorhofflimmern führen wir eine Risikoratifizierung in puncto OAK durch. Ein interkurrenter Harnwegsinfekt wurde mit einer antibiotischen Therapie sowie mit Blasentee zur Ausheilung gebracht. Zu dem Zeitpunkt auch noch Dauerkatheterversorgung. Diesen konnten wir auch zuletzt noch problemlos entfernen bei geringen Restharnmengen. Die Entlassung erfolgte zuletzt auch in ein Setting mit 24 Stundenhilfe nachdem die Transfers halbwegs autonom geschafft werden. Zuletzt können wir Herrn XXXX in zufriedenstellendem AZ in Heimpflege entlassen.Zuletzt können wir Herrn römisch 40 in zufriedenstellendem AZ in Heimpflege entlassen. Geriatrisches Assessment: Barthel-Index (Alltagsfunktionen): Bei der Aufnahme 35 Punkte, Entlassung 30 Punkte (v. 100). Geriatrischer Abschlussbericht vom 10.9.2018: Der Pat. wurde bis jetzt ins Querbett und in den Rollstuhl mobilisiert, ein Stehversuch war links pos. Heute erfolgt noch eine Prothesenanpassung links durch Firma Maierhofer. Pat. lebt prämorbid in Klagenfurt Frühere Krankheiten und Operationen: 1944 Splitterverletzung mit anschließender Amputation des rechten Oberarmes und linken Oberschenkels (anerkannte Dienstbeschädigung) Akausal: Leistenbruchop. Links Strumaresektion Starop. bds. 2006 PCI und Stentung der LAD Am 4.9.2018 Sturzgeschehen mit pertrochanterer Oberschenkelfraktur rechts mit Gammanagelimplantation, anschließend vom 11.
  3. bis 3.10.2018 stat. an der Abt. für Akutgeriatrie und Remobilisation 1 Woche später (Datum kann nicht genau genannt werden) eine weitere Woche stat. im Klinikum Klagenfurt wegen einer akuten Diarrhoe Wohn-und Pflegesituation: Einfamilienhaus wo er mit einer 24- Stundenbetreuung gut versorgt war. Anamnese: (wird mit dem DB in Anwesenheit seiner Tochter, sowie einer anwesenden 24- Stundenbetreuung erhoben) Der DB bewohnt mit einer 24- Stundenbetreuerin ein 1- stöckiges Einfamilienhaus. Die 24- Stundenbetreuung erfolge schon seit März nach dem Tod der Ehegattin. Das Schlafzimmer wurde vom
  4. Stock in den Parterre verlegt, Wohnküche, Badezimmer mit integriertem WC befinden sich ebenso im Parterre. Die Beheizung erfolgt zentral. Derzeitige Therapie: Medikamente: Novalgin, ThromboASS, Efektin, Lisinopril, Hydal ret., Halcion, Thyrex Vorhandene technische Hilfsmittel: Elektrisch höhenverstellbares Krankenbett, Rollstuhl, Windelhosen, Harnflasche, Oberschenkelprothese, Wechseldruckmatratze, Lesebrille, Babyphon Subjektive Beschwerden: Der DB berichtet, dass er eigentlich ganz zufrieden wäre, er habe noch Restschmerzen im Bereich der rechten Hüfte, sei zu schwach, dass er alleine nicht aufstehen und gehen könne. Er werde jedoch in den Rollstuhl mobilisiert. Die Tochter des DB berichtet, dass der DB eine Woche nach dem Aufenthalt an der Geriatrie wiederum 1 Woche stat. gewesen wäre wegen einer Durchfallserkrankung. Dies habe sich Gott sei Dank gelegt, er wäre jedoch mit Windelhosen versorgt da man ihn nicht auf das WC mobilisieren könne. Er wäre zu schwach zum Gehen, die Oberschenkelprothese werde zurzeit nicht getragen und die Betreuerin alleine könne ihn nicht stützen. Es wäre keine 2 Hilfsperson vorhanden. Er habe auch schon 4 Physiotherapien gehabt, diese mussten jetzt wegen einem Kursaufenthalt der Therapeutin jedoch ausgesetzt werden. Die Heimphysiotherapie würde in ungefähr 14 Tagen wieder aufgenommen werden. Mit dem Rollstuhl käme man nicht in das Badezimmer, dort befindet sich auch die WC- Schale, die