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{'item': 'W257 2203258-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2019 GeschäftszahlW257 2203258-1 SpruchW257 2203258-1/3E I.römisch eins. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 07.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 07.06.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Zu I. Begründung bzw. zu II. Entscheidungsgründe:Zu römisch eins. Begründung bzw. zu römisch zwei. Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Mit Bescheid vom 09.04.2015 wurde durch die belangte Behörde in Spruchpunkt 2) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gewährt wurde, da seine Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum die geltenden Kriterien beurteilt haben und der ermittelte Prozentsatz zu dem Ergebnis geführt hat, dass dem Beschwerdeführer nach den geltenden Regelungen keine Leistungsabgeltung für den genannten Zeitraum ausgezahlt werden konnte. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beurteilung im Rahmen der Leistungsabgeltung in dem genannten Zeitraum durch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers anhand der vier Beurteilungskriterien Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen,Dienstleistungsorientierung/Kundenorientierung, Einsatzbereitschaft/Flexibilität und Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten durchgeführt worden sei. Die Beurteilungen dieser vier Kriterien, die bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Buchhaltungsagentur durchgeführt werde, habe im Fall des Beschwerdeführers zu einem Gesamtergebnis unter 50 % geführt, dies nach den geltenden Regelungen dazu führe, dass eine Leistungsabgeltung nicht gewährt werden könne. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhandlungsagentur gleichermaßen, weshalb keine Ungleichbehandlung vorliege. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise in seinem Antrag erwähnt habe, bestehe kein Anspruch auf die Leistungsabgeltung. 1.
  3. Mit Schreiben vom 01.02.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.02.2017, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung von Oktober 2013 bis September 2015; in eventu beantragte er, bescheidmäßig (feststellend) darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2015 rechtmäßig sei oder nicht. 1.
  4. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 07.06.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass über seinen Antrag auf Gewährung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 bereits mit Erledigung vom 09.04.2015 (GZ: 180.500/0169-Personal/2015) befunden worden sei. Zum Betrachtungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 führte die belangte Behörde (hier hinsichtlich des Subjektes/Anrede sinnerfassend abgeändert) aus: "Wie in den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Leistungsabgeltung dargelegt, würden grundsätzlich alle Mitarbeiter in den Genuss einer Leistungsabgeltung kommen, sofern kein Ausschließungsgrund zutreffe (Karenzen oä). Der/Die jeweilige Vorgesetzte beurteile anhand der Kriterien: -Strichaufzählung Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen -Strichaufzählung Dienstleitungsorientierung/Kundenorientierung -Strichaufzählung Einsatzbereitschaft/Flexibilität -Strichaufzählung Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten die Leistung des jeweiligen Mitarbeiters im betreffenden Zeitraum. Eine diesbezügliche Auszahlung erfolge ab 50,0 % Bewertungserfolg. Im gegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer durch seinen Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung iHv 45 % erhalten, wonach es zu keiner Auszahlung kommen könne. Da die Beurteilung des Beschwerdeführers im darauffolgenden Zeitraum 52,5 % betragen habe, habe der Beschwerdeführer eine Zuwendung von € 765,66 erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder sie im Interesse der Partei liege, als sie für diese Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid komme somit nicht in Betracht, da gegenständlich das wirtschaftliche Interesse überwiege." 1.
  5. Mit Schreiben vom 21.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.06.2017, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorhin genannten Erledigung und machte geltend, an seinem Standpunkt festzuhalten und insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid zu haben und daher nicht nur wirtschaftliche Interessen bestehen würden. Des Weiteren betonte der Beschwerdeführer, dass mit Erledigung vom 09.04.2015 lediglich eine Begründung erfolgt sei, jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise abgesprochen worden sei. Er halte daher an seinem Antrag fest. 1.
  6. Mit Schreiben vom 19.07.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.07.2018, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichterledigung des Antrages vom 03.02.2017 hinsichtlich der Gewährung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2015 durch die belangte Behörde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass seit Antragstellung keine Erledigung erfolgt sei. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen, verletzt, weshalb die Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst über seinen Antrag vom 03.02.2017 abzusprechen. 1.
  7. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 unter Anschluss einer Stellungnahme vom 30.07.2018 von der belangten Behörde vorgelegt. 1.
  8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.12.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der nunmehr zur Entscheidung befugten Gerichtabteilung W257 Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, neu zugewiesen.1.
