Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 57§ 10§§ 52§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlL509 2163147-1 SpruchL509 2163147-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUB
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im November 2016 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 09.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich als unbegleiteter Minderjähriger ausgab. Er wurde zu seinem Antrag noch am 09.11.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, schon im Dezember 2015 per Flugzeug aus seinem Heimatland in den Iran ausgereist zu sein. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn - nach teilweise mehrtätigen bis zweimonatigen Aufenthalten - nach Österreich gelangt. Nach Österreich sei er gereist, weil es ihm hier gefallen würde. Zum Ausreisegrund gab er an, dass sein Vater Politiker sei und die Familie Probleme mit der Oppositionspartei habe. Eine Rückkehr sei ihm nicht möglich, da er von der Oppositionspartei umgebracht oder in das Gefängnis gesteckt werden würde.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) veranlasste über medizinische Sachverständige eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs. 1 Z 24 AsylG), woraus sich beim BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 21 Jahren ergab.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) veranlasste über medizinische Sachverständige eine Altersfeststellung mittels einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24, AsylG), woraus sich beim BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 21 Jahren ergab.
- Am 23.05.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des zugelassenen Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des festgestellten Mindestalters, blieb der BF bei seinen ursprünglichen Angaben zum Geburtsdatum (06.06.1999). Zum Ausreisegrund führte der BF nun aus, es hätten sich innerhalb der Partei seines Vaters (der Awami-League = AL) eine gegnerische Gruppierung gebildet, die mit Entscheidungen seines Vaters nicht zufrieden gewesen wäre bzw. hätten diese "Gegner" Schmiergeld und Lösegeld für Entscheidungen seines Vaters verlangt. Diese Gruppierung (genannt "Khokon") sei immer stärker geworden und hätte "uns" (gemeint jene Gruppe, der der Vater des BF angehört hat) Schwierigkeiten gemacht. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht und habe es dort zwischen dem BF und Mitgliedern der gegnerischen Gruppe Auseinandersetzungen gegeben. Der BF sei im Zuge dieser Auseinandersetzungen geschlagen worden. Die Mitglieder der "Khokon" wollten nicht, dass irgendjemand aus der Familie des BF Politiker wird. Die Gruppe "Khokon" habe bei der Wahl 2016 ein Netzwerk organisiert, dass kein zweiter kandidieren hätte können und hätte gegenüber seinem Vater die Drohung ausgesprochen, da er jetzt nicht mehr Gemeindevorsitzender sei, könnten und sie machen, was sie wollen. Die Familie des BF sei nun von zwei Seiten unter Druck gestanden, einerseits hätte es auch die BNP gegeben, von wo aus Druck ausgeübt worden sei und andererseits sei Druck von der parteiinternen Gruppe "Khokon" gemacht worden. Der BF sei mit Entführung und Umbringen bedroht worden. Die Familie hätte dann beschlossen, den BF an einen anderen Ort zu schicken, von wo aus er die Schule besuchen könnte. Der BF hätte aber auch Angst gehabt, dass er dort gefunden werden könnte. Er sei dann in XXXX gewesen, wo er einen Mann getroffen habe, der ihm die Ausreise nach Europa angeraten hätte.