Körperpflege werde deswegen im Bett durchgeführt, auch mache er die große Not deshalb in die Windel. Den Stuhlabgang spüre er, auch den Harnabgang. Die Harnflasche verwende er selbstständig. Er würde vormittags ca. um 1 1 Uhr aus dem Bett in den Rollstuhl mobilisiert, nehme dann das Mittagessen selbstständig beim Tisch ein bei mundgerechter Vorbereitung. So ca. um 13 Uhr werde er wieder ins Bett gebracht und um ca. 16 Uhr wieder aus dem Bett in den Rollstuhl mobilisiert, bleibe dann noch eine Zeitlang auf bis zur Abendruhe. Die anwesende Betreuerin gibt an, dass sie jetzt den
  5. Turnus hier sei, sie sei aus Bosnien, sie versorge den gesamten Haushalt und betreue den DB. Die Nacht verlaufe ruhig, es wäre ein Babyfon vorhanden, sie würde jedoch hören wenn er die Harnflasche benütze und würde vorsichtshalber nachschauen gehen. lm Verhalten wäre er sehr freundlich und dankbar, er würde sich melden wenn er etwas brauche. Gesamteindruck und Befund: Am 22.1.12018 wird um 12.45 Uhr nach telefonischer Anmeldung eine Hausbegutachtung durchgeführt. Der DB wird mit Nachthemd und Windelhose bekleidet in seinem Bett am Rücken liegend angetroffen. Er ist bewusstseinsklar, persönlich und örtlich orientiert, zeitlich grob orientiert, situativ orientiert, psychomotorisch insgesamt verlangsamt, Merkfähigkeit red. Langzeitgedächtnis leicht beeinträchtigt, im Sinne einer beginnenden dementiellen Entwicklung. Der DB ist freundlich und kooperativ, versteht an ihn gestellte Aufgaben, bei der Mobilisation in den Rollstuhl hilft er tatkräftig mit, er hält sich zum Anziehen der langen Hose am Seitengitter des Bettes an und dreht sich auf die linke Seite und anschließend auf die rechte Seite. Nach dem Sitzen ins Querbett, dieses gelingt ohne Fremdhilfe, wird er von der Betreuerin in den Rollstuhl gehievt. Cardiorespiratorisch ist der DB kompensiert. Insgesamt befindet er sich im deutlich red. AEZ. Caput: HNAP frei, Pupillen rund, HKL bds., Fingerzählenauf 5 m möglich, laute Sprache wird gehört, seitengleiche Gesichtsinnervation, die sichtbaren Schleimhäute blass, keine Lippenzyanose, Restzähne im OK und UK, Zunge wird gerade vorgestreckt„Gaumensegel hebt median, keine Schluck- oder Sprachstörung Collum: Keine Struma, keine Einflussstauung Thorax: Symmetrisch, etwas starrwandig und vermindert atemweitbar Pulmo: Basal leicht abgeschwächtes Atemgeräusch, keine RG's, keine Dyspnoe, unauff. Exs- und Inspirium, sonor bis hypersonorer KS Cor: HTleise, arrhythmisch, Herz linksbetont, kein Geräusch, RR 120 / 65, HF 74 Abdomen: BD weich, unterm THN, Leber am Rippgenbogen, Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen, kein Druckschmerz, Bruchpforten geschlossen, NL frei, es wird eine Windelhose getragen OE: Der rechte Oberarm im mittleren Oberarmdrittel abgesetzt, der Stumpf ist bland, zeigt eine mangelnde Weichteilpolsterung mit einer adhärenten Narbe am Ende, kein Neurinom tastbar, Schultergelenk konzentrisch mäßig eingeschränkt. Links die Abduktion bis knapp 90 Grad möglich, der Nackengriff bis zur oberen HWS, der Schürzenbandgriff bis zur unteren LWS, palpatorisch Crepitation im Schultergelenk und Acromioclaviculargelenk. Das Gesicht und der behaarte Kopf wird erreicht. Ellbogengelenk ist unauff- Und frei beweglich, Handgelenk, Fingergelenk altersentsprechend beweglich, Faustschluss ist vollständig, grobe Kraft mäßig red., sämtliche Greifungen durchführbar, kein Tremor, die Zielversuche mit links