← Österreich

{'item': 'W210 2212970-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW210 2212970-1 SpruchW210 2119635-2/11E W210 2119629-2/11E W210 2212970-1/11E W210 2119627-2/11E Gekürzte Ausfertigung des am 21.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geboren am 01.01.1976,
  2. XXXX , geboren am 01.01.1973,
  3. mj. XXXX , geboren am 29.05.2014, und
  4. mj. XXXX , geboren am 15.09.2016, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/
  5. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 19.12.2018, Zlen. 831689900-181184929 (1.), 831689802-181182721 (2.), 1024461510-181185232 (3.), 1131978604-181185330 (4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  6. römisch 40 , geboren am 01.01.1976,
  7. römisch 40 , geboren am 01.01.1973,
  8. mj. römisch 40 , geboren am 29.05.2014, und
  9. mj. römisch 40 , geboren am 15.09.2016, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/
  10. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 19.12.2018, Zlen. 831689900-181184929 (1.), 831689802-181182721 (2.), 1024461510-181185232 (3.), 1131978604-181185330 (4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben und diese ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben und diese ersatzlos behoben. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben mit der Maßgabe, dass den Anträgen vom 12.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben wird und XXXX , der mj.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben mit der Maßgabe, dass den Anträgen vom 12.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben wird und römisch 40 , der mj. XXXX und der mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.römisch 40 und der mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird. IV. Die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 26.03.2019 nachweislich übermittelt und damit am 27.03.2019 rechtswirksam zugestellt.Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 26.03.2019 nachweislich übermittelt und damit am 27.03.2019 rechtswirksam zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W210.2212970.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.