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{'item': 'I421 2216913-1'}

Obsah (19)§ 57Art. 133§ 29§ 52§ 24§ 68Art 3§ 28§ 58§ 55§ 10§ 9§ 61§ 66§ 67§ 46§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlI421 2216913-1 SpruchI421 2216913-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLEC

§ 57Asyl

G nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 31. Oktober 2015 das erste Mal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde von der Grundversorgung am 6.11.2015 ausgeschlossen, weil er sich weigerte eine andere Betreuungseinrichtung anzunehmen. In der Folge hat er es unterlassen seinen Aufenthaltsort oder eine Zustelladresse dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) bekannt zu geben. Im Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die PI XXXX wegen Diebstählen von Mobiltelefonen im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 8.11.2015 unter GZ: XXXX angezeigt. Bezüglich des Beschwerdeführers behängt seit 3.3.2016 ein Aufenthaltsermittlungsverfahren wegen des Verdachtes eines Vergehens zu Az. XXXX Bezirksgericht XXXX.Im Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die PI römisch 40 wegen Diebstählen von Mobiltelefonen im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 8.11.2015 unter GZ: römisch 40 angezeigt. Bezüglich des Beschwerdeführers behängt seit 3.3.2016 ein Aufenthaltsermittlungsverfahren wegen des Verdachtes eines Vergehens zu Az. römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 . Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 2.3.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 gänzlich abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberichtigten nicht zuerkannt, sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko wurde abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen zukommt. Die fristgerechte freiwillige Ausreise konnte Beschwerdeführer nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer stellte am 8.2.2017 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Die dänischen Behörden stellten am 3.3.2017 ein Rücknahmeersuchen entsprechend der Dublin III Verordnung. Wenige Tage später stellte der Beschwerdeführer in Schweden neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 8.5.2018

Dublin III-VO von Schweden nach Österreich überstellt.Der Beschwerdeführer stellte am 8.2.2017 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Die dänischen Behörden stellten am 3.3.2017 ein Rücknahmeersuchen entsprechend der Dublin römisch drei Verordnung. Wenige Tage später stellte der Beschwerdeführer in Schweden neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 8.5.2018

Dublin III-VO von Schweden nach Österreich überstellt. Am 15.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung

§ 29Abs.

3 Z. 4 Asylgesetz ausgefolgt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer

§ 52a Abs.

2 BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 24.5.2018 in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist dieser Anordnung nicht gefolgt.Am 15.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, Asylgesetz ausgefolgt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 24.5.2018 in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist dieser Anordnung nicht gefolgt. Im Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei zur Anzeige gebracht, weil er im Verdacht stand einen Mitarbeiter der Bundesbetreuungsstelle in der Asylunterkunft gefährlich bedroht zu haben. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Am 3.6.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe und wegen zweier Diebstähle von Mobiltelefonen angezeigt. Der Beschwerdeführer hat am 4.6.2018 die Betreuungsstelle Traiskirchen verlassen. Er wurde aus der Grundversorgung abgemeldet, weil keine Wohn-oder Zustelladresse dem BFA bekannt gegeben wurde. Am 08.06.2018 wurde das Asylverfahren

§ 24Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Asylgesetz eingestellt, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und weil der BF trotz Belehrung die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.Der Beschwerdeführer hat am 4.6.2018 die Betreuungsstelle Traiskirchen verlassen. Er wurde aus der Grundversorgung abgemeldet, weil keine Wohn-oder Zustelladresse dem BFA bekannt gegeben wurde. Am 08.06.2018 wurde das Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Asylgesetz eingestellt, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und weil der BF trotz Belehrung die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Am 10.7.2018 langte beim BFA neuerlich ein Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers

Dublin III-VO aus Dänemark ein. Am 25.9.2018 langte beim BFA ein weiteres Rücknahmeersuchen hinsichtlich des Beschwerdeführers

