GVG iVm § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 Z 9 FHStG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 9, FHStG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in Österreich 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Aus § 3 Abs. 3 Z 3 FH-MTD-AV ergibt sich, dass die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen mindestens 25 % der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren eines oder einer Studierenden umfasst. Daraus folgt ein Mindestmaß von 45 ECTS-Anrechnungspunkten an praktischer Ausbildung. Auch hinsichtlich des ECTS-Umfanges zeigt sich ein Unterschied bei der praktischen Ausbildung.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, FHStG hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in Österreich 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FH-MTD-AV ergibt sich, dass die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen mindestens 25 % der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren eines oder einer Studierenden umfasst. Daraus folgt ein Mindestmaß von 45 ECTS-Anrechnungspunkten an praktischer Ausbildung. Auch hinsichtlich des ECTS-Umfanges zeigt sich ein Unterschied bei der praktischen Ausbildung. Zur Übereinstimmung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erneut auf einzelne Fächer eingegangen ist und um eine erneute Bewertung derselben ersuchte. Es wurde hierzu eine weitere Stellungnahme des Studiengangsleiters eingeholt. Den Ausführungen in dieser Stellungnahme ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert und nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Es ist ihr somit nicht gelungen, die Stellungnahme zu entkräften. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war insgesamt nicht geeignet, das vom Studiengangsleiter erstellte Gutachten zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang
Paragraph 4, Absatz 4, vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden. Akademische Grade § 6Paragraph 6
Paragraph eins, hat durch eine ---------- 1.-theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und 2.-praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen
den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.
Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen
den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen. Gestaltung der Ausbildung § 3Paragraph 3
den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten: 3.-Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen. Anlage 6 Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie
6 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie
Paragraph 2, Absatz 6, MTD-Gesetz erworben. Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen über die Entwicklung von Sprache, Sprechen, Stimme, Hören und über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen. um diese zur Untersuchung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen insbesondere in den Fachbereichen Audiologie, Chirurgie (Hals-Nasen-Ohren-, Kiefer-, Gesichts-, Neurochirurgie), Geriatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, innere Medizin, Intensivmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neurorehabilitation, Phoniatrie, Psychiatrie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des logopädischen Prozesses, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung, Anbahnung und Wiedererlangung der individuellen Kommunikationsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Der Absolvent oder die Absolventin kann ---------- 1.-nach ärztlicher Anordnung den logopädischen Prozess
6 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dieser umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;1.-nach ärztlicher Anordnung den logopädischen Prozess
Paragraph 2, Absatz 6, MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dieser umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion; 2.-das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch und audiometrisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten; 3.-die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen; 4.-die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten; 5.-basierend auf der ärztlichen Diagnose, des logopädischen Anamnesegesprächs und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren einen logopädischen Befund erstellen; 6.-durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen des Patienten oder der Patientin erfassen; 7.-einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan im Rahmen des logopädischen Prozesses durchführen; 8.-Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen; 9.-den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patienten oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen sowie den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten; 10.-den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen; 11.-den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen; 12.-den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten; 13.-logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten; 14.-lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten; 15.-die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen. Anlage 8 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen Die Absolventen oder Absolventinnen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben. Der Absolvent oder die Absolventin kann ---------- 1.-die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen; 2.-eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten; 3.-kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen; 4.-Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen; 5.-kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen; 6.-nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten; 7.-den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten; 8.-zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen." 3.2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie sich aus der hier einschlägigen Bestimmung des § 6 Abs. 6 FHStG ergibt, ist für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades entscheidend, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen FH-Studiengang als "gleichwertig" angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "vollen Gleichwertigkeit" und der "grundsätzlichen Gleichwertigkeit", wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass "einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Möglichkeit einer "Nostrifizierung unter Bedingungen" nur dann in Betracht kommt, wenn die erforderlichen Ergänzungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem vergleichbaren inländischen Studium zu entsprechen. Wenn diese Grenze überschritten wird - also Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten - ist der Antrag auf Nostrifizierung abzuweisen (vgl. VwGH vom 29.11.1993, 90/12/0106).Wie sich aus der hier einschlägigen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, FHStG ergibt, ist für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades entscheidend, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen FH-Studiengang als "gleichwertig" angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "vollen Gleichwertigkeit" und der "grundsätzlichen Gleichwertigkeit", wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass "einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Möglichkeit einer "Nostrifizierung unter Bedingungen" nur dann in Betracht kommt, wenn die erforderlichen Ergänzungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem vergleichbaren inländischen Studium zu entsprechen. Wenn diese Grenze überschritten wird - also Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten - ist der Antrag auf Nostrifizierung abzuweisen vergleiche VwGH vom 29.11.1993, 90/12/0106). Im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens ist es Aufgabe des zuständigen Organs - hier: des Fachhochschulkollegiums - in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob die im Ausland erworbene Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass sie mit dem im Antragsbegehren genannten inländischen Studium als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 22.11.2004, 2001/10/0034). Der das Verfahren erledigende Bescheid hat Tatsachen über den in- und ausländischen Studienverlauf festzustellen und auf nachvollziehbare Weise das Ausmaß der inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede der beiden zu vergleichenden Studien aufzuzeigen, sodass die Darlegung der konkreten Studien- und Lehrinhalte eine Nachprüfung der entscheidenden Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit der beiden Studienverläufe ermöglicht (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 99/12/0095). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erfüllt diese Kriterien. So wird darin sowohl ein Globalvergleich durchgeführt, der zum Ergebnis gelangt, dass das im Ausland absolvierte Studium eine starke Affinität zur Sprachheilpädagogik aufweist und somit nur in geringen Teilen mit dem inländischen Beruf einer Logopädin vergleichbar ist, als auch eine detaillierte Gegenüberstellung der in den beiden zu vergleichenden Ausbildungen jeweils zu absolvierenden Lehrveranstaltungen. Ebenso wird detailliert darauf eingegangen, wie viele der im Rahmen der ausländischen Ausbildung erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte für das inländische Studium verwertbar sind. Es wurde mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Überprüfung der beiden Studien sowohl in inhaltlicher als auch in umfangmäßiger Hinsicht vorgenommen.Im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens ist es Aufgabe des zuständigen Organs - hier: des Fachhochschulkollegiums - in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob die im Ausland erworbene Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass sie mit dem im Antragsbegehren genannten inländischen Studium als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 22.11.2004, 2001/10/0034). Der das Verfahren erledigende Bescheid hat Tatsachen über den in- und ausländischen Studienverlauf festzustellen und auf nachvollziehbare Weise das Ausmaß der inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede der beiden zu vergleichenden Studien aufzuzeigen, sodass die Darlegung der konkreten Studien- und Lehrinhalte eine Nachprüfung der entscheidenden Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit der beiden Studienverläufe ermöglicht vergleiche VwGH vom 28.01.2004, 99/12/0095). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erfüllt diese Kriterien. So wird darin sowohl ein Globalvergleich durchgeführt, der zum Ergebnis gelangt, dass das im Ausland absolvierte Studium eine starke Affinität zur Sprachheilpädagogik aufweist und somit nur in geringen Teilen mit dem inländischen Beruf einer Logopädin vergleichbar ist, als auch eine detaillierte Gegenüberstellung der in den beiden zu vergleichenden Ausbildungen jeweils zu absolvierenden Lehrveranstaltungen. Ebenso wird detailliert darauf eingegangen, wie viele der im Rahmen der ausländischen Ausbildung erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte für das inländische Studium verwertbar sind. Es wurde mit dem angefochtenen Bescheid somit eine Überprüfung der beiden Studien sowohl in inhaltlicher als auch in umfangmäßiger Hinsicht vorgenommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung des ECTS-Anrechnungspunkte-Systems im Rahmen des umfangmäßigen Vergleichs der beiden Studien. So hat der Gesetzgeber - zwar nicht im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens, aber immerhin im Zusammenhang mit der ebenfalls in Form einer Gleichwertigkeitsprüfung geregelten Anerkennung von Prüfungen, die wie die Nostrifizierung der Mobilität der Studierenden bzw. Studienabsolventen dienen soll - ausdrücklich vorgesehen, dass ein Vergleich der ECTS-Anrechnungspunkte durchzuführen ist (vgl. RV 1134, BlgNR, XXI. GP, EB zu § 78 UG; VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung des ECTS-Anrechnungspunkte-Systems im Rahmen des umfangmäßigen Vergleichs der beiden Studien. So hat der Gesetzgeber - zwar nicht im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens, aber immerhin im Zusammenhang mit der ebenfalls in Form einer Gleichwertigkeitsprüfung geregelten Anerkennung von Prüfungen, die wie die Nostrifizierung der Mobilität der Studierenden bzw. Studienabsolventen dienen soll - ausdrücklich vorgesehen, dass ein Vergleich der ECTS-Anrechnungspunkte durchzuführen ist vergleiche Regierungsvorlage 1134, BlgNR, römisch 21 . GP, EB zu Paragraph 78, UG; VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Übereinstimmung zwischen den beiden gegenständlichen Ausbildungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 54,9 % und hinsichtlich der praktischen Ausbildung 45,33 % beträgt. Es ergibt sich somit ein Durchschnittswert von 50 % und daher eine Differenz zur vollen Gleichwertigkeit im Ausmaß von 50 %. Zum Vorbringen, dass ein von der Beschwerdeführerin absolviertes einjähriges Praktikum im Ausmaß von 1920 Stunden nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass einerseits - wie sich aus dem Gutachten des Studiengangsleiters vom 08.06.2018ergibt - der praktische Ausbildungsteil im Rahmen des ausländischen Studiums 510 Stunden und jener des inländischen Studiums 1125 Stunden vorsieht, sodass das angeführte einjährige Praktikum schon allein deswegen nicht (zur Gänze) als im Rahmen des Studiums absolviert angesehen werden kann, und dass andererseits
dem ergänzenden Gutachten vom 17.07.2018 eine "Anrechnung praktischer Kenntnisse im Zuge absolvierter Praktika" nicht vorgesehen ist. Außerdem bliebe selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend davon ausginge, dass der Übereinstimmungsgrad im Rahmen der praktischen Ausbildung 100% betrage, immer noch eine Abweichung hinsichtlich der Übereinstimmung der theoretischen Ausbildungsteile von ca. 45% bestehen, zu deren Kompensation der Durchlauf aller 3 Ausbildungsjahre erforderlich wäre. Bei einer derartigen Abweichung hinsichtlich des Umfangs der beiden zu vergleichenden Studien kann aber nicht davon gesprochen werden, dass iSd § 6 Abs. 6 FH-StG lediglich "einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden. So ist auch im Rahmen der ebenfalls auf dem Prinzip der "Gleichwertigkeit" basierenden Anerkennung von Prüfungen eine solche dann nicht mehr möglich, wenn das Ausmaß der jeweils vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte um mehr als 20% divergiert, also keine bloß "geringfügige" Abweichung mehr gegeben ist (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Somit liegt verfahrensgegenständlich auch kein Fall einer "grundsätzlichen Gleichwertigkeit" vor, weswegen auch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht möglich ist.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Übereinstimmung zwischen den beiden gegenständlichen Ausbildungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 54,9 % und hinsichtlich der praktischen Ausbildung 45,33 % beträgt. Es ergibt sich somit ein Durchschnittswert von 50 % und daher eine Differenz zur vollen Gleichwertigkeit im Ausmaß von 50 %. Zum Vorbringen, dass ein von der Beschwerdeführerin absolviertes einjähriges Praktikum im Ausmaß von 1920 Stunden nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass einerseits - wie sich aus dem Gutachten des Studiengangsleiters vom 08.06.2018ergibt - der praktische Ausbildungsteil im Rahmen des ausländischen Studiums 510 Stunden und jener des inländischen Studiums 1125 Stunden vorsieht, sodass das angeführte einjährige Praktikum schon allein deswegen nicht (zur Gänze) als im Rahmen des Studiums absolviert angesehen werden kann, und dass andererseits
dem ergänzenden Gutachten vom 17.07.2018 eine "Anrechnung praktischer Kenntnisse im Zuge absolvierter Praktika" nicht vorgesehen ist. Außerdem bliebe selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend davon ausginge, dass der Übereinstimmungsgrad im Rahmen der praktischen Ausbildung 100% betrage, immer noch eine Abweichung hinsichtlich der Übereinstimmung der theoretischen Ausbildungsteile von ca. 45% bestehen, zu deren Kompensation der Durchlauf aller 3 Ausbildungsjahre erforderlich wäre. Bei einer derartigen Abweichung hinsichtlich des Umfangs der beiden zu vergleichenden Studien kann aber nicht davon gesprochen werden, dass iSd Paragraph 6, Absatz 6, FH-StG lediglich "einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden. So ist auch im Rahmen der ebenfalls auf dem Prinzip der "Gleichwertigkeit" basierenden Anerkennung von Prüfungen eine solche dann nicht mehr möglich, wenn das Ausmaß der jeweils vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte um mehr als 