- Am 23.05.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des zugelassenen Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt des festgestellten Mindestalters, blieb der BF bei seinen ursprünglichen Angaben zum Geburtsdatum (06.06.1999). Zum Ausreisegrund führte der BF nun aus, es hätten sich innerhalb der Partei seines Vaters (der Awami-League = AL) eine gegnerische Gruppierung gebildet, die mit Entscheidungen seines Vaters nicht zufrieden gewesen wäre bzw. hätten diese "Gegner" Schmiergeld und Lösegeld für Entscheidungen seines Vaters verlangt. Diese Gruppierung (genannt "Khokon") sei immer stärker geworden und hätte "uns" (gemeint jene Gruppe, der der Vater des BF angehört hat) Schwierigkeiten gemacht. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht und habe es dort zwischen dem BF und Mitgliedern der gegnerischen Gruppe Auseinandersetzungen gegeben. Der BF sei im Zuge dieser Auseinandersetzungen geschlagen worden. Die Mitglieder der "Khokon" wollten nicht, dass irgendjemand aus der Familie des BF Politiker wird. Die Gruppe "Khokon" habe bei der Wahl 2016 ein Netzwerk organisiert, dass kein zweiter kandidieren hätte können und hätte gegenüber seinem Vater die Drohung ausgesprochen, da er jetzt nicht mehr Gemeindevorsitzender sei, könnten und sie machen, was sie wollen. Die Familie des BF sei nun von zwei Seiten unter Druck gestanden, einerseits hätte es auch die BNP gegeben, von wo aus Druck ausgeübt worden sei und andererseits sei Druck von der parteiinternen Gruppe "Khokon" gemacht worden. Der BF sei mit Entführung und Umbringen bedroht worden. Die Familie hätte dann beschlossen, den BF an einen anderen Ort zu schicken, von wo aus er die Schule besuchen könnte. Der BF hätte aber auch Angst gehabt, dass er dort gefunden werden könnte. Er sei dann in römisch 40 gewesen, wo er einen Mann getroffen habe, der ihm die Ausreise nach Europa angeraten hätte.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).Des Weiteren wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).Dem BF wurde außerdem kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als gänzlich unwahr und legte die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die belangte Behörde stellte auch keine Gründe fest, die gegen eine Abschiebung des BF sprechen würden. Sie hielt die behauptete strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsland für nicht den Tatsachen entsprechend und erkannte auch sonst keine Gefährdung des BF in seinen durch Art. 2 oder Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und der durch die Abschiebung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Mangels Vorliegens besonderer Umstände zur Regelung von persönlichen Verhältnissen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen.In der Begründung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als gänzlich unwahr und legte die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Die belangte Behörde stellte auch keine Gründe fest, die gegen eine Abschiebung des BF sprechen würden. Sie hielt die behauptete strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsland für nicht den Tatsachen entsprechend und erkannte auch sonst keine Gefährdung des BF in seinen durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und der durch die Abschiebung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt. Mangels Vorliegens besonderer Umstände zur Regelung von persönlichen Verhältnissen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen.
- Gegen diesen Bescheid ließ der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfange bekämpft und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Begründend wird ausgeführt, die belangte Behörde hätte die Befragung des BF nur mangelhaft durchgeführt, indem sie nicht weiter nachgefragt hätte, als der BF angab, von der Amtsübergabe seines Vaters doch etwas zu wissen. Die belangte Behörde hätte auch die Vorlage weiterer Lichtbilder zum Beweis, dass der Vater des BF auf einem Wahlplakat abgebildet ist, verlangen müssen. Auf diesem sei der abgebildete Mann in familiärer Atmosphäre mit dem BF zu sehen, was beweise, dass der Mann tatsächlich der Vater des BF ist. Es sei auch eine mangelhafte Übersetzung vorgefallen, die dem BF nicht aufgefallen wäre, indem der BF zwar "innerparteiliche Feinde" gemeint, diese aber stets als Opposition bezeichnet hätte. Die belangte Behörde hätte dies dem BF vorhalten müssen, dann hätte er den Umstand aufklären können. Es seien auch die Länderberichte mangelhaft. Es werde von Bangladesch immer mehr politischen Entführungen auf Seiten beider Parteien (AL und BNP) berichtet. Hunderte von Bangladeschis, viele von ihnen der Opposition zuzurechnen, seien unter mysteriösen Umständen vermisst. Politische Auseinandersetzungen würden häufig auf der Straße ausgetragen, wobei es auch zu gewalttätigen Zusammenstößen käme. Die belangte Behörde habe Berichte der Länderfeststellungen nicht erwähnt, wonach es in Bangladesch zu erheblicher politisch motivierter Gewalt käme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF anlässlich der asylbehördlichen Vernehmung sowie der Beschwerdeausführungen. Mit Schreiben vom 21.02.2019 wurden dem BF aktuelle Länderberichte in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Außerdem