← Österreich

{'item': 'G306 2203422-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 52§ 53§ 55§ 18§§ 31§ 12§ 494a§ 259§ 46§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlG306 2203422-1 SpruchG306 2203422-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA), dem damals ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (BF) zugestellt am 16.07.2018, wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA), dem damals ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (BF) zugestellt am 16.07.2018, wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 08.08.2018 datierten und am 09.08.2018 beim BFA, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen nunmehrigen ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Aufenthaltsdauer angemessen herabzusetzen sowie die gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt 5 ersatzlos zu beheben.Mit dem am 08.08.2018 datierten und am 09.08.2018 beim BFA, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen nunmehrigen ausgewiesenen Rechtsvertreter Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Aufenthaltsdauer angemessen herabzusetzen sowie die gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den Spruchpunkt 5 ersatzlos zu beheben. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA vorgelegt und sind am 14.08.2018 eingelangt. Das BVwG führte an der Außenstelle in Graz am 20.03.2019 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF - nach Vorführung durch Justizwachebeamte - sowie sein RV, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete an einer Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste im Alter von 4 Jahren und 10 Monaten (Sommer 1993) nach Österreich ein. Der Aufenthalt seit einem früheren Zeitpunkt im Bundesgebiet, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht behauptet.Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste im Alter von 4 Jahren und 10 Monaten (Sommer 1993) nach Österreich ein. Der Aufenthalt seit einem früheren Zeitpunkt im Bundesgebiet, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht behauptet. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und absolvierte im Anschluss drei Lehren (Hafner, Konstrukteur und techn. Zeichner). Der BF ist seit XXXX2014 Inhaber einer unbefristeten Daueraufenthaltskarte "EU". Der BF war zuletzt vom 13.01.2014 bis 22.01.2014 (8 Tage) als Angestellter tätig bzw. als solcher gemeldet. Davor war der BF immer wieder kurzfristig bei diversen Firmen tätig bezog jedoch überwiegend Krankengeld/Sonderfall und Arbeitslosengeld. Seit dem 07.06.2014 ist er nicht mehr beschäftigt und bezog durchgehend bis zur gegenständlichen Festnahme und Inhaftierung entweder Arbeitslosenunterstützung /Überbrückungshilfe oder Krankengeld/Sonderfall. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt und machte der BF diesbezüglich keine Angaben. Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Schwester sowie Schwager und ein Onkel (alles väterlicherseits). In Bosnien und Herzegowina leben noch weitere Verwandte (alles mütterlicherseits). Der BF ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf : 1) LG XXXXvom XXXX2005 RK XXXX2005 PAR 127 129/1 130(1.4. FALL) 15/1 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX2005 zu LG XXXX RK XXXX2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2005 LG XXXX vom XXXX2008zu LG römisch 40 RK XXXX2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2005 LG römisch 40 vom XXXX2008 2) BG XXXX vom XXXX2009 RK XXXX20092) BG römisch 40 vom XXXX2009 RK XXXX2009 AR 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) U ABS 2 30/1 (1.2. FALL) SMG Geldstrafe von 90 Tags zu je 15,00 EUR (1.350,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2009 3) LG XXXX vom XXXX2010 RK XXXX20103) LG römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2010 PAR 288/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Freiheitsstrafe 3 Monate 15 Tage, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXJunge(r) Erwachsene(r)

Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXJunge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXXXXXX zu LG XXXX RK XXXX2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2010 LG XXXX vom XXXX2014zu LG römisch 40 RK XXXX2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2010 LG römisch 40 vom XXXX2014 BG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX2013BG römisch 40 vom XXXX2013 RK XXXX2013 § 27

(1)Z 1 1.2.Fall
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2012Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.Fall
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2012 Geldstrafe von 60 Tags zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2014 Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)... ... wird die Tilgung voraussichtlich mit XXXX2019 eintreten. Die letztmalige Verurteilung fand am XXXX2017 vor dem Landesgericht XXXX statt und fällte dieses folgendes Gerichtsurteil:Die letztmalige Verurteilung fand am XXXX2017 vor dem Landesgericht römisch 40 statt und fällte dieses folgendes Gerichtsurteil: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesgericht XXXXals Jugendschöffengericht erkennt durch Mag. XXXX als Vorsitzenden, Mag. XXXX als weiteren Richter sowie XXXX und XXXX als Schöffen, über die gegenDas Landesgericht XXXXals Jugendschöffengericht erkennt durch Mag. römisch 40 als Vorsitzenden, Mag. römisch 40 als weiteren Richter sowie römisch 40 und römisch 40 als Schöffen, über die gegen
  1. a)XXXX geb. am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, Staatsbürgera) römisch 40 geb. am römisch 40 in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, ledig, ohne Beschäftigung, Am XXXX,XXXX, dzt. in Untersuchungshaft;von Bosnien und Herzegowina, ledig, ohne Beschäftigung, Am römisch 40 ,römisch 40 , dzt. in Untersuchungshaft;
  2. b)XXXX geb. am XXXX1996 in XXXX, Österreicher, ledig, ohneb) römisch 40 geb. am XXXX1996 in römisch 40 , Österreicher, ledig, ohne Beschäftigung, XXXX, XXXX, dzt. inBeschäftigung, römisch 40 , römisch 40 , dzt. in Untersuchungshaft;
  3. c)XXXX geb. am XXXX in XXXX, Österreicher, ledig, Bauarbeiter,
  4. c)römisch 40 geb. am römisch 40 in römisch 40 , Österreicher, ledig, Bauarbeiter, zuletzt wohnhaft in XXXX, dzt. in Untersuchungshaft;zuletzt wohnhaft in römisch 40 , dzt. in Untersuchungshaft; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen erhobene Anklage (ON 97), nach der am XXXX2017 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin StA XXXX, der drei Angeklagten und ihrer Verteidiger RA XXXX (für a), RA XXXX(für
  5. b)und RA Mag. XXXX (für
  6. c)durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag zu Recht:wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen erhobene Anklage (ON 97), nach der am XXXX2017 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin StA römisch 40 , der drei Angeklagten und ihrer Verteidiger RA römisch 40 (für a), RA XXXX(für
  7. b)und RA Mag. römisch 40 (für
