RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW186 2217014-1 SpruchW186 2217014-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.20181) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 Paragraph 27,
(2a)
Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 2) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2), 27
(3)
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)2) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2), 27
(3)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 03) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 § 15 StGB § 299
(1)StGB § 288
(1)StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)
§ 15StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.01.201903) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 Paragraph 15, StGB Paragraph 299,
(1)StGB Paragraph 288,
(1)StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)
Paragraph 15, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.01.2019 Im Weiteren, besteht gegen Ihre Person, bereits eine seit dem 20.11.2017 in Rechtskraft II. Instanz erwachsene Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot und werden Sie hierzu, am 05.04.2019 einer nigerianischen Delegation zum Zweck der Ausstellung eines HRZ, vorgeführt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag dem 19.03.2019 im PAZ-RL wird Ihnen Parteiengehör gewährt, dabei geben Sie vor der hs. Behörde an:Im Weiteren, besteht gegen Ihre Person, bereits eine seit dem 20.11.2017 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot und werden Sie hierzu, am 05.04.2019 einer nigerianischen Delegation zum Zweck der Ausstellung eines HRZ, vorgeführt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag dem 19.03.2019 im PAZ-RL wird Ihnen Parteiengehör gewährt, dabei geben Sie vor der hs. Behörde an: Beginn des Ermittlungsverfahrens F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich heiße XXXX , ich bin geboren am XXXX in Agbo / Delta State,A: Ich heiße römisch 40 , ich bin geboren am römisch 40 in Agbo / Delta State, Nigeria, Ich bin nigerianischer Staatsbürger. F: Warum werden Sie von der hs. Behörde unter dem Geburtsdatum XXXX geführt? A: Ich weiß es nicht, Ich bin am XXXX geboren. AV: Gemäß Erkenntnis des BVwG zu 1412 2175901-1/3.E, handelt es sich dabei, um eine Aliasidentität, der Genannte erkennt sich am in der EDE
(2)einliegenden Lichtbild und gibt an die Person gemäß Lichtbild zu sein.Nigeria, Ich bin nigerianischer Staatsbürger. F: Warum werden Sie von der hs. Behörde unter dem Geburtsdatum römisch 40 geführt? A: Ich weiß es nicht, Ich bin am römisch 40 geboren. AV: Gemäß Erkenntnis des BVwG zu 1412 2175901-1/3.E, handelt es sich dabei, um eine Aliasidentität, der Genannte erkennt sich am in der EDE
(2)einliegenden Lichtbild und gibt an die Person gemäß Lichtbild zu sein. F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis? A: Ja Ich habe einen Reisepass, der befindet sich bei meinem Bruder in Italien. F: Wenn Sie sagen Bruder, meinen Sie Ihrer leiblichen Bruder iSv selbe Mutter, Familie etc.? A: Das ist mein Cousin "Bruder" F: Wie lautet sein Name? A; Jamis DEFI, wann er geboren ist weiß Ich nicht. F: Wie lautet seine Adresse und Telefonnummer in Italien? A: Nein, das weiß Ich nicht, vielleicht ist er schon umgezogen. F: Wie legitimieren Sie sich gegenüber Behörden und/oder der Polizei? A: Ich zeige meine Grüne Karte. F: Haben Sie sonst auch noch Dokumente? A: Nein. F: Wissen Sie wo Ihr Reisepass ausgestellt wurde und wann? A: Ich habe meinen Reisepass im Jahr 2016 in Italien bekommen. Es war auf einer Polizeistation. F: Wurden Sie in Österreich durch ein österreichisches Gericht verurteilt? A: Ja drei Mal war Ich vor Gericht aber nur zwei Mal im Gefängnis. F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: Ich habe ca. Euro 2.300,-. F: Woher stammt das Geld? A: Ich habe im Gefängnis gearbeitet. Ich habe in der Küche gearbeitet. F: Wovon haben Sie bis dato Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich war nur in der Schule und habe begonnen Maler und Fliesenleger zu lernen. F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.? A: Nein, Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder? F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein, Ich habe hier niemanden. Meine Eltern starben letztes Jahr, das war
- F: Wann sind Sie nach Europa gekommen? A: Ich bin ca. 2015 nach Italien gekommen. F: Wie standen Sie bisher in Kontakt mit Ihren Eltern? A: Ich habe mit meiner Mutter davor immer Telefoniert und habe Geld geschickt, weil meine Eltern krank waren. F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt? A: Ich habe in A-1160 Wien, XXXX gewohnt, bevor Ich ins Gefängnis gekommen bin, dort kann Ich auch weiterhin wohnen. AV: Fr. XXXX hat dies am Telefon auch bestätigt, dass grundsätzlich einer Wiederaufnahme nichts entgegensteht. F: Haben Sie dort nur einen Schlafplatz oder auch Verpflegung? A: Ich habe alles dort. AV: Gemäß ZMR an der o.a. Adresse, aufrecht gemeldet seit dem 26.02.2018.A: Ich habe in A-1160 Wien, römisch 40 gewohnt, bevor Ich ins Gefängnis gekommen bin, dort kann Ich auch weiterhin wohnen. AV: Fr. römisch 40 hat dies am Telefon auch bestätigt, dass grundsätzlich einer Wiederaufnahme nichts entgegensteht. F: Haben Sie dort nur einen Schlafplatz oder auch Verpflegung? A: Ich habe alles dort. AV: Gemäß ZMR an der o.a. Adresse, aufrecht gemeldet seit dem 26.02.
