Obsah (7)
§ 12a§ 28Art. 133§ 14§ 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW217 2147150-1 SpruchW217 2147150-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
§ 12aAbs. 1 und § 12a Abs. 5 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, idg
F, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 17.01.2017, GZ. römisch 40 , betreffend die Vorschreibung einer Medizinprodukteabgabe
Paragraph 12 a, Absatz eins und Paragraph 12 a, Absatz 5, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (in der Folge: belangte Behörde bzw. BASG) vom 25.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Abgabe
lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung (Pauschalabgabe),
§ 12aAbs.
5 GESG zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages
§ 12aAbs.
7 GESG, und eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 25,-
§ 12aAbs.
9 GESG, somit gesamt EUR 433,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (in der Folge: belangte Behörde bzw. BASG) vom 25.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Abgabe
Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung (Pauschalabgabe),
Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages
Paragraph 12 a, Absatz 7, GESG, und eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 25,-
Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG, somit gesamt EUR 433,00 vorgeschrieben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aus Sicht des BASG der BF als Abgeber im Sinne der Verordnung anzusehen sei und somit der Abgabenpflicht unterliege. Der BF habe für das Jahr 2015 weder eine Selbstdeklaration übermittelt noch die Medizinprodukteabgabe fristgerecht bis zum
- Juni 2016 entrichtet. Der Aufforderung zur Selbstdeklaration bzw. Zahlung der selbst ermittelten Abgabenschuld für das Jahr 2015 sei er nicht fristgerecht nachgekommen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein, die wie folgt begründet wird: Die Fertigungsklausel lasse nicht erkennen, wer den Bescheid ausgefertigt habe, sodass die ausstellende Behörde nicht erkennbar sei. Die Medizinprodukteabgabenverordnung sei verfassungswidrig. Der BF sei auch nicht Abgeber im Sinne der Verordnung, weil dazu die Begründung des Bescheides keine Angaben enthalte. Es würden die Begriffe "Selbstdeklaration" und "Selbstberechnung" verwechselt. Der BF hätte keinen Einfluss darauf, wann und wie die Interessenvertretung tätig werde, unter Bezugnahme auf § 12a Abs. 1a GESG. Die Abgabepflicht treffe offensichtlich die Interessenvertretung. Der BF sei somit nicht primär Bescheidadressat. Die Summe sei rechnerisch nicht nachvollziehbar.Es würden die Begriffe "Selbstdeklaration" und "Selbstberechnung" verwechselt. Der BF hätte keinen Einfluss darauf, wann und wie die Interessenvertretung tätig werde, unter Bezugnahme auf Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG. Die Abgabepflicht treffe offensichtlich die Interessenvertretung. Der BF sei somit nicht primär Bescheidadressat. Die Summe sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Weiters fehlten Verfahrensbestimmungen, über die Einhebung, dafür sei im Übrigen das BMF, nicht das Bundesamt zuständig; es werde vorsorglich der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach BAO gestellt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass er als Zahntechniker Medizinprodukte der Klasse IIa abgebe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe unterliege. Der BF wurde aufgefordert, das ausgefüllte Formular "Abgabenerklärung für 2015" zu übermitteln oder andernfalls mitzuteilen, ob der BF die Beschwerde aufrecht halten wolle. Der BF replizierte mit einem zur bereits übermittelten Beschwerde inhaltsgleichem Schreiben vom 17.12.2016.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass er als Zahntechniker Medizinprodukte der Klasse römisch zwei a abgebe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe unterliege. Der BF wurde aufgefordert, das ausgefüllte Formular "Abgabenerklärung für 2015" zu übermitteln oder andernfalls mitzuteilen, ob der BF die Beschwerde aufrecht halten wolle. Der BF replizierte mit einem zur bereits übermittelten Beschwerde inhaltsgleichem Schreiben vom 17.12.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 wurde die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 stellte der BF den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es wurde vorgebracht, dass der BF nicht abgabepflichtig sei, weil er überwiegend herausnehmbaren Zahnersatz herstelle.
- Die Beschwerde wurde am 10.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2018 wurde die Wirtschaftskammer, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, zur Stellungnahme aufgefordert.
- Diese hat mit Stellungnahme vom 18.12.2018 u.a. mitgeteilt, dass die Bundesinnung der Gesundheitsberufe keine Vereinbarung nach § 12a Abs. 1a GESG abgeschlossen habe.
