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{'item': 'L515 2205501-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlL515 2205501-2 SpruchL515 2205503-2/11E L515 2205844-1/13E L515 2205504-2/9E L515 2205501-2/12E VERKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 06.03.2

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2019, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 46, 52, 55 FPG 2005 idgF, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005 idgF, Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Den Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Den Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2019, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 46, 52, 55 FPG 2005 idgF, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005 idgF, Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2019, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 46, 52, 55 FPG 2005 idgF, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005 idgF, Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L515.2205501.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.