4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstagentur, zugestellt am 01.03.2019, wurde XXXX einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er habe dort verschiedene näher genannte Hilfsdienste zu erbringen. Der Zuweisungszeitraum umfasst den 01.05.2019 bis 31.01.
2 Z 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2019, die Kopie eines Meldezettels vom 27.07.2016 und die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 01.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie seit 26.07.2018 rechtsgültig und amtlich bestätigt als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnisses genannten Namen lebe. Der angefochtene Bescheid sei jedoch auf ihren früheren Namen ausgestellt worden. Es werde daher ersucht diesen für "nichtig" zu erklären, da sie als weibliche Staatsbürgerin weder Wehr- noch Zivildienst zu leisten habe. Der Beschwerde angeschlossen waren die Kopie einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, die Kopie eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin
Paragraphen eins, 2, Absatz 2, Ziffer 3, Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2019, die Kopie eines Meldezettels vom 27.07.2016 und die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin kam am XXXX als XXXX auf die Welt. Seit 26.07.2018 lebt die Beschwerdeführerin als Frau unter dem Namen XXXXDie Beschwerdeführerin kam am römisch 40 als römisch 40 auf die Welt. Seit 26.07.2018 lebt die Beschwerdeführerin als Frau unter dem Namen römisch 40 . Mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.09.2012 wurde die Tauglichkeit des XXXX festgestellt.Mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.09.2012 wurde die Tauglichkeit des römisch 40 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.12.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des XXXX
4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) mit 30.11.2012 festgestellt. XXXX habe als Wehrpflichtiger am 31.11.2012 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch sie nach § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Die Zivildienstagentur habe
4 und 5 ZDG den Eintritt dieser Rechtsfolge mit Bescheid festzustellen.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.12.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des römisch 40
Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) mit 30.11.2012 festgestellt. römisch 40 habe als Wehrpflichtiger am 31.11.2012 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch sie nach Paragraph eins, Absatz 4, ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Die Zivildienstagentur habe
Paragraph 5, Absatz 4 und 5 ZDG den Eintritt dieser Rechtsfolge mit Bescheid festzustellen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnis genannten Namen lebt und am 26.07.2018 eine Änderung ihres Vornamens vornehmen ließ, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Kopien einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, in der als Geschlecht "weiblich" eingetragen ist und eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin
2 Z 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2018.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnis genannten Namen lebt und am 26.07.2018 eine Änderung ihres Vornamens vornehmen ließ, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Kopien einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, in der als Geschlecht "weiblich" eingetragen ist und eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin
Paragraphen eins, 2, Absatz 2, Ziffer 3, Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2018. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.
Es ist somit zunächst zu klären, ob die an den früheren Namen der Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides am 01.03.2019 als rechtswirksam anzusehen ist:Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 26.07.2018 eine bescheidmäßige Namensänderung ihres Vornamens
Paragraph 2, Ziffer 3, NÄG vornehmen lassen. Es ist somit zunächst zu klären, ob die an den früheren Namen der Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides am 01.03.2019 als rechtswirksam anzusehen ist:
G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049 mwN).
Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049 mwN). Es gilt jedoch festzuhalten, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall auch bei dem in der Zustellverfügung angegebenen Empfänger um keine andere Person als die der Beschwerdeführerin handelt, sondern eine bloße Namensänderung vorgenommen wurde, bei der nur die Frage der konkreten Verwechslungsfähigkeit ausschlaggebend sein kann (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 5 ZustG Rz 6). Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin jedoch im Verfahren nichts vor.Es gilt jedoch festzuhalten, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall auch bei dem in der Zustellverfügung angegebenen Empfänger um keine andere Person als die der Beschwerdeführerin handelt, sondern eine bloße Namensänderung vorgenommen wurde, bei der nur die Frage der konkreten Verwechslungsfähigkeit ausschlaggebend sein kann (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 5, ZustG Rz 6). Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin jedoch im Verfahren nichts vor. Daher ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin, wie diese in ihrer Beschwerde angab, am 01.03.2019 tatsächlich zugekommen ist und der Mangel der Zustellung durch Hinterlegung durch Angabe ihres früheren Vornamens damit als geheilt zu gelten hat. Der Bescheid wurde daher der Beschwerdeführerin gegenüber rechtswirksam erlassen. 2.
Aus Überlegungen zum serviceorientierten Normvollzug sind weiters als Ergänzung zu § 48 Abs. 8 Z 1 den Militärkommanden Daten über eingetragene Partnerschaften zur Verfügung zu stellen.""Die personenstandsbehördliche Übermittlung von Daten an die Militärkommanden wegen einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung ist deshalb erforderlich, um den bundesgesetzlichen Auftrag der Ergänzung (2. Hauptstück des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001) bestmöglich erfüllen zu können. Eine allfällige Geschlechtsänderung eines Mannes zu einer Frau bedeutet immer auch das Ende der Wehrpflicht. Die Verständigung ohne Anführen genauerer Daten ist hier ausreichend. Die rechtliche Geschlechtsänderung einer Frau zu einem Mann begründet jedoch den Beginn der Wehrpflicht. Für die Erfassung
Paragraph 12, WG 2001 ist hier die Übermittlung eines vollständigen Datensatzes erforderlich. Aus Überlegungen zum serviceorientierten Normvollzug sind weiters als Ergänzung zu Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins, den Militärkommanden Daten über eingetragene Partnerschaften zur Verfügung zu stellen." Die Beschwerdeführerin, die eine Änderung ihres eingetragenen Geschlechts von "männlich" auf "weiblich" durchführen hat lassen, unterliegt somit nicht der Wehrpflicht und hat daher auch keinen Zivildienst zu leisten, der grundsätzlich die Wehrpflicht voraussetzt, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W221.2216565.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.