RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW219 2211404-1 SpruchW219 2211404-1/3E W219 2213639-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 21.08.2017 bzw. 02.10.2017 bei der belangten Behörde die Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen in den Verfahren betreffend ein Konzessionsersuchen der XXXX (" XXXX ") einerseits und ein weiteres
- Die Erstbeschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 21.08.2017 bzw. 02.10.2017 bei der belangten Behörde die Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen in den Verfahren betreffend ein Konzessionsersuchen der römisch 40 (" römisch 40 ") einerseits und ein weiteres Konzessionsersuchen der XXXX (" XXXX ") andererseits.Konzessionsersuchen der römisch 40 (" römisch 40 ") andererseits.
- Mit den Bescheiden vom 05.10.2017, BMVIT-238.966/0037-IV/E6/2017 (" XXXX "), bzw. vom 25.10.2017, BMVIT-230.492/0011-IV/E6/2017 (" XXXX "), wies die belangte Behörde die genannten Anträge jeweils gemäß § 8 und § 17 AVG iVm § 40 SeilbG 2003 mangels Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im Konzessionsverfahren zurück.
- Mit den Bescheiden vom 05.10.2017, BMVIT-238.966/0037-IV/E6/2017 (" römisch 40 "), bzw. vom 25.10.2017, BMVIT-230.492/0011-IV/E6/2017 (" römisch 40 "), wies die belangte Behörde die genannten Anträge jeweils gemäß Paragraph 8 und Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 40, SeilbG 2003 mangels Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im Konzessionsverfahren zurück.
- Die dagegen gerichteten Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht Wien mit den Erkenntnissen vom 21.11.2017, VGW-101/020/15052/2017-1 sowie VGW-101/020/15280/2017-1, jeweils mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch der dort bekämpften Bescheide die Wortfolge "mangels Parteistellung" entfalle.
- Gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhob die Erstbeschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte (VfGH 12.06.2018, E 63/2018-14).
- Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision der Erstbeschwerdeführerin gegen das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zurück, weil sie keine gesonderte Darlegung der Gründe enthalten habe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da in der Revision damit keine Rechtsfragen aufgeworfen würden, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme, sei sie zurückzuweisen gewesen, ohne dass die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der als Revisionswerberin bezeichneten Bürgerinitiative geprüft werden hätte müssen (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0091).
- Mit Schreiben vom 02.10.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin wiederum die Übermittlung einer Abschrift sämtlicher Akten, die sich auf die Konzessionsersuchen der XXXX (" XXXX ") und der XXXX (" XXXX ") beziehen.
- Mit Schreiben vom 02.10.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin wiederum die Übermittlung einer Abschrift sämtlicher Akten, die sich auf die Konzessionsersuchen der römisch 40 (" römisch 40 ") und der römisch 40 (" römisch 40 ") beziehen.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 02.10.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 02.10.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der neuerliche Antrag werde damit begründet, dass bekannt geworden sei, dass bei einem der Projekte die Trasse von XXXX auf den XXXX geplant wäre und im Bereich der Station XXXX ein "großer Parkplatz" entstehen solle, weswegen die Befürchtung bestehe, dass es zu "massiven weiteren Schadstoffbelastungen" kommen würde.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der neuerliche Antrag werde damit begründet, dass bekannt geworden sei, dass bei einem der Projekte die Trasse von römisch 40 auf den römisch 40 geplant wäre und im Bereich der Station römisch 40 ein "großer Parkplatz" entstehen solle, weswegen die Befürchtung bestehe, dass es zu "massiven weiteren Schadstoffbelastungen" kommen würde. Tatsächlich habe sich seit den letzten Anträgen der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2017 und vom 02.10.2017 auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen in den Verfahren betreffend die Erteilung der Konzession für die " XXXX " und die " XXXX " weder die Rechtslage noch der wesentliche Schverhalt geändert. Des Weiteren handle es sich um dasselbe Begehren, nämlich um Gewährung der Akteneinsicht in die beiden bei der belangten Behörde anhängigen Konzessionsverfahren. Ob bzw. inwieweit es in der Zwischenzeit zu Projektmodifikationen in den Konzessionsverfahren gekommen ist, stelle keine wesentliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar und hätte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt. Ebenso habe sich an der der mangelnden Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren nichts geändert.Tatsächlich habe sich seit den letzten Anträgen der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2017 und vom 02.10.2017 auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen in den Verfahren betreffend die Erteilung der Konzession für die " römisch 40 " und die " römisch 40 " weder die Rechtslage noch der wesentliche Schverhalt geändert. Des Weiteren handle es sich um dasselbe Begehren, nämlich um Gewährung der Akteneinsicht in die beiden bei der belangten Behörde anhängigen Konzessionsverfahren. Ob bzw. inwieweit es in der Zwischenzeit zu Projektmodifikationen in den Konzessionsverfahren gekommen ist, stelle keine wesentliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dar und hätte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt. Ebenso habe sich an der der mangelnden Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren nichts geändert.
- Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. 8.
- Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Parteistellung und auf Feststellung der Parteistellung gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 verletzt. Außerdem erachten sich die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtgenehmigung des Antrages der Konzessionswerber gemäß den Bestimmungen des SeilbG 2003 verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben betreffend die Errichtung einer Seilbahn auf den XXXX einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, bzw. den Beschwerdeführern Parteistellung zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid aufheben und gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben betreffend die Errichtung einer Seilbahn auf den römisch 40 einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, bzw. den Beschwerdeführern Parteistellung zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Angeregt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung bezüglich der Frage der Auslegung der RL 2011/92/EU hinsichtlich der UVP-Pflicht von Seilbahnen, die nicht in Ski-Gebieten errichtet werden, stellen.Angeregt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 267, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung bezüglich der Frage der Auslegung der RL 2011/92/EU hinsichtlich der UVP-Pflicht von Seilbahnen, die nicht in Ski-Gebieten errichtet werden, stellen. 8.
- Unter "Beschwerdegründe ... Zurückweisung wegen entschiedener Sache" wird ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass sich zum Einen der Sachverhalt geändert habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor allem deswegen einen neuerlichen Antrag auf Zurverfügungstellung der Konzessionsunterlagen gestellt, weil bekannt geworden sei, dass eine wesentliche Projektänderung stattgefunden habe und nunmehr geplant sei, im Bereich von XXXX einen großen Parkplatz zu errichten und deswegen mit massiver Verkehrsbelastung und in der Folge mit Gesundheitsbelastungen (wohl in erster Linie Feinstaub und Stickoxide) zu rechnen sei. Damit habe sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid entscheidend geändert.Sache" wird ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass sich zum Einen der Sachverhalt geändert habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor allem deswegen einen neuerlichen Antrag auf Zurverfügungstellung der Konzessionsunterlagen gestellt, weil bekannt geworden sei, dass eine wesentliche Projektänderung stattgefunden habe und nunmehr geplant sei, im Bereich von römisch 40 einen großen Parkplatz zu errichten und deswegen mit massiver Verkehrsbelastung und in der Folge mit Gesundheitsbelastungen (wohl in erster Linie Feinstaub und Stickoxide) zu rechnen sei. Damit habe sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid entscheidend geändert. Zum Anderen sei festzuhalten, dass der Antrag auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen betreffend die Konzessionsansuchen für eine Seilbahn auf den XXXX namens vieler betroffener Bürger gestellt worden sei. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Behörde diesbezüglich um Präzisierung anfragt, welche betroffenen Bürger vom einschreitenden Rechtsanwalt vertreten werden. Ein solcher Verbesserungsauftrag sei seitens der belangten Behörde nicht erlassen worden. Es werde bekannt gegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer gleichfalls Antragsteller sei und deswegen in seinen Rechten beschnitten worden sei. Da der Zweitbeschwerdeführer eine andere Rechtsperson als die Erstbeschwerdeführerin sei, könne auch bereits deswegen nicht entschiedene Sache vorliegen.Zum Anderen sei festzuhalten, dass der Antrag auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen betreffend die Konzessionsansuchen für eine Seilbahn auf den römisch 40 namens vieler betroffener Bürger gestellt worden sei. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Behörde diesbezüglich um Präzisierung anfragt, welche betroffenen Bürger vom einschreitenden Rechtsanwalt vertreten werden. Ein solcher Verbesserungsauftrag sei seitens der belangten Behörde nicht erlassen worden. Es werde bekannt gegeben, dass der Zweitbeschwerdeführer gleichfalls Antragsteller sei und deswegen in seinen Rechten beschnitten worden sei. Da der Zweitbeschwerdeführer eine andere Rechtsperson als die Erstbeschwerdeführerin sei, könne auch bereits deswegen nicht entschiedene Sache vorliegen.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter Pkt. I.1.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter Pkt. römisch eins. 1.
- Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: 1.2.
- In den in Punkt I.
- erwähnten Erkenntnissen vom 21.11.2017, mit denen das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2017 bzw. 02.10.2017 mit der Maßgabe abwies, dass im Spruch der dort bekämpften Bescheide die Wortfolge "mangels Parteistellung" entfalle, hat das Verwaltungsgericht Wien wie folgt argumentiert:1.2.
- In den in Punkt römisch eins.
- erwähnten Erkenntnissen vom 21.11.2017, mit denen das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2017 bzw. 02.10.2017 mit der Maßgabe abwies, dass im Spruch der dort bekämpften Bescheide die Wortfolge "mangels Parteistellung" entfalle, hat das Verwaltungsgericht Wien wie folgt argumentiert: "[...] Der [Erstbeschwerdeführerin] kommt im Konzessionsverfahren nach dem Seilbahngesetz 2003 keine Parteistellung zu und sie besitzt daher auch nicht das Recht, Akteneinsicht zu nehmen oder Verfahrensunterlagen bzw. Bescheide zugestellt zu bekommen. Die [Erstbeschwerdeführerin] stützt ihre Antragslegitimation auf § 19 Abs. 4 UVP-G und meint, ihr komme es als Teil der betroffenen Öffentlichkeit unionsrechtlich zu, die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und damit, ob die belangte Behörde in der Sache überhaupt zuständig sei, gerichtlich klären zu lassen. [...]Die [Erstbeschwerdeführerin] stützt ihre Antragslegitimation auf Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G und meint, ihr komme es als Teil der betroffenen Öffentlichkeit unionsrechtlich zu, die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und damit, ob die belangte Behörde in der Sache überhaupt zuständig sei, gerichtlich klären zu lassen. [...] Die in VwGH 23.02.2017, 2014/07/0023 beschwerdeführende Bürgerinitiative hat in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung erlangt. Die Voraussetzungen (Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend; Unterstützung einer bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch Unterschrift in eine Unterschriftenliste; Einbringung der Stellungnahme und der zur Unterstützung erstellten Unterschriftenliste während der Auflagefrist) dafür ergeben sich aus VwGH 27.11.2014, 2012/03/
- Eine Bürgerinitiative bedarf somit der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ihrer Konstituierung im Sinne des § 19 UVP-G.Die in VwGH 23.02.2017, 2014/07/0023 beschwerdeführende Bürgerinitiative hat in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung erlangt. Die Voraussetzungen (Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend; Unterstützung einer bereits vorliegenden schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch Unterschrift in eine Unterschriftenliste; Einbringung der Stellungnahme und der zur Unterstützung erstellten Unterschriftenliste während der Auflagefrist) dafür ergeben sich aus VwGH 27.11.2014, 2012/03/
- Eine Bürgerinitiative bedarf somit der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ihrer Konstituierung im Sinne des Paragraph 19, UVP-G. Gegenständlich sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt wurde und daher eine zu unterstützende Stellungnahme nicht vorliegt. Eine Konstituierung, wie sie der Verwaltungsgerichtshof fordert, kann somit gar nicht stattgefunden haben. Da es [...] dem innerstaatlichen Gesetzgeber oblieg, die Kriterien für die Zulassung sonstiger Personen festzulegen, kann hier auch keine Verletzung von Unionsrecht gesehen werden. Die [Erstbeschwerdeführerin] kann sich somit zur Begründung ihrer Antragslegitimation nicht auf § 19 UVP-G berufen und gehört somit nicht zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Urteils EuGH 16.04.2015, C-570/13, und der folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sonstige Umstände, die eine Zurechnung der [Erstbeschwerdeführerin] zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Unionsrechtes gebieten würden, haben sich vorliegendenfalls nicht ergeben und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht."Die [Erstbeschwerdeführerin] kann sich somit zur Begründung ihrer Antragslegitimation nicht auf Paragraph 19, UVP-G berufen und gehört somit nicht zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Urteils EuGH 16.04.2015, C-570/13, und der folgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sonstige Umstände, die eine Zurechnung der [Erstbeschwerdeführerin] zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Unionsrechtes gebieten würden, haben sich vorliegendenfalls nicht ergeben und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht." 1.2.