  9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.12.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der nunmehr zur Entscheidung befugten Gerichtabteilung W257 Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der oben unter Punkt
  11. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt der Buchhaltungsagentur (belangte Behörde). Laut den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur (nicht kundgemacht im BGBl) können grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltungsagentur in den Genuss einer Leistungsabgeltung kommen, sofern kein Ausschließungsgrund zutrifft (Karenzen oä).Laut den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur (nicht kundgemacht im Bundesgesetzblatt können grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltungsagentur in den Genuss einer Leistungsabgeltung kommen, sofern kein Ausschließungsgrund zutrifft (Karenzen oä). Der/Die jeweilige Vorgesetzte beurteilt anhand der Kriterien -Strichaufzählung Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen -Strichaufzählung Dienstleitungsorientierung/Kundenorientierung -Strichaufzählung Einsatzbereitschaft/Flexibilität -Strichaufzählung Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten die Leistung des jeweiligen Mitarbeiters im betreffenden Zeitraum. Eine diesbezügliche Auszahlung erfolgt ab 50 % Bewertungserfolg. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 erhielt der Beschwerdeführer durch seinen Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung seiner Leistung iHv 45 %. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine "besonderen Leistungen" erbracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  12. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
  13. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dass seine Dienststelle das Amt der Buchhaltungsagentur ist, konnte zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seinen Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung seiner Leistung iHv 45 % für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 erhalten hat, ist dem Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2017 ("Bescheid") zu entnehmen. Dieser Bewertung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten und konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine "besonderen Leistungen" erbracht hat: In Verfahren über die Nichtzuerkennung von Leistungsabgeltungen ("Belohnungen") kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach § 19 GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).In Verfahren über die Nichtzuerkennung von Leistungsabgeltungen ("Belohnungen") kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach Paragraph 19, GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Nähere Ausführungen, warum der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 "besondere Leistungen" erbracht hätte, die die Auszahlung einer Leistungsabgeltung rechtfertigen würden, legte er weder in seinem Antrag vom 03.02.2017 noch in der als Beschwerde zu qualifizierenden Stellungnahme vom 21.07.2017 (vgl. Punkt 0.) dar. Mit seinen Ausführungen in seinem Antrag, er stehe auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Leistungsabgeltung jedenfalls erfüllt zu haben, kommt bloß die subjektive Selbsteinschätzung des Beamten seiner Dienstleistungen zum Ausdruck, der aber für die Darlegung des Charakters dieser Dienstleistungen als "besondere Leistung" gerade nicht ausreicht (so das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach § 19 GehG 1956 herangezogen werden können). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er auch insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid habe (hinsichtlich der Relevanz dieses Vorbringens wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen [Punkt 0.]).Nähere Ausführungen, warum der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 "besondere Leistungen" erbracht hätte, die die Auszahlung einer Leistungsabgeltung rechtfertigen würden, legte er weder in seinem Antrag vom 03.02.2017 noch in der als Beschwerde zu qualifizierenden Stellungnahme vom 21.07.2017 vergleiche Punkt 0.) dar. Mit seinen Ausführungen in seinem Antrag, er stehe auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Leistungsabgeltung jedenfalls erfüllt zu haben, kommt bloß die subjektive Selbsteinschätzung des Beamten seiner Dienstleistungen zum Ausdruck, der aber für die Darlegung des Charakters dieser Dienstleistungen als "besondere Leistung" gerade nicht ausreicht (so das zu Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach Paragraph 19, GehG 1956 herangezogen werden können). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er auch insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid habe (hinsichtlich der Relevanz dieses Vorbringens wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen [Punkt 0.]). Spätestens bei Erhebung der Säumnisbeschwerde hätte der Beschwerdeführer jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer treffenden besonderen Mitwirkungspflicht - hinreichend konkretisierte Angaben zu jenen vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen, die er selbst für "besondere" hält, zu machen gehabt. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren auch durch einen XXXX , und somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei (vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115). In der Säumnisbeschwerde wurden hinsichtlich der Erbringung "besonderer" Leistungen durch den Beschwerdeführer jedoch überhaupt keine Ausführungen getätigt.Spätestens bei Erhebung der Säumnisbeschwerde hätte der Beschwerdeführer jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer treffenden besonderen Mitwirkungspflicht - hinreichend konkretisierte Angaben zu jenen vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen, die er selbst für "besondere" hält, zu machen gehabt. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren auch durch einen römisch 40 , und somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei vergleiche dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115). In der Säumnisbeschwerde wurden hinsichtlich der Erbringung "besonderer" Leistungen durch den Beschwerdeführer jedoch überhaupt keine Ausführungen getätigt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund konnte zweifelsfrei die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine "besonderen Leistungen" erbracht hat.
