GVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob am 17.01.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unrichtiger Auskunftserteilung.Der Beschwerdeführer erhob am 17.01.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft römisch 40 (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unrichtiger Auskunftserteilung. Mit Bescheid vom 01.02.2018, GZ: DSB-D122.842/0002-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde (wegen Unzuständigkeit im Fall einer Staatsanwaltschaft) die Datenschutzbeschwerde zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 26.02.2018 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Beschwerdegegenstand beim Bundesverwaltungsgericht ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde über die vom Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft zuständig ist. Als maßgebend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft dem weisungsgebundenen Bereich der Staatsanwaltschaft zuzuordnen ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde und der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 39, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.
Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
F der Novelle BGBl Nr. I 83/2013 war die Datenschutzbehörde nicht für Akte im "Dienste der Gerichtsbarkeit" zuständig. Vielmehr waren Datenschutzverletzungen solcher Akte im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Paragraph 5, Absatz 4, DSG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 83 aus 2013, war die Datenschutzbehörde nicht für Akte im "Dienste der Gerichtsbarkeit" zuständig. Vielmehr waren Datenschutzverletzungen solcher Akte im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Diese Gesetzesbestimmung ist mit 24.05.2018 außer Kraft getreten.
3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Im Erwägungsgrund
2 der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-PJ) sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.
, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSRL-PJ) sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Im Erwägungsgrund
1 DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Paragraph 31, Absatz eins, DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen und deren Erwägungsgründen ist ersichtlich, dass nach neuer europarechtlicher Rechtslage die Gerichte im Rahmen ihrer unabhängigen justiziellen Tätigkeit von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde ausgenommen sind. Die justizielle Tätigkeit umfasst Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich vor allem auf den Entscheidungsspruch des Richters und diesem dienende, vorbereitende und nachfolgende Sach- und Verfahrensentscheidungen wie etwa die Reihenfolge der Bearbeitung, die Terminbestimmung, Ladungen, Fristsetzungen, Beweiserhebungen und Protokollführung (Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 55 DSGVO, S. 1063; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 55, S. 779;Die justizielle Tätigkeit umfasst Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich vor allem auf den Entscheidungsspruch des Richters und diesem dienende, vorbereitende und nachfolgende Sach- und Verfahrensentscheidungen wie etwa die Reihenfolge der Bearbeitung, die Terminbestimmung, Ladungen, Fristsetzungen, Beweiserhebungen und Protokollführung (Simits/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 55, DSGVO, S. 1063; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 55,, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 55,, S. 779; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz - DSG,
GVG idgF abzuweisen.Die Datenschutzbehörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht zuständig und ist die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF abzuweisen. 3.3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständliche Entscheidung fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur seit dem 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG, der DSGVO und der DSRL-PJ. Zudem ist die Rechtsfrage, ob bei einer Zuständigkeitsentscheidung im Falle einer späteren Änderung der Rechtsvorschriften - wie gegenständlich angenommen - auf den Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist (z.B. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004), im Bereich des Datenschutzes vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gewesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der gegenständliche Entscheidung fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur seit dem 25.05.2018 geltenden Rechtslage nach dem DSG, der DSGVO und der DSRL-PJ. Zudem ist die Rechtsfrage, ob bei einer Zuständigkeitsentscheidung im Falle einer späteren Änderung der Rechtsvorschriften - wie gegenständlich angenommen - auf den Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist (z.B. VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004), im Bereich des Datenschutzes vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2187447.1.00
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