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{'item': 'W101 2187447-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5Art. 55Art. 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2019 GeschäftszahlW101 2187447-1 SpruchW101 2187447-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob am 17.01.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unrichtiger Auskunftserteilung.Der Beschwerdeführer erhob am 17.01.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unrichtiger Auskunftserteilung. Mit Bescheid vom 01.02.2018, GZ: DSB-D122.842/0002-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde (wegen Unzuständigkeit im Fall einer Staatsanwaltschaft) die Datenschutzbeschwerde zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 26.02.2018 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Beschwerdegegenstand beim Bundesverwaltungsgericht ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde über die vom Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft zuständig ist. Als maßgebend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft dem weisungsgebundenen Bereich der Staatsanwaltschaft zuzuordnen ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde und der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

§ 39Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 39, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Die Datenschutzbehörde hat die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers u.a. damit begründet, dass sie für Beschwerden gegen eine Staatsanwaltschaft nicht zuständig sei, weil die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften regelmäßig unter den Begriff der "Justizbehörden" zusammenzufassen seien und es keinen Grund gebe, von der ständigen Rechtsprechung der DSK bzw. DSB (siehe DSK, Bescheid vom 08.05.2009, GZ: K121.472/0003-DSK/2009) abzugehen.

§ 5Abs. 4 DSG 2000 id

F der Novelle BGBl Nr. I 83/2013 war die Datenschutzbehörde nicht für Akte im "Dienste der Gerichtsbarkeit" zuständig. Vielmehr waren Datenschutzverletzungen solcher Akte im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Paragraph 5, Absatz 4, DSG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 83 aus 2013, war die Datenschutzbehörde nicht für Akte im "Dienste der Gerichtsbarkeit" zuständig. Vielmehr waren Datenschutzverletzungen solcher Akte im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Diese Gesetzesbestimmung ist mit 24.05.2018 außer Kraft getreten.

Art. 55Abs.

3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Artikel 55

, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Im Erwägungsgrund

(20)zu dieser Bestimmung wird angeführt: "Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und anderer Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen (...) und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten."

Art. 45Abs.

2 der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-PJ) sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.

Artikel 45

, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-PJ) sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Im Erwägungsgrund

(80)zu dieser Bestimmung wird angeführt: "Obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, sollte sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken, damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen Richter nach dem Recht der Mitgliedstaaten betraut werden können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen können, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht auf die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten erstreckt, die durch andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit, beispielsweise Staatsanwaltschaften, erfolgt."

§ 31Abs.

1 DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Paragraph 31, Absatz eins, DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen und deren Erwägungsgründen ist ersichtlich, dass nach neuer europarechtlicher Rechtslage die Gerichte im Rahmen ihrer unabhängigen justiziellen Tätigkeit von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde ausgenommen sind. Die justizielle Tätigkeit umfasst Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich vor allem auf den Entscheidungsspruch des Richters und diesem dienende, vorbereitende und nachfolgende Sach- und Verfahrensentscheidungen wie etwa die Reihenfolge der Bearbeitung, die Terminbestimmung, Ladungen, Fristsetzungen, Beweiserhebungen und Protokollführung (Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 55 DSGVO, S. 1063; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 55, S. 779;Die justizielle Tätigkeit umfasst Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich vor allem auf den Entscheidungsspruch des Richters und diesem dienende, vorbereitende und nachfolgende Sach- und Verfahrensentscheidungen wie etwa die Reihenfolge der Bearbeitung, die Terminbestimmung, Ladungen, Fristsetzungen, Beweiserhebungen und Protokollführung (Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 55, DSGVO, S. 1063; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 55,, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 55,, S. 779; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz - DSG,