  8. c)durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag zu Recht: 1. Schuldspruch XXXX, XXXX und XXXX sind schuldig, es habenrömisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, es haben A. 1. XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 in XXXX, XXXXund anderen Orten des Bundesgebietes anderen insgesamt zumindest 14 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC, überließ;A. 1. römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 in römisch 40 , XXXXund anderen Orten des Bundesgebietes anderen insgesamt zumindest 14 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC, überließ; A.2. XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum XXXX2017 in XXXX und anderen Orten XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verschafft, nämlich 40 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC, indem er die Lieferung und Übergabe des Suchtgifts von einem unbekannten Verkäufer an XXXX und XXXX am XXXX2017 organisierte;A.2. römisch 40 , von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum XXXX2017 in römisch 40 und anderen Orten römisch 40 und römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge verschafft, nämlich 40 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC, indem er die Lieferung und Übergabe des Suchtgifts von einem unbekannten Verkäufer an römisch 40 und römisch 40 am XXXX2017 organisierte; A. 3. XXXX zum unter Punkt A.1. angeführten vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 6 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9- THC durch XXXX an andere beigetragen, indem er im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 inXXXX, XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes XXXX zu Suchtgiftverkäufen chauffierte;A. 3. römisch 40 zum unter Punkt A.1. angeführten vorschriftswidrigen Überlassen von Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge von zumindest 6 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9- THC durch römisch 40 an andere beigetragen, indem er im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 inXXXX, römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes römisch 40 zu Suchtgiftverkäufen chauffierte; B. XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie 40 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC von XXXXnach XXXX transportierten, wobei davon noch circa 14 kg sichergestellt werden konnten, der Rest gewinnbringend verkauft wurde;B. römisch 40 und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie 40 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC von XXXXnach römisch 40 transportierten, wobei davon noch circa 14 kg sichergestellt werden konnten, der Rest gewinnbringend verkauft wurde; C. XXXX, XXXX und XXXX weiters im angeführten Zeitraum vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut erworben und besessen,XXXX und XXXX darüber hinaus auch Kokain,C. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 weiters im angeführten Zeitraum vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut erworben und besessen,römisch 40 und römisch 40 darüber hinaus auch Kokain, D. XXXX am XXXX in XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, indem er ihm gegenüber äußerte "Ich schwöre bei Gott, ich drücke ab, ich bringe dich um, mir ist das scheiß egal, ich will nie wieder was hören", wobei er zur Untermauerung seiner Drohung dem XXXX eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe drückte,D. römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 gefährlich mit dem Tode bedroht, indem er ihm gegenüber äußerte "Ich schwöre bei Gott, ich drücke ab, ich bringe dich um, mir ist das scheiß egal, ich will nie wieder was hören", wobei er zur Untermauerung seiner Drohung dem römisch 40 eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe drückte, E. XXXX von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum XXXX2017 Waffen oder Munition besessen, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten ist, nämlich zwei Schreckschusswaffen sowie 12 Stück Schreckschussmunition und ein Butterflymesser.E. römisch 40 von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum XXXX2017 Waffen oder Munition besessen, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten ist, nämlich zwei Schreckschusswaffen sowie 12 Stück Schreckschussmunition und ein Butterflymesser. Es haben dadurch begangen XXXXrömisch 40 zu A.

  1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG,zu A.
  2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 dritter Fall und Abs 2 SMG,zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, dritter Fall und Absatz 2, SMG, zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster undzu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG,zweiter Fall und Absatz 2, SMG, XXXXrömisch 40 zu A.
  3. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  4. Fall und Abs 4 Z 3 SMG,zu A.
  5. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
  7. Fall und Abs 2 SMG,zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  8. Fall und Absatz 2, SMG, zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1
  9. und
  10. Fall und Abs 2 SMG,zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. und
  12. Fall und Absatz 2, SMG, zu D. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2zu D. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2
  13. Fall SMG, XXXXrömisch 40 zu A.
  14. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  15. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB,zu A.
  16. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  17. Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB, zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
  18. Fall und Abs 2 SMG,zu B. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  19. Fall und Absatz 2, SMG, zu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1
  20. und
  21. Fall und Abs 2 SMG, undzu C. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. und
  23. Fall und Absatz 2, SMG, und zu E. das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG.zu E. das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG. Es werden dafür bestraft XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einerrömisch 40 unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 (viereinhalb) Jahren sowie gern. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens,Freiheitsstrafe von 4.5 (viereinhalb) Jahren sowie gern. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einerrömisch 40 unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei )Jahren sowie gern. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens,sowie gern. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, XXXX unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einerrömisch 40 unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren sowie gern. § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gern. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Sämtliche sichergestellten Suchtgifte und Suchtgiftutensilien bzw. Gegenstände (Mobiltelefone) einschließlich Waffen werden eingezogen bzw. konfisziert.