- F: Haben Sie persönliche Gegenstände - Effekten - einzuholen? A: Ich habe an meiner Adresse noch Sachen. Entscheidung Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des o.a. Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt iVm mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung iSd
, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot iSd §§ 52, 53 FPG zu prüfen ist und beim Vorliegen der Voraussetzungen hierzu auch erlassen werden wird, sowie das aus ha. Sicht der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen.Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des o.a. Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt in Verbindung mit mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung iSd
, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot iSd Paragraphen 52, 53, FPG zu prüfen ist und beim Vorliegen der Voraussetzungen hierzu auch erlassen werden wird, sowie das aus ha. Sicht der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen. Gleichzeitig wird auch zur Sicherung dieses Verfahrens Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft und in eventu eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.Gleichzeitig wird auch zur Sicherung dieses Verfahrens Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft und in eventu eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Ich erhalte auch für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Die Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot wird mir entweder noch heute oder in den nächsten Tagen zugestellt werden, sofern eine neuerliche zu erlassen sein wird.Ich erhalte auch für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot wird mir entweder noch heute oder in den nächsten Tagen zugestellt werden, sofern eine neuerliche zu erlassen sein wird. Im Weiteren wird mir mitgeteilt, dass es die Absicht der hs. Behörde ist, mich zeitnah in mein Heimatland abzuschieben und erfolgt hierzu bereits am 05.04.2019 meine Vorführung vor eine nigerianische Delegation, zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der daran anschließenden Abschiebung nach Nigeria. Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der hierfür zuständigen Landespolizeidirektion und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der hierfür zuständigen Landespolizeidirektion und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als rechtmäßig anzusehen, auf Grund Ihrer mehrfachen Straffälligkeit iSd
, sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens iVm der vorliegenden und in II. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Der nächste Abschiebetermin - begleitete Abschiebung am Luftweg nach Nigeria - kann nach der Ausstellung eines HRZ bereits mit geringer Vorlaufzeit realisiert werden, findet somit anschließend Zeitnah statt, somit die Verhängung der Schubhaft hierzu auch in jedem Fall verhältnismäßig ist.Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als rechtmäßig anzusehen, auf Grund Ihrer mehrfachen Straffälligkeit iSd
, sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens in Verbindung mit der vorliegenden und in römisch zwei. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Der nächste Abschiebetermin - begleitete Abschiebung am Luftweg nach Nigeria - kann nach der Ausstellung eines HRZ bereits mit geringer Vorlaufzeit realisiert werden, findet somit anschließend Zeitnah statt, somit die Verhängung der Schubhaft hierzu auch in jedem Fall verhältnismäßig ist. F: Möchten Sie dazu noch etwas sagen? A: Ich habe ein Visum für Italien, bitte lassen Sie mich nach Italien gehen. LA: Ihre Angaben werden überprüft und Sie werden vom Ergebnis umgehend in Kenntnis gesetzt." 1.7. Mit Bescheid vom 19.03.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen: "Zu Ihrer Person: Es handelt sich bei Ihrer Person um den eingangs angeführten Bescheidadressaten. Ihre Daten wurden von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des strafprozessualen Vorverfahrens verifiziert. Sie sind nigerianischer Staatsbürger; die Bestimmungen des FPG sind daher auf Sie anwendbar und gaben Sie selbst an der o.a. Bescheidadressat zu sein. Bei Ihrem angegebenen Geburtsdatum handelt es sich, wie auch durch das BVwG zu 1412 2175901-1/3.E festgestellt, um ein Alias Datum. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie wurden im Bundesgebiet in Summe drei Mal durch österreichische Gerichte rechtskräftig verurteilt und begingen Sie diese Straftaten iSd
mit steigernder Delinquenz. Sie befanden sich zuletzt bis zum 15.03.2019 in U-/Strafhaft, im Weiteren sowie aktuell in Verwaltungsstrafhaft und besteht zu Ihrer Person bereits eine in II. Instanz rechtskräftige Rückehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot. Gegen Sie wurde, durch die hs. Behörde auch ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit als erwiesen anzusehen.Sie wurden im Bundesgebiet in Summe drei Mal durch österreichische Gerichte rechtskräftig verurteilt und begingen Sie diese Straftaten iSd
mit steigernder Delinquenz. Sie befanden sich zuletzt bis zum 15.03.2019 in U-/Strafhaft, im Weiteren sowie aktuell in Verwaltungsstrafhaft und besteht zu Ihrer Person bereits eine in römisch zwei. Instanz rechtskräftige Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot. Gegen Sie wurde, durch die hs. Behörde auch ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit als erwiesen anzusehen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist und stellten einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden mehrfach wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen iSd
rechtskräftig, durch österreichische Gerichte, verurteilt. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden bzw. das Sie zur Aufnahme von Arbeit berechtigt wären. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und können Sie somit auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen, um sich Ihren Aufenthalt aus eigenem finanzieren zu können. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und machten Sie im Wege Ihrer ns-Einvernahme vom 19.03.2019 vs. Ihrer Asylerstbefragung hierzu widersprüchliche Angaben betreffend dem Verbleib Ihres Reisedokuments und Status in Italien. Hierzu erging umgehend eine Anfrage der hs. Behörde z.Hd. der entsprechenden Dienststellen und ist die Antwort hierzu zurzeit noch ausständig. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie im Bundesgebiet iSd
straffällig wurden, dies mit steigernder strafrechtlich relevanter Delinquenz und gilt hierzu, das die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihr Verhalten ist diesem Grundinteresse massiv zu wieder gelaufen. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 zu ZI: 2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des VwGH - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (Anmerkung: sohin allgemein und öffentlich bekannt ist) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. Erkenntnis vom 24.04.2012, zu ZI: 2011/23/0168) daher muss ho. zu Recht von einer, in einer von Ihrer Person ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, ausgegangen werden.Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des VwGH - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (Anmerkung: sohin allgemein und öffentlich bekannt ist) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche Erkenntnis vom 24.04.2012, zu ZI: 2011/23/0168) daher muss ho. zu Recht von einer, in einer von Ihrer Person ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, ausgegangen werden. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert, weil auch die Gestalt Ihres bisherigen Aufenthalts nicht dazu geeignet war, um öffentlich gelebt zu werden. Sie reisten illegal nach Österreich ein und hielten sich somit schon durch Ihre Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Obwohl gegen Sie eine rechtskräftige und durchführbare asylrechtliche Entscheidung besteht, ist zu Ihrer Person bis dato kein Ausreisewille ho. Bekannt geworden und wurde Ihnen auch kein Durchsetzungsaufschub und/oder Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. -Strichaufzählung Sie leben ausschließlich von der Unterstützung von karitativen Einrichtungen und Organisationen im Bundesgebiet bzw. zuvor von staatlicher Unterstützung. -Strichaufzählung Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen, zumal Sie jetzt auch hierzu in vollem Umfang in Kenntnis der weiteren Vorgehensweise und Absichten der hs. Behörde sind. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, subsumiert, indem Sie massiv iSd
straffällig wurden und wurden Sie von inländischen Gerichten hierzu rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, da Sie weder über familiäre, berufliche noch soziale Bindungen zum bzw. im Bundesgebiet verfügen und sich erst seit kurzen in Österreich befinden. Sie gaben dazu nichts Gegenteiliges an. -Strichaufzählung Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.
- Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in II. Instanz inhaltlich negativ gem. §§ 8 u. 7 AsylG 1997 beschieden.Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.
- Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in römisch zwei. Instanz inhaltlich negativ gem. Paragraphen 8, u. 7 AsylG 1997 beschieden. -Strichaufzählung Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als GODWIN Omofoma, geb. 27.04.1978 behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden. -Strichaufzählung Laut den Aussagen in Ihrer Erstbefragung am 09.01.2015 zur neuerlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet Österreich mit 07.01.2015 wären Sie von 2006 bis zum 06.01.2015 in Padua, Italien aufhältig gewesen. -Strichaufzählung Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen JEGBEFUME Godwin, geb. 27.04.1978, FELIX Moses, geb. 27.04.1978 sowie MOSES Felix, geb. 27.04.1978 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt. -Strichaufzählung Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)
zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)
zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)
zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)
zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Außerlandesbringung sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes auf jeden Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen. Durch die von Ihnen verübten Vergehen haben Sie Ihre besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft im Rahmen der Volksgesundheit deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies berührt zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie bewiesen eine belegbare Unbelehrbarkeit über die österreichische Rechtsordnung mit Ihrem wiederholten Fehlverhalten. -Strichaufzählung Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. -Strichaufzählung Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung Ihrer Identität oder Nationalität mitzuwirken. -Strichaufzählung Sie gehen keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie verfügen über keine Meldeadresse. -Strichaufzählung Sie verfügen über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen. -Strichaufzählung Laut Ihren Angaben würden Sie über keine heimatlichen Identitätsdokumente verfügen. -Strichaufzählung Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in besonderer Weise integriert wären. -Strichaufzählung Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und Ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Sie kamen der gesetzlich geregelten Meldepflicht und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen, sohin keine rechtshemmenden Bindungen und Ankerpunkt ho. festgestellt werden konnten und wurde von Ihnen hierzu auch im Wege Ihrer ns-Einvernahme am 19.03.2019 nichts Gegenteiliges behauptet." In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde: "... Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie reisten rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein - der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes ist weiterhin nicht bekannt und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie befanden sich bis zum 15.03.2019 neuerlich in Strafhaft und waren Sie vor Ihrer Festnahme in Österreich gern, ZMR gemeldet und wurde bereits im Zuge der Verhängung der Untersuchungshaft hierzu erkannt, dass zu Ihrer Person Fluchtgefahr gegeben ist. Sie sind nigerianischer Staatsbürger, ohne reisefähige Dokumente, ohne ausreichende Barmittel iSd Schengener Grenzkodex, Ihr Mittel reichen lediglich für einen Selbstbehalt von ca. 70 bis 100 Tagen und wurden Sie darüber hinaus, im Bundesgebiet mehrfach iSd
straffällig und hierzu rechtskräftig, durch österreichische Gerichte verurteilt. Im Weiteren haben Sie sich abermals mit der österreichischen Rechtsordnung als wenig verbundener Mensch erwiesen, da Sie nach der ns-Einvernahme vom 19.03.2019, mehrfach betont haben, nach Italien ausreisen zu wollen, im Wissen, nicht über die hierfür notwendigen Dokumente zu verfügen. Gegen Ihre Person besteht bereits eine in II. Instanz rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen.Im Weiteren haben Sie sich abermals mit der österreichischen Rechtsordnung als wenig verbundener Mensch erwiesen, da Sie nach der ns-Einvernahme vom 19.03.2019, mehrfach betont haben, nach Italien ausreisen zu wollen, im Wissen, nicht über die hierfür notwendigen Dokumente zu verfügen. Gegen Ihre Person besteht bereits eine in römisch zwei. Instanz rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen. Fluchtgefahr liegt somit subsumiert vor, weil Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, in Österreich keine stabilen Lebensverhältnisse von längerer Dauer aufgebaut haben, zum weiteren Aufenthalt nicht berechtigt sind, die Höhe der ho. in Aussicht genommenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie die ho. in Aussicht genommene Abschiebung in ihr Heimatland, in jedem Fall einen Fluchtreiz darstellt, weshalb die objektiv betrachtete Gefahr besteht, dass wenn Sie auf freiem Fuß belassen werden würden, Sie flüchten und/oder Sie sich im Bundesgebiet verborgen halten werden. Fluchtgefahr Hegt somit ausreichend begründet vor, daher die gegenständliche Entscheidung auch verhältnismäßig ist, da Ihnen bewusst gewesen sein muss, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten wenn Sie im Bundesgebiet Straftaten begehen und ihr Verfahren internationaler Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sie wurden in der Vergangenheit straffällig und zeigen mit Ihrem jetzigen Verhalten, dass Sie nicht bereit sind, die bestehenden Einwanderungsvorschriften einzuhalten und lediglich Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet haben und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen. Es besteht sohin hierzu subsumiert, auf Grund ihres bisher gezeigten persönlichen Verhaltens die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß belassen im Bundesgebiet untertauchen. Ihr persönliches Verhalten zeigt hierzu eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sie lehnen offensichtlich die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften ab und ziehen es vor, jene Schritte zu setzen, weiche Ihnen den erhofften Aufenthalt ermöglichen. Sie nehmen auch in Kauf, dass Sie massiv die Einwanderungsvorschriften übertreten. Sie haben auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie alles daran setzen werden, um der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung zu entgehen. Sie wurden mehrfach iSd
straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Die Verhängung der Schubhaft ist somit auch hierzu als verhältnismäßig anzusehen.Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sie lehnen offensichtlich die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften ab und ziehen es vor, jene Schritte zu setzen, weiche Ihnen den erhofften Aufenthalt ermöglichen. Sie nehmen auch in Kauf, dass Sie massiv die Einwanderungsvorschriften übertreten. Sie haben auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie alles daran setzen werden, um der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und der Abschiebung zu entgehen. Sie wurden mehrfach iSd
straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Die Verhängung der Schubhaft ist somit auch hierzu als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen zwar über eine behördliche Meldung und könne Sie dort auch grundsätzlich Unterkunft nehmen, jedoch zu Ihrer Person, v.a. aufgrund der zeitlichen Nähe Ihrer bevorstehenden Abschiebung in ihr Heimatland, der Sicherungsbedarf überwiegt. Hierzu gilt es auch festzuhaiten, dass bedingte Strafnachsichten zu Ihrer Person widerrufen wurden, Sie innerhalb offener Probezeit weitere mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen iSd
setzten und Ihnen auch Bewährungshilfe auferlegt wurde, sohin ho. am Ihren Wohlverhaiten auch nach der Entlassung aus der Strafhaft, auch iSd Judikatur des VwGH, weiterhin berechtigter Zweifel bestehen, daher der in Ihrer Person gelegene Sicherungsbedarf vs. Ihre aufrechte Meldung gemäß ZMR, überwiegt. Im Bundesgebiet haben Sie weder berufliche noch soziale Bindungen, somit subsumiert auch keine rechtshemmenden Bindungen vorliegen. Bei der Prüfung der Fiuchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Ihr persönliches Verhalten stellt sohin auch weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Sie nahmen in Kauf, dass Sie durch Ihr persönliches, gesetztes Verhalten im Bundesgebiet Straftaten begehen. Sie haben durch das von Ihnen gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Integrität körperlicher Unversehrtheit Dritter und der Volksgesundheit, sowie des sozialen Friedens erheblich verletzt. Die öffentlichen Interessen am Schutz dritter Personen müssen höher gewertet werden als ihre privaten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen war die ggst. Entscheidung zu erlassen. Die gegenständliche Maßnahme ist zulässig und im Interesse der Öffentlichkeit ist die ggst. Maßnahme Ihre Person betreffend dringend geboten, notwendig und verhältnismäßig. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt durch die Landespolizeidirektion Wien - ist zu Ihrer Person nachstehendes zu lesen: 1) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 § 27
(2a)
Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.20181) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 Paragraph 27,
(2a)
Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 2) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2), 27
(3)
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)2) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2), 27
(3)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 FIV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen amZiffer eins, 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 FIV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 3) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 § 15 StGB § 299
(1)StGB § 288
(1)StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)
§ 15StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 273) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 Paragraph 15, StGB Paragraph 299,
(1)StGB Paragraph 288,
(1)StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)
Paragraph 15, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.01.2019 Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. In Ihrem Fall kann kein Betrag erlegt werden, welcher für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheint. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit, wie o.a., nicht das Auslangen gefunden werden, da der in Ihrer Person gelegenen Sicherungsbedarf überwiegt. Sie missachteten bis dato die bestehenden fremdenpolizeilichen und mit anwendungsvorrang ausgestatteten Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben und wurden wiederholt mit steigernder Delinquenz iSd
im Bundesgebiet straffällig. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren und der Abschiebung entziehen werden, zumal Sie nunmehr auch im vollen Wissen über die weiteren Absichten der hs. Behörde sind. Zur Sicherung dieses Verfahren und der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann daher in ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht Es liegen keine bekannten Gründe einer Haftunfähigkeit vor und kann Ihnen auch im Falle eines Bedarfs hierzu auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe angeboten werden. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. 1.