- Diese hat mit Stellungnahme vom 18.12.2018 u.a. mitgeteilt, dass die Bundesinnung der Gesundheitsberufe keine Vereinbarung nach Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG abgeschlossen habe.
- Diese Stellungnahme wurde dem BF und der belangten Behörde zur Kenntnis und der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
- Das BASG erstattete mit Schreiben vom 10.01.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Rechtsmeinung des BASG hinsichtlich der Anwendbarkeit der Medizinprodukteabgabenverordnung auf Zahntechniker seit deren Inkrafttreten unverändert kundgetan wurde. Das Vorbingen des BF betreffend die Verwendung des Begriffs "Selbstdeklaration" entbehre jeder rechtlichen Grundlage und sei dem Begriff auch kein anderer Begriffsinhalt als der "Selbstberechnung" zuzurechnen. Betreffend den vorgebrachten Abgabenanspruch gegenüber der gesetzlichen Interessenvertretung wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Der BF erstattet keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat eine Gewerbeberechtigung als Zahntechniker. Er hat im Kalenderjahr 2015 Medizinprodukte an den Letztverbraucher abgegeben. Der BF hat für das Jahr 2015 keine Selbstberechnung nach der Medizinprodukteabgabenverordnung bei der belangten Behörde eingereicht. Bis zum
- Juni des der Abgabe des Medizinproduktes folgenden Jahres wurde die Abgabe auch nicht entrichtet. Die Interessensvertretung der Wirtschaftskammer, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, deren Mitglied der BF ist, hat keine Vereinbarung nach § 12a Abs. 1a GESG abgeschlossen.Die Interessensvertretung der Wirtschaftskammer, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, deren Mitglied der BF ist, hat keine Vereinbarung nach Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus den Ermittlungen des Gerichts. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Strittig ist die rechtliche Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1 Gesetzliche Bestimmungen 3.1.1 § 12a GESG (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) idgF:3.1.1 Paragraph 12 a, GESG (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) idgF:
(1)Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.
(1a)Abs. 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(1a)Absatz eins, hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.
(2)Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 2, notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.
(4)Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(5)Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe
lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.
(5)Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe
Litera d, der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Absatz 2, bescheidmäßig vorzuschreiben.
(6)Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.
(7)Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(8)Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(9)Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.
(9)Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Absatz eins bis 9 Anwendung. 3.1.2 Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung). Hier anzuwenden ist die Verordnung vom 07.11.2011, kundgemacht auf der Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am
- November 2011, vgl. http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/3.1.2 Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung). Hier anzuwenden ist die Verordnung vom 07.11.2011, kundgemacht auf der Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am
- November 2011, vergleiche http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/ Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, wird verordnet: Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung): §
- Diese Verordnung regelt die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe.
(2)Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, idgF auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(2)Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, idgF auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(2)Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Abgeben: die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten;
- Abgabepflichtige: natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben;
- Letztverbraucher: juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwerben. Verfahren § 3.
(1)Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung
der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung
der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
(2)Sofern mehrere lit. der Anlage zutreffend sind, ist nur die jeweils höchste Medizinprodukteabgabe zu entrichten.
(3)Sofern Abgabepflichtige Medizinprodukte an mehreren Betriebsstätten abgeben, so ist für die erste Betriebsstätte die volle Medizinprodukteabgabe zu entrichten, für jede weitere 50 v.H. der vorgesehenen entsprechenden Medizinprodukteabgabe, jedoch nicht mehr als maximal 10.000,00 EURO.
(4)Die nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässigen Zahlungsformen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen. § 4.
(1)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.Paragraph 4,
(1)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.
(2)Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten.