§ 494aAbs 1 Z 2 St

PO wird von einem Widerruf der dem Verurteilten XXXX zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX gewährten bedingten Nachsicht abgesehen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird von einem Widerruf der dem Verurteilten römisch 40 zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 gewährten bedingten Nachsicht abgesehen. 2. Freispruch Hingegen wird XXXX von der weiteren gegen ihn erhobenen Anklage, er habe weiters am XXXX2016 in XXXX unmittelbar nach der gegenüber dem Opfer XXXX getätigten Drohung diesen durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung genötigt, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er niemanden von der Drohung mit der Waffe erzählen dürfe, sonst werde er ihn holen und umbringen,Hingegen wird römisch 40 von der weiteren gegen ihn erhobenen Anklage, er habe weiters am XXXX2016 in römisch 40 unmittelbar nach der gegenüber dem Opfer römisch 40 getätigten Drohung diesen durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung genötigt, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er niemanden von der Drohung mit der Waffe erzählen dürfe, sonst werde er ihn holen und umbringen,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Entscheidungsgründe: Zu den Personen: XXXX hat die Lehre zum Hafner abgeschlossen, bezog zuletzt jedoch Notstandshilfe von EUR 800,00 monatlich. An Vermögen hat er zumindest EUR 2.000,00 in Bar. Schulden und Sorgepflichten hat er keine.römisch 40 hat die Lehre zum Hafner abgeschlossen, bezog zuletzt jedoch Notstandshilfe von EUR 800,00 monatlich. An Vermögen hat er zumindest EUR 2.000,00 in Bar. Schulden und Sorgepflichten hat er keine. Er wurde bereits viermal verurteilt, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX2013, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (ON 108).Er wurde bereits viermal verurteilt, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom XXXX2013, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (ON 108). XXXX begann die Lehre zum Installateur, brach diese jedoch nach drei Lehrjahren ohne Abschluss ab. Danach versuchte er sich erfolglos als selbständiger Autohändler. Vermögen und Sorgepflichten hat er nicht, jedoch Schulden von ca. EUR 40.000,00.römisch 40 begann die Lehre zum Installateur, brach diese jedoch nach drei Lehrjahren ohne Abschluss ab. Danach versuchte er sich erfolglos als selbständiger Autohändler. Vermögen und Sorgepflichten hat er nicht, jedoch Schulden von ca. EUR 40.000,

  1. Er ist bislang gerichtlich unbescholten. XXXX war zuletzt bei der XXXX beschäftigt und verdiente EUR 1.800,00 netto monatlich, vierzehnmal jährlich. Schulden für Verwaltungsstrafen hat er in der Höhe von EUR 2.000,
  2. Die Wohnung in XXXX ist bereits aufgelöst.römisch 40 war zuletzt bei der römisch 40 beschäftigt und verdiente EUR 1.800,00 netto monatlich, vierzehnmal jährlich. Schulden für Verwaltungsstrafen hat er in der Höhe von EUR 2.000,
  3. Die Wohnung in römisch 40 ist bereits aufgelöst. Er wurde bereits elfmal verurteilt, darunter eine Zusatzstrafe. Zuletzt verbüßte er bis XXXX2014 den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, nämlich 8 Monate, zu welcher er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2013, XXXX, wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 2 Z 1 SMG und anderer Delikte verurteilt worden ist. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe wurde bereits endgültig nachgesehen. Danach wurde der Angeklagte wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG vom BezirksgerichtEr wurde bereits elfmal verurteilt, darunter eine Zusatzstrafe. Zuletzt verbüßte er bis XXXX2014 den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, nämlich 8 Monate, zu welcher er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2013, römisch 40 , wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG und anderer Delikte verurteilt worden ist. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe wurde bereits endgültig nachgesehen. Danach wurde der Angeklagte wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX2014 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und am XXXX2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX2016 wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen (ON 110).römisch 40 mit Urteil vom XXXX2014 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und am XXXX2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom XXXX2016 wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen (ON 110). Zur Sache: XXXX hat am XXXX2016 in XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, indem er ihm gegenüber äußerte "Ich schwöre bei Gott, ich drücke ab, ich bringe dich um, mir ist das scheiß egal, ich will nie wieder was hören", wobei er zur Untermauerung seiner Drohung dem XXXX eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe drückte.römisch 40 hat am XXXX2016 in römisch 40 gefährlich mit dem Tode bedroht, indem er ihm gegenüber äußerte "Ich schwöre bei Gott, ich drücke ab, ich bringe dich um, mir ist das scheiß egal, ich will nie wieder was hören", wobei er zur Untermauerung seiner Drohung dem römisch 40 eine Faustfeuerwaffe gegen die Schläfe drückte. Mit dieser Äußerung im Zusammenhang mit dem Drücken der Waffe gegen die Schläfe brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er XXXX - möglicherweise unter Verwendung der Waffe - tödlich verletzen werde.Mit dieser Äußerung im Zusammenhang mit dem Drücken der Waffe gegen die Schläfe brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er römisch 40 - möglicherweise unter Verwendung der Waffe - tödlich verletzen werde. Dabei wollte der Angeklagte nicht nur, dass die Drohung mit der angeführten Äußerung ernst gemeint scheint, wobei er es ernstlich für möglich hielt, dass die Äußerung als Drohung mit einem Erschießen bzw. dem Tod verstanden wird, womit er sich abfand, sondern es kam ihm auch darauf an, XXXX durch die Ankündigung der Gewaltausübung einzuschüchtern, ihn also in Furcht und Unruhe, also in Todesangst zu versetzen.Dabei wollte der Angeklagte nicht nur, dass die Drohung mit der angeführten Äußerung ernst gemeint scheint, wobei er es ernstlich für möglich hielt, dass die Äußerung als Drohung mit einem Erschießen bzw. dem Tod verstanden wird, womit er sich abfand, sondern es kam ihm auch darauf an, römisch 40 durch die Ankündigung der Gewaltausübung einzuschüchtern, ihn also in Furcht und Unruhe, also in Todesangst zu versetzen. Es kann nicht festgestellt werden, ob XXXX am XXXX2016 in XXXX unmittelbar nach der gegenüber dem Opfer XXXX getätigten Drohung diesen durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung genötigt hat, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er niemanden von der Drohung mit der Waffe erzählen dürfe, sonst werde er ihn