- Am 04.04.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein. Die Beschwerde führt Folgendes an: "Sachverhalt Beim BF handelt es sich um einen nigerianischen Staatsangehörigen, der nach seiner Einreise nach Österreich am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid vom 17.10.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom BVwG zur Zahl 1412 2175901 vom 16.11.2017 abgewiesen. Während seines Asylverfahrens zeigte sich der BF stets bemüht um Mitwirkung am Verfahren und kam allen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Der BF wurde zwei Mal nach dem Jugendstrafgesetz und einmal als junger Erwachsener verurteilt, zuletzt am 06.04.2018, und verbüßte seine Flaftstrafen von 18.09,2017 bis 24.10.2017 und zuletzt von 06.04.2018 bis 15.03.
- 2018 kam er der Anordnung des Gerichtes nach und nahm die Termine mit der Bewährungshilfe wahr (siehe Anhang, Soziaibericht vom 29.03.2019). Außerhalb des Haftstrafen war der BF, der als unbegleiteter Minderjähriger den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, durchgängig in einer Unterkunft des Arbeitsersamariterbundes untergebracht, wo er sich stets aktiv in die Gemeinschaft einbrachte. Noch während der BF in Haft war, erhielt er eine neuerliche Zuweisung des FSW für das Quartier Haus Liebhartstal. Diese Platzzusage war der belangten Behörde auch frühzeitig von den Mitarbeiterinnen der Unterkunft bekannt gegeben worden. Des Weiteren verfügt der BF über finanzielle Mittel in der Höhe von 2300€, Der BF wurde am 15.03.2019 bedingt aus der Haft entlassen und direkt im Anschluss daran zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafhaft von der JA Gerasdorf ins PAZ Roßauer Lände überstellt. Am 19.03.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme zur Inschubhaftnahme. In dieser gab der BF an, über einen Aufenthaltstitel in Italien zu verfügen. Das italienische Kontaktbüro des BMI bestätigte einen Personaldatensatz des BF in Italien mit Mail vom 19.03.
- Im Anschluss an die Enthaftung aus der Verwaltungsstrafhaft am 19.03.2019 wurde der BF in Schubhaft genommen. Des weiteren wurde dem BF mitgeteilt, dass er am 05.04.2019 der ni-gerianischen Delegation in den Räumlichkeiten des BFA Hernalser Gürtel vorgeführt wird. Zur Rechtswidriakeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft a Keine Fluchtgefahr Der belangten Behörde gelingt es nicht, in dem Bescheid eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen. Die Definition der Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in § 76 Abs 3 FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranziehtDie Definition der Fluchtgefahr ist im nationalen Recht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht Die belangte Behörde führt in der Begründung - unter rechtlicher Beurteilung - des angefochtenen Bescheides den § 76 Abs 3 FPG an, wobei die Ziffern 1,3 und 9 im Anschluss an die taxative Aufzählung der Kriterien angegeben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der BegründungDie belangte Behörde führt in der Begründung - unter rechtlicher Beurteilung - des angefochtenen Bescheides den Paragraph 76, Absatz 3, FPG an, wobei die Ziffern 1,3 und 9 im Anschluss an die taxative Aufzählung der Kriterien angegeben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt wird, welche der in 5 76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG festqeleqten Kriterien durch welcher! konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.angeführt wird, welche der in 5 76 Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG festqeleqten Kriterien durch welcher! konkreten Sachverhalt verwirklicht sind. ln Bezug auf § 76 Abs 3 Z 1 sei festgehalten, dass aus dem angefochtenen Mandatsbescheid keinerlei Ermittlungen bzgl. der Bereitschaft zur Mitwirkung hervorgehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der BF in allen bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren stehts mitwirkte und auch weiterhin ausdrücklich zur Mitwirkung gewillt ist. Entgegen der behördlichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF nicht ausreisewillig ist, ist in der niederschriftlichen Einvernahme die Ausreisewilligkeit nicht ermittelt worden. Die belangte Behörde hat auch hier pauschal angenommen, dass der BF nicht ausreisewillig ist und ist diese Feststellung jedenfalls als grob mangelhaft zu werten. Darüber hinaus besteht eine Fluchtgefahr alleine daher schon nicht, da der BF über eine aufrechte Meldung sowie die Zusicherung einer weiteren Unterkunft im Haus Liebhartstal des Samsariterbundes in A-1160 Wien, XXXX verfügt. Auch die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge nicht über existenzsichernde Finanzmittel ist nicht nachvollziehbar, zumal - wie im Mandatsbescheid angeführt - der BF über 2.300C verfügt.ln Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sei festgehalten, dass aus dem angefochtenen Mandatsbescheid keinerlei Ermittlungen bzgl. der Bereitschaft zur Mitwirkung hervorgehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der BF in allen bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren stehts mitwirkte und auch weiterhin ausdrücklich zur Mitwirkung gewillt ist. Entgegen der behördlichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF nicht ausreisewillig ist, ist in der niederschriftlichen Einvernahme die Ausreisewilligkeit nicht ermittelt worden. Die belangte Behörde hat auch hier pauschal angenommen, dass der BF nicht ausreisewillig ist und ist diese Feststellung jedenfalls als grob mangelhaft zu werten. Darüber hinaus besteht eine Fluchtgefahr alleine daher schon nicht, da der BF über eine aufrechte Meldung sowie die Zusicherung einer weiteren Unterkunft im Haus Liebhartstal des Samsariterbundes in A-1160 Wien, römisch 40 verfügt. Auch die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge nicht über existenzsichernde Finanzmittel ist nicht nachvollziehbar, zumal - wie im Mandatsbescheid angeführt - der BF über 2.300C verfügt. ln Bezug auf § 76 Abs 3 Z 3 begründet die belangte Behörde keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, Vielmehr deuten die gesetzten bzw. geplanten Verfahrensschritte - Prüfung der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot iSd §§ 52, 53 FPG sowie Vorführung vor eine nigerianische Delegation zum Zweck der Ausstellung eines HRZ am 05.04.2019 - darauf hin, dass derzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Im Weiteren entzog sich der BF bisher keiner solchen, sondern wirkte - wie bereits erläutert - stehts im Sinne der Mitwirkungspflicht nach § 13 BFA-VG mit.ln Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, begründet die belangte Behörde keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, Vielmehr deuten die gesetzten bzw. geplanten Verfahrensschritte - Prüfung der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot iSd Paragraphen 52, 53, FPG sowie Vorführung vor eine nigerianische Delegation zum Zweck der Ausstellung eines HRZ am 05.04.2019 - darauf hin, dass derzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Im Weiteren entzog sich der BF bisher keiner solchen, sondern wirkte - wie bereits erläutert - stehts im Sinne der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 13, BFA-VG mit. Die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde wirft jedenfalls die Frage auf, weshalb die belangte Behörde sich auf die bereits erlassene Rückkehrentscheidung stützt. Die belangte Behörde spricht spricht weiters im Sinne der vermeintlichen Verhältnismäßigkeit von einer zeitnahen Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Jedoch ist ihr vorzuhalten, dass am 05.04.2019, dem Datum der Delegationsvorführung, bereits drei Wochen seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 15.03.2019 vergangen sein werden. Es ist gänzlich unersichtlich, warum die belangte Behörde die Dauer der Schubhaft des BF auf diese Weise unverhältnismäßig verlängert und deckt sich dies nicht mit aktueller Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/2170527).Die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde wirft jedenfalls die Frage auf, weshalb die belangte Behörde sich auf die bereits erlassene Rückkehrentscheidung stützt. Die belangte Behörde spricht spricht weiters im Sinne der vermeintlichen Verhältnismäßigkeit von einer zeitnahen Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Jedoch ist ihr vorzuhalten, dass am 05.04.2019, dem Datum der Delegationsvorführung, bereits