4 B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 07.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 07.06.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Zu I. Begründung bzw. zu II. Entscheidungsgründe:Zu römisch eins. Begründung bzw. zu römisch zwei. Entscheidungsgründe:
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden [...]." Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2003, 2000/12/0055; 24.01.2006, 2003/08/0162; vgl. auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm. 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) "Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG geben.Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2003, 2000/12/0055; 24.01.2006, 2003/08/0162; vergleiche auch Thienel/Zeleny20 AVG Paragraph 68, Anmerkung 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) "Anlass zu einer Verfügung gem. den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG geben. Für den VwGH bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 23.04.2003, 2000/08/0040; vgl. etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien (Thienel/Schulev-Steindl5 234 f; vgl. auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 68 Anm. 5; Hellbling 416; ferner VwGH 31. 3. 2016, 2013/07/0156), und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Der Gerichtshof übersieht aber nicht, dass die "sogenannte materielle Rechtskraft" ein "von der Lehre entwickelter Begriff" ist, der in der österreichischen Gesetzessprache nicht vorkommt (VwGH 26.09.1984, 84/11/0166).Für den VwGH bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 23.04.2003, 2000/08/0040; vergleiche etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien (Thienel/Schulev-Steindl5 234 f; vergleiche auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 68, Anmerkung 5; Hellbling 416; ferner VwGH 31. 3. 2016, 2013/07/0156), und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Der Gerichtshof übersieht aber nicht, dass die "sogenannte materielle Rechtskraft" ein "von der Lehre entwickelter Begriff" ist, der in der österreichischen Gesetzessprache nicht vorkommt (VwGH 26.09.1984, 84/11/0166). Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18.01.1971, 1311/70; 15.09.1978, 2300/77; 08.02.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; 25.03.1997, 96/05/0262; 24.02.2006, 2005/12/0227; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20).Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18.01.1971, 1311/70; 15.09.1978, 2300/77; 08.02.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; 25.03.1997, 96/05/0262; 24.02.2006, 2005/12/0227; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169, 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169, 15.11.2000, 2000/01/0184). Die Zurückweisung eines Anbringens gem. § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 27.05. 004, 2003/07/0100; 17.12.2009, 2008/22/0275; 13.05.2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid - geltend gemacht haben (VwGH 28.07.1995, 95/02/0082; 28.03.2000, 99/08/0284; 24.03.2004, 99/12/0114; vgl. auch FB VI 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 648 f; Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 5), der ihr nicht zusteht (Thienel/Schulev-Steindl5 300).Die Zurückweisung eines Anbringens gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 27.05. 004, 2003/07/0100; 17.12.2009, 2008/22/0275; 13.05.2011, 2011/10/0040). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid - geltend gemacht haben (VwGH 28.07.1995, 95/02/0082; 28.03.2000, 99/08/0284; 24.03.2004, 99/12/0114; vergleiche auch FB römisch sechs 49; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 648 f; Walter/Thienel I2 AVG Paragraph 68, Anmerkung 5), der ihr nicht zusteht (Thienel/Schulev-Steindl5 300). Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. § 68 Abs. 1 AVG erfüllt (VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038).Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfüllt (VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 21.06.2007, 2006/10/0093; 12.10.2010, 2009/05/0317). Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen expressis verbis die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken (VwGH 03.11.2004, 2004/17/0215), ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2006, 2006/06/0038). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu "durchbrechen" geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229;Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu "durchbrechen" geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229; 27.06.2001, 98/18/0297). In der Berufung (Beschwerde an das VwG gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH 28.11. 1968, 571/68; 04.06.1991, 90/11/0229). Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag selbst Erhebungen durchgeführt hat oder ob sie sich allein darauf gestützt hat, was von der Partei vorgebracht wurde, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 27. 6. 2001, 98/18/0297; 24. 4. 2002, 2002/18/0039). Voraussetzung für eine Zurückweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG ist diesbezüglich nur, dass Identität der Sache vorliegt.Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag selbst Erhebungen durchgeführt hat oder ob sie sich allein darauf gestützt hat, was von der Partei vorgebracht wurde, ist für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 27. 6. 2001, 98/18/0297; 24. 4. 2002, 2002/18/0039). Voraussetzung für eine Zurückweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist diesbezüglich nur, dass Identität der Sache vorliegt. Wurde der Antrag von der Unterinstanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde bzw. das VwG nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen. Für eine erstmalige Sachentscheidung ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig, weil dadurch der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der allein die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der meritorischen Behandlung des Antrages durch die Behörde zum Inhalt hat, unzulässigerweise überschritten würde (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0249; VwSlg 19.009 A/2014). Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Ergebnis, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, hat sie den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 13.10.2011, 2011/22/0247; VwSlg 18.230 A/2011). Alle Parteien des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens haben gem. § 68 Abs. 1 AVG einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde (dem VwG) auf Beachtung der eingetretenen Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit; vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 09.07.1992, 92/06/0062; 12.12.2013, 2012/06/0208; Antoniolli/Koja 586). Deckt sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem Antrag, der dem Vorbescheid zugrunde lag, sind die mitbeteiligten Parteien berechtigt, bei Identität von Sach- und Rechtslage das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings steht der mitbeteiligten Partei aufgrund der durch den Umfang ihrer subjektiven Rechte beschränkten Mitsprachebefugnis das Recht, dass eine entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wird, nur dann und insoweit zu, als sie dadurch in diesen subjektiven Rechten berührt sein kann (VwGH 30.05.1995, 95/05/0049; 09.11.2004, 2003/05/0143).Alle Parteien des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens haben gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde (dem VwG) auf Beachtung der eingetretenen Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit; vergleiche VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; 09.07.1992, 92/06/0062; 12.12.2013, 2012/06/0208; Antoniolli/Koja 586). Deckt sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem Antrag, der dem Vorbescheid zugrunde lag, sind die mitbeteiligten Parteien berechtigt, bei Identität von Sach- und Rechtslage das Vorliegen der res iudicata einzuwenden. Allerdings steht der mitbeteiligten Partei aufgrund der durch den Umfang ihrer subjektiven Rechte beschränkten Mitsprachebefugnis das Recht, dass eine entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wird, nur dann und insoweit zu, als sie dadurch in diesen subjektiven Rechten berührt sein kann (VwGH 30.05.1995, 95/05/0049; 09.11.2004, 2003/05/0143). Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei(
- en)auf Beachtung der Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit) hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidrigerweise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid (VwGH 20.06.1985, 84/08/0099; 30.05.1955, 93/05/0023; 14.05.2003, 2000/08/0015) wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 6930/1972; 10.086/1984). Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung (vgl. § 68 Abs. 6 AVG) zulässig.Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei(
- en)auf Beachtung der Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit) hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidrigerweise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid (VwGH 20.06.1985, 84/08/0099; 30.05.1955, 93/05/0023; 14.05.2003, 2000/08/0015) wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 6930 aus 1972,; 10.086 aus 1984,). Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung vergleiche Paragraph 68, Absatz 6, AVG) zulässig. Die belangte Behörde ist mit ihrer Ansicht, dass "über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Leistungsabgeltung vom 09.04.2015 (GZ: 180.500/0169-Personal/2015) bereits befunden wurde" ("Zurückweisung des Antrages"), im Recht: Mit Bescheid vom 09.04.2015 wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt 2) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 gewährt wurde, da seine Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum die geltenden Kriterien beurteilt haben und der ermittelte Prozentsatz zu dem Ergebnis geführt hat, dass dem Beschwerdeführer nach den geltenden Regelungen keine Leistungsabgeltung für den genannten Zeitraum ausgezahlt werden konnte. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beurteilung im Rahmen der Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 durch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers anhand der vier Beurteilungskriterien Arbeitsqualität/Professionalität/Fachwissen, Dienstleistungsorientierung/Kundenorientierung, Einsatzbereitschaft/Flexibilität und Persönlichkeit/Kommunikationsverhalten durchgeführt worden sei. Die Beurteilungen dieser vier Kriterien, die bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Buchhaltungsagentur durchgeführt werde, habe im Fall des Beschwerdeführers zu einem Gesamtergebnis unter 50 % geführt, was nach den geltenden Regelungen dazu führe, dass eine Leistungsabgeltung nicht gewährt werden kann. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhandlungsagentur gleichermaßen, weshalb keine Ungleichbehandlung vorliege. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise in seinem Antrag erwähnt habe, besteht kein Anspruch auf die Leistungsabgeltung. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist an die belangte Behörde, sodass insbesondere der Spruchpunkt II. des Bescheides rechtskräftig ist.Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2015 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist an die belangte Behörde, sodass insbesondere der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides rechtskräftig ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 rechtskräftig von der belangten Behörde abgesprochen. Es sind keine Unterlagen in Vorlage gebracht worden, die eine Änderung der Sachlage darstellen. Es ist weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung steht die Rechtskraft des Bescheides vom 09.04.2015 entgegen. Es war daher der belangten Behörde wegen entschiedener Sache verwehrt, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 neuerlich abzusprechen. Auch eine nochmalige Überprüfung, ob die Nichtgewährung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 rechtmäßig war oder nicht liegen, wie im Antrag in eventu begehrt, konnte die belangte Behörde nicht entsprechen. Zur Überprüfung der Entscheidung wäre die Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist vorgesehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 durch die belangte Behörde war daher rechtmäßig. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher dahingehend abzuweisen. 4.2.2.2. Zur Leistungsabgeltung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 - Abweisung des Antrages: § 19 Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt:Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 lautet wie folgt: "Belohnung 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden." Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Belohnung in keinem Fall (VwGH vom 18.12.1996, 96/12/0090). Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062).Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Belohnung in keinem Fall (VwGH vom 18.12.1996, 96/12/0090). Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach Paragraph 19, GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, tragend ausführte, räumt § 19 (erster Satz) GehG 1956 dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung ein. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt").Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, tragend ausführte, räumt Paragraph 19, (erster Satz) GehG 1956 dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung ein. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung "erledigt"). Der Mitwirkungspflicht eines Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, kommt besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach § 19 GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).Der Mitwirkungspflicht eines Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, kommt besondere Bedeutung zu (VwGH vom vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062). In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für "besondere" hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (so das zu Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, dessen Aussagen in diesem Punkt mangels einer unterschiedlichen Rechtslage auch für Verfahren nach Paragraph 19, GehG 1956 herangezogen werden können) (siehe VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Bescheide über Belohnungen nach § 19 GehG haben nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen haben (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062).Bescheide über Belohnungen nach Paragraph 19, GehG haben nicht in Form eines Feststellungsbescheides zu ergehen haben (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Mit seinem Antrag vom 01.02.2017 hat der Beschwerdeführer die Auszahlung einer Leistungsabgeltung und in eventu die "Erlassung eines Feststellungsbescheides" begehrt. Die weiteren Worte ("in eventu bescheidmäßig [feststellend] darüber abzusprechen, ob die Nichtauszahlung der Leistungsabgeltung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 rechtmäßig ist oder nicht.") sind aber in Verbindung mit den weiteren Ausführungen bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag im Fall einer negativen Entscheidung auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war, in dem die belangte Behörde die Gründe für ihre negative Willensentscheidung - insbesondere zum Thema, warum der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 keine besonderen Leistungen erbracht habe - darzulegen habe, um damit die Möglichkeit einer Kontrolle bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erhalten. Maßgebend für die Auslegung eines Antrages sind im Regelfall die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen, nicht die nachträglichen Deutungen derselben in der Beschwerde. Im Übrigen kann einem Beamten im Zweifel auch nicht unterstellt werden, vor der Dienstbehörde einen unzulässigen Antrag zu stellen, mit dem er das von ihm gewünschte Ziel von vornherein nicht erreichen würde (VwGH vom 02.05.2001, 96/12/0062). Aus der auslegungsbedürftigen "Spruchformulierung" ("wonach es zu keiner Auszahlung kommen kann") in dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 07.06.2017 der belangten Behörde (vgl. Punkt 4.1.) in Verbindung mit der Begründung dieses angefochtenen Bescheides lässt sich unmissverständlich erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach im Betrachtungszeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 nicht die erforderliche Leistung erbracht hat und sie daher von einer positiven Ermessensübung nicht Gebrauch machen konnte. Die weiterführende Begründung der Behörde einen Feststellungsbescheid nicht zu erlassen, spricht zweifellos für das rechtsgestaltende Tätigwerden der belangten Behörde.Aus der auslegungsbedürftigen "Spruchformulierung" ("wonach es zu keiner Auszahlung kommen kann") in dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 07.06.2017 der belangten Behörde vergleiche Punkt 4.1.) in Verbindung mit der Begründung dieses angefochtenen Bescheides lässt sich unmissverständlich erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach im Betrachtungszeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 nicht die erforderliche Leistung erbracht hat und sie daher von einer positiven Ermessensübung nicht Gebrauch machen konnte. Die weiterführende Begründung der Behörde einen Feststellungsbescheid nicht zu erlassen, spricht zweifellos für das rechtsgestaltende Tätigwerden der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid ist daher seinem Inhalt nach nicht als (negativer) Feststellungsbescheid zu deuten, sondern hat über den vom Beschwerdeführer - im Sinn der zuvor getroffenen Ausführungen - gestellten Antrag eine negative Sachentscheidung getroffen. Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - geltend, dass die belangte Behörde "üblicherweise" den Prüfern in der Buchhaltungsagentur eine Leistungsabgeltung gewähre, bis zum September 2013 habe er diese (vormals Belastungsabgeltung) regelmäßig ausgezahlt erhalten. Seit diesem Stichtag erfolge keine Auszahlung mehr, er stehe auf dem Standpunkt, dass er die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Leistungsabgeltung jedenfalls erfüllt habe, nämlich laufend von Oktober 2013 bis dato. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrerer Möglichkeiten - nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb er im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 "besondere Dienstleistungen" erbracht hätte, die eine Gewährung einer Leistungsabgeltung rechtfertigen könnten, und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, trat der Beschwerdeführer der negativen Sachentscheidung der belangten Behörde, die auf der internen Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers nach den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur zur Leistungsabgeltung basierte ("Eine diesbezügliche Auszahlung erfolgt ab 50,0 % Bewertungserfolg. Im gegenständlichen Fall erhielten sie durch ihren Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung iHv 45% [...]"), die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unbestritten ließ, nicht entgegen. Das gesamte Verfahren ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zur hier maßgebenden Frage erstattet hat, worin denn er selbst seine "besonderen Leistungen" im fraglichen Zeitraum erblickt (vgl. die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung Punkt 3.).Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrerer Möglichkeiten - nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb er im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 "besondere Dienstleistungen" erbracht hätte, die eine Gewährung einer Leistungsabgeltung rechtfertigen könnten, und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, trat der Beschwerdeführer der negativen Sachentscheidung der belangten Behörde, die auf der internen Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers nach den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur zur Leistungsabgeltung basierte ("Eine diesbezügliche Auszahlung erfolgt ab 50,0 % Bewertungserfolg. Im gegenständlichen Fall erhielten sie durch ihren Abteilungsleiter eine Gesamtbewertung iHv 45% [...]"), die der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unbestritten ließ, nicht entgegen. Das gesamte Verfahren ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zur hier maßgebenden Frage erstattet hat, worin denn er selbst seine "besonderen Leistungen" im fraglichen Zeitraum erblickt vergleiche die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung Punkt 3.). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis September 2013 regelmäßig eine Leistungsabgeltung gewährt worden ist, kann kein Anspruch auf weitere Auszahlung abgeleitet werden. Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GehG eingeräumt (VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196). Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten "üblicherweise" für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht (vgl. VwGH vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001).Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bis September 2013 regelmäßig eine Leistungsabgeltung gewährt worden ist, kann kein Anspruch auf weitere Auszahlung abgeleitet werden. Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch Paragraph 19, GehG eingeräumt (VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196). Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten "üblicherweise" für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht vergleiche VwGH vom 02.05.2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001). Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren die Erbringung "besonderer Leistungen" für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 nicht darlegen. Eine Leistungsabgeltung im Sinne des § 19 GehG steht dem Beschwerdeführer daher nicht zu.Eine Leistungsabgeltung im Sinne des Paragraph 19, GehG steht dem Beschwerdeführer daher nicht zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur um eine vom erkennenden Gericht mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung (Art. 89 Abs.1 B-VG e contrario) handelt. Diese Richtlinien stellen lediglich eine die Ausübung des Ermessens leitende interne Verfügung des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes dar (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH vom 17.11.2004, 2003/08/0041).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur um eine vom erkennenden Gericht mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung (Artikel 89, Absatz eins, B-VG e contrario) handelt. Diese Richtlinien stellen lediglich eine die Ausübung des Ermessens leitende interne Verfügung des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes dar vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH vom 17.11.2004, 2003/08/0041). Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Säumnisbeschwerde (siehe Punkt 4.1.) zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Der für den Punkt 4.2. maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für den Punkt 4.2. maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 4.4. Zu I.II. und zu II.II. B) Unzulässigkeit der Revision:4.4. Zu römisch eins.II. und zu römisch zwei.II. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W257.2203258.1.00