holen und umbringen.Es kann nicht festgestellt werden, ob römisch 40 am XXXX2016 in römisch 40 unmittelbar nach der gegenüber dem Opfer römisch 40 getätigten Drohung diesen durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung genötigt hat, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er niemanden von der Drohung mit der Waffe erzählen dürfe, sonst werde er ihn holen und umbringen. Im Jahr 2016 übernahm XXXX von einem unbekannten Suchtgifthändler, möglicherweise von XXXX, zumindest 1 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC und verkaufte dieses gewinnbringend an andere weiter.Im Jahr 2016 übernahm römisch 40 von einem unbekannten Suchtgifthändler, möglicherweise von römisch 40 , zumindest 1 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC und verkaufte dieses gewinnbringend an andere weiter. XXXX nahm zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX2017 Kontakt zu einem unbekannten Suchtgifthändler auf und vereinbarte mit diesem die Lieferung bzw. den Ankauf von 40 kg Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC für den Weiterverkauf durch XXXXundXXXX.römisch 40 nahm zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX2017 Kontakt zu einem unbekannten Suchtgifthändler auf und vereinbarte mit diesem die Lieferung bzw. den Ankauf von 40 kg Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC für den Weiterverkauf durch XXXXundXXXX. Am XXXX2017 kam es im Bereich der XXXX, XXXX, zu dem von XXXX organisierten Treffen zwischen den drei Angeklagten und einem bislang unbekannten Dealer, wobei beim Treffpunkt ein PKW der Marke Mercedes mit österreichischem Kennzeichen abgestellt war. Im Kofferraum dieses PKW befanden sich zwei bunte Kunststofftaschen mitAm XXXX2017 kam es im Bereich der römisch 40 , römisch 40 , zu dem von römisch 40 organisierten Treffen zwischen den drei Angeklagten und einem bislang unbekannten Dealer, wobei beim Treffpunkt ein PKW der Marke Mercedes mit österreichischem Kennzeichen abgestellt war. Im Kofferraum dieses PKW befanden sich zwei bunte Kunststofftaschen mit jeweils 20 kg Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 14% TH CA und 1 % Delta-9-THC. Diese Taschen wurden von XXXX und XXXX in den PKW des XXXX verladen.jeweils 20 kg Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 14% TH CA und 1 % Delta-9-THC. Diese Taschen wurden von römisch 40 und römisch 40 in den PKW des römisch 40 verladen. XXXX hielt es beim Organisieren der Suchtgiftübergabe an die beiden Mitangeklagten und während ihrer Durchführung ernstlich für möglich, dass er dadurch anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verschafft, und fand sich damit ab.römisch 40 hielt es beim Organisieren der Suchtgiftübergabe an die beiden Mitangeklagten und während ihrer Durchführung ernstlich für möglich, dass er dadurch anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge verschafft, und fand sich damit ab. Alle drei Angeklagten fuhren anschließend mit den 40 kg Cannabiskraut (mit dem angeführten Reinheitsgehalt) zurück in Richtung XXXX. XXXX, fuhr gesondert mit seinem PKW zurück nach XXXX. In der Wohnung des XXXX teilten sie die 40 kg auf jeweils 20 kg zwischen XXXX und XXXX auf und bunkerten sie an deren Wohnsitzen. 20 kg verbrachten sie in ein Zimmer in der Wohnung des XXXX in XXXX, Am XXXX, zum Zwecke des Weiterverkaufes, die restlichen 20 kg brachten sie in den Keller der Wohnung der Eltern des XXXX in XXXX, XXXXAlle drei Angeklagten fuhren anschließend mit den 40 kg Cannabiskraut (mit dem angeführten Reinheitsgehalt) zurück in Richtung römisch 40 . römisch 40 , fuhr gesondert mit seinem PKW zurück nach römisch 40 . In der Wohnung des römisch 40 teilten sie die 40 kg auf jeweils 20 kg zwischen römisch 40 und römisch 40 auf und bunkerten sie an deren Wohnsitzen. 20 kg verbrachten sie in ein Zimmer in der Wohnung des römisch 40 in römisch 40 , Am römisch 40 , zum Zwecke des Weiterverkaufes, die restlichen 20 kg brachten sie in den Keller der Wohnung der Eltern des römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 Die drei Angeklagten hielten es während des Transportierens der Lieferung der 40 kg Cannabiskraut von XXXX nach XXXX ernstlich für möglich, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu befördern, und fanden sich damit ab, wobei es ihnen zudem darauf ankam, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.Die drei Angeklagten hielten es während des Transportierens der Lieferung der 40 kg Cannabiskraut von römisch 40 nach römisch 40 ernstlich für möglich, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu befördern, und fanden sich damit ab, wobei es ihnen zudem darauf ankam, dass dieses in Verkehr gesetzt werde. Geplant war von den drei Angeklagten, dass die bei XXXXgelagerten 20 kg zu einem Kilopreis von zumindest EUR 5.000,00 gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer weiterverkauft werden, um damit die Schulden für den Ankauf an den Dealer im Kosovo zurückzubezahlen. Die bei XXXX gebunkerten 20 kg sollten erst nach dem Verkauf der ersten 20 kg in die Wohnung des XXXX verbracht und anschließend ebenfalls gewinnbringend von ihm weitergegeben werden.Geplant war von den drei Angeklagten, dass die bei XXXXgelagerten 20 kg zu einem Kilopreis von zumindest EUR 5.000,00 gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer weiterverkauft werden, um damit die Schulden für den Ankauf an den Dealer im Kosovo zurückzubezahlen. Die bei römisch 40 gebunkerten 20 kg sollten erst nach dem Verkauf der ersten 20 kg in die Wohnung des römisch 40 verbracht und anschließend ebenfalls gewinnbringend von ihm weitergegeben werden. Im Zeitraum XXXX2017 bis zu seiner Festnahme amXXXX2017 verkaufte XXXX bereits eine Menge von circa 13 kg Cannabiskraut (mit dem bereits angeführten Reinheitsgehalt) zum Grammpreis von EUR 5,00 bis 10,00 gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer, und zwar circaIm Zeitraum XXXX2017 bis zu seiner Festnahme amXXXX2017 verkaufte römisch 40 bereits eine Menge von circa 13 kg Cannabiskraut (mit dem bereits angeführten Reinheitsgehalt) zum Grammpreis von EUR 5,00 bis 10,00 gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer, und zwar circa 5.500 Gramm an unbekannt gebliebene XXXX, 2.400 Gramm an XXXX, 1.000 Gramm an XXXX, 55 Gramm an XXXX, 500 Gramm an XXXX, 500 Gramm an XXXX, 500 Gramm an XXXX, 300 Gramm an XXXX, 100 Gramm an XXXX, 100 Gramm an XXXX, 25 Gramm an XXXX, 5 Gramm an XXXX, 5 Gramm an XXXX, sowie weitere 1.350 Gramm an unbekannte Abnehmer.5.500 Gramm an unbekannt gebliebene römisch 40 , 2.400 Gramm an römisch 40 , 1.000 Gramm an römisch 40 , 55 Gramm an römisch 40 , 500 Gramm an römisch 40 , 500 Gramm an römisch 40 , 500 Gramm an römisch 40 , 300 Gramm an römisch 40 , 100 Gramm an römisch 40 , 100 Gramm an römisch 40 , 25 Gramm an römisch 