drei Wochen seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 15.03.2019 vergangen sein werden. Es ist gänzlich unersichtlich, warum die belangte Behörde die Dauer der Schubhaft des BF auf diese Weise unverhältnismäßig verlängert und deckt sich dies nicht mit aktueller Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 19.05.2011, 2008/2170527). Am 04,04.2019 (heute!) hat der zuständige Referent ADir. Rozanics einer Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Ruxandra Staicu, p.A. Schottengasse 3a/l/59, 1010 Wien, mitgeteilt, dass der Delegationstermin für den morgigen Tag abgesagt und auf Ende April verschoben wird. In Bezug auf die langandauernde Schubhaft und unverhältnismäßigen Verlängerung bei einerweiteren Anhaltung wurde der Mitarbeiterin nur mitgeteilt, dass der BF einen negativen Asylbescheid hat und die Schubhaft jedenfalls weiter bestehen wird. Dass durch die Abberaumung des Delegationstermines morgen eine zeitnahe Umsetzung der Abschiebung ebenso nicht - mehr - gewährleitset ist, wäre eine neuerliche Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft bzw die Anordnung des gelinderen Mittels jedenfalls unumgänglich. Insbesondere da die belangte Behörde während der Strafhaft des BF - soweit aus dem Akt ersichtlich - keine Verfahrensschritte gesetzt hat, ist insbesondere die unverhältnismäßig lange Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig. Im Weiteren gibt die belangte Behörde zur Begründung der Fluchtgefahr im Falle des BF an, aus der bereits verhängten Untersuchungshaft ergebe sich eine aktuelle Fluchtgefahr. Hierzu ist festzuhalten, dass diese mehr als 12 Monate her ist und die Inschubhaftnahme zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls anhand rezenter Faktoren hinsichtlich der aktuellen Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Eine Bezugnahme auf einen früheren Zeitpunkt stellt eine Verhängung der Schubhaft als Standard-Maßnahme da, die laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unrechtmäßig ist (vgl. VwGH 24.10,2007, 2006/21/0239). Darüber hinaus führt die belangte Behörde eine Wiederholungsgefahr der bereits abgesessenen Straftaten des BF im Zusammenhang mit dessen Fluchtgefahr an (S. 7).Im Weiteren gibt die belangte Behörde zur Begründung der Fluchtgefahr im Falle des BF an, aus der bereits verhängten Untersuchungshaft ergebe sich eine aktuelle Fluchtgefahr. Hierzu ist festzuhalten, dass diese mehr als 12 Monate her ist und die Inschubhaftnahme zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls anhand rezenter Faktoren hinsichtlich der aktuellen Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Eine Bezugnahme auf einen früheren Zeitpunkt stellt eine Verhängung der Schubhaft als Standard-Maßnahme da, die laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unrechtmäßig ist vergleiche VwGH 24.10,2007, 2006/21/0239). Darüber hinaus führt die belangte Behörde eine Wiederholungsgefahr der bereits abgesessenen Straftaten des BF im Zusammenhang mit dessen Fluchtgefahr an (S. 7). (...) Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fa)J bereits während der Strafhaft des BF Verfahrensschritte zur Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie bspw. der Vorführung einer nigerianischen Botschaftsdelegation, setzen müssen bzw. ist die Verhängung der Schubhaft zur Erlangung eines HRZ im direkten Anschluss an die Strafhaft des BF unverhältnismäßig und wird somit der Beschwerde stattzugeben sein. Insbesondere in Anbetracht der Abberaumung des Delegationstermins am 05.04.2019 kann nicht von einem zeitnahen Termin zur Abschiebung ausgegangen werden. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981/1997).Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981 aus 1997,). Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entziehen wollte. Der BF ist bereit, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten und mit ihnen zu kooperieren. Es besteht daher im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr. Zur Frage der Fluchtqefahr und der Kooperationsbereitschaft wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt, um zu beweisen, dass der BF gewillt jsk sich unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder behördlich zu melden, sowie mit den Behörden zwecks Verfahren und Umsetzung seiner Ausreise? nach Nigeria zu kooperieren. An dieser Stelle sei nochmals angemerkt, dass sowohl aus dem Mandatsbescheid vom 19.03.2019 als auch aus der Akteneinsicht am 27.03.2019 hervorgeht, dass die belangte Behörde erst mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft Verfahrensschutte zur Sicherung des Verfahrens zur - neuerlichen (!) - Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie des Verfahrens zur Abschiebung gesetzt hat. Vor allem in Hinblick auf die Sicherung der Abschiebung, welche zeitlich noch nicht absehbar ist, ist der Zeitpunkt der gesetzten Verfahrensschritte sehr wohl relevant als Begründung für die Anordnung zur Schubhaft.An dieser Stelle sei nochmals angemerkt, dass sowohl aus dem Mandatsbescheid vom 19.03.2019 als auch aus der Akteneinsicht am 27.03.2019 hervorgeht, dass die belangte Behörde erst mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft Verfahrensschutte zur Sicherung des Verfahrens zur - neuerlichen (!) - Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie des Verfahrens zur Abschiebung gesetzt hat. Vor allem in Hinblick auf die Sicherung der Abschiebung, welche zeitlich noch nicht absehbar ist, ist der Zeitpunkt der gesetzten Verfahrensschritte sehr wohl relevant als Begründung für die Anordnung zur Schubhaft. Der BF wurde aus der Strafhaft ins PAZ Roßauer Lände überstellt und - trotz der vorhandenen finanziellen Mittel - wegen einer Verwaltungsstrafe angehalten. Weder in Hinblick auf diese Anhaltung noch in Hinblick auf die Schubhaft ist der BF über die Möglichkeit der Begleichung der Verwaltungsstrafe oder der Hinterlegung eines Geldbetrages manuduziert worden. (...) Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge * eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; * den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; * im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;" 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führt das die Behörde aus: "Stellungnahme des zuständigen Referenten: Grundsätzliches zum bisherigen Verfahrensverlauf - der Verfahrensablauf und die Verfahrensgestaltung der hs. Behörde erfolgten im Einklang mit der aktuellen Judikatur des VwGH. Von Seiten der hs. Behörde wurde, im Zuge der erfolgten umfassenden Einzelfallprüfung, in jedem Fall auf die hierzu gebotenen Verhältnismäßigkeit bedacht genommen und flossen die Ergebnisse der erfolgten Einzelfallprüfung im vollen Umfang in den ggst. Bescheid ein. Zum monierten Verfahrensablauf - Der in der Beschwerde dargestellte und grob skizierte Verfahrensablauf, kann grundsätzlich außer Streit gestellt werden, hierzu ho. jedoch auf den ggst. Schubhaftbescheid und das Erkenntnis des BVwG zu GZ: I412 2175901-1/3.E, sowie die nachstehend angeführte Judikatur des VwGH verwiesen wird. Aufgrund der bisherigen Verfahrensabläufe und den im Hintergrund abgelaufenen Lebenssachverhalten des BF, es daher nunmehr unschwer zu erblicken ist, dass sowohl der durch den BF gestellt Asylantrag, nicht aus Interesse an einer inhaltlichen Verfahrensführung gestellt worden ist, sondern auch in Verbindung mit der Delinquenz des BF, dies subsumiert, lediglich den Zweck verfolgte, den weiteren - nunmehr in jedem Fall rechtswidrigen - Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und war es der BF selbst, der im Bundesgebiet, mit steigernder Delinquenz, im Sinne des
, in Erscheinung trat. Der BF hatte mit dieser Taktik auch zunehmenden Erfolg wurde iSd
wiederholt straffällig und nutzte seine uneingeschränkte persönliche Bewegungsfreiheit jedoch nicht, um sich im Bundesgebiet, iSd Judikatur des VwGH, zu integrieren und/oder in eventu seine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu organisieren sondern lediglich dafür, um seinen, unsicheren Aufenthalt zu prolongieren, wie auch weiter dazu, iSv strafrechtlich relevanten Angriffen. Hierzu ist im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, zu Zl: 143 Hv 6/18b, unter anderem zu lesen, dass der BF als Zeuge im Verfahren falsch ausgesagt hat, auf öffentlicher Verkehrsfläche gewerbsmäßig Kokain in Verkehr gesetzt hat, wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage, versuchten Begünstigung und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, rechtskräftig verurteilt wurde, sowie das sich der BF vor Gericht, nur teilweise geständig zeigte und es zum Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, kam, wie auch der BF, zum Zeitpunkt des dritten Schuldspruches, bereits zwei