unauff. Der behaarte Kopf und das Gesicht werden noch mühelos erreicht, der DB kämmt sich selbst die Haare nachdem er in den Rollstuhl gesetzt wird. Über die rechte Hüfte zieht eine blande Narbe nach Gammanagelung, das Bein kann gestreckt von der Unterlage abgehoben werden. Das Hüftgelenk ist bis 90 Grad beugbar, die Rotationen mittelgradig eingeschränkt, endgradig schmerzhaft. Das rechte Kniegelenk leicht arthrotisch verändert, die Beugung bis 90 Grad möglich, die Streckung diskret endgradig eingeschränkt. Fußgelenk altersentsprechend beweglich, mäßiger Ballenhohlfuß rechts, Durchblutung, Sensibilität und Motorik unauff. Das linke Bein im mittleren Drittel des Oberschenkels abgesetzt, der Stumpf zeigt eine Atrophie und dadurch am Ende eine nur geringe Weichteilpolsterung. Das Ende des Fernurs deutlich sicht- und tastbar, keine Hautveränderungen, kein Neurinom tastbar, der Stumpf palpatorisch unauff- ohne Schmerzangabe. Der Stumpf kann aktiv bis 90 Grad gebeugt werden, die Rotationen im linken Hüftgelenk mäßiggradig eingeschränkt (in Seitenlage und Sitzen) HWS: Zeigt eine konzentrische mittelgradige Funktionseinschränkung BWS: Die Rumpfdrehung ebenso mittelgradig eingeschränkt und auch die Rumpfseitenneigung LWS: FBA im Sitzen 20 cm Diagnosen: Amputation des rechten Oberarmes Amputation des linken Oberschenkels Zustand nach pertrochanterer Oberschenkelfraktur rechts mit Gammanagelung am 4.9.2018 Osteoporose Frailty-Syndrom Vorhofflimmerarrhythmie Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentung der LAD Hypakusis Anämie Eiweißmangel Kompensierte Herzinsuffizienz Hypakusis Dokumentierte Harnteilinkontinenz (lt. Befund der Akutgeriatrie) Beginnende dementielle Entwicklung Zusammenfassende Beurteilung: Der 92-jährige Dienstbeschädigte erlitt infolge eines Sturzes eine pertrochantere Oberschenkelhalsfraktur rechts, diese wurde mittels Gammanagel im Klinikum versorgt. Anschließend erfolgte ein Aufenthalt an der Abteilung für Akutgeriatrie und Remobilisation vom 1 1.
  6. bis 3.10.2018.Im Zuge der Remobilisation konnte therapeutisches Gehen d.h. mit Unterstützung und adaptierter Oberschenkelprothese links bei Zustand nach Oberschenkelamputation erreicht werden. 1 Woche nach Entlassung aus der Akutgeriatrie erfolgte abermals eine stationäre Aufnahme wegen einer akuten Durchfallserkrankung. Insgesamt leidet der Dienstbeschädigte an einem Frailty- Syndrom (Gebrechlichkeit mit Gewichtsabnahme, und Kräfteverlust). Er ist geschwächt, anämisch, hypalbuminämisch und ist derzeit sicher zu schwach um mit einer Oberschenkelprothese alleine zu gehen. Zum Gehen benötige er jedenfalls Personenunterstützung und einen Gehstock an der linken Hand. Der Dienstbeschädigte wird 2 x tgl. in den Rollstuhl mobilisiert, wobei er mithelfen kann, auch die Lagewechsel im Bett sind ohne Fremdhilfemöglich. Da mit dem Rollstuhl die WC- Anlage nicht erreicht werden kann setzt er die große Not in eine Windelhose ab, eine Stuhlinkontinenz besteht jedoch nicht, dokumentiert ist eine Harnteilinkontinenz. Der Dienstbeschädigte verwendet selbstständig die Harnflasche die neben seinem Bett positioniert ist. Die Körperpflege wird derzeit ebenso im Bett durchgeführt, das Essen nimmt der Dienstbeschädigte selbstständig im Rollstuhl sitzend beim Küchentisch nach mundgerechter Vorbereitung ein. Der Dienstbeschädigte zeigt auch eine beginnende dementielle Entwicklung, mit Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Merkfähigkeit