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{'item': 'W192 2214753-1'}

Obsah (12)§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW192 2214753-1 SpruchW192 2214753-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Be

§ 3Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Betreffend die Spruchpunkte II. bis V. wird der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise am 31.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab er an, dass er ursprünglich aus Jalalabad stamme, sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung bekenne und zuletzt Schüler gewesen sei. Seine Ausreise habe er, beginnend von seinem letzten Wohnort in Laghman, vor rund einem Jahr angetreten, da in Afghanistan Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland keine Schule besuchen können und Angst um sein Leben gehabt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2017 unter Beteiligung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers gab dieser an, seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien korrekt gewesen, sein Geburtsdatum sei jedoch unrichtig protokolliert worden, zudem sei seine Angabe, dass die Taliban gewollt hätte, dass er für sie kämpfe, nicht niedergeschrieben worden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Tazkira, welche er zum Beleg seines minderjährigen Lebensalters nachreichen werde. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2018 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, er leide an Hepatitis B und stünde in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe mit Ausnahme seiner Angaben zum Reiseweg bislang wahrheitsgetreue Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer zuletzt mit seinen Eltern, seinen drei jüngeren Geschwistern und einem Onkel in einem Haus in der Provinz Laghman gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Regierung gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen, es sei ihnen finanziell gut gegangen. Außerdem habe er noch einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits, welche sich vermutlich in der Provinz Kapisa aufhielten. Seit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie und sei über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, als der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei; sein Vater habe ihm nicht gesagt, was er konkret in der Regierung mache - er habe ihm erzählt, dass er ein Taxifahrer sei und Leute transportiere. Eines Tages habe der Beschwerdeführer wahrgenommen, dass sein Vater an Kopf und Hand verletzt gewesen wäre, auf Nachfrage des damals dreizehnjährigen Beschwerdeführers habe sein Vater erklärt, dass er einen Autounfall gehabt hätte. In seinem Heimatort hätten ihn die Dorfbewohner beschimpft und gesagt, dass sein Vater ein Verräter wäre. Die Dorfkinder hätten nicht mehr mit dem Beschwerdeführer spielen wollen. Der Beschwerdeführer sei in die Moschee gegangen, um den Koran zu lernen. Eines Tages seien die Taliban in die Moschee gekommen. Sie hätten gefragt, wer der Sohn eines namentlich bezeichneten Mannes sei, woraufhin sich der Beschwerdeführer gemeldet hätte. Die Taliban hätten mit dem Kopf genickt. Zuhause habe er seinen Onkel nach der Bedeutung dieses Vorfalls gefragt; der Onkel habe den Beschwerdeführer getröstet und in Aussicht gestellt, dass er sich diesbezüglich informieren werde. Der Beschwerdeführer sei damals zwölf Jahre alt gewesen. Daraufhin sei es zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel gekommen; der Onkel habe dem Vater vorgeworfen, dass dieser seinen Sohn in Gefahr bringen würde. Der Vater hätte gesagt, dass er die Taliban nicht mag und keine Angst vor diesen hätte, da er mächtig sei. Etwa zwei Wochen später sei sein Vater vermisst worden; sie hätten etwa eineinhalb Wochen nach diesem gesucht, ihn jedoch nicht gefunden. Sie hätten sich auch bei der Polizei beschwert und Anzeige erstattet. Drei Tage nach Anzeigeerstattung seien die Taliban bei ihnen zuhause gewesen und hätten gefragt, wo eine Person mit dem Vornamen des Beschwerdeführers sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte gefragt, was sie noch von ihrem Sohn wollten, wo sie bereits den Ehemann hätten. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass seine Mutter an der Nase blutete, die Taliban hätten diese bestimmt geschlagen. Als sein Onkel ca. eine Stunde später vom Feld zurückgekehrt sei, habe die Mutter erzählt, was vorgefallen sei. Seine Mutter habe geweint und habe zum Onkel gesagt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr wäre und dieser von dort wegmüsste. Als der Beschwerdeführer dies gehört hätte, habe er geweint und gesagt, dass er nirgendwohin gehen und bei ihnen bleiben wolle. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm daraufhin 60-70 Afghani gegeben und ihm gesagt, dass er zuerst wegmüsse, die Familie würde nachkommen. So sei der Beschwerdeführer zunächst mit einem Mietauto und in der Folge mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Ob sich seine Mutter bezüglich der Vorfälle später an die Polizei gewandt hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was die Taliban von seiner Person gewollt hätten. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Taliban ihn töten wollten. Der Beschwerdeführer könne aus Angst nachts nicht schlafen. Weshalb er für die Taliban eine solche Bedeutung besessen hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; sein Vater sei verletzt gewesen und sie hätten auch ihn haben wollen. Dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte, habe der Beschwerdeführer erst erfahren, als er mit seiner Mutter im Zuge der Vermisstenanzeigeerstattung bei der Polizei gewesen wäre. Seine Mutter habe Dokumente seines Vaters bei der Polizei vorgelegt, dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht bekannt, welche Tätigkeit sein Vater für die Regierung ausgeübt hätte. Er habe seine Mutter nicht danach gefragt, da die Situation damals sehr angespannt gewesen wäre und die Familie seiner Mutter rund um die Uhr geweint hätte. Auf Vorhalt des im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrundes erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals Angst gehabt und nicht alles sagen können. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Zu Übergriffen auf ihn persönlich sei es nie gekommen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban, außerdem sei er krank und habe kein Zuhause. Es gebe dort niemanden, der sich um ihn kümmere und er habe kein Geld, um sich dort behandeln zu lassen. Er sei minderjährig. