GVG von Amts wegen wiederaufgenommen.Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, abgeschlossene Verfahren wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die XXXX , damals vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in der Folge: Projektwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf"
Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die römisch 40 , damals vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in der Folge: Projektwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf"
Paragraph 5, UVP-G 2000. I.2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 08.11.2016, Zl. RU4-U-794/047-2016, wurde der Projektwerberin, nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf", nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II.3.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A):
GVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Ziffer 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden.
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Ziffer 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwies (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festhielt, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwies (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festhielt, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zu § 69 AVG die folgenden gegenständlich relevanten Grundsätze herausgebildet:Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zu Paragraph 69, AVG die folgenden gegenständlich relevanten Grundsätze herausgebildet: Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. zB VwGH 08.11.1991, 91/18/0101, 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche zB VwGH 08.11.1991, 91/18/0101, 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze I,
GG iVm § 20 Abs. 1 GO-BVwG erst am Folgetag, dem 05.02.2019, mit Beginn der Amtsstunden, um 08:00 Uhr, als eingebracht anzusehen ist (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), doch erfolgte die entsprechende Eingangs-Protokollierung hierzu erst um 09:13 Uhr und somit nach der ihm im Wege des ERV bewirkten Zustellung des Erkenntnisses an die Rechtsvertretung der Projektwerberin am 05.02.2019 um 08:43 Uhr.Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für die hier gegenständliche Wiederaufnahme folgendes: Im gegenständlichen Fall ist als neue Tatsache hervorgekommen, dass noch am Tag vor Zustellung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags an das erkennende Gericht übermittelt wurde, jedoch aufgrund der außerhalb der Amtsstunden erfolgten Übermittlung erst am Folgetag - dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses - eingebracht und diese Eingabe erst nach Zustellung des Erkenntnisses als Eingang protokolliert wurde. Da die vorsitzführende Gerichtsabteilung erst nach Erlassung des Erkenntnisses vom 05.02.2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Antragsänderung eingebracht worden sei, kann kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der Antragsänderung durch den zur Entscheidung berufenen Senat erkannt werden. Ebenso wenig liegt ein Verschulden der Projektwerberin vor. Dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt ist leicht zu entnehmen, dass die Projektwerberin zwar eine Antragsänderung durch deren Rechtsvertretung am 04.02.2019 um 16:17 Uhr und somit außerhalb der Amtsstunden im Wege des ERV übermittelt hat, weshalb diese
Paragraph 19, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GO-BVwG erst am Folgetag, dem 05.02.2019, mit Beginn der Amtsstunden, um 08:00 Uhr, als eingebracht anzusehen ist vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), doch erfolgte die entsprechende Eingangs-Protokollierung hierzu erst um 09:13 Uhr und somit nach der ihm im Wege des ERV bewirkten Zustellung des Erkenntnisses an die Rechtsvertretung der Projektwerberin am 05.02.2019 um 08:43 Uhr. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht ein unvollständiger Akteninhalt zugrunde gelegen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass in Kenntnis des gesamten Akteninhalts eine anderslautende Entscheidung getroffen worden wäre. Ob die Antragsänderung die Eignung aufweist, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Rechtsfrage, die im WIederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG von Amts wegen wieder auf.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf. Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, 2144678-1/OZ 101, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, 2144678-1/OZ 101, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6). II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136; 24.02.2015, Ra 2015/05/0004; 21.09.2007, 2006/05/0273; 19.03.2003, 2000/08/0105; 23.05.2013, 2013/07/0066; 19.03.2003, 2000/08/0105; 24.02.2004, 2002/01/0458; 13.09.2016, Ra 2016/22/0024-7; 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 19.04.2007, 2004/09/0159) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136; 24.02.2015, Ra 2015/05/0004; 21.09.2007, 2006/05/0273; 19.03.2003, 2000/08/0105; 23.05.2013, 2013/07/0066; 19.03.2003, 2000/08/0105; 24.02.2004, 2002/01/0458; 13.09.2016, Ra 2016/22/0024-7; 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 19.04.2007, 2004/09/0159) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W225.2144678.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.