und der zeitlichen Orientiert, er ist jedoch situativ und persönlich noch ausreichend gut orientiert, es bestehen auch keine Verhaltensstörungen. Der rechte Oberarm ist im mittleren Drittel amputiert, es besteht eine mäßige Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk. Auch das linke Schultergelenk zeigt altersbedingt eine arthrotische Veränderung und laut Aktenlage auch einen Z.n. Rotatorenmanschettenläsion, wobei jedoch der Nackengriff und Schürzenbandgriff noch durchführbar sind, sodass der Dienstbeschädigte auch mundgerecht vorbereitete Nahrung selbstständig noch einnehmen kann und auch bei den Mobilisationen in den Rollstuhl mithelfen kann und sich selbstständig im Bett mit Anhalten am Seitengitter drehen kann. Der Dienstbeschädigte benötigt für die lebensnotwendigen Verrichtungen An- und Auskleiden, Verrichtung der Notdurft und Körperreinigung fremde Hilfe. Für das An- und Auskleiden ca. 15 Stunden monatlich, er kann mit der linken Hand noch mithelfen, für die Verrichtung der Notdurft mit anschließender Reinigung 30 Stunden, der Stuhl wird derzeit in eine Windelhose abgesetzt, eine Stuhlinkontinenz besteht jedoch nicht, die Harnflasche verwendet der Dienstbeschädigte selbstständig, kann diese jedoch nicht selbstständig reinigen und entleeren. Auch für die Körperreinigung ist fremde Hilfe im Ausmaß von ca. 25 Stunden monatlich erforderlich. Die Nahrungsaufnahme gelingt selbstständig, das mundgerechte Vorrichten im Rahmen der Zubereitung ist im sittlichen Familienverband zumutbar und entspricht keiner qualifizierten Hilfe. Dauerndes Krankenlager besteht nicht, der Dienstbeschädigte kann in den Rollstuhl mobilisiert werden und wird auch regelmäßig in den Rollstuhl mobilisiert. Des Weiteren ist eine weiterführende Heimphysiotherapie geplant, sodass, so wie auch während des Aufenthaltes an der Geriatrie die neu angepasste Oberschenkelprothese wieder verwendet werden kann und der Dienstbeschädigte wahrscheinlich wieder für kurze Strecken mit Stockhilfe und Personenhilfe mobil sein könnte. Der Zustand der Hilflosigkeit wird erst durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung und der nicht anerkannten Leidenszustände verursacht, wobei eine Gleichwertigkeit anzunehmen ist. Nämlich die anerkannte Dienstbeschädigung, insbesondere der Zustand nach Oberschenkelamputation links mit dem Frailty-Syndrom und dem akausalen Zustand nach pertochanterer Oberschenkelfraktur rechts. Der Dienstbeschädigte benötigt außergewöhnlich Pflege und Wartung entsprechend der Pflegezulage Stufe Il. Eine besonders außergewöhnliche Pflege und Wartung ist nicht erforderlich, auch verursacht die Dienstbeschädigung weder alleine noch im Zusammenwirken mit den akausalen Leiden ein dauerndes Krankenlager.Der Dienstbeschädigte benötigt außergewöhnlich Pflege und Wartung entsprechend der Pflegezulage Stufe römisch eins l. Eine besonders außergewöhnliche Pflege und Wartung ist nicht erforderlich, auch verursacht die Dienstbeschädigung weder alleine noch im Zusammenwirken mit den akausalen Leiden ein dauerndes Krankenlager. Wartung und fremde Hilfe im besonderen Ausmaß sind deswegen nicht erforderlich, da der Dienstbeschädigte bei einzelnen Verrichtungen noch mithelfen kann, bewusstseinsklar ist, er seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern kann und keine Verhaltensstörungen vorliegen." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage

