GVG iVm § 53a AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG mit € 283,10 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG vergütet werden können.4. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Vertretung durch einen Facharzt in der Kassenordination weder als Kosten einer Hilfskraft iSd Paragraph 30, GebAG noch als sonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG vergütet werden können.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2).
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³
Arzt mit dem jeweiligen Versicherungsträger ab.Laut Paragraph 9, Absatz eins, des Gesamtvertrages, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im Paragraph 2, angeführten Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und Wirkung für diese andererseits, hat der Vertragsarzt im Falle einer persönlichen Verhinderung für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Lediglich mit Zustimmung des Versicherungsträgers kann von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden. Der Vertretungsarzt rechnet dabei in weiterer Folge
Paragraph 31, Absatz eins, des Gesamtvertrags für den vertretenen (Kassen-)Arzt mit dem jeweiligen Versicherungsträger ab. Das bedeutet, dass sämtliche vom Vertretungsarzt erbrachten Leistungen auch finanziell dem Vertretenen zufallen. Interne Kostenregelungen bzw. Honorarvereinbarungen zwischen dem vertretenen (Kassen-)Arzt und dem Vertretungsarzt werden von der gesamtvertraglichen Regelung nicht berührt und auch nicht vom Versicherungsträger übernommen. Die Tätigkeit des Vertretungsarztes, der gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
1 des Gesamtvertrags für den Antragsteller abgerechnet hat, steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem von diesem erstatteten Gutachten bzw. der ergänzenden Erörterung im Rahmen der Verhandlung, weshalb aus diesem Grund das gesetzlich normierte Kriterium des "Zuarbeitens" einer Hilfskraft iSd § 30 GebAG nicht erfüllt erscheint.Die Tätigkeit des Vertretungsarztes, der gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
Paragraph 31, Absatz eins, des Gesamtvertrags für den Antragsteller abgerechnet hat, steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem von diesem erstatteten Gutachten bzw. der ergänzenden Erörterung im Rahmen der Verhandlung, weshalb aus diesem Grund das gesetzlich normierte Kriterium des "Zuarbeitens" einer Hilfskraft iSd Paragraph 30, GebAG nicht erfüllt erscheint. Da die Tätigkeit des Vertretungsarztes unabhängig von dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten bzw. seiner Erörterung im Rahmen der Verhandlung vom XXXX ist und der Vertretungsarzt sohin in keiner Form an der Gutachtenserstellung mitgewirkt hat, ist er nicht als Hilfskraft iSd § 30 GebAG zu qualifizieren.Da die Tätigkeit des Vertretungsarztes unabhängig von dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten bzw. seiner Erörterung im Rahmen der Verhandlung vom römisch 40 ist und der Vertretungsarzt sohin in keiner Form an der Gutachtenserstellung mitgewirkt hat, ist er nicht als Hilfskraft iSd Paragraph 30, GebAG zu qualifizieren.
AG sind dem Sachverständigen sonstige mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen.
Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen sonstige mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. In Bezug auf die "sonstigen durch die (Sachverständigen-)Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten Kosten" iSd § 31 GebAG sind nur solche Kosten zu verstehen, die dem Sachverständigen bei Vorbereitung und Ausarbeitung von Befund und Gutachten notwendigerweise entstehen. Darunter fällt lediglich der Sachaufwand (Barauslagen), nicht hingegen aber ein Personaleinsatz (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³
AG scheidet daher ebenfalls aus.Eine Vergütung der Vertretungsarztkosten
Paragraph 31, GebAG scheidet daher ebenfalls aus. Es ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung: Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG-Entschädigung Zeitversäumnis Paragraphen 32, bzw. 33 GebAG- 4 begonnene Stunden über 30 km à € 28,20-€ 112,80 Reisekosten §§ 27, 28 GebAG -Reisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG - 164 km à € 0,42-€ 68,88 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG - Teilnahme an Verhandlung(en)-Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG - Teilnahme an Verhandlung(en)- 3 begonnene Stunden à € 33,80-€ 101,40 Gesamtsumme (0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG)-€ 283,08 Gesamtsumme auf volle Cent gerundet-€ 283,10 Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 283,10 zu bestimmen und das darüberhinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2215091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.