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{'item': 'W172 2108665-1'}

Obsah (13)§ 43Art. 133§ 50§ 38§ 6§ 22§ 58Art. 130§ 31§ 34§ 51§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW172 2108665-1 SpruchW172 2108665-1/14E W172 2108667-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 43Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Beschwerde gegen das jeweilige Straferkenntnis, eingelangt bei der FMA am gleichen Tag.
  2. Mit den (schriftlichen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 29.06.2016, Zlen W172 2108665-1/6E bzw. W172 2108667-1/6E, wurden jeweils den Beschwerden

§ 50Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behoben. Die Verfahren wurden

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 2. Tatbestand VStG eingestellt. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt.2. Mit den (schriftlichen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 29.06.2016, Zlen W172 2108665-1/6E bzw. W172 2108667-1/6E, wurden jeweils den Beschwerden

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behoben. Die Verfahren wurden

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Tatbestand VStG eingestellt. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

  1. Aufgrund der mit Schriftsätzen der FMA vom 05.05.2016 hiergegen erhobenen ordentlichen Revisionen (eingelangt beim VwGH am 20.09.2016) wurden die hierzu ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: "VwGH") vom 07.04.2017, Zlen Ro 2016/02/0011-4 und 0012-4 (eingelangt beim BVwG am 24.04.2017) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. römisch eins.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl.

(2017), § 43 VwGVG, K 15, Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG, 2. Aufl.
(2017). § 43 Rz. 9; s.a. BVwG 11.04.2014, W194 2002404-1 u. a.).Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl.
(2017), Paragraph 43, VwGVG, K 15, Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG, 2. Aufl.
(2017). Paragraph 43, Rz. 9; s.a. BVwG 11.04.2014, W194 2002404-1 u. a.). Die gegenständlichen Beschwerden wurden fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 1.

§ 43Abs. 1 Vw

GVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.1.

Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

Abs. 2 leg. cit. werden in die Frist

Abs. 1 die Zeiten

§ 34Abs.

2 und § 51 nicht eingerechnet.

Absatz 2, leg. cit. werden in die Frist

Absatz eins, die Zeiten

Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.

§ 34Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet: die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1);die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,); die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z 2).die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Ziffer 2,).

§ 51Vw

GVG werden in die Frist

§ 34Abs.

1 auch nicht eingerechnet:

Paragraph 51, VwGVG werden in die Frist

Paragraph 34, Absatz eins, auch nicht eingerechnet: die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann (Z 1);die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann (Ziffer eins,); die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird (Z 2).die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird (Ziffer 2,).

Abs. 2 leg. cit werden in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.

Absatz 2, leg. cit werden in die Verjährungsfrist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet. In den vorliegenden Fällen war ein Anwendungsfall des § 43 Abs. 2 VwGVG nicht gegeben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.04.2017 langte am 24.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die vorliegenden Straferkenntnisse sind damit mit 24.07.2018 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (zur Berechnung vgl. Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren

(2003), S. 1445).In den vorliegenden Fällen war ein Anwendungsfall des Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG nicht gegeben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.04.2017 langte am 24.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die vorliegenden Straferkenntnisse sind damit mit 24.07.2018 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (zur Berechnung vergleiche Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren
(2003), S. 1445). 2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden.2. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die nähere Begründung mit Judikatur-Verweisen ist oben angeführt (s. Pkt. II.3.2.).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die nähere Begründung mit Judikatur-Verweisen ist oben angeführt (s. Pkt. römisch zwei.3.2.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W172.2108665.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.