Obsah (18)
§ 55Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 53§ 18§ 52a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlL508 2165038-2 SpruchL508 2165038-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als E
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 sowie § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis Spruchpunkt römisch vier. wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, sowie Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 15).
- Im Rahmen der Erstbefragung am 21.07.2016 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 21), dass sein Vater bei der Polizei gearbeitet habe. Dieser sei ständig vom Islamischen Staat (nachfolgend: IS) bedroht worden. Sein Vater sei bei einer Explosion getötet worden. Danach sei seine Familie ständig vom Islamischen Staat bedroht worden.
- Am 29.07.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. XXXX und Univ. Doz. Dr. XXXX zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 45). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen. Sowohl am distalen Radius als auch an der distalen Ulna lasse sich eine zarte Epiphysennarbe erkennen, was ein Skelettalter entsprechend GP 29, Schmeling 3 ergebe.
- Am 29.07.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. römisch 40 und Univ. Doz. Dr. römisch 40 zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 45). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen. Sowohl am distalen Radius als auch an der distalen Ulna lasse sich eine zarte Epiphysennarbe erkennen, was ein Skelettalter entsprechend Gesetzgebungsperiode 29, Schmeling 3 ergebe.
- Mit E-Mail vom 17.08.2016 (AS 55) übermittelte der BF eine pakistanische Geburtsurkunde in Kopie (AS 57).
- Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 20.04.2017 (AS 87 - 98) legte der BF dar, dass sein Vater Politiker gewesen und deshalb 2007 getötet worden sei. Sein Vater habe auch eine Schule für Mädchen gegründet, was in einem paschtunischen Gebiet sehr schwer sei. Mädchen dürften nicht in die Schule gehen. Es sei bei den Paschtunen auch üblich, dass Mädchen bereits in jungem Alter - mit 14 oder 15 Jahren - heiraten. Sein Vater sei dagegen und für Gleichberechtigung gewesen. Ferner habe sein Vater auch befürwortet, dass die Gesetze gegen Drogenhändler und Mörder verschärft werden würden. Sein Vater habe das Ziel gehabt, ein Krankenhaus zu bauen, welches allen Bevölkerungsschichten nutze. Er habe dies aufgrund seines Todes nicht machen können. Seine Mutter habe dessen Ziel weiterverfolgen wollen. Sie sei bei Wahlen attackiert und verletzt worden und habe große Widerstände der Paschtunen zu erleiden gehabt. Es werde bei Paschtunen nicht gerne gesehen, dass Mädchen sich weiterbilden. Eine so große Politikerin habe es zuvor in Peschawar nicht gegeben. Zuvor sei auch seine Mutter bedroht worden. Diese habe Drohbriefe erhalten. Es sei seine Angst gewesen, dass er der Nächste sein würde. Sein Vater sei ermordet und seine Mutter attackiert und verletzt worden. Er habe auch nicht sicher sein können, vor solchen Attacken. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF insbesondere ein pakistanisches Schulzeugnis (AS 133), seinen Vater und seine Mutter zeigende Ablichtungen (AS 101 - 117, 131, 135 - 141), pakistanische Zeitungsartikel (AS 119 - 129) und eine Deutschkursbestätigung Niveau A1.1 vom 04.04.2017 (AS 99) in Vorlage.
- Mit Schreiben vom 04.05.2017 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den seitens des BFA zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen und zur Asylrelevanz des Vorbringens. Zunächst wird unter Anführung dreier Internetadressen auf weitere Artikel verwiesen, die die Eltern und/ oder den Onkel des BF namentlich nennen und auch den Tod des Vaters aufgrund eines Anschlags stützen. Des Weiteren wird moniert, dass die Länderinformationen keine Berichte über die Verfolgungsgefahr von Politikern und deren Verwandten, die Bewegungsfreiheit von Paschtunen in Pakistan sowie die staatliche Schutzfähigkeit/-willigkeit Pakistans enthalten würden, weshalb die Länderinformationen der belangten Behörde unvollständig und teilweise veraltet seien. In diesem Zusammenhang wird daher auf aktuelle Berichte zu den pakistanischen Sicherheitsbehörden verwiesen, aus denen ersichtlich sei, dass die pakistanischen Behörden nach wie vor nicht in der Lage seien, umfassenden Schutz zu gewährleisten und Korruption und Rechtsmissbrauch weit verbreitet seien. Ferner wird ausgeführt, dass sich der Zugang zur Polizei besonders für Angehörige von Minderheiten schwierig gestalte. Was eine innerstaatliche Fluchtalternative betreffe, wird auszugsweise auf einen Bericht des UNHCR verwiesen, der von einer Einzelfallprüfung betreffend einer innerstaatlichen Fluchtalternative spreche. Der BF habe sein Heimatland aufgrund von Verfolgung durch terroristische Organisationen wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters, seiner Mutter und seines Onkels verlassen müssen. Diese Organisationen würden regelmäßig auch gegen Familienmitglieder von politischen Gegnern vorgehen, zumal sie diesen eine ähnliche Werthaltung unterstellen und diese ebenfalls als Feinde betrachten würden. Der BF würde daher in Afghanistan (richtig: Pakistan) wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden könnten
den Länderberichten dem BF keinen Schutz vor Verfolgung bieten. Selbst wenn der BF in eine andere Region Pakistans zurückgeführt werden könnte, drohe ihm ohne familiäre Anbindungen die Verletzung von seinen in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten. Die Familie des BF lebe in der äußerst volatilen Region Kaschmir (richtig: Khyber Pakhtunkhwa). Eine Rückführung dorthin wäre aufgrund von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig. In Ermangelung jeglichen sozialen Netzes in Pakistan außerhalb der ehemaligen FATA-Region sei der BF in Pakistan, wie ein Waise zu behandeln. Wie sich aus den in diesem Zusammenhang auszugsweise zitierten Länderberichten ergebe, sei ein Leben für den BF außerhalb der ehemaligen FATA-Region ohne soziales Netz bzw. Verwandte nicht möglich. Der BF wäre aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit einem hohen Risiko ausgesetzt, bei dem Versuch seine Existenz in irgendeiner Weise zu schaffen, Straßenkind, Opfer von sexuellem Missbrauch, von tätlichen Übergriffen bzw. Opfer von Ausbeutung und Zwangsarbeit oder entführt zu werden. Als alleinstehender Minderjähriger wäre er extrem gefährdet, in jeglicher Hinsicht ausgebeutet und übervorteilt zu werden. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund der anhaltenden Diskriminierung von Paschtunen in anderen Regionen Pakistans nicht in der Lage seine Existenz zu sichern.