  14. Rechtliche Beurteilung: 4.
  15. Zu I.4.
  16. Zu römisch eins. I.I. A) Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins.I. A) Zurückweisung der Beschwerde: Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde (Säumnisbeschwerde, Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, somit z. B. dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014] Rz 933).Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde (Säumnisbeschwerde, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, somit z. B. dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014] Rz 933). Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da in den Verwaltungsvorschriften für den gegenständlichen Fall hinsichtlich einer kürzeren bzw. längeren Entscheidungsfrist gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, folgt aus dem Vorgesagten, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde nur dann gegeben ist, wenn die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monate ab Einbringung des Antrages über diesen mit Bescheid abgesprochen hat. Für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sind nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG II § 56 Rz 7, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid sind nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich. Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei Paragraph 56, Rz 7, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wesentliche Merkmale eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, der normative Spruch, der Name des Genehmigenden, die Unterschrift des Genehmigenden, die Ermächtigung der genehmigenden Person sowie die Bezeichnung des Adressaten (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6

(2003)621; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
(2005)§ 56 Rz 10 ff).Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wesentliche Merkmale eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, der normative Spruch, der Name des Genehmigenden, die Unterschrift des Genehmigenden, die Ermächtigung der genehmigenden Person sowie die Bezeichnung des Adressaten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6
(2003)621; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
(2005)Paragraph 56, Rz 10 ff). Dabei handelt es sich um konstitutive Bescheidmerkmale, ohne deren Vorliegen von der absoluten Nichtigkeit auszugehen ist. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten, welcher den zentralen Teil des Bescheides darstellt, in dem die normative Erledigung getroffen wird (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht
(2009)221). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten, welcher den zentralen Teil des Bescheides darstellt, in dem die normative Erledigung getroffen wird vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht
(2009)221). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202). Der normative Charakter einer Erledigung setzt nicht voraus, dass sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Abspruch gedeutet wird bzw. nach ihrem Willen vom Adressaten oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als solcher gedeutet werden soll (vgl auch VwGH
  1. 1986, 86/08/0143). Vielmehr genügt es, dass der Erledigung insgesamt bei objektiver Betrachtung ein normativer Wille entnommen werden kann (vgl auch Rz 11), sie also auf eine Rechtsgestaltung oder -feststellung gerichtet ist (vgl VwGH
  2. 2001, 2001/08/0046 und dazu Stöger, ZfV 2002, 34f).Der normative Charakter einer Erledigung setzt nicht voraus, dass sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Abspruch gedeutet wird bzw. nach ihrem Willen vom Adressaten oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als solcher gedeutet werden soll vergleiche auch VwGH
  3. 1986, 86/08/0143). Vielmehr genügt es, dass der Erledigung insgesamt bei objektiver Betrachtung ein normativer Wille entnommen werden kann vergleiche auch Rz 11), sie also auf eine Rechtsgestaltung oder -feststellung gerichtet ist vergleiche VwGH
  4. 2001, 2001/08/0046 und dazu Stöger, ZfV 2002, 34f). Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (Hengstschläger/Leeb, AVG II § 58 Rz 6ff, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei Paragraph 58, Rz 6ff, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 03.02.2017 einen Antrag auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung von Oktober 2013 bis September 2015; in eventu beantragte er, bescheidmäßig (feststellend) darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2015 rechtmäßig sei oder nicht. Sowohl der erste Satz der Begründung der Erledigung des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 07.06.2017, wonach "über ihren Antrag auf Gewährung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 bereits mit Erledigung vom 09.04.2015 (GZ: 180.500/0169-Personal/2015) befunden wurde", als auch die folgenden Ausführungen zur Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015, dass es in diesem Zeitraum "zu keiner Auszahlung kommen kann", deuten auf beabsichtigte normative Aussagen hin. Die beiden Spruchpunkte sind insofern normativ, als die belangte Behörde einerseits den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat und andererseits rechtsgestaltend ausführte, dass eine Auszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 nicht erfolgen kann. Die belangte Behörde hielt zwar in ihrer Erledigung vom 07.06.2017 fest, keinen Feststellungsbescheid erlassen zu wollen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder sie im Interesse der Partei liege, als sie für diese Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Da das wirtschaftliche Interesse überwiege, komme die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Betracht. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch (zur bloßen Unterlassung der Bezeichnung als Bescheid siehe Rz 17, § 58 Rz 5ff, 15ff) die Verneinung des Bescheidwillens durch die Behörde in einer Erledigung - quasi als contrarius actus zur ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - dieser dann nicht die Bescheidqualität nehmen (siehe hingegen VwGH