wurde er aufgefordert, Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe, Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte seiner Verwandten im Herkunftsland, hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich, die seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, bekanntzugeben und seine gegenwärtigen gesundheitlichen Situation darzulegen. In der am 11.03.2019 eingelangten, von der vom BF bevollmächtigten Vertretung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, abgegebenen Stellungnahme wurde daraufhin ausgeführt, dass sich die Situation in Bangladesch für den BF weiterhin verschlechtert habe. Der Vater sei nicht mehr Bürgermeister in seinem Herkunftsort. Zur Aufspaltung der Awami-League in zwei Teile sei es gekommen, als der Vater mit der Korruption und anderen Rechtswidrigkeiten nicht einverstanden gewesen sei, deshalb hätte der BF nicht nur die BNP sondern auch Teile der Awami-League gegen sich gehabt. Der Gegner des Vaters aus selbiger Partei sei nunmehr Bürgermeister im Heimatort des BF. Der Vater habe den BF informiert, dass gegen den BF Anzeige erstattet worden sei. Dem BF drohte daher bei seiner Rückkehr eine Inhaftierung. In der Folge verweist die Stellungnahme in Bezug auf die Lage von Oppositionspolitikern, das Gerichtsverfahren, Haftbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage auf Auszüge aus Länderberichten von wie z.B. Human Rights Watch (Lage der Oppositionspolitiker), EASO Country Information Report (Gerichtsverfahren), Amnesty international (Haftbedingungen) und das österreichische Außenministerium zur Sicherheitslage in Bangladesch
- Feststellungen: 2.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist mindestens 23 Jahre alt. Er ist als Volljähriger und nicht - wie von ihm angegeben - als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist. Seine Staatsangehörigkeit ist Bangladesch. Er gehört dem islamischen Glauben an und ist ledig sowie ohne Kinder. Von seinen Familienangehörigen leben seine Eltern, ein älterer und ein jüngerer Bruder sowie eine Schwester in XXXX , Bangladesch. Außerdem hat der BF in Bangladesch noch ca. 15 bis 20 Personen, die zur nähren Verwandtschaft zu zählen sind (Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins). Der BF hat fallweise telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er hat in Bangladesch 10 Jahre die Schule besucht.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist mindestens 23 Jahre alt. Er ist als Volljähriger und nicht - wie von ihm angegeben - als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist. Seine Staatsangehörigkeit ist Bangladesch. Er gehört dem islamischen Glauben an und ist ledig sowie ohne Kinder. Von seinen Familienangehörigen leben seine Eltern, ein älterer und ein jüngerer Bruder sowie eine Schwester in römisch 40 , Bangladesch. Außerdem hat der BF in Bangladesch noch ca. 15 bis 20 Personen, die zur nähren Verwandtschaft zu zählen sind (Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins). Der BF hat fallweise telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er hat in Bangladesch 10 Jahre die Schule besucht. Der BF ist gesund. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er hat über die Volkshochschule einen Deutsch-Kurs besucht, geht regelmäßig zu Chorproben des Projektchors der Österreichischen Hochschülerschaft am XXXX in XXXX , nimmt am Unterricht für einen Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule XXXX teil, strebt die Abschlussprüfung im Juni 2019 an und unterstützte den WWF Österreich durch Spenden im Jahr 2018.In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er hat über die Volkshochschule einen Deutsch-Kurs besucht, geht regelmäßig zu Chorproben des Projektchors der Österreichischen Hochschülerschaft am römisch 40 in römisch 40 , nimmt am Unterricht für einen Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule römisch 40 teil, strebt die Abschlussprüfung im Juni 2019 an und unterstützte den WWF Österreich durch Spenden im Jahr
- 2.
- Das Vorbringen des BF zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist - wie in der Beweiswürdigung darzustellen sein wird - nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Bangladesch zum Zeitpunkt seiner Ausreise oder aktuell einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr zu befürchten hat, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch gegeben ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Bangladesch zum Zeitpunkt seiner Ausreise oder aktuell einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr zu befürchten hat, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch gegeben ist. Zum Herkunftsland Bangladesch wird auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation betreffend Bangladesch vom 08.01.2018 festgestellt:
- Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016) Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
- Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
- Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
- Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
- Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
- Bewegungsfreiheit Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017).Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 5.