40 , 5 Gramm an römisch 40 , 5 Gramm an römisch 40 , sowie weitere 1.350 Gramm an unbekannte Abnehmer. XXXX fungierte bei ca. 60 % der Verkäufe als Fahrer für XXXX und er chauffierte ihn im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 in XXXX, XXXX, XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes zu Suchtgiftverkäufen, wodurch er dazu beitrug, dass XXXX das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 6 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC an andere überlassen konnte.römisch 40 fungierte bei ca. 60 % der Verkäufe als Fahrer für römisch 40 und er chauffierte ihn im Zeitraum Herbst 2016 bis XXXX2017 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes zu Suchtgiftverkäufen, wodurch er dazu beitrug, dass römisch 40 das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 6 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC an andere überlassen konnte. Im Zeitraum bis XXXX2017 wurde ein Geldbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 52.000,00 für das Suchtgift an den Lieferanten bezahlt. XXXX hielt es bei all diesen Suchtgiftverkäufen ernstlich für möglich, dass vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen wird, und fand sich billigend damit ab. Der Vorsatz umfasste auch die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt.römisch 40 hielt es bei all diesen Suchtgiftverkäufen ernstlich für möglich, dass vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen überlassen wird, und fand sich billigend damit ab. Der Vorsatz umfasste auch die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt. XXXX hielt es bei all seinen Chaffeurdiensten für die Suchtgiftverkäufe des XXXXernstlich für möglich, dass er dadurch beiträgt, dass XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlässt, und fand sich damit ab. Der Vorsatz umfasste auch die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt.römisch 40 hielt es bei all seinen Chaffeurdiensten für die Suchtgiftverkäufe des XXXXernstlich für möglich, dass er dadurch beiträgt, dass römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen überlässt, und fand sich damit ab. Der Vorsatz umfasste auch die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt. Bei der Festnahme des Erstangeklagten XXXX konnten bei diesem noch insgesamt 6.802,8 Gramm Cannabiskraut sichergestellt werden.Bei der Festnahme des Erstangeklagten römisch 40 konnten bei diesem noch insgesamt 6.802,8 Gramm Cannabiskraut sichergestellt werden. In weiterer Folge konnten aufgrund der Angaben des XXXX noch 6 kg Cannabiskraut aus dieser Lieferung sichergestellt werden.In weiterer Folge konnten aufgrund der Angaben des römisch 40 noch 6 kg Cannabiskraut aus dieser Lieferung sichergestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, was mit den weiteren, nicht sichergestellten 14 kg Cannabiskraut geschehen ist. Darüber hinaus erwarben und besaßen die drei Angeklagten jeweils vorschriftswidrig Suchtgift für den bzw. bis zum Eigenkonsum, nämlich Cannabiskraut, XXXX und XXXX auch Kokain. Dabei hielten es die Angeklagten auch ernstlich für möglich, dass sie vorschriftswidrig Suchtgift erwarben und besaßen, und fanden sich damit jeweils billigend ab.Darüber hinaus erwarben und besaßen die drei Angeklagten jeweils vorschriftswidrig Suchtgift für den bzw. bis zum Eigenkonsum, nämlich Cannabiskraut, römisch 40 und römisch 40 auch Kokain. Dabei hielten es die Angeklagten auch ernstlich für möglich, dass sie vorschriftswidrig Suchtgift erwarben und besaßen, und fanden sich damit jeweils billigend ab. XXXX besaß von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum XXXX2017 Waffen oder Munition, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten war, nämlich zwei Schreckschusswaffen sowie 12 Stück Schreckschussmunition und ein Butterflymesser. Er hielt es auch ernstlich für möglich, Waffen und Munition zu besitzen obwohl ihm dies verboten war, und fand sich damit ab.römisch 40 besaß von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum XXXX2017 Waffen oder Munition, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten war, nämlich zwei Schreckschusswaffen sowie 12 Stück Schreckschussmunition und ein Butterflymesser. Er hielt es auch ernstlich für möglich, Waffen und Munition zu besitzen obwohl ihm dies verboten war, und fand sich damit ab. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse gründen auf den Angaben der Angeklagten denen keine widersprechenden Beweisergebnisse entgegenstehen. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen zur Sache auf den in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweisen und den einvernehmlich vorgetragenen Akteninhalt, insbesondere aber auf den Angaben des XXXX vor der Polizei, welche insgesamt am glaubwürdigsten waren und den Sachverhalt in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aufklären konnten.Im Übrigen gründen sich die Feststellungen zur Sache auf den in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweisen und den einvernehmlich vorgetragenen Akteninhalt, insbesondere aber auf den Angaben des römisch 40 vor der Polizei, welche insgesamt am glaubwürdigsten waren und den Sachverhalt in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aufklären konnten. Der Angeklagte XXXX präsentierte sich in der Hauptverhandlung mit über große Teile geschlossenen Augen und äußerst vagen bis widersprüchlichen Angaben auf eine Art und Weise die nahelegt, dass er - aus welchen Gründen auch immer - nicht die Wahrheit sagt bzw. nur irgendetwas sagt. Das lässt sich schon aus dem eingangs abgelegten Schuldbekenntnis zu den vollen 26 kg des Pkt.

  1. der Anklage, wovon im bisherigen Ermittlungsverfahren nie die Rede war, die er nunmehr aber undifferenziert und ohne weitere Details zugestand, ableiten. Vor allem was die Tätigkeit des Angeklagten XXXX betrifft, wich XXXX von seinen bisherigen Angaben ab und seine in der Hauptverhandlung präsentierte Version, er selbst habe das Cannabis auf Kommission organisiert, über nicht näher bekannte Personen bei denen er Spielschulden gehabt habe, XXXX habe nur als Dolmetsch fungiert, ist gänzlich lebensfremd. Die Angaben vor der Polizei waren in sich schlüssig, stimmten mit seinen Aufzeichnungen überein und deckten sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen sowie insbesondere auch der teils geständigen Verantwortung der Mitangeklagten in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens.Der Angeklagte römisch 40 präsentierte sich in der Hauptverhandlung mit über große Teile geschlossenen Augen und äußerst vagen bis widersprüchlichen Angaben auf eine Art und Weise die nahelegt, dass er - aus welchen Gründen auch immer - nicht die Wahrheit sagt bzw. nur irgendetwas sagt. Das lässt sich schon aus dem eingangs abgelegten Schuldbekenntnis zu den vollen 26 kg des Pkt.