Dublin III-VO von Schweden ein und wurde der Beschwerdeführer am 27.2.2019 mittels Flug nach Österreich überstellt. Das vormals eingestellte Asylverfahren wurde seit 27.2.2019 fortgesetzt und der BF erstbefragt. Der Beschwerdeführer wurde am 5.3.2019 beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Mit Bescheid vom 19.3.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8.5.2018 auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache, dies auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 19.3.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8.5.2018 auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, dies auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers eingebracht am 29.3.2019. In dieser Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen und die Abschiebung nach Marokko für unzulässig zu erklären. Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage vom 1.4.2019 vorgelegt, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2019 und bei der Außenstelle Innsbruck am 4. April 2019 ein. Aufgrund der Unzuständigkeitsanzeige der Richterin der Geschäftsabteilung I412 vom 4.4.2019 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem Richter der Geschäftsabteilung I421 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der in I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger von Marokko. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich zwar mehrfach wegen des Verdachtes von strafrechtlich relevantem Verhaltens zur Anzeige gebracht, er ist aber strafrechtlich unbescholten. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer weist keine Merkmale einer Integration in sozialer, kultureller oder wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich auf. Er verfügt über mangelhafte Deutschkenntnisse. Er besucht keinen Deutschkurs und legte auch keine Deutschprüfung ab. Er geht keiner Arbeit nach und lebt von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist mittellos. Er besucht in Österreich keine Kurse und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 31.10.2015 mit Unterbrechungen in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 2.3.2016 betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, den Schengenraum nicht verlassen. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte in seinem verfahrensgegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vor. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren gibt der Beschwerdeführer nicht an, aus wohl begründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Marokko wird festgestellt, dass Marokko ein stabiles und sicheres Land ist. Es ist ein sicherer Herkunftsstaat. Marokko ist willens und imstande, seine Staatsbürger zu schützen. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das" Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko zitiert und wiedergegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat Marokko. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und den Speicherauszug der Grundversorgung. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht. Er bringt vor, die belangte Behörde hätte es unterlassen durch richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln und hätte die belangte Behörde den oben geschilderten Sachverhalt bei richtiger Fragestellung ermitteln und feststellen können. Dieses Vorbringen ist formelhaft und unkonkret, zumal in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wird welche Sachverhalt tatsächlich festgestellt werden hätte sollen, bzw. welcher Sachverhalt tatsächlich festgestellt werden hätte können. Wenn in der Beschwerde angeführt wird: "Den oben geschilderten Sachverhalt ermitteln", ist darauf zu verweisen, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde, der ermittelt werden hätte können und auch diesbezüglich jedes inhaltliche Vorbringen unterblieben ist. Tatsächlich wird in der Beschwerde der erstinstanzliche Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten. In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte bei seiner Einvernahme vom 12.3.2019 zu der Änderung des maßgeblichen Sachverhalts Stellung genommen. In der Beschwerde wird aber in keiner Weise erwähnt, worin diese behauptete Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gegeben sei und wie sich diese Sachverhaltsänderung aus den Angaben des Beschwerdeführers herleiten lassen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität, die erstmals in der Einvernahme am 12.3.2019 gemacht wurden, sind widersprüchlich und unglaubwürdig, ihnen fehlt jeder glaubhafte Kern. So erklärt der BF er sei im Alter von 9 Jahren vergewaltigt worden und sei er seit diesem Tag homosexuell, andererseits erklärt er seit 10 Jahren homosexuell zu sein, in Marokko keine homosexuellen Kontakte gehabt zu haben. Im Weiteren behauptet der BF in Österreich seit zwei Jahren eine Beziehung zu einem Mann zu unterhalten, wobei er aber nur dessen Vornamen kenne, nicht aber Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu der er erklärt diese vergessen zu haben (AS 160). Erst auf Nachfrage gibt der BF an, der Nachname seines Freundes sei XXXX Es ist völlig unglaubwürdig, dass der BF, würden seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen, nicht in der Lage ist konkrete Angaben zur Person seines Freundes zu machen. Überhaupt zeichnen sich die Angaben des BF durch offensichtliche Unwahrheiten aus. So gab er bei seiner Erstbefragung am 9.5.2018 (AS 29f) an, Palästinenser und in Gaza geboren zu sein, einen neuerlichen Asylantrag zustellen, weil bei seiner Rückkehr nach Palästina sein Leben in Gefahr wäre, er würde umgebracht werden, sei in Palästina und Schweden angeschossen worden. Er bestätigte den Dolmetsch gut zu verstehen. Diese Angaben passen mit seinen Angaben bei der Befragung am 27.2.2019 in keiner Weise zusammen, gab der BF doch da an, Marokkaner zu sein, in Marokko bedroht zu werden, dort niemanden zu haben und als Kind auf der Straße geschlafen zu haben. Bei seiner Einvernahme am 5.3.2019 (AS 147