(2)einschlägige Vorstrafen vorzuweisen hatte, in Verbindung mit einem raschen Rückfall und weiterer Delinquenz während anhängigem Verfahren. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint zur Person des BF nachstehendes auf, 01) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 § 27
(2a)
Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.201801) LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f vom 19.04.2017 RK 19.04.2017 Paragraph 27,
(2a)
Datum der (letzten) Tat 21.02.2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 144 HV 24/2017f RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 02) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2), 27
(3)
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 2702) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 18.09.2017 RK 18.09.2017 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2), 27
(3)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 24.08.2017 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.10.2017 LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i vom 25.10.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 100/2017i RK 18.09.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 03) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 § 15 StGB § 299
(1)StGB § 288
(1)StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)
§ 15StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.01.201903) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 6/2018b vom 06.04.2018 RK 06.04.2018 Paragraph 15, StGB Paragraph 299,
(1)StGB Paragraph 288,
(1)StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)
Paragraph 15, StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)
Datum der (letzten) Tat 15.03.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 15.01.2019 Hierzu gilt es festzuhalten, dass zum einen die Probezeit 5 Jahre beträgt, wie auch der Umstand, dass eine Entlassung nur unter Auflagen, in casu, Anordnung der Bewährungshilfe, erfolgte, sohin auch weiterhin berechtigter Zweifel am zukünftigen Wohlverhalten des BF besteht bleiben und daher auch der Sicherungsbedarf beim BF, vor allem vor dem Hintergrund einer raschen Umsetzung der HRZ-Ausstellung und Abschiebung auch weiterhin ho. gegenüber der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Im Sinne der aktuellen Judikatur hierzu gilt - Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden.Im Sinne der aktuellen Judikatur hierzu gilt - Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden. Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen auch eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499). Somit die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Zum monierten nichtvorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, bzw. nicht vorliegen von Fluchtgefahr - Das dargestellte und wohl dokumentierte Verhalten des BF ist den geltenden Grundinteresse - u.a. Volksgesundheit, körperlicher Unversehrtheit Dritter und öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie sozialem Frieden - massiv zu wieder gelaufen. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 zu Zl: 2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des VwGH - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (Anmerkung: sohin allgemein und öffentlich bekannt ist) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. Erkenntnis vom 24.04.2012, zu Zl: 2011/23/0168) daher ho. zu Recht von einer, dem BF ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, subsumiert, ausgegangen wird, wie auch hinsichtlich der Tatsache, dass nunmehr auch iSd Judikatur des VwGH Fluchtgefahr gegeben ist, da die Abschiebung des Genannten, nun unmittelbar bevorsteht und auch iS einer maximalen Anhaltedauer von 72 Wochen im Verhältnis von ggst. ca. 8 Wochen, ho. keine Unverhältnismäßigkeit erblickt werden kann, wobei hierzu auch die Gründe nicht zu vertreten hat, wie unter dem Punkt HRZ näher ausgeführt.2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des VwGH - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (Anmerkung: sohin allgemein und öffentlich bekannt ist) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche Erkenntnis vom 24.04.2012, zu Zl: 2011/23/0168) daher ho. zu Recht von einer, dem BF ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, subsumiert, ausgegangen wird, wie auch hinsichtlich der Tatsache, dass nunmehr auch iSd Judikatur des VwGH Fluchtgefahr gegeben ist, da die Abschiebung des Genannten, nun unmittelbar bevorsteht und auch iS einer maximalen Anhaltedauer von 72 Wochen im Verhältnis von ggst. ca. 8 Wochen, ho. keine Unverhältnismäßigkeit erblickt werden kann, wobei hierzu auch die Gründe nicht zu vertreten hat, wie unter dem Punkt HRZ näher ausgeführt. Aufgrund des bisherigen persönlich gesetzten und gelebten Verhaltens des BF, besteht zudem ho., wie bereits dargestellt, berechtigter Zweifel an einer positiven persönlichen Entwicklung des BF, zumal der BF erwiesener Maßen aktiv, durch sein persönlich gesetztes Handeln, dazu beigetragen hat, die körperliche Unversehrtheit Dritter sowie im Weiteren die Volksgesundheit, in besonders gefährlicher Art und Weise, über einen nicht nur kurzen Zeitraum hinweg, zu schädigen und in Bezug auf die o.a. und zitierten Fakten dazu, somit durch sein persönlich gesetztes Handeln beitrug, das persönliche Leid einzelner Personen, wie auch sein eigenes, zu prolongieren bzw. weitere Dritte Personen aktiv zu gefährden. Der BF stellt somit auch hierzu unstrittig, eine begründete und erwiesene Gefahr für die Volksgesundheit, die körperliche Unversehrtheit Dritter und im Besonderen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Weiteren, ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Sohin ggst. aufgrund der Anordnung von Bewährungshilfe iVm der festgesetzten Probezeit von 5 Jahren und dem erst kurz verstrichenem Entlassungszeitpunkt, hierzu noch keine Änderung im Verhalten messund/oder erkennbar ist.Im Weiteren, ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Sohin ggst. aufgrund der Anordnung von Bewährungshilfe in Verbindung mit der festgesetzten Probezeit von 5 Jahren und dem erst kurz verstrichenem Entlassungszeitpunkt, hierzu noch keine Änderung im Verhalten messund/oder erkennbar ist. Daher aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der auch letzten Haftentlassung von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung des BF ho. nicht auszugehen ist. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist w.o. angeführt, nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. Erkenntnis vom 21.02.2013 zu Zl: 2011/23/0192).Daher aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der auch letzten Haftentlassung von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung des BF ho. nicht auszugehen ist. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist w.o. angeführt, nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche Erkenntnis vom 21.02.2013 zu Zl: 2011/23/0192). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie jener in casu, lediglich auf seine "Möglichkeit zur Unterkunftnahme" berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre z.B. illegale Einreise oder Aufenthalt von mehr als drei
(3)Monaten und/oder durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre z.B. illegale Einreise oder Aufenthalt von mehr als drei
(3)Monaten und/oder durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). GRS wie 2008/21/0617 E
- März 2010 RS 3 Stammrechtssatz - In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert. Das asylrechtliche Verfahren des BF wurde bereits am 20.11.2017 zu GZ I412 2175901-1/3.E, rechtskräftig negativ entschieden und der BF im Weitern neuerlich wegen strafbaren Handlungen festgenommen, die Untersuchungshaft verhängt, der BF rechtskräftig verurteilt und war die Strafhaft anzutreten.GRS wie 2008/21/0617 E