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hätte er keine Probleme, die Taliban hätten jedoch ein starkes Netz und seien überall präsent. Danach gefragt, weshalb er damals nicht in einen anderen Landesteil gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals dreizehn Jahre alt gewesen; es sei die Entscheidung seiner Mutter und seines Onkels gewesen, ihn von Zuhause wegzuschicken. In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, in seiner Freizeit spiele er Fußball und erledige Hausarbeit. Er lebe von der Grundversorgung und habe in der Vergangenheit gemeinnützige Abreiten geleistet. Bislang habe er keine Deutschprüfung oder eine sonstige Ausbildung absolviert und sei in keinem Verein Mitglied. Er versuche intensiv Deutsch zu lernen und habe österreichische Freunde und Freundinnen. Der Beschwerdeführer legte Referenzschreiben, Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten im Zeitraum November 2017 bis März 2018 sowie über den Besuch eines Basisbildungskurses, eines A0-Deutschkurses sowie ärztliche Unterlagen vom 09.08.2018 und vom 07.10.2018 vor. In einer durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.10.2018 eingebrachten Stellungnahme zu dem anlässlich der Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgten Länderberichtsmaterial wurde zusammengefasst festgehalten, der minderjährige Beschwerdeführer habe seine subjektive Furcht vor Verfolgung von Seiten der Taliban auch objektiv nachvollziehbar vorgebracht. Da dieser aufgrund der Tätigkeit seines Vaters erheblich gefährdet sei, von den Taliban verfolgt zu werden, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem seien gegenständlich die vorgebrachten Erkrankungen in Form von Hepatitis B und einer posttraumatischen Belastungsstörung zu berücksichtigen und in die Entscheidung miteinzubeziehen. In Afghanistan herrsche ein massiver Mangel an medizinischer Versorgung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sich aufgrund der dort herrschenden prekären Lebensbedingungen zunehmend verschlechtern. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher unter mehrere der von UNHCR erstellten Risikoprofile falle, sei unter die Gruppe der Männer im wehrfähigen Alter sowie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung unter die soziale Gruppe der Familie zu subsumieren und es lägen daher kumulativ zwei Konventionsgründe vor. Verwiesen wurde auf diverse Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan, welche im ausgehändigten Länderinformationsblatt noch keine Berücksichtigung erfahren hätten, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Kabul. Weiters wurden Berichte zur Machtausübung der Taliban sowie zu den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere zur Rückkehrsituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, in Afghanistan zitiert. Ungeachtet der Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wäre diesem daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da ihm eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner individuellen Lage unzumutbar sei. Es müsse darauf Bedacht genommen werden, dass der Minderjährige über keinerlei Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und über den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familie nicht in Kenntnis sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt legte seiner Entscheidung - neben einem allgemeinen Länderbericht zur Situation in Afghanistan mit Stand 19.10.2018 sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.07.2018 zur Behandelbarkeit von Hepatitis B - zugrunde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen, ledigen afghanischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und dessen präzise Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer, welcher an Hepatitis B leide, sei arbeitsfähig, leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und befände sich weder in stationärer, noch in ambulanter Behandlung. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden wäre. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien widersprüchlich und unglaubwürdig, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht oder verfolgt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Fluchtgrundes anlässlich seiner Erstbefragung gänzlich andere Angaben erstattet als im weiteren Verfahrensverlauf und hierfür keine nachvollziehbare Erklärung bieten können. Desweiteren habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb die Taliban ein derartiges Interesse an der Person des damals etwa dreizehn Jahre alten Beschwerdeführers hätten haben sollen. Mit dem von ihm behaupteten Ausreisegrund habe er eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Dessen Angaben zur behaupteten Verfolgungsgefahr seien nicht hinreichend substantiiert und würden reine Vermutungen seitens des Beschwerdeführers darstellen, zumal es seinen Angaben zufolge nie zu Verfolgungshandlungen oder Sanktionen der Taliban gegen die Person des Beschwerdeführers gekommen wäre. Für die Taliban wäre es im Falle eines tatsächlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden, zumal es ihnen offen gestanden hätte, zuhause auf ihn zu warten oder seinen Aufenthaltsort während des Tages in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben durch keinerlei Beweismittel untermauert. Alleine aus dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich kein asylrelevanter Sachverhalt und sei aus den vorliegenden Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen zudem nicht ableitbar, dass ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslöse. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, der sich in Afghanistan aufhalte, sich schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei möglich, da der Beschwerdeführer dort ein familiäres Netz vorfinde und es seiner Familie in jeder Hinsicht gut ginge. Dem Beschwerdeführer stünde zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Provinzen Herat und Balkh offen, zumal sich die dortige Sicherheitslage als vergleichsweise stabil erweise. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Im Heimatland seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne grundsätzlich für seinen Unterhalt sorgen. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Afghanistan verfüge, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als widersprüchlich erwiesen hätten, ebenso werde es als unglaubwürdig erachtet, dass er Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen hätte. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan über Monate hinweg im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse gelebt, weshalb - auch aufgrund des Vorliegens von familiären Bindungen in Afghanistan und mangels Anzeichen einer psychischen/physischen Unreife - nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen jungen, jedoch bereits (fast) volljährigen Rückkehrern auszugehen sei. Außerdem könne der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen grundsätzlich Hilfe und Unterstützung von anderen Paschtunen erwarten. Der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, bestreite seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln, ginge keiner Arbeit nach und habe bislang keine Deutschprüfung abgelegt.