  1. ff)erklärte der BF, die Länderfeststellungen zu Marokko nicht zu brauchen, hierbleiben zu wollen, er sei als Kind vergewaltigt worden. Bei seiner weiteren Einvernahme am 12.3.2019 (AS 157ff) wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner vormaligen Behauptung Palästinenser zu sein befragt, wobei er erklärt, die Unterschrift am Protokoll vom 9.5.2018 stamme nicht von ihm und nach weiterer Belehrung vermeint vom Dolmetsch falsch verstanden worden zu sein. In der Zusammenschau sind die Angaben unglaubwürdig, bestätigte der BF doch, den Dolmetsch gut zu verstehen und kommt im Protokoll mehrfach Palästina, Palästinenser und auch Gaza vor, sodass die Behauptung des BF, es sei ein Missverständnis auf Grund des Dialekts völlig unglaubwürdig ist und nur als Schutzbehauptung zu werten ist. Es konnte daher den Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden.In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht. Er bringt vor, die belangte Behörde hätte es unterlassen durch richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln und hätte die belangte Behörde den oben geschilderten Sachverhalt bei richtiger Fragestellung ermitteln und feststellen können. Dieses Vorbringen ist formelhaft und unkonkret, zumal in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wird welche Sachverhalt tatsächlich festgestellt werden hätte sollen, bzw. welcher Sachverhalt tatsächlich festgestellt werden hätte können. Wenn in der Beschwerde angeführt wird: "Den oben geschilderten Sachverhalt ermitteln", ist darauf zu verweisen, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde, der ermittelt werden hätte können und auch diesbezüglich jedes inhaltliche Vorbringen unterblieben ist. Tatsächlich wird in der Beschwerde der erstinstanzliche Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten. In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte bei seiner Einvernahme vom 12.3.2019 zu der Änderung des maßgeblichen Sachverhalts Stellung genommen. In der Beschwerde wird aber in keiner Weise erwähnt, worin diese behauptete Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gegeben sei und wie sich diese Sachverhaltsänderung aus den Angaben des Beschwerdeführers herleiten lassen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität, die erstmals in der Einvernahme am 12.3.2019 gemacht wurden, sind widersprüchlich und unglaubwürdig, ihnen fehlt jeder glaubhafte Kern. So erklärt der BF er sei im Alter von 9 Jahren vergewaltigt worden und sei er seit diesem Tag homosexuell, andererseits erklärt er seit 10 Jahren homosexuell zu sein, in Marokko keine homosexuellen Kontakte gehabt zu haben. Im Weiteren behauptet der BF in Österreich seit zwei Jahren eine Beziehung zu einem Mann zu unterhalten, wobei er aber nur dessen Vornamen kenne, nicht aber Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu der er erklärt diese vergessen zu haben (AS 160). Erst auf Nachfrage gibt der BF an, der Nachname seines Freundes sei römisch 40 Es ist völlig unglaubwürdig, dass der BF, würden seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen, nicht in der Lage ist konkrete Angaben zur Person seines Freundes zu machen. Überhaupt zeichnen sich die Angaben des BF durch offensichtliche Unwahrheiten aus. So gab er bei seiner Erstbefragung am 9.5.2018 (AS 29f) an, Palästinenser und in Gaza geboren zu sein, einen neuerlichen Asylantrag zustellen, weil bei seiner Rückkehr nach Palästina sein Leben in Gefahr wäre, er würde umgebracht werden, sei in Palästina und Schweden angeschossen worden. Er bestätigte den Dolmetsch gut zu verstehen. Diese Angaben passen mit seinen Angaben bei der Befragung am 27.2.2019 in keiner Weise zusammen, gab der BF doch da an, Marokkaner zu sein, in Marokko bedroht zu werden, dort niemanden zu haben und als Kind auf der Straße geschlafen zu haben. Bei seiner Einvernahme am 5.3.2019 (AS 147
  2. ff)erklärte der BF, die Länderfeststellungen zu Marokko nicht zu brauchen, hierbleiben zu wollen, er sei als Kind vergewaltigt worden. Bei seiner weiteren Einvernahme am 12.3.2019 (AS 157ff) wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner vormaligen Behauptung Palästinenser zu sein befragt, wobei er erklärt, die Unterschrift am Protokoll vom 9.5.2018 stamme nicht von ihm und nach weiterer Belehrung vermeint vom Dolmetsch falsch verstanden worden zu sein. In der Zusammenschau sind die Angaben unglaubwürdig, bestätigte der BF doch, den Dolmetsch gut zu verstehen und kommt im Protokoll mehrfach Palästina, Palästinenser und auch Gaza vor, sodass die Behauptung des BF, es sei ein Missverständnis auf Grund des Dialekts völlig unglaubwürdig ist und nur als Schutzbehauptung zu werten ist. Es konnte daher den Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge der Tatsache, dass keine identitätsbezeugenden Dokumente vorliegen nicht fest. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, sich zum Islam bekennt und der Volksgruppe der Araber angehört, ergibt sich aus den insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, auch wenn dieser im Verfahren einmal angegeben hat, Palästinenser zu sein, so wurde dies von ihm im weiteren Verfahren in Abrede gestellt und von ihm bestätigt, dass er in Marokko geboren und aufgewachsen ist. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, wonach es ihm gut gehe und er in keiner medizinischen Behandlung steht. Er lediglich Schlaftabletten einnehme. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar wegen strafrechtlich relevanter Sachverhalte zur Anzeige gebracht wurde, allerdings strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellung zur mangelnden Integration in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde. Die Feststellungen über seine Deutschkenntnisse beruhen auf den diesbezüglich nicht bekämpften Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie aus den Einvernahmeprotokollen und auf dem Umstand, dass im Akt keinerlei Hinweise für den Besuch eines Deutschkurses oder die Ablegung einer Deutschprüfung bestehen. Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht geht und Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht, beruht auf dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse besucht und auch nicht Mitglied eines Vereines oder eine Organisation in Österreich ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer mittellos ist ergibt sich aus dem Umstand das er ausschließlich von der staatlichen Grundversorgung lebt und keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgeht. Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Zuge des Erstverfahrens gewährte Frist für die freiwillige Ausreise nicht beachtet hat, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Er wäre verpflichtet gewesen nach Rechtskraft des Bescheides vom 2.3.2016 auszureisen, verblieb aber im Bundesgebiet und stellte in der Folge den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Es ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich bzw. im europäischen Raum zu verlängern, gesehen werden kann. Fluchtmotiv des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vorgebracht hat ergibt sich aus seinen Angaben, wonach die bisherigen Fluchtgründe aufrecht bleiben. Der Beschwerdeführer hat mehrfach widerstreitende Angaben zu seiner Person, zu seinen Eltern und zu seiner Nationalität gemacht. Die Behauptung des Beschwerdeführers er sei homosexuell ist als Übersteigerung seines bisherigen Fluchtvorbringens zu werten und im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig, wie das Eingangs der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Dies auch deshalb, weil es für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nicht im Erstverfahren geltend gemacht hat. Nachvollziehbare Gründe dafür bleibt der Beschwerdeführer in seinen Angaben schuldig und wird diesbezüglich auch in der Beschwerde selbst kein Vorbringen, das das lange Verschweigen dieses neuen Fluchtgrundes erklären würde, erstattet. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Marokko wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Marokko wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Die Feststellung, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, begründet sich in der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung. Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Frage der Gewährung internationalen Schutzes wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht asylrelevant sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides)3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides) Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2018