aktuellen Länderberichten gebe es in Pakistan um die 1,5 Millionen Straßenkinder, welche einen erschwerten Zugang zu medizinischer Versorgung bzw. psychotraumatischer Behandlung und Nahrung, aufgrund der Massen an vertriebenen Kindern, vorfänden.Selbst wenn der BF in eine andere Region Pakistans zurückgeführt werden könnte, drohe ihm ohne familiäre Anbindungen die Verletzung von seinen in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten. Die Familie des BF lebe in der äußerst volatilen Region Kaschmir (richtig: Khyber Pakhtunkhwa). Eine Rückführung dorthin wäre aufgrund von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig. In Ermangelung jeglichen sozialen Netzes in Pakistan außerhalb der ehemaligen FATA-Region sei der BF in Pakistan, wie ein Waise zu behandeln. Wie sich aus den in diesem Zusammenhang auszugsweise zitierten Länderberichten ergebe, sei ein Leben für den BF außerhalb der ehemaligen FATA-Region ohne soziales Netz bzw. Verwandte nicht möglich. Der BF wäre aufgrund seiner Minderjährigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit einem hohen Risiko ausgesetzt, bei dem Versuch seine Existenz in irgendeiner Weise zu schaffen, Straßenkind, Opfer von sexuellem Missbrauch, von tätlichen Übergriffen bzw. Opfer von Ausbeutung und Zwangsarbeit oder entführt zu werden. Als alleinstehender Minderjähriger wäre er extrem gefährdet, in jeglicher Hinsicht ausgebeutet und übervorteilt zu werden. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund der anhaltenden Diskriminierung von Paschtunen in anderen Regionen Pakistans nicht in der Lage seine Existenz zu sichern.
aktuellen Länderberichten gebe es in Pakistan um die 1,5 Millionen Straßenkinder, welche einen erschwerten Zugang zu medizinischer Versorgung bzw. psychotraumatischer Behandlung und Nahrung, aufgrund der Massen an vertriebenen Kindern, vorfänden.
- Mit E-Mail vom 04.05.2017 übermittelte der BF erneut eine pakistanische Geburtsurkunde in Kopie.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017 (AS 161 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017 (AS 161 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass den Länderfeststellungen der belangten Behörde mit der Stellungnahme vom 04.05.2017 entgegengetreten worden sei. Selbst wenn die belangte Behörde - zu Unrecht - von der Unglaubwürdigkeit des BF ausgehe, hätte sie diese Berichte berücksichtigen bzw. eigene Ermittlungen tätigen und die Situation des BF in seiner Heimatregion dementsprechend beurteilen sowie einen Zusammenhang mit dem konkreten Vorbringen herstellen müssen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens beurteilen zu können. Hätte sie dies getan, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass im Falle des BF jedenfalls eine erhöhte asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bestehe. Neben Länderberichten zur fehlenden Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden und zur fehlenden innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit seien die kinderspezifischen Gefahren aufgezeigt worden, denen der BF im Falle einer Rückkehr in eine Region ohne familiäre Anbindung ausgesetzt wäre, zumal der BF bereits längere Zeit in einem westlichen Land verbracht habe und die strenge islamische Lebensweise Pakistans bereits vor seiner Ausreise nicht geteilt habe. Hätte sich die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten entsprechend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und einen Abgleich mit aktuellen Länderberichten vorgenommen, hätte sie zu der Feststellung gelangen müssen, dass dem BF aufgrund seiner politischen und religiösen Gesinnung bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung durch Terrormilizen drohe. Erschwerend trete hinzu, dass der BF persönlich und namentlich bekannt sei, immerhin trage er den Namen seines Vaters. Aufgrund seiner Erziehung und seines schon längeren Aufenthalts in Europa pflege er darüber hinaus eine westliche Lebenseinstellung. Er hätte daher unüberwindbare Schwierigkeiten beim Versuch, sich in Pakistan wiedereinzugliedern. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie die vom BF vorgelegten Urkunden und Fotografien nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel würden die politische Tätigkeit der Eltern und des Onkels des BF bestätigten, sowie die Anschläge auf die Eltern. Darüber hinaus habe der BF seine Geburtsurkunde sowie ein Schulzeugnis in Kopie vorgelegt, die seine Identität bescheinigen würden. Aus gegenständlichem Bescheid lasse sich zu keinem Zeitpunkt erkennen, dass sich die belangte Behörde mit diesen Bescheinigungsmitteln auseinandergesetzt habe. Daher wird beantragt, auf der Grundlage der Geburtsurkunde und des Schulzeugnisses in Kopie die Identität des BF festzustellen. Des Weiteren wird beantragt, die Bescheinigungsmittel (Fotos, Zeitungsartikel) neuerlich zu sichten und den BF dazu zu befragen, zum Beweis für die politische und westliche Einstellung der Familie, sowie zum Beweis dafür, dass auch der BF aufgrund seiner Familienzugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung durch die Terrormilizen in der ehemaligen FATA-Region ausgesetzt sei. Ferner wird moniert, dass der BF nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei diese Vorgehensweise auch eindeutig Art. 4 Abs. 1 S 2 der RL 2004/83/EG widerspreche. Diesbezüglich wird auszugsweise auf zwei Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen. Das BFA hätte dem BF seine Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit des BF mitteilen müssen, damit der BF die Gelegenheit habe, diesen Zweifeln durch eigenes Vorbringen entgegenzutreten, bevor der verfahrensbeendende Bescheid erlassen werden würde.Ferner wird moniert, dass der BF nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei diese Vorgehensweise auch eindeutig Artikel 4, Absatz eins, S 2 der RL 2004/83/EG widerspreche. Diesbezüglich wird auszugsweise auf zwei Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen. Das BFA hätte dem BF seine Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit des BF mitteilen müssen, damit der BF die Gelegenheit habe, diesen Zweifeln durch eigenes Vorbringen entgegenzutreten, bevor der verfahrensbeendende Bescheid erlassen werden würde. Was die Beweiswürdigung betrifft, so wird ausgeführt, dass das BFA lediglich die widersprüchlichen Angaben zwischen Erstbefragung und Einvernahme des BF nenne.