  1. In der mit Schreiben vom 12.02.2019 rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte, im Fall seiner Rückkehr von den Taliban getötet zu werden, zumal diese im gesamten Land präsent seien. Aufgrund des Kontaktabbruchs wisse er nicht, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte, er habe somit niemanden, der sich, insbesondere im Hinblick auf seine Erkrankungen, um ihn kümmern könnte. Die Ausführungen der Behörde zur Person des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, insbesondere würden sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erweisen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides 16 Jahre alt gewesen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie die Behörde zur Feststellung gelange, es würde sich beim Beschwerdeführer um einen "mündigen Volljährigen" handeln. Was den Heimatort der Familie des Beschwerdeführers betreffe, habe die Behörde divergierend auf die Provinzen Laghman, Baghlan und Kapisa Bezug genommen. Soweit die Behörde darauf verweise, dass die Familie des Beschwerdeführers unverändert in der Heimatprovinz lebe und es dieser gut ginge, verkenne sie, dass der Vater des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren vermisst werde und übergehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht wisse, ob sich seine Mutter und Geschwister unverändert am Heimatort aufhielten. Die Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide, habe jedoch den Umstand übergangen, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und die von ihm in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen offensichtlich nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer tatsächliche, gegen ihn gerichtete, Verfolgungshandlungen vorgebracht, bezüglich derer der afghanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren. Die mangelnde Schutzfähigkeit ergebe sich nicht nur aus den vorliegenden Länderinformationen, sondern habe auch der Beschwerdeführer selbst geschildert, dass eine Anzeigeerstattung seiner Mutter bei der Polizei offensichtlich nicht zielführend gewesen wäre. Die "Schwelle" einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung könne im Übrigen bei Kindern sehr viel früher erreicht werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit werde zudem vollkommen außer Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zum Zeitpunkt der Einvernahme 16-jährigen Minderjährigen mit nur geringer Schulbildung gehandelt habe. Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer eine vermeintliche Steigerung seiner Angaben vorwerfe, sei festzuhalten, dass dieser seine im Zuge der Erstbefragung getätigte Aussage, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, aufrecht halte. Im Übrigen ginge aus dem Protokoll der Erstbefragung nicht hervor, dass selbige im Beisein eines Rechtsberaters abgehalten worden wäre, was jedoch aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Dass er nicht erwähnt hätte, dass die Taliban ihn aufgrund der Tätigkeit seines Vaters persönlich aufgesucht hätten, lasse sich mit der kurzen Dauer der Erstbefragung erklären, welche primär der Ermittlung von Identität und Reiseroute diene. In den Länderfeststellungen der Behörde fänden sich überdies keine Ausführungen zur Gefährdung von Familienangehörigen von bei der afghanischen Regierung tätigen Personen; von einer Wiedererkennung durch die Taliban sei auszugehen, sollte sich der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz begeben. In rechtlicher Hinsicht könne das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers unter den Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familie, welcher eine politische Gesinnung unterstellt werde, subsumiert werden, da es in Afghanistan üblich sei, dass Familienangehörige von Angehörigen der nationalen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass seine Bedrohung durch die Taliban im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung gestanden hätte. Betreffend eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman sei zudem auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach sich die dortige allgemeine Sicherheitslage aufgrund der Präsenz der Taliban als äußerst prekär darstelle. Bei eingehender Auseinandersetzung mit relevantem Berichtsmaterial hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass in Laghman eine relevante Gefährdungslage vorherrsche. Soweit das Bundesamt das im Zuge der Stellungnahme eingebrachte länderkundliche Gutachten von Friederike Stahlmann als nicht geeignet zur Feststellung einer maßgeblichen realen Rückkehrgefährdung erachte, werde sich das BVwG eingehend mit der Eignung jenes Gutachtens auseinandersetzen zu haben. Aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse die Behörde Mazar-e Sharif und Herat als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen erachte, werde im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher Afghanistan bereits im Alter von dreizehn Jahren alleine verlassen habe müssen und dessen Bildung sich auf einen knapp dreijährigen Grundschulbesuch im Herkunftsstaat beschränke, sei Analphabet ohne jegliche Berufserfahrung. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und dessen Hepatitis B-Erkrankung sei zusammenschauend nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zur Schlussfolgerung gelange, der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, welcher im Sinne der UNHCR-Richtlinien auch ohne Beziehungen eine dauerhafte Lebensgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat finden könnte. Das Bundesamt ignoriere näher angeführte aktuelle Berichte zur auch für Paschtunen prekären Versorgungslage in Herat sowie Mazar-e Sharif. Entsprechend den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass keine staatliche Unterstützung für den Kauf von Medikamenten existiere und sich die Versorgung psychisch kranker Personen als unzureichend darstelle. Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in den größeren Städten Afghanistans, wo Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B vorhanden wären; aufgrund der hohen Medikamentenkosten für die Behandlung der Hepatitis B-Erkrankung in Zusammenschau mit den Umständen, dass der Beschwerdeführer erst sechzehn Jahre alt sei, nur über marginale Schulbildung verfüge, zudem unter posttraumatischer Belastungsstörung leide sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers seit nunmehr drei Jahren verschwunden wäre und seine übrige Familie in einer volatilen Provinz Afghanistans aufhältig sei, wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
  2. In der mit Schreiben vom 12.02.2019 rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchte, im Fall seiner Rückkehr von den Taliban getötet zu werden, zumal diese im gesamten Land präsent seien. Aufgrund des Kontaktabbruchs wisse er nicht, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte, er habe somit niemanden, der sich, insbesondere im Hinblick auf seine Erkrankungen, um ihn kümmern könnte. Die Ausführungen der Behörde zur Person des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, insbesondere würden sich die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erweisen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides 16 Jahre alt gewesen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie die Behörde zur Feststellung gelange, es würde sich beim Beschwerdeführer um einen "mündigen Volljährigen" handeln. Was den Heimatort der Familie des Beschwerdeführers betreffe, habe die Behörde divergierend auf die Provinzen Laghman, Baghlan und Kapisa Bezug genommen. Soweit die Behörde darauf verweise, dass die Familie des Beschwerdeführers unverändert in der Heimatprovinz lebe und es dieser gut ginge, verkenne sie, dass der Vater des Beschwerdeführers seit über zwei Jahren vermisst werde und übergehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht wisse, ob sich seine Mutter und Geschwister unverändert am Heimatort aufhielten. Die Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leide, habe jedoch den Umstand übergangen, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und die von ihm in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen offensichtlich nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer tatsächliche, gegen ihn gerichtete, Verfolgungshandlungen vorgebracht, bezüglich derer der afghanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren. Die mangelnde Schutzfähigkeit ergebe sich nicht nur aus den vorliegenden Länderinformationen, sondern habe auch der Beschwerdeführer selbst geschildert, dass eine Anzeigeerstattung seiner Mutter bei der Polizei offensichtlich nicht zielführend gewesen wäre. Die "Schwelle" einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung könne im Übrigen bei Kindern sehr viel früher erreicht werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit werde zudem vollkommen außer Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zum Zeitpunkt der Einvernahme 16-jährigen Minderjährigen mit nur geringer Schulbildung gehandelt habe. Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer eine vermeintliche Steigerung seiner Angaben vorwerfe, sei festzuhalten, dass dieser seine im Zuge der Erstbefragung getätigte Aussage, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen, aufrecht halte. Im Übrigen ginge aus dem Protokoll der Erstbefragung nicht hervor, dass selbige im Beisein eines Rechtsberaters abgehalten worden wäre, was jedoch aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Dass er nicht erwähnt hätte, dass die Taliban ihn aufgrund der Tätigkeit seines Vaters persönlich aufgesucht hätten, lasse sich mit der kurzen Dauer der Erstbefragung erklären, welche primär der Ermittlung von Identität und Reiseroute diene. In den Länderfeststellungen der Behörde fänden sich überdies keine Ausführungen zur Gefährdung von Familienangehörigen von bei der afghanischen Regierung tätigen Personen; von einer Wiedererkennung durch die Taliban sei auszugehen, sollte sich der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz begeben. In rechtlicher Hinsicht könne das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers unter den Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familie, welcher eine politische Gesinnung unterstellt werde, subsumiert werden, da es in Afghanistan üblich sei, dass Familienangehörige von Angehörigen der nationalen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass seine Bedrohung durch die Taliban im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung gestanden hätte. Betreffend eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman sei zudem auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach sich die dortige allgemeine Sicherheitslage aufgrund der Präsenz der Taliban als äußerst prekär darstelle. Bei eingehender Auseinandersetzung mit relevantem Berichtsmaterial hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass in Laghman eine relevante Gefährdungslage vorherrsche. Soweit das Bundesamt das im Zuge der Stellungnahme eingebrachte länderkundliche Gutachten von Friederike Stahlmann als nicht geeignet zur Feststellung einer maßgeblichen realen Rückkehrgefährdung erachte, werde sich das BVwG eingehend mit der Eignung jenes Gutachtens auseinandersetzen zu haben. Aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse die Behörde Mazar-e Sharif und Herat als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen erachte, werde im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher Afghanistan bereits im Alter von dreizehn Jahren alleine verlassen habe müssen und dessen Bildung sich auf einen knapp dreijährigen Grundschulbesuch im Herkunftsstaat beschränke, sei Analphabet ohne jegliche Berufserfahrung. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und dessen Hepatitis B-Erkrankung sei zusammenschauend nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zur Schlussfolgerung gelange, der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, welcher im Sinne der UNHCR-Richtlinien auch ohne Beziehungen eine dauerhafte Lebensgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat finden könnte. Das Bundesamt ignoriere näher angeführte aktuelle Berichte zur auch für Paschtunen prekären Versorgungslage in Herat sowie Mazar-e Sharif. Entsprechend den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass keine staatliche Unterstützung für den Kauf von Medikamenten existiere und sich die Versorgung psychisch kranker Personen als unzureichend darstelle. Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in den größeren Städten Afghanistans, wo Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis B vorhanden wären; aufgrund der hohen Medikamentenkosten für die Behandlung der Hepatitis B-Erkrankung in Zusammenschau mit den Umständen, dass der Beschwerdeführer erst sechzehn Jahre alt sei, nur über marginale Schulbildung verfüge, zudem unter posttraumatischer Belastungsstörung leide sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers seit nunmehr drei Jahren verschwunden wäre und seine übrige Familie in einer volatilen Provinz Afghanistans aufhältig sei, wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat bis zur im Alter von etwa dreizehn Jahren erfolgten Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen jüngeren Geschwistern und einem Onkel in der Provinz Laghman wohnhaft, reiste danach mit Unterstützung eines Schleppers über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest. Nicht festgestellt werden kann, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund einer Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung Verfolgung durch die Taliban droht. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe sein Herkunftsland aufgrund einer angedrohten Ermordung durch die Taliban verlassen, sind nicht glaubhaft. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat wegen der schlechten Sicherheitslage und schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen. Beim unbescholtenen Beschwerdeführer wurde eine Hepatitis B-Erkrankung diagnostiziert. Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Rückkehrsituation für unbegleitete minderjährige afghanische Staatsangehörige.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem vorgebrachten Fluchtgrund: 2.1.
  6. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Vorfeld seiner Ausreise ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Soweit Feststellungen zum Lebensalter des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen insofern glaubhaften Angaben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsjahr nicht konkret in Zweifel gezogen und der Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens zu Grunde gelegt; auch für das Bundesverwaltungsgericht sind angesichts des im Verwaltungsakt ersichtlichen Lichtbildes des Beschwerdeführers keine offenkundigen Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Altersangaben zu Tage getreten, weshalb festzustellen war, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen unbegleitet im Bundesgebiet aufhältigen Minderjährigen handelt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass der minderjährige Beschwerdeführer durch die von ihm geschilderten Ausreisegründe eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft zu machen vermochte. Diese Schlussfolgerung hat die belangte Behörde zunächst mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die im weiteren Verfahrensverlauf vorgebrachte Bedrohung durch Angehörige der Taliban anlässlich seiner Erstbefragung noch gänzlich unerwähnt lassen hat; den Grund seiner Flucht aus Afghanistan umschrieb der damals etwa fünfzehnjährige Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung wörtlich wie folgt: "Ich habe Afghanistan verlassen weil es herrscht Krieg in Afghanistan, es gibt keine Sicherheit dort, ich konnte keine Schule besuchen und habe Angst um mein Leben." Während er demnach anlässlich seines ersten Behördenkontakts zur Begründung seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auf die allgemein prekären Lebensbedingungen in Afghanistan verwiesen hat, ohne eine individuelle Bedrohung seiner Person zu erwähnen, erklärte er anlässlich einer - wenige Tage später im Beisein seines gesetzlichen Vertreters angehaltenen - Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2017 auf die Frage nach allfälligen Berichtigungen seiner anlässlich der Erstbefragung erstatteten Angaben wörtlich: "Die Taliban wollte, dass ich mit ihnen kämpfe. Das habe ich zwar erwähnt, aber es wurde nicht protokolliert." Im Zuge der ausführlichen Einvernahme zu den Gründen seiner Antragstellung am 11.