- Der in Pkt. I.
- erwähnte, mit dem bekämpften Bescheid erledigte (neuerliche) Antrag vom 02.10.2018 auf Zustellung von Vefahrensunterlagen wurde - wie bereits die Anträge vom 21.08.2017 bzw. 02.10.2017 (vgl Pkt. I.1.) - namens der Erstbeschwerdeführerin und nicht etwa namens bestimmter einzelner "betroffener Bürger", auch nicht namens des Zweitbeschwerdeführers, gestellt.1.2.
- Der in Pkt. römisch eins.
- erwähnte, mit dem bekämpften Bescheid erledigte (neuerliche) Antrag vom 02.10.2018 auf Zustellung von Vefahrensunterlagen wurde - wie bereits die Anträge vom 21.08.2017 bzw. 02.10.2017 vergleiche Pkt. römisch eins.1.) - namens der Erstbeschwerdeführerin und nicht etwa namens bestimmter einzelner "betroffener Bürger", auch nicht namens des Zweitbeschwerdeführers, gestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen insgesamt auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Zur Feststellung in Pkt. II.1.2.2.:Zur Feststellung in Pkt. römisch zwei.1.2.2.: Die Beschwerde bringt vor, der neuerliche Antrag sei "namens vieler betroffener Bürger" gestellt worden. Dem steht der eindeutige Wortlaut des in den Verwaltungsakten befindlichen Schreibens vom 02.10.2018 entgegen.
- Rechtlich folgt daraus: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die belangte Behörde, ein Bundesminister, ist in einer Angelegenheit tätig geworden, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Seilbahnen - ausgenommen Schlepplifte - zählen zum "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen", vgl. Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z [2013], S. 47, FN 229, mwN) in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt und die gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG ("... Verkehrswesen;Die belangte Behörde, ein Bundesminister, ist in einer Angelegenheit tätig geworden, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, (Seilbahnen - ausgenommen Schlepplifte - zählen zum "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen", vergleiche Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z [2013], S. 47, FN 229, mwN) in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt und die gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG ("... Verkehrswesen; ...") unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig (vgl. näher VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001;...") unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig vergleiche näher VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; anders noch BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1, und etwa das VwG Wien in den erwähnten Erkenntnissen). Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie vorliegend - nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie vorliegend - nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Zu A.I.) Abweisung der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 02.10.2018 auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen betreffend die Konzessionsansuchen zweier genannter Gesellschaften für eine Seilbahn auf den XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit den rechtskräftig erledigten, ebenfalls auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen betreffend dieselben Konzessionsverfahren gerichteten Anträgen der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2017 und vom 02.10.2017 habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert.Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 02.10.2018 auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen betreffend die Konzessionsansuchen zweier genannter Gesellschaften für eine Seilbahn auf den römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit den rechtskräftig erledigten, ebenfalls auf Zustellung sämtlicher Verfahrensunterlagen betreffend dieselben Konzessionsverfahren gerichteten Anträgen der Erstbeschwerdeführerin vom 21.08.2017 und vom 02.10.2017 habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Die Beschwerde wendet sich dagegen mit dem Argument, der Sachverhalt habe sich seit der rechtskräftigen Erledigung der früheren Anträge entscheidend geändert, und verweist darauf, dass bekannt geworden sei, dass eine wesentliche Projektänderung stattgefunden habe, aufgrund derer mit massiver Verkehrsbelastung zu rechnen sei. Außerdem sei der neue Antrag namens vieler betroffener Bürger gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aus folgenden Gründen der Auffassung der belangten Behörde: Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH
- 2007, 2006/06/0085;
- 2011, 2007/07/0155;
- 2016, Ra 2016/21/0143). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH
- 2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH
- 2003, 2000/12/0055;
- 2004, 2004/07/0014;
- 2014, Ro 2014/05/0050). Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH
- 1992, 88/12/0169;
- 2003, 2000/12/0055;
- 2006, 2006/05/0158); vgl. insgesamt Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at), Rz 23 und 24, mwN.Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH
- 2007, 2006/06/0085;
- 2011, 2007/07/0155;
- 2016, Ra 2016/21/0143). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH
- 2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH
- 2003, 2000/12/0055;
- 2004, 2004/07/0014;
