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{'item': 'L501 2212358-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlL501 2212358-1 SpruchL501 2212358-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2018 bis 13.11.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2018 bis 13.11.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie sich im September 2018 in einem vom AMS zugewiesenen Kurs befunden habe. Sie hätte bei einem Arbeitskräfteüberlasser zu arbeiten beginnen können, sie habe jedoch genau an diesem Tag verschlafen. Gegen 6:30 Uhr habe sie dem zuständigen Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers (= Geschäftsführer) mitgeteilt, dass sie verschlafen habe. Dieser habe ihr am Telefon gesagt, dass sie ihn "am Arsch lecken könne"; daraufhin habe sie den Kursleiter angerufen und sich wieder in den Kurs begeben. Mit Bescheid vom 28.11.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001002-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der bP die Möglichkeit geboten habe, über einen Arbeitskräfteüberlasser bei einer Fliesenfirma in XXXX (in der Folge A.) ab dem 03.10.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Lager-bzw. Produktionsarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Sie habe am Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses die Arbeitskleidung erhalten und sei der Dienstvertrag sowie die Überlassungsmitteilung unterschrieben worden. Die bP habe am Tag des vereinbarten Dienstbeginns verschlafen, das Beschäftigungsverhältnis sei deshalb nicht zustande gekommen. Die belangte Behörde gehe in einer Gesamtschau des bisherigen Betreuungsverlaufes davon aus, dass die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten in Kauf genommen und somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Auch das WIFI habe nämlich im Kursabschlussbericht vom 28.09.2018 ("Projekt Next") geschrieben, dass die bP immer wieder Probleme mit der Einhaltung der Kurszeiten gehabt habe, weshalb der Eindruck von fehlender Ernsthaftigkeit bzw. Motivation während der Arbeitsuche entstanden sei.Mit Bescheid vom 28.11.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001002-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der bP die Möglichkeit geboten habe, über einen Arbeitskräfteüberlasser bei einer Fliesenfirma in römisch 40 (in der Folge A.) ab dem 03.10.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Lager-bzw. Produktionsarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Sie habe am Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses die Arbeitskleidung erhalten und sei der Dienstvertrag sowie die Überlassungsmitteilung unterschrieben worden. Die bP habe am Tag des vereinbarten Dienstbeginns verschlafen, das Beschäftigungsverhältnis sei deshalb nicht zustande gekommen. Die belangte Behörde gehe in einer Gesamtschau des bisherigen Betreuungsverlaufes davon aus, dass die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten in Kauf genommen und somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Auch das WIFI habe nämlich im Kursabschlussbericht vom 28.09.2018 ("Projekt Next") geschrieben, dass die bP immer wieder Probleme mit der Einhaltung der Kurszeiten gehabt habe, weshalb der Eindruck von fehlender Ernsthaftigkeit bzw. Motivation während der Arbeitsuche entstanden sei. Mit Schreiben vom 12.12.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 25.03.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer des Arbeitskräfteüberlassers sowie die bP einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die in Linz wohnhafte bP bezog vor dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot seit 07.05.2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Sie war zuletzt in der Zeit von 06.06.2018 - 15.06.2018 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 27.08.2018 besuchte sie den ihr vom AMS zugewiesenen Wifi Kurs "Next Level". Im Rahmen der Kursteilnahme bewarb sie sich auch beim verfahrensgegenständlichen Arbeitskräfteüberlasser. Über diesen erhielt sie die Möglichkeit, bei einer Fliesenfirma in A. ab dem 03.10.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Lager-bzw. Produktionsarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. In der Woche vor Beginn des Dienstverhältnisses erhielt sie vom Arbeitskräfteüberlasser die Arbeitskleidung und unterschrieb die Überlassungsmitteilung sowie den Arbeitsvertrag. Am 03.10.2018 trat die bP nicht - wie vereinbart - um 07:00 Uhr ihren Dienst bei der Fliesenfirma an. Sie unterließ es, den Arbeitskräfteüberlasser von ihrem Nichtantritt zu informieren. Die Fliesenfirma verständigte zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr den Geschäftsführer der Leasingfirma fernmündlich über das Nichterscheinen der bP. Der Geschäftsführer forderte die bP in der Folge mittels SMS auf, die von seiner Firma erhaltene Arbeitskleidung und -schuhe zurückzugeben. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen. Die bP behauptet, sie habe den Geschäftsführer des Arbeitskräfteüberlassers am Tag des vereinbarten Arbeitsbeginns zwischen 06:30 Uhr und 07:10 Uhr fernmündlich über ihr Verschlafen informiert und ihre Bereitschaft, die Arbeit aufzunehmen., bekundet. Ihre in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen überzeugen allerdings nicht. So war sie in der Verhandlung nicht wirklich in der Lage, ihre geplante Anreise zum Arbeitsort zu beschreiben. Befragt zu diesem Thema, meinte sie nach kurzer Überlegung, sie habe beabsichtigt, zwei Stunden früher am Hauptbahnhof zu sein, um den richtigen Bus nach A. zu bekommen; ergänzend fügte sie dann hinzu, sie habe auch schon daheim am Handy geschaut, welchen Bus sie nehmen müsse; die Nummer habe sie vergessen. Die Erforderlichkeit, den Hauptbahnhof zwei Stunden vor Abfahrt des Busses zwecks Eruierung des richtigen Verkehrsmittels aufzusuchen, obwohl der Weg bereits im Internet erkundet worden sein soll, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Auch die komplette Unwissenheit hinsichtlich der Lage des Fliesengeschäfts in Relation zum Ankunftsort des "Buses" ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Aussage, sie habe dem Geschäftsführer in dem zwischen 06:30 Uhr und 07:10 Uhr stattgefundenen Telefonat angeboten, eine Stunde später oder so (vereinbarter Arbeitsbeginn 07:00 Uhr) mit der Arbeit zu beginnen, kann - abgesehen von der insgesamt zumindest eine Stunde dauernden Anfahrt - angesichts der mangelnden Anreisekenntnissen nur als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie es