- Meldewesen Es existiert kein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister in Bangladesch (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen. Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017). Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen XXXX und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen römisch 40 und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017
- Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen XXXX mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM XXXX betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen römisch 40 mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM römisch 40 betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten steht die Identität des BF nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht kann lediglich von einer Verfahrensidentität ausgehen. Fest steht aber, dass der BF nicht als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist, sondern zum Zeitpunkt der Einreise ein Lebensalter von mindestens 21 1/2 (21,6) Jahren aufwies. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 10.01.2017, abgegeben von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Das Gutachten basiert auf einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik
§ 2Abs. 1 Z Asyl
G, ist schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist dem Gutachten mit bloßer Bestreitung entgegengetreten. Weder die von einem bevollmächtigten Vertreter des Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH verfasste Beschwerde noch die Stellungnahme vom 07.03.2019 gehen auf das Gutachten ein bzw. treten diesem nicht entgegen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der BF als Volljähriger nach Österreich gereist ist und die Privilegien für unbegleitete Minderjährige in Asylverfahren nicht beanspruchen kann.2.1. Mangels Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten steht die Identität des BF nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht kann lediglich von einer Verfahrensidentität ausgehen. Fest steht aber, dass der BF nicht als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist, sondern zum Zeitpunkt der Einreise ein Lebensalter von mindestens 21 1/2 (21,6) Jahren aufwies. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigen-Gutachten vom 10.01.2017, abgegeben von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Das Gutachten basiert auf einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik
Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG, ist schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist dem Gutachten mit bloßer Bestreitung entgegengetreten. Weder die von einem bevollmächtigten Vertreter des Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH verfasste Beschwerde noch die Stellungnahme vom 07.03.2019 gehen auf das Gutachten ein bzw. treten diesem nicht entgegen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der BF als Volljähriger nach Österreich gereist ist und die Privilegien für unbegleitete Minderjährige in Asylverfahren nicht beanspruchen kann. 2.
- Der angefochtene Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und schließt sich diesbezüglich der Beweiswürdigung des BFA an. 2.
- Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erschienen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zl. 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zl. 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten. 2.
- So wurde vom BFA zusammengefasst zu Recht ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, weil die Darlegung des BF teilweise unschlüssig sei und der BF seine Aussagen abgeändert und er zudem versucht habe, sich fälschlich als Minderjähriger auszugeben. Der BF macht im Wesentlichen einen parteiinternen Konflikt zwischen seinem Vater und einem anderen Parteimitglied, das ebenfalls für die Wahl zum Gemeindevorsteher kandidierte, geltend. Beide sind Angehörige der derzeit in der Regierung von Bangladesch an der Macht befindlichen Partei Awami-League. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht wie dem BFA wenig nachvollziehbar, dass der BF im Fokus der Bedrohung durch die politischen Kontrahenten, die eigentlich der gleichen Partei nämlich der Awami-League angehören, steht und für den in der Politik tätigen Vater quasi stellvertretend angegriffen wird, mit dem Ziel zu verhindern, dass der Sohn in der Zukunft allenfalls auch einmal als Politiker tätig wird. Warum dann der Vater und die Geschwister des BF ein von den Gegnern weitgehend unbehelligtes Leben führen, ist nicht plausibel. Es erscheint daher auch die Darstellung in der Stellungnahme nicht glaubhaft, dass der angebliche "Gegner" des Vaters des BF nunmehr Gemeindevorsitzender ist und dieser dennoch, anstatt den Vater, den BF direkt weiterhin mit Anzeigen verfolgt, während der Vater scheinbar ohne größere Probleme nach wie vor in der Heimat lebt. Einerseits gibt der BF an, er werden von dieser Gruppierung (die er mit "Khokon" bezeichnet) bedroht, entführt und umgebracht zu werden, während er an andere Stelle wiederum angibt, mit "Khokon" persönlich keine Probleme zu haben. Es ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es zur Ansicht gelangt, dass der BF bei der Einvernahme versuchte, auf konkrete Nachfragen mit seinen Antworten auszuweichen bzw. die Antworten der Fragestellung anzupassen und zwar immer dann, wenn er durch das Nachfragen bemerkt, dass seine Äußerung nicht zum vorher Gesagten passt, unplausibel oder unlogisch ist. Bei den zeitlichen Angaben blieb der BF sehr unsicher und musste er sich oft korrigieren, was auch darauf hindeutet, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt hat. 2.
- Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA unterlassen hätte, den gesamten Sachverhalt zu erheben und damit seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, kann dieser Umstand aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht abgeleitet werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Auf die Nachfragen des die Einvernahme durchführenden Bediensteten des BFA hat der BF mehrmals Abänderungen und Anpassungen seines Vorbringens vorgenommen bzw. ist er mit seinen Antworten ausgewichen. Jedenfalls geht damit der Vorwurf ins Leere, die belangte Behörde sei nicht daran interessiert gewesen, den Sachverhalt umfassend zu erheben. Mit der Vorlage von weiteren Lichtbildern ist für den BF nichts zu gewinnen. Es erschließt sich dem BVwG nicht, inwiefern diese Bilder das Vorbringen stützen sollen. Auf dem ersten Bild ist wohl der BF mit seinen Eltern abgebildet und das zweite Bild zeigt einen (relativ jungen) Mann offensichtlich auf einem Plakat. Sollte es sich dabei - wie angegeben - um den Vater des BF auf einem Wahlplakat handeln, kann das wohl bedeuten, dass der Vater in früheren Jahren als Politiker zur Wahl stand. Anhaltspunkte dafür aber, dass der BF bedroht wurde, liefern diese Bilder nicht. Insoweit die Beschwerde Widersprüche des BF auf mangelnde Konzentrationsschwäche des BF zurückführt und diese wiederum auf die Äußerung des BF zu Beginn der Einvernahme, dass es ihm nicht so gut gehe, weil er Probleme mit der Wirbelsäule hätte und er Schmerzen bekäme, wenn er länger sitzt, so ist festzustellen, dass der BF seine Vernehmungsfähigkeit auf ausdrücklichw Frage bestätigte und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese im Laufe der Einvernahme weggefallen wäre. Wenn die Beschwerde unter Hinweis auf in Bangladesch immer mehr stattfindende Entführungen einen Bericht von Foreign Policy vom Dezember 2016 zitiert, lässt sich für den BF damit nichts gewinnen. Wie schon oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspricht, folglich ist auch nicht anzunehmen, dass er mit Entführung bedroht wurde. Die bloße Möglichkeit, entführt zu werden, stellt für sich genommen noch keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen realen Gefährdung für den BF dar. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Umstand, dass es in Bangladesch zu erheblicher politisch motivierter Gewalt kommt. 2.
- Aufgrund obiger Ausführungen kann nach Ansicht des erkennenden Richters im Einklang mit dem BFA die vom BF behauptete Verfolgung nicht festgestellt werden. 2.
- Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom
- November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom
- November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210). 2.
- In der Beschwerdeschrift wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten und vermag dieser den erkennenden Richter daher auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal der BF nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses).Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal der BF nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vergleiche Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses). In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen.In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen. 3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). 3.2.
- Zum realen Risiko aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in einem Herkunftsland (oder einer bestimmten Region eines Herkunftslandes) von Asylwerbern hat der Veraltungsgerichtshof in einem rezenten Erkenntnis eine ausführliche rechtliche Einschätzung vorgenommen und dabei auf die EGMR-Judikatur zu dieser Frage Bezug genommen. Aus dem besagten Erkenntnis vom 21.02.2017,Ra 2016/18/0137 ergibt sich: 3.2.
- Weder auf Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Bangladesch ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Bangladesch dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Der BF ist weiters ein junger Mann, der seinen Angaben zufolge eine mehrjährige Schulbildung hat. Sein gesundheitlicher Status wird mit Beschwerden an der Wirbelsäule und Kopfschmerzen beschrieben, welche mit einer kurmäßigen Therapie (Heilgymnastik und Moorpackungen) von Juli bis August 2017, von Juni bis August 2018 und von November bis Dezember 2018 behandelt wurde. Derzeit nimmt der BF noch eine Physiotherapie in Anspruch. Aus den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich nicht die Annahme, dass der BF an einer schweren nicht behandelbaren Erkrankung leidet und aus diesem Grund nicht fähig sein wird, durch Arbeit die für seine Existenz erforderlichen Mittel zum Unterhalt zu beschaffen. Es wurde auch eine Bestätigung vorgelegt, dass der BF - in einem Zeitraum, in der der BF Kuranwendungen absolvierte - eine gemeinnützige Beschäftigung in Form von hauswirtschaftlicher Tätigkeit für die Magistratsabteilung 3/04 der Stadt XXXX in einem Seniorenwohnheim ausgeübt hat. Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass er arbeitsunfähig wäre.Aus den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich nicht die Annahme, dass der BF an einer schweren nicht behandelbaren Erkrankung leidet und aus diesem Grund nicht fähig sein wird, durch Arbeit die für seine Existenz erforderlichen Mittel zum Unterhalt zu beschaffen. Es wurde auch eine Bestätigung vorgelegt, dass der BF - in einem Zeitraum, in der der BF Kuranwendungen absolvierte - eine gemeinnützige Beschäftigung in Form von hauswirtschaftlicher Tätigkeit für die Magistratsabteilung 3/04 der Stadt römisch 40 in einem Seniorenwohnheim ausgeübt hat. Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass er arbeitsunfähig wäre. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Beim BF liegen solche außergewöhnlichen Umstände nicht vor.Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Beim BF liegen solche außergewöhnlichen Umstände nicht vor. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie (Eltern und Geschwister sowie eine große Zahl von Onkeln und entfernteren Verwandten) rechnen könnte, die nach wie vor in hoher Anzahl im Herkunftsstaat leben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Bangladesch u. U. schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nicht substantiiert entgegengetreten ist. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF. Somit mag es dahingestellt bleiben, ob der BF nun - wie er anfänglich angegeben hat - per Flugzeug und im Besitze von Dokumenten legal (was er später wieder in Abrede stellte und seine Ausreise als illegal bezeichnete) aus Bangladesch ausgereist ist. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA abzuweisen. 4.
- Zur Rückkehrentscheidung 4.3.
- Dem BF war weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das BFA zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
§ 57
zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.4.3.
- Dem BF war weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das BFA zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 4.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der BF hat nach illegaler Einreise vor rund 2 1/2 Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt. Der nicht einmal 2 1/2 Jahre dauernde Aufenthalt des BF ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sein Asylverfahren in zwei Instanzen abzuwickeln war. Er verfügt über keinerlei Aufenthaltstitel und hat keine Verwandten in Österreich. Diesbezüglich wurden vom BF auch keine Umstände behauptet, aufgrund derer vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen wäre. Im Wesentlichen lebt der BF in Österreich von Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand. Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, aufgrund dessen vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich ausgegangen werden konnte. Daher bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Der BF nimmt regelmäßig an Chorproben der österreichischen Hochschülerschaft am XXXX sowie an einem Unterricht zur Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses teil. Er hat jedoch bis dato keinerlei Nachweis darüber geliefert, ob in auf welchem Niveau er die deutsche Sprache beherrscht.Der BF nimmt regelmäßig an Chorproben der österreichischen Hochschülerschaft am römisch 40 sowie an einem Unterricht zur Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses teil. Er hat jedoch bis dato keinerlei Nachweis darüber geliefert, ob in auf welchem Niveau er die deutsche Sprache beherrscht. Es bestehen somit nach wie vor Bindungen zu Bangladesch, zumal dort nach wie vor zumindest die Eltern und Geschwister des BF leben. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche, besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, vor allem, da auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Entwurzelung von seinem Heimatland stattgefunden hat. Es liegen darüber hinaus erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch seine Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten. Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Die bisherige Dauer des Aufenthaltes von rund 2 1/2 Jahren für sich allein ist zu kurz, um schon jetzt die privaten Interessen als besonders gewichtig zu werten und dies als Grundlage für eine dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung heranzuziehen.Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Die bisherige Dauer des Aufenthaltes von rund 2 1/2 Jahren für sich allein ist zu kurz, um schon jetzt die privaten Interessen als besonders gewichtig zu werten und dies als Grundlage für eine dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung heranzuziehen. Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, wurde jedoch nicht schlüssig dargelegt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides
§§ 52Abs. 2 Z 2 i
Vm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 4.
- Die festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist gesetzlich begründet, zumal keine besonderen Umstände behauptet wurden oder hervorgekommen sind, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
- Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zuParagraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . GP, S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: * der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und * bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen * die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und * das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen * in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. So wurde in der Beschwerde lediglich auf das bisherige Vorbringen sowie pauschal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mangelhaft sei, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen dahingehend zu treffen, was - ausgehend vom Vorbringen des BF - noch Relevantes zur Erhellung des Sachverhaltes zu ermitteln gewesen wäre. Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom BF auch nicht schlüssig dargelegt werden Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die (oben) in der Begründung dieses Erkenntnisses zitierte Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L509.2163147.1.00