  5. 1991, 90/12/0277 [§ 58 Rz 8]), wenn sie nach ihrem (sonstigen) Inhalt in gesetzeskonformer Interpretation (§ 58 Rz 13f, 19) eindeutig als verbindliche Entscheidung (insb als abschließende Erledigung eines Antrags) zu werten ist (vgl VwGH
  6. 2001, 2001/08/0046), der mangelnde Bescheidwille also nur "vorgeschützt" wurde (VfSlg 5178/1965; vgl auch VfSlg 4981/1965).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch (zur bloßen Unterlassung der Bezeichnung als Bescheid siehe Rz 17, Paragraph 58, Rz 5ff, 15ff) die Verneinung des Bescheidwillens durch die Behörde in einer Erledigung - quasi als contrarius actus zur ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - dieser dann nicht die Bescheidqualität nehmen (siehe hingegen VwGH
  7. 1991, 90/12/0277 [§ 58 Rz 8]), wenn sie nach ihrem (sonstigen) Inhalt in gesetzeskonformer Interpretation (Paragraph 58, Rz 13f, 19) eindeutig als verbindliche Entscheidung (insb als abschließende Erledigung eines Antrags) zu werten ist vergleiche VwGH
  8. 2001, 2001/08/0046), der mangelnde Bescheidwille also nur "vorgeschützt" wurde (VfSlg 5178 aus 1965,; vergleiche auch VfSlg 4981 aus 1965,). Das Schreiben der belangten Behörde kann - wie zuvor ausgeführt - nicht anders verstanden werden, als dass damit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2017 auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung von Oktober 2013 bis September 2015 keine Folge gegeben wird. Dass die belangte Behörde mit der Erledigung einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt und eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ entschieden hat, zeigt überdies deren Bemerkung im Schriftsatz vom 30.07.2018, wonach die Anlage 3 (Erledigung vom 07.06.2017) als "Ablehnende Erledigung der BHAG" bezeichnet wird. In der Erledigung der belangten Behörde vom 07.06.2017 kann daher der Wille der Behörde erblickt werden, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Vor diesem Hintergrund schadet weder, dass die Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde noch, dass Rechtsmittelbelehrung sowie Gliederung in Spruch und Begründung fehlen, zumal hinsichtlich letzterem festzuhalten ist, dass die Erledigung sehr wohl eine Begründung (und zwar, dass über den Antrag auf Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 bereits mit Erledigung vom 09.04.2015 (GZ: 180.500/0169-Personal/2015) befunden wurde, und, dass die Auszahlung nicht erfolgen kann, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum durch seinen Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung iHv 45 % erhalten habe; eine Auszahlung der Leistungsabgeltung erfolge erst ab 50 % Bewertungserfolg) aufweist. Da auch die anderen notwendigen Bescheidmerkmale wie die Bezeichnung der Behörde, der Name und die Unterschrift des Genehmigenden und somit alle konstitutiven Bescheidmerkmale vorliegen, kommt der Erledigung der belangten Behörde vom 07.06.2017 Bescheidcharakter zu. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde vom 19.07.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.07.2018, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Buchhaltungsagentur hat die belangte Behörde sohin bereits mit Bescheid vom 07.06.2017 über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2017 auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung von Oktober 2013 bis September 2015; in eventu, bescheidmäßig (feststellend) darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2015 rechtmäßig sei oder nicht, abgesprochen und liegt daher auch keine Säumnis des Amtes der Buchhaltungsagentur iSd § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG vor.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde vom 19.07.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.07.2018, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Buchhaltungsagentur hat die belangte Behörde sohin bereits mit Bescheid vom 07.06.2017 über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2017 auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung von Oktober 2013 bis September 2015; in eventu, bescheidmäßig (feststellend) darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2015 rechtmäßig sei oder nicht, abgesprochen und liegt daher auch keine Säumnis des Amtes der Buchhaltungsagentur iSd Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG vor. Die Säumnisbeschwerde ist in Ermangelung einer Säumnis der belangten Behörde, ins Leere gerichtet, sodass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. 4.
  9. Zu II.4.
  10. Zu römisch zwei. 4.2.1 Zulässigkeit der Beschwerde: § 7 Abs. 4 VwGVGParagraph 7, Absatz 4, VwGVG Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...].Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...]. § 9 VwGVGParagraph 9, VwGVG Inhalt der Beschwerde
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde,
  1. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  2. das Begehren und
  3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist
  1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, [...].
  2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, [...]. Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Art 130 B-VG iVm § 9 VwGVG ist, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 9; vgl. ferner VwGH
  3. 2004, Fr 2014/01/0051).Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG ist, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 9; vergleiche ferner VwGH
  4. 2004, Fr 2014/01/0051). In diesem Sinn ist auch nach dem VwGVG die Bezeichnung der Beschwerde als solche - oder gar als bestimmte Art von Beschwerde (zB als "Bescheidbeschwerde") - nicht zwingend erforderlich. Dementsprechend schadet die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes (etwa als "Aufsichtsbeschwerde" oder "Einspruch") oder das gänzliche Fehlen einer Bezeichnung nicht, wenn sich aus Beschwerdeerklärung und -antrag (vgl auch VwGH
  5. 2001, 98/21/0231) unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung durch das VwG ergibt (vgl VwGH
  6. 1991, 88/18/0041;
  7. 1998, 98/21/0347;
  8. 2004, 2003/03/0285; ferner Rz 6; Ennöckl in Bergthaler/Grabenwarter Rz 28; VwGH
  9. 2004, Fr 2014/01/0051). Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (vgl VwGH