ihren Angaben ursprünglich sogar für erforderlich hielt, zwei Stunden vor Abfahrt am Hauptbahnhof zu sein. Mit dem geplanten Arbeitsbeginn am 03.10.2018 nicht in Einklang zu bringen, ist zudem die Aussage der bP, sie hätte noch am selben Tag um 08:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei einer näher bezeichneten Firma in Traun gehabt. Die Erklärung der bP, sie habe es schon erlebt, nach 3 Stunden wieder gehen zu müssen, überzeugt angesichts eines vereinbarten Arbeitsbeginns um 07:00 Uhr, der Entfernung zwischen A. und Traun sowie der benötigten öffentlichen Verkehrsmittel nicht bzw. ist als vollkommen lebensfremd einzuschätzen. Die fehlende ordnungsgemäße Planung der Anreise in Verbindung mit dem vereinbarten Vorstellungsgespräch in Traun lassen vielmehr an einem seitens der bP tatsächlich ins Auge gefassten Arbeitsantritt zweifeln bzw. ist ihr vielmehr sogar ein darauf gerichteter Wille abzusprechen. Nachvollziehbar hingegen die Aussage des Geschäftsführers, dass er vom Nichterscheinen der bP von Seiten des Fliesengeschäfts informiert worden sei, da er jedem Arbeitnehmer, der sich wegen einer Verspätung meldet, eine zweite Chance gibt. Hätte die bP zu dem von ihr genannten Zeitpunkt Kontakt mit ihm aufgenommen, so hätte er - wie üblich - den Dienstbeginn auf den nächsten Tag verlegt. Auch die Erklärung des Geschäftsführers, warum er sich an ein mit der bP am 03.10.2018 geführtes Telefonat erinnern könnte, überzeugt: "weil wenn sich einer meldet, dann freue ich mich, weil es selten vorkommt. Wenn man zB. 3 Personen im Helferbereich braucht, dann schickt man 6 Personen hin, in der Hoffnung, dass genug erscheinen, dies ist vielleicht etwas überspitzt formuliert." (VH-NS Seite 7, 2. Absatz). Gesamt gesehen, ist der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen sowie der im Gegensatz dazu nachvollziehbaren Aussage des Geschäftsführers unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Akteure die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist ihr nach Ansicht des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Geschehnisse rund um die geplante Arbeitsaufnahme am 03.10.2018 glaubhaft darzulegen. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Bei der möglichen - aber nicht zustande gekommenen - Beschäftigung handelt es sich nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt (vgl. VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" liegt auch vor, wenn die Initiative allein vom Arbeitslosen ausgegangen ist (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0064).Bei der möglichen - aber nicht zustande gekommenen - Beschäftigung handelt es sich nicht um eine von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit, sondern um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt vergleiche VwGH vom 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" liegt auch vor, wenn die Initiative allein vom Arbeitslosen ausgegangen ist vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0064). In § 10 AlVG ist die "sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).In Paragraph 10, AlVG ist die "sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Entscheidungswesentlich ist somit, dass

Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Judikatur liegt gegenständlich im Hinblick auf die im Rahmen des vom AMS zugewiesenen Kursbesuches "Next Level" erfolgte Eigeninitiative und die Vertragsunterzeichnung beim Arbeitskräfteüberlasser vor.Entscheidungswesentlich ist somit, dass

Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Judikatur liegt gegenständlich im Hinblick auf die im Rahmen des vom AMS zugewiesenen Kursbesuches "Next Level" erfolgte Eigeninitiative und die Vertragsunterzeichnung beim Arbeitskräfteüberlasser vor. §§ 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden.Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Die bP traf daher die Verpflichtung, die Beschäftigung zum ehest möglichen Zeitpunkt anzutreten und lag die Vereitelungshandlung gegenständlich im Nichterscheinen zum erst wenige Tage zuvor vereinbarten Dienstantritt. Personen, die an der Erlangung eines Arbeitsplatzes interessiert sind, werden ausnahmslos danach trachten, am ersten Arbeitstag (pünktlich) zu erscheinen. Das Verhalten der bP in Verbindung mit der nicht rechtzeitig erfolgten Information über ihr Fernbleiben waren jedenfalls geeignet, als Desinteresse an der angebotenen Arbeit angesehen zu werden bzw. Zweifel an ihrer Verlässlichkeit und Sorgfältigkeit zu wecken und damit den Dienstgeber von einer Beschäftigung abzuhalten. Die Einhaltung von Vereinbarungen zum Arbeitsantritt zählen auch zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen, weshalb die bP jedenfalls damit rechnen musste, dass ihr an den Tag gelegtes Verhalten geeignet war, den Dienstgeber von einem Arbeitsverhältnis mit ihr abzubringen, und nahm sie dies zumindest billigend in Kauf. Ihr Versuch, ihr Nichterscheinen mit einem entschuldbaren Hindernis, nämlich einem Verschlafen zu begründen, führt - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht zum Erfolg. Die fehlende ordnungsgemäße Planung der Anreise in Verbindung mit dem vereinbarten Vorstellungsgespräch in Traun lassen vielmehr an einem seitens der bP tatsächlich ins Auge gefassten Arbeitsantritt zweifeln bzw. ist ihr sogar ein darauf gerichteter Wille abzusprechen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2212358.1.00

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