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{'item': 'W221 2216565-1'}

Obsah (9)Art. 133§§ 1§ 5§ 6§ 24§ 2§ 7§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW221 2216565-1 SpruchW221 2216565-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstagentur, zugestellt am 01.03.2019, wurde XXXX einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er habe dort verschiedene näher genannte Hilfsdienste zu erbringen. Der Zuweisungszeitraum umfasst den 01.05.2019 bis 31.01.

  1. Begründend angeführt wurde, dass der ordentliche Zivildienst, der nach dem 31.12.2005 angetreten wurde, neun Monate betrage und alle Zivildienstpflichtigen, die das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zivildienstpflichtig seien, XXXX zivildienstpflichtig wäre sei und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstagentur, zugestellt am 01.03.2019, wurde römisch 40 einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er habe dort verschiedene näher genannte Hilfsdienste zu erbringen. Der Zuweisungszeitraum umfasst den 01.05.2019 bis 31.01.
  4. Begründend angeführt wurde, dass der ordentliche Zivildienst, der nach dem 31.12.2005 angetreten wurde, neun Monate betrage und alle Zivildienstpflichtigen, die das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zivildienstpflichtig seien, römisch 40 zivildienstpflichtig wäre sei und das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 01.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie seit 26.07.2018 rechtsgültig und amtlich bestätigt als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnisses genannten Namen lebe. Der angefochtene Bescheid sei jedoch auf ihren früheren Namen ausgestellt worden. Es werde daher ersucht diesen für "nichtig" zu erklären, da sie als weibliche Staatsbürgerin weder Wehr- noch Zivildienst zu leisten habe. Der Beschwerde angeschlossen waren die Kopie einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, die Kopie eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin

§§ 1, 2 Abs.

2 Z 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2019, die Kopie eines Meldezettels vom 27.07.2016 und die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 01.03.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass sie seit 26.07.2018 rechtsgültig und amtlich bestätigt als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnisses genannten Namen lebe. Der angefochtene Bescheid sei jedoch auf ihren früheren Namen ausgestellt worden. Es werde daher ersucht diesen für "nichtig" zu erklären, da sie als weibliche Staatsbürgerin weder Wehr- noch Zivildienst zu leisten habe. Der Beschwerde angeschlossen waren die Kopie einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, die Kopie eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin

Paragraphen eins, 2, Absatz 2, Ziffer 3, Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2019, die Kopie eines Meldezettels vom 27.07.2016 und die Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin kam am XXXX als XXXX auf die Welt. Seit 26.07.2018 lebt die Beschwerdeführerin als Frau unter dem Namen XXXXDie Beschwerdeführerin kam am römisch 40 als römisch 40 auf die Welt. Seit 26.07.2018 lebt die Beschwerdeführerin als Frau unter dem Namen römisch 40 . Mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.09.2012 wurde die Tauglichkeit des XXXX festgestellt.Mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.09.2012 wurde die Tauglichkeit des römisch 40 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.12.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des XXXX

§ 5Abs.

4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) mit 30.11.2012 festgestellt. XXXX habe als Wehrpflichtiger am 31.11.2012 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch sie nach § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Die Zivildienstagentur habe

§ 5Abs.

4 und 5 ZDG den Eintritt dieser Rechtsfolge mit Bescheid festzustellen.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.12.2012 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des römisch 40

Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) mit 30.11.2012 festgestellt. römisch 40 habe als Wehrpflichtiger am 31.11.2012 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch sie nach Paragraph eins, Absatz 4, ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Die Zivildienstagentur habe

Paragraph 5, Absatz 4 und 5 ZDG den Eintritt dieser Rechtsfolge mit Bescheid festzustellen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnis genannten Namen lebt und am 26.07.2018 eine Änderung ihres Vornamens vornehmen ließ, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Kopien einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, in der als Geschlecht "weiblich" eingetragen ist und eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin

§§ 1, 2 Abs.

2 Z 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2018.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile als Frau unter dem im Spruch des Erkenntnis genannten Namen lebt und am 26.07.2018 eine Änderung ihres Vornamens vornehmen ließ, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Kopien einer Geburtsurkunde vom 27.07.2018, in der als Geschlecht "weiblich" eingetragen ist und eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien über die Bewilligung der Änderung des Vornamens der Beschwerdeführerin

Paragraphen eins, 2, Absatz 2, Ziffer 3, Namensänderungsgesetz (NÄG) vom 26.07.2018. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise wie folgt: "Heilung von Zustellmängeln §
  2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. [...] Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. [...]"
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. [...]" 1.
  1. § 2 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) lautet auszugsweise:1.
  2. Paragraph 2, des Namensänderungsgesetzes (NÄG) lautet auszugsweise: "Voraussetzungen der Bewilligung § 2.
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2,
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn Z 1 bis 11 [...]Ziffer eins bis 11 [...]
(2)Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
(2)Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9 a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn Z 1 bis 2 [...]Ziffer eins bis 2 [...]
  1. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht. [...]" 1.
  2. § 48 des Personenstandsgesetzes 2013 (PstG 2013) lautet auszugsweise wie folgt:1.
  3. Paragraph 48, des Personenstandsgesetzes 2013 (PstG 2013) lautet auszugsweise wie folgt: Übermittlung im Wege des ZPR § 48.
(1)bis
(7)[...]Paragraph 48,
(1)bis
(7)[...]
(8)Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln: Z 1 bis Z 5 [...]Ziffer eins bis Ziffer 5, [...]
  1. Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das
  2. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das
  3. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist. [...]" 1.
  4. Art. 9a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:1.
  5. Artikel 9 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: "Art. 9a.
(1)bis
(2)[...]""Art". 9a.
(1)bis
(2)[...]
(3)Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
(4)[...]" § 10 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet:Paragraph 10, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet: "Dauer der Wehrpflicht § 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
  3. Lebensjahr vollenden.Paragraph 10,
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
  1. Lebensjahr vollendet und das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
  3. Lebensjahr vollenden.
(2)[...]" 1.
  1. § 1 Zivildienstgesetz lautet auszugsweise:1.
  2. Paragraph eins, Zivildienstgesetz lautet auszugsweise: "§
  3. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
  1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)-
(5)[...]" 2.1. Zur Rechtswirksamkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides: Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 26.07.2018 eine bescheidmäßige Namensänderung ihres Vornamens

§ 2Z 3 NÄG vornehmen lassen.