  10. 2006, 2006/09/0094). Außerdem verlangt § 9 VwGVG keine ausdrückliche Berufung auf bestimmte (verfahrens- bzw verfassungs) rechtliche Grundlagen. Schließlich ist eine Bezeichnung oder Gliederung der Beschwerdebestandteile nicht vorgeschrieben (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 10).In diesem Sinn ist auch nach dem VwGVG die Bezeichnung der Beschwerde als solche - oder gar als bestimmte Art von Beschwerde (zB als "Bescheidbeschwerde") - nicht zwingend erforderlich. Dementsprechend schadet die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes (etwa als "Aufsichtsbeschwerde" oder "Einspruch") oder das gänzliche Fehlen einer Bezeichnung nicht, wenn sich aus Beschwerdeerklärung und -antrag vergleiche auch VwGH
  11. 2001, 98/21/0231) unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung durch das VwG ergibt vergleiche VwGH
  12. 1991, 88/18/0041;
  13. 1998, 98/21/0347;
  14. 2004, 2003/03/0285; ferner Rz 6; Ennöckl in Bergthaler/Grabenwarter Rz 28; VwGH
  15. 2004, Fr 2014/01/0051). Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln vergleiche VwGH
  16. 2006, 2006/09/0094). Außerdem verlangt Paragraph 9, VwGVG keine ausdrückliche Berufung auf bestimmte (verfahrens- bzw verfassungs) rechtliche Grundlagen. Schließlich ist eine Bezeichnung oder Gliederung der Beschwerdebestandteile nicht vorgeschrieben (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 10). Mit Schreiben vom 21.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.06.2017, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 (vgl. zur Bescheidqualität der Erledigung der belangten Behörde siehe PunktMit Schreiben vom 21.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.06.2017, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 vergleiche zur Bescheidqualität der Erledigung der belangten Behörde siehe Punkt 4.1.) und machte geltend, an seinem Standpunkt festzuhalten und insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes seinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid zu haben und nicht nur wirtschaftliche Interessen bestehen würden. Des Weiteren betonte der Beschwerdeführer, dass mit Erledigung vom 09.04.2015 lediglich eine Begründung erfolgt sei, jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise abgesprochen worden sei. Er halte daher an seinem Antrag fest. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren durch einen XXXX , vertreten, somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei (vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115). Der einschreitende Parteienvertreter bezeichnete das Schreiben vom 21.06.2017 zwar nicht als Beschwerde, sondern als Stellungnahme, doch erfüllt das Schriftstücke die inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde nach § 9 VwGVG:Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren durch einen römisch 40 , vertreten, somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, an welchen grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei vergleiche dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115). Der einschreitende Parteienvertreter bezeichnete das Schreiben vom 21.06.2017 zwar nicht als Beschwerde, sondern als Stellungnahme, doch erfüllt das Schriftstücke die inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG: Die Bezeichnung der Beschwerde als solche - oder gar als bestimmte Art von Beschwerde (zB als "Bescheidbeschwerde") - ist nicht zwingend vorgesehen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 9; vgl. ferner VwGH
  17. 2004, Fr 2014/01/0051). Dem Schreiben vom 21.06.2017 sind sowohl die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als auch die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde ("Zum Schreiben vom 07.06.2017, zugestellt am 19.06.2017"), die Bezeichnung der belangten Behörde ("An das Amt der Buchhaltsungsagentur des Bundes [...] Stellungnahme"), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ("[...] und mache geltend, dass insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes meinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid habe, daher nicht nur wirtschaftliche Interessen bestehen. Des Weiteren betonte ich, dass mit Erledigung vom 09.04.2015 lediglich eine Begründung erfolgte, jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise abgesprochen wurde.") und das Begehren ("Ich halte daher an meinem Antrag fest und modifiziere diesen wie folgt: [...]") zu entnehmen.Die Bezeichnung der Beschwerde als solche - oder gar als bestimmte Art von Beschwerde (zB als "Bescheidbeschwerde") - ist nicht zwingend vorgesehen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 9; vergleiche ferner VwGH
  18. 2004, Fr 2014/01/0051). Dem Schreiben vom 21.06.2017 sind sowohl die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als auch die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde ("Zum Schreiben vom 07.06.2017, zugestellt am 19.06.2017"), die Bezeichnung der belangten Behörde ("An das Amt der Buchhaltsungsagentur des Bundes [...] Stellungnahme"), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ("[...] und mache geltend, dass insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes meinen Kollegen gegenüber einen Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid habe, daher nicht nur wirtschaftliche Interessen bestehen. Des Weiteren betonte ich, dass mit Erledigung vom 09.04.2015 lediglich eine Begründung erfolgte, jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise abgesprochen wurde.") und das Begehren ("Ich halte daher an meinem Antrag fest und modifiziere diesen wie folgt: [...]") zu entnehmen. Nachdem alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist das Schreiben vom 21.06.2017 als Beschwerde zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 langte am 23.06.2017, sohin innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG), bei der belangten Behörde ein.Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017 langte am 23.06.2017, sohin innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist daher zulässig. 4.2.2 II.I. A) Abweisung der Beschwerde:4.2.2 römisch zwei.I. A) Abweisung der Beschwerde: 4.2.2.