- März 2010 RS 3 Stammrechtssatz - In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert. Das asylrechtliche Verfahren des BF wurde bereits am 20.11.2017 zu GZ I412 2175901-1/3.E, rechtskräftig negativ entschieden und der BF im Weitern neuerlich wegen strafbaren Handlungen festgenommen, die Untersuchungshaft verhängt, der BF rechtskräftig verurteilt und war die Strafhaft anzutreten. Exkurs: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der öffentlichen Ordnung - Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat sich bereits in vielen Entscheidungen mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung auseinandergesetzt und ist dieser nach ho. Ansicht auch auf das Schubhaftregime übertragbar. Einleitend wäre darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung konsequent betont, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukomme (zB VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; in Zusammenhang mit der Bedeutung für Art 8 Abs 2 EMRK vgl VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176). Ähnlich führt der VwGH im Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/21/0328 aus, dass die Erfüllung des Tatbestands der Z 1 des § 53 Abs 3 FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") grundsätzlich die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als besonders verwerflich und Gefahr für die öffentliche Ordnung erachtet der VwGH, wie dies etwa auch auf den BF zutrifft, die Suchtmittel- und Gewaltdelinquenz eines Fremden (VwGH 7.1.2009, 2008/18/0514; 22.9.2011, 2009/18/0059). Haft könne sich im Einzelfall etwa dann als notwendig erweisen, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der/die betroffene Asylsuchende mit hoher Wahrscheinlichkeit fliehen oder auf andere Weise die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigern werde.Exkurs: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der öffentlichen Ordnung - Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat sich bereits in vielen Entscheidungen mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung auseinandergesetzt und ist dieser nach ho. Ansicht auch auf das Schubhaftregime übertragbar. Einleitend wäre darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung konsequent betont, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukomme (zB VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; in Zusammenhang mit der Bedeutung für Artikel 8, Absatz 2, EMRK vergleiche VwGH 12.04.2011, 2007/18/0176). Ähnlich führt der VwGH im Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/21/0328 aus, dass die Erfüllung des Tatbestands der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") grundsätzlich die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als besonders verwerflich und Gefahr für die öffentliche Ordnung erachtet der VwGH, wie dies etwa auch auf den BF zutrifft, die Suchtmittel- und Gewaltdelinquenz eines Fremden (VwGH 7.1.2009, 2008/18/0514; 22.9.2011, 2009/18/0059). Haft könne sich im Einzelfall etwa dann als notwendig erweisen, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der/die betroffene Asylsuchende mit hoher Wahrscheinlichkeit fliehen oder auf andere Weise die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigern werde. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Notwendigkeit der Inhaftierung könnten in einem solchen Fall Faktoren, wie z.B. früheres - auch straffälliges - Verhalten in Bezug auf Kooperationsbereitschaft oder -verweigerung, die Bereitschaft oder Weigerung zur Auskunftserteilung über wesentliche Elemente der Anträge oder das Vorliegen eines offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Antrags herangezogen werden. Wenn in der Beschwerde nun moniert wird, es läge hinsichtlich der Person des BF keine Fluchtgefahr vor, so kann dies ha nicht nachvollzogen werden und tritt in casu daher auch die Möglichkeit zur Unterkunftnahme hinter das öffentliche Interesse der gesicherten Außerlandesbringung des BF, zurück. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Behörde, dass hinsichtlich des BF jedenfalls erheblicher Sicherungsbedarf besteht und er aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens auch in keiner Weise vertrauenswürdig erscheint. Es lässt sich klar erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vorliegenden bisherigen Entscheidungen zu akzeptieren und sich für das laufende Verfahren zur Erlassung einer in eventu weiteren Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung bereit zu halten. Die ho. durchgeführte Einzelfallprüfung, hat hierzu auch kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich bescheinigt. Zudem wird auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2a FPG hingewiesen, wonach bei der Bewertung der Intensität eines vorhandenen Sicherungsbedarfes explizit eine erwiesene Straffälligkeit so zu werten ist, dass sie einen vorhandenen Sicherungsbedarf zum Fremden, entscheidend zu seinem Nachteil gewichten kann.Die ho. durchgeführte Einzelfallprüfung, hat hierzu auch kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich bescheinigt. Zudem wird auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hingewiesen, wonach bei der Bewertung der Intensität eines vorhandenen Sicherungsbedarfes explizit eine erwiesene Straffälligkeit so zu werten ist, dass sie einen vorhandenen Sicherungsbedarf zum Fremden, entscheidend zu seinem Nachteil gewichten kann. Fluchtgefahr liegt subsumiert vor, weil der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, in Österreich keine stabilen Lebensverhältnisse von längerer Dauer aufgebaut hat, die Höhe der ho. in Aussicht genommenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie die ho. in Aussicht genommene Abschiebung in sein Heimatland, in jedem Fall einen Fluchtreiz darstellt, weshalb die objektiv betrachtete Gefahr besteht, dass wenn der BF auf freiem Fuß belassen werden würden, der BF nunmehr flüchten und/oder Sie sich im Bundesgebiet verborgen halten wird. Fluchtgefahr liegt somit ausreichend begründet vor, daher die gegenständliche Entscheidung der hs. Behörde auch verhältnismäßig ist, da dem BF auch bewusst gewesen sein muss, dass er sich illegal in Österreich aufhält, im Besonderen wenn er u.a. im Bundesgebiet Straftaten begeht. Die Weiterführung der Schubhaft, wie auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft, erweist sich daher auch als ultima ratio Situation und wird die Schubhaft bis auf weiteres weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Fluchtgefahr, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Im Weiteren sei hierzu noch anzumerken, dass die Behörde, nicht von einer Bereitschaft der freiwilligen Ausreise oder der Annahme eines gelinderen Mittels, ausgehen konnte. Der Beschwerdeführer hat bisher im Rahmen seines gesamten Aufenthaltes im Inland niemals Anzeichen dafür erkennen lassen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Darüber hinaus setzte er bis dato lediglich jene Verfahrensschritte, welche dieser nicht vorhandenen Absicht entgegengestanden sind. Worin nun die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Ausreisewilligkeit und/oder eine Bereitschaft sich einem gelinderen Mittel zu beugen, zu sehen vermag, bleibt auch in deren Ausführungen unklar und unsubstanziert und ist auch in Abrede zu stellen, dass das ggst. Vorbringen auf Aussagen des BF basiert. Zum Sachverhalt HRZ-Beschaffung - Das Bundesverwaltungsgericht möge daher, auf Grund der zu o.a. im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des BFA auch weiterhin zu Recht davon ausgehen, dass berechtigte Aussicht besteht, innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer, sogar deutlich unter 4 Monaten, ergo innerhalb kürzester Zeit, in casu unmittelbar nach dem 26.04.2019 - Vorführung nigerianische Delegation - die Abschiebung des BF in sein Heimatland durchgeführt werden kann. Die Ausstellung eines HRZ für den BF, darf ho. zu Recht, als "Formalität" bezeichnet werden. Der ursprünglich geplante Vorführtermin am 05.04.2019, wurde von Seiten der nigerianischen Behörden abgesagt und auf den 26.04.2019 verschoben und muss die rechtsfreundliche Vertretung des BF hierzu auch unstrittig zur Kenntnis nehmen, dass eine solche in casu kurzfristige Absage nicht im Ermessen der hs. Behörde liegt und/oder Sonstiges hierzu nicht ho. zu suchen ist und darf daher auch auf das Wiener Abkommen hingewiesen werden. Ergänzend darf hierzu der rechtsfreundlichen Vertretung des BF auch zur Kenntnis gebracht werden, dass zur Person des BF in Italien nachstehendes evident ist - XXXX 05/03/1998 - NIGERIA alias XXXX 07.03.1995 PERMESSO SOGGIORNO N. I10973860 Grund MOTIVI UMANITARI ART.32, C.3 D.LVO 25/08 Ablaufdatum des Permesso 17.06.