der Judikatur des VfGH sei es nicht zulässig die Begründung primär auf Widersprüche/ eine Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme zu stützen. Insoweit die belangte Behörde in Frage stelle, weshalb die Mutter des BF trotz ihrer Probleme Pakistan nicht verlassen hätte, wird darauf hingewiesen, dass der BF im Zuge der Einvernahme bereits angegeben habe, dass die Mutter unter starken gesundheitlichen Problemen durch die Verletzungen leide und sein älterer Bruder diese pflege. Näher sei er hierzu nicht befragt worden. Hätte die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten entsprechend weitere Fragen gestellt, hätte der BF bereits im Zuge seiner Einvernahme ausführen können, dass die Gesundheit seiner Mutter seit dem Anschlag nicht gut sei. Sie leide unter ständigen Kopfschmerzen, könne Stress nicht gut bewältigen, sei körperlich nicht belastbar und oft müde. Darüber hinaus sei ihr Gedächtnis beeinträchtigt und leide sie unter Vergesslichkeit. Den beschwerlichen Weg einer Flucht könnte sie nicht standhalten. Deshalb sei der Bruder des BF bei der Mutter geblieben, da sie Pflege benötige. Seit dem Anschlag lebe die Familie in einer anderen Stadt in einer kleinen Wohnung. Sie würden nicht arbeiten gehen, um keine Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und würden die Wohnung nur für notwendige Besorgungen verlassen. Im Falle einer Rückkehr des BF zu seiner Familie, wäre er daher gezwungen im Verborgenen zu leben, was jedenfalls unzumutbar wäre. Darüber hinaus sei nicht gesichert, ob die Familie den Lebensunterhalt des BF zusätzlich bestreiten könnte und er nicht in eine lebendbedrohliche Notlage geraten würde. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Anschläge auf seine Eltern lediglich mit dem Projekt, welches der Gleichberechtigung für Männer und Frauen gegolten habe, zusammenhänge, habe sie sich nicht näher mit dem gegenständlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der BF habe eindrucksvoll geschildert, dass zunächst sein Vater und nach dessen Tod seine Mutter gewählte Politiker gewesen seien. Es seien überhaupt ihre liberalen politischen Ansichten und im Falle der Mutter ihr Geschlecht gewesen, die sie ins Visier der islamischen Fundamentalisten gebracht habe. Der Onkel führe diese politische Tätigkeit fort. Der BF teile die liberale politische Einstellung seiner Eltern, auch wenn er selbst nicht einer politischen Partei angehört habe. Wie bereits in der Stellungnahme vom 04.05.2017 erörtert worden sei, fehle in Pakistan die staatliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass trotz Anzeige der Drohungen die Mutter des BF dennoch verletzt worden sei und der Vater des BF trotz Militärpräsenz an jenem Tag getötet worden sei. Aufgrund der besonders bei den Taliban geltenden Sippenhaftung sei der BF wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von der Verfolgung gegen seinen Vater ebenfalls betroffen. Da der genaue Aufenthaltsort der Mutter nicht bekannt sei, wäre der minderjährige BF jedenfalls alleine in Pakistan. Auf internationaler Ebene sei gegenständlich auf das vom UNHCR herausgegebene "Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaften" hinzuweisen, wo in Zusammenhang mit den Asylanträgen von Kindern die Richtlinie des UNHCR zum internationalen Schutz Nr 8 beginnend ab Seite 177 abgedruckt sei. Nach Rz 50 dieser UNHCR-Richtlinie könnten insbesondere auch von ihren Eltern verlassene Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, wobei nach Rz 51 dieser Richtlinie die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden ende. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte. Es mangle an einer präzisen Feststellung eines für einen Minderjährigen sicheren Rückkehrortes und an Feststellungen zum genauen Aufenthaltsort der familiären Anbindungen.Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte. Es mangle an einer präzisen Feststellung eines für einen Minderjährigen sicheren Rückkehrortes und an Feststellungen zum genauen Aufenthaltsort der familiären Anbindungen. 10. Mit am 22.10.2018 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.10.2018 wurde der BF wegen des versuchten Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1, erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Absatz 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Absatz 1, 2 und 3 Z 2 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Absatz 1, erster Fall StGB in Anwendung der § 28 und § 36 StGB iVm §§ 19, 5 JGG nach dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.10. Mit am 22.10.2018 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.10.2018 wurde der BF wegen des versuchten Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 1, erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, b Absatz 1, 2 und 3 Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz 1, erster Fall StGB in Anwendung der Paragraph 28 und Paragraph 36, StGB in Verbindung mit Paragraphen 19, 5, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 11. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, Zl. L508 2165038-1/20E (AS 683 - 717), stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.11. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, Zl. L508 2165038-1/20E (AS 683 - 717), stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: ......"2.2.
- Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: 2.2.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein relativ umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und kann dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung auf etwa einer 3/4 Seite ausführt, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt, zumal sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Bei dem einzigen in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widerspruch handelt es sich um divergierende Angaben zwischen der Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan und der Einvernahme vor dem Bundesamt. Hierzu ist auszuführen, dass die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und dass auch die psychische und körperliche Situation eines Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass bei Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen (vgl. Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Seites 579). Letztlich ist daher insoweit auch nochmals festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt der Erstbefragung einerseits noch minderjährig war und andererseits in der Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2017 zu Protokoll gab, dass er sich an eine Rückübersetzung der Erstbefragung nicht erinnern könne. Eine fehlende Rückübersetzung hätte es ihm aber jedenfalls verunmöglicht allfällige sprachliche Missverständnisse am Ende der Erstbefragung aufzuklären.2.2.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein relativ umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und kann dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung auf etwa einer 3/4 Seite ausführt, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt, zumal sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Bei dem einzigen in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widerspruch handelt es sich um divergierende Angaben zwischen der Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan und der Einvernahme vor dem Bundesamt. Hierzu ist auszuführen, dass die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und dass auch die psychische und körperliche Situation eines Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass bei Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen vergleiche Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Seites 579). Letztlich ist daher insoweit auch nochmals festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt der Erstbefragung einerseits noch minderjährig war und andererseits in der Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2017 zu Protokoll gab, dass er sich an eine Rückübersetzung der Erstbefragung nicht erinnern könne. Eine fehlende Rückübersetzung hätte es ihm aber jedenfalls verunmöglicht allfällige sprachliche Missverständnisse am Ende der Erstbefragung aufzuklären. Es ist nun auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde ansonsten keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermochte, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits das Vorbringen zum Ausreisegrund des BF durch die von ihm vorgelegten Fotografien, Zeitungs- und Internetartikel durchaus Bestätigung finden kann und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.Es ist nun auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde ansonsten keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermochte, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits das Vorbringen zum Ausreisegrund des BF durch die von ihm vorgelegten Fotografien, Zeitungs- und Internetartikel durchaus Bestätigung finden kann und andererseits dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz vergleiche die seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre. Insoweit ist zu konstatieren, dass sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der notorischerweise komplexen Lage in Pakistan als unschlüssig erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen haben. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben. Des Weiteren leidet der angefochtene Bescheid unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit den vorgelegten Beweismitteln und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.05.2017 auseinandergesetzt hat und erweist sich das Ermittlungsverfahren daher als mangelhaft. Vom BF wurde in diesem Zusammenhang im Rechtsmittelschriftsatz richtigerweise moniert, dass die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden, Fotografien und Internetartikel) im Asylverfahren in keiner Weise gewürdigt worden seien (vgl. Beschwerde S 5 und 7). Das BFA stellte einerseits weder fest, ob aus diesen ein für das Verfahren des Beschwerdeführers taugliches Beweisthema ableitbar ist und falls dies der Fall sein sollte, welchen Beweiswert diesen Bescheinigungsmitteln zukommt und in welchem Verhältnis dieser Beweiswert zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel keiner Beweiswürdigung unterzogen und sich auch sonst nicht mit diesen gehörig auseinandergesetzt. So brachte der Beschwerdeführer etwa Zeitungsartikel und Fotografien in Vorlage, welche die Übergriffe auf seine Eltern belegen sollen.Des Weiteren leidet der angefochtene Bescheid unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit den vorgelegten Beweismitteln und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.05.2017 auseinandergesetzt hat und erweist sich das Ermittlungsverfahren daher als mangelhaft. Vom BF wurde in diesem Zusammenhang im Rechtsmittelschriftsatz richtigerweise moniert, dass die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden, Fotografien und Internetartikel) im Asylverfahren in keiner Weise gewürdigt worden seien vergleiche Beschwerde S 5 und 7). Das BFA stellte einerseits weder fest, ob aus diesen ein für das Verfahren des Beschwerdeführers taugliches Beweisthema ableitbar ist und falls dies der Fall sein sollte, welchen Beweiswert diesen Bescheinigungsmitteln zukommt und in welchem Verhältnis dieser Beweiswert zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel keiner Beweiswürdigung unterzogen und sich auch sonst nicht mit diesen gehörig auseinandergesetzt. So brachte der Beschwerdeführer etwa Zeitungsartikel und Fotografien in Vorlage, welche die Übergriffe auf seine Eltern belegen sollen. Eine nähere Beweiswürdigung des Inhaltes der Beweismittel oder deren Echtheit erfolgte durch die belangte Behörde nicht und erweist sich das Ermittlungsverfahren daher als grob mangelhaft. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertigen Ermittlungsschritten nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren - über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden - Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen - zumindest mittelbar - bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Dokumente wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein. Letztlich wird sich die belangte Behörde mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Beweismitteln entsprechend auseinanderzusetzen haben, was im gegenständlichem Verfahren völlig negiert wurde. Ferner ist noch zu konstatieren, dass sich das BFA auch mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 zu den getroffenen Länderfeststellungen bzw. zur Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bzw. allenfalls rudimentär auseinandergesetzt hat, wozu es aber jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, andernfalls die Stellungnahmemöglichkeit der Partei ad absurdum geführt werden würde. Auf die zahlreichen im Asylverfahren vor der belangten Behörde im Wege der schriftlichen Stellungnahme in Vorlage gebrachten Länderberichte zur Situation in Pakistan und die vorgelegten Bescheinigungsmittel wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen". Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen. 2.2.1.
- Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Im Falle der abermaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wird das BFA auch begründend darzulegen haben, warum durch das politische und gesellschaftliche Engagement der Familie des BF für diesen keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan gegeben ist. Vielmehr ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts, dass Menschen in Pakistan aufgrund politischer und gesellschaftlicher Betätigung von sich selbst oder von Familienmitgliedern, die den Interessen von (religiösen) Extremisten zuwiderläuft, starken Repressionen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sein können. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe näher auseinanderzusetzen gehabt. Es wurde in der Judikatur bereits hinlänglich geklärt, dass Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Zur Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vgl. ferner auch VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0423, VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, VwGH 15.12.2010, 2007/19/
- Im Besonderen ist hierzu auch festzuhalten, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt. Die belangte Behörde hätte daher auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" eingehen müssen. Festzuhalten ist dabei auch, dass es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob der unmittelbar Betroffene seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war (vgl. hierzu VwGH 16.12.2010, 2007/20/1490).Vielmehr ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts, dass Menschen in Pakistan aufgrund politischer und gesellschaftlicher Betätigung von sich selbst oder von Familienmitgliedern, die den Interessen von (religiösen) Extremisten zuwiderläuft, starken Repressionen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sein können. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe näher auseinanderzusetzen gehabt. Es wurde in der Judikatur bereits hinlänglich geklärt, dass Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Zur Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vergleiche ferner auch VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0423, VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, VwGH 15.12.2010, 2007/19/
- Im Besonderen ist hierzu auch festzuhalten, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, etwa jener der Familie, liegt. Die belangte Behörde hätte daher auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" eingehen müssen. Festzuhalten ist dabei auch, dass es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob der unmittelbar Betroffene seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war vergleiche hierzu VwGH 16.12.2010, 2007/20/1490). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher nicht von vornherein als unmöglich, wie es der Rechtsansicht des erstinstanzlichen Bescheides letztlich aber zugrunde liegt und kann einem solchem Vorbringen nicht vorweg die Asylrelevanz abgesprochen werden. Der Standpunkt des BFA, dass eine asylrelevante Gefährdung nicht gegeben ist, da der BF nie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, erweist sich ohne weitere nähere Ausführungen und Überprüfungen als nicht haltbar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst Übergriffe und Anschläge durch (religiöse) Extremisten in Pakistan, speziell auch in Khyber Pakhtunkhwa, feststellt. Auch dass Terrororganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle - politische - Gegner ermorden, wird in den seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen bestätigt. Dementsprechend ist auch der lediglich allgemeine Verweis des BFA zur Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates vor Übergriffen Privater nicht haltbar. Diesfalls wird die belangte Behörde folglich entsprechende Ausführungen bzw. Feststellungen zur Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates zu treffen haben. Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen extremistischen Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen. Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Gefährdung in Pakistan bzw. seiner Heimatprovinz besteht. Insbesondere lässt der Bescheid des BFA zur Gänze auch eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative vermissen und wird auch dahingehend - insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa - eine entsprechende Überprüfung und Auseinandersetzung zu erfolgen haben. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in Peschawar in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sunnitischen Paschtunen aus der genannten Region handelt, einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbzgl. lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird das BFA nachzuholen haben. 2.2.1.
- Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - darauf hinzuweisen, dass nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Hierzu bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 10 zu § 19 AsylG). Insoweit ging auch noch § 19 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 144/2013 - ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte (vgl. § 19 Absatz 2 vorletzter Satz AsylG idF BGBl. I Nr. 144/2013). Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt I Nr. 70/2015) wurde allerdings der vorletzte Satz in § 19 AsylG 2005 gestrichen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 19 AsylG 2005 (RV 582 BlgNR XXV. GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Abs. 2 um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist. Insoweit stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel mehr dar, indiziert jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde vor allem eine rasche Verfahrensabwicklung beabsichtigte, was in der Folge offenbar wiederum negative Auswirkungen auf die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nach sich zog. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides irrtümlicherweise mehrfach von Afghanistan als Herkunftsstaat des BF die Rede ist (vgl. Bescheid S 17 oder 42).2.2.1.
- Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - darauf hinzuweisen, dass nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Hierzu bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass zwar die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, und die Unmittelbarkeit daher - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K 10 zu Paragraph 19, AsylG). Insoweit ging auch noch Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, - ebenso wie bereits die Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 - von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus, weshalb die Einvernahme - soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich zu erfolgen hatte vergleiche Paragraph 19, Absatz 2 vorletzter Satz AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,). Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70 aus 2015,) wurde allerdings der vorletzte Satz in Paragraph 19, AsylG 2005 gestrichen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, AsylG 2005 Regierungsvorlage 582 BlgNR römisch 25 . GP, 13) handelt es sich bei der Änderung des Absatz 2, um eine Anpassung an das Unionsrecht, da das derzeit in dieser Bestimmung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie nicht vorgesehen ist. Insoweit stellt die Tatsache, wonach das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht durchgeführt hat, nach der geltenden Rechtslage keinen Verfahrensmangel mehr dar, indiziert jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die belangte Behörde vor allem eine rasche Verfahrensabwicklung beabsichtigte, was in der Folge offenbar wiederum negative Auswirkungen auf die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nach sich zog. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides irrtümlicherweise mehrfach von Afghanistan als Herkunftsstaat des BF die Rede ist vergleiche Bescheid S 17 oder 42). Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. 2.2.
- Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt hat und sich auch die getroffene Beweiswürdigung als nicht haltbar erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel - falls noch nicht erfolgt - einer Übersetzung (und Überprüfung) zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Des Weiteren wird nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller und individueller Herkunftslandquellen, die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen kann, ist evident. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Zur Frage der Glaubwürdigkeit und auch zur Erörterung der Ländersituation wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers sowie ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten politischen und sozialen Engagements seiner Familie durchzuführen haben. 2.2.
- Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, einer befürchtenden Verfolgung etwa aus politischen oder religiösen Motiven in Verbindung mit der Zugehörigkeit zu seiner Familie, und nach ergänzenden aktuellen Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen haben.".......
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut im fortgesetzten Verfahren einvernommen (AS 747 - 757). Hierbei führte der BF zunächst aus, dass seine Familie seit 2009 nicht mehr politisch engagiert sei. Ein Bruder und seine Mutter seien am XXXX verstorben. Sein Großonkel väterlicherseits habe diese in seinem Elternhaus in Peschawar erschossen und sei seither auf der Flucht. Der Bruder seines Großvaters mache der Familie Probleme.Hierbei führte der BF zunächst aus, dass seine Familie seit 2009 nicht mehr politisch engagiert sei. Ein Bruder und seine Mutter seien am römisch 40 verstorben. Sein Großonkel väterlicherseits habe diese in seinem Elternhaus in Peschawar erschossen und sei seither auf der Flucht. Der Bruder seines Großvaters mache der Familie Probleme. Sein Vater habe beim Gemeinderat in Peschawar gearbeitet und sei am XXXX getötet worden. Dieser sei durch eine Bombe gestorben. Seine Mutter sei ebenfalls 2008/2009 durch einen Schuss in den Kopf verletzt worden.Sein Vater habe beim Gemeinderat in Peschawar gearbeitet und sei am römisch 40 getötet worden. Dieser sei durch eine Bombe gestorben. Seine Mutter sei ebenfalls 2008 aus 2009, durch einen Schuss in den Kopf verletzt worden. Die ganze Verfolgung gehe von dem Bruder seines Großvaters aus. Dieser führe den Namen XXXX und werde auch von der Polizei gesucht. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Sollte er in seine Heimat zurückkehren müssen, dann würde er Gefahr laufen, ebenso vom Bruder seines Großvaters erschossen zu werden.Die ganze Verfolgung gehe von dem Bruder seines Großvaters aus. Dieser führe den Namen römisch 40 und werde auch von der Polizei gesucht. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn. Sollte er in seine Heimat zurückkehren müssen, dann würde er Gefahr laufen, ebenso vom Bruder seines Großvaters erschossen zu werden. Das Motiv des Großonkels liege in der kriminellen Ader oder Energie. Als dieser erkannt habe, dass seine Familie durch den Tod seines Vaters geschwächt gewesen und seine Mutter wehrlos gewesen sei, habe dieser begonnen, die Familie zu drangsalieren und sich das Eigentum seiner Familie anzueignen. Dieser habe geglaubt, er könne seine Mutter ungestraft töten. Dies sei sein wahrer Fluchtgrund. Nachgefragt zu weiteren Details führte der BF aus, dass die Taliban im Jahr 2007 eine Bombe gezündet hätten, welche seinen Vater getötet habe. Die weiteren späteren Verfolgungshandlungen seien unmittelbar aus seiner Familie gekommen. Der Bruder seines Großvaters väterlicherseits sei der Feind seiner Familie geworden. Sein Großonkel habe seine Mutter und seinen Bruder erschossen. Unmittelbar nachdem seine Mutter und sein Bruder erschossen worden sei, habe seine Familie Anzeige erstattet. Die Behörden würden nach ihm suchen. Dieser sei aber verschwunden. Er selbst habe keine Probleme gehabt. Befragt, ob sein Vater wohlhabend gewesen sei, zumal er darlege, dass sein Vater eine Mädchenschule gegründet hätte, wobei er gleichzeitig ausführe, sein Vater wäre im Gemeinderat in Peschawar gewesen und hätte 15.000 Rupies verdient, erwiderte der BF: "Mein Vater ist am XXXX gestorben, die Schule wurde aus Steuergeldern errichtet, die Schule gehörte dem Staat Pakistan, mein Vater hat die Bauaufsicht übernommen, die Schule ist im Jahr 2005 errichtet worden. Mein Vater hat deswegen die Bauaufsicht übernommen, da er im Gemeinderat in Peschawar tätig war."Befragt, ob sein Vater wohlhabend gewesen sei, zumal er darlege, dass sein Vater eine Mädchenschule gegründet hätte, wobei er gleichzeitig ausführe, sein Vater wäre im Gemeinderat in Peschawar gewesen und hätte 15.000 Rupies verdient, erwiderte der BF: "Mein Vater ist am römisch 40 gestorben, die Schule wurde aus Steuergeldern errichtet, die Schule gehörte dem Staat Pakistan, mein Vater hat die Bauaufsicht übernommen, die Schule ist im Jahr 2005 errichtet worden. Mein Vater hat deswegen die Bauaufsicht übernommen, da er im Gemeinderat in Peschawar tätig war." Bei dem zu errichtenden Krankenhaus habe es sich um ein staatliches Krankenhaus - erbaut mit Steuergeldern - gehandelt. Auch hier hätte sein Vater in dessen Funktion als Gemeinderat die Bauaufsicht übernehmen sollen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, da sein Vater einer Bombenexplosion zum Opfer gefallen sei. Abschließend schilderte der BF zudem im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2017 oft nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Heute hätte er die Wahrheit gesagt. Im Übrigen wurde dem BF in der Einvernahme angeboten, in die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben (AS 752). Der BF gab hierzu eine kurze Stellungnahme ab und erklärte: "Ich habe daran kein Interesse."