  19. Zur Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 - Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache: Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lauten: "[...] § 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden [...]." Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2003, 2000/12/0055; 24.01.2006, 2003/08/0162; vgl. auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm. 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) "Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG geben.Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2003, 2000/12/0055; 24.01.2006, 2003/08/0162; vergleiche auch Thienel/Zeleny20 AVG Paragraph 68, Anmerkung 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) "Anlass zu einer Verfügung gem. den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG geben. Für den VwGH bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 23.04.2003, 2000/08/0040; vgl. etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien (Thienel/Schulev-Steindl5 234 f; vgl. auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 68 Anm. 5; Hellbling 416; ferner VwGH 31. 3. 2016, 2013/07/0156), und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Der Gerichtshof übersieht aber nicht, dass die "sogenannte materielle Rechtskraft" ein "von der Lehre entwickelter Begriff" ist, der in der österreichischen Gesetzessprache nicht vorkommt (VwGH 26.09.1984, 84/11/0166).Für den VwGH bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 23.04.2003, 2000/08/0040; vergleiche etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien (Thienel/Schulev-Steindl5 234 f; vergleiche auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 68, Anmerkung 5; Hellbling 416; ferner VwGH 31. 3. 2016, 2013/07/0156), und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Der Gerichtshof übersieht aber nicht, dass die "sogenannte materielle Rechtskraft" ein "von der Lehre entwickelter Begriff" ist, der in der österreichischen Gesetzessprache nicht vorkommt (VwGH 26.09.1984, 84/11/0166). Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18.01.1971, 1311/70; 15.09.1978, 2300/77; 08.02.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; 25.03.1997, 96/05/0262; 24.02.2006, 2005/12/0227; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20).Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18.01.1971, 1311/70; 15.09.1978, 2300/77; 08.02.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; 25.03.1997, 96/05/0262; 24.02.2006, 2005/12/0227; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169, 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169, 15.11.2000, 2000/01/0184). Die Zurückweisung eines Anbringens gem. § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 27.05. 004, 2003/07/0100; 17.12.2009, 2008/22/0275; 13.05.2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid - geltend gemacht haben (VwGH 28.07.1995, 95/02/0082; 28.03.2000, 99/08/0284; 24.03.2004, 99/12/0114; vgl. auch FB VI 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 648 f; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 5), der ihr nicht zusteht (Thienel/Schulev-Steindl5 300).Die Zurückweisung eines Anbringens gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 27.05. 004, 2003/07/0100; 17.12.2009, 2008/22/0275; 13.05.2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid - geltend gemacht haben (VwGH 28.07.1995, 95/02/0082; 28.03.2000, 99/08/0284; 24.03.2004, 99/12/0114; vergleiche auch FB römisch sechs 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 648 f; Walter/Thienel I2 AVG Paragraph 68, Anmerkung 5), der ihr nicht zusteht (Thienel/Schulev-Steindl5 300). Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. § 68 Abs. 1 AVG erfüllt (VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038).Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfüllt (VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu "durchbrechen" geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229;Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu "durchbrechen" geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229; 27.06.2001, 98/18/0297). In der Berufung (Beschwerde an das VwG gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 28.11. 1968, 571/68; 04.06.1991, 90/11/0229). Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag selbst Erhebungen durchgeführt hat oder ob sie sich allein darauf gestützt hat, was von der Partei vorgebracht wurde, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 27. 6. 2001, 98/18/0297; 24. 4. 2002, 2002/18/0039). Voraussetzung für eine Zurückweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG ist diesbezüglich nur, dass Identität der Sache vorliegt.Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag selbst Erhebungen durchgeführt hat oder ob sie sich allein darauf gestützt hat, was von der Partei vorgebracht wurde, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 27. 6. 2001, 98/18/0297; 24. 4. 2002, 2002/18/0039). Voraussetzung für eine Zurückweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist diesbezüglich nur, dass Identität der Sache vorliegt. Wurde der Antrag von der Unterinstanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde bzw. das VwG nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen. Für eine erstmalige Sachentscheidung ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig, weil dadurch der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der allein die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der meritorischen Behandlung des Antrages durch die Behörde zum Inhalt hat, unzulässigerweise überschritten würde (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0249; VwSlg 19.009 A/2014). Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Ergebnis, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, hat sie den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 13.10.2011, 2011/22/0247; VwSlg 18.230 A/2011). Alle Parteien des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens haben gem. § 68 Abs. 1 AVG einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde (dem VwG) auf Beachtung der eingetretenen Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit; vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 09.07.1992, 92/06/0062; 12.12.2013, 2012/06/0208; Antoniolli/Koja 586). Deckt sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem Antrag, der dem Vorbescheid zugrunde lag, sind die mitbeteiligten Parteien berechtigt, bei Identität von Sach- und Rechtslage das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings steht der mitbeteiligten Partei aufgrund der durch den Umfang ihrer subjektiven Rechte beschränkten Mitsprachebefugnis das Recht, dass eine entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wird, nur dann und insoweit zu, als sie dadurch in diesen subjektiven Rechten berührt sein kann (VwGH 30.05.1995, 95/05/0049; 09.11.2004, 2003/05/0143).Alle Parteien des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens haben gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde (dem VwG) auf Beachtung der eingetretenen Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit; vergleiche VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 09.07.1992, 92/06/0062; 12.12.2013, 2012/06/0208; Antoniolli/Koja 586). Deckt sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem Antrag, der dem Vorbescheid zugrunde lag, sind die mitbeteiligten Parteien berechtigt, bei Identität von Sach- und Rechtslage das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings steht der mitbeteiligten Partei aufgrund der durch den Umfang ihrer subjektiven Rechte beschränkten Mitsprachebefugnis das Recht, dass eine entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wird, nur dann und insoweit zu, als sie dadurch in diesen subjektiven Rechten berührt sein kann (VwGH 30.05.1995, 95/05/0049; 09.11.2004, 2003/05/0143). Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei(