Es ist somit zunächst zu klären, ob die an den früheren Namen der Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides am 01.03.2019 als rechtswirksam anzusehen ist:Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 26.07.2018 eine bescheidmäßige Namensänderung ihres Vornamens

Paragraph 2, Ziffer 3, NÄG vornehmen lassen. Es ist somit zunächst zu klären, ob die an den früheren Namen der Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides am 01.03.2019 als rechtswirksam anzusehen ist:

§ 7Zust

G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049 mwN).

Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049 mwN). Es gilt jedoch festzuhalten, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall auch bei dem in der Zustellverfügung angegebenen Empfänger um keine andere Person als die der Beschwerdeführerin handelt, sondern eine bloße Namensänderung vorgenommen wurde, bei der nur die Frage der konkreten Verwechslungsfähigkeit ausschlaggebend sein kann (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 5 ZustG Rz 6). Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin jedoch im Verfahren nichts vor.Es gilt jedoch festzuhalten, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall auch bei dem in der Zustellverfügung angegebenen Empfänger um keine andere Person als die der Beschwerdeführerin handelt, sondern eine bloße Namensänderung vorgenommen wurde, bei der nur die Frage der konkreten Verwechslungsfähigkeit ausschlaggebend sein kann (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 5, ZustG Rz 6). Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin jedoch im Verfahren nichts vor. Daher ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin, wie diese in ihrer Beschwerde angab, am 01.03.2019 tatsächlich zugekommen ist und der Mangel der Zustellung durch Hinterlegung durch Angabe ihres früheren Vornamens damit als geheilt zu gelten hat. Der Bescheid wurde daher der Beschwerdeführerin gegenüber rechtswirksam erlassen. 2.

  1. Zum Nicht-Bestehen der Wehrpflicht der Beschwerdeführerin: Wie sich aus dem Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen des Art. 9a Abs. 3 B-VG und § 10 Abs. 1 WG 2001 ergibt, gilt die Wehrpflicht ausschließlich für österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts.Wie sich aus dem Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen des Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG und Paragraph 10, Absatz eins, WG 2001 ergibt, gilt die Wehrpflicht ausschließlich für österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts. Die Erläuterungen zur Bestimmung des § 48 Abs. 8 Z 6 PStG 2013, wonach das Datum einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das
  2. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das
  3. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, den Militärkommandanten zu melden ist (ErläutRV 1345 BlgNR
  4. GP, 8), lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):Die Erläuterungen zur Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer 6, PStG 2013, wonach das Datum einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das
  5. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das
  6. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, den Militärkommandanten zu melden ist (ErläutRV 1345 BlgNR
  7. GP, 8), lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): "Die personenstandsbehördliche Übermittlung von Daten an die Militärkommanden wegen einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung ist deshalb erforderlich, um den bundesgesetzlichen Auftrag der Ergänzung (
  8. Hauptstück des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001) bestmöglich erfüllen zu können. Eine allfällige Geschlechtsänderung eines Mannes zu einer Frau bedeutet immer auch das Ende der Wehrpflicht. Die Verständigung ohne Anführen genauerer Daten ist hier ausreichend. Die rechtliche Geschlechtsänderung einer Frau zu einem Mann begründet jedoch den Beginn der Wehrpflicht. Für die Erfassung

§ 12WG 2001 ist hier die Übermittlung eines vollständigen Datensatzes erforderlich.

Aus Überlegungen zum serviceorientierten Normvollzug sind weiters als Ergänzung zu § 48 Abs. 8 Z 1 den Militärkommanden Daten über eingetragene Partnerschaften zur Verfügung zu stellen.""Die personenstandsbehördliche Übermittlung von Daten an die Militärkommanden wegen einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung ist deshalb erforderlich, um den bundesgesetzlichen Auftrag der Ergänzung (2. Hauptstück des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001) bestmöglich erfüllen zu können. Eine allfällige Geschlechtsänderung eines Mannes zu einer Frau bedeutet immer auch das Ende der Wehrpflicht. Die Verständigung ohne Anführen genauerer Daten ist hier ausreichend. Die rechtliche Geschlechtsänderung einer Frau zu einem Mann begründet jedoch den Beginn der Wehrpflicht. Für die Erfassung

Paragraph 12, WG 2001 ist hier die Übermittlung eines vollständigen Datensatzes erforderlich. Aus Überlegungen zum serviceorientierten Normvollzug sind weiters als Ergänzung zu Paragraph 48, Absatz 8, Ziffer eins, den Militärkommanden Daten über eingetragene Partnerschaften zur Verfügung zu stellen." Die Beschwerdeführerin, die eine Änderung ihres eingetragenen Geschlechts von "männlich" auf "weiblich" durchführen hat lassen, unterliegt somit nicht der Wehrpflicht und hat daher auch keinen Zivildienst zu leisten, der grundsätzlich die Wehrpflicht voraussetzt, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W221.2216565.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.