  1. Auflage, § 31 DSG, S. 88; Wlk - Rosenstingl in Knyrim, DatKomm (Stand 01.10.2018), Art. 55 DSGVO, Rz. 13ff).Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz - DSG,
  2. Auflage, Paragraph 31, DSG, S. 88; Wlk - Rosenstingl in Knyrim, DatKomm (Stand 01.10.2018), Artikel 55, DSGVO, Rz. 13ff). Vor dem Hintergrund, dass Art. 55 Abs. 3 DSGVO nur Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausnimmt und Art. 45 Abs. 2 DSRL-PJ darüber hinaus auch Ausnahmen für andere unabhängige Justizbehörden ermöglicht, ist wohl davon auszugehen, dass der Gerichtsbegriff eng verstanden werden muss. Auch die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass die in Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehene Ausnahmemöglichkeit sehr eng auszulegen und eine Ausnahme anderer Justizbehörden nur möglich ist, wenn diese einen genau gleichwertigen Grad an Unabhängigkeit ("exactly the equivalent level of independence") genießen wie Richter (vgl. Europäische Kommission, Minutes of the fifteenth meeting of the Commission expert group on the Regulation (EU) 2016/679 and Directive (EU) 2016/680, 20.02.2018, 2). Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, kann die Staatsanwaltschaft in Österreich nicht als "unabhängige Justizbehörde" iSd Art. 45 Abs. 2 DSRL-PJ verstanden werden (so auch Berisch/Dopplinger/ Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz, DSG, Kommentar, Anmerkungen zu § 31 DSG, S. 221, Rz. 4). Die Staatsanwaltschaft in Österreich ist nämlich - von ihrer Organisationsstruktur her und wie in § 2 StAG normiert - weisungsgebunden.Vor dem Hintergrund, dass Artikel 55, Absatz 3, DSGVO nur Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausnimmt und Artikel 45, Absatz 2, DSRL-PJ darüber hinaus auch Ausnahmen für andere unabhängige Justizbehörden ermöglicht, ist wohl davon auszugehen, dass der Gerichtsbegriff eng verstanden werden muss. Auch die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass die in Artikel 45, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehene Ausnahmemöglichkeit sehr eng auszulegen und eine Ausnahme anderer Justizbehörden nur möglich ist, wenn diese einen genau gleichwertigen Grad an Unabhängigkeit ("exactly the equivalent level of independence") genießen wie Richter vergleiche Europäische Kommission, Minutes of the fifteenth meeting of the Commission expert group on the Regulation (EU) 2016/679 and Directive (EU) 2016/680, 20.02.2018, 2). Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, kann die Staatsanwaltschaft in Österreich nicht als "unabhängige Justizbehörde" iSd Artikel 45, Absatz 2, DSRL-PJ verstanden werden (so auch Berisch/Dopplinger/ Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz, DSG, Kommentar, Anmerkungen zu Paragraph 31, DSG, S. 221, Rz. 4). Die Staatsanwaltschaft in Österreich ist nämlich - von ihrer Organisationsstruktur her und wie in Paragraph 2, StAG normiert - weisungsgebunden. Entscheidend ist zudem, dass der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Art. 45 Abs. 2 letzter Satz DSRL-PJ, auch noch andere unabhängige Justizbehörden als die justiziell tätigen Gerichte von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. Deshalb kann auch die Auseinandersetzung mit der richtlinienkonformen Interpretation des Begriffs "unabhängig" gegenständlich unterbleiben.Entscheidend ist zudem, dass der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Artikel 45, Absatz 2, letzter Satz DSRL-PJ, auch noch andere unabhängige Justizbehörden als die justiziell tätigen Gerichte von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. Deshalb kann auch die Auseinandersetzung mit der richtlinienkonformen Interpretation des Begriffs "unabhängig" gegenständlich unterbleiben. Somit kommt der Senat zum Ergebnis, dass nach neuer europarechtlicher Rechtslage die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde zuständig wäre, eine allfällige Verletzung im Recht auf Auskunft durch eine Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Justizbehörde zu prüfen. Die geänderte neue Rechtslage vermag allerdings die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung mangelnde Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im Fall des Beschwerdeführers nicht zu heilen, weil der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (z.B. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass "ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein ‚rückwirkendes Inkrafttreten' der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat." Eine solche "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde hat der Gesetzgeber mit dem DSG nicht vorgenommen; die in § 69 Abs. 4 DSG enthaltenen Übergangsbestimmungen beziehen sich nur auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde oder den ordentlichen Gerichten, nicht aber auf anhängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.Eine solche "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde hat der Gesetzgeber mit dem DSG nicht vorgenommen; die in Paragraph 69, Absatz 4, DSG enthaltenen Übergangsbestimmungen beziehen sich nur auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde oder den ordentlichen Gerichten, nicht aber auf anhängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Datenschutzbehörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht zuständig und ist die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF abzuweisen.Die Datenschutzbehörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht zuständig und ist die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF abzuweisen. 3.3.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. 3.3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständliche Entscheidung fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur seit dem 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG, der DSGVO und der DSRL-PJ. Zudem ist die Rechtsfrage, ob bei einer Zuständigkeitsentscheidung im Falle einer späteren Änderung der Rechtsvorschriften - wie gegenständlich angenommen - auf den Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist (z.B. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004), im Bereich des Datenschutzes vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gewesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständliche Entscheidung fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur seit dem 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG, der DSGVO und der DSRL-PJ. Zudem ist die Rechtsfrage, ob bei einer Zuständigkeitsentscheidung im Falle einer späteren Änderung der Rechtsvorschriften - wie gegenständlich angenommen - auf den Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist (z.B. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004), im Bereich des Datenschutzes vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2187447.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.