GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2018 bis 13.11.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.10.2018 bis 13.11.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Unternehmen vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie sich im September 2018 in einem vom AMS zugewiesenen Kurs befunden habe. Sie hätte bei einem Arbeitskräfteüberlasser zu arbeiten beginnen können, sie habe jedoch genau an diesem Tag verschlafen. Gegen 6:30 Uhr habe sie dem zuständigen Mitarbeiter des Arbeitskräfteüberlassers (= Geschäftsführer) mitgeteilt, dass sie verschlafen habe. Dieser habe ihr am Telefon gesagt, dass sie ihn "am Arsch lecken könne"; daraufhin habe sie den Kursleiter angerufen und sich wieder in den Kurs begeben. Mit Bescheid vom 28.11.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001002-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der bP die Möglichkeit geboten habe, über einen Arbeitskräfteüberlasser bei einer Fliesenfirma in XXXX (in der Folge A.) ab dem 03.10.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Lager-bzw. Produktionsarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Sie habe am Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses die Arbeitskleidung erhalten und sei der Dienstvertrag sowie die Überlassungsmitteilung unterschrieben worden. Die bP habe am Tag des vereinbarten Dienstbeginns verschlafen, das Beschäftigungsverhältnis sei deshalb nicht zustande gekommen. Die belangte Behörde gehe in einer Gesamtschau des bisherigen Betreuungsverlaufes davon aus, dass die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten in Kauf genommen und somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Auch das WIFI habe nämlich im Kursabschlussbericht vom 28.09.2018 ("Projekt Next") geschrieben, dass die bP immer wieder Probleme mit der Einhaltung der Kurszeiten gehabt habe, weshalb der Eindruck von fehlender Ernsthaftigkeit bzw. Motivation während der Arbeitsuche entstanden sei.Mit Bescheid vom 28.11.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001002-JK, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der bP die Möglichkeit geboten habe, über einen Arbeitskräfteüberlasser bei einer Fliesenfirma in römisch 40 (in der Folge A.) ab dem 03.10.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Lager-bzw. Produktionsarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Sie habe am Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses die Arbeitskleidung erhalten und sei der Dienstvertrag sowie die Überlassungsmitteilung unterschrieben worden. Die bP habe am Tag des vereinbarten Dienstbeginns verschlafen, das Beschäftigungsverhältnis sei deshalb nicht zustande gekommen. Die belangte Behörde gehe in einer Gesamtschau des bisherigen Betreuungsverlaufes davon aus, dass die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten in Kauf genommen und somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Auch das WIFI habe nämlich im Kursabschlussbericht vom 28.09.2018 ("Projekt Next") geschrieben, dass die bP immer wieder Probleme mit der Einhaltung der Kurszeiten gehabt habe, weshalb der Eindruck von fehlender Ernsthaftigkeit bzw. Motivation während der Arbeitsuche entstanden sei. Mit Schreiben vom 12.12.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 25.03.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer des Arbeitskräfteüberlassers sowie die bP einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
ihren Angaben ursprünglich sogar für erforderlich hielt, zwei Stunden vor Abfahrt am Hauptbahnhof zu sein. Mit dem geplanten Arbeitsbeginn am 03.10.2018 nicht in Einklang zu bringen, ist zudem die Aussage der bP, sie hätte noch am selben Tag um 08:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch bei einer näher bezeichneten Firma in Traun gehabt. Die Erklärung der bP, sie habe es schon erlebt, nach 3 Stunden wieder gehen zu müssen, überzeugt angesichts eines vereinbarten Arbeitsbeginns um 07:00 Uhr, der Entfernung zwischen A. und Traun sowie der benötigten öffentlichen Verkehrsmittel nicht bzw. ist als vollkommen lebensfremd einzuschätzen. Die fehlende ordnungsgemäße