4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des ehemaligen Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 13.12.1961 wegen der Dienstbeschädigungen 1 Amputation des rechten Oberarmes und 2 Amputation des linken Oberschenkels eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. sowie eine Pflegezulage der Stufe II zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des ehemaligen Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 13.12.1961 wegen der Dienstbeschädigungen 1 Amputation des rechten Oberarmes und 2 Amputation des linken Oberschenkels eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. sowie eine Pflegezulage der Stufe römisch zwei zuerkannt. Mit Antrag vom 04.11.2018, beim Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 06.11.2018 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer auf Grund eines im September 2018 erlittenen Oberschenkelhalsbruches eine Erhöhung der Pflegezulage, und legte einen Entlassungsbrief eines Klinikums vom 28.09.2018 vor. Zur Beurteilung wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - eingeholt, in dem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Im gegenständlichen Versorgungsfall wurden folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt: 1.) Oberaramputation rechts 2.) Oberschenkelamputation links Die durch diese Gesundheitsschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem § 7 KOVG mit 100 v. 100 eingeschätzt worden. Weiters wurde Herrn XXXX mit Bescheid von 12 /1961 eine Pflegezulage der Stufe Il zuerkannt.Die durch diese Gesundheitsschädigung bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Paragraph 7, KOVG mit 100 v. 100 eingeschätzt worden. Weiters wurde Herrn römisch 40 mit Bescheid von 12 aus 1961, eine Pflegezulage der Stufe römisch eins l zuerkannt. Nunmehr wird vom Beschädigten wegen Zunahme der Pflegebedürftigkeit nach einem Anfang September 2018 erlittenen Oberschenkelhalsbruchs rechts ein Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gestellt. Auf die beigeschlossene Krankengeschichte im Aktenblatt 365 - 371 wird hingewiesen. Auszug aus diesem Befund: Arztbrief Klinikum Klagenfurt Abt für Akutgeriartrie und Remobilisation vom 28.9.2018: Stat. 11.
2 und 52 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage
Paragraphen 18, Absatz 2 und 52 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pflegezulage entsprechend § 52 KOVG neu zu bemessen ist, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist. Die Gewährung der Pflegezulage der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 sei im Gesamtleidenszustand gegenüber dem der seinerzeitigen Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe II zugrundeliegenden Befund keine für die Höhe der Pflegezulage maßgebende Änderung eingetreten. Die Dienstbeschädigung erfordere nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens im Zusammenwirken mit bestehenden akausalen Leiden keine über das Ausmaß der Stufe II hinausgehende Pflege und Wartung und sie verursache auch weiterhin kein dauerndes Krankenlager. Wartung und fremde Hilfe im besonderen Ausmaß seinen nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bei einzelnen Verrichtungen mithelfen könne, bewusstseinsklar sei, seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern könne und keine Verhaltensstörungen vorlägen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Pflegezulage entsprechend Paragraph 52, KOVG neu zu bemessen ist, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist. Die Gewährung der Pflegezulage der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2018 sei im Gesamtleidenszustand gegenüber dem der seinerzeitigen Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe römisch zwei zugrundeliegenden Befund keine für die Höhe der Pflegezulage maßgebende Änderung eingetreten. Die Dienstbeschädigung erfordere nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens im Zusammenwirken mit bestehenden akausalen Leiden keine über das Ausmaß der Stufe römisch zwei hinausgehende Pflege und Wartung und sie verursache auch weiterhin kein dauerndes Krankenlager. Wartung und fremde Hilfe im besonderen Ausmaß seinen nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer bei einzelnen Verrichtungen mithelfen könne, bewusstseinsklar sei, seine Bedürfnisse und Wünsche noch äußern könne und keine Verhaltensstörungen vorlägen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht seit der Zuerkennung der Beschädigtenrente sowie der Pflegezulage der Stufe II seien 57 Jahre vergangen, und der Beschwerdeführer sei nunmehr 92 Jahre alt. Dass sich sein Leidenszustand in dieser Zeit wesentlich verschlechtert habe, sei auch für einen medizinischen Laien eine verständliche Tatsache. Neue Gesundheitsschädigungen seien nun eine Fraktur des rechten Oberschenkels, Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern, Osteoporose, Harnwegsinfekt, Vitamin D-Mangel, Anämie, Frailty-Syndrom, Hyakusis beidseits, KHK, Zustand nach PCI und Stent, Harninkontinenz, Depressio, dementielle Entwicklung, Strumektomie und Schilddrüsenunterfunktion. Der Beschwerdeführer benötige eine 24 Stunden Hilfe und könne sein Zustand mit einem dauernden Krankenlager gleichgehalten werden. Seine gesundheitlichen Leiden würden diesen Zustand verstärken. Seine totale Hilflosigkeit werde auch durch die benötigten Hilfsmittel wie elektrisches