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.05.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,

  1. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins,
  2. Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von einer verschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer verschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer erstattete im ersten Asylverfahren ein zwar glaubhaftes allerdings nicht asylrelevantes Fluchtvorbringen im Sinne der GFK, nämlich Marokko zur Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation in wirtschaftlicher Hinsicht verlassen zu haben. Insofern erging am 02.03.2016 eine negative Asylentscheidung der belangten Behörde, welche unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Im Zuge des jetzigen, nunmehrigen Verfahrens (Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer abermals im Kern gleichlautende Fluchtgründe vor, übersteigerte diese zunächst mit der unwahren Behauptung Palästinenser zu sein, was er in der Folge zurücknahm, und erklärte als Kind im Alter von neun Jahren vergewaltigt worden und seither homosexuell zu sein. Dieses übersteigerte Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft und stellt keinen neuen Sachverhalt dar, insbesondere ist nicht nachvollziehbar ist, warum dieses nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurde. Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Rückverbringung nach Marokko nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und auch im Hinblick auf eine allfällige medizinische Behandlung gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage mehr vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Rückverbringung nach Marokko nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich und auch im Hinblick auf eine allfällige medizinische Behandlung gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage mehr vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Eine Änderung des der Entscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2019 zugrundeliegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Eine Änderung des der Entscheidung der belangten Behörde vom 19.03.2019 zugrundeliegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides war

