GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 30.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2018 wird von einer namentlich genannten Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.03.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. mehreren Operationen wegen angeborener Hüftdysplasie bds., Z.n. Hüfttotalendoprothese bds. Die Einschätzung aufgrund der Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken, Steigerung bei Z.n. Hüfttotalendoprothese bds. 02.05.11 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Bei der Klientin bestehen bei Zustand nach mehreren Hüft/Beckenoperationen Bewegungseinschränkungen in beiden Hüftgelenken. Das Zurücklegen eine Wegstrecke von 300-400 ist der Klientin möglich, dass sichere Ein - und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist unter den üblichen Bedingungen möglich, die Standfestigkeit ist gegeben. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung verwies die bP auf ihre mehrmaligen Hüft-, Venen- und Hammerzehenoperationen. Aufgrund einer Sakrumfraktur habe sie 16 Wochen lang Krücken benötigt und sei es ihr in dieser Zeit sehr schwer gefallen, von einem entfernt gelegenen Parkplatz die Wege zur Therapie, zum Arzt zu bewältigen. Mit Krücken müsse sie sich jetzt nicht mehr fortbewegen, sie befinde sich derzeit auf Reha und hoffe, dass sich ihr Gesundheitszustand wieder bessere. Sie ersuche um Ausstellung eines Parkausweises für den Fall, dass sie aufgrund einer erneuten Einschränkung keine 400 Meter mehr bewältigen könne. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.07.2018 wird von einer namentlich genannten Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.06.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Die Klientin kommt ohne Gehhilfe in die Ordination. Sie trägt nun Spezialeinlagen. Es wird im Vergleich zum Vorgutachten tendenziell eher eine Verbesserung angegeben. Das Problem der Klientin besteht hauptsächlich in den immer wieder kehrenden Operationen der Hüften mit der im Anschluss gegebenen Bewegungseinschränkung. Sie hat die Unzumutbarkeit eigentlich "prophylaktisch" beantragt, um bei einer neuerlichen Operation dann bereits die Vergünstigung zu haben. Sie gibt tägliche Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule an. Schmerzmittel nimmt sie keine ein. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Z.n. Varizen-Operation bds.. 02 Osteoporose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bezüglich der Hüftgelenke hat sich, wie im Heilungsverlauf und durch die Therapien zu erwarten war, eine tendenzielle Verbesserung eingestellt. Neu beschrieben wurden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, die aufgrund der Situation medizinisch nachvollziehbar sind. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Die Klientin kann eine Wegstrecke von mehr als 400 m zurücklegen, in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Hilfe einsteigen und sich darin während der Fahrt anhalten. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich keine Erkrankungen/Beschwerden die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen. Gutachterliche Stellungnahme: Es liegt keine wesentliche Veränderung zum VGA vor. Der Antrag bezieht sich auf einen in der Zukunft gelegenen Wunsch, nach einer eventuellen neuerlichen Operation an den Hüften eine Begünstigung zu haben. Dieser Zustand der Beeinträchtigung nach einer Operation dauert im Normalfall aber nicht länger als 6 Monate an. In dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.08.2018 wird von einem namentlich genannten Facharzt für Orthopädie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.08.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Mit Gelenkersatz der Hüften relativ zufrieden, leichte Restbeschwerden in der re. Leiste und im tiefen Gesäßbereich. Seit dem Sturz mit Kreuzbeinbruch. Schmerzausstrahlung seitlich in den Oberschenkel re, keine weitere Schmerzausstrahlung ins Bein. Gehstrecke von 1km ist mit Wanderstöcken möglich. Stiegensteigen sicherheitshalber mit Hand am Geländer im Wechselschritt. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Gelenkersatz beider Hüften bei Dysplasie. Mehrmalige Revisionsoperationen. Bewegungseinschränkung der Hüften besonders bei Abspreizung 02 Chronisches Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule und Kreuzdarmbeingelenk. Z.n. Kreuzbeinbruch. Keine radikulären Ausfälle. Leichte Bewegungseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber Letztgutachten 03/18 Schmerzen im Beckenbereich gebessert. Zwischenzeitlich weiterer Rehaaufenthalt. Restbeschwerden in der Leiste re. Wirbelsäulenleiden wird neu berücksichtigt. Osteoporose bedingt keinen eigentlichen GdB. Lediglich Dauerfolgen nach osteoporotischen Frakturen können langfristig zu einen relevanten GdB führen. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Verwendet keine Gehhilfen. Mit zwei Wanderstöcken Gehstrecke von 1km möglich. Keine Einschränkungen beim Bewältigen von Stufen über 30cm. Verwendung von Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Gutachterliche Stellungnahme: Gegenüber Letztgutachten kommt wegen Befall beider Hüften Position 02.05.11 zur Anwendung. Erreichbarkeit, Ein- und Aussteigen und Sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. In der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 27.10.2018 aus dem Bereich der Allgemeinmedizinerin wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und der Orthopädie bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Gelenkersatz beider Hüften bei Dysplasie. Mehrmalige Revisionsoperationen. Bewegungseinschränkung der Hüften besonders bei Abspreizung 02 Z.n. Varizen-Operation bds. 03 Osteoporose 04 Chronisches Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule und Kreuzdarmbeingelenk. Z.n. Kreuzbeinbruch. Keine radikulären Ausfälle. Leichte Bewegungseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es werden im Vergleich zum Vorgutachten tendenziell eher eine Verbesserung angegeben. Das Problem der Klientin besteht hauptsächlich in den immer wieder kehrenden Operationen der Hüften mit der im Anschluss gegebenen Bewegungseinschränkung. Neu hinzugekommen sind die Rückenschmerzen. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Die Klientin kann eine Wegstrecke von mehr als 400m zurücklegen, in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Hilfe einsteigen und sich darin während der Fahrt anhalten. Gutachterliche Stellungnahme: Es werden im Vergleich zum Vorgutachten tendenziell eher eine Verbesserung angegeben. Das Problem der Klientin besteht hauptsächlich in den immer wieder kehrenden Operationen der Hüften mit der im Anschluss gegebenen Bewegungseinschränkung. Neu hinzugekommen sind die Rückenschmerzen. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP mit Schreiben vom 16.11.2018
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP mit Schreiben vom 16.11.2018
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Eine prophylaktische Eintragung der Unzumutbarkeit in den Behindertenpass entspricht nicht dem Gesetz; zudem muss die die Unzumutbarkeit bedingende Funktionseinschränkung
P kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Eine prophylaktische Eintragung der Unzumutbarkeit in den Behindertenpass entspricht nicht dem Gesetz; zudem muss die die Unzumutbarkeit bedingende Funktionseinschränkung
Paragraph eins, Absatz 2, BBG mindestens sechs Monate andauern. Zu B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hierzu im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2208582.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.