  1. en)auf Beachtung der Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit) hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidrigerweise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid (VwGH 20.06.1985, 84/08/0099; 30.05.1955, 93/05/0023; 14.05.2003, 2000/08/0015) wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 6930/1972; 10.086/1984). Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung (vgl. § 68 Abs. 6 AVG) zulässig.Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei(
  2. en)auf Beachtung der Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit) hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidrigerweise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid (VwGH 20.06.1985, 84/08/0099; 30.05.1955, 93/05/0023; 14.05.2003, 2000/08/0015) wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 6930 aus 1972,; 10.086 aus 1984,). Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung vergleiche Paragraph 68, Absatz 6, AVG) zulässig. Die belangte Behörde ist mit ihrer Ansicht, dass "über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Leistungsabgeltung vom 09.04.2015 (GZ: 180.500/0169-Personal/2015) bereits befunden wurde" ("Zurückweisung des Antrages"), im Recht: Mit Bescheid vom 09.04.2015 wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt 2) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gewährt wurde, da seine Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum die geltenden Kriterien beurteilt haben und der ermittelte Prozentsatz zu dem Ergebnis geführt hat, dass dem Beschwerdeführer nach den geltenden Regelungen keine Leistungsabgeltung für den genannten Zeitraum ausgezahlt werden konnte. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beurteilung im Rahmen der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 durch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers anhand der vier Beurteilungskriterien Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen, Dienstleistungsorientierung/Kundenorientierung, Einsatzbereitschaft/Flexibilität und Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten durchgeführt worden sei. Die Beurteilungen dieser vier Kriterien, die bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Buchhaltungsagentur durchgeführt werde, habe im Fall des Beschwerdeführers zu einem Gesamtergebnis unter 50 % geführt, was nach den geltenden Regelungen dazu führe, dass eine Leistungsabgeltung nicht gewährt werden kann. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhandlungsagentur gleichermaßen, weshalb keine Ungleichbehandlung vorliege. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise in seinem Antrag erwähnt habe, besteht kein Anspruch auf die Leistungsabgeltung. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist an die belangte Behörde, sodass insbesondere der Spruchpunkt II. des Bescheides rechtskräftig ist.Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist an die belangte Behörde, sodass insbesondere der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides rechtskräftig ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 rechtskräftig von der belangten Behörde abgesprochen. Es sind keine Unterlagen in Vorlage gebracht worden, die eine Änderung der Sachlage darstellen. Es ist weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung steht die Rechtskraft des Bescheides vom 09.04.2015 entgegen. Es war daher der belangten Behörde wegen entschiedener Sache verwehrt, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 neuerlich abzusprechen. Auch eine nochmalige Überprüfung, ob die Nichtgewährung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 rechtmäßig war oder nicht liegen, wie im Antrag in eventu begehrt, konnte die belangte Behörde nicht entsprechen. Zur Überprüfung der Entscheidung wäre die Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist vorgesehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 durch die belangte Behörde war daher rechtmäßig. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher dahingehend abzuweisen. 4.2.2.2. Zur Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 - Abweisung des Antrages: § 19 Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt: "Belohnung 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden." Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Belohnung in keinem Fall (VwGH vom 18.12.1996, 96/12/0090). Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062).Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Belohnung in keinem Fall (VwGH vom 18.12.1996, 96/12/0090). Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach Paragraph 19, GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, tragend ausführte, räumt § 19 (erster Satz) GehG 1956 dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung ein. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt").Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, tragend ausführte, räumt Paragraph 19, (erster Satz) GehG 1956 dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung ein. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt"). Der Mitwirkungspflicht eines Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, kommt besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach § 19 GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).Der Mitwirkungspflicht eines Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, kommt besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach Paragraph 19, GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Bescheide über Belohnungen nach § 19 GehG haben nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen haben (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).Bescheide über Belohnungen nach Paragraph 19, GehG haben nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen haben (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Mit seinem Antrag vom 01.02.2017 hat der Beschwerdeführer die Auszahlung einer Leistungsabgeltung und in eventu die "Erlassung eines Feststellungsbescheides" begehrt. Die weiteren Worte ("in eventu bescheidmäßig [feststellend] darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 rechtmäßig ist oder nicht.") sind aber in Verbindung mit den weiteren Ausführungen bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag im Fall einer negativen Entscheidung auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war, in dem die belangte Behörde die Gründe für ihre negative Willensentscheidung - insbesondere zum Thema, warum der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine besonderen Leistungen erbracht habe - darzulegen habe, um damit die Möglichkeit einer Kontrolle bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erhalten. Maßgebend für die Auslegung eines Antrages sind im Regelfall die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen, nicht die nachträglichen Deutungen derselben in der Beschwerde. Im Übrigen kann einem Beamten im Zweifel auch nicht unterstellt werden, vor der Dienstbehörde einen unzulässigen Antrag zu stellen, mit