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen, das allerdings mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides richtig zu lauten hat: " Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt." Wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt (vgl. S 46), hat sich die belangte Behörde im Spruch lediglich sprachlich vergriffen, was zu berichtigen war.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen, das allerdings mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides richtig zu lauten hat: " Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." Wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt vergleiche S 46), hat sich die belangte Behörde im Spruch lediglich sprachlich vergriffen, was zu berichtigen war. 3.

  1. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 56/2018) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AslyG vorliegt.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 id

F BGBl I Nr 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Zunächst ist im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner (ersten) Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 31.10.2015 rund 3,5 Jahre gedauert hat und mehrmals durch Aufenthalt in Dänemark und Schweden unterbrochen wurde (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages am 02.03.2016 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner (ersten) Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 31.10.2015 rund 3,5 Jahre gedauert hat und mehrmals durch Aufenthalt in Dänemark und Schweden unterbrochen wurde vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages am 02.03.2016 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw aufgrund des von ihm gestellten Folgeantrages. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen rund drei Jahre und sechs Monate andauernden, von Aufenthalten in Dänemark und Schweden unterbrochenen, Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die soziale bzw integrative Verfestigung in Österreich wurde bereits im Erstverfahren geprüft und für nicht maßgeblich und tiefgreifend befunden. Im gegenständlichen Verfahren konnte im Hinblick auf seine fehlenden Integrationsbemühungen keine positive Änderung festgestellt werden. Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. 2. Absatz des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. 2. Absatz des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war. 3.4. Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides):3.4. Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides): Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ein junger und gesunder Mann Anfang zwanzig und somit arbeitsfähig und wird er im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung einer adäquaten Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten erneut zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande seinAuch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ein junger und gesunder Mann Anfang zwanzig und somit arbeitsfähig und wird er im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung einer adäquaten Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten erneut zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.5. Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG 2005.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG

  1. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Absatz 2, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund Missachtung der Ausreiseverpflichtung und seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs 1 und 2 FPG (vgl dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25.04.2016, W230 2007105-1/18E).Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund Missachtung der Ausreiseverpflichtung und seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG vergleiche dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25.04.2016, W230 2007105-1/18E).

§ 53

Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Mit § 53 FPG wird den Vorgaben des Art 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348/98) Rechnung getragen (EBRV 1078 BlgNR 24. GP). Art 11 Rückführungsrichtlinie ("Einreiseverbot") bestimmt in seinem Abs 1, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit b). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Mit Paragraph 53, FPG wird den Vorgaben des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt L 348/98) Rechnung getragen (EBRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Artikel 11, Rückführungsrichtlinie ("Einreiseverbot") bestimmt in seinem Absatz eins,, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall der rechtskräftigen Ausreise- und Rückkehrverpflichtung

dem rechtskräftigen Bescheid vom 02.03.2016 nicht nachgekommen. Zutreffend qualifiziert die belangte Behörde dieses Verhalten - die Missachtung der Anordnung, das Bundesgebiet und den Schengenraum zu verlassen - als geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art 8 EMRK. Den EBRV zur Novelle des FPG durch Art 4 Z 58 bis 60 BGBl I Nr 63/2013 ist zu entnehmen, dass "durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Dem ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich der Versuch der Erzwingung eines Aufenthalts im Bundesgebiet unter Missachtung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung, entsprechend der vorzitierten Wertung jedenfalls nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen ist. Demzufolge erscheint jedenfalls die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes dem Grunde nach für gerechtfertigt.Zutreffend qualifiziert die belangte Behörde dieses Verhalten - die Missachtung der Anordnung, das Bundesgebiet und den Schengenraum zu verlassen - als geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Artikel 8, EMRK. Den EBRV zur Novelle des FPG durch Artikel 4, Ziffer 58 bis 60 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2013, ist zu entnehmen, dass "durch den Entfall des Absatz eins a und der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 2, erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Dem ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich der Versuch der Erzwingung eines Aufenthalts im Bundesgebiet unter Missachtung der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung, entsprechend der vorzitierten Wertung jedenfalls nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen ist. Demzufolge erscheint jedenfalls die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2016 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