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2019 (AS 849 - 1055) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2019 (AS 849 - 1055) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 1028 - 1034). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit zu versagen war. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. 14. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 (AS 1065, 1066, 1071 und 1073) wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.14. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 (AS 1065, 1066, 1071 und 1073) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.02.2019 (AS 1107 - 1121) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 15.
- Zunächst wird beantragt, -Strichaufzählung der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; -Strichaufzählung in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; -Strichaufzählung in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gem. § 55 AsylG vorliegen und daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei,in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, -Strichaufzählung oder die angefochtene Entscheidung an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, sowie -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ferner wird ersucht, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 15.
- In der Folge wird dargelegt, dass der BF nahezu perfekt die deutsche Sprache beherrsche und zudem weitere Sprachen, etwa Englisch, spreche. Der BF sei bis zu seiner Inhaftierung gut integriert gewesen und habe einige österreichische Freunde gehabt. Nach der Haftentlassung wolle der BF ein geregeltes Leben führen, einen Beruf erlernen und einem Schwimmverein beitreten und sein Hobby Schwimmen wiederaufnehmen. Er habe mit seinem Leben in Pakistan abgeschlossen. Dies merke man auch an seiner Mentalität und seiner westlichen Kleidung. Er betrachte Österreich als seine neue Heimat und wolle sich für seine Taten entschuldigen. Ferner wird moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte würden zwar allgemeine Aussagen über Pakistan enthalten, sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien - obwohl in verschiedenen Punkten aktualisiert verwertet - hinsichtlich der Rechtssache des BF sowohl teilweise veraltet, als auch unvollständig.15.
- In der Folge wird dargelegt, dass der BF nahezu perfekt die deutsche Sprache beherrsche und zudem weitere Sprachen, etwa Englisch, spreche. Der BF sei bis zu seiner Inhaftierung gut integriert gewesen und habe einige österreichische Freunde gehabt. Nach der Haftentlassung wolle der BF ein geregeltes Leben führen, einen Beruf erlernen und einem Schwimmverein beitreten und sein Hobby Schwimmen wiederaufnehmen. Er habe mit seinem Leben in Pakistan abgeschlossen. Dies merke man auch an seiner Mentalität und seiner westlichen Kleidung. Er betrachte Österreich als seine neue Heimat und wolle sich für seine Taten entschuldigen. Ferner wird moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien. Die vom BFA herangezogenen Länderberichte würden zwar allgemeine Aussagen über Pakistan enthalten, sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien - obwohl in verschiedenen Punkten aktualisiert verwertet - hinsichtlich der Rechtssache des BF sowohl teilweise veraltet, als auch unvollständig. Gerade wenn es um das Justizwesen und den Sicherheitsapparat in Pakistan gehe, also Einrichtungen, die den BF bei seiner glaubhaft geschilderten Bedrohungs- und Verfolgungssituation schützen sollten, werde aus den vorgelegten Berichten ersichtlich, dass diese äußert korruptionsanfällig seien, wenn sie nicht gar zur Gänze versagen würden. Ein für den BF adäquater, effektiver Rechtsschutz sei sohin in seinem Herkunftsland nicht zu erreichen; dies sowohl in seiner näheren Umgebung vor Ort, als auch im gesamten Staat selbst. 15.
- Die belangte Behörde habe den Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weil sie das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erachte. Diese Annahme basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG.15.
- Die belangte Behörde habe den Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weil sie das Vorbringen des BF als unglaubwürdig erachte. Diese Annahme basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. 15.
- Zur Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass auch festzuhalten sei, dass die Behörde nicht feststelle, dass der BF außergewöhnlich gut Deutsch spreche. Diese Feststellung sei vor allem hinsichtlich der vorzunehmenden Artikel 8 EMRK Abwägung zu berücksichtigen. Wenn die Behörde auf Bescheid, Seite 182 anführe, dass zahlreiche Familienmitglieder vom Großonkel unbehelligt in Frieden in Pakistan leben würden, so sei dies zutreffend, habe aber auch einen einfachen Grund. Durch den frühen Tod des Vaters sei die Familie des BF ohne Oberhaupt gewesen. In dieser Konstellation sei sie für den Großonkel als besonders leichte Beute anzusehen gewesen, da sie viel weniger wehrhaft sei, als die Familien der Verwandten, welche sich besser verteidigen hätten können. Aus Sicht einer kriminellen Person sei diese Vorgehensweise durchaus plausibel, da in dieser Weise mit dem geringsten Widerstand zu rechnen und so am einfachsten zur erhofften Beute zu gelangen sei. Wenn die Behörde auf Bescheid, Seite 183 ausführe, Pakistan sei schutzfähig- und willig, so sei dies zu bestreiten. Nach den glaubhaften Angaben des BF und auch mit Verweis auf die angeführten Länderberichte hätte die Behörde zum Beweisergebnis gelangen müssen, dass dieser Schutz möglicherweise am Papier, jedoch in der Tat nicht bestehe, da die pakistanischen Sicherheitskräfte durchwegs korrupt seien und ein ernsthafter Schutz vor ihnen nicht zu erwarten sei. Wenn das BFA auf Bescheid, Seite 185 kritisiere, dass die Zeitungsausschnitte Auskunft darüber geben, dass der Vater des BF zufällig ums Leben gekommen wäre, so sei dem zu erwidern, dass bei diesem Attentat auch der Polizeichef von Peschawar getötet worden und dieser Anschlag klar politisch motiviert gewesen sei. Wenn es das BFA nicht für möglich halte, dass XXXX der Vater des BF sei und auch eine vorgelegte Urkunde, welche die Verwandtschaft bescheinige, nicht als ausreichend erachte, so wäre es ihr möglich gewesen, Erhebungen bei der in der Urkunde genannten Schule durchzuführen und so zu überprüfen, ob das Vorbringen des BF in dieser Hinsicht haltbar sei.Wenn es das BFA nicht für möglich halte, dass römisch 40 der Vater des BF sei und auch eine vorgelegte Urkunde, welche die Verwandtschaft bescheinige, nicht als ausreichend erachte, so wäre es ihr möglich gewesen, Erhebungen bei der in der Urkunde genannten Schule durchzuführen und so zu überprüfen, ob das Vorbringen des BF in dieser Hinsicht haltbar sei. Wenn die Behörde auf Bescheid, Seite 185 unten festhalte, das Vorbringen des BF hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban sei wegen Zeitablaufs nicht mehr asylrelevant, so sei darauf hinzuweisen, dass auch die Mutter aufgrund ihres politischen Engagements zeitlich später verfolgt worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie sie die Behörde auf Bescheid, Seite 186 vorschlage, komme für den BF nicht in Betracht, da er seine gesamte Kernfamilie, bis auf einen Bruder, welcher zwischenzeitlich in den Iran geflüchtet sei, verloren habe und der BF kein Vertrauen in die pakistanischen Behörden habe, da diese bisher keinen Schutz für seine Familie gewährleisten konnten. Der BF zeige sich hierob schwer traumatisiert. 15.
- Der BF habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er in Pakistan keinen Schutz vor seinem Großonkel oder den Taliban aufgrund seiner politischen Gesinnung hätte. Es liege daher eine asylrelevante Verfolgung vor. Es bestehe auch keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da der pakistanische Staat nicht willens bzw. nicht in der Lage sei, ihn vor Verfolgung zu schützen. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei Verfolgung durch die Taliban wird auf eine Entscheidung des BvWG vom 13.03.2017, L516 1420964-3, verwiesen. Zudem wird auszugsweise aus weiteren Länderberichten zitiert, wonach die pakistanische Polizei korrupt sei und keinen ausreichenden Schutz gewähren könne. Wie auch der VwGH in einer kürzlich ergangenen Leitentscheidung (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001) festgestellt habe, liege die Schwelle der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter der eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative müsse jedenfalls ausreichenden Schutz und Sicherheit vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, bieten. Jedenfalls müsse die soziale und wirtschaftliche Existenz am Ort der innerstaatlichen Schutzalternative sichergestellt sein, es müsse möglich sein, "ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum" zu führen.Wie auch der VwGH in einer kürzlich ergangenen Leitentscheidung (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001) festgestellt habe, liege die Schwelle der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter der eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative müsse jedenfalls ausreichenden Schutz und Sicherheit vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, bieten. Jedenfalls müsse die soziale und wirtschaftliche Existenz am Ort der innerstaatlichen Schutzalternative sichergestellt sein, es müsse möglich sein, "ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum" zu führen. 15.
- Wie schon aus den Länderberichten hervorgehe, sei der BF schon aufgrund der Tatsache, dass er aus Peschawar stamme, hoher Gefährdung ausgesetzt, die zumindest, die Zuerkennung subsidiären Schutzes indiziere. Hätte das BFA demnach seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 15.
- Unbestritten sei, dass der BF strafgerichtlich bescholten sei. Diese Taten würden schwer wiegen, jedoch wolle der BF diese wiedergutmachen und sich ein solides Leben in Österreich erarbeiten. Der Aufenthalt des BF gefährde in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Seit seiner Zeit in Österreich habe sich der BF jedenfalls in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert. Seine sehr guten Deutschkenntnisse und sein relativ großer Freundeskreis würden davon zeugen. Darüber hinaus bestünden keinerlei Bindungen mehr zu Pakistan. Seine Kernfamilie sei fast gänzlich ausgelöscht. Dieser Umstand und die dadurch erfahrene Traumatisierung würden schwer wiegen. Ferner habe der BF eine "westliche Gesinnung" angenommen, welche sich durch Sprache und äußeres Erscheinungsbild manifestiere. 15.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).15.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18). 15.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2019 (OZ 3Z) beschlossen, dass der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.16. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2019 (OZ 3Z) beschlossen, dass der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden. 17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller drei für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt. Vier Onkel und drei Tanten leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan. Es konnte verifiziert werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 bei einem Bombenanschlag getötet wurde. Des Weiteren wurde die Mutter des Beschwerdeführers bei einem Anschlag im Jahr 2008 oder 2009 schwer am Kopf verletzt. Die genaue Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar. Die Mutter und ein Bruder des BF namens XXXX sind am XXXX verstorben, wobei die Todesursache dieser beiden Personen ebenso wenig feststellbar war.Es konnte verifiziert werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 bei einem Bombenanschlag getötet wurde. Des Weiteren wurde die Mutter des Beschwerdeführers bei einem Anschlag im Jahr 2008 oder 2009 schwer am Kopf verletzt. Die genaue Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar. Die Mutter und ein Bruder des BF namens römisch 40 sind am römisch 40 verstorben, wobei die Todesursache dieser beiden Personen ebenso wenig feststellbar war. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung und Verfolgung aufgrund des politischen bzw. gesellschaftlichen Engagements seiner Eltern und/oder Bedrohung und Verfolgung durch einen Großonkel aus wirtschaftlichen Gründen) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF aufgrund des politischen bzw. gesellschaftlichen Engagements seiner Eltern und/oder durch einen Großonkel aus wirtschaftlichen Gründen bedroht und verfolgt worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe etwa rechtliche Würdigung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könnte und ihm jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar wäre. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine im Distrikt Peschawar lebenden Familienmitglieder (etwa Onkel und Tanten) - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt (AA 21.08.2018). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Das Hauptstadtterritorium Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 verzeichnete das Hauptstadtterritorium Islamabad drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen terroristischen Angriff (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018), weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Distrikt Peschawar im Nordwesten Pakistans im Haus seiner Eltern. Der BF hat in Pakistan bis März 2015 zehn Jahre die Grund- und Hauptschule besucht und vor seiner Ausreise nicht gearbeitet. Der BF verließ nach seinem Schulabschluss im März 2015 Pakistan und reiste - nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt im Iran und der Türkei - im Juli 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF befand sich nach seiner Einreise in der Grundversorgung und in der Folge in Untersuchungs- und Strafhaft. In dieser Zeit lebt(e) der BF stets von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Der BF besuchte im April 2017 einen Deutschkurs Niveau A1.
- Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte normale soziale Kontakte. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Unterstützungserklärungen wurden nicht vorgelegt. Mit am 22.10.2018 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.10.2018 wurde der BF wegen des versuchten Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1, erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Absatz 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Absatz 1, 2 und 3 Z 2 StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Absatz 1, erster Fall StGB in Anwendung der § 28 und § 36 StGB iVm §§ 19, 5 JGG nach dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit am 22.10.2018 in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.10.2018 wurde der BF wegen des versuchten Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 1, erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, b Absatz 1, 2 und 3 Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz 1, erster Fall StGB in Anwendung der Paragraph 28 und Paragraph 36, StGB in Verbindung mit Paragraphen 19, 5, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor - mit Ausnahme seines im Iran befindlichen Bruders - ein Großteil seiner nächsten Verwandten aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei seiner Familie - etwa bei seinen Onkeln und Tanten - wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht unter anderem Paschtu, Urdu und Englisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbots geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 15.11.2018: Proteste nach Freispruch in Blasphemiefall Asia Bibi (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage; 4/Rechtsschutz/Justizwesen; 15/Todesstrafe; 16/Religionsfreiheit, insb. 16.3/Christen und 16.5/Blasphemiegesetze) Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vgl. Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vergleiche Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vergleiche Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018). Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vgl. Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vgl. Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vergleiche Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vergleiche Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vergleiche ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018). Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf-Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf-Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vergleiche Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018). Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am
- November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt, sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018).Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am
- November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt, sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vergleiche Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018). Der Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Der Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018, BBC 8.11.2018).Der Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vergleiche Tagesanzeiger 4.11.2018). Der Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vergleiche Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018, BBC 8.11.2018). Menschenrechtler kritisierten die Vereinbarung zwischen der Regierung und den Islamisten als Bankrotterklärung des Rechtsstaates (Zeit 3.11.2018), während Fawad Chaudhry erklärte, die Übereinkunft wurde getroffen, um die Proteste ohne Gewaltausübung zu beenden (BBC 3.11.2018). Nachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, die teilweise von Vandalismus und Brandstiftung begleitet waren, wurden in der Provinz Punjab ca. 1.100 Personen festgenommen (Daily Pakistan 5.11.2018).Nachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vergleiche Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, die teilweise von Vandalismus und Brandstiftung begleitet waren, wurden in der Provinz Punjab ca. 1.100 Personen festgenommen (Daily Pakistan 5.11.2018). Die Spannungen in Pakistan wurden durch die Nachricht von der Ermordung des bedeutenden pakistanischen Religionsführers Sami ul-Haq verschärft, der am 2.11.2018 in seinem Haus in Rawalpindi von Unbekannten niedergestochen wurde. Ul-Haq, der auch als "Vater der Taliban" bekannt war, war ein Verbündeter der regierenden Tehreek-e-Insaf-Partei von Premierminister XXXX . Dieser verurteilte die Ermordung und ordnete eine Untersuchung an. Die afghanischen Taliban sprachen in einer Erklärung von "einem großen Verlust für die gesamte islamische Nation". In Ul-Haqs Koranschulen wurden spätere Taliban-Größen wie Mullah Omar und Jalaluddin Haqqani ausgebildet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018).Die Spannungen in Pakistan wurden durch die Nachricht von der Ermordung des bedeutenden pakistanischen Religionsführers Sami ul-Haq verschärft, der am 2.11.2018 in seinem Haus in Rawalpindi von Unbekannten niedergestochen wurde. Ul-Haq, der auch als "Vater der Taliban" bekannt war, war ein Verbündeter der regierenden Tehreek-e-Insaf-Partei von Premierminister römisch 40 . Dieser verurteilte die Ermordung und ordnete eine Untersuchung an. Die afghanischen Taliban sprachen in einer Erklärung von "einem großen Verlust für die gesamte islamische Nation". In Ul-Haqs Koranschulen wurden spätere Taliban-Größen wie Mullah Omar und Jalaluddin Haqqani ausgebildet (Standard 3.11.2018; vergleiche ORF 4.11.2018). Quellen: * BBC (3.11.2018): Asia Bibi: Deal to end Pakistan protests over blasphemy case, https://www.bbc.com/news/world-asia-46080067, Zugriff 5.11.2018 * Dawn (3.11.2018): Live blog: Protests on Asia Bibi's acquittal, https://www.dawn.com/live-blog/, Zugriff 5.11.2018 * Dawn (30.10.2018): Supreme Court acquits Asia Bibi, orders immediate release, https://www.dawn.com/news/1442396, Zugriff 5.11.2018 * Dawn (8.10.2018): Supreme Court reserves verdict on Asia Bibi's final appeal against execution, https://www.dawn.com/news/1437605/supreme-court-reserves-verdict-on-asia-bibis-final-appeal-against-execution, Zugriff 5.11.2018 * Express Tribune, the (1.11.2018): Review petition filed against SC verdict, https://tribune.com.pk/story/1838656/1-review-petition-filed-aasia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018 * Express Tribune, the (31.10.2018): Aasia Bibi acquitted by Supreme Court, https://tribune.com.pk/story/1837746/1-security-beefed-sc-prepares-announce-aasia-bibi-verdict/, Zugriff 5.11.2018 * Guardian (31.10.2018): Asia Bibi: Pakistan court overturns blasphemy death sentence, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/31/asia-bibi-verdict-pakistan-court-overturns-blasphemy-death-sentence, Zugriff 5.11.2018 * ORF (4.11.2018): Pakistan: Zukunft von Christin Asia Bibi weiter unsicher, https://religion.orf.at/stories/2945335/, Zugriff 5.11.2018 * Standard, der (3.11.2018): Anwalt von freigesprochener Christin verließ Pakistan, https://derstandard.at/2000090586614/Anwalt-von-freigesprochener-Christin-verliess-Pakistan, Zugriff 5.11.2018 * Zeit (3.11.2018): : Islamisten erzwingen mögliche Berufung im Fall Bibi, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/pakistan-asia-bibi-christin-freispruch-proteste-gotteslaesterung-islam, Zugriff 5.11.2018 * Tagesanzeiger (4.11.2018): Ehemann von freigesprochener Christin bittet um Asyl, https://www.tagesanzeiger.ch/news/standard/ehemann-von-freigesprochener-christin-bittet-um-asyl/story/17378032, Zugriff 5.11.2018 * DW - Deutsche Welle (3.11.2018): Nach Blasphemie-Freispruch: Asia Bibi immer noch in Haft, https://www.dw.com/de/nach-blasphemie-freispruch-asia-bibi-immer-noch-in-haft/a-46140621, Zugriff 5.11.2018 * Daily Pakistan (5.11.2018): Hundreds arrested for vandalism during protests against Asia Bibi's acquittal, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/hundreds-arrested-for-vandalism-during-protests-against-asia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018 * BBC (8.11.2018): Pakistan blasphemy case: Asia Bibi freed from jail, https://www.bbc.com/news/world-asia-46130189, Zugriff 14.11.2018 Kommentar: Blasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018).Blasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vergleiche LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018). Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur der Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5).Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur der Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vergleiche LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018). Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von XXXX 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). XXXX hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen XXXX zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). XXXX begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von römisch 40 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). römisch 40 hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen römisch 40 zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). römisch 40 begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018). Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vergleiche NZZ 28.7.2018). Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018). Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten XXXX manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018).Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten römisch 40 manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018). Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vergleiche Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parte