Krankenbett, Rollstuhl, Windelhosen, Harnflasche, Oberschenkelprothese, Antidekubitusmatratze, Babyphon bestätigt. Daher seien außergewöhnliche Pflege und Wartung sehr wohl erforderlich. Dass an dem Gesamtleidenszustand die anerkannte Dienstbeschädigung sehr wesentlich bzw. gleichwertig beteiligt sei, stehe wohl außer Streit. Der Beschwerdeführer ersuche aus den dargelegten Gründen um positive Erledigung seiner Beschwerde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht seit der Zuerkennung der Beschädigtenrente sowie der Pflegezulage der Stufe römisch zwei seien 57 Jahre vergangen, und der Beschwerdeführer sei nunmehr 92 Jahre alt. Dass sich sein Leidenszustand in dieser Zeit wesentlich verschlechtert habe, sei auch für einen medizinischen Laien eine verständliche Tatsache. Neue Gesundheitsschädigungen seien nun eine Fraktur des rechten Oberschenkels, Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern, Osteoporose, Harnwegsinfekt, Vitamin D-Mangel, Anämie, Frailty-Syndrom, Hyakusis beidseits, KHK, Zustand nach PCI und Stent, Harninkontinenz, Depressio, dementielle Entwicklung, Strumektomie und Schilddrüsenunterfunktion. Der Beschwerdeführer benötige eine 24 Stunden Hilfe und könne sein Zustand mit einem dauernden Krankenlager gleichgehalten werden. Seine gesundheitlichen Leiden würden diesen Zustand verstärken. Seine totale Hilflosigkeit werde auch durch die benötigten Hilfsmittel wie elektrisches Krankenbett, Rollstuhl, Windelhosen, Harnflasche, Oberschenkelprothese, Antidekubitusmatratze, Babyphon bestätigt. Daher seien außergewöhnliche Pflege und Wartung sehr wohl erforderlich. Dass an dem Gesamtleidenszustand die anerkannte Dienstbeschädigung sehr wesentlich bzw. gleichwertig beteiligt sei, stehe wohl außer Streit. Der Beschwerdeführer ersuche aus den dargelegten Gründen um positive Erledigung seiner Beschwerde. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.02.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
1 KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Paragraph 18, Absatz eins, KOVG wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
2 KOVG ist die Höhe der Pflegezulage nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführende Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, KOVG ist die Höhe der Pflegezulage nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführende Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
1 KOVG sind die Beschädigtenrente, die Zulagen
den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse
, das Kleider- und Wäschepauschale
, die Hinterbliebenenrente einschließlich der Zulagen
und der Zuschüsse
für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
Paragraph 52, Absatz eins, KOVG sind die Beschädigtenrente, die Zulagen
den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse
Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale
Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrente einschließlich der Zulagen
Paragraph 35 a und der Zuschüsse
Paragraph 46 b, für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
2 KOVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrenten wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 52, Absatz 2, KOVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrenten wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. 8490 A/1973).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. 8490 A/1973). Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens. Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches. Voraussetzung für die Pflegezulage
KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt (vgl. Erkenntnis vom 11.4.1984, 83/09/0222).Voraussetzung für die Pflegezulage
Paragraph 18, KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt vergleiche Erkenntnis vom 11.4.1984, 83/09/0222). Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2010/09/0169).Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2010/09/0169). Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032).Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032). Der Beschwerdeführer benötigt für lebenswichtige Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft die Hilfe einer anderen Person. Ein dauerndes Krankenlager besteht nicht. Es ist somit - wie bereits umfassend ausgeführt - ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als außergewöhnliche Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß weiterhin den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe II entspricht.Es ist somit - wie bereits umfassend ausgeführt - ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als außergewöhnliche Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß weiterhin den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe römisch zwei entspricht. Da im erhobenen Befund keine maßgebende Änderung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, liegen die Voraussetzung für eine Erhöhung der Pflegezulage nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Nach intensivem Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Sachverständigen oder den Beschwerdeführer, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Nach intensivem Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Sachverständigen oder den Beschwerdeführer, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W166.2214099.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.