- Zum BF sind daher in Italien weder laufende Verfahren anhängig noch wurde im Asyl gewährt und verfügt der BF auch über kein Dokument welche ihm zu Aufenthalt in Italien berechtigen würden.Ergänzend darf hierzu der rechtsfreundlichen Vertretung des BF auch zur Kenntnis gebracht werden, dass zur Person des BF in Italien nachstehendes evident ist - römisch 40 05/03/1998 - NIGERIA alias römisch 40 07.03.1995 PERMESSO SOGGIORNO N. I10973860 Grund MOTIVI UMANITARI ART.32, C.3 D.LVO 25/08 Ablaufdatum des Permesso 17.06.
- Zum BF sind daher in Italien weder laufende Verfahren anhängig noch wurde im Asyl gewährt und verfügt der BF auch über kein Dokument welche ihm zu Aufenthalt in Italien berechtigen würden. Warum der BF bzw. seine geneigte rechtsfreundliche Vertretung nunmehr vermeinen die Gründe für eine, wie moniert, späte oder zu späte HRZ-Beschaffung auf Seite der hs. Behörde suchen und finden zu müssen, bleibt auch unter dem Gesichtspunkt, das es dem BF hierzu jederzeit freigestanden hat, aus eigenem aber spätestens nach Kenntnis des negativen Ausgangs seines Verfahrens Internationaler Schutz, bei der Vertretungsbehörde seines Landes die Ausstellung von reisefähigen Dokumenten zu erwirken, vollkommen sinnentleert, zumal der BF auch im Besitz seiner Geburtsurkunde ist, wie ein FAX der Caritas vom 01.10.2017 anher belegt, sohin das Beschwerdevorbringen des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung auch hierzu vollkommen Sinnentleert ist. Der BF zog es hierzu wohldokumentiert vor, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und weitere rechtswidrige Handlungen zu setzen. Subsumtion der hs. Behörde - Zum Fremden besteht sohin grundsätzlich ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes, welcher durch die erwiesene Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet in jüngster Vergangenheit sodann auch noch weiter zu seinem Nachteil zu gewichten ist, sodass die Behörde letztlich zu dem Schluss kommen musste, dass sowohl eine erhebliche Fluchtgefahr, als auch eine ultima-ratio-Situation vorliegt, verstärkt auch durch den in II. Instanz abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz, den BF betreffend.Subsumtion der hs. Behörde - Zum Fremden besteht sohin grundsätzlich ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes, welcher durch die erwiesene Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet in jüngster Vergangenheit sodann auch noch weiter zu seinem Nachteil zu gewichten ist, sodass die Behörde letztlich zu dem Schluss kommen musste, dass sowohl eine erhebliche Fluchtgefahr, als auch eine ultima-ratio-Situation vorliegt, verstärkt auch durch den in römisch zwei. Instanz abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz, den BF betreffend. Der Sicherungsbedarf zum Fremden besteht auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstellt, um die Greifbarkeit des BF auch nur kurzfristig zu sichern, zumal auch eine Abschiebung des BF nunmehr unstrittig unmittelbar bevorsteht, der BF selbst in seiner Beschwerde vorbringt nigerianischer Staatsbürger zu sein. Die in der Beschwerde monierte Nichtvornahme der Prüfung iS eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens oder einer sonstigen Anwendungsmöglichkeit eines gelinderen Mittels sohin auch hierzu ins Leere geht. Der BF hat sich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als so gefährliches Individuum erwiesen, dass seine Interessen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit, jedenfalls gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, betreffend der Sicherung seiner begleiteten Abschiebung, zurücktreten. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen und trifft das auf das Asylvorbringen des BF unstrittig zu. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt, wie in casu die Vorlage der völlig haltlosen Schreiben des Samariterbund.Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt, wie in casu die Vorlage der völlig haltlosen Schreiben des Samariterbund. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist und zudem, darüber hinaus, das Erkenntnis des BVwG unstrittig vorliegt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die Entscheidung der hs. Behörde in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich auch kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche geeignet wären die Entscheidung der hs. Behörde als nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Damit wäre der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung, aus Sicht der hs. Behörde auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung könnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit wäre der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung, aus Sicht der hs. Behörde auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung könnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen,
- im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen und
- im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen und
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten,
- in eventu, im Falle einer mündlichen Verhandlung den Verfasser des Schreibens des Samariterbund ad personam laden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Sachverhalt und zur Person: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nigerianischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. FPG. Der BF ist mehrfach vorbestraft. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den BF.Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist tatsächlich und zeitnah zu erwarten. Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: Gegen den BF besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und hat sich der Behörde mehrfach entzogen. Zur familiären/sozialen Komponente: Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Kontakte und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asyl- u. Fremdenakten) der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der Behörde zur Person getroffenen Feststellungen wurde in Beschwerde nicht bestritten. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Es trifft insbesondere nicht zu, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Folgeantragsverfahrens faktischer Abschiebschutz zukäme. Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Dass die Abschiebung faktisch und bald möglich ist, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung dazu ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt. Dass sich der BF mehrfach der Behörde entzogen hat, insbesondere er sich dem gelinderen Mittel entzogen hat, wurde von der Beschwerde nicht substantiell bestritten. Familiäre/soziale Komponente: Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 02.11.
- Dass in der Beschwerde erstmals ein Bekannter namhaft gemacht wird, vermag an diesem Umstand - keine maßgebliche soziale Verankerung des BF im Inland - nichts zu ändern. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen: Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Es fällt aber zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass er mehrfach vorbestraft ist, sodass das öffentliche Interesse an der Beendung seines Aufenthaltes in Österreich das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer für die Behörde erreichbar wäre und er nicht (wiederum) untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in Österreich nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt in seine Heimat zurückzukehren und war es auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffene Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
- Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat d