RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW250 2217168-1 SpruchW250 2217168-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 - AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 - AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2018 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am XXXX bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am römisch 40 bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2018 persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 31.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, gültig vom 31.10.2018 bis 02.11.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Am 31.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Bescheides vom 27.02.2018, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte samt dem Verwaltungsakt am 13.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, eine Entscheidung darüber ist bisher nicht ergangen, die aufschiebende Wirkung wurde dem Wiedereinsetzungsantrag bisher auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt.
- Am 31.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Bescheides vom 27.02.2018, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde langte samt dem Verwaltungsakt am 13.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, eine Entscheidung darüber ist bisher nicht ergangen, die aufschiebende Wirkung wurde dem Wiedereinsetzungsantrag bisher auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am XXXX einen Interview-Termin durch eine Experten-Delegation Afghanistans an einem im Bescheid angegebenen bestimmten Ort wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen. Für den Fall dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Personendokumente vorgelegt habe und seine Identität nicht feststehe. Er habe angegeben, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am römisch 40 einen Interview-Termin durch eine Experten-Delegation Afghanistans an einem im Bescheid angegebenen bestimmten Ort wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen. Für den Fall dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Personendokumente vorgelegt habe und seine Identität nicht feststehe. Er habe angegeben, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2019 persönlich zugestellt.
- Am 04.04.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 29.03.2019 und führte im Wesentlichen aus, dass dem Wiedereinsetzungsantrag die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei, jedoch trotzdem eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, da ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan trotz laufendem Asylverfahren ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Da nach herrschender Lehre eine Verpflichtung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis zur Verfahrensbeendigung zumindest faktischen Abschiebeschutz genieße. Es sei keinesfalls gerechtfertigt, den Beschwerdeführer der afghanischen Botschaft vorzuführen, da dies die Rechte des Beschwerdeführers verletze. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit weiterem Schriftsatz vom 04.04.2019 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den Beschwerdeführer vor, aus der sich dessen Arbeitsunfähigkeit von 03.04.2019 bis 05.04.2019 ergibt.
- Das Bundesamt legte am 09.04.2019 den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
- Der unter Punkt römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. 1.
- Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt bisher weder Dokumente zum Nachweis seiner Identität noch Kopien derartiger Dokumente vorgelegt. Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ist ein Interview vor der afghanischen Vertretungsbehörde erforderlich. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in den Verwaltungs- und Gerichtsakt das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt und bisher keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, im Original oder in Kopie vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend. So ist bereits der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers am 09.02.2016 zu entnehmen, dass er noch nie ein Reisedokument besessen hat und er illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Die ausdrückliche Frage nach dem Vorhandensein identitätsbezeugender Dokumente im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 12.08.2016 verneinte der Beschwerdeführer. Auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 02.02.2018 gab der Beschwerdeführer an über keine personenbezogene Dokumente zu verfügen. 2.
- Auf Grund des notorischen Amtswissens über die Vorgehensweise bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten durch die afghanische Vertretungsbehörde ergibt sich das Erfordernis eines Interviews vor Vertretern der afghanischen Vertretungsbehörde. 2.
- Die Feststellung zur Entscheidung des Bundesamtes über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt des Bundesamtes. Dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 bisher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, steht auf Grund der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakte fest. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen § 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet:
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der mit "Ladungen" überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit "Ladungen" überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: § 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. 3.1.
- Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.
- Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006, ausgesprochen, dass sich die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum Bundesamt mit dem Zweck der Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht alleine deshalb verneinen lasse, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Es sei vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insgesamt zu prüfen, ob die Ladung ausnahmsweise schon in diesem Stadium nötig sei. Diesbezüglich sei jedenfalls ergänzend zu beachten, dass es einem Asylwerber - außer es handle sich um einen Folgeantrag - in der Regel nicht zumutbar sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden. 3.1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2016 wurde rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen, auch die gleichzeitig mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Daran ändert auch der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts, da ex lege aus der Einbringung eines derartigen Antrags keinerlei unmittelbare Rechtswirkungen resultieren. Laufende Verfahren werden durch den Wiedereinsetzungsantrag nicht unterbrochen, ergangene Bescheide erwachsen, da der Wiedereinsetzungsantrag ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung hat, in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 129). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Daran ändert auch der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts, da ex lege aus der Einbringung eines derartigen Antrags keinerlei unmittelbare Rechtswirkungen resultieren. Laufende Verfahren werden durch den Wiedereinsetzungsantrag nicht unterbrochen, ergangene Bescheide erwachsen, da der Wiedereinsetzungsantrag ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung hat, in Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 129). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erscheint die Ladung des Beschwerdeführers zur Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer über keine Dokumente oder Kopien jener Dokumente verfügt, die seine Identität bescheinigen, ist die Durchführung eines Interviews durch Vertreter der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich. Da über seinen Asylantrag bereits entschieden war und im Zeitpunkt der Anordnung der Mitwirkungsverpflichtung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, war die Ladung des Beschwerdeführers zu einem Interview vor die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zur Identitätsfeststellung als Voraussetzung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des Bundesamtes auf eine baldige Erlangung eines Ersatzreisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 46 Abs. 2a iVm § 19 AVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 19, AVG abzuweisen. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2217168.1.00