(3)Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Abgabenbefreiung § 5. Die nach § 3 zu entrichtende Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten besonders gering sind. Dies liegt dann vor, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten geringer sind als das Hundertfache der zutreffenden Abgabenhöhe
der Anlage. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen.Paragraph 5, Die nach Paragraph 3, zu entrichtende Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen im Einzelfall entfallen, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten besonders gering sind. Dies liegt dann vor, wenn die Umsätze mit Medizinprodukten geringer sind als das Hundertfache der zutreffenden Abgabenhöhe
der Anlage. Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Abgabenpflichtigen zu erbringen. Anlage: Für Medizinprodukte
den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, idgFFür Medizinprodukte
den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2009,, idgF a. der Klasse I, in der Höhe von 250 Euroa. der Klasse römisch eins, in der Höhe von 250 Euro b. der Klasse II a, und für In-vitro-Diagnostika
der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 (LRL 53 ff.), ausgenommen jene in Anhang II genannten Produkte, in der Höhe von 300 Eurob. der Klasse römisch zwei a, und für In-vitro-Diagnostika
der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 07.12.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14 (LRL 53 ff.), ausgenommen jene in Anhang römisch zwei genannten Produkte, in der Höhe von 300 Euro c. der Klasse II b und für die in der Liste B der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika, in der Höhe von 350 Euroc. der Klasse römisch zwei b und für die in der Liste B der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika, in der Höhe von 350 Euro d. der Klasse III, für die in der Liste A der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte
der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom
- Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom
- Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro.d. der Klasse römisch drei, für die in der Liste A der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte
der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom
- Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom
- Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro. 3.2 Zum Beschwerdevorbringen: 3.2.1 Der BF argumentiert, dass er nicht Abgeber im Sinne der Verordnung sei und dies auch nicht aus dem Bescheid begründet hervorgehe. Er stelle überwiegend herausnehmbaren Zahnersatz her. Das BASG argumentiert damit, dass Abgabenpflichtiger im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung jede natürliche und juristische Person sei, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgebe. Der Begriff des Letztverbrauchers sei in der Medizinprodukteabgabenverordnung in § 2 Z 3 der VO definiert als juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwirbt. Im Bereich der zahnärztlichen/zahntechnischen Medizinprodukte gelte der Zahnarzt dann als Letztverbraucher, wenn ein Medizinprodukt im Rahmen der Heilbehandlung fest mit dem Körper des Patienten verbunden werde. Für alle festsitzenden Zahnersätze (z.B. Brücken, Kronen, Implantataufbauten) entstehe die Verpflichtung zu Entrichtung der Medizinprodukteabgabe daher bei derjenigen natürlichen oder juristischen Person die diese Medizinprodukte an den Zahnarzt abgegeben habe, somit beim Zahntechniker. Hinsichtlich abnehmbarer Zahnersätze gelte der Patient als Letztverbraucher, die abgaberechtliche Abgabe finde zwischen Zahnarzt und Patienten statt.Das BASG argumentiert damit, dass Abgabenpflichtiger im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung jede natürliche und juristische Person sei, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgebe. Der Begriff des Letztverbrauchers sei in der Medizinprodukteabgabenverordnung in Paragraph 2, Ziffer 3, der VO definiert als juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwirbt. Im Bereich der zahnärztlichen/zahntechnischen Medizinprodukte gelte der Zahnarzt dann als Letztverbraucher, wenn ein Medizinprodukt im Rahmen der Heilbehandlung fest mit dem Körper des Patienten verbunden werde. Für alle festsitzenden Zahnersätze (z.B. Brücken, Kronen, Implantataufbauten) entstehe die Verpflichtung zu Entrichtung der Medizinprodukteabgabe daher bei derjenigen natürlichen oder juristischen Person die diese Medizinprodukte an den Zahnarzt abgegeben habe, somit beim Zahntechniker. Hinsichtlich abnehmbarer Zahnersätze gelte der Patient als Letztverbraucher, die abgaberechtliche Abgabe finde zwischen Zahnarzt und Patienten statt. Diese Auffassung der belangten Behörde wird vom Gericht geteilt. Über die Argumentation des BASG hinaus verweist das Gericht auch auf andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel der Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, die die Abgabe von Erzeugnissen an "Letztverbraucher" reguliert, "die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden". Auch daraus ergibt sich, dass ein Letztverbraucher auch in Geschäftsbeziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen (B2B-Bereich) tätig sein kann. Das bedeutet, dass sowohl Patienten als auch Zahnärzte als "Letztverbraucher" in Frage kommen. Sofern der BF vermeint, er stelle "überwiegend" herausnehmbaren Zahnersatz her, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF oblegen hätte, im Rahmen der Selbstberechnung auf Antrag eine allfällige Abgabenbefreiung wegen Unterschreitens der maßgeblichen Umsatzerlösgrenzen im Sinne des § 5 der VO geltend zu machen. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass diese Möglichkeit dem BF wiederholt - nämlich mit Informationsschreiben und Formular zur Abgabenerklärung vom März 2016 sowie in den behördlichen Schreiben von 27.07.2016 und 30.11.2016 - eingeräumt wurde.Sofern der BF vermeint, er stelle "überwiegend" herausnehmbaren Zahnersatz her, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF oblegen hätte, im Rahmen der Selbstberechnung auf Antrag eine allfällige Abgabenbefreiung wegen Unterschreitens der maßgeblichen Umsatzerlösgrenzen im Sinne des Paragraph 5, der VO geltend zu machen. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass diese Möglichkeit dem BF wiederholt - nämlich mit Informationsschreiben und Formular zur Abgabenerklärung vom März 2016 sowie in den behördlichen Schreiben von 27.07.2016 und 30.11.2016 - eingeräumt wurde. Dass der BF im betreffenden Zeitraum ausschließlich herausnehmbaren Zahnersatz hergestellt und somit keine Medizinprodukte an Letztverbraucher im Sinne der VO abgegeben habe - insofern auch keiner Verpflichtung zur Selbstberechnung unterlegen habe - wurde nicht vorgebracht. 3.2.2 Dem Vorbringen des BF kann auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass § 12a Abs. 1a GESG so zu verstehen sei, dass die Abgabenpflicht primär an die Interessenvertretung gerichtet sei und der BF als Normadressat schon von Gesetzeswegen ausscheide.3.2.2 Dem Vorbringen des BF kann auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG so zu verstehen sei, dass die Abgabenpflicht primär an die Interessenvertretung gerichtet sei und der BF als Normadressat schon von Gesetzeswegen ausscheide. § 12a Abs. 1a GESG sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die gesetzliche Interessenvertretung für ihre nach § 12a Abs. 1 abgabepflichtigen Mitglieder eine Vereinbarung trifft, auf Grund derer sie die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet (vgl. oben 3.1.1).Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die gesetzliche Interessenvertretung für ihre nach Paragraph 12 a, Absatz eins, abgabepflichtigen Mitglieder eine Vereinbarung trifft, auf Grund derer sie die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet vergleiche oben 3.1.1). Entgegen der Ansicht des BF lässt sich aus dem klaren Wortlaut des § 12a Abs. 1a GESG jedoch weder eine Verpflichtung der Interessenvertretung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, noch eine primäre Verpflichtung der Interessensvertretung zur Abführung der Abgabe an das BASG ableiten. Der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel offen, dass die primäre Pflicht zur Berechnung und Entrichtung der Abgabe jene in § 12a Abs. 1 GESG ausdrücklich als "Abgabepflichtige" bezeichneten Personen treffen soll. Dass zunächst die Einbringlichkeit bei der Interessenvertretung zu prüfen sei, ist somit ein Vorbringen, das in den genannten Bestimmungen jedenfalls keine Grundlage findet.Entgegen der Ansicht des BF lässt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG jedoch weder eine Verpflichtung der Interessenvertretung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, noch eine primäre Verpflichtung der Interessensvertretung zur Abführung der Abgabe an das BASG ableiten. Der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel offen, dass die primäre Pflicht zur Berechnung und Entrichtung der Abgabe jene in Paragraph 12 a, Absatz eins, GESG ausdrücklich als "Abgabepflichtige" bezeichneten Personen treffen soll. Dass zunächst die Einbringlichkeit bei der Interessenvertretung zu prüfen sei, ist somit ein Vorbringen, das in den genannten Bestimmungen jedenfalls keine Grundlage findet. 3.2.3 Im Ergebnis hat die Behörde somit zutreffend festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner festsitzenden Zahnersatzprodukte als Abgeber im Sinne der Verordnung anzusehen ist und im betreffenden Zeitraum der Abgabenpflicht unterliegt. 3.3 Zu weiteren Beschwerdepunkten: Das BVwG folgt der Argumentation der belangten Behörde auch hinsichtlich der Fertigung des Bescheides und der Zurechenbarkeit zur belangten Behörde. Da der BF trotz Aufforderung die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen hat, hat die belangte Behörde zu Recht eine Pauschalabgabe in der Höhe von € 400 entsprechend lit. d der Anlage (vgl. oben 3.1.2) zur Verordnung vorgeschrieben.Da der BF trotz Aufforderung die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen hat, hat die belangte Behörde zu Recht eine Pauschalabgabe in der Höhe von € 400 entsprechend Litera d, der Anlage vergleiche oben 3.1.2) zur Verordnung vorgeschrieben. Die Vorschreibung des Bearbeitungsbetrags und des Säumniszuschlages beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (vgl. § 12a Abs. 7 und 9 GESG).Die Vorschreibung des Bearbeitungsbetrags und des Säumniszuschlages beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 7 und 9 GESG). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2147150.1.00