Planung der Anreise in Verbindung mit dem vereinbarten Vorstellungsgespräch in Traun lassen vielmehr an einem seitens der bP tatsächlich ins Auge gefassten Arbeitsantritt zweifeln bzw. ist ihr vielmehr sogar ein darauf gerichteter Wille abzusprechen. Nachvollziehbar hingegen die Aussage des Geschäftsführers, dass er vom Nichterscheinen der bP von Seiten des Fliesengeschäfts informiert worden sei, da er jedem Arbeitnehmer, der sich wegen einer Verspätung meldet, eine zweite Chance gibt. Hätte die bP zu dem von ihr genannten Zeitpunkt Kontakt mit ihm aufgenommen, so hätte er - wie üblich - den Dienstbeginn auf den nächsten Tag verlegt. Auch die Erklärung des Geschäftsführers, warum er sich an ein mit der bP am 03.10.2018 geführtes Telefonat erinnern könnte, überzeugt: "weil wenn sich einer meldet, dann freue ich mich, weil es selten vorkommt. Wenn man zB. 3 Personen im Helferbereich braucht, dann schickt man 6 Personen hin, in der Hoffnung, dass genug erscheinen, dies ist vielleicht etwas überspitzt formuliert." (VH-NS Seite 7, 2. Absatz). Gesamt gesehen, ist der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen sowie der im Gegensatz dazu nachvollziehbaren Aussage des Geschäftsführers unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Akteure die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist ihr nach Ansicht des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Geschehnisse rund um die geplante Arbeitsaufnahme am 03.10.2018 glaubhaft darzulegen. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre
VG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Judikatur liegt gegenständlich im Hinblick auf die im Rahmen des vom AMS zugewiesenen Kursbesuches "Next Level" erfolgte Eigeninitiative und die Vertragsunterzeichnung beim Arbeitskräfteüberlasser vor.Entscheidungswesentlich ist somit, dass
Rechtsprechung des VwGH eine Bezugssperre
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer Zuweisung durch das AMS bedurft hätte. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinne der Judikatur liegt gegenständlich im Hinblick auf die im Rahmen des vom AMS zugewiesenen Kursbesuches "Next Level" erfolgte Eigeninitiative und die Vertragsunterzeichnung beim Arbeitskräfteüberlasser vor. §§ 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden.Paragraphen 9 und 10 AlVG verlangen jetzt aber nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Die bP traf daher die Verpflichtung, die Beschäftigung zum ehest möglichen Zeitpunkt anzutreten und lag die Vereitelungshandlung gegenständlich im Nichterscheinen zum erst wenige Tage zuvor vereinbarten Dienstantritt. Personen, die an der Erlangung eines Arbeitsplatzes interessiert sind, werden ausnahmslos danach trachten, am ersten Arbeitstag (pünktlich) zu erscheinen. Das Verhalten der bP in Verbindung mit der nicht rechtzeitig erfolgten Information über ihr Fernbleiben waren jedenfalls geeignet, als Desinteresse an der angebotenen Arbeit angesehen zu werden bzw. Zweifel an ihrer Verlässlichkeit und Sorgfältigkeit zu wecken und damit den Dienstgeber von einer Beschäftigung abzuhalten. Die Einhaltung von Vereinbarungen zum Arbeitsantritt zählen auch zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen, weshalb die bP jedenfalls damit rechnen musste, dass ihr an den Tag gelegtes Verhalten geeignet war, den Dienstgeber von einem Arbeitsverhältnis mit ihr abzubringen, und nahm sie dies zumindest billigend in Kauf. Ihr Versuch, ihr Nichterscheinen mit einem entschuldbaren Hindernis, nämlich einem Verschlafen zu begründen, führt - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht zum Erfolg. Die fehlende ordnungsgemäße Planung der Anreise in Verbindung mit dem vereinbarten Vorstellungsgespräch in Traun lassen vielmehr an einem seitens der bP tatsächlich ins Auge gefassten Arbeitsantritt zweifeln bzw. ist ihr sogar ein darauf gerichteter Wille abzusprechen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Anhaltspunkte für das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nicht erkennbar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2212358.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.