20% divergiert, also keine bloß "geringfügige" Abweichung mehr gegeben ist vergleiche VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Somit liegt verfahrensgegenständlich auch kein Fall einer "grundsätzlichen Gleichwertigkeit" vor, weswegen auch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht möglich ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch in Österreich - je nach Ausbildungsort - durchaus sehr unterschiedliche Anzahlen an theoretischen Semesterwochenstunden für die Ausbildung zur Logopädin vorgesehen sind, geht schon insofern ins Leere, als die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Nostrifizierung an der FH Campus Wien eingebracht hat und somit - zu Recht - nur ein Vergleich mit der dort angebotenen Ausbildung erfolgte. (vgl. dazu auch VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106).Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch in Österreich - je nach Ausbildungsort - durchaus sehr unterschiedliche Anzahlen an theoretischen Semesterwochenstunden für die Ausbildung zur Logopädin vorgesehen sind, geht schon insofern ins Leere, als die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Nostrifizierung an der FH Campus Wien eingebracht hat und somit - zu Recht - nur ein Vergleich mit der dort angebotenen Ausbildung erfolgte. vergleiche dazu auch VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106). Zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken betreffend die Frage, ob der Studiengangsleiter nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften trotz der Tatsache, dass dieser auch im Fachhochschulkollegium der FH Campus Wien vertreten ist, die geeignete Person für die Erstellung des maßgeblichen Gutachtens sei, ist anzuführen, dass sich weder aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem gesamten Verwaltungsverfahren irgendwelche Zweifel an der Unbefangenheit des Studiengangsleiters ergeben haben. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht akribisch einzelne Stunden der Studien verglichen werden sollen, da diese Vorgehensweise jeder Internationalisierung wiedersprechen würde, ist auszuführen, dass das Nostrifikationsverfahren nicht auf einen "Globalvergleich" der Studienschwerpunkte zu beschränken ist und somit ein Detailvergleich nicht außer Acht gelassen werden soll (vgl. VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106). Die belangte Behörde hat zurecht das von der Beschwerdeführerin in Serbien absolvierte Studium mit dem an der FH Campus Wien eingerichteten Studium "Logopädie" verglichen.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht akribisch einzelne Stunden der Studien verglichen werden sollen, da diese Vorgehensweise jeder Internationalisierung wiedersprechen würde, ist auszuführen, dass das Nostrifikationsverfahren nicht auf einen "Globalvergleich" der Studienschwerpunkte zu beschränken ist und somit ein Detailvergleich nicht außer Acht gelassen werden soll vergleiche VwGH 29.11.1993, Zl. 90/12/0106). Die belangte Behörde hat zurecht das von der Beschwerdeführerin in Serbien absolvierte Studium mit dem an der FH Campus Wien eingerichteten Studium "Logopädie" verglichen. Zum weiteren Vorbringen betreffend das "Lissabonner Anerkennungsübereinkommen" BGBl. III Nr. 71/1999, ist festzuhalten, dass sich der Abschnitt VI (Anerkennung von Hochschulqualifikationen) nur an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens richtet und sich somit aus diesem kein subjektives Rechte der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ableiten lässt (BVwG vom 06.03.2017, W129 2136056-1/6E).Zum weiteren Vorbringen betreffend das "Lissabonner Anerkennungsübereinkommen" Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, ist festzuhalten, dass sich der Abschnitt römisch sechs (Anerkennung von Hochschulqualifikationen) nur an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens richtet und sich somit aus diesem kein subjektives Rechte der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ableiten lässt (BVwG vom 06.03.2017, W129 2136056-1/6E). Auch im diesbezüglichen zwischen Österreich und Serbien abgeschlossenen "Abkommen über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich", BGBl. III Nr. 156/1997, in welchem die Studienrichtungen, die aufgrund der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt werden, genannt sind, findet sich das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium nicht.Auch im diesbezüglichen zwischen Österreich und Serbien abgeschlossenen "Abkommen über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,, in welchem die Studienrichtungen, die aufgrund der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt werden, genannt sind, findet sich das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium nicht. Das von der Beschwerdeführerin an der Universität Belgrad abgeschlossene Studium ist somit mit dem an der FH Campus Wien eingerichteten Fachhochschul-Studiengang "Logopädie - Phoniatrie - Audiologie" weder als voll noch als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Abschließend ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, sich regulär um die Zulassung zum Bachelor-Studium "Logopädie" an der FH Campus Wien zu bewerben und sich im Falle einer erfolgten Zulassung ihre bereits absolvierten Prüfungen anerkennen zu lassen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.07.2017 auf Nostrifizierung ihres in Serbien abgeschlossenen Studiums nicht stattgegeben hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W203.2211347.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.