dem er das von ihm gewünschte Ziel von vornherein nicht erreichen würde (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Aus der auslegungsbedürftigen "Spruchformulierung" ("wonach es zu keiner Auszahlung kommen kann") in dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 07.06.2017 der belangten Behörde (vgl. Punkt 4.1.) in Verbindung mit der Begründung dieses angefochtenen Bescheides lässt sich unmissverständlich erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach im Betrachtungszeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 nicht die erforderliche Leistung erbracht hat und sie daher von einer positiven Ermessensübung nicht Gebrauch machen konnte. Die weiterführende Begründung der Behörde einen Feststellungsbescheid nicht zu erlassen, spricht zweifellos für das rechtsgestaltende Tätigwerden der belangten Behörde.Aus der auslegungsbedürftigen "Spruchformulierung" ("wonach es zu keiner Auszahlung kommen kann") in dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 07.06.2017 der belangten Behörde vergleiche Punkt 4.1.) in Verbindung mit der Begründung dieses angefochtenen Bescheides lässt sich unmissverständlich erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach im Betrachtungszeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 nicht die erforderliche Leistung erbracht hat und sie daher von einer positiven Ermessensübung nicht Gebrauch machen konnte. Die weiterführende Begründung der Behörde einen Feststellungsbescheid nicht zu erlassen, spricht zweifellos für das rechtsgestaltende Tätigwerden der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid ist daher seinem Inhalt nach nicht als (negativer) Feststellungsbescheid zu deuten, sondern hat über den vom Beschwerdeführer - im Sinn der zuvor getroffenen Ausführungen - gestellten Antrag eine negative Sachentscheidung getroffen. Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - geltend, dass die belangte Behörde "üblicherweise" den Prüfern in der Buchhaltungsagentur eine Leistungsabgeltung gewähre, bis zum September 2013 habe er diese (vormals Belastungsabgeltung) regelmäßig ausgezahlt erhalten. Seit diesem Stichtag erfolge keine Auszahlung mehr, er stehe auf dem Standpunkt, dass er die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Leistungsabgeltung jedenfalls erfüllt habe, nämlich laufend von Oktober 2013 bis dato. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrerer Möglichkeiten - nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb er im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 "besondere Dienstleistungen" erbracht hätte, die eine Gewährung einer Leistungsabgeltung rechtfertigen könnten, und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, trat der Beschwerdeführer der negativen Sachentscheidung der belangten Behörde, die auf der internen Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers nach den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur zur Leistungsabgeltung basierte ("Eine diesbezügliche Auszahlung erfolgt ab 50,0 % Bewertungserfolg. Im gegenständlichen Fall erhielten sie durch ihren Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung iHv 45% [...]"), die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unbestritten ließ, nicht entgegen. Das gesamte Verfahren ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zur hier maßgebenden Frage erstattet hat, worin denn er selbst seine "besonderen Leistungen" im fraglichen Zeitraum erblickt (vgl. die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung Punkt 3.).Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrerer Möglichkeiten - nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb er im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 "besondere Dienstleistungen" erbracht hätte, die eine Gewährung einer Leistungsabgeltung rechtfertigen könnten, und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, trat der Beschwerdeführer der negativen Sachentscheidung der belangten Behörde, die auf der internen Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers nach den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur zur Leistungsabgeltung basierte ("Eine diesbezügliche Auszahlung erfolgt ab 50,0 % Bewertungserfolg. Im gegenständlichen Fall erhielten sie durch ihren Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung iHv 45% [...]"), die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unbestritten ließ, nicht entgegen. Das gesamte Verfahren ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zur hier maßgebenden Frage erstattet hat, worin denn er selbst seine "besonderen Leistungen" im fraglichen Zeitraum erblickt vergleiche die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung Punkt 3.). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis September 2013 regelmäßig eine Leistungsabgeltung gewährt worden ist, kann kein Anspruch auf weitere Auszahlung abgeleitet werden. Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GehG eingeräumt (VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196). Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten "üblicherweise" für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht (vgl. VwGH vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001).Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis September 2013 regelmäßig eine Leistungsabgeltung gewährt worden ist, kann kein Anspruch auf weitere Auszahlung abgeleitet werden. Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch Paragraph 19, GehG eingeräumt (VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196). Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten "üblicherweise" für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht vergleiche VwGH vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001). Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren die Erbringung "besonderer Leistungen" für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 nicht darlegen. Eine Leistungsabgeltung im Sinne des § 19 GehG steht dem Beschwerdeführer daher nicht zu.Eine Leistungsabgeltung im Sinne des Paragraph 19, GehG steht dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur um eine vom erkennenden Gericht mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung (Art. 89 Abs.1 B-VG e contrario) handelt. Diese Richtlinien stellen lediglich eine die Ausübung des Ermessens leitende interne Verfügung des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes dar (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH vom 17.11.2004, 2003/08/0041).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur um eine vom erkennenden Gericht mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung (Artikel 89, Absatz eins, B-VG e contrario) handelt. Diese Richtlinien stellen lediglich eine die Ausübung des Ermessens leitende interne Verfügung des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes dar vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH vom 17.11.2004, 2003/08/0041). Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Säumnisbeschwerde (siehe Punkt 4.1.) zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Der für den Punkt 4.2. maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für den Punkt 4.2. maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 4.4. Zu I.II. und zu II.II. B) Unzulässigkeit der Revision:4.4. Zu römisch eins.II. und zu römisch zwei.II. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W257.2203258.1.00

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