  2. der Anklage, wovon im bisherigen Ermittlungsverfahren nie die Rede war, die er nunmehr aber undifferenziert und ohne weitere Details zugestand, ableiten. Vor allem was die Tätigkeit des Angeklagten römisch 40 betrifft, wich römisch 40 von seinen bisherigen Angaben ab und seine in der Hauptverhandlung präsentierte Version, er selbst habe das Cannabis auf Kommission organisiert, über nicht näher bekannte Personen bei denen er Spielschulden gehabt habe, römisch 40 habe nur als Dolmetsch fungiert, ist gänzlich lebensfremd. Die Angaben vor der Polizei waren in sich schlüssig, stimmten mit seinen Aufzeichnungen überein und deckten sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen sowie insbesondere auch der teils geständigen Verantwortung der Mitangeklagten in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Die Verantwortung des XXXX in der Hauptverhandlung ist unglaubwürdig, in der er bspw. angibt nur gedolmetscht aber den Preis nicht gekannt zu haben. Dem stehen seine früheren Aussagen entgegen, in welchen er zugestanden hat, die Lieferung des Cannabis organisiert zu haben. Zum Transport des Cannabiskrauts ist er weiterhin geständig.Die Verantwortung des römisch 40 in der Hauptverhandlung ist unglaubwürdig, in der er bspw. angibt nur gedolmetscht aber den Preis nicht gekannt zu haben. Dem stehen seine früheren Aussagen entgegen, in welchen er zugestanden hat, die Lieferung des Cannabis organisiert zu haben. Zum Transport des Cannabiskrauts ist er weiterhin geständig. XXXX blieb im Wesentlichen bei seinen Angaben, dass er beim tatsächlichen Verkauf nur Chaffeurdienste geleistet habe, was XXXX auch mehrfach bestätigte. Nicht glaubwürdig sind seine Angaben dahin, es seien die weiteren 20 kg nicht bei ihm gelagert worden. Hier stützen sich die Feststellungen einmal mehr auf die Angaben des XXXX vor der Polizei.römisch 40 blieb im Wesentlichen bei seinen Angaben, dass er beim tatsächlichen Verkauf nur Chaffeurdienste geleistet habe, was römisch 40 auch mehrfach bestätigte. Nicht glaubwürdig sind seine Angaben dahin, es seien die weiteren 20 kg nicht bei ihm gelagert worden. Hier stützen sich die Feststellungen einmal mehr auf die Angaben des römisch 40 vor der Polizei. Betreffend das erste im Jahr 2016 von XXXX erworbene und weiterveräußerte Kilogramm Cannabiskraut kann nicht festgestellt werden, woher dieses stammte, wenngleich eine XXXX Überweisung in Höhe von EUR 2.885,00 darauf hindeutet, dass es ihm von XXXX überlassen worden ist. Im Übrigen ist der Angeklagte zum Verkauf geständig.Betreffend das erste im Jahr 2016 von römisch 40 erworbene und weiterveräußerte Kilogramm Cannabiskraut kann nicht festgestellt werden, woher dieses stammte, wenngleich eine römisch 40 Überweisung in Höhe von EUR 2.885,00 darauf hindeutet, dass es ihm von römisch 40 überlassen worden ist. Im Übrigen ist der Angeklagte zum Verkauf geständig. Ob nach der Festnahme des XXXX von XXXX und XXXX noch weitere 14 kg Cannabiskraut anderen überlassen wurden (6 kg, einmal 1 kg und einmal 5 kg konnten nach Bekanntgabe des Verstecks aufgefunden werden) konnte mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.Ob nach der Festnahme des römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 noch weitere 14 kg Cannabiskraut anderen überlassen wurden (6 kg, einmal 1 kg und einmal 5 kg konnten nach Bekanntgabe des Verstecks aufgefunden werden) konnte mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das bei XXXX sichergestellte Cannabiskraut wies einen Reinheitsgehalt von 15,2 +/- 1,1 % THCA und 1,16 +/- 0,08 % Delta-9-THC auf, das bei einem Abnehmer sichergestellte Cannabis einen solchen von 15,0 +/- 0,5 % THCA und 1,15 +/- 0,04 % Delta-9-THC. Insgesamt ist daher zugunsten der Angeklagten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC auszugehen.Das bei römisch 40 sichergestellte Cannabiskraut wies einen Reinheitsgehalt von 15,2 +/- 1,1 % THCA und 1,16 +/- 0,08 % Delta-9-THC auf, das bei einem Abnehmer sichergestellte Cannabis einen solchen von 15,0 +/- 0,5 % THCA und 1,15 +/- 0,04 % Delta-9-THC. Insgesamt ist daher zugunsten der Angeklagten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14 % THCA und 1 % Delta-9-THC auszugehen. Die Drohung des XXXX gegenüber XXXX kann aufgrund der glaubwürdigen und keine Belastungstendenzen aufweisenden Angaben des Opfers festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Angaben des XXXX mit den in ON 85 angeführten Textnachrichten in Einklang zu bringen, wodurch die Verantwortung des XXXX widerlegt ist.Die Drohung des römisch 40 gegenüber römisch 40 kann aufgrund der glaubwürdigen und keine Belastungstendenzen aufweisenden Angaben des Opfers festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Angaben des römisch 40 mit den in ON 85 angeführten Textnachrichten in Einklang zu bringen, wodurch die Verantwortung des römisch 40 widerlegt ist. Zur Nichtfeststellung betreffend das Faktum der Nötigung durch XXXX ist auszuführen, dass das Opfer XXXXin der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Angaben mehr machen konnte, was bei einer tatsächlich stattgefundenen massiven Drohung allerdings zu erwarten gewesen wäre. Der Angeklagte hat die Tat zudem bestritten.Zur Nichtfeststellung betreffend das Faktum der Nötigung durch römisch 40 ist auszuführen, dass das Opfer XXXXin der Hauptverhandlung diesbezüglich keine Angaben mehr machen konnte, was bei einer tatsächlich stattgefundenen massiven Drohung allerdings zu erwarten gewesen wäre. Der Angeklagte hat die Tat zudem bestritten. Soweit nicht anders angeführt ergibt sich der entsprechende Tatvorsatz jeweils aus den abgelegten Geständnissen und dem objektiven Tatgeschehen. Rechtliche Beurteilung: Die Angeklagten haben die im Spruch angeführten Verbrechen und Vergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Mildernd ist bei XXXX das vor der Polizei abgelegte, reumütige und insbesondere zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, bei XXXX das junge Alter und die bisherige Unbescholtenheit, bei XXXX das teilweise Geständnis und die teils untergeordnete Tatbeteiligung, erschwerend sind bei XXXX die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, bei XXXX das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und bei XXXX die zehn einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen zu werten.