- 2014, Ro 2014/05/0050). Daher liegt Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (VwGH
- 1992, 88/12/0169;
- 2003, 2000/12/0055;
- 2006, 2006/05/0158); vergleiche insgesamt Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at), Rz 23 und 24, mwN. Die zurückweisenden Entscheidungen über die früheren Anträge der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde - modifiziert durch die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerden (VwG Wien 21.11.2017, VGW-101/020/15052/2017-1 sowie VGW-101/020/15280/2017-1) mit der Maßgabe, dass im Spruch der dort bekämpften Bescheide die Wortfolge "mangels Parteistellung" entfalle - stellen auf folgende Umstände ab: Die Erstbeschwerdeführerin stütze ihre Antragslegitimation auf § 19 Abs. 4 UVP-G und damit auf eine behauptete Eigenschaft als Bürgerinitiative im Sinne dieser Bestimmung. Die Voraussetzungen zur Konstituierung als Bürgerinitiative im Sinne dieser Bestimmung seien im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, sondern bloße Konzessionsverfahren nach dem Seilbahngesetz 2003 durchgeführt würden und daher eine zu unterstützende Stellungnahme iSd § 19 Abs. 4 UVP-G nicht vorliege.Die zurückweisenden Entscheidungen über die früheren Anträge der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde - modifiziert durch die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerden (VwG Wien 21.11.2017, VGW-101/020/15052/2017-1 sowie VGW-101/020/15280/2017-1) mit der Maßgabe, dass im Spruch der dort bekämpften Bescheide die Wortfolge "mangels Parteistellung" entfalle - stellen auf folgende Umstände ab: Die Erstbeschwerdeführerin stütze ihre Antragslegitimation auf Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G und damit auf eine behauptete Eigenschaft als Bürgerinitiative im Sinne dieser Bestimmung. Die Voraussetzungen zur Konstituierung als Bürgerinitiative im Sinne dieser Bestimmung seien im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, sondern bloße Konzessionsverfahren nach dem Seilbahngesetz 2003 durchgeführt würden und daher eine zu unterstützende Stellungnahme iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G nicht vorliege. Ausgehend von diesen Vorentscheidungen ist festzuhalten, dass sich am zugrunde gelegten Sachverhalt nichts geändert hat. Die von der Beschwerde behaupteten Projektänderungen können nichts daran ändern, dass nach wie vor - mangels Durchführung eines UVP-Verfahrens - keine zu unterstützende Stellungnahme iSd § 19 UVP-G vorliegen kann. Die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidungen ist im vorliegenden Verfahren nicht neuerlich zu ergründen.Ausgehend von diesen Vorentscheidungen ist festzuhalten, dass sich am zugrunde gelegten Sachverhalt nichts geändert hat. Die von der Beschwerde behaupteten Projektänderungen können nichts daran ändern, dass nach wie vor - mangels Durchführung eines UVP-Verfahrens - keine zu unterstützende Stellungnahme iSd Paragraph 19, UVP-G vorliegen kann. Die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidungen ist im vorliegenden Verfahren nicht neuerlich zu ergründen. Das Beschwerdevorbringen, dass die neuerlichen Anträge - anders als die vorentschiedenen - nicht namens der Erstbeschwerdeführerin, sondern "namens vieler Betroffener" gestellt worden wären, trifft nicht zu (vgl. bereits Pkt. II.1.2.
- und 2.).Das Beschwerdevorbringen, dass die neuerlichen Anträge - anders als die vorentschiedenen - nicht namens der Erstbeschwerdeführerin, sondern "namens vieler Betroffener" gestellt worden wären, trifft nicht zu vergleiche bereits Pkt. römisch zwei.1.2.
- und 2.). Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu A.II.) Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sei legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, würden sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zählen. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setze unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, sei nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sei legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, würden sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zählen. Die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setze unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, sei nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.). Der bekämpfte Bescheid spricht über einen Antrag ab, den ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin gestellt hat, und wurde ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch jenen Rechtsanwalt, der auch als Vertreter der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auftritt, zugestellt. Der bekämpfte Bescheid berührt somit die Rechtssphäre der Person des Zweitbeschwerdeführers nicht. Daran kann die erst in der Beschwerde vollzogene Bekanntgabe, der Zweitbeschwerdeführer sei "gleichfalls Antragsteller", nichts ändern. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher mangels Legitimation zurückzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("... wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist ...") unterbleiben.3.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("... wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist ...") unterbleiben. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W219.2211404.1.00