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den Grund seiner Flucht zusammengefasst dergestalt dar, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte und eines Tages, als der Beschwerdeführer etwa 13 Jahre alt gewesen wäre, verschwunden sei. Er habe seine Mutter zur Polizei zwecks Erstattung einer Vermisstenanzeige begleitet. Drei Tage später seien Mitglieder der Taliban zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, als der Beschwerdeführer gerade nicht daheim gewesen wäre. Seine Mutter und sein Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der Gefährdung durch die Taliban verlassen müsse. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kann es als keinesfalls nachvollziehbar erachtet werden, weshalb der Beschwerdeführer - sollte er sein Herkunftsland tatsächlich aufgrund einer befürchteten individuellen Verfolgung durch eine Talibangruppierung verlassen haben - den eigentlichen Grund seiner Flucht anlässlich seines ersten Kontakts mit österreichischen Behörden gänzlich unerwähnt lassen und seine Antragstellung auf internationalen Schutz stattdessen mit der allgemein prekären Sicherheitslage in seiner Heimat begründen würde. Ein solches Aussageverhalten einer tatsächlich individuelle Verfolgung befürchtenden Person erscheint keinesfalls nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018). Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete; vielmehr kann die im weiteren Verfahrensverlauf als fluchtkausal vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban fallgegenständlich nicht als bloße Konkretisierung eines bereits in der Erstbefragung dem Grunde nach dargelegten Fluchtgrundes verstanden werden, zumal der Beschwerdeführer, wie angesprochen, eine ihn persönlich treffende Bedrohungslage durch die Taliban zum damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort vorgebracht hat, sondern sich ausdrücklich auf den Krieg in Afghanistan sowie die Unmöglichkeit eines Schulbesuchs in seinem Heimatland berufen hat. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinen Erklärungsansatz aufgezeigt, weshalb er anlässlich der Erstbefragung im Zuge der Frage nach den Motiven seiner Flucht eine ihm drohende Ermordung durch die Taliban unerwähnt lassen und stattdessen auf die allgemein prekäre Sicherheitslage sowie die fehlenden Bildungsmöglichkeiten in seiner Heimat hätte Bezug nehmen sollen.Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete; vielmehr kann die im weiteren Verfahrensverlauf als fluchtkausal vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban fallgegenständlich nicht als bloße Konkretisierung eines bereits in der Erstbefragung dem Grunde nach dargelegten Fluchtgrundes verstanden werden, zumal der Beschwerdeführer, wie angesprochen, eine ihn persönlich treffende Bedrohungslage durch die Taliban zum damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort vorgebracht hat, sondern sich ausdrücklich auf den Krieg in Afghanistan sowie die Unmöglichkeit eines Schulbesuchs in seinem Heimatland berufen hat. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinen Erklärungsansatz aufgezeigt, weshalb er anlässlich der Erstbefragung im Zuge der Frage nach den Motiven seiner Flucht eine ihm drohende Ermordung durch die Taliban unerwähnt lassen und stattdessen auf die allgemein prekäre Sicherheitslage sowie die fehlenden Bildungsmöglichkeiten in seiner Heimat hätte Bezug nehmen sollen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.10.2018 ausdrücklich auf den anlässlich der Erstbefragung protokollierten Fluchtgrund angesprochen, wozu er erklärend lediglich angab, er habe zum Zeitpunkt der Erstbefragung Angst gehabt und nicht alles sagen können. Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Richtigkeit der anlässlich der Erstbefragung sowie der (jeweils im Beisein seines gesetzlichen Vertreters) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Niederschriften bestätigt und zu keinem Zeitpunkt etwaige Verständigungsprobleme mit den beigezogenen Dolmetschern oder allfällige psychische oder physische Beeinträchtigungen, welche ihn an einer im Kern gleichbleibenden Schilderung seines Ausreisegrundes gehindert hätten, ins Treffen geführt hat. Die in der Niederschrift der Erstbefragung festgehaltenen vergleichsweise umfangreichen Äußerungen zum Fluchtweg lassen überdies erkennen, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht unter Zeitdruck gestanden ist und es offenkundig auch nicht zu einer Verkürzung seiner Äußerungen bei der Abfassung der Niederschrift gekommen ist. Ergänzend war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der wenige Tage nach der Erstbefragung abgehaltenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Beisein seines gesetzlichen Vertreters zur Richtigkeit der in der Erstbefragung getätigten Angaben befragt wurde, mit seinen späteren Aussagen wiederum nicht im Einklang anführte, dass die Taliban gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe und er diesen Aspekt bei der Erstbefragung zwar angeführt hätte, eine Aufnahme in die Niederschrift jedoch nicht erfolgt wäre. Insofern steht der vom Beschwerdeführer zuletzt als ausreisekausal geschilderte Grund nicht nur mit seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, sondern auch mit den im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2017, anlässlich derer ihm im Beisein seines gesetzlichen Vertreters ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, allfällige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in der Niederschrift der Erstbefragung zu korrigieren, getätigten Aussagen im Widerspruch. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten ausreisekausalen Vorfälle wie auch der im gegenständlichen Verfahren abgehaltenen Befragungen respektive Einvernahmen noch minderjährig gewesen ist, doch kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende individuelle Bedrohungslage, welche ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst hätte, anlässlich der Erstbefragung unerwähnt lassen und im späteren Verlauf in einem zentralen Aspekt widersprüchlich schildern sollte. Die Erstbefragung und die Einvernahmen sind nach den vorliegenden Protokollen unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt worden. Auch darüber hinaus hat die Behörde dem minderjährigen Alter des Beschwerdeführers fallgegenständlich im ausreichenden Maß Rechnung getragen, zumal sich aus dem Protokoll der Einvernahmen vom 06.09.2017 und vom 11.10.2018 ergibt, dass diese in altersspezifischer Weise im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung abgehalten wurden; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer als ausreisekausal geschilderten Vorfälle keine aus diesen resultierende gezielte Verfolgung durch die Taliban im Fall seiner nunmehrigen Rückkehr abzuleiten ist (siehe dazu sogleich). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zudem zu Recht darauf verwiesen, dass die Mitglieder der Taliban, sollten sie ein tatsächliches Interesse daran gehabt haben, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, die Möglichkeit besessen hätten, in seinem Elternhaus auf seine Rückkehr zu warten respektive dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungslage demnach nicht gegeben. Ungeachtet dessen hat die Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als bei weitem zu unkonkret darstellen, um auf deren Basis - selbst im Falle der Zugrundelegung der anlässlich der Einvernahme vom 11.10.2018 als ausreisekausal geschilderten Vorfälle als wahr - für den Fall einer nunmehrigen Rückkehr eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers, in seiner Heimatprovinz einer individuellen und gezielten Verfolgung durch dort agierende Angehörige der Taliban zu unterliegen, prognostizieren zu können. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, im Vorfeld der Ausreise nie persönlichen Übergriffen oder Drohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein und beschränkte sein Vorbringen darauf, dass Angehörige der Taliban vor dem Verschwinden seines Vaters einmal in die Moschee gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, ein weiteres Mal seien sie nach dem Verschwinden seines Vaters, drei Tage nach Erstattung einer Vermisstenanzeige durch seine Mutter, in sein Elternhaus gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen; der Beschwerdeführer vermochte durch seine Ausführungen - trotz mehrfacher Nachfragen - keinen Aufschluss darüber zu gegeben, weshalb die Person des damals erst etwa dreizehnjährigen Beschwerdeführers für die Taliban eine derartige Bedeutung besessen haben sollte, um die Annahme einer nachhaltigen gezielten Verfolgung durch die Taliban - auch noch zum Entscheidungszeitpunkt knapp drei Jahre später - zu begründen. Dem Beschwerdeführer war es nicht einmal im Ansatz möglich, Angaben zur angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung zu tätigen, welche eine mögliche Erklärung für eine - aus dieser Tätigkeit resultierende - Verfolgung eines knapp dreizehnjährigen Kindes bieten würden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich als vermisst gemeldet wurde, kann auf Grundlage der wenig konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers keinesfalls geschlossen werden, dass der Grund in einer gezielten Verfolgung durch die Taliban gelegen hätte. Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen demnach keinen Hinweis aufgezeigt hat, welche Motivation die Taliban besitzen könnten, ein damals dreizehnjähriges Kind zu verfolgen und diese Verfolgung auch noch nach mehreren Jahren fortzusetzen, konnte eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung durch die Taliban nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des damaligen Lebensalters und Entwicklungsstandes des Beschwerdeführers, vor dessen Hintergrund die Unkenntnis über die konkrete Tätigkeit des Vaters und demnach die Hintergründe der Verfolgung dem Minderjährigen im Zuge der Glaubwürdigkeitsbeurteilung seiner Angaben nicht im gleichen Maße wie einem volljährigen Antragsteller zur Last gelegt werden kann, ist festzuhalten, dass sich auch bei vollinhaltlicher Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers als wahr kein konkreter Sachverhalt erkennen lässt, welcher eine derart nachhaltige Verfolgung durch die Taliban, welche ihn im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater einer konkreten individuellen Gefährdung in seiner körperlichen Unversehrtheit aussetzen würde, plausibel erscheinen lassen würde. Aufgrund dieser widersprüchlichen und - hinsichtlich der Hintergründe der angeblichen Verfolgung durch die Taliban - wenig plausiblen und auffallend vagen Darstellung des Fluchtgrundes muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuletzt behauptete individuelle Bedrohungssituation durch die Taliban niemals selbst erlebt hat, sondern seinen Herkunftsstaat - im Sinne seiner ursprünglichen Angaben - aufgrund der dortigen allgemein prekären Sicherheitsverhältnisse sowie dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen verlassen hat und im Verfahren zuletzt einen konstruierten tatsachenwidrigen Sachverhalt vorgebracht hat, um eine für ihn günstige Entscheidung über seinen Antrag zu bewirken. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der minderjährige Beschwerdeführer nie einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist, sich nie politisch betätigte und von keinen Problemen mit den Behörden seines Herkunftsstaates betroffen gewesen ist, ging die belangte Behörde zutreffend vom Nichtbestehen eines realen Risikos einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aus. Entgegen den Beschwerdeausführungen bildet es keinen Mangel des vorliegenden Verfahrens, dass die Behörde es unterlassen habe, einen Abgleich der Behauptungen des Beschwerdeführers mit einschlägigen Länderberichten über die Gefährdung von Familienmitgliedern von Regierungsmitarbeitern vorzunehmen. Die Behörde stützt ihre Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nämlich nicht auf fehlende Übereinstimmung mit der diesbezüglichen tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat, die sich aus Länderberichten ergeben könnte, sondern auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl keine glaubwürdigen und hinreichend substantiierten Hinweise auf eine derartige Bedrohungssituation gegeben hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.2. Wie beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers, welcher eine Bedrohung durch die Taliban aufgrund einer nicht näher konkretisierten Tätigkeit seines Vaters für die Regierung ins Treffen führte, keine der Person des Beschwerdeführers individuell drohende Gefährdungslage im obigen Sinne, zumal der Beschwerdeführer den Grund seiner Flucht im Verfahrensverlauf widersprüchlich geschildert hat und dessen Angaben zudem bei weitem zu unkonkret blieben, um auf deren Basis die konkrete Gefahr einer individuellen Verfolgung durch die Taliban des zum Zeitpunkt der Ausreise dreizehnjährig gewesenen Beschwerdeführers prognostizieren zu können. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen zu haben, stellt sich sohin als bloße Mutmaßung und als zu wenig substantiiert dar, um einen Verfolgungstatbestand im Sinne der obigen Ausführungen zu begründen. 3.2.3. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung (alleine) auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergibt. Auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Vorliegend fehlt es daher bereits an der notwendigen Konnexität zu einem Konventionsgrund der GFK, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich eben jener der Minderjährigen, als wesentlicher Faktor für die existenzielle Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan fehlt. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, was bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet ist, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines (noch) minderjährigen Alters eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u. v.a.). Dass vorliegend mehr als nur eine entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.3.2.3. Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung (alleine) auf Grund seiner Minderjährigkeit ausgesetzt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ergibt. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Vorliegend fehlt es daher bereits an der notwendigen Konnexität zu einem Konventionsgrund der GFK, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich eben jener der Minderjährigen, als wesentlicher Faktor für die existenzielle Bedrohung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers bzw. im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan fehlt. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, was bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet ist, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von Risiken auf Grund seines (noch) minderjährigen Alters eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u. v.a.). Dass vorliegend mehr als nur eine entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers kann in Gesamtschau der Umstände somit nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. 3.2.4. Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht. Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.