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Mildernd ist bei römisch 40 das vor der Polizei abgelegte, reumütige und insbesondere zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, bei römisch 40 das junge Alter und die bisherige Unbescholtenheit, bei römisch 40 das teilweise Geständnis und die teils untergeordnete Tatbeteiligung, erschwerend sind bei römisch 40 die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, bei römisch 40 das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und bei römisch 40 die zehn einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen zu werten. Unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe entsprechen die im Spruch angeführten Freiheitsstrafen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie den Persönlichkeiten der Angeklagten. Eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe kommt aus spezialpräventiven Gründen aber auch aus generalpräventiven Gründen bei keinem der Angeklagten in Betracht. Von einem zusätzlichen Widerruf der XXXX gewährten bedingten Nachsicht ist abzusehen, da diese nicht erforderlich scheint, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.Von einem zusätzlichen Widerruf der römisch 40 gewährten bedingten Nachsicht ist abzusehen, da diese nicht erforderlich scheint, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. Sämtliche zur Tatbegehung verwendeten und oder durch die Tat hervorgekommenen Gegenstände und Suchtgifte sind einzuziehen bzw. zu konfiszieren. Die Kostenentscheidung ist gesetzliche Folge des Schuldspruchs und gründet auf § 389 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung ist gesetzliche Folge des Schuldspruchs und gründet auf Paragraph 389, Absatz eins, StPO. Festgestellt wird, dass der BF die darin beschriebenen Taten begangen und das darin angeführte Verhalten gesetzt hat. Der BF ist, bzw. war suchtmittelabhängig. Der BF absolvierte in der Haft eine Drogenentzugstherapie sowie eine Psychotherapie. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat eine bedingte Einstellungszusage von der Pizzeria XXXX.Der BF hat eine bedingte Einstellungszusage von der Pizzeria römisch 40 . Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die familiären und persönlichen Umstände des BF, der Schulbesuch in Österreich und die Absolvierung der Lehren ergeben sich aus der Stellungnahme des BF sowie den Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und sind mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen. Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich ergibt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der dem BFA und dem BF sowie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Vorbringen in der Stellungnahme, der BF sei im Alter von 3 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gezogen und halte sich seither in Österreich auf, steht im Widerspruch zum ZMR-Auszug bzw. Auszügen, welche vom BF selbst in Vorlage gebracht wurden sowie den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF im Bundesgebiet erstmals mit 25.06.1993 als gemeldet aufscheint. Daraus ergibt sich, dass der BF im Alter von 4 Jahren und 10 Monaten in das Bundesgebiet einreiste und sich seither in diesem aufhält. Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit, die bisherigen Erwerbstätigkeiten und der Bezug der in den Feststellungen genannten Sozialleistungen in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Der Umstand, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt, folgt aus den dahingehend fehlenden Hinweisen seitens des BF. Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG XXXX ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG römisch 40 ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Suchtmittelabhängigkeit hat der BF in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage. Zur Feststellung, dass der BF über seine Familie (Mutter und Schwester, Onkel) hinausgehend keine weiteren sozialen Bindungen zur Österreich hat ergibt sich aus den eigenen Angaben in der Stellungnahme sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung Zum Beschwerdevorbringen Der BF führt in seiner Beschwerdeeingabe folgendes zusammengefasst an: "Ich ersuche zu berücksichtigen, dass ich mich erstmals in Haft befinde und schon aufgrund dieser Verurteilung sichergestellt ist, dass ich keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Ich habe in Haft nunmehr auch ein Ansuchen um Gesprächstherapie und Drogentherapie gestellt, sodass ich weder gegenwärtig noch nach meiner Haftentlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Ich ersuche daher zu berücksichtigen, dass ich im Alter von drei Jahren 1993 nach Österreich kam und hier aufgewachsen, meine Schulbildung und Berufsausbildung absolviert habe und meine gesamte Familie sich in Österreich aufhält. Ich spreche auch nur schlecht bosnisch, Schreiben und Lesen kann ich gar nicht. Müsste ich kehren, würde ich in der Nähe der Mörder leben die meinen Vater während des Krieges getötet haben. Dies würde mich vor enorme auch psychische Probleme stellen. Ich bin nunmehr nahezu 25 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, habe hier meine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert, lebt meine gesamte Familie in Österreich und habe ich in Bosnien keinerlei soziales Netzwerk auf das sich zurückgreifen könnte, im Gegenteil müsste ich in einem Umfeld in dem mein Vater getötet wurde zurückkehren was mich psychisch zutiefst belastet. Ich verspüre das Haftübel erstmals und habe aus meinen Fehlverhalten gelernt und bin bereit, die Konsequenzen zu tragen und habe auch bereits gezeigt, dass ich gewillt und in der Lage bin mein Leben zu ändern, indem ich die Polizei bei der Aufklärung der Straftaten behilflich war, ich mich nun in Therapie begebe. Ich ersuche daher mir noch eine Chance zu geben und von der Erlassung der Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Ebenfalls aber bedarf es keinesfalls eines Einreiseverbotes um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszuschließen sodass ich für den Fall, dass ein Einreiseverbot unumgänglich ist ersuche, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen". Dazu ist Folgendes anzuführen: Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde durch die ausgewiesene Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF bereits das Übel der Haft verspürt habe und die Tat bereits über eineinhalb Jahren zurückliege. Dazu ist festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom

  1. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  2. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Auch ist dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbot maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich der BF bereits seit seinem Alter von 3 Jahren im Bundesgebiet aufhielt ist, ist zu erwidern, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der BF kam laut eigenen Angaben im Jahr 1993 ins Bundesgebiet. Laut eigener Vorlage einer Meldeauskunft, ist ersichtlich, dass der BF erstmalig ab dem 25.06.1993, im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung tritt.Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde durch die ausgewiesene Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF bereits das Übel der Haft verspürt habe und die Tat bereits über eineinhalb Jahren zurückliege. Dazu ist festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa die VwGH Erkenntnisse vom