§§ 18Abs.

2 und 52 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage

Paragraphen 18, Absatz 2 und 52 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pflegezulage entsprechend § 52 KOVG neu zu bemessen ist, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist. Die Gewährung der Pflegezulage der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 sei im Gesamtleidenszustand gegenüber dem der seinerzeitigen Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe II zugrundeliegenden Befund keine für die Höhe der Pflegezulage maßgebende Änderung eingetreten. Die Dienstbeschädigung erfordere nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens im Zusammenwirken mit bestehenden akausalen Leiden keine über das Ausmaß der Stufe II hinausgehende Pflege und Wartung und sie verursache auch weiterhin kein dauerndes Krankenlager. Wartung und fremde Hilfe im besonderen Ausmaß seinen nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bei einzelnen Verrichtungen mithelfen könne, bewusstseinsklar sei, seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern könne und keine Verhaltensstörungen vorlägen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Pflegezulage entsprechend Paragraph 52, KOVG neu zu bemessen ist, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist. Die Gewährung der Pflegezulage der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 sei im Gesamtleidenszustand gegenüber dem der seinerzeitigen Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe römisch zwei zugrundeliegenden Befund keine für die Höhe der Pflegezulage maßgebende Änderung eingetreten. Die Dienstbeschädigung erfordere nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens im Zusammenwirken mit bestehenden akausalen Leiden keine über das Ausmaß der Stufe römisch zwei hinausgehende Pflege und Wartung und sie verursache auch weiterhin kein dauerndes Krankenlager. Wartung und fremde Hilfe im besonderen Ausmaß seinen nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bei einzelnen Verrichtungen mithelfen könne, bewusstseinsklar sei, seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern könne und keine Verhaltensstörungen vorlägen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht seit der Zuerkennung der Beschädigtenrente sowie der Pflegezulage der Stufe II seien 57 Jahre vergangen, und der Beschwerdeführer sei nunmehr 92 Jahre alt. Dass sich sein Leidenszustand in dieser Zeit wesentlich verschlechtert habe, sei auch für einen medizinischen Laien eine verständliche Tatsache. Neue Gesundheitsschädigungen seien nun eine Fraktur des rechten Oberschenkels, Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern, Osteoporose, Harnwegsinfekt, Vitamin D-Mangel, Anämie, Frailty-Syndrom, Hyakusis beidseits, KHK, Zustand nach PCI und Stent, Harninkontinenz, Depressio, dementielle Entwicklung, Strumektomie und Schilddrüsenunterfunktion. Der Beschwerdeführer benötige eine 24 Stunden Hilfe und könne sein Zustand mit einem dauernden Krankenlager gleichgehalten werden. Seine gesundheitlichen Leiden würden diesen Zustand verstärken. Seine totale Hilflosigkeit werde auch durch die benötigten Hilfsmittel wie elektrisches Krankenbett, Rollstuhl, Windelhosen, Harnflasche, Oberschenkelprothese, Antidekubitusmatratze, Babyphon bestätigt. Daher seien außergewöhnliche Pflege und Wartung sehr wohl erforderlich. Dass an dem Gesamtleidenszustand die anerkannte Dienstbeschädigung sehr wesentlich bzw. gleichwertig beteiligt sei, stehe wohl außer Streit. Der Beschwerdeführer ersuche aus den dargelegten Gründen um positive Erledigung seiner Beschwerde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht seit der Zuerkennung der Beschädigtenrente sowie der Pflegezulage der Stufe römisch zwei seien 57 Jahre vergangen, und der Beschwerdeführer sei nunmehr 92 Jahre alt. Dass sich sein Leidenszustand in dieser Zeit wesentlich verschlechtert habe, sei auch für einen medizinischen Laien eine verständliche Tatsache. Neue Gesundheitsschädigungen seien nun eine Fraktur des rechten Oberschenkels, Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern, Osteoporose, Harnwegsinfekt, Vitamin D-Mangel, Anämie, Frailty-Syndrom, Hyakusis beidseits, KHK, Zustand nach PCI und Stent, Harninkontinenz, Depressio, dementielle Entwicklung, Strumektomie und Schilddrüsenunterfunktion. Der Beschwerdeführer benötige eine 24 Stunden Hilfe und könne sein Zustand mit einem dauernden Krankenlager gleichgehalten werden. Seine gesundheitlichen Leiden würden diesen Zustand verstärken. Seine totale Hilflosigkeit werde auch durch die benötigten Hilfsmittel wie elektrisches Krankenbett, Rollstuhl, Windelhosen, Harnflasche, Oberschenkelprothese, Antidekubitusmatratze, Babyphon bestätigt. Daher seien außergewöhnliche Pflege und Wartung sehr wohl erforderlich. Dass an dem Gesamtleidenszustand die anerkannte Dienstbeschädigung sehr wesentlich bzw. gleichwertig beteiligt sei, stehe wohl außer Streit. Der Beschwerdeführer ersuche aus den dargelegten Gründen um positive Erledigung seiner Beschwerde. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.02.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.12.1961 - wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen 1 Oberarmamputation rechts und 2 Oberschenkelamputation links - zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage der Stufe II.Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.12.1961 - wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen 1 Oberarmamputation rechts und 2 Oberschenkelamputation links - zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage der Stufe römisch zwei. Am 06.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage. Der Beschwerdeführer erlitt infolge eines Sturzes eine Petrochantere Oberschenkelhalsfraktur rechts, die mit einem Gammanagel versorgt wurde. Beim Beschwerdeführer liegt ein Frailty-Syndrom (Gebrechlichkeit mit Gewichtsabnahme und Kräfteverlust) vor und ist ihm ein Gehen mit einer Oberschenkelprothese alleine nicht möglich. Zum Gehen benötigt der Beschwerdeführer Personenunterstützung und einen Gehstock an der linken Hand. Der Beschwerdeführer wird regelmäßig im Rollstuhl mobilisiert. Eine Stuhlinkontinenz besteht nicht, dokumentiert ist eine Harnteilinkontinenz. Die Nahrungsaufnahme gelingt nach mundgerechtem Vorrichten selbständig und bedarf keiner qualifizierten Hilfe. Beim Beschwerdeführer liegt eine beginnende dementielle Entwicklung mit Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Merkfähigkeit und der zeitlichen Orientiertheit vor, er ist situativ und persönlich aber noch ausreichend gut orientiert, Verhaltensstörungen können nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer bedarf für lebenswichtige Verrichtungen wie dem An- und Auskleiden, der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft der Hilfe einer anderen Person. Dauerndes Krankgenlager besteht nicht. Der Beschwerdeführer benötigt außergewöhnliche Pflege und Wartung entsprechend der Pflegezulage Stufe II.Der Beschwerdeführer benötigt außergewöhnliche Pflege und Wartung entsprechend der Pflegezulage Stufe römisch zwei. Der Zustand der Hilflosigkeit wird erst durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung und der nicht anerkannten Leidenszustände (akausale Leiden) verursacht. Es ist eine Gleichwertigkeit zwischen der anerkannten Dienstbeschädigung - insbesondere der Zustand nach Oberschenkelamputation links - und dem akausalen Zustand nach Pertochanterer Oberschenkelfraktur rechts vorliegend.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschädigtenrente, der Pflegezulage und zur Einbringung des Antrages auf Neubemessung der Pflegezulage ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Hilflosigkeit, zum Ausmaß des Hilfsbedarfes und zum Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.
  3. In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und die Kausalität ausführlich eingegangen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelisteten Leidenszustände hat der ärztliche Sachverständige als Diagnosen Amputation des rechten Oberarmes, Amputation des linken Oberschenkels, Zustand nach pertrochanterer Oberschenkelfraktur rechts mit Gammanagelung am 4.9.2018, Osteoporose, Frailty-Syndrom, Vorhofflimmerarrhythmie, Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentung der LAD, Hypakusis, Anämie, Eiweißmangel, Kompensierte Herzinsuffizienz, Dokumentierte Harnteilinkontinenz und beginnende dementielle Entwicklung, in seinem Gutachten vom 25.11.2018 aufgelistet, und in seiner Beurteilung berücksichtigt. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Hilflosigkeit, hat der ärztliche Gutachter ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt an einem Frailty- Syndrom (Gebrechlichkeit mit Gewichtsabnahme und Kräfteverlust) leidet, geschwächt ist, und zum Untersuchungszeitpunkt daher zu schwach gewesen ist, um mit einer Oberschenkelprothese alleine zu gehen. Daher benötigt er zum Gehen jedenfalls Personenunterstützung und einen Gehstock an der linken Hand. Der Beschwerdeführer wird zwei Mal täglich im Rollstuhl mobilisiert, kann mithelfen, und kann auch die Lagewechsel im Bett ohne fremde Hilfe durchführen. Da mit dem Rollstuhl die WC- Anlage nicht erreicht werden kann, setzt er die große Not in eine Windelhose ab, eine Stuhlinkontinenz besteht jedoch nicht, dokumentiert ist eine Harnteilinkontinenz. Der Beschwerdeführer verwendet selbstständig die Harnflasche die neben seinem Bett positioniert ist, kann diese jedoch nicht selbstständig reinigen und entleeren. Die Körperpflege wird im Bett durchgeführt. Da der Beschwerdeführer den Nacken- und Schürzenbandgriff noch durchführen kann, nimmt er die Mahlzeiten - mundgerecht vorbereitete Nahrung - selbständig ein, und bedarf dies keiner qualifizierten Hilfe. Im ärztlichen Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine beginnende dementielle Entwicklung, mit Störung des Kurzzeitgedächtnisses, der Merkfähigkeit und der zeitlichen Orientiertheit zeigt, jedoch situativ und persönlich noch ausreichend gut orientiert ist, und keine Verhaltensstörungen objektivierbar sind. Zusammenfassend wird nunmehr festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die lebensnotwendigen Verrichtungen wie An- und Auskleiden - wobei er mit der linken Hand noch mithelfen kann -, Verrichtung der Notdurft und Körperreinigung fremde Hilfe benötigt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten verwendeten Hilfsmittel (elektrisch höhenverstellbares Krankenbett, Rollstuhl, Windelhosen, Harnflasche, Oberschenkelprothese, Wechseldruckmatratze, Babyphon) und der Umstand, dass er eine 24-Stundenbetreuung in Anspruch nimmt, waren dem ärztlichen Sachverständigen bekannt und hat er dies in seinem Gutachten angeführt bzw. berücksichtigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung sehr wohl erforderlich seien ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige dies in seinem Gutachten bestätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer außergewöhnliche Pflege und Wartung entsprechend der Pflegezulage Stufe II benötigt. Ein darüber hinausgehendes Maß an Wartung und fremder Hilfe ist jedoch nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bei einzelnen Verrichtungen noch mithelfen kann, bewusstseinsklar ist, seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern kann, keine Verhaltensstörungen vorliegen und kein dauerndes Krankenlager besteht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung sehr wohl erforderlich seien ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige dies in seinem Gutachten bestätigt und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer außergewöhnliche Pflege und Wartung entsprechend der Pflegezulage Stufe römisch zwei benötigt. Ein darüber hinausgehendes Maß an Wartung und fremder Hilfe ist jedoch nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bei einzelnen Verrichtungen noch mithelfen kann, bewusstseinsklar ist, seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern kann, keine Verhaltensstörungen vorliegen und kein dauerndes Krankenlager besteht. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zustand könne einem dauernden Krankenlager gleichgehalten werden, ist festzuhalten, dass der ärztliche Gutachter diesbezüglich ausführte, ein dauerndes Krankenlager besteht nicht, da der Beschwerdeführer in den Rollstuhl mobilisiert werden kann und auch regelmäßig, täglich in den Rollstuhl mobilisiert wird. Überdies ist eine weiterführende Heimphysiotherapie geplant, sodass - wie auch während des Aufenthaltes an der Geriatrie - die neu angepasste Oberschenkelprothese wieder verwendet werden, und der Beschwerdeführer sogar wieder für kurze Strecken mit Stockhilfe sowie Personenhilfe mobil sein könnte. Auch verursacht die Dienstbeschädigung weder alleine noch im Zusammenwirken mit den akausalen Leiden ein dauerndes Krankenlager. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer überdies vorgebracht, dass an dem Gesamtleidenszustand die anerkannte Dienstbeschädigung sehr wesentlich bzw. gleichwertig beteiligt ist, stehe wohl außer Streit. Auch dies wurde vom ärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten bestätigt und festgestellt, dass der Zustand der Hilflosigkeit erst durch das Zusammenwirken der Dienstbeschädigung und der nicht anerkannten Leidenszustände verursacht wird, wobei eine Gleichwertigkeit anzunehmen ist, insbesondere durch den Zustand nach Oberschenkelamputation links mit dem Frailty-Syndrom und dem akausalen Zustand nach Pertochanterer Oberschenkelfraktur rechts. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 94Abs.