  1. Behebung der Spruchteile II.-V. (Spruchpunkt II.):3.
  2. Behebung der Spruchteile römisch zwei.-V. (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.3.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort, vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).3.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort, vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, zumal die Behörde den Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Bewertung seiner Rückkehrsituation nicht erkennbar berücksichtigt und keine spezifischen Ermittlungen vor diesem Hintergrund getätigt hat.3.3.
  4. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, zumal die Behörde den Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Bewertung seiner Rückkehrsituation nicht erkennbar berücksichtigt und keine spezifischen Ermittlungen vor diesem Hintergrund getätigt hat. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid lediglich insofern berücksichtigt, als die Behörde (wörtlich) ausführte: "Sie fallen zwar nicht unter das Regime der Kinderrechtskonvention, Sie sind im juristischen Sinne nach österreichischem Recht jedoch nicht mehr ein Kind, sondern handelt es sich bei Ihnen um einen mündigen Volljährigen, der nach österreichischem Recht auch arbeitsfähig ist. Darüber hinaus haben Sie sich - trotz Ihres jugendlichen Alters - nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan alleine und auf sich gestellt über Monate hinweg im Ausland ohne entsprechende Sprachkenntnisse gelebt und sich aufgehalten um schlussendlich bis nach Österreich gelangen zu können, weshalb - auch aufgrund des Vorliegens von familiären Bindungen in Afghanistan und mangels Anzeichen einer psychischen/physischen Unreife - nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit im Vergleich zu anderen jungen, jedoch bereits volljährigen Rückkehrern auszugehen ist." (Bescheid, Seite 216). Diese wenig konsistenten Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Behörde die Rückkehrsituation unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ermittelt hat, wodurch sie ihre Ermittlungspflichten in Bezug auf einen zentralen Aspekt gravierend verletzt hat. So hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, auf die Minderjährigkeit von Beschwerdeführern aus Afghanistan sowie ihre allgemeine Gefährdungslage ausreichend einzugehen und hat Entscheidungen ohne eine entsprechende, ausführliche Ermittlungstätigkeit bzw. ohne fundierte Länderfeststellungen hierzu behoben (siehe etwa VfGH 21.09.2017, E 2130-2132/2017-14; VfGH 11.10.2017, E 1734-1738/2017; VfGH 11.10.2017, E 1803-1805/2017-17, VfGH 13.12.2017, E 2497-2499/2016-17 oder jüngst VfGH 11.06.2018, E1815/2018-10, VfGH 13.03.2019, E 1480/2018-15). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass man sich im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern in erforderlicher Art und Weise mit den aufgrund der Minderjährigkeit von Kindern bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul auseinanderzusetzen habe (siehe etwa VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0357). In seiner Entscheidung vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 sowie in einer aktuellen Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die besondere Vulnerabilität von mj. Kindern eine konkrete Auseinandersetzung dazu verlangt, welche Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden würden. Diesbezüglich befand der Verwaltungsgerichtshof allgemeine Ausführungen zur Lage in Kabul als zu wenig (und verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan im Jahr 2016 die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn verzeichnet habe). In der letztgenannten Entscheidung wurde ausgeführt, dass eine konkrete Beurteilung der Versorgungslage (insbesondere der Unterkunftsmöglichkeiten) notwendig sei. Die - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern dargelegte - Verpflichtung, sich konkret mit der tatsächlich vorzufindenden Rückkehrsituation einer Familie mit minderjährigen Kindern auseinanderzusetzen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch jüngst in einer behebenden Entscheidung in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betont (VwGH vom 04.10.2018, Ra 2018/18/0229). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom Juni 2018 ausgeführt, dass bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung entsprechender und aktueller Länderfeststellungen in Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (vgl. VfGH vom 11.06.2018, E1815/2018-10 mwN).So hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, auf die Minderjährigkeit von Beschwerdeführern aus Afghanistan sowie ihre allgemeine Gefährdungslage ausreichend einzugehen und hat Entscheidungen ohne eine entsprechende, ausführliche Ermittlungstätigkeit bzw. ohne fundierte Länderfeststellungen hierzu behoben (siehe etwa VfGH 21.09.2017, E 2130-2132/2017-14; VfGH 11.10.2017, E 1734-1738/2017; VfGH 11.10.2017, E 1803-1805/2017-17, VfGH 13.12.2017, E 2497-2499/2016-17 oder jüngst VfGH 11.06.2018, E1815/2018-10, VfGH 13.03.2019, E 1480/2018-15). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass man sich im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern in erforderlicher Art und Weise mit den aufgrund der Minderjährigkeit von Kindern bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul auseinanderzusetzen habe (siehe etwa VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0357). In seiner Entscheidung vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 sowie in einer aktuellen Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf die besondere Vulnerabilität von mj. Kindern eine konkrete Auseinandersetzung dazu verlangt, welche Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden würden. Diesbezüglich befand der Verwaltungsgerichtshof allgemeine Ausführungen zur Lage in Kabul als zu wenig (und verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan im Jahr 2016 die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn verzeichnet habe). In der letztgenannten Entscheidung wurde ausgeführt, dass eine konkrete Beurteilung der Versorgungslage (insbesondere der Unterkunftsmöglichkeiten) notwendig sei. Die - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern dargelegte - Verpflichtung, sich konkret mit der tatsächlich vorzufindenden Rückkehrsituation einer Familie mit minderjährigen Kindern auseinanderzusetzen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch jüngst in einer behebenden Entscheidung in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betont (VwGH vom 04.10.2018, Ra 2018/18/0229). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom Juni 2018 ausgeführt, dass bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung entsprechender und aktueller Länderfeststellungen in Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben vergleiche VfGH vom 11.06.2018, E1815/2018-10 mwN). Mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, demnach dem Beschwerdeführer als "junger Mann im erwerbsfähigen Alter" eine Rückkehr sowohl in seine Heimatregion als auch - unabhängig vom Vorhandensein sozialer Unterstützungsmöglichkeiten - eine Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat möglich wäre, verkennt die Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um eine besonders vulnerable Person handelt (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), weshalb im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, E1815/2018-10, eine konkrete Auseinandersetzung damit erforderlich ist, wie sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich nach seiner Rückkehr darstellt (s. dazu auch VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474).Mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, demnach dem Beschwerdeführer als "junger Mann im erwerbsfähigen Alter" eine Rückkehr sowohl in seine Heimatregion als auch - unabhängig vom Vorhandensein sozialer Unterstützungsmöglichkeiten - eine Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat möglich wäre, verkennt die Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um eine besonders vulnerable Person handelt vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), weshalb im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, E1815/2018-10, eine konkrete Auseinandersetzung damit erforderlich ist, wie sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich nach seiner Rückkehr darstellt (s. dazu auch VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474). Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher näher mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit auseinanderzusetzen haben. Generell ist festzuhalten, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die für den Beschwerdeführer zu prognostizierende Rückkehrsituation weitgehend in einer Aneinanderreihung allgemein gehaltener Passagen bestehen, welche einen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers vielfach vermissen lassen respektive aus denen zum Teil nicht nachvollzogen werden kann, welchen maßgeblichen Sachverhalt die Behörde ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legt. So wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zunächst ausgeführt, dass sich "die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Ihrer Heimatprovinz Kapisa (als) sehr gering" erweise, bereits im darauffolgenden Absatz wird angeführt "Sie stammen aus der Provinz Laghman, wobei es sich dabei den Länderberichten zufolge - insbesondere angesichts der festgestellten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - um eine zwar unruhige Provinz Afghanistans handelt, jedoch ergibt sich diese Situation ausschließlich aufgrund der Lage der Provinz (...)." Weiters wird ausgeführt "Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz ist möglich, weil dort Ihr familiäres Netz vorfindet und es Ihrer Familie in jeder Hinsicht gut geht." (jeweils Bescheid, Seite 214). An anderer Stelle wird wiederum - mit dem Akteninhalt nicht vereinbar - festgehalten: "Sie haben, wie bereits erwähnt, eine Tante, welche mit deren Familie in Afghanistan lebt und werden zusammen mit Ihren Verwandten in Österreich, nach Afghanistan zurückkehren." (Bescheid, Seite 217). In der Folge findet sich die Passage: "Sie konnten vor der erkennenden Behörde nicht glaubhaft darlegen, keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in der Provinz Baghlan zu haben oder über keine Familienangehörige in der Provinz Baghlan zu verfügen." (Bescheid, Seite 219). Weiters wird erwogen: "Hinzu kommt, dass es einem Erwachsenen wohl zumutbar ist, sich in der Hauptstadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen (...)." (Bescheid, Seite 221). Insgesamt lassen die illustrativ dargestellten Auszüge aus der Bescheidbegründung keine nachvollziehbare Bezugnahme auf die konkrete Person des Beschwerdeführers erkennen, ebensowenig ist dieser nachvollziehbar zu entnehmen, ob sich die Ausführungen (insbesondere was das Erfordernis familiärer Unterstützungsmöglichkeiten betrifft) auf die Heimatregion des Beschwerdeführers oder aber auf die als innerstaatliche Schutzalternative geprüften urbanen Zentren beziehen. Ungeachtet der Frage, ob sich die Mitglieder der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers unverändert in seinem Heimatort in der Provinz Laghman aufhalten, hat die belangte Behörde keine Ermittlungen bezüglich tatsächlicher Unterstützungsmöglichkeiten durch die Angehörigen der Kernfamilie getätigt; der minderjährige Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Vater, welcher vormals für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen wäre, seit dem Jahr 2016 als vermisst gelte. Auch wenn eine auf diesem Aspekt aufbauende Gefahr einer individuellen Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers, wie an anderer Stelle dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden konnte, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich nicht mehr bei der Familie lebt; auch dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, bezüglich welcher Angehöriger die Behörde von deren unveränderter Anwesenheit im Heimatort ausgeht, ebensowenig ist erkennbar, aufgrund welcher Ermittlungsschritte die Behörde davon ausgeht, dass es der im Heimatort lebenden Familie des Beschwerdeführers gut ginge und dieser eine Unterstützung des minderjährigen Beschwerdeführers möglich wäre. Was die weiters - alternativ zu einer Rückkehr in die Heimatprovinz - bejahte Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Behörde in Zusammenhang mit der hier relevanten Prüfung einer Zumutbarkeit und der Möglichkeit, im relevanten Gebiet ein Leben ohne unbillge Härten führen zu können, in keiner Weise mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welcher zudem an einer behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Erkrankung leidet, auseinandergesetzt hat. Nach den aktualisierten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 vertritt UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund die Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (Abschnitt III.C.2.c], S.110).UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (Abschnitt römisch drei.C.2.c], S.110). Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid in keiner Weise konkret aufgezeigt, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass der minderjährige Beschwerdeführer - welcher aufgrund seiner Minderjährigkeit, wie oben angesprochen eine spezifische Vulnerabilität aufweist - bei einer Niederlassung in einer der angeführten Städte, in denen er über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation, der fehlenden Berufserfahrung und nur marginalen Schulbildung, zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage sein wird können. Alleine der Verweis auf den Umstand, dass es diesem möglich gewesen sei, im jugendlichen Alter die Reise aus Afghanistan Richtung Österreich zu unternehmen, vermag jedenfalls keine ausreichende Basis für die Annahme zu bieten, dass es diesem unter Berücksichtigung der abweichenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen in Afghanistan dort gleichermaßen möglich sein würde, als unbegleiteter Jugendlicher ohne festgestellte soziale Unterstützungsmöglichkeiten ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Die Behörde hat in Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers demnach - zumal die relevante Prüfung unter Ausklammerung des wesentlichen Aspekts seiner Minderjährigkeit erfolgte - lediglich ansatzweise ermittelt und hierdurch beabsichtigt, dass die - anhand der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur aufgezeigten - erhöhten Ermittlungspflichten bezüglich der spezifischen Rückkehrsituation Minderjähriger an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollten. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - im konkreten Fall nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die jüngste Entscheidung des VwGH vom 25.10.2018 zu Ra 2018/20/0014-6, in der festgestellt wird, dass sich die Behörde nicht offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und diese auf das BVwG übertragen kann. 3.3.
  5. Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden Spruchpunkte III. bis V. keinen Bestand haben.3.3.
  6. Da Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. keinen Bestand haben. 3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.4.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde den tragenden Elementen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf den festgestellten Widerspruch seiner zuletzt vorgebrachten Verfolgungsbehauptun

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