  3. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  4. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Auch ist dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbot maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich der BF bereits seit seinem Alter von 3 Jahren im Bundesgebiet aufhielt ist, ist zu erwidern, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der BF kam laut eigenen Angaben im Jahr 1993 ins Bundesgebiet. Laut eigener Vorlage einer Meldeauskunft, ist ersichtlich, dass der BF erstmalig ab dem 25.06.1993, im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung tritt. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Bosnien und Herzegowina beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass er durch die Rückkehrentscheidung und die Rückkehr nach Bosnien mit den vermeintlichen Mördern seines Vaters in Kontakt kommen könnte und dies bei ihm psychische Probleme auslösen würde bzw. er dadurch auf einer Gefahr ausgesetzt sein könnte ist anzuführen, dass letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde, als auch mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass er durch die Rückkehrentscheidung und die Rückkehr nach Bosnien mit den vermeintlichen Mördern seines Vaters in Kontakt kommen könnte und dies bei ihm psychische Probleme auslösen würde bzw. er dadurch auf einer Gefahr ausgesetzt sein könnte ist anzuführen, dass letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde, als auch mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet. vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag - insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF - angesichts dessen Herkunft staatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation in Bosnien bis etwa 5 Lebensjahr sowie dass weiterhin Verwandte, wenn auch nur mütterlicherseits, im Herkunftsland aufhältig sind, nicht erkannt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag - insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF - angesichts dessen Herkunft staatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation in Bosnien bis etwa 5 Lebensjahr sowie dass weiterhin Verwandte, wenn auch nur mütterlicherseits, im Herkunftsland aufhältig sind, nicht erkannt werden. Zu Spruchteil A): Rechtliche Beurteilung: Zur Rückkehrentscheidung: Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF. BGBl. I 70/2015 lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet wie folgt: "

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. In Anbetracht der Erfüllung der in § 52 Abs. 5 FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 5 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 16 Monate zurückliegt, hat das BFA seine Entscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.In Anbetracht der Erfüllung der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 5 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 16 Monate zurückliegt, hat das BFA seine Entscheidung somit zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie -Strichaufzählung auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF hält sich mittlerweile 21 Jahre im Bundesgebiet auf. Es liegt daher ein Familien- und Privatleben im Bundesgebiet vor. Dem BF muss es jedoch bewusst gewesen sein, dass er, wenn er über Jahre hindurch im Bundesgebiet immer wieder straffällig wird, irgendwann mit fremdenrechtliche Konsequenzen wird rechnen müssen. Der BF wurde nicht nur einmal straffällig, nein er ist in den letzten Jahren 5 Mal rechtskräftig verurteilt worden. Der BF konsumierte auch über Jahre hinweg - laut eigenen Angaben seit seinem 13 Lebensjahr Suchtgift. Er war über weite Teile seines Berufslebens als Arbeitsloser gemeldet. Bekam Sonderunterstützung, Krankengeld und Sozialhilfe. Auch konnten dadurch gegenständlich auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Zudem brachte der BF mit seinem österreichische Rechtsnormen verletzenden Verhalten, seinen Integrationsunwillen eindrucksvoll zum Ausdruck. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehung in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist. Zum Einreiseverbot:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

§ 53Abs.

6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Der BF zog im Juni 1993 nach Österreich und verfügte seither über einen Aufenthaltstitel, er hatte ununterbrochen einen Wohnsitz in Österreich hier. Im Hinblick darauf, dass der BF über einen Daueraufenthalt - EU verfügte, war für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 5 FPG maßgebend.Im Hinblick darauf, dass der BF über einen Daueraufenthalt - EU verfügte, war für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 5, FPG maßgebend. Unstrittig steht fest, dass der BF die dem genannten strafgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003). Aus der dargestellten Vorgangsweise des BF resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, Delikten gegen Leib und Leben und Suchtgiftdelikten. Der BF verübte bereits im Alter von 16 Jahren seine ersten strafrechtlich relevanten Delikte. Der BF wurde bereits am XXXX2005 wegen Diebstahls, Einbruchdiebstahls und dieser noch gewerbsmäßig zu einer 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Vier Jahre später wurde der BF erstmalig nach dem Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde am XXXX2009 wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BF wurde ein Jahr später wegen falscher Beweisaussage zu einer 3-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt - Zusatzstrafe zum Urteil vom XXXX2009. Am XXXX2013 wurde der BF wiederum nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Zu guter Letzt wurde der BF am XXXX2017 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monate verurteilt. Diesmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels; des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Der BF wurde in sehr jungem Alter bereits straffällig. Selbst wenn man ihm zu Gute hält, dass er die ersten Taten als jugendlicher bzw. in Folge als junger Erwachsener begangen hat, ist festzustellen, dass sein kriminelles Verhalten beginnend im Jahr 2005 bis 2017 eine erhebliche Steigerung erfahren hat, zumal dieser zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und dies über einen längeren Zeitraum hinweg, strafrechtlich verurteilt wurde. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der BF selbst angab, bereits mit 13 Jahren mit dem Suchtmittelkonsum begonnen zu haben. Der BF vermeinte sogar, durch den Konsum seine psychischen Probleme leichter bewältigt zu haben. Auf die Frage welche psychischen Probleme er denn habe antwortete der BF in der mündlichen Verhandlung: "Meine Ärzte sagen manche ich sei manisch depressiv, andere sagen wieder ich hätte ein Borderlinesyndrom, andere wieder ich sei schizophren". Der BF führte in der mündlichen fort, dass er schon als Kind unerträglich und aussätzig gewesen wäre. Er sei schon kein normales Kind gewesen. Der BF zeigte keinerlei Reue bzw. Einsicht seines strafrechtlichen Verhaltens, sondern suchte die Schuld bei seiner Kindheit, seinem Drogenkonsum und seinen psychischen Problemen. Auch die Inhaftierung scheint den BF nicht sonders zu treffen. Sein einziges Problem ist die nunmehrige Wahrscheinlichkeit, dass Land verlassen zu müssen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten waren daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG gegeben. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten waren daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegeben. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters au

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.