§ 52

Abs 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, was gegenständlich jedoch nicht zutrifft. Dessen ungeachtet verblieb der Beschwerdeführer auch nach Rechtskraft des Bescheides im Bundesgebiet und stellte schließlich am 08.05.2018 seinen zweiten (letztlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz.Im gegenständlichen Fall wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch den Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2016 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, was gegenständlich jedoch nicht zutrifft. Dessen ungeachtet verblieb der Beschwerdeführer auch nach Rechtskraft des Bescheides im Bundesgebiet und stellte schließlich am 08.05.2018 seinen zweiten (letztlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Demnach war der Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig, sondern ist auch der Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516/2005; VwSlg 17.225 A/2007). Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen ist.Demnach war der Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig, sondern ist auch der Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich nur aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 aus 2005,; VwSlg 17.225 A/2007). Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen ist. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 Abs 2 FPG subsumiert werden, ist jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art 8 EMRK (siehe dazu VwGH 24.05.2018, 2018/19/0125).Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG subsumiert werden, ist jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Artikel 8, EMRK (siehe dazu VwGH 24.05.2018, 2018/19/0125). Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Der sich lediglich aufgrund eines - unberechtigten - Asylantrages in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer verfügt demgegenüber nur schwache persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, zumal er weder über eine Integration in Österreich in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht verfügt, noch über ein Privatleben in Österreich verfügt, das besonders schützenswert wäre. Das die Ausreiseverpflichtung missachtende Verhalten des Beschwerdeführers zeigt vielmehr, dass dieser nicht gewillt ist, eine rechtsstaatlich herbeigeführte Entscheidung zu akzeptieren, die seinen Vorstellungen nicht entspricht, was ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich und dem Interesse Österreichs an einer Durchsetzung seines Fremden- und Asylrechts zu berücksichtigen ist, zumal es ein Persönlichkeitsbild aufzeigt, das . Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde allfällige humanitäre Gründe, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbots sprechen, geprüft. Es liegen, wie sie zutreffend ausführt, keine solchen Gründe vor, weshalb auch vor dem Hintergrund des Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie die Verhängung eines Einreiseverbots zulässig ist. Überdies lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist letztlich als mittellos anzusehen. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass das Bundesamt nicht einmal die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung der österreichischen Einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden ist.Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Der sich lediglich aufgrund eines - unberechtigten - Asylantrages in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer verfügt demgegenüber nur schwache persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, zumal er weder über eine Integration in Österreich in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht verfügt, noch über ein Privatleben in Österreich verfügt, das besonders schützenswert wäre. Das die Ausreiseverpflichtung missachtende Verhalten des Beschwerdeführers zeigt vielmehr, dass dieser nicht gewillt ist, eine rechtsstaatlich herbeigeführte Entscheidung zu akzeptieren, die seinen Vorstellungen nicht entspricht, was ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich und dem Interesse Österreichs an einer Durchsetzung seines Fremden- und Asylrechts zu berücksichtigen ist, zumal es ein Persönlichkeitsbild aufzeigt, das . Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde allfällige humanitäre Gründe, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbots sprechen, geprüft. Es liegen, wie sie zutreffend ausführt, keine solchen Gründe vor, weshalb auch vor dem Hintergrund des Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie die Verhängung eines Einreiseverbots zulässig ist. Überdies lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist letztlich als mittellos anzusehen. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass das Bundesamt nicht einmal die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung der österreichischen Einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden ist. Im Lichte einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines befristeten Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Anzuführen ist auch, dass das Einreiseverbot in der Beschwerde auch inhaltlich nicht bekämpft wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall zu Recht nicht - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall zu Recht nicht - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. In der Beschwerde wird (richtiger Weise) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erschöpfen sich die Beschwerdeanträge im Antrag auf Behebung und Rückverweisung an die Erstbehörde und im Antrag, die Abschiebung nach Marokko für unzulässig zu erklären. Diesen Anträgen war wie oben ausgeführt nicht zu entsprechen. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2216913.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.