1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 18Abs.

1 KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

Paragraph 18, Absatz eins, KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

§ 18Abs.

2 KOVG ist die Höhe der Pflegezulage nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführende Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, KOVG ist die Höhe der Pflegezulage nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführende Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

§ 52Abs.

1 KOVG sind die Beschädigtenrente, die Zulagen

den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse

§ 14

, das Kleider- und Wäschepauschale

§ 20a

, die Hinterbliebenenrente einschließlich der Zulagen

§ 35a

und der Zuschüsse

§ 46b

für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannte Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstreichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

Paragraph 52, Absatz eins, KOVG sind die Beschädigtenrente, die Zulagen

den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse

Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale

Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrente einschließlich der Zulagen

Paragraph 35 a und der Zuschüsse

Paragraph 46 b, für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannte Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstreichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

§ 52Abs.

2 KOVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrenten wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 52, Absatz 2, KOVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrenten wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. 8490 A/1973).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. 8490 A/1973). Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens. Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches. Voraussetzung für die Pflegezulage

§ 18

KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt (vgl. Erkenntnis vom 11.4.1984, 83/09/0222).Voraussetzung für die Pflegezulage

Paragraph 18, KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt vergleiche Erkenntnis vom 11.4.1984, 83/09/0222). Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2010/09/0169).Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2010/09/0169). Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032).Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032). Der Beschwerdeführer benötigt für lebenswichtige Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft die Hilfe einer anderen Person. Ein dauerndes Krankenlager besteht nicht. Es ist somit - wie bereits umfassend ausgeführt - ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als außergewöhnliche Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß weiterhin den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe II entspricht.Es ist somit - wie bereits umfassend ausgeführt - ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als außergewöhnliche Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß weiterhin den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe römisch zwei entspricht. Da im erhobenen Befund keine maßgebende Änderung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, liegen die Voraussetzung für eine Erhöhung der Pflegezulage nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Nach intensivem Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Sachverständigen oder den Beschwerdeführer, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Nach intensivem Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Sachverständigen